1888 / 85 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Mar 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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Wien, 28. März. (W. T. B.) Die Generalversammlung der Aktionäre der Oesterreibishen Kreditanstalt genehmigte den Rechnungsabschluß pro 1887 und die Anträge, betreffend die Ver- tteilung einer Tividende von 13 Gulden, vom 3. April ab zahlbar, und die Dotirung des Reservefonds. In den Verwalturgsrath wurden Faber, Goldschmidt, Hornbostel, Lederer, Ringhoffer und der bisherige Direktor Weiß gewählt.

Submissionen im Auslande.

I. Mexiko. e

Ohne Datum. Carmen. Spezialkommissar der mexikanischen Regierung. Lieferung eines Dampsfbaggers für Vertiefung der Hafen- barre von 3,66 auf 5,49 bis 7.63 m.

II. Rumänien.

16. April, 3 Uhr. Bukarest. Finanz-Ministerium. General- tircktion der Regie. Lieferung von Materialien für die Streichholz- fabrik von Filaret (Bukareft).

Näheres an Ort und Stelle.

Verkehrs - Anstalten.

Die Postverbindung mit Konstantinopel hat während der leßten Monate häufige Störungen erlitten, indem tbeils die Eisenbahnen in Ungarn, Rumänien oder Bulgarien durch Schnee- verwehungen und UÜeberschwemmungen unfahrbar gewesen sind, tbeils der Donau - Uebergang zwishen Giurgewo und Rust- scchuk durch Eistreiben gesperrt war. Für die nähste Zeit steht eine nohma!ige, voraussih:lih mehrtägige Verkehréunterbrehung zu befürchten, da auf der unteren Donau demnächst der Haupteiëgang zu erwarten ist, während dessen die Ueberfahrt zwischen Giurgewo und Rustschuk nit bewirkt werden kann.

Danzig, 29. März. (W. T. B.) Das hiesige Eisenbahn- Betriebsamt macht bekannt: Die Strecke Praust—Kartbaus ist heute früß durch Ablassung tes Zuges 771 wieder in Betrieb ge- nommen. Die Strecke Güldenboden— Mohrungen ift gestern Nach- mittag durch Ablassung des Zuges 336 wieder in Betrieb genommen worden, mithin sind \ämmtlihe Bahnen der im Amtéebezirk dur Schneeverwehungen gesperrt gewesenen Strecken wieder im Betriebe.

Bromberg, 28. März. (W. T. B.) Die Eisenbabn- Direktion macht bekannt: Der Verkehr auf der durch Beschädigung cines Brückenpfeilers gesperrt gewesenen Strecke Kieß—Küstrin wird morgen Mittag in vollem Umfang wieder aufgenommen, auch sind sämmtliche infolge von Schneeverwehungen außer Betrieb gewesenen Bahnen wieder fahrbar, so daß zur ‘Zeit nur noch infolge des Durch- bruchs an der Nogat die Strecke Marienburg— Elbing gesperrt ist.

Kiel, 28, März. (W. T. B) Der Hafen ist für Dampf- \chiffe nunmebr wieder offen. E

Lübeck, 29, März. (W. T. B) Der Hafen von Trave- münde ist seit heute Mittag für Dampfer crreidbar.

Theater und Musik.

Das Wallner - Theater bleibt heute und morgen Frei- tag, geschlossen, Die Sounnabend-Vorstellung findet zum Besten der Vebershwemmten der Weichsel- und Elbgebiete statt. In derselben gelangen die Novitäten: „Die Amazone“, Sch{mnank in 4 Akten von G. von Moser und E. Thun, und die einaktige Gesange posse „Das gefährliche Kammerkätchen“ von Rud. Kreisel zur crstmaligen Aufführung. In der Titelrolle des Kneisel- {hen Stücks setzt Frl. Marie Schwarz ihr Gastspiel am Wallner- Theater fort. 4

Friedri -Wilhelmstädtishes Theater. An die Direktion sind in den leßten Tagen weit über 100 brieflihe Anfragen gerichtet worden, ob es nicht möglih sei, daß das Couplet nah Motiven des „Bettelstudent“ , welhes allabendlich in der Posse „Die Hochzeit des Reservisten“ \so außerordentlich gefällt, in Abschrift oder îin Druck von der Direktion zu erhalten sei. Die Direktion bittet uns mitzutheilen, daß es ihr bis- her noch nicht gelungen ist, den Autor des Couplets welches aus-

