1931 / 133 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jun 1931 18:00:01 GMT) scan diff

niht bei dem Umfang und der Schwierigkeit der dur sie zu D regelnden Fragen so vorgegangen werden nele: da lin die ein- | gewährt. zelnen Sachgebiete nacheinander Ausführungsbvesti

erlassen würden, damit wenigstens einzelne Teile des Milchgeseves bemessen.

zusammenzufassen, die es jedenfalls ; einer Verordnung über das Jn des Mil (Artikel 1) alle Vorschriften des Milchgeseßes gleichzeitig in Kraft | Vor L seßen. Es brauchte deshalb mit der etnen ihristen des | des

Heseßes zu verschiedenen Zeiten in Kraft zu seßen, kein gemacht zu werden. Andererseits konnten iw diesem Entwurfe |} der Erzeuger

A noch nit alle vom Geseße gegebenen Möglichkeiten zitr Regelung | schaft, zu Abschnitt LE milhwirtschaftliher Fragen ausgeshöpft werden. Dem jegtt Nach § 1 Abs. h verden vor allem bald Entwürfe von VBer- Nuhmils und den aus Kuhmilch gewonnenen Erzeugnissen dem

Hauptbeschränkungen.

vorgelegten Entwurfe werde alle E ] l ordnungen folgen müssen über dîe Standardisierung von Milh | Mi

Der Entwurf dieser Ausführungsbestimmungen geht davon

estimmungen für die Fälle, wo eine einheitlihe reihsrechtlihe -} dur diese

-

der Meinung, daß so, wie es nah dem Entwurf vorgeschlagen | Ÿ 35 Ab

geseßes zwischen Reich und Ländern vorgenommen wird. Buttermilh, Sauermilch, JFoghurt und Kefir gelten. Besonderer Teil, e es T vorgeschlagenen 8 n E "Ux ; Norord g prechen L ] : E N fig Nie Frte R Va tain Las Milcherzeugnissen (eins{l. ver Molke vgl. A Gh : : wurfs —), soweit niht ausdrücklich besondere 1 A 04 : Zu Artikel 1. _| den Verkehr mit Milh und für den mit Milcherzeugnissen in N Als Zeitpunkt für das Jukrafttreten des Milchgeseßes mit | dem Entwurfe vorgesc)lagen sind. U Ausnahme des § 38 ist der 1. Januar 1932 vorgesehen. Dieser Nah § 1 Abs. 2 des Gesetes können die Ausführungs- h LBeitpunkt ist gewählt, weil die Ausführungsbestimmungen, die bestimmungen vorschreiben, wieweit das Geseß auch für Milch h die Länder noch zu erlassen haben, eingehende Verhandlungen | anderer Tiere, einschließli ; p! notwendig machen, aber gleichzeitig mit dem Milchgeseß in Kraft Erzeugnisse, gelten soll. M f treten müssen; andererseits ist berücksichtigt, daß die beteiligten Ausführungsbestimmungen des Reichs 1 ] 2 f I Wirtschaftskreise mit gutem Grund ein möglichst baldiges anderer Tierarten, vor allem also für Ziegenmilch und Scha E Inkrafttreten des Geseßes wünschen. § 38 des Gesehes soll bereits | milh niht Gebrauch gemaht werden, da der Verkehr mit dieser

sofort in Angriff zu nehmen. Ku Nach § 57 Abs. 3 Say 2 des Gesetzes hat die Reichsregierung,

schriften des Gesecbes zu verschiedenen Zeiten iw Krast zu seßen, leichzeitig zu - bestimmen, inwieweit die entsprehenden Bor- [risten des Gesebes zur Regelung des Verkehrs mit Milh vom 3, Dezember 1926 außer Kraft geseßt werden. Dem trägt

* R 8 38 dem keine Vorschrift des Geseßes von 1926 entspricht, läßt Le t] (Fd L : d : O abex das Außerkrafttreten des ganzen Gesehes von 1926 gu dem Diese Einteilung lehnt sich im wesentlichen an die bisher schon S Heitpunkt des Jukrafttretens aller übrigen Vorschriften des | zum Lebensmittelgesey erlassenen

M Milchgesebßes zu. i über Honig, Kunsthonig, Kaffee,

O Jm F 2 des _Geseßes von 1926 war vorgesehen, daß die zusaßstoffe an. : Us obersten Landesbehörden Anordnnngen über den Fettgehalt und Zu den Begriffsbestimmungen. Hi H die äußere Kenngeinung einzelner Küsesortett treffen können. Duxch die zunächst auf Grund des Lebensmittelgeseßes ge- D, Mit dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung fallen auch die auf troffenen Begriffsbestimmungen

beabsichtigt ist, eine Verordnung über Käsestandards erlassen ist.

da es sich um Vorschriften auf Grund von § 37 des Gesetzes handelt, nah § 40 Abs. 2 gehalten, Sachverständige aus den beteiligten Wirtschaftskreisen zu hören.

