1888 / 85 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Mar 1888 18:00:01 GMT) scan diff

deutshen Kolonialgesellschaft für Südwest-Afrika mit einer Steuer bis ¿u °%/0 des Werthes der Förderung belegt werden. In diesem Falle kommt Absay 2 des vorigen Paragraphen zur Anwendung.

Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Ge- bühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der dur die Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt.

Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, daß von dem jährlihen Ueberschusse, welher nah Bestreitung der vorerwähnten Kosten verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfund- zwanzig Prozent zum allgemeinen L ck des Schutgebiets und ins- besondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung ver-

wandt werden, foweit die sonftigen Einnahmen des Reichs aus dem Sqhutgebiet zur Bestreitung dieser Berwaltungskosten nicht ausreichen. 5

Dem Reich steht ein Vorkaufêrecht auf das in dem gefundene Gold zu. M

S Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsübliher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssite bestimmte Tafel. E 4

F. 94. Die in Gemäßheit der Verordnung, betreffend die RNechtsverhält- nifse in dem südwestafrikanishen Scchußtzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 535) bezüglich der bergrechtlihen Verhält- nisse maßgebenden Bestimmungen Dai fortan keine Anwendung. 05. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlihen Be- stimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen, Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlihung im Reihs-Geseßblatt in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888. S Friedrich. von Bismarck.

Schußzgebiet

4 \

Königreich Preußen,

Bedingungen, welche bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche der Allgemeinen Bau- Verwaltung, der Staats-Eisenbahn- und Berg-Verwaltung zur An- wendung kommen.

S Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.

Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat Niemand Aussiht als Unternehmer angenommen zu werden, der niht für die tüchtige, pünftliche und vollständige Ausführung derselben auch in tehnisher Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

)

Einsicht und Bezug der Verdingungsanshläge 2.

Verdingungsanscläge, Zeichnungen, Bedingungen 2c. sind an den in der Ausschreibung bezeihneten Stellen einzufeben und werden auf Ersuchen gegen Erstattung-©er Selbstkosten verabfolgt.

D: D, Form und Inhalt der Angebote.

Die Angebote sind unter Benußung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus- \hreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.

Die Angebote müssen enthalten :

a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sh den Be- e welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unter- wirft;

b. die Angabe der geforderten Preise nah Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits- preifen niht überein, so sollen die leßteren maßgebend sein;

c. die genaue Bezeichnung und Ädresse des Bewerbers ;

d, Seitens gemeinschaftlih bietender Personen die Erklärung, daß sie sih für das Angebot solidaris{ch verbindlich machen, und die Be- zeihnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten ; leßteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften ;

e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge- reihten Proben, Die Proben felbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin eingesandt und derartig bezeichnct sein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;

f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten.

Angebote, welche diesen Vorschriften nit entsprechen, insbesondere folhe, welhe bis zu der festgeseßten Terminéstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezügli des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebot an Sonder- bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

Es sollen indessen solhe Angebote nit ausgesch{chlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot ge- bunden halten zu wollen.

A Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausscreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist, bezw. der von ibnen bezeichneten kürzeren Frist (S. 3 leßter Absatz) an ihre Angebote gebunden.

: Die Bewerber unterwerfen sch mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welcem die auéschrcibende Behörde ibren Siß hat und woselbst auh sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen. Oi Zulassung zum Eröffnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlihung der abgegebenen Gebote ift nit gestattet.

8, 6. L Ertheilung des Zuschlags,

Der Zuschlag wird von dem ausscreibenden Beamten oder von der ausshreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durh besondere schriftlihe Mittheilung ertheilt.

Leßterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zustlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ift,

Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nah demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesen- deten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nah dem verspäteten Ein- A E Zuschlags-Erklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge- geben hat.

Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreihung des Angebots unter Beifüguug des erforderlihen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsh zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem An-

Rücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rükgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung desselben die Rükgabe- insoweit nicht ver- langt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. Eingereihte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben. Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend \chriftlich zu bestätigen.

Vertragsabschluß. :

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, is verpflihtet, auf Erfordern über den dur die Ertheilung des Zuschlage zu Stande gekommenen Vertrag eine \chriftlihe Urkunde zu vollziehen.

_ Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen.

Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen 2c., welche bereits dur das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des S erIvages mit zu unterzeichnen.

Kautionsstellung.

Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und Schaden- ersaß zu beanspruchen.

8. 9. Kosten der Auss\{hreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer beizutragen.

TI,

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauten.

Se Gegenstand des Vertrages.

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung resp. Ausführung der im Verträge bezeihneten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im Einzelnen bestimmt si{ch Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nah den Verdingungs- anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Ver- trage gehörig bezeihneten Unterlagen. Die in den Verdingungs- anschlägen angenommenen Vordersäte unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellungen, welche obne wesentlihe Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau-Entwürfe bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke si ergeben.

Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt der bau- leitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welche in den Bau-Ent- würfen niht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden z

Berechnung der Vergütung.

Die dera Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen bezw, Lieferungen unter Zugrundelegung der ver- tragsmäßigen Einheitspreise berechnet.

Die Vergütung für Tagelobnsarbeiten erfolgt nah den vertrags- mäßig vereinbarten Lohnsägen.

Aus\chluß einer besonderen Vergütung für Neben- leistungen, Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen 2.

Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen, #o- wie für das Vorhalten von Wertzeug und Geräthen, Rüstungen und für Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nicht besondere

reisansäße vorgeschen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Zagelohnsâße zuglei die Vergütung für die zur planmäßigen Her- stellung des Bauwerks resp, für die Erfüllung des Vertrages ge- hörenden Nebenleistungen “aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Mate- rialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerpläßten nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen 2c.

Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungeu erforderlihen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, chne baß demselben eine besondere Ent- schädigung hierfür gewährt wird, jedoch wird diese Gestellung für die Höhenmessungen bei den Wasscrbauten nicht verlangt.

S0.

Mehrleistungen gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungsanschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.

Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternebmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamte ebenso wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Licferungen zu teanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa dur diese Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse ee ift,

Minderleistnng gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem baulcitenden Beamten ge- troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurü, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nahwei8lid hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigensalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (8. 19).

A9 Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten 2c,, Konventional strafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nah den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen,

Ist über den Beginn der Arbeiten 2c. in den besonderen Bedin- gungen eine Vereinbarung nit enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung Seitens des bau- leitenden Beamten mit den Arbciten oder Lieferungen zu beginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Voliendungsfristen fortgeseßt angemessen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, * sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für er- lassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ift, : Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.

S8. 6.

Hinderungen der Bauausführung. Glaubt der Unternehmer sich in der ordnung8mäßigen Fort- führung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau- leitenden Behörde oder .des bauleitenden Beamten oder dur das nit gehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, fo hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. Andernfalls werden \{chon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hint ernden, Umstände begründete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen. Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgeseßten Vollendungs- fristen längstens bis zur Dauer der ¡betreffenden Arbeitshinderung

gebots\chreiben ausdrücklih verlangt wird, und erfolgt alsdann die

| „Für die bei Eintritt ciner Unterbrehung der Bauausführung

bereits ausgeführten Leistungen erbält der Unternebmer die den vertragsmäßig bedungen:n Preisen entsprehende Vergütung. Ist für vershiedenwerthige Leisiungen ein nach dem Dur&scnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so is unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durch- [chnittspreise entsprehend abweihender

gütung zu berechnen. Außerdem kann der Unternehmer oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersaß

wenn die die Fortseßung des Baues

hörde zugetragen haben.

Falle beanspru{t werden.

getragen haben.

so kann der Unternehmer einen Scadensersat nit beanspruchen.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens- ersaßforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Kon- ventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Scadenéersaßforderung „niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die leßtere zur Einziehung.

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die lichen Ansprüche das Schiedêgericht, 19.)

Dauert die Unterbrehung der Bauauëéführung länger als 6 Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß \hriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa erwahsenen Ansprüche auf Schadensersaß oder Konventional- strafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in dem- selben ausbedungene Vollendungtfrist um die Dauer der Bau- unterbrechung verlängert wird.

bezúg-

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Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsans{lages und des Vertrages entsprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte A: beiter be- schäftigt werden,

Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nit entsprechend findet, sind sofort, und unter Aus- {luß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadelhafte zu erseßen. Für hierbei entstehende Verluste an Mate- rialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu balten.