In dem 3. Concert dcs Hrn. Frederic Lamond, welches gestern unter Mitwirkung des Violinvirtuosen Hrn. Grego- rowitsch und des Hofcellisten Hrn. Grünfeld im Saale der Sing- Akademie ftattfand, lernten wir den gesckäßten Pianisten zuglei als cinen Komponisten von bedeutender Begabung kennen. Ein Trio (H-moll), mit dem das Concert begann, zeugte von Originalität in der thematishen Erfindung und von schr gewandter Formgestaltung. Bei der Fülle und Klangschönhbeit in der technischen Behandlung der drei Instrumente erreiht das Werk oft eine sehr imponirende, an das Orchestrale grenzende Wirkung. Den drei ersten Säßen möchten wir den Vorzug geben, während der leßte an einheitliher Gestaltung denselben etwas nacsteht. Die oben genannten Vorzüge des Kom- ponisten traten au in seiner Sonate mit Cello ganz besonders wirk- sam hervor. Die dem Cello zuertheilte, freilich eine bedeutende Vir- tuosität des Spielers erfordernde Partie, kommt dem Total-Eindruck des Werkes sehr zu statten. Die reizvollen, sehr melodischen Motive im Andante und Scherzo sind besonders hervorzuheben. Drei kleinere recht anmuthige Klavierstücke des Concertgebers, denen er noch den „Liebeëstraum* von Liszt und eine sehr brillante, nur zu lang aus- gesponnene Phantasie von Tausig hin:ufügte, wurden ebenso mit Bei- fall aufgenommen. Außerdem verdient au der Vortrag der Beethboven’s{en Sonate (Op. 110) sowie einiger beliebter Stücke von Cbopin und Mendelssobn lobende Anerkennung. Daß die Ausführung des crwähnten Trios und Duos bei fo ausgezeiwneten mitwirkenden Kräften eine durhweg vollendete war, bedarf kaum noch der Be- stätigung. Dies wurde allgemein anerkannt dur den fehr lebhaften, oft rauschenden Beifall, der den Künstlern von Seiten des zahlreich erschienenen Publikums zu Theil wurde.

Mannigfaltiges.

An den Minister ür Landwirth [Gast c Dr Lucius sind aus den Ueberschwemmungsaebieten in der Weichfel- und Nogat-Niederung folgende Telegramme eingegangen:

I. Aufgegeben in Danzig am 25. März 1885 un! 9 Ubr 45 Minuten Nachmittags: Landwirthschafts-Minister.

Nogat durch Eisftopfung bei Sommerort bis 10 m, Marienburg aufgestaut. Bei diesem Wasserstande Ueberfluthen der Deiche bei Kalthof, Marienburg gegenüber, bei Blumstein, beide im Marien- burger Werder und bei Jonaëtdorf in Nogatniederung. Da inzwischen Mittags 123 Uhr Eisftopfung bei Piecel sih löste und durch Entlastung der Nogat-Wasserstand bei Marienburg um 1 Fuß fiel, war Hoffnung vorhanden, daß Deichbrücge nicht entstchen und Deiche dur Aufkasturg gebalten würden. Leider Entlastung zu spät, da nach neuester Nachricht aus Altfelde, 5 Uhr Nachmittags, Deichbruch bei Jonasdorf eingetret.n und reckts\eitige Nogatntiederung der Ueber- s{wemmung preisgegeben. Seitdem Marienburg 1 m gefallen. Pionier-Kommando mit Pontons bereits Nachmittaas abgegangen ; falls Vabnstrecke Dirshau—Marienburg noch frei, heute Abend in Thâtigkeit.

Plehnendorf, 6 Uhr. Eisgang in voller Strombreite, Eis geht gut in See ab, Wasserstand 5,32.

Ich begebe mi zunäcbst nach Plehnendorf.

Regierungs-Präsident.

I1. Aufgegeben Danzig, 26. März 1888, 11 Uhr 55 Minuten Mittags. L Minister für Landwirtbschaft.

Gestern Mittag löste sh bei mehr als 9 m Wasserstand die Stopfung in der Weicsel unterhalb Pieckel, und floß mit enormer Geschwindigkeit anstandélos durch die Mündung bei Neufähr ab. Bis dahin hatte ih der Eisgang aus\{ließlich durch die Nogat voll- zogen, deren hoher Wasserstand gestern das große Marien- burger Werder bei Kaldowa gegenüber Marienburg und bei Halbstadt hart bedrohte und den Deich überflutbete. Doh blieb dieses Werder bis jeßt von einem Deich- bruche verschont, indem sich das Waffer durch cinen Deichbru in dem rechtsseitigen Nogatdeihe bei Jonatdorf unterhalb Marienburg

wird. Aub das große Marienburger Werdcr hat in feinen Deichen sehr erbeblihe Schäden erlitten. Von diesen beiden Niederungen abgesehen und außer vielen nicht unerheblichen Beschädigungen in der Einlage, in den Außendeichen und in ceinizen kleineren Verwallungen, insbesondere Pieckel und Rosenkranz, ist der Eiëgang für die übrigen Deichverbände im Ganzen bis jeßt günstia verlaufen. Derselbe dürfte seinem Ende entgegengehen. Von Marienburg heute Morgen noch nichts Neues. Eisenbahn zwischen Marienburg und Elbing unterbrochen. Die unge- wöhnliche Ursache der vorgekommenen Kalamitäten ist, daß die See vor der Mündung bei Neufähr zugefroren war, während sh {hon der Eisgang in Bewegung seßte. Dadurch war cs den Eisbrehern un- mögli, die Wei@sel bis zur Abzweigung der Nogat hinauf recht- zeitig freizulegen. von Ernsthausen, Ober-Präsident.