Zu § 1. Das Geseß selbst hat davon abgesehen, zu regeln,

Inkrafttreten des Gesezes bereits Ra einer Erlaubnis be- dürfen. Vorschriften hierüber zu treffen, hat es VAEMEN im

57 Abs. 2 ausdrücklih den Uebergangsbestimmungen über

m ar gleichgültig, ob sie eine Erlaubnis auf Grund des § 1

zwei Gründen ehörden . Nach 18 des Gesebves regeln die | nux an

und 17 erforderli

fahren beauftragen. Ohne die vorgeschlagene Üebergangs- xegelung würde es dann möglich sein, daß

aubnispfliht nah dem Mil 9 ferner zur Folge haben, daß e Unternehmen dort, wo bisher eine Etlaubnispfliht nicht

eine Oel angeordnet war, die Unternehmen weiter- betrieben werden

reise au ner Erleich bezügli reise nah einer Erleichterung bezügli der e 5 Nr. 6 des Geseßes) if

entsprochen worden. Milchsorten

E Una heit o wird. in Frage kommenden Untern

laubnis stellen. Tun sie das, so können sie das Unternehmen

die Verfahren selbst brauhen aber innerhalb dieser Frist niht | aufgezählten abgeschlossen zu werden. - Die Frist soll außerdem e 18 R 3

6

s d g

N f w Ï S E E S E E E E E 4 d d N G E E E E S C E E E E E E E

E LLIY E 4 eben8mittel : 38 von der Ermähtigung, die einzelnen Vorschristen des | gleich nach § 6 ebrauch | gesundheitsrat, ver

chge7ße mit zwei und Milcherzeugnissen, insbesondere von Käse und Butter, ferner | Geseß diesen Verkehr nur, soweit über Untersuhungsverfahren, über die Ausbildung der in milch- | Kuhmilh gewonnenen Erzeugn wirtshaftlihen Unternehmen tätigen Personen u. a. Der Ent- | bestimmt sind, und dann erstre wurf der Ausführungsbestimmungen wird deshalb ausdrücklih | den Vorschriften in den als Entwurf einex Ersten Verordnung zur Ausführung des | Lebensmitteln inner Milchgeseßes bezeichnet. Can. Mit den

die - Ausführungsb aus, daß eine zu weitgehende reihsrechtlihe Regelung der etin- | dem Entwurf § zelnen Fragen vermieden, vielmehr den Landesregierungen in | sich niht auf den Verke großem Umfang überlassen werden muß, solhe Regelungen zu | wonnenen Erzeugnissen,

treffen, die der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den ein- | bestimmt sind oder es sich um Probeentnahmen zum Zwecke der Ebensowenig wird

c innerhalb des Haushalts, Regelung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen erforderlih und in dem diese Lebensmittel Verwendung finden, geregelt, soweit unbedenklih ist. Auch dort hat noch mehrmals den Landes- ] es sich nicht um Ausführungsbestimmungen zu den §F 3, 4 des regierungen überlassen werden müssen, nähere, abweichende oder. | Gesebes handelt.

elnen Ländern Rechnung tragen. Er beschränkt sich deshalb auf Auel una

dl diesen § 2 gestüßten Anordnungen der obersten Landesbehörden | Milche

| [oe Es bleibt aber den obersten Landesbehörden unbenommen, Milcberteuani

olhe Anordnungen auf Grund des § 37 des Milchgeseßes vom | dem Grundsaß der Vollständigkeit aus, d. h. nur

Zeitpunkt seines Jukrafttretens ab aufrehtzuerhalten, soweit | Begriffsbestimmungen für Milch und Milcherzeugnisse aufgestellt

diese Anordnungen zur Schaffung einheitliher Käsesorten ge- | werden, sind noch in Zukunft derartige Lebensmittel entweder

troffen worden sind. Jn diesem Falle würden derartige | Milh oder Milcherzeugnisse. j

Anordnungen weitergelten, bis von Reihs wegen, wie | erzeugnissen wird dort eingegangen werden.