Arbeiter, welde nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig find, müssen auf Verlangen entlassen und dur tüchtige erseßt werden.

Materialien, welche dem Ans{lage, bezw. den besonderen Be- dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nit entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitspläßen und Werkstätten frei, in welhen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden, 0 Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und

Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau- leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit ges{lossenen Verträge jcderzcit auf Er- fordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Nrbeitsvertrage nit oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geshuldeten Beträge für dessen Nechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lobnlisten 2c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver-

fügung zu stellen. F

L

Sre FS, 9. Entziehung der Arbeit 2.

Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Ar- beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch niht vollendeten Theil auf feine Kosten ausführen zu laffen oder felbst für seine Nehnung auszuführen, wenn

a, seine Leistungen untüchtig sind, oder

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit nügend gefördert sind, oder

c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß §. 8 getroffenen Anordnungen niht nachkommt. :

Vor der Entziehung der Arbeiten 2c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der ge- troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemesseoen Frist aufzufordern.

Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

Auf die BVerehnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersay finden die Bestimmungen im §8, 6 gleih- mäßige Anwendung.

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.

Absc{lagszahluncen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerbalb desjenigen Vetrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ift.

Veber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa vermnöogensrechtlichen Ansprüche ents\Heidet Einigung das Schiedsgericht. (8. 19.)

8. 10. Ordnungsvorshriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß si zufolge Auffor- derung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren die zutreffenden baulichen Anord- nungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderli machen. Die sämmtlihen auf dem Bau beschäftigten Bevollmäch- tigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglih der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnun auf dem Bauplate den Anordnungen des bauleitenden Beamten as dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehoríams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn nit ein Anderes ausdrülich ver- einbart worden ist, für das Unterkommen feiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderli) erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be- seitigung Sorge tragen,

Für die Bewadung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist

niht ge-

) zu erhebenden in Ermangelung cütlicher

zu bewilligen.

lediglich Sache des Unternehmers.

1 ; l neuer Einheitspreis für das ! Geleistete besonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende Ver- 2

im Fall einer Unterbrehung 4

des ilm nahweislich entstandenen wirklihen Schadens beanspruchen, F hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, ! oder insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, | Umstände in Frage stehen, \ich auf Seiten der bauleitenden Bes |

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem * „In gleicher Weise is der Unternehmer zum Schadensersaß ver- - pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden E Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite sich zu-

Ist die Unterbrehung dur Naturereignisse herbeigeführt worden, |

Mitbenußung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be- nußung zu überlaffen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benußung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor- zunehmen ift der Unternehmer us Perpssichtes,

Beobachtung polizeiliher Vorshriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten 2c.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei- lihen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welhe ihm dadur erwachsen, können der Staatskasse gegenüber niht in Rech- nung gestellt werden. :

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver- antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflihtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglih und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be- volimähtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Verna- lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. 2

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. B

Aufmeffungen während des Baues und Abnahme.

Dec bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später niht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeihnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu- erkennende Notizen geführt werden, welhe demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. : :

Von der Vollendung der Arbeiten oder. Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten dur einges@riebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun- lihster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer riftli gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be- kannt gegeben wird. i

Ueber die Annahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ift von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau- leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notirungen 2c. als an- erkannt 2 |

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (§. 9) finden diese Bestimmungen glei ch- mäßige Anwendung. :

Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge- nommen werden, fo bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers biervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung ver E Abnahme Sorge zu tragen.

D: D, Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der ReŸhnung, welche in der Form, Ausdrudckêweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Beibnforre der Positionsnummern genau nah dem Verdingungs- Anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau- leitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An- forderungen zu entsprechen. E E

Etwaige Mehrarbciien sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutliGem Hinweis auf die schriftlihen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Ver- treter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen, Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen. ——

Die Tagelohnsrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wothen dem bauleitenden Beamten A a

Zahlungen.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reihende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben. j . -

Abschlags8zahlungen werden dem Unternehmer in „angemessenen risten auf Antrag naG Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem tauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt. E :

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten ¿wischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so foll das dem Leßteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleihwohl nicht vorenthalten werden. Verziht auf spätere Geltendmachung aller niht aus-

drüdckWlich vorbehaltenen Ansprüche

Vor Empfangnahme des von dem baulcitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur _Auszahlung an- gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, beitimmt bezeiWnen und si vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später

ausgesch{lofsen ist. : Zahlende Kasse.