III. Aufgegeben Königsberg Pr., 27. März 1888, 8 Uhr 30 Minuten Nachmittags. Minister für Landwirthschaft, Berlin.

Die Drausenseeniederung (Kreis Pr. E mit den Ortschaften Kreutz, Althoff, Weeskendorf, Langereihe, Neugut (Domäne), Draufen- bof, Kleppe. Neu-Kampenau, Stümêwalde, Neu-Dollstädt, Alt- Dollstädt steht seit heute Nachmittag in Folge von Nogatdurhbruh unter Wasser, die Dämme sind nirgends gebrochen, aber gleichmäßig überfluthet. Zur Zeit steigt das Wasser noG. Die Bewohner, rechtzeitig in Kenntniß gesetzt, haben Vieh und Vorräthe der Haupt- sabe nach gerettet. Unmittelbar dringende Gefahr liegt zur Zeit nicht vor, doch läßt Nückstau im Drausensee ein Ueberfluthen der Weeske wie der übrigen Zuflüsse mit Sicherheit befürchten.

Recke, Regierungs-Präfident.

IV. Aufgegeben Elbing, 27. März 1888, 10 Uhr 10 Minuten Nachmittags. __ Landwirthschafts-Minister.

Seit gestern früh befinde ih mich im UebersGwemmungsgebiet, habe heute von Ionasdorfer Bruchstclle aus auf Boot Niederung durchkreuzt und soeben Elbing erreiht. Seit Sonntag Abend eine Pioater-Compagnie, seit gestern ganzes Pionier-Bataillon mit 50 Pontons in Thâtigkeit. Außerdem habe ih heute zahlreiche Privatfahrzeuge in Niederung beschäftigt gefunden. Für Drausensee- niederung tritt morgen noch Pionier-CCompagnie aus Thorn in Ver- wendung. Menschenleben, soweit bekannt, niht verloren gegangen. Unter Waffer stehen 37 Ortschaften Kreises Marienburg, 35 Kreises Elbing, 5 Kreiscs Stuhm, im Ganzen 77 mit etwa 30000 Ein- wohnern. Verluste an Vieh noch nicht festzustellen.

Regierungs-Präsident.

Am 24. März wurde die erste Sißung des Kaiserlichen Archäologishen Instituts in Rom nah der durch Kaiser Wilhelm's Tod und Begräbnißfeier eingetretenen ÜUnterbrebung von dem vorsißenden ersten Sekrctär mit einer Ansprache eröffnet. Die Ansprache betonte, wie gerade im Auslande und ganz besonders in Italien, wo die allgemeine Antheilnahme #o besonders lebhaft si geäußert habe, den Deutschen und so auch den Mitgliedern des deutschen íInstituts das Gesamml1bild dessen, was Deutschland seinem dahin- gegangenen Kaiser verdanke, eindrücklich vor Augen treten müsse. Der Schilderung dieses Gesammtbildes {loß si der Ausdruck der wärmsten Wünsche für Kaiser Friedrih's Majestät an. Auch die Mitglieder der athenischen Zweiganstalt betheiligten sih in gleichen? Sinne an der Gedächtnißfeier, welche in Athen in der Kapelle des Königlichen Schlosses stattfand.

Posen, 28. März. (W.T. B.) Das Wasser der Warthe dringt in der Stadt immer weiter vor. Da die Gas8anstalt über- \chwemmt ist, entbehrt die Stadt überdies des Gaslichts. -

Köln, 29. März. (W. T. B.) Das Wasser des Rheîns ift bei einem Pegelstand von 6,36 m stark steigend und theilweise über die Ufer getreten. Es herrs{cht warmes Regenwetter.

Livorno, 29, März. (W. T. B.) Gestern Nacht explodirte

F befugt, den Vertreter zu bestellen.

\chließlich für die Berliner Aufführung verfaft wurde zur Ein- willigung der Vervielfältigung zu bewegen. Sobald diese Bemühungen von Erfolg begleitet sein werden, wird die Direktion entsprechende Mittheilung machen.

Schaden anrihten.

Luft wachte. Dieses unglücklihe Ereigniß wird in der umfangreichen und ticfgelegenen rehtsseitigen Nogatniederung einen sehr bedeutenden t Näheres hierüber kann noch nicht angegeben werden; doch ist anzunehmen, daß die ganze Niederung unterlaufen

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Wetterbericht vom 29. März 1888,

Stationen. |

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Mullaghmore | Aberdeen . . .| Christiansund | Kopenhagen . | St Petersburg! Moskau... |

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E A Ce Sylt Hamburg …. Swinemünde | Neufabrwaffer) Memel Münster . .. Karlsruhe . . Wiesbaden. . | München Chemnig Berlin . .

E Breslau . Be ¿(,

1) Nebel. 2) 4) Nachts Regen.

8 Uhr Morgens.

u. d. Meeressp. red. in Millim.!

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Wind, Wetter, |

Temperatur 59G. =4 R.

in 9% (Ce

NNO 7 Regen ; 2 bedeckt

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Nachts Mondring. 3) Reif.

s) Nebel.

UebersiHt der Witterung.