E 11 Beschreiten die obersten Landesbehörden diesen Weg, so sind sie, Zu § 1.

i B 16 | ( | g, so f | Die Begriffsbestimmungen für Milh deckt sich im wesent- lihen mit dem Begriff, der shon bisher verwendet wird. Milch

ur das Gemelk einer Kuh aus einer Melkzeit,

Gemelk von einer Kuh aus mehreren Melk-

us einer oder mehreren Melk-

iges, vollständiges Ausmelken

emisht sein.

elken zu bestimnmten

P ist danah nicht n I! I ; sonder auch das M | i Zu Artikel 2. zeiten oder von mehreren Kühen a Artikel 2 enthält die duxch das Inkrafttreten des Gesepes | zeiten. Es muß durch regelmä erforderlich werdenden Uebergangsbestimmungen, Die Er- | des Euters gewonnen und gründli mächtigung zum Erlasse solcher Uebergangsbestimmungen gibt | das Wort „regelmäßiges“ soll niht das § 57 Abs. 2 des Geseßes. Gren vorgeschrieben, sondern nur verlangt werden, daß das wishenräumen vorgenommen

mäßige Zusammenseßung der

ey 5) unterscheidet zwishen Milch, orderungen an ihre

elkfen tunlichst inwieweit Unternehmen zur Abgabe von Milch 14), die bei | wird, damit ei Milch erreiht wird.

benso wie das Ge

E assen. | die bestimmten Mindest i : 1 Abi. 1, 1. Halbsaÿ des Entwurfs schlägt vor, die Jnhaber genügt, und solcher, bei der dies nicht der Fa von Unternehmen ebe, Art, die zur Zeit des Jukrafttretens | sede ilh, die der allgemeine

des Milhgeseves bestehen, der Erlaubnispfliht zu unterwerfen, pot, Vollmilch sein dürfen, sondern nur die, die hre Zusammenseßun

indestforderun t ih! Q wertigkeit gewährleistet.

eseßes vom 23. Dezember 1926 oder auf Grund früherer | eine gewisse Vo Vorschla haben oder niht. Diese Regelung eini aus | heben, daß nah § 56 det

1 rinkmilch gewisse obersten Landesbehörden das Verfahren für die nah §8 14, 15°} niht aber an Werkmilch. rlihen Entscheidungen. Es muß damit gerechnet | selbständige Milchsorte, : werden, daß die obersten Landesbehörden dabei andere als die | oder gleihsinnig bezeichnete Mi

bisher zuständigen Behörden mit der Durhführung dex Ver- [oe thin 09 egelung de

h l ür eine längere Zeit | in ihrer Ausführung

Erlaubnisse gelten, die von ganz verschiedenen Behörden erteilt Regelung bleibt vielmehr dem

worden sind. Das erscheint untunlih. Würden die shon be- | den obersten Landesbehörden vor

PeNenuen Unternehmen zur N von Milh nicht der Er- | shreiben können e

unterworfen, so würde das | zu verstehen ist, i fie von den obersten Landesbehörden zum Verke

estand, auch weiterhin ohne Ér- | wird. Die beiden weiteren Milchsorten Markenmi

Jaubnis betrieben werden könnten oder da, wo au jeßt s{hón | zugsmilh sollen Vollmilh besonderer Güte sein.

Prsiche dabei an die Markenmilch zu i en könnten, ohne den den bisherigen Vor- | Abschnitt 11 des Geseßes. Vorzugsmi schriften gegenüber strengeren Bestimmungen des Milch- | dann sein, wenn ide fe zu unterliegen. Jm ganzen würde das eine nicht erträg- | stellten, besonders

