1866 / 303 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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4. Pos. Jnf. Regt. Nr. 59, zum 7. Westfäl. Jnf. Regt. Nr. 56; :Dr. Cürten, vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, zum Jnf. Regt., Nr. 80; Dr.Thilo, v. 7. i Regt. Nr. 69, zum Rhein. Drag. Regt. Nr. 5; Breymann, vom 7. Rhein. Jnf. Regt. Nr. 69, zum Jnf. Regt. Nr. 81; De. Sternberg, vom 2. Pos. Jnf. Regt. Nr. 19, zum 1. Schles. Gren. Regt. Nr. 10; Dr, Koh, vom Ostpreuß. Festungs- Art. Regt. Nr. 1, zum Drag. Regt. Nr. 10; Dr. N vom 7. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 54, zum Dragoner - Regt. Nr. 11; Dr. Ernesti, vom 7. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 54, zum Dragoner - Regt. Nr. 11; Dr. Beier, vom V agdeb. Feld-Art. Regt. Nr. 4, zum Drag. Regt. Nr. 11; Dr. Jahn, vom 2. Garde - Drag. Regt., zum Ulanen- Regt. Nr. 15; Dr. Marquardt, vom 8. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 61, zum Ulanen-Regt Nr. 15, Dr. Ziegler, vom Kaiser Alexander Garde- Gren. Regt. Nr. 1, zum Jnf. Regt. Nr. 86; Dr. Bresgen, vom Thür. Hus. N Nr. 12, zum Ulanen - Regt. Nr. 16; Dr. Stahr;, vom 1. Magdeb. Jnf. Regmt. Nr. 26, v Drag. Regmt. Nr. 13; Dr. Schrader, vom 2. Leib - Husaren - Regmt. Nr. 2, zum Drag. N Nr. 14; Dr. Kirsten, von der 3. Fußabtheilung des Schles. Geld-Art. Regts. Nr. 6, zum Drag. Regt. Nr. 14, Dr. Heinrich, vom 3. Garde-Gren. Regt. Königin Elisabeth, zum Drag. Regt. Nr. 15, Dr. Mäder, von der 3. Fußabtheilung des Schles. Feld- Artillerie-Regiments Nr. 6, zum Dragoner-Regiment Nr. 15, Dr. Gott- wald, vom 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62, zum Drag. Regt. Nr. 15, Dr. Schneider, vom Füs. Bat. 6. Westfäl. Jnf. Regts. Nr. 55, zum Ulan. Regt. Nr. 14, Dr. Angenstein, vom 5. Rhein. Juf. Regt. Nr. 65, zum Jnfanteric-Regiment Nr. 74, ferner die Unterärzte: Roberg, vom 3. Westfälischen Jnfanterie-Regiment Nr. 16, qun Inf. Negt. Nr. 77, Dr. Strothbaum, vom s. Westfäl. Jnf. Regi. Nr. 57, zum Jnf. Regt. Nr. 76, Dr. Schmidt, vom 1. Garde-Drag- Regt., zum Inf. Regt. Nr. 77, Dr. G rünert, vom 7. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 44, zum Drag. Regt. Nr. 10, Dr. Weisbach, vom Îsten Pos. Inf. Regt. Nr. 18, zum Ulanen-Regt. Nr. 16 verseßt. Den 16. November.

Dr. N Assistenz-Arzt vom 1. Bataillon (Crossen) 2. Brandenburgischen Landwehr-Regiments Nr. 12; beim 5. Pom- merschen Jnfanteric-Regiments Nr. 42 etatsmäßig wieder angestellt.

Den 27. November.

Dr. B us, Assist. Arzt vom 8. Pomm. Jnf. Regt. Nu. 61, zum Drag. Regt. Nr. 9 vom 1. Dezember ab verseßt. Dr. Rabetge, bisher einjähriger, freiwilliger Unterarzt im Garde-Feld-Art. Regt., als Unterarzt vom 1. Dezember ab etatsmäßig angestellt. Dr. Hart- wich, Assist. Arzt vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm I1V. A Pomm.) Nr. 2, scheidet aus und tritt zu den Assist. Aerzten des Beurlaubtenstandes Über.

Den 30. November.