Das barometrische Minimum im Westen hat ohne wesentlihe Ortsänderung an Tiefe abgenommen, während das barometrische Marimum im Often sich nordwestwärts ausgebreitet hat. Bei \{wachcher, meist südliher bis östliher Luftströmung ist das Wetter über Central-Europa veränderlih und meist wärmer, so daß jeßt die Temperatur dur{chschnittlich über der normalen liegt. Im westlihen Deutsch- land ift fast allenthalben Regen gefallen.

Deutsche Seewarte.

Theater - Nnzeigen.

Böniglihe Schauspiele.

Freitag: Opern-

haus. Keine Vorstellung.

Schauspielhaus.

Keine Vorstellung.

_ Sonnabend: Opernhaus. Keine Vorstellung. Achte Symphonic-Soirèe der Königlichen Kapelle,

Schauspielhaus. Keine Vorstellung.

Sonntag: Opernhaus. 63. Vorstellung. Fidelio. Oper in 3 Akten von L. van Beethoven. Dichtung nah dem Französischen von F. Treitschke. (Hr. Niemann.) Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 68. Vorstellung. Die Weis- heit Salomo’s. Scwauspiel in 5 Akten von Paul Heyse. Anfang 7 Uhr.

Montaa: Opernhaus. €4, Vorstellung. Marga- rethe. Oper in 5 Akten von Gounod. Dichtung nach Gocthe's Faust von Jules Barbier ‘und e Carré. Ballet von Paul Taglioni. Anfang e D

Schauspielhaus. 69, Vorstellung. Othello, der Mohr von Venedig. Trauerspiel in 5 Akten von Shakespeare. (Othello: Hr. Reicher, als Debut.) Anfang 7 Uhr.

Die für den Monat April cr. noch erforderlihen Abonnements-Billets werden am 18, April in der Königl. Theater-Hauptkasse zum Verkauf gelangen. Die Billets zu den am 8. März ausgefallenen Vorstellungen (für das Opernhaus zur 62sten und für das Schauspielhaus zur 67\ten Vorstellung) wollen dic Abonnenten zum Zweck der Verrechnung gefälligst bei der Abholung obiger Billets vorlegen.

Deutsches Theater. Freitag bleibt das

Tbeater und die Kafse ges{losen

Sonnabend: Die berühmte Frau.

Sonntag: König und Bauer.

Montag: Die berühmte Frau.

Die nächste Aufführung von Faust findet am Dienstag, den 3. April, statt.

Wallner-Theater. Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Zum Besten der Ueberschwemmten der Weichsel- und Elbgebiete: Zum 1. Male: Die Amazone. Schwank in 4 Akten von G. v. Moser und E. Thun. Hierauf: Zum 1, Male: Das gefährliche Kammerkätßzchen. Posse mit Gesang in 1 Akt von Rud. Kneisel. (Annette: Marie Schwarz, als Gast.)

Sonntag und folgende Tage: Dieselbe Vorstellung.

Victoria-Theater. Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Kleine Prcise! Zum 616. Male: Die Reise um die Welt in §80 Tagen, nebst einem Vorspiel: Die Wette um eine Million. Grofß:es'Ausftattungsftück mit Ballet von A. d’'Ennery und Jules Verne.

Walhalla-Theater. Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: 21, Gesammt. Gastspiel der Münchener Mitglieder des Königl. Theaters am Gärtnerplay, unter Leitung des Kgl. b. Hofschauspielers Hrn. Marx Hofpauer. Zum 7. Male: Almenraush und Edelweiß. Obkerkayerishes Charakterbild mit

Gesang und Tanz in 5 Akten von Herrmann von Schmid.

Preise der Plätze: Parquet 3 &, I. Rang 3 und 4 M, alle anderen unverändert.

Sonntag: Zum 8. Male: Almenrausch und Edeltweifß,

Friedrich - Wilhelmfllädtisches Theater. Freitag: Ges{hlossen. Sonnabend: Zum 7, Male: Die Hochzeit

des Reservisten. Posse mit Gefang in 4 Akten nach Chivot und Duru von F. Zell.

Sonntag: Zum 8. Male: Die Hochzeit des

Neservisten.

Residenz-Theater. Freitag: Geshlossen. Sonnabend: Zum 89, Male: Franecillon. Schauspiel in 3 Akten von A. Dumas (Sohn). Deutsch von Paul Lindau.

Sonntag und Montag: Vormittags 115 Uhr: Matinée. Die Wildente. Abends 7 Uhr: Fraucillon.

Belle-Alliance-Theater. Freitag: Gef{lofsen.

Sonnabend: Ensemble-Gastspiel der Mitglieder des Friedrih-Wilhelmstädtishen Theaters: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten nach S A Halévy, bearbeitet von C. Haffner und

. Genée.

Sonntag und Montag: Farinelli.

Eentral-Theater. Freitag: Geschlossen.

Sonnabend: Zum 26, Male: Die Himmels- leiter. Gesangsposse in 4 Akten von W. Mann- städt. Anfang 7# Uhr.

Sonntag: Die Himmelsleiter.

Concert - Haus. Freitag: Geistliches Concert. Zur Aufführung kommt: Golgatha, Oratorium zum Charfreitag, von Ueberlée.