Alle Zablungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedin- gungen etwas anderes festgeseßt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.

E Gewährleistung. : :

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nah den allgemeinen geseßlichen Vorschriften sich bestimmende, Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. S

Ver Einwand nit rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseßbutes) ist nicht statthaft.

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Sicherheitsstellung. Bürgen

Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.

Kautionen, i Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren gezogenen We({seln oder Sparkassenbüchern

bestellt werden. / Die Schuldverschreibungen, welhe von dem Deutschen Reiche oder von einem deutshen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien und die Prioritäts- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb dur den preußi- hen Staat geseßlih genehmigt ist, werden zum vollen Courswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank belcihbbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil

des Courswerthes als Kaution angenommen. . Z L _ Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution tann gesnrdert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Cours- werth bezw. der zulässige Bruhtheil desselben für den Betrag der

Kaution niht mehr Deding bietet.

Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der leßteren in den besonderen Bedingungen nit etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nit eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich- keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersaß auêsgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat dec Unternehmer zu e :

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind- lihkeiten niht nachkommt, fann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem ecinfacsten geseßlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth- papiere und Wechsel veräußern bezw. einka/ssiren. Die Nückgabe der Kaution, sov-eit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nahdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen voll- ständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflihtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlickeit ein- zubehalten ijt.

S 17

Uebertragbarfkeit des Vertrages. Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter- nehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über- tragen. \ Verfällt der Unternehmer vor Erfüllurg des Vertrages in Kon- kurs, so ift die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs-Eröffnung aufzuheben. : E

Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des 8. 9 finngemäße Anwendung. i :

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desfelben fortseßen oder dasselbe als N elralten will,

Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden RNechtéstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im §. 19 vorgesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau- ausführung zuständigen Gerichte E zu nehmen.

Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen den bauleitenden Be- amten und dem Unternebmer uicht gelingen sollte, zunähst der bau- leitenden Behörde zur Enkscheidung vorzulegen. E :

Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schied2gerichts zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nah Maßgabe der von der kauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nit aufgehalten werden. :

Für die Bildung des Schied8gerihts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorschriften der Deutschen Civilprozeß- ordnung vom 30. Januar 1877 §8. 851—872 in Anwendung. Bezüg- lich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichende, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reibe maßgebend. : S

Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sch unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht dur einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt mangels anderweiter Festseßung in den besonderen Bedingungen dur(h den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende Be- hôrde angehört. e

Veber die Tragung der Kosten des \hiedsrihterlihen Verfahrens entscheidet das Schiedsgeri{t nach Age Ermessen.

20.

Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.

Die Portokosten für \solche Geld- und sonstige Sendungen, welche im auêëschließlihen Interesse des Unternchmers erfolgen, trägt der Letztere.

Die Kosten des Vertragéstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der geseßlihen Bestimmunzen. : :

Die übrigen Kosten des Vertragëabschlusses fallen jedem Tkeile zur Hälfte jur Last.

Vorstehende Beding!:ngen gemacht. Berlin, den 8. März 1888. Königliche Ministerial-Baukommission. Kay fer.

werden hiermit ösffentlich bekannt

Frühjahrs-Kontrol-Versammlung 1888 im Landwehr- Regiments-Bezirk L. Berlin.