Damit die urs die vorgeshlagene Regelung entstehende | Reinheit) ergibt si

ne Schwierigkeiten erledigt werden kann, Geseßes und den dazu späterhin (vgl. z. B. § 6) vorges s 23 E eh verlangt, daß die Jnhaber der in | Ausführungsbestimmungen. l nehmen innerhalb einer Frist, die auf ind Milch. im Sinne drei Monate bemessen wird, den Antrag auf Erteilung der Er- ild und damit zugleih im I L 3 k i NEs 1 Abs. 3 des Gesehes bis gur Umtigen Entscheidung über den Antrag i ren; | Milch. Dana soklen die im § 1 Milchsorten auch dann Milch sein, wenn ) l \ ( ntwurfs aufgeführt, werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, Jm Abs. 4 reitete Milch ist nah A

wird außerdem eine weitere Erleihterung für den Antragsteller timmungen Zu § 2. Die hier vorgesehene Frist wird auf sechs Monate Zu Artikel 3.

möglichst bald in Kras geleyt werden könnten. Troß der not- : : til j Wi wendigen Cingezennen Zer S ge allen ä D Hier ist derselbe Zeitpunkt wie im Artikel 1 Abs. 1 eingeseßt. Wirtschaftskreisen is es aber in verhältnismaßig Turzer He! Z E A a in dem Si einer Ersten Verordnung zur Aus- M. Zum Entwurf einer Ersten Verordnung ührung des Milchgeseßes alle die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung des Milchgesetßes.

ulassen, gemäß dem Entwur] Der Entwurf der Ausführungsbestimmungen muß wegen der

isten des Milchgeseßes auch auf § 5 Nr. 1a, b, e, Nr. 2 seßes gestüßt werden. es Lebensmittelgeseßes die Folge, den C ärfkt durch Sachverständige aus den Kreisen Händler, der Verbraucher und dex Fachwissen- T zu hören. :

1 des Gesebes unterliegt der Verkehr "mit

rafttreten des Milchgeseß2s Gerl: ifien in seinem Abschnitt 1 außer auf die einshlägigen T

88 3, 4 ni lb des Haushalts, in dem ihen Beschränkun estimmungen zu ver

oweit

durch Sachverständige estimmungen der Verke

ergänzende Bestimmungen zu treffen. Die Reichsregierung ist Es ist ferner noch allgemein darauf hinzuweisen, daß i j _daß n! l J 9 . 1 des Geseyes die Vorschriften des Ab] wird, eine befriedigende Teilung der Ausführung des Mi ch- | Geseßes entsprechend für den Verkehr mit Rahm,

Vorschrift gelten auch die zu den Vorschriften des Abschnitts I Ausfühxungsbestimmungen ür den Verkehr mit den im § 35 Abs. 1 genannten 27 des Ent- orschriften sür

E am 15. Mai 1931 in Krast treten, damit die obersten Landes- | Mil nur eine untergeordnete Rolle spielt. E behörden in der Lage sind, die langwierigen Vorarbeiten für die bleibt es also dabei, da _W Durchführung der ihnen durch § 38 gegebenen Ermächtigung D Anwendung mil zu verstehen ist.

wenn sie von der Befugnis Gebrauh macht, die einzelnen Vor- i ZU Abs ch nitt I. Im Abschnitt 1 sind die Be

die sih auf das Lebensmittelgeseß führung der SS 1 U, engee g ß z E F erbote B Abs. 1 Say 2 Rec .__ Die frühere Jnkraftseh1 » Schuße der Gesundheit (§§ 3 bis 5), Grundsäße für die Ve- F Nas e J EUIers In Lat tiezung Zur 21 urteilung (8 6 bis 11) und besondere Bestimmungen (S8 12, 13).

das Ge indet un

3, 4 des Milchgesetes dienen, fsbestimmungen (8 1, 2), Verbote zum

e (8 2) wird zugle e im Sinne des Mi

leichen

„Milh“ bezeihnet werden 1 erkehrs mit diesex Milch liegt selbstverständlich

5 des Geseyes halten, ebenso wie die was unter einer gleihsinnigen Bezei die diese Milh tragen muß, wenn oder insoweit r zugelassen

unter

e sehr weite Hinausschiebung des Jukrafttretens gerade dieser winnung, Zusammenseßung, Beschaffenheit

sehr fbti en E ten des Milchgeseyes bedeuten. | ackung und Beförderung j

sche der Vertreter der gereltenen Wirtschafts- ollmilch, Markenmilh und

indestmenge 14 | § 5 Abs. 1 des Geseßve

t durxh den 2, Halbsay des Abs. 1 | niht auh auf L, e

V affenheit a ein müssen (z.