Circus Renz. Donnerstag, den 5. April, Abschieds-Vorstellung in dieser Saison.

Freitag bleibt der Circus geschlossen.

Sonnabend, Abends 74 Uhr: Gala-Vorstellung

“| mit ausgewähltem Programm zum Benefiz für die

Jokey-Reiterinnen Frls. Lillie und Rosa Meers, unter persönliher Mitwirkung des Direktors E. Renz. Die Touristen, oder: Ein Sommertag am Tegernsee. Zum 1. Male wiederholt: „Die Konkurrenz der 2 Jockey-Reiterinnen“ von den Benefiziantinnen Frls. Lillie und Rofa Meers. „Elimar“ (Strickspringer) dress. und vorgef.

unter dem Portikus der Kathedrale gegenüber dem Polizeiamt eine mit Kartätschen gefüllte Bombe. Die Kathedrale wurde stark beschädigt; verleßt ist Niemand. Zahlreiche Verhaftungen sind vor- genommen worden.

vom Direktor E. Renz, „Colmar“, Schul- pferd, dress: u. ger. v. Hrn. I, W. Hager. Auf- treten dec 5 Vhäasomcne der Luft. Auf- treten der vorzüglichsten Reitkünstlerinnen und Reit- künftler.

Sonntag und Oftermontag: Täglih 2 Vor- stellungen. Leßte Sonntags-Vorstellungen,

E, Renz, Direktor.

Familien - Nachrichten.

Verlobt: Frl. Bertha de Naadt mit Hrn. Theodor Rocholl (Düsseldorf). Frl. Marie Böttcher mit Hrn. Dr. phil. Manfred Elben (Stuttgart— Kannstatt), Frl. Anna Fischer mit Hrn, Richard Kühn (Magdeburg Lübeck). Frl. Johanna Preuß mit Hrn Karl Iserloth (Schwerin).

Verehelicht: Hr. Architekt Wilh. Prescher mit Frl. Emma Stolz (Berlin). Hr. Mar von Dewitz mit Frl. Therese von Bethe (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Architekten Eduard Stahl (Stuttgart). Hrn. Wirthschafts-In- spektor Pantke (Kamienitz). Hrn. Dr. Friedr. Clausnizer (Geislingen). Hrn. Dr. med, Georg Sander (Berlin). Eine Tochter: Hrn. Major a. D, Endell (Kiekrz b. Rokitnica). Hrn. K. von Klitzing (Grassee). Hrn. Ger.- Assessor Dr. August Bodenstein (Einbeck). Hrn, Pfarrer Chr. Römer (Basel). Hrn. Ger.- Assessor Dr Engel (Waren). Hrn. Architekten Plessing (Neustadt-Leipzig). /

Gestorben: Frau Rechnungsrath Bertha Ernestine Marie Behm, geb. Koch (Berlin). Hr. Apo- theker Cmil Zühl (Templin), Frau Pauline Boetzow, geb. Preußler (Berlin). Hr. Stadt- rath A. W. Richter (Fürstenwalde a. Spree). Frl. Doris Callenbah (Stegliß). Frau Rechts- anwalt Helene Wißmann, geb. Pascal (Berlin). Verw. Frau Major von Loeben, geb. Walter (Driesen). Frau Dr. Marie Sd(lenzka, geb. Holt (Anklam). Hrn. Major a. D. von Steg- mann Sohn Kurt (Repplin). Hr. Fabrikant Karl Weber (Schramberg). Frau Euphrosine Roth, geb. Meißner (Gr. Mühlingen). Hr. Referendar Otto Prahl (Bad Rehburg). Hr. Gutsbesißer Otio Mahrenholy (Fermersleben).

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (S {ol z).

Druck der Norddeutschen Bu{druckerei und Verlag2- Anstalt, Berlin 8W,, Wilhelmsiraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (cinshließiih Börsen-Beil age).

Berlin:

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M S.

Berlin, Donnerstag, den 29, März

18s,

Dentsches Reich.

Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schußtgebiet.

Vom 25. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen für das südwestafrikanishe Shußgebiet auf Grund des S. 1 und des §. 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutshen Schußgebiete (Reichs-

Ÿ Gesegbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt :

I. Allgemeine Bestimmungen. E Auf diejenigen Minerolien, welche wegen ihres Gehaltes an

F Metallen, S{wefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, F ferner auf Edelsteine, Graphit sowie Bitumen in festem und in # flüffigem Zustande, steht innerhalb des \füdwestafrikanishen Schut- 4 E der deutshen Kolonialgeselichaft für Südwest-Afrika das

ergregal unter Aufsiht des Reichs ¿n Q fe Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Aufsuhung und Gewinnung

* der vorbenannten Mineralien nah Maßgabe der hierüber ergehenden © Bestimmungen zu geftaiten und letztere bei eigenen Unternehmungen # zu befolgen.

Q T: A

J D S RTRS Für alle die Erwerbung und die Ausübung des Bergwerkseigen- thums betreffenden Angelegenheite: müssen Personen, welche nicht in

j dem Schußgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, einen im Schugzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und den- selben der Bergbehörde bezeichnen.

