4426
120 Thlr. Gehalt jährlih und 35 Thlr. Neben-Emolumente inkl. freicr Wohnung festgeseßt. I. N i
Versorgungsberechtigte Militair -Jnvaliden werden aufgefordert, sih unter Ea des Civil-Versorgungsscheins, ihrer Führungs- und Qualifications - Atteste und cines FORDERRs enen Lebenslaufs, bis zum 15. Januar f. J. bei uns zu melden. Persönliche Vor- stellung is erwünscht.
Driesen, den 11. Dezember 1866.
Der Magistrat. Jacobiß.
[4673] Betriebs-Einnahme. Bergish-Märkische Eisenbahn, ohne Ruhr-Sieg-Bahn. 1866 im Novbr. 483,316 Thlr. , bis Ende Novbr. 4,892,122 Thlr. 1865 » » 471/650 » P29 » 4,673,986 » also 1866 mehr 11,666 Thlr., ‘ mchr 218,136 Thlr.
/ Ruhr-Sieg-Eisenbahn. 1866 im Novbr. 101,999 Thlr., bis Ende Novbr. 1,059,442 Thlr. 1865 » » 101,897 » » » » 1,031,180 »
also 1866 mehr 102 Thlr, mchr 28,262 Thlr. Elberfeld, den 10. Dezember 1866. Königliche Eisenbahn - Direction. [4676
| Neue Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft.
Den nachstehend abgedruckten zweiten Nachtrag zu dem NRevidir- ten Statut unserer Gesellschaft bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenniniß.
Berlin, den 10. Dezember 1866.
Die Direction der Neuen Berliner Hagel-UÜssekuranz-Gesellschaft.
Zweiter Nachirag zu dem Ev Mteren Statut Der Neuen Berliner Hagel-Assekura 1z- Gesellschaft. Zufolge Beschlusses der General-Versammiung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft vom 13. Dezember 1865 wird hiermit unter Abänderung der entgegenstehenden Bestimmungen des Revidirten Statuts der gedachten Gesellschaft vom 6. Okober 1858 und des ersten Nachtrages dazu vom 12. Juni 1863 Folgendes fest-
gesebt: Bu §8. 2 des Nevidirten Statuts _Die Gesellschaft führt vom #4. Januar nach der Pu- blication dieses Nachtrag:s ab die Firma: Berliner Hage!-Assekurauz- Gesellschaft von 1832. / Zu §. 4 ebendaselbst. Die Vorschrift des §. 4, Saß 2 des Revidirten Statuts wird
aufgehoben. Zu §. 6. ebendaselbft.
In Actien und Wechseln, welche von Publication dieses Nach- trages ab nach den, dem Revidirten Statut (§. 6.) unter A. B. und C. beigefügten Schematen ausgefertigt, bezichentlich ausgestellt werden, ist an Stelle der bisherigen die neue Firma aufzunchmen.
In den bis zu dem angegebenen Zeitpunkte ausgefertigten Actien und ausgestellten Wechseln ist eine Aenderung der Firma nicht erfor- derlich, doch bleibt der Direction, wenn Actien behufs der Umschrei- bung auf einen anderen JTnhaber oder sonst bei ihr vorgelegt werden, Überlassen, die neue Firma darauf zu bemerken.
Zu F. 29—33. eben daselb |. An die Stelle der §Y. Oen folgende Bestimmungen:
Die Direction hat die Besorgung des laufenden Geschäftsbetriebes einem von ihr zu wählenden Bevollmächtigten der Gesell- schaft zu übertragen, und demselben das nach ihrem Ermessen erfor- derliche Personal, einschließlich der Repräsentanten zur Vertretung bei &eststellung der Schäden beizugeben, auch Gehalt und Remuneration dieses Personals zu bestimmen. i
Sie ernennt die für den Geschäftsbetrieb nach ihrem Ermessen er- forderlichen General- und Haupt-Agenten unter Beobachtung der des- halb bestehenden allgemeinen geseßlichen Vorschriften und if berechtigt, HandlungS®8bevollmächtigte zu bestellen, so wie für einzelne Geschäfte oder Kategorien von Geschäften Bevollmächtigte zu ernennen.