Dr. Oelße, Unterarzt vom 5. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 42, zum

Gren. Regt. König Friedrih Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, verseßt.

Landwehr.

Den 27. November.

Dr. Albrecht, Assist. Arzt im 2. Aufg. des 3. Bats. (Aschers- leben) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, nach zurückgelegtem, dienst- Us en Alker und erfüllter geseblicher Dienstpflicht der Abschied aus em Militair-Verhältniß bewilligt.

Beamte der Mikitair- Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.

___Den 27. November.

Möhn, Fortifications-Secretair in Wesel, nach Sonderburg, Bro, Fortifications-Secretair in Minden, nach Wesel, Daniel, Fortifications-Bureau-Assist. in Coblenz, unter Ernennung zum For- tifications-Secretair nach Minden verseßt.

Den 28. November. _ Eschert, Fortifikations-Bureau-Assist. in Friedrihsort, zum Lir tifications-Sekretair daselbst ernannt. Schmitt, Zahlmstr. vom Üs. Bat. 7. Rhein. Jnf. Regts. Nr. 69, zum 2. Bat. 3. Rhein. Jnfant. Regts. Nr. 29 verseßt.

Den 30. November. i

Tampson, Sec. Lt. a. D.,, und Zahlmstr. 1. Klasse vom Regt. der Gardes du Corps, Paeßhold, Sec. Lt. a. D. und Zahlmstr. 1. Klasse vom Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, mit Pension verabschiedet.

raft 4, Wan nt Mau n A,

e QUT Die nächstjährige Heeres-Ersaß-Aushebung wird denjenigen jungen Männern, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1843 bis zum 31. Dezember 1847 geboren sind, und hierselb| ihren Wohnsiß haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr- Anstalten, Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungs- diener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrif- arbeiter 2c. sih hier aufhalten, in Erinnerung gebracht, daß, soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweismitteln über die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nicht versehen sind, sie l zur Ab- wendung sonst unausbleiblicher Nachtheile, dergleichen Be cheinigungen nunmehr sofort zu beschaffen haben.

Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c. zu ertheilenden Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausgefertigt.

Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in die Stamm- pa wird im Laufe des nächsten Monats und Jahres bekannt gemacht

erden. Berlin, den 12. Dezember 1866. Königliche Kreis-Ersaß-Kommission;

Bekanntmachung vom 12. Dezember 1866 h,

treffend Regelung der Dienstverpflichtungen der

Mannschaften der Kavallerie der ehemaligen hannoverschen Armee.

Durch Verfügung des Königlichen Kriegs - Minister; vom 10. d. M. wird zur Regelung der Dienstverpfligg on der Mannschaften der Kavallerie der ehemaligen hannoversde Armee Folgendes bestimmt: Y

1) Die \mtlichen Mannschaften der chemaligen hann verschen Kavallerie, mit Einschluß der Reserve-Urlauh

werden hierdurch zur Erklärung aufgefordert, oh sie d von thnen abgeschlossene Capitulation als gültig für M Dienst in der König!ic) preußischen Kavallerie qu r erhalten, oder auf die ihnen aus der qu. Capitulation et: wachsenden Rechte verzichten wollen. : Diejenigen der genannten Kavalleristen , welche sich zun Weiterdienen verpflichten, werden bis zur Erfüllung ih durch die Capitulation übernommenen aktiven Dien tpflidt eingezogen und demnächst der Reserve überwiesen. _Die Bestimmung des Zeitpunktes der Einziehung, s. wie des Regiments, zu welchem dieselbe erfolgt, bleibt vyx behalten. _ Die in Gemäßheit ihrer Capitulation bereits zur Re erve entlassenen Mannschaften treten eventuell in die dies: seitige Reserve über. | Die hiernach weiter dienenden Kavalleristen beziehen füt die Dauer ihrer aktiven Dienstzeit entsprechend ihren frühere Kompetenzen ein monatliches Gehalt von 4: Thlr., sowie Berpflegungs - Zuschuß und alle sonstigen Kompetenzen nach Maßgabe der für die preußische Armee gültigen V stimmungen. Jm Reserveverhältniß erhalten sie monat: lich wie bisher 1 Thlx. Diejenigen ehemaligen hannoverschen Kavalleristen, wel nach Vorstehendem ihre Capitulation nicht für gültig auf recht erhalten wollen, fih aber noch im militairpflichtigen

Alter befinden, werden im Wege der gewöhnlichen Aus:

hebung eingestellt,

5) Die ad 1 verlangte Erklärung haben demnach sämmtli

ehemalige hannoversche Kavalleristen bis zum 23. d. Mk

bei den Bezirksfeldwebeln oder bei den Landwehr- V1 taillonen direct mündlich oder schriftlich unter Vorzeigun resp. Beifügung ihrer Militair-Papiere abzugeben.