Das Gleiche gilt für Gesellshaften, welhe im Schußtgebiet nicht ihren Sig haben, und für Mitbetheiligte, welde nicht eine Gesell- haft bilden, deren Vertretung geseßlich geregelt ift.

Wird diese Verpflichtung niht erfüllt, so ist die Bergbehörde

8,4.

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame auf die Gewinnung von Mineralien der im §8. 1 bezeih- neten Art, welhe von Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlihen Kommissars für das südwest-afrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben sind, werden dur die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt.

Die Grenzen der Gebiete, auf welchen fole Rechte Dritter bestehen, sind festzustellen.

8. 5,

Die nah §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame innerbalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten Gerehtsame überhaupt nit oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprehenden Weise im Gange, so find die Gerechtsame erloschen.

II. Die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen.

8. 6. Für die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen finden die A E Anwendung :

Das Scbürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schußgebietes gestattet, welhe von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlihen Kommissar durch öffentlihe Bekanntmahung für den Bergbau eröffnet werden.

8.

Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen, und zwar für die Dauer von sech8s Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrihten. Wird die Gebühr nit bei der Fällig- keit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloshea. Die Ertheilung der Schürferlaubuiß sowie das Erlöschen derselben ist von der Berg- behörde öffentlih bekannt zu maden.

9

Für jeden der nah §. 7 dem Scürfen eröffneten Gebietstheile wird ein Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen:

1) das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben, ch i

2) der Name des Berechtigten und dessen etwaiger Rechts- nachfolger, i :

3) das Erlöschen der Schürferlaubniß. i __ Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nah der Zeit- folge der Ertheilung zu bewirken. a :

Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten

ein Schürfschein ausgefertigt. P

Die Schürferlaubniß ift nur mit Genehmigung der Bergbeh örde übertragbar. Für die Genehmigung ist eine besondere Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten. H

§. 11. | Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebietstheile, für welchen sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wäh- lenden freisförmigen Fläche, deren Durchmesser cin Kilometer nit überschreiten darf, zu \chürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenflähe durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welhem ein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben ind, Vas Merkmal muß mindestens ein Kilometer von dem Merk- mal des nächsten Schürfgebietes entfernt sein, sofern die Bergbehörde niht eine geringere Entfernung gestattet.

Der Shürfer ift berechtigt, das von ihm gewählte Shürfgebiet zu wechseln. 13

8, 13, __ Auf öffentlihen Pläßen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf niht ge\shürft werden.

Auf anderen Grundstücken is das Scürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des all- gemeinen Interesses SAgegen e

4

__ Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflähen darf nur ge- A Werden, wenn der Grundbesitzer seine Genehmigung dazu er-

eilt hat.

8. 15.

Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürf- erlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden. Entschädigung eine Boden- flähe von ¡höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren und Vieh zu benutzen.

Grundstücke, auf welchen das Schürfen untecsagt ist, dürfen hierzu nicht gewählt werden.

8, 16,

Der Schürfer, welcher einen Fund mat, hat der Bergbehörde hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Leßtere hat die Anzeige öffentlih bekannt zu maden und gleichzeitig eine Liste (Vorrehts- register) zur Eintragung Derjenigen aufzulegen, welche sich zur Be- theiligung an der Ausbeutung des Fundgebietes anmelden. Die Ein- tragung hat die Namen der Angemeldeten nah der Zeitfolge der An- meldung sowie die Zahl der Felder zu enthalten, welche sie erwerben wollen. Unter gleihzeitig eingehenden Anmeldungen entscheidet mangels anderer Vereinbarung das i S

Für die Eintragung in das Vorrechtsregister ist eine Gebühr von zwanzig Mark für jedes Feld zu entrihten, auf welches ein Vorrecht in Anspruch genommen wird. g 18

Auf die im §. 16 bezeichnete Anzeige hat die Bergbehörde den Fund mit thunlihster Beschleunigung festzustellen. Ergiebt sich das gefundene Mineral in abbauwürdiger Menge, fo hat sie das die Fund- stelle umschließende Gebiet unter näherer Beschreibung der Grenzen desselben für ein öfentlihes Grubengebiet zu erklären. Diese Erklä- rung ift ôffentlih befannt zu mge

Bei der nach §. 18 zu erlassenden Bekanntmahung hat die Berg-

behörde die Größe der in dem öffentlihen Grubengebiet zu verleihenden Felder anzugeben. ___ Die Größe eines Feldes darf bei dem Becgbau auf Gold zwei Hektar und bei dem Bergbau auf Edelsteine ein Hektar nicht über- \hreiten. Die Felder sollen, soweit niht örtlihe Verhältnisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines Nechtecks haben, dessen Langseiten die doppelte Länge der Schmalsfeiten nicht überschreiten.

Innerhalb der festgeseßten Grenzen geht das Abbaurecht senkre cht in die ewige Teufe. Ï6

S. Beschließt die Bergbehörde, die im S. 18 bezeihnete Erklärung nicht abzugeben, so hat sie den E davon zu benachrihtigen,

Mit der im §8. 18 bezeichneten Bekanntmachung erlöschen alle auf dem öffentlichen Grubengebiet erworbenen Schürfberechtigungen. N E43 2 E Die Verleihung eines Feldes gewährt dem Beliechenen die aus- \chGließlide Befugniß, auf demselben das in der Verleißhungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu er- forderlichen Vorrichtungen unter O, über Tage zu treffen.