Die Speéezial-Agenten werden durch den Bevollmächtigten der Ge- ¡ellschaft ernannt. §. 30.
Alle Erklärungen, Verhandlungen und Veriräge der Direction sind verbindlich für die Gesellschaft, sobald sie unter der Firma der Gesellschaft (§. 2.) von mindestens zwei Direktoren, bezichentlich Sub- stituten oder von einem derselben und dem Bevollmächtigten der Ge- sellschaft unterschrieben sind. j O
Auch die Policen der Gesellschaft sind in dieser Form zu voll- zichen, insofern nicht die Direction, wie ihr freisteht, die General- und Haupt-Agenten zur Vollziehung n éd bevollmächtigt.
Der Bevollmächtigte der Gesellschaft ist als Organ der Direction zu betrachten und an die ihm von derselben zu ertheilenden Jnstruc- tionen gebunden. ; L
Er hat die Befugnisse eines Handlungshevollmächtigten (allgem. Deutsch. Handelsgeseßbuch Art. 47), ist insbesondere auch zur Prozeß- führung, sowie zur Empfangnahme von Geldern, Dokumenten und Sachen und zur Quittungsleistung darüber ermächtigt und zeichnet :
»Direction der Berliner Da range Ae Gal von 1832.«
e Die Befugniß, Wechsel zu giriren, kann ihm durch besondere Voll- macht der Direction beigelegt werden.
, ImFall der Verhinderung fungirt an seiner Stelle cin D; Mitglied oder ein von der Direction zu ernennender Subjtt
gleichen Befugnissen. §. 32.
Das Gehalt des Bevollmächtigten und eine ctwai Minimal-Sape zu garantirende Tantième desselben, foivie M Dem S Jonfigen Bedingungen seiner Anstellung hat die Direction it zusehen. t
In Folge eines mit dexr Mehrheit von zwei Dritteln der S# der in einer General-Versammlung anwesenden Actionaire ga Beschlusses kann zu jeder Zeit die Entlassung des Beoollmägg geschehen, ohne daß ihm die Gründe derselben eröffnet Werden, ‘Ln Fall einer solchen Entlassung, sowie bei erfolgender Auflösung der j sellschaft vor dem Ablauf der kontraktlichen Zeit wird dem Be mächtigten ein halbjährliches Gehalt als Entschädigung bewilligt, wen» nicht absichtliche oder fahrlässige Verleßung seiner Pflichten, die enn nachgewiesen werden muf, die Ursache zur Entlassung ist. thm
Der Bevollmächtigte hat der Gesellschaft eine Caution von Fü tauseud Thalern in solchen Papieren zu bestellen, auf welche Könic lig Geldinstitute Darlehne gewähren. Plche
i §. 333.
_ Jeder Dritte, mit welchem die Direction, bezichentlich der Bevoll mächtigte verhandeln, ist befugt, anzunehmen, dal die Direction gemä den Beschlüssen der General - Versammlung der Actionaire, so n daß der Bevollmächtigte nah der von der Direction empfangene Instruction handeln und demnach weder berechtigt, noch verpflichtet die Vorlegung der bei den General-Versammlungen erfolgten By. shlußnahmen oder der von der Direction dem Bevollmächtigten e. theilten Jnftructionen zu verlangen. /
Im Uebrigen hat der Dritte die statutarischen Grenzen und Be: fugnisse der Direction und des Bevollmächtigten zu beachten.
; _ ZU §. 36 ebendaselbst.
„Die ordentlichen Gencral - Versammlungen der Actionaire solle
alljährlich im Laufe des Monats Januar stattfinden.
/ Zu §. 42. Nr. 4 und 5 ebendaselbst. ___ Jn jedes der in Nr. 4 und 5 §. 42 bezeichneten Comité's sind in jeder ordentlichen General - Versammlung außer den drei Mitgliedern noch zwei Stellvertreter- zu wählen, welche im Falle des Ausscheidens E A Verhinderung von Mitgliedern in das betreffende Comite eintreten.