Dieselbe wird mit den in Kontrole obigen Landwehr-Regiments-

bezirks stehenden Diépositions-Urlaubern, Reservisten, Landwehrleuten

111. Mit der Ersaß-Reserve und Marine-Ersaßt- Reserve (nur bisherige Criaß-Reserve erster Klasse, beziehungsweise bisherige Seewehr zweiter Kla}se): 1) Train die Mannschaften, welche a. in den Jahren 1858—1862 9, April cr., § Uhr Vorm, b. in den Jahren 1863—1864 9. April cr., 11 Uhr Vorm, c. in den Jahren 1865—1867 9, April e, 2 Uhr NaGm. : 2) Fuß- Artillerie die Mannschaften, welche : a. in den Jahren 1858—1863 geboren sind, Dienstag, den 10, April cr., 11 Uhr Vorm., b. in den Jahren 1864—1867 10, April cr., 2 Uhr NachGm., 3) ODekonomie-Handwerker (Schubmacher), a. in den Jahren 1859—1863 geboren 1E Ahr t, Ll Ube Vorm, b. in den Jahren 1864-—1867 geboren 11. April cr., 2 Uhr Nachm., : 4) Oekonomie-Handwerker (Schneider) Donnerstag, den 12. April cr., 11 Ubr Vorm., i 5) Dekonomie- Handwerker (Sattler) Freitag, den 13. April cr., ube Vorn, | 6) Krankenwärter Sonnabend, den 14 April cr., 11 Uhr Vorm,, 7) Pioniere am Montag, den 16. April cr., 11 Uhr Vorm., 8) Feld-Artillerie Dienstag, den 17. April cr., 11 Uhr Vorm,, 9) Jäger, Thierärzte und Marine-Ersay-Reserve Mittwoch, den 18 A œŒ, l Ube Vorm. (fämmtlih zur Feldwebel-Melde-Abtheilung 4 gehörig), im Ererzierhaus am Di Franz-

geboren sind, Montag, den

geboren sind, Montag, den

geboren sind, Montag, den

geboren Dienstag, den

Mittwoch,

Mittwoch,

Landwehr-Dienstgehäude, Kaiser Grenadier-Plat Nr. 11-——12. S -

Angehörige der bisherigen Ersaß-Resecrve 2 Klas] e haben si nicht zu gestellen und dient für dieselben der Ersaure!erveshein II. als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm. :

IV. Mit den nahfolgend aufgeführten Kategorien :

1) Offizier-Aspiranten, und zwar:

a, der Garde, des Eisenbahn - Regiments Marine Dienstag, den 10. April ce.,

b. aller übrigen Provinzial - Truppen Infanterie Mittwoch, den 11, April cr.,

2) sämmtlihe Unterärzte un Donnerstag, den 12. April cr., i L

3) zur Disposition der Ersaß-Behörden Entlassene mit den An- fangs-Buchstaben A bis einschl. K Freitag, den 13. April cr.,

täglih früh 10 Uhr beginnend, im Exerzierhaus am Landwehr- Dienstgebäude Kaiser Franz-Grenadier-Play 11—12,

Die Mannschaft erhält hierdurch Befehl, fich unter Mitführung ihrer Militärpapiere pünktlich zu gestellen. -

Weitere Ordres gehen nicht zu. Versäumnisse lihen Strafen zur ge.

Königliches Bezirks-Kommando L. Berlin.

(Diese Bekanntmachung hängt in den Gängea des Landwehr- Dienstgebäudes und in den Vorräumen der Polizet-Bureaux dauernd zur Ctisicht ausZ-

und der ausscließlih der

Aerzte der Ersaß-Reserve

haben die gesetz»

Statistische INachrichten.

Der im Reichs-Cisenbahnamt bearbeiteten „Uebersihtlihen See e Oen Aga ben dex deutshen Eisenbahn-Statistik für die Betriebsjahre 1889/86 und 1886/87" find folgende weiteren Mittheilungen ent- nommen: Es haben auf sämmilihen deutshen Eisenbahnen mit normaler Spurweite die Betriebs-Einnahmen (aus\hließlih des Pachtzinses) überhaupt beiragen in 1886 87 1021985 359 (1885/86 994 511 785) Æ, d. i. auf 1 km Betriebslänge 27 066 (89/86 26 768) 6, auf 1000 Nußfilometer 3902 (85/86 3892) A6 und auf 1000 Wagenawskilometer 101 101) #, von der gesammten Betriebë-Cinnahme erbrachte der Pérfonen- V e028 6 GOSE 28 23D E oer auf 1 km Betriebslänge 7671 (85/86 7491) f, während auf den Güterverkehr 692 840 735 (85/86 670 008 096) Æ und der Rest auf andere Einnahmen entfallen, Die gesammten Betriebs8ausgaben (aus» {ließlich der Kosten für erbeblidbe Ergänzungen 2. und des Pacht- zinses) betrugen für sämmtlihe Verwaltungszweige überhaupt 5961 603 630 (85/86 560 680 093) M oder 54,95 (S5 H 3 9/0 der Betriebseinnahmen; d. i. ferner auf 1 km Betriebslänge 14 873 (89/86 15 091) 6, auf 1000 Nugßkilometer 2144 (85/86 2171) M und auf 1000 Wagenachskilometer 55 (8