__ Diejenigen, welche bis zu dem genannten Tage diese Er klärung nicht abgegeben haben, verfallen der ad 4 gegebenen Bestimmung.

Hannover, den 12. Dezember 1866.

Der General-Gouverneur und kommandirende General des 10. Armee-Corps, von “Voigts- Rheßt, General-Lieutenant.

Bekanntmachung vom 13. Dezember 1866 be: treffend die Gewerbe-Legitimation der Handels- reisenden.

In der Bekanntmachung des vormaligen Königlich hann verschen Ministeriums der ¡Finanzen und des Handels von 11, Dezember v. J., die Gewerbe-Legitimation der Handeldrer senden betreffend, ist erwähnt, daß die Gewerbe-Legitimation® karten für Handelsreisende, welche für Rechnung mehrer! Handlungs-(Fabrik-) Häuser Bestellungen aufsuchen oder Waarel einkäufe machen wollen, in Preußen und Oesterreich keine A wendung zulassen und soll deshalb auf den Rand der Karl die Bezeichnung »Nicht gültig für Preußen und Oesterrei: geseht werden. ad ___ In Beziehung auf Oesterreich tritt in diesen Verhältnisse eine Aenderung nicht ein.

Was aber einerseits die im Jahre 1866 mit der preuß* schen Monarchie vereinigten Gebiete und die übrigen Staat! des Jollvereins und andererseits die bisherigen (altländischt! preußischen Provinzen anlangt , so soll fortan die U u L Zulassung der Handelsreisenden gleichmäßig au auf diejenigen Handelsreisenden Anwendung finden, wel für Rehnung mehrerer Handlungs- (Fabrik-) Häuser Best lungen aufsuchen oder Waareneinkäufe machen wollen.

Die bisher vorgeschriebene Bezeichnung »Nicht gültig N ae eng ted fällt demnach künftig auf den Gewerbe-Legitimatio! arten weg. :

Um etwaigen Irrungen vorzubeugen , welche in Folge X Vereinigung des Gebietes einiger vormals selbstständige Staaten hinsichtlich der Gültigkeit“ der Gewerbe - Legitimation?

Zweite Beilaß!

N E

farien | yeranlaßt J da

Î O 4 Rübenzucker-Steuer 1 L 4 n Au uft d. J. entnehmen wir folgende Angaben Über den Betrieb der im Zollverein vorhandenen Rübenzucter-Fabriken :

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Zweite Beilage zum Königlich

Sonnabend, den 15. Dezember

Preußischen Staats - Änzeiger. 1866.

in den einzelnen Landestheilen der preußischen Monarchie

werden könnten, ist bestimmt,

die den Angehörigen des vormaligen Königreichs Hannover von den 1m Gebiete desselben befindlichen, nun- mehr Königlich preußischen Behörden zu ertheilenden Karten, welchen für den Geschäftsbetrieb innerhalb des hanno- verschen Gebiets eine Bedeutung nicht zulommt, bis auf Weiteres mit dem Vermerke: »Gültig auch für Preussen mit Ausschluss des vormaligen Königreichs Hannover« versehen werden, tat | daß die Karten für die Angehörigen des vormaligen Kur- fürstenthums Hessen und des Herzogthums Nassau, sowie der vormaligen freien Stadt Frankfurt und der Übrigen unter den Königlichen Civil-Administratoren zu Kassel und Frankfurt a. M. stehenden, neu erworbenen Landestheile, welche den- Jnhaber zum Geschäftsbetriebe im ganzen Um- fange der Monarchie berechtigen, den Vermerk » Gültig auch für Preussen« erbalten und j dres daß die Karten für die Angehörigen der altländischen Provinzen, welche für alle neu erworbenen Landestheile gültig sind, den Vermerk: »Gültig auch für die durch Gesetz vom 20. September 1866 mit Preussen vereinigten Landestheile « erhalten. Die vorstehend bezeichneten auf den Karten-Formularen