Das nach §. 42 Nr. 4 in der leßten, auf Grund des §. 36 de Revidirten Statutes am zweiten Mittivoch des Dezembers “ abgehal- tenen General-Versammlung erwählte Comité zur Prüfung der Bilanz und Ertheilung der Decharge übt diese Functionen sowohl für das eben abgelaufene als für das nächstfolgende Geschäftsjahr.
j ___ Zu §. 45 ebendaselbst.
__Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in welchem die Publication dieses Nachtrages erfolgt , begreift den Zeitraum vom 1. Dezember des vorhergehenden Jahres vis zum 31. Dezember des laufenden Jal- res in sich. Von da ab umfaßt das Geschäftsjahr stets die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. i
C Zu §. 47 ebendaselbst. Un die Stelle des §. 47 treten folgende Bestimmungen : __Die Bilanz bildet die Rechnung, welche die Direction den Actio:
nairen zu legen hat. Jhre Prüfung und Dechargirung erfolgt durd das in §. 42, Nr. 4 gedachte, künftig stets für das laufende Geschäfts jahr zu wählende Comité, welchem die Bilanz vor der nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfindenden “ordentlichen General-Versanumlunz vorzulegen ist. Ergeben sich dabei Erinnerungen, so find dieselben der General-Versammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Bilanz wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.
__QZUm ersten Nachtrage Nr. 1 und 4. An die Stelle der Nr. 1 und 4 des crsten Nachtrages vom 12. Juni 1863 treten folgende Bestimmungen : L 1) Der nach Abzug der Tantième der Direction und des Be vollmächtigten si ergebende Reingewinn eines jeden Ge
[chäftsjahres (§. 46 des Revidirten Statuts), insoweit er nicht
etiva zur Komplettirung des Grundkapitals verwendet werden
muß (§. 8 ebendaseldst), wird bis zur Höhe von zehntausend
Thalern Courant an die Actionaire vertheilt.
Sobald und folange ein Bestand von Zweimalhunderttausend
Thalern Courant im Reservefonds vorhanden is, wird der Reinerirag nach Abzug der Tantième der Direction und des Bevollmächtigten vollständig an die Actionaire¿vertheilt und Nichts davon zum Reservefonds einbehalten. Nachstehender Ullerhöchster Erlaß:
Auf Jhren Bericht vom 27. v. M. will Jch den in notarieller Ausfertigung hierbei zurückerfolgenden, in der General-Versammlung der Actionaire der Neuen Berliner Hagel-Affsckuranz-Gesellschaft von 13. Dezember v. J. beschlossenen zweiten Nachtrag zu dem Statut: vom 6. Oftober 1858 hierdurch genehmigen.
Berlin, den 7. Mai 1866.
(gez.) Wilhelm. (ggez.) Graf von Jsenpliß, Graf zur Lippe, von Selchow. An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiieih der Justiz und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigl 0 h “s desselben in dem Geheimen Staats-Archive nicdel gelegt wird.
Berlin, den 14. Mai O ai
Der Minister für die [andwirth{chaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.
tiong Ut mit
Das Abonnement beträgt ; A Thir. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preès - Erÿöhung.
S RA 4 E Er
Königlich Preuftifcher
Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellung an, sür Berlin die Expedition des Königl, Preußischen Staats - Anzeigers : Iäger - Straße Nr. 10. (nghe der Kanonierstr.) S it E d
zeiger.
Berlin, Freitag, den
14. Dezember, Abends
1866.
Mé 5302.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt : Dem Unterstaats-Secretair MÜ ller im Justiz-Ministerium den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern ; und
Dem Kaufmann und Händler mit Luxus- und Haushal- tungs - Gegenständen Wilßelm Breul zu Frankfurt a. M. (in Firma Friedrich Breul jun.) das Prädikat eines König- lichen Hof-Lieferanten zu verleihen; so wie
Den bisherigen Stadtverordneten Conrad Carduc zu Düren, der von der dortigen Stadtverordneten - Versammlung A Wahl gemäß , als unbesoldeten Beigeordneten der
N Düren für die geseßliche sech8jährige Amt®Ldauer zu be- stätigen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung.