au }

fi Bon den gesammten Betrieb8ausgaben nahm die allgemeine Verwaltung 57 762 472 (GOISO S O I 6 o L auf

(85 S;

0/80 D) M

1 km Betriebslänge 1530 (85/86 auf die Bahaverwaltung entfallen überhaupt 149 127 776 (85/86 154 193 056) e oder auf 1 km Betriebslänge 3949 (85/86 4150) 6 und auf die Transportverwaltung haupt 354 713 382 (85/86 348 421 840) Æ oder auf 1 km Betriebslä1 9994 (89/86 9378) Æ Ferner betrugen die gesammien „Perfönliche Ausgaben" 285 595 624 281 010286) «A oder auf 1 Betriebslänge 7563 (85/86 7564) 4 und die gesammten „Saülichen Auaaben: 276008 006 (25/86 292845 117) A Was den

(85/86

1, Aufgebots, Ersatß-Reservisten (biéherige Ersatz-Reserve 1. Klaffe), sowie mit den zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, wie folgt, abgehalten:

I. Mit der Garde (Feldwebel-Melde-Abtheilung 1, 2, 3) im Ererzierhaus am Landwehr - Dienstgebäude, Kaiser Franz- Grenadier-Plat 11—12,

I1. Mit nachbenannten Linien-Truppen: -

1) Jäger, Kavallerie (eins{ließlich der Krankenträger der Kavallerie), Feld- und§Fuß- Artillerie, Pioniere, Eisenbahn-Regiment, Lazarethgehülfen (ausgebildete und halbjährig gediente), Unter-Apotheker, Pharmazeuten, mit der Waffe gediente, später als Apotheker appro- birte Personen des Beurlaubtenstandes, Krankenwärter, Geistliche, Noßärzte, Unter-Roßärzte, Fahnez- und Beshlagshmiede, Zahlmeister und Referve-Zahlmeister-Aspiranten, Oekonomie- Handwerker, Büchsen- macher, Büchsenmachergehülfen, Marine- und Arbeitssoldaten (Feldwebel-Melde-Abtheilung 5, 6, 7, 9) im Ererzierhaus nebst Plätzen des 3. Garde-Regiments z. F., Wrangelstraße 102—104.

Mit den nachstehenden Jahresklassen, täglich 8 Uhr früh

beginnend: 1887

1886 1885 1884 1883 Mittwoch, den 11. April cr. 1882 Donnerstag, den 12. April cr. 1881 Freitag, den 13. April cr. 1880 Sonnabend, den 14. April cr, 1879 Montag, den 16. April cr. 1878*) Dientîtag, den 17. April cr. j | i *) Aus\chließlich derjenigen Kavalleriften, welche in L vom 1. April bis ultimo September 1878 als 4 jährig Freiwillige eingetreten sind. 1877 Mittwoch, den 18. April cr. 1876**) Donnerstag den 19. April cr. E **) Aus\chließlih sämmtlicher vom 1. April bis ultimo Sep- lici euer N Ee Mannschaften. 875 Freitag, den 20. April cr. : E +.) Manns@aften welche in der Zeit vom 1, Oktober 1875 bis ultimo März 1876 eingetreten sind : 2) Train, Krankenträger (mit Ausschluß derjenigen der Kavallerie) und Militärbäcker (Feldwebel-Melde-Abtheilung 8) im Ererzier- haus nebst Pläßen des 3. Garde-Regiments z. F, Wrangel- lraye 102—104, Jahrgänge und Tage wie oben, täglich früh 11 Uhr beginnend. i i Welcher Jahresklasse der Einzelne zugehört, ist auf dem Deckel

Dienstag, den 10. April cr.