er allgemeinen

N

Daraus ergab sich

Einmal regelt das die Kuhmilch und die aus für den menshlichen Genuß ih das Gescß, abgesehen von t auf den Verkehr mit diesen ie Verwendung elbstverständlich tehen. Soweit also i gelungen getroffen werden, beziehen sie r mit Kuhmilh und den daraus - ge- ie z. B. für die Verfütterung

chnitts T dès Magermilch, Nach dieser

der aus dieser Milh gewonnenen on dieser Befugnis soll aber in den Reichs wenigstens für die Milch

Nach dem Entwurf lediglih auf den Verkehr mit aher unter Milh immer nur

timmungen zusammengefaßt, tüßen und zugleih zur Aus- Der Abschnitt

_ Ausführungsbestimmun Kaffecersabstoffe

über Milch festgeseßt, was Milh und Sie gehen von

eseves sind. gehen vi soweit hier

Auf eine Ausnahme bei Milch-

isammenseßung n Begriffsebestimmungen ent-

genügt un abei is} hervorzu- es Gesepes die obersten Landesbehörden n stellen können, Der Vollmilch wird, und zwar als gegeniübergestellt, die Minder-, fettarme e Milch darf

indestforderun

entsprechend

tellen sind, ergibt \ ch soll eine Vollmîi je den von der obersten Landesbehörde bemessenen Anforderungen an ihre andlung, Ver- hiede giwischen ugsmilh können nur (vgl. au s) auf die Zusammenseßung der Milch, estellt werden. B. in bezug auf ihre aus den entsprehenden Bestimmun

egriffsbestimmung für inne des Milchgeseßes.

ilt als Milh auch zubereitete \. 2 des Entwurfs vollständig ie, wie im zubereitet sind. s. 3, und zwar wieder in vollständiger

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1931. S. 2.

Aufzählung, homogenisierte und erhißte Milch. Erhißte Milch ist entweder pasteurisierte oder gekohte Milch. Wegen der Be- deutung, die der Pasteurisierung der Milch in immer steigendem Maße zukommt, soilen die Pa teurisierungsverfahren einheitlih für das ganze Retchsgebiet anerkannt werden. Die in dem Ent- wurf für diese Anerkennung vorgeshlagenen Verfahren ent- sprechen dem jeßigen Stande der Technik; andere wirksame Pasteurisierungsverfahren sind zur Zeit nicht bekannt. Sollten solche in Zukunft gefunden werden, so werden sie im Wege einer Ergänzung der Äusführungsbestimmungen, also T wieder einheitlich für das ganze Reichsgebiet, anzuerkennen sein (vgl. jedoch die besondere Ermächtigung der Reichsregierung bei der Momntntexigung). Bei der Fáässung der Bestimmungen über

ekohte Milh wie auch über pasteurisierte Milh ist hon im Bin ick auf § 13 eine möglichste Anpassung an die entsprechenden

estimmungen in den Ausführungsvorschristen zum Viehseuchen- eseß angestrebt worden. Auf die Abweihungen, die sich nicht ben vermeiden lassen, wird zu § 13 eingegangen werden.

Für die Dauererhißung soll entsprehend dem Vorschlag, den der verstärkte Reichsgesundheitsrat nah eingetenden Beratungen gemacht hat, eine Temperatur von 63 bis 65 Grad vorgeschrieben werden. Etne Untershreitung dieser Temperatur soll wegen der mit der Pasteurisierung verbundenen Zweike niht zulässig sein; eine Überschreitung verbietet sich wegen der damit verbundenen Folge, daß die Erhißung geshmacklich wahrnehmbar is. Vor- Übergehende unerheblihe Unter- oder Überschreitungen ziehen strafrehtlihe Folgen nux dann nah sih, wenn ein Verschulden vorliegt. Bei der Momenterhißung sollen die Worte „in feiner Verteilung“ bedeuten, daß die Milch bei diesem Verfahren ver- sprüht oder zerstäubt wird.

Zu § 2.

