1866 / 311 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gericht und zwar in der durch die zu Frankfurt geltenden Gesebe vor- geschriebenen Frist und Form. R 6

In den darauf abzugebenden Bescheid hat das Appellationsgericht den Tag der Einwendung zu bemerken und die Mittheilung der Ein- wendungsschrift an den Appellaten zur Nachricht zu verordnen.

VI, Ge ag G Rechtfertigung.

. Die Appellation is, ohne Unterschied, ob derselben von dem Appellationsgericht vollständig oder nicht voilständig oder gar nicht deferirt ist, innerhalb aht Wochen vom Tage der Jnsinuation des angefochtenen Erlenntnisses bei dem Ober - Tribunal cinzuführen und

ugleich zu rechtfertigen. zugleich z T 6. 28.

Der auf die Einwendung der Appellation erfolgte Bescheid und das angefochiene Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen, wenn diese besonders abgegeben worden , find der Appellations-Einführung, und zivar sämmtlich in beglaubigter Ausfertigung, beizusügen. Hat der Appellant dies versäumt, so wird vom Ober-Tribunal zur Er- gänzung des Mangels anneh cine kurze Frist, bci Strafe der Deser- tion, gescßt. 5

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- Nux aus bescheinigten , dringenden und in den Verhältnissen der Sache oder der betreffenden Personen gegründeten Ursachen kann das Ober-Tribunal, außer der geseßlichen, noch weitere den Umständen nach möglichst kurze Frist zur Rechtfertigung ertheilen, insofern der Appellant seiner EinfÜhrungs8schrift die Beschwerden gegen das Er- kenntniß beigefügt hat.

§. 30.

Ueberhäufte Geschäfte oder auch Reisen des Sachführers begründen keine Fristgesuche. g. 31

Wird die Frist vom Ober-Tribunal verweigert oder bringt der Appellant in der ihm gestatteten Frist seine Nehtfertigung nicht cin, so 1} er nach Ablauf der geseßlichen oder der ihm gestatteten Frist mit der Rechtfertigung ausgeschlossen, nund es wird so angesehen, als ob er auf die bisher verhandelten M M habe.

Die Appellation wird, nah Ablauf der gescblichen Frist, für o exflärt, wenn der Appecllant bei Einführung derselben scine Beschwerden

nicht namhaft gemacht hat. d G Vefugniß zu O Vorbringen. D

Neue Thatumstände und darauf gegründete Einreden, sowie neue Beweismittel sind bei dem Ober-Tribunal nur dann zulässig, wenn sie erst nach der Zeit, wo sie hätten beigebracht werden müssen, neu entstanden oder doch neu aufgefunden worden find. Unter dieser Vor- ausseßung aber sind sie, wenn ihnen sonst kein Rechtsgrund entgegen- steht, ungeachtet des aus der Einlassung oder weiteren Verhandlung O Ausschlusses und ungeachtet des Ablaufs der "peremtorischen

eweis- oder Gegenbeweisfrist, L zulässig.

Die gedachte neue Entstehung oder neue Auffindung muß auf Verlangen der Gegenpartei entweder bescheinigt oder doch, insofern das Ober-Tribunal solches sür genügend erachtet, von der Partei beei- digt werden; dem Ober-Tribunal steht frei, nach scinem Ermessen die Ableistung dieses Eides auch in dem Falle zu erlassen, wenn dieselbe von der Gegenpartei verlangt E -

/ . O9.

Findet das Ober-Tribunal das neue Vorbringen unzulässig oder unerheblich, so hat es dasselbe ohne Weiteres selbst zu verwerfen. Er- achtet es dagegen dasselbe für zulässig und in die Entscheidung der Sache in dem Maße eingreifend, daß dadurch eine Abänderung des vorigen Urtheils herbeigeführt werden möchte, so hat es das neue Vorbringen zur etwaigen weiteren Jnstruction und abermaligen Ent- \cheidung in der Hauptsache an die erste Jnstanz zurückzuweisen,

VIII. E R Appellation.

Ueberzeugt sich das Ober-Tribunal nah Einreichung der Einfüh- rungs- oder Rechlfertigungsschrift, auch allenfalls nah vorgängiger Abforderung und Einsicht der Vorakten, von der gänzlichen Unstatt- haftigkeit der Appellation oder von Versäumung der Nothfristen, oder von dem offenbaren Ungrunde der Beschwerde, so kann es dic Appella- tion sogleich verwerfen.