Außerdem hat der Beliehene die Befugniß, im freien Felde, sowie im Felde anderer Beliehener Hülfsbaue anzulegen, sofern lehtere die Entwässerung und Lüftung (Wafsser- und Wetterlösung) oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen dadur weder gestört noch gefährdet, otéc aber für allen Schaden, welchen der Hülfsbau dem belasteten Bergwerk zufügt, voller Ersatz geleistet wird.

8. 24.

Die Verleihung ift bei der Bergbehörde nachzusuhen. Das Ver- leibung8gesuch muß enthalten:

1) den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesuht wird,

2) die Bezeichnung des Minerals,

3) die Zahl der begehrten Felder,

4) die Lage derselben.

Für eine Mehrzahl von Feldern foll in der Regel die Verleihung in der Weise erfolgen, daß fämmtlihe Felder in ununterbrochenem Zusammenhang stehen. g 2

: 2D: Im öffentlichen Grubengebiet steht ein Vorreht auf die Ver- leibung von Feldern 1) dem Finder, 2) dem Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen, 3) der deutschen Kolonialgesell\haft für Südwest-Afrika, 4) den in das Vorrechtsregister (F. 16) Eingetragenen in der hier bezeihneten Reihenfolge zu. 20,

Das Vorrecht des Finders besteht in dem Ansprnch auf fünf

innerhalb seines Schürfgebiets Lw Felder.

Der Eigenthümer eingefriedigter Bodenflähen, welhe in das öffentlicke Grubengebiet einbezogen sind, hat das Vorrecht, daß ihm für je fünf Hektar dieser Bodenflähen ein von ihm auszuwählendes, auf denselben belegenes Feld verlichen wird. Im Ganzen kann er nicht mehr als zehn Felder beanspruchen.

Das Vorrecht der deutschen Kolonialgefellschaft für Sübdwest- Afrika besteht in dem Anspruch auf zehn Felder. S. 29

J. 29.

Das Vorrecht des in das Vorrechtsregister Eingetragenen wird dur die Anzahl der für ihn vorgemerkten Felder bestimmt. Für die Rangordnung der einzelnen Vorrechte ist die Reihenfolge der Ein- tragungen maßgebend. L

Q. 00,

Den im §. 25 bezeichneten Bevorrechtigten ist von der Berg- behörde eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie zur Vermeidung des Verlustes ihres Vorrehts das Verleihungsgesuch anzubringen haben. Die Bestimmung der Frist erfolgt für den Finder fofort nah Erlaß der im §. 18 vorgesehenen Bekanntmachung, für jeden der übrigen Betheiligten nach Erledigung der Ansprüche seiner Vor- männer.

An Stelle des im vorstehenden ZaR bezeihneten Verfahrens kann durch die Bergbehörde allen Bevorrehtigten oder einem Theile derselben ein Termin zur Anbringung der Verleißungsgesuhe und zur Verhandlung derselben anberaumt werden. Die Versäumung des Termins hat den Verlust des Vorrehts zur Folge; jedoch it ein vorher angebrahtes Verleihungsgesuch insoweit zu berücksichtigen, als die begehrten Felder nicht von Pormännérnt in Anspruch genommen werden. In der Ladung zum Termin ist auf diese Folgen des Aus- bleibens hinzuweisen.

0: E i __ Das Vorrechtsregister ist zu {ließen, sobald die Ansprüche der in dasselbe Eingetragenen erledigt sind. _ A Die Verleihung von Feldern auf dem Theil des öffentlichen Grubengebiets, welher nah Schließung des Vorrechtsregisters übrig bleibt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem das Ver- leihungsgesuch bei der Bergbehörde eingeht. Bei gleiczeitig einge- gangenen Verleihungsgesuchen entscheidet mangels anderweitiger ereinbarung das Loos.

8, 32. 5 j s Es werden Verleihungsregister geführt. In dieselben sind eins

¡zutragen :

1) das Datum des Verleibungsgesubs und der Verleihung,

2) die Bezeichnung des Minerals, für welches die Verleihung erfolgt ift,

3) die Lage des Feldes,

4) der Name des Beliehenen,

5) der Anspruch, auf Grund dessen die Verleihung erfolgt ift,

6) der Betrag der zu zahlenden Abgabe (§. 34), :

7) der Uebergang des Feldes auf einen anderen Berechtigten,

8) das Erls\schen der Verleihung. i

Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer zu bewirken. Veber die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung sowie das Erlöschen derselben ift von der Bergbehörde öffentli be- kannt zu machen. 8 33

Für die Eintragung der Verleihung eines jeden Feldes ist eine Gebühr von fünf Mark und für die Eintragung des Uebergangs auf einen anderen Berechtigten eine “di von zehn Mark zu entrichten.