Auch für die Milcherzeugnisse vorgeshlagenen Begriffs- bestimmungen sollen, wie hon oben gesagt, in vollständiger Aufzählung festgeseßt werden. Dabei bedürfen allerdings die Hauptmilcherzeugnisse Butter und Käse einer so weit ins einzelne gehenden Regelung, die zugleich die Standardisiexung dieser Milcherzeugnisse umfassen soll, daß es niht möglich ift, die dazu erforderlichen Bestimmungen in diese Erste Verordnung zur Aus- führung des Milchgeseßes aufzunehmen. Das will der Entwurf dadurch zum Ausdruck bringen, daß er durch den Zusaß in der Einleitung des § 2 Buttec und Käse mit als Mt ergeng e nennt, womit sie auch Milcherzeugnisse im Sinne des _ ilchs (gerer sind. adurch wird auch bei den Milcherzeugnissen der

arakter der E Aufzählung gewahrt, die Einzel- regelung für Butter und Käse aber aus dem Entwurf fortigelassen.

Der Kreis der Milcherzeugnisse soll auf solche Erzeugnisse beshränkt werden, die aus Milch gewonnen werden. Die große Zahl anderer Erzeugnisse (Lebensmittel eigener Art), die zwar unter Mitverwendung von Milch hergestellt, niht aber aus Miläy gewonnen werden, sollen keine Milcherzeugnisse sein. Nur so ist es möglih, zu der unbedingt erforderlichen klaren Scheidung zwishen Milcherzeugnissen und diesen anderen Milch oder Milch- erzeugnisse enthaltenden Lebensmitteln zu kommen. Sie unter- liegen lediglich den Vorschriften des Lebensmittelgeseßes und den dazul bis dae Bee besonderen Augen e Zu ihnen gehören insbesondere 3z. B. diätetishe Nährmittel, vor allem auh solhe für die Sens von Sâäuglingen, Kindern und Kranken, ferner Milchspeisen und gewisse Speisceissorten.

Zu den einzelnen Begriffsbestimmungen für Milcherzeugnisse ist folgendes zu bemerken: a

Sauermilch sowohl wie Foghurt und Kefir dürfen nur aus Vollmilh gewonnen oder hergestellt werden. Mindermilch genügt nicht. Bei Joghurt und Kefir soll außerdem die Erhißung der Vollmilh vorgeshrieben werden, damit die spezifishen Gärungs- erreger sich voll entwickeln und auch noch in dem fertigen Er- zeugnis vorhanden sind. Sind sie nicht aus Vollmilch, sondern aus dem D VORNGE Magermilh gewonnen oder hergestellt, so sind sie saure Magermilh oder Magermilh-JFoghurt, Mager- milch-Kefir, wie sie unter Nr. 3 und 4 begriffsbestimmt sind.

Bei der Buttermilh (Nr. 6) soll ein Unterschied gemaht werden je nachdem, ob bei der Vervutterung der Milh odex Sahne dem Butterungsgut Le oder Magermilh zugeseßt worden ist oder niht. Den Zu a von Wasser oder Magermilh bet jegliher Buttermilch auszushließen, ist bei dem heutigen Stande der Technik noch niht möglich oder jedenfalls wirtshastlih {wer erträglih. Die Zulassung eines Wasserzusaßes zum Butterungs§- gut in einer Menge von niht mehr als 10 vH der Buttermilh oder eines Magermilchzusaßes bis zu 15 vH dürfte aber allen berehtigten Wünschen En, tragen. Reine Buttermilh jedoch soll ohne Zusay von Wasser oder Magermilh zum Butterungsgut hergestellt werden.

Für Sahne Vollen die Bezeihnungen Rahm, Kaffeesahne (Kaffeerahm), Trinksahne (Trinkrahm) völlig gleihberehtigt zu- gelassen werden (Nr. 8). Auch saure Sahne (Nr. 9) “und sterilisierte Sahne (Nr. 11 b) müssen, da fe Sahne sind, einen ie S At von 10 vH haben. Schlagsahne (Nr. 10) joll nur Sahne mit einem Mindestfettgehalt von 28 vH sein.

Zu den Verboten zum Schuße der Ge fu ndhete

Jm Segeniay zu den Beg andelt es sih bei den Verboten zum Que der Gesundheit ebenso wie bei den Grundsäßen für die Beurteilung niht um eine vollständige Auf- zählung; für die Verbote und Grundsäße kommt eine derartige vollscändige Aufzählung bei der Fülle der Möglichkeiten nicht in NTOBE, e alem greifen für andere als die hier berüdcksihtigten

älle die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelgeseßes Plaß.