Baar hinterlegte Kautionen werden nit verzinst. Zinstra end n

des Militärpasses angegevuu. .

so belief sich der Ueberschuß der Betriebs- einnahme über die Betriebsaus8gabe überhaupt für sämmtliche deutsche Eisenbahnen mit normaler Spurweite auf 450527 543 (85/86 423 103 948) Æ, d. i. 4398 (85/86 42,44) % der Bruttoecinnahme, 4,99 (85 86 4,70) 9/0 der Baukosten und 4,66 (85/86 4,42) °/9 des Anlagekapitals. Unter Ausscheidung der Kosten für erhebliche Ergänzungen 2c. und der Pachtzinse ee O Uf l km Betriebslänge ein durcschnittliher Uebersc 2206 (C786 LEGTO) e Qui LOOO Nußzkilometer berechnet si

uf 1198 (89/86 1680) Æ

der! elbe und auf 1000 agenasfilometer auf 45 (85/26 44) 46 Zum Uebershuß treten 1 Zuschüsse aus den Erneuerungs-, Reserve-, Ergänzungs- 2c Fonds 1 458 8301 (85/86 617 156) Æ, ferner durch Subventionen, Garantievorschüsse, Erträgnisse aus dem Betriebe von fremden Bahnen, Uebertrag aus dem Vorjahre 2c. 2940 506 (85/86 3698 824) 4; d on gehen vom Vebers{chuß ab an ftatuterfinäßigen Nüklagen in den Erne ngs- und Reservefonds abzüglih der aus diesen ‘Fonds bestrittenen Betricbs- ausgaben 1 318 811 (85/86 1718 427) \ Es verbleibt fomit ins- gesammt ein verfügbarer Jahresertrag von 453 608 031 (85/86 429 701 501) Æ, dessen Verwendung folgende Angaben kennzeichnen: Zur Verzinsung der Prioritäts-Obligationen und sonstigen Darlehen U Vet 133025036 (86/86 14284762) « urt Tilgung derselben 2 288 241 (85/86 2353 256) M; zur Zahlung der Dividende für die Stamm-Prioritätsaktien wurden 3 230 377 (85/86 3 996 170) M und für die Stammaktien 12 103 699 (85/86 12 906 333) Mark verwendet; ferner wurden zur Deckung von Verlusten, für Tantièmen, Staatseisenbahnsteuer, Rückkauf cigener Aktien, Super- dividenden an den Staat 2c. 660311 (85/86 3 656 954) M verwentet ; die außerordentlihen Rücklagen und fonstigen Zwecke beanspruchten 1542455 (85/86 1286 302) a; an die Staatskassen wurden 419590459 (85/86 386 915 527) abgeliefert und 839 953 (85/86 701 697) Æ wurden auf das folgende Jahr übertragen. Bei den Preußischen Staats-Eisenbahnen betrugen die gesammten Betriebseinnahmen (auss{ließlich des Pachtzinses) in 1886/87 676 998 688 (85/86 656 504 534) MÆ, d. i. auf 1 km Betriebs- länge 31 448 (85/86 31 188). Die Betriebsausgaben (aués{ließlich der Kosten für erheblihe Ergänzungen 2c. und des Pachtzinses) be- trugen für sämmtlihe Verwaltung8zweige 368 194 040 (85/86 370 829 033) , d. i. 54,39 (85/86 56,49) 9% der Betriebseinnahmen und auf 1 km Bétriebslänge 17 104 (85/86 17 617) Æ Der Uecber- {huß der Betriebs8einnahme über die Betriebsausgabe belief si auf 304 086 225 (85/86 280 296 234) Æ, d. i, 44,88 (85/86 42,66) 9/0 der Bruttoeinnahme, 5,62 (85/86 5,26) 9% der Baukosten und 5,24 (85/86 4,89) 9/0 des Anlagekapitals. Der an die Staatskasse ab- gelieferte Jahresertrag betrug 304 100 174 (85/86 277 657 090)

Betriebsübershuß; betrifft, d

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