edruckten Vermerke haben nur Bedeutung für die inneren Ver-

hältnisse Preußens und berühren die Gültigkeit der Karten in

; Gebieten der übrigen Zollvereinsstaaten und die Befugnisse , n Ana bbigen der lehteren zum Geschäftsbetriebe im ganzen Umfange der preußischen Monarchie nicht.

Hannover, den 13. Dezember 1866.

Königlich preußisches General-Gouvernement. Departement der Finanzen. von Seebach.

| ibenzucker-Fabrication im Zollverein in dexr Betriebs - 4 ubs Januar-August 1866.

Der von dem Central-Büreau des Zollvereins kürzlich aufgestellten

Abrechnung Über die gemeinschaftliche Einnahme an a ür die Betriebsperiode vom 1. Januar bis

Es standen 293 Fabriken im Betriebe, davon 250 in Preußen

und den bei diesem einrechnenden Vereinsländer, 3 in Hannover, 1 in

4 Kurhessen, 5 in Bayern, : in Da 2 in ina und 24 in Braunschweig. Von denselben sind über-

| C —— Zur

1 in Sachsen, 6 in Württemberg, 1 in Baden,

Versteuerte

Bevölkerung. aan

Vereins-Staaten.

Kopfantheile. Ctr.

haupt 17,757,078 Ctr. frischer Rüben verarbeitet worden, für welche 4,439,280 Thlr. Rübenzucker-Steuer entrichtet worden sind. Unter derx Annahme, daß 125 Ctr. frischer Rüben zur Herstellung von 1 Ctr. Rohzucker erforderlich sind, würde sich sonach also die Ausbeute an Rohzucker auf 1,420,966 Ctr. berechnen. Die preußischen Fabri- ken partizipirten an der angegebenen Rübenverwendung mit 14,079,835 Ctr.; es verarbeiteten nämli: 8 Fabriken in Pommern 416,750 Ctr., 40 in Schlesien E A Ctr, 5 im Regierungsbezirk Potsdam 209/315 Ctr, 13 im Regierungsbezirk Franffurt 1,157,485 Ctr., 139 in Sachsen 7,159,389 Ctr., 2 in Westfalen 60,309 Ctr., 4 im Rhein- lande 320,862 Ctr.; außerdem: 36 Fabriken in Anhalt 2,269,237 Ctr., 2 in Allestedt und Oldisleben (Sachsen - Weimar 146,899 Ctr. und 1 in der Unterherrschaft von Schwarzburg - Rudolstadt 47,352 Ctr. Ueber den Rübenverbrauch der in den übrigen Vereinsstaaten belege- A Fabriken ergiebt die weiter unten folgende Zusammenstellung das ähere.

Im gleichen Zeitabschnitte des Vorjahrs arbeiteten nur 268 Fa- briken, welche 18,416,072 Ctr. Rüben verbrauchten und cine Steuer- Einnahme von 4,604,022 Thlr. lieferten. Während sonach im lau- fenden Jahre 25 Fabriken mehr vorhanden waren, haben dieselben doch 658,994 Ctr. Rüben weniger verarbeitet, wodurch der Steuer- Ertrag sih um 164/742 Thlr. verringert hat. Diese Abnahme wird besonders dem Umstande zugeschrieben, daß die Rüben der Ernte von 1865, die hinsichtlich der Quantität und Qualität im Allgemeinen zwar zufriedenstellend ausfiel, doch mehr und leichter, als dies fonst der Fall, in Fäulniß Übergingen, weshalb eine shnellere Verarbeitung derselben geboten war. Es sind deshalb auch in der Betricbs- zeit September Dezember 1865 - 2,270,545 Ctr. Rüben mehr als im Vorjahr verarbeitet worden, so daß, wenn man das ganze Betriebsjahr 1865 1865 in Betracht zicht, an Stelle des oben nachgewiesenen Minus ein Mehrverbrauch an Rüben und dem entsprechend auch ein höherer Steuerertrag sich ergiebt.