Zu §8 3, 4. ee Milch werden die Verbote zum Schuge der Gesundheit eteilt in solche, dey die ohne Einschränkung die Milch von der ewinnung für andere (und damit auch im Haushalt des Erzeugerbetriebes) und von dem Verkehr ausgeschlossen wird 3), und in solche, die nur oder nur mit Einschränkungen gelten sollen, wenn die Milch nicht für den menschlichen Genuß taugkih gemacht worden ist. 4). Das Verbot, für andere zu gewinnen, rihtet fich nur gegen den Kuhhalter; die von ihm mit dem Melken beauftragten Personen gewinnen die Milh für den Kuhhalter, niht aber „für andere“. : Kreis

Jm § 3 Nr. 1 sind die Fälle zusammengestellt, die bereits im

Geseß 3) geregelt sind (d. la) und die Fälle, die glei behandelt werden sollen (Nx. 1b bis h). Jm Falle der Nr. 1 soll „reihliher Ausfluß“ dann als vorliegend an esehen werden, wenn - befürhtet werden muß, daß die Milh durch ihn ‘vers unreinigt wird. Hervorzuheben ist E noch der Fall des gelben Galts in Nx. 1e. Handelt es sich um Milh von Kühen, die derart an gelbem Galt exkrankt sind, daß die Milch sinnfällig verändert ist, so fällt die Mil unter das Verbot im § 3 Nt, 1 e; andernfalls gilt § 4 Abs. 2. Jm Falle der Nr. 1 f sollen unter Pater Q welche die Beschaffenheit der Milh nahteilig ceinflussen tönnen, solhé verstanden werden, die nah ihrer eigenen Beschaffenheit (z. B. mit Rizinuskuchen verfälshter Ol- ade vershimmeltes Kraftfutter) auf die Mil einwirken önnen.

Die Ra EA in den Nr. 2 bis 5 stüßen stch auf das Lebensmittelge et: Zu Nr. 3d ist darauf hinzuweisen, daß Kupferkessel zugelassen werden sollen. Jm Zusammenhang hier- mit steht aber die Dura im § 19 Nr. 2. Werden ras Kupferkessel niht in blank gessenertem oder gepußtem Zustand sahgemäß verwendet, so fallen sie unter das Verbot des § 19 Nx. 2, weil dann die Gefahr besteht, daß Kupser in die Milch übergeht, Vorausseßung für das Verbot in Nr. 3e ist, daß di BAe Inge oder Gegenstände, „verrostet“, das heißt erhebli mit Rost bedeckt sind. S

Jm § 4 sind die relativen Verbote zum Schuge der Gesund- heit zusammengefaßt. Dabei ist gu deacten. da 4 nur dann

8 K 58 +4 ti S

E

gilt, wenn bei den Erkrankungen usw., die in ihm angeführt [ Milch in den Verkehr gebraht wird, die unmittelbar vor oder

werden, niht zugleich auch eine Erkrankung im Sinne des § 3 | nah dem S Î E E Gu E : fung im Sin augen des Kalbes ermolken ist. e A6 s Andernfalls gelten selbstverständlich die absoluten Zu Nr. 2. Pasteurisierte Milch soll als frishe Milch be-

Sale der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche, mit der

äufig eine E 5m Ab.

halber die Fälle mitaufgezählt, die bereits im § 4 Abs. 1 des | Mindermil ü Ï bis S A Me sid. nen A E (Abs. i Nr. 3 Fe O E 5, Abs. 2) handelt es sich um Milh von Kühen, deren Ge- | Milch als „zubereitete Milh“ bezei Ï s wi î siand die Bezchaffenheit der Milh nachHhteilig beein- | mehr dur diese Bestimutng A hee Selett T

lussen kann.

des § 3 des„Geseßes. Für sie werden aber auf Grund des § 4 | od i i S i Geseßes er die Pajsteuri Abs. 3 des Gesetzes in dem dort zu elassenen Rahmen Ausnahmen | angewendeten Pasteurisierungsverfahrens ist nicht erforderli.