Jch habe den Berg-Assessor r. Wedding beauftragt, auch in diesem Jahre einen Cyklus von öffentlichen und unentgelt- lichen Vorträgen zur Ausbreitung nüßlicher Kenntnisse der Technik zu halten. Diese Vorträge werden Dienstag, den 8, Januar, Abends 7 Uhr, im Bibliotheksaale der König- lichen Berg - Akademie (Lustgarten, Gebäude der alten Börse) beginnen und in den folgenden Wochen um dieselbe Zeit fort- act werden. Sie werden über das Kupfer und seine Legli- rungen handeln. Jeder Vortrag wird 1—1# Stunde dauern. Der Saal wird um 6 Uhr geöffnet; er umfaßt 180 Sißpläße.
Berlin , den 13. Dezember 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf Jten pliß.
inisterium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal - Augelegenheiten.
Der praktische Arzt 2c. Dr. Mücke ist zum Kreisphysikus des Westpriegnißschen Kreises unter Anweisung des Wohnsißes in Perleberg ernannt worden.
Am evangelischen Schullehrer - Seminar zu Preuß. Fried- land ist der de Lehrer Graessner als ordentlicher
Lehrer angestellt worden.
Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studi- renden hiesiger 1lniversität für das laufende Winter - Semester 1866—67 if im Druck erschienen und in dem Geschäfts immer e alien Universitäts-Gerichts das Exemplar für /% Sgr. U haben.
Berlin , den 14. Dezember 1866. A ;
Der Rektor und der Richter hiesiger Friedrich-Wilhelms- s Universität. B. von Langenbecck.
Lehnert.
Berlin, 14, Dezember. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Der Gräfin Olga von Seherr-Thoß, Q, räfin von Strachwiß auf Dobrau, Kreis Neustadt
. S., die Erlaubniß zur Anlegung des ihr verliehenen Ehren- kreuzes des Johanniter-Malteser-Ordens zu ertheilen.
Dana GUN q
Für die nächstjährige Heeres-Ersaß-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem A vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselb ihren Wohnsiß haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr- Anstalten, Dienstboten, Haus - und Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handiverksgesellen und Lehrburschen, Fabrik- arbeiter 2c. sih hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie fich, zur Ab- wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Bescheinigungen nunmehr \ofort zu beschaffen haben. /
Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausgefertigt.
Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm- rolle, wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht
werden. Berlin, den 12. Dezember 1866. Königliche Kreis-Ersaß-Kommission.
Bekanntmachung.
Erfahrung8mäßig tritt während der Weihnachtszeit eine sehr bedeutende Steigerung des Post-Päkerei-Verkehrs- ein. er werden Seitens der Postbehörden die umfassendsten aßregeln getroffen, um die ordnungsmäßige Expedition der außerordentlich zahlreichen Packet-Sendungen sicher zu stellen. Das Publikum is indeß im Stande, auch seiner Seits dazu beizutragen, daß jener ungewöhnlich {steigende Verkehr pünktlich bewältigt werde, sobald nicht der überwiegend größte Theil jener Sendungen erst in den lezten Tagen bei den Posten zusammen- trifft. ES8 ergeht de8halb an die Versender da EcjuWhen, die Aufgabe der Päckerelen mit Weihnachts-Sendungen nicht auf die leßten Tage und die äußersten.Fristen hinauszurücken, viel- mehr im eigenen Jnteresse und zur Förderung des Gesammt- Verkehrs auf eine angemessen frühzeitigere Absendung jener Páäckereien Bedacht zu nehmen. Zugreich wird empfohlen, daß die Signatur und der Name des Bestimmungsorts auf den acketen recht deutlich und unzweideutig angegeben und etrvaige ältere Signaturen, welche fi noch auf der Toa ane befin- den sollten, von derselben entfernt oder wenigstens unkenntlich
gemacht werden.
Berlin, den 26. November 1866. Der Ober-Post-Direktor Sachße.
Erlaß vom 8. Dezember 1866 — den Hausirhandel betreffend.
Durch Verfügung der Königlichen Ministerien der Finanzen, des Handels und des Jnnern vom 8ten v. M. is} in Konse- quenz der Vereinigung des Kurstaates mit der preußischen Monarchie bestimmt worden, daß den Angehörigen der vorhin furbhessifchen Gebiet8theile, welche in den lehteren einen festen