Die durch die steuerliche Beaufsichtigung der Runkelrüben-JZuer- Fabriken erwachsenen Verwaltungskosten betrugen vom Januar-August 1866 204,396 Thlr., 12,510 Thlr. mehr als im Vorjahr, weil die neu- begründeten Fabriken eine Vermehrung des Beamtenpersonals erforder- lich machten. Außerdem sind auf gemeinschaftliche Rechnung des Zoll- vereins an Bonificationen für ausgeführten Rübenzucker 1,119,816 Thlr., 915,299 Thlr. mehr als im Vorjahr, gezahlt worden. Es treffen hier- von 997,974 Thlr. auf Zucker, der in Preußen zum Export gekommen

ist, darunter namentlich: in Pommern 80,847 Thlr., ane Bezirk Potsdam 158/651 Thlr., in der Provinz Sachsen 688,771 Thlr., während der Rest sich auf die Übrigen Provinzen vertheilt. Die Ex- portmengen umfaßten 13,032 Ctr. Brodzucker und 347,108 Ctr. Roh- ucker und Farin, wovon allein auf die Provinz Sachsen 11,136 Ctr. Brodzucker und 236,968 Ctr. Nohzucker treffen. Von den Übrigen Vereinsstaaten zahlten noch an Bonificationen: Hannover 30,931 Thlr., Sachsen 352 Thlr. und Braunschweig 90,559 Thlr.

Die im Januar-August 1866 aufgekommene Rübenzucker-Steuer- Einnahme is unter die einzelnen Vereinsstaaten folgendermaßen ver- theilt worden :

Antheil jedes Vereinsstaats nach der Bevölkerung.

Vertheilung A na zug der Bonifi- cationen und Verival-

tungsfosten. hlr. :

Es sind also

zu em- pfangen.

Steuer-

aus- Betrag. her

zuzahlen.

Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.

14,079,835

260,920 8/079

19,642,948

1,943,772 716/896 468,311 358/046 #

202,937 4,813,076 2,343,994 1,748,328 1,426/958

871,935 1,103,530

268/523

244/407

36,153,661

1) Preußen j Dazu: ehemalige Landes theile von: a) Hannover b) Kurhessen c) Nassau d) Frankfurt a. M Außerdem : e Luxemburg 128,460 18,560 632,731 682,665

79,451 1,866,377

Baden :

Großherzogthum Hessen... .

Thüringen

Braunschweig 9) Oldenburg

Zusammen | | 17,757,078 | J. das Prâä-

__ Da nach den neueren Verträgen seit 1. Januar d. f i zpuum, eldes Hannover und Oldenburg aus der Ag Se teuer-Einnahme früher erhielten, aufgehört hat, so ist 7 p lung unter die einzelnen Vereins-Staaten nur nah Kopfanthei e folgt wobei auf Grund der bestehenden Vereinbarungen ep 6 furt f M, die städtische Bevölkerung 4?/; fach in Ansaß gebrach

den j

659/464 —-

135,168 60,362 40/351 30/850

17,485 384/491 198,342

2/347,938

65,230 32/311 2,020 1,407 61,769 M 2 40/351

30,850

17,485 414,704 201,963 150,639 122/949

75,128

95,082

23,136

1,692,474 167,479

3,919,959

30/213 3/021 152,709 168/099

18,619 359,391

32,115 4,640 158,193 170,666

19,863 466/594

2,070 45,910 2 2E 75,128 76,463

s 21,059 21/059 T 3115,08 | 3,115,068 | 1039/6909 | 1,039,699

r=-C 1865/66 ihren Abschluß findet, so geben wir {\ch{ließ- t A U ritellung der Betriebs-Resultate dieses Jahres | für die im Zollverein vorhandenen Rübenzuer-Fabriken. U 8 wurden von denselben an frischen Rüben 43,452,772 Ctr. verwendet, während 1864/65 nur 41,641,204 Ctr., mithin 1,811,568 Ctr. weniger ver- | arbeitet worden sind. Die einzelnen Vereins-Staaten partizipiren

hieran folgendermaßen:

336/295

Da mit der Betriebsperiode Januar— August d. J. die Rüben- |