IX, Od, Des Appellaten. . Od

Wird die Appellation vom Ober-Tribunal angenommen, so hat cs das vom. Appellanten Eingereichte, worauf die Annahme der Appellation beschlossen worden, dem Appellaten zur Vernehmlassung binnen einer Frist von acht Wochen mitzutheilen, Nur unter den im §. 29 vorgeschriebenen Vorausseßungen kann weitere Frist ver-

stattet werden. S X. E91

. VO. Die Adhâsion is nur gegen diejenigen Theile des Ærkentnisses zu- lässig, Über welche sih auch der P CYaRe beschwert hat.

Die Adhäsion muß bei Verlust derselben spätestens in der Ver- nehmlassung des Appellaten S

__Erachtet das Ober-Tribunal die Adhäsion nicht sofort für unbe- otte so hat es dem Appellanten, jedoch ‘nux übler die Adhäsions-

en, eine Erklärung, mit angemessener Fristbestimmung, auf- zuerlegen.

XI, Fen forderung der Akten.

Gleichzeitig mit Erlassung des Mittheilungsbeschcides fordert d Ober-Tribunal, falls es nicht schon früher geschehen wäre, von N Appellationsgericht die Sena Akten. im

Die Einsendung der Akten muß, nach vorgängiger Inrotulat mit Beifügung der Entscheidungsgründe, insofern sie nichk in dem G fenntnisse selbst enthalten sind, innerhalb vier Wochen nach der Ein, forderung erfolgen. iets int:

Für den Fall , da in ciner bei dem Ober - Tribunal angebracht Sache das Verfahren in erster Instanz fortgeht, gedachtes Gerte jedoch die Vorakten einfordert , find statt. der leßteren oder ci N Theile derselben, fo weit sie nöthig erscheinen, beglaubigte Abschrift. einzusenden. : A

Dasselbe gilt, wenn für die Entscheidung der bei dem Oh Tribunal anhängigen Sachen konnexe Akten eines anderen Rechts e A „worin eine besondere Verhandlung noch fortdauert, erforder, ic) ind.

Die Kosten der Abschriften hat im ersten Falle Derjenige, weldey die Sache bei dem Ober-Tribunal angebracht hat, im leßteren Sal der antragende Theil und Falls die Beibringung von Amtswegen verfügt ist, jeder Theil zur Hälfte vorläufig zu tragen. ;

X11]. Schluß des schriftlichen Verfahrens und etwa ex. forderliche Ee

Mit der Vernehmlassung des Appellatcn oder der Erklärung dez Appellanten auf die gegnerische Adhäsion ist das schriftliche Verfahren in der Regel zwar geschlossen; es bleibt indeß dem Ober - Tribungl Überlassen, nah Befinden eine Replik und eine Duplik besonders u gestatten, oder von den Parteien eine Erklärung über bestimmt auf: zugebdende Punîte, auch, sofern es nach der Huogeltage überhaupt no zulässig ist, die Vorlegung bestimmter, in den Akten angeführter und zur Entscheidung der Sache erxforderlicher Urkunden zu verlangen,

Das hicrauf Beigebrachte ist sodann der änderen Partei, den Um- ständen nach zur es L zur Nachricht mitzutheilen,

¿ “D.

Das Ober-Tribunal kann, zur Vervollständigung der Instruction, Loktal-Untersuchungen verordnen oder Berichte von“ Sachverständigen ree und zu diesem Zwecke “dem Appellationsgericht Aufträge er

eilen. XIII. U E A Ns der Sache. . 46. j

Das Ober-Tribunal ib nachdem es über die Beschwerden, es sei nun bestätigend oder abändernd, erkannt hat, die Sache an das Gericht erster Jnstanz- oder an das Appellationsgericht, wenn die Sachlage dies erfordern sollte, und hat zu diesem Behufe sämmtlide Vorakten und sein Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen den Appellationsgericht zu übersenden. S

XIV. Attentate. g. 47.

Bei Beschwerden über Attentate hat das Ober-Tribunal nah ge

meinrechtlichen Bestimmungen zu T AOTen.