Für E Feld ist von dem Tage der Verleihung an eine von der Bergbehörde zu bestimmende, sech8zig Mark für den Monat nicht übersteigende Abgabe im Voraus zu entrichten. Wird die Abgabe nicht bei der Fälligkeit gezahlt, L ist die Verleihung erloschen.

O0.

Der Finder, der Grundeigenthlimer und die deutshe Kolonial- gesellschaft für Südwestafrika sind bezüglih der ihnen verliehenen Felder von der Abgabe des §. 5 E

Die verliehenen Felder müssen auf Kosten des Beliehenen inner- halb eines Monats durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden. Auf den Grenzzeihen ist der Name der Be- lielenen sowie die Registernummer der Verleihung kenntlich zu machen.

S

Os -

Der Bcliehene muß mit dem Betrieb innerhalb zweier Jahre von dem Tage der Verleihung an d d ra

Der Betrieb darf auf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden,

8, 39. a

Wird die in den 88, 37 und 38 vorgesehene Frist, sowie eine zweite von der Bergbehörde festzuseßende und auf böcstens sechs Monate zu bemessende Frist von den Berechtigten überschritten, fo erklärt die Bergbehörde die Verleihung für erloschen i

Die Vorschriften der §8. 37 bis 39 finden auf die Betriebe der deutschen Kolonialgesellshaft für Südwest-Afrika keine Anwendung.

S. 40,

Die îm §. 15 dem Schürfer gewährte Berechtigung findet auf

den Beliebhenen entspcechende R 14,

Auf den im §. 14 bezeichneten Grundstücken erfolgt. die Verlei- hung eines Feldes sowie die Gestattung der Anlage eines Hülfsbaues vorbehaltlih der Verpflichtung des Beliehenen für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum durch den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständigen Ersatz zu leisten. :

E Die Berave oro e nd das Bersabren in E

Für das Schuggebiet wird eine Bergbehörde bestellt, welche e der Oberaufsicht des Kaiserlihen Kommissars die Verwaltung ührt. Die Mitglieder der Bergbehörde werden von der deutschen Kolonialgesfellschaft für Südwest-Afrika mit Genehmigung des Neichs- kanzlers ernannt und find auf L A Ca desselben zu entlaffen.

49.

Der Bergbekbörde liegt insbesondere ob:

1) die in dieser Verordnung genannten Registec zu führen (88. 9, 16 urd 32);

2) die in diefer Verordnung bezeihneten Gebühren, Abgaben und Steuern zu erheben (§8. 8, 10, 17, 33, 34, 49, 50);

3) die Entschädigungen festzuseßen, welche dem Eigenthümer der im §. 14 bezeihneten Grundstücke nah Maßgabe dieser Verordnung (S8. 15, 40 und 41) zu leisten sind;

4) alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitig- keiten einschließlich derjenigen, welhe die im §. 4 bezeihneten Gerechtsame betreffen, zu entscheiden ; :

5) die polizeilihe Beaufsichtigung des Bergbaues in dem ganzen Séhußtgebiet zu führen; ;

6) die Grenzen der im S8. 4 bezeihneten Gebiete zu bestimmen und im Falle des §8. 5 ckas Erlöschen der Rechte Dritter zu erklären und bekannt zu machen.

8, 44.

Für jedes öffentliße Grubengebiet wird ein Grubenausf\chuß ge- bildet, welcher aus Vertretern der mit Feldern Belichenen und der Eigenthümer von eingefriedigten Grundstücken, welche in dem öffent- lihen Grubengebiet belegen sind, bestehen foll.

Die Zusammenseßung des Grubenausschufses und das Verfahren vor demselben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet bestimmt.

8, 45,

Der Grubenausëschuß ift verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiserlihen Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet betreffenden Verhältnisse Aufschluß zu geben.

Vor Festseßung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 43 Ziffer 3 ist der Grubenausschuß, wenn ein folcher gebildet ift, gut- acchtlich zu lören. Imgleicen joll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentlihe Grubengebiet Verordnungen über die Wasserbenußung und über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen O

. 46,

Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbebörde find an den Kaiserlihen Kommissar für das Schutgebiet zu richten, welcher über dieselben endgültig entscheidet

IV. E 47,

Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier Monaten wird bestraft : j

1) wer unbefugt auf die im §. 1 diefer Verordnung bezeichneten Mineralien Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt ;

2) wer unbefugt ein Schürfmertmal aufstellt ; i :

3) wer die im §. 16 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt.

S, 48.

Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige, daß er Gold gefunden habe, erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten gestraft. : :

VŸ, es

Die im §. 4 bezeihneten Berechtigten haben einen Betrag von sechs8 Prozent des Werthes der auf ihren Gebieten erfolgten Förderung der im §. 1 bezeihneten Mineralien als Kostenbeitrag für die Berg- verwaltung zu zahlen. Dieser Betrag kann von der Bergbehörde mit Zustimmung des Kaiserlihen Kommissars bis zu zehn Prozent erhöht werden.

Ueber die Förderung is von den Berechtigten Buch zu führen. Die Einsicht in die Büther ist O jederzeit geftattet.

Der Bergbau, welcher auf Grund ciner nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgten Verleihung betrieben wird, kann von der