Zu Attentaten sind die zur augenblicklichen Abwendung einer den Streitgegenstand bedrohenden Gefahr erlassenen richterlichen Provisional- Verfügungen nicht zu rechnen.

XV. Beschwerden in By G T der Vollstreckung.

Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze

bei der Vollstreckung eines Erkenntnisses des Ober-Tribunals gegen

das Gericht, welches durch die Remission der Sache mit der Voll-

streckung beauftragt werden, E R RnOn! anzubringen. . QU.

- Findet das Ober-Tribunal die Beschwerden begründet, so hat es die zur Abhülfe derselben erforderliche Verfügung an das Appellations gericht zu erlassen.

g. 51.

Vorstehende Anordnungen erstrecken sich auf alle endliche Entschei dungen des Ober-Tribunals, welche nicht lediglich eine Bestätigung des vorigen Urtheils enthalten.

*AXVI, Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen U S aare D

Gesuche um Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen Vel säumung der Appellations-Nothfristen müssen. bei dem Ober-Tribunal angebracht und bei Verlust der Restitution nicht nur mit allen zu de höriger Einführung der Appellation erforderlichen Aktenstücken und Urkunden, fondern auch zugleich mit der Rechtfertigung der Beschwerden verbunden werden.

§. 53,

Restitutionsgesuche gegen Versäumung solcher Fristen, welche nid! als Nothfristen anzusehen find, müssen mit ciner vollständigen Nath holung des Versäumten verbunden sein, und hat übrigens das Obels Tribunal solche Gesuche nach gemeinrechtlichen Grundsäßen zu be- urtheilen. : g. 54

Nistitutionsgesuche find überall nicht weiter zulässig, wenn vol der Zeit an, da der Nachsuchende in den Fall kam, auf die Wieder, |

einseßbung anzutragen, die ursprüngliche Frist abermals versäum worden ift. §. 55.

Die en darf nur nah vorgängiger Vernehmung der Gege" partei bewilligt werden.

Wifeit als einer Einrede in den Cg. 60 bis 63 für das Verfahren bei

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ß. 56.

Die Restitution is zur Abwendung des der Vartei aus dey Ivie. versäumung erwachsenden Nachtheils auch dann nre T: Frist durch die Schuld des Anwalts versäumt, sofern dies gehörig erwiescu oder doch in beträchtlichem Grade wahrs{cinlich gemacht auch, falls das Gericht solches für nöthig erachtet, von der Partei

cidlich erhärtet ist. fl XV1I. Verfahren bei Extrajudizial-Appellationen. D

Die Einwendung der Extrajudizial-Appellation, wo solche an zulässig ist (§. 1), geschicht binnen der für gewöhnliche M eltendecn Nothfrist durch cine Eingabe bei dem Appellationsgericht, in welcher cine spezielle Anführung A Beschwerden enthalten sein muß.

Oas weitere Verfahren ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei ge- zhnlichen Appellationen; namentlich findet dabci die Fi f r und Rechtfertigungsfrist R (clelbe Einfüh

Der Appellationslibell wird, falls die Beschwerden nicht sofort zu verwerfen sind, dem Appellationsgericht mitgetheilt, damit es Ml Ber: akten cinsende_ und, falis es dieses erforderlich erachtet, densclben seine

Erklärung beifüge, nah deren Eingang die Sache für beschlossen an- genomnuien Wird.

D. XVIII. Verfahren bei hligkeitsbeschwerden.

Die Nichtigkeit8beschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügun des Appellationsgerichts muß bél dem Ober-Tribunal A ib gerechtfertigt werden. Dies muß binnen einer Nothfrist geschehen, die auf aht Wochen, vom Tage der Publication oder Tnsinuation des beshwerenden Bescheides an gerechnet, bestimmt wird, für den Fall aber, da der Grund der Nichtigkeit dem Beschwerdeführer ohne seine Schuld damals noch’ nicht bekannt gewesen erlangter Kenntniß dieses Mee N Anfang nimmt.

Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung cines appellationsgerichtlichen Erkenntnisses oder Bescheides an gerechnet, ist überall feine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen weiter zulässig, auch als- dann nicht, wenn erst später die Kenntniß des Grundes der Nichtigkeit erlangt wird. e i

Ebenso unzulässig is es für die Partei, welche kis zum Erlasse des als nictig angefochtcnen Erkenntnisses an den Verhandlungen Theil genonnuen hat, wie für deren allgemeine oder besondere Nach- folger, nah Ablauf dieser Fristen die angebliche Nichtigkeit auch nur als Einrede geltend zu machen. È

§. 63.

Das Ober-Tribunal kann die Vorakten sofort vom Appellations- gericht einfordern und ohne dessen Erklärung, auch ohne vorgängige Vernehmung der Gegenpartei, ‘die Beschwerde verwerfen, sofern es deren Unstatthaftigkeit oder Grundlosigkeit aus den bisherigen Ver- handlungen entnimmt. Jm Falle es aber hierzu sich nicht bewogen findet, hat es die Beschwerde der Gegenpartei zur Beantwortung und nach Eingang derselben oder nach Ablauf der dazu vorgeschriebenen pri, sämmtliche Verhandlungen, nebst den etwa bereits cingeforder- en Vorakten, dem Appellationsgericht mitzutheilen, welches seine Er- flärung darüber, unter Beifügung aller Akten, innerhalb drei Wochen einsendet. Es wird sodann vom Ober - Tribunal über die angebliche Nichtigkeit erkannt. f

Gesuche und Rechtsmittel in Bezug auf Erkenntnisse des Ober-Tribunals. XNIX. D L ans 0e 1e

Ueber Gesuche um Erklärung cincs vom Ober-Tribunal abgege- benen Erkenntnisscs hat dieses Gericht , etwa nach Vernchmung des Gegners, selbst zu entscheiden. -

ANX. Nichtigkeit8beschwerden. G65

._ 0A. Die Nichtigkeitsbeshwerde gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Mber-Tribunals ist unter denselben Bedingungen, welche bei Nichtig-

‘fritsbeschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Appellations-

erichts vorgeschrieben sind (§. 4), ans.

Diese Beschwerde muß binnen acht Wochen nach Jnsinuation des angeblich nichtigen Bescheides bei dem Ober-Tribunal angebracht wer- ny wobei übrigens dieselben Bestimmungen gelten, welche in An- schung des Anfangs dieser Frist, ferner des Ablaufs von zehn Jahren und der Unzulässigkeit des späteren Vorschükens der angeblichen Nich- oder des

Aihtigfeitsbeschwerden Verfügungen

[ gegen Erkenntnisse lppellationsgerichts '

angeordnet C

nid Die Nichtigkeitsbeschwerde hat feine Sus8pensiv - Wirkung , falls f t entweder das Plenum des Ober-Tribunals die einstweilige Ein- Rang der ferneren Verhandlungen verordnet , oder auch aus der For thung des als nichtig angefotenen Erkenntnisses und aus dem wlirde ae der Verhandlungen ein unerseßlicher Nachtheil entstehen

Swe das Dasein oder Nicht-Dascin eines solchen Nachtheils außer Brf elt \o hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des

zutnsses, oder auf ein Verbot derselben angetragen wird, sofort Uber die begebrte Suspensiv-Wirkung zu entscheiden. Erscheint

wäre, erst mit dem Tage -

dasselbe dei Querulanten eine tur i j cl ‘rular cure, nah Beschaffenheit der Sache - acht Tage bis höchstens vier Wochen zu S: Frist, A usbringung einer Jnhibitionr des Plenums des Ober-Tribunals, azu lanen und während derselben die Vollziehung des anzufechtenden ea 0E Met 4e erfolglosem Ablaufe der Frist l ziehung, auf Anrufen der Ge: ‘tei [uf- enthalt jut verfabren Jung, auf Anrufen der Gegenpartei -ohne Auf „uy Tann das Plenum des Ober - Tribunals verfügen, daß die E Agichung der als nichtig anzufechtenden Entscheit en nur Mos daution oder gegen andere Sicherheitsmaßregeln erfolge.

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Die Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beaniwortun i ; n e Je ; q mitge- Pa Nach Eingang der Beantwortung oder naci) Nblauf bar da estinmten Orist erfolgt die Entscheidung über die behauptete Nichtig- keit von dem Plenum des Ober-Tribunals. An der Entscheidung nehmen diejenigen Mitglieder des Ober-Tribunals keinen Theil, welche bei Erlassung der als nichtig angefochtenen Entschcidung mitgewirkt

haben : XRI. OON O l PGVEI An den vorigen Stand.

Hinsichtlich des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederein- schung in den vorigen Stand gegen Erkenntnisse des Sh Ps gelten die Bestinunungen der C8. 15, 16 und 17 der Frankfurter Provocations-Ordnung vom 22. Juli 1788. i

g. 70.

In Ansehung der prâtorischen NRestitution gegen richterliche Er- kenntnisse bleibt es bei den Bestimmungen des Al Rechts L bei in den geeigneten Fällen das etwa zur Anwendung kommende Oranffurter statutarische U 4e N GNgen ist.

F T LTTEE 11

In streitigen Rechtssachen soll jedem Erkenntniß und jedem nach Anhörung beider Theile zu erlassenden , ‘nicht blos prozeßleitenden ZJwischenbescheide des Ober - Tribunals cine mündliche und öffentliche Schlußverhandlung vor den crkemenden Richtern vorausgehen.

Für dieses mündliche Schlußverfahren sind die Vorschriften maß- E A ere O in den, aus dem Ge-

i S Preußischen Nechts an dat er-Tribunga genden Civil- e al gelangenden Civil Artikel Il.

In Anschung des äußeren und inneren Geschäftsganges, der Dis- aiplin, der Erncnnung von Offizial - Amvalten, 4 nit, der Insinuationen y der Gerichtskosten , so wie dex Gebühren der Rechts- anwalte finden auf die in Gemäßheit dicser Verordnung bci dem ries R nes Weren A (ei falls diejenigen Vor- Muiften entsprechende Anwendung, welche für die Civil L

Gebiete des preußischen Rechts gelten. Si Pa A

s Artikel IV.

__ Beschwerden , welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder die Verzögerung oder Verweigerung der Rechtspflege betreffen, ohne Un- terschied, ob sie Über das Ober - Tribunal oder das Appellationsgericht geführt werden, sind zur Erledigung bei dem Justiz - Minister anzu-

bringen.

De tas N u

leje Berordnung findet auch auf diejenigen Sachen Anwendu

welche am 1. Januar 1867 bei dem pellation etc zu Cübeet anhängig sind; dieselben gehen in der Lage, in welcher sie am 1. Ja- nuar 1867 sich befinden, auf das Ober-Tribunal über, ohne daß es einer Erneuerung der früheren Prozeßhandlungen bedarf.

Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedructem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 12, Dezember 1866.

(L. S.) Wilhelm. Graf zur Lippe.

Verordnung, betreffend die Einführung der Ba nk-Ordnung vom 5. Okftober 1846 und des Gefeßes wegen Abänderung und Ergänzung eini- ger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Han- nover, des Herzogthums Nassau und-der vor- maligen freien Stadt Frankfurt. Vom 16. Dezember 1866.

Wir Wilen, von Got tes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats - Ministeriums, was folgt:

g. 1

Die Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Geseß-Sammil. S. 435. ff.) und das Gescy wegen Abänderung und Ergän- zung einiger Bestimmungen derselben vom 7. Mai 1856 (Ge- sey-Samml. S. 342 ff.) ireten in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover, des Herzogthums Nassau und der vor- maligen freien Stadt Frankfurt mit dem 1. Januar künftigen Jahres in Kraft. s

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- beiten, Chef der preußischen Bank, wird mit der Ausführung

ber dem Gericht die Beurtheilung diescs Punktes zweifelhaft, so hat

dieser Berordnung beauftragk.