bewilligt. Jn

werden, die Milch für andere zu gewinnen oder in den

u bringen, so

Für den Fall des Abs. 2 soll das Verbot nur dann nicht gel 4 de ü i ren die Mil 799 Reinigung Lit eiteE T N Ee m werden muß. Es genügt vielmehr, abgesehen von den rytßung zu Vilcherzeugnissen verarbeitet wird. Ï i „e Bei der Mile von Mühen, _ an Man: and "Kleiceicfiiths ere out irgendeine Weise zum Ausdruck kommt. iden, vel der Milch, die aus Beständen stammt, in denen | wenn im Verke i i i i Bene reges herrs{cht (Abs. 1 Nr. 1), wird den obersten Landes- |- dur das Me SIE b rlelfrete Mee dere gute A Ó. orden die Befugnis gegeben werden müssen, aus zwingenden | weil der Viehbe tand, aus dem die Mil A E O

wirtschaftlihen Gründen abweichende Bestimmungen ärztli i wenn sie ein der ausreihenden Erhißung Aleichwerti es Verfa Es artige Kon rote steht oder dem staaili anerfannten Tuber- ift

vorschreiben.

162 Abs. 1 leßter Saß der Ausführungsv Ï ieh- irrefû euchengeseß, und sie ist vor len fr den Fall ecforrlih tek aht cere[hrend anzusehen, weni die Tubertel

die Milch zu Käse, insbesondere zu Emmentaler, verarbeitet wird , Von besonderer Bedeutung ist die Re elung im Abs. 1 Nr. 3. D ; Zu o Ein begründeter Zweifel darüber, daß auch die Mil von Kühen, ur dieses Verbot soll die Verhinderung der Nachahmung

die infolge einer Fnfektion mit dem Abortusbazillus Ï oder Verfälschung von Milch oder Milcherzeugnissen i

klinishen Sinne erkrankt sind oder diesen Bazillus mit des Ÿ (ch | werden. E ausscheiden, unter das absolute Verbot des § 3 Abs. 1 des Gesetzes Zu § 13. fällt, kann nicht bestehen. Nach dem jeßigen Stande der Er- |- kenntnis der Uebertragbarkeit der Erkrankung an diesem Bazillus | stieren) bemerkt worden ist, ist dur durch die Milch auf den Menschen erscheint es aber nit erforder- bs. 3 Nr. L im weitesten Ege eine Anpassung an die ent- ih, die Milch unter allen Umständeu vom Verkehr als Lebens- sprehenden vielseuhenpolizeilihen Vorschriften angestrebt mittel auszuschließen. Es genügt, wenn sie ausreichend cchibt worden. Jn vollem Umfang hat sih aber eine Gleichheit der

en.

wird. Sie kan

werden. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, daß dies alles a

nicht gilt für andere Kühe a erfranft sind

Ï Geseh 4 Aue Me e unter die Vorschrift des § 3 Ab Geseßes. Für sie bedarf es deshalb auch keiner Ausnahme. Auch | wurfs im verstärkten Rei i efü im Folle des Abs. 1 Nx. 3 wird ähnli wie bei Abs. 1 Nr. 1 den | zum Schuhe der menschlichen Gesundheit die Dinrererbihnng obersien Landesbehörden eine Ermächtigung gegeben werden | eine andere Temperatur (63 bis 65 °) vorgeschlagen werden mu

müssen, abweid

für sind etwa die gleihen geseß (60 bis 63°). Fe i j Î R ea l, S dr B i rner befin i «En F 4 wird P; Seregelt, inwieweit die gedahte Be- | in dünner Schicht u, feiner ertbeilung a A Le La Bab dec und gegebenenfa ls Verarbeitung innerhalb oder gier: Abs. 3. Es ist aber in Aussiht genommen, diese Art der Er- alb der Betriebsstätte des L 24 zu erfolgen hat 4 Abs. 2 | hißung auh für das O CNEUERgre zuzulassen und zwar aúf

des Gesetzes).

Erhißung ausnahmslos innerhalb der Betriebsstätte des Erzeugers | Ermächti Î

rythung ausnay 5 i der L L Erzeugers rmähtigung. Um auf jeden f

G gen. Vei Maul- und Klauenseuche (Abs. 1 Nr. 1) sollen nah | Verfahren der Monicentichibuns E M, gs ri afen): Mde

bie ELGCHEE ti ee e N Casei ern N, E bördlid, amer wird, wird vorgeschlagen daß solhe Apparate be ? Übrige i alle notwendig, eine einheitlihe reihs- ördlich zugelassen sein müssen. i wi i ir

rechiliche Regelung L zu treffen, daß das allgemeine Verkehrs- | die Dante p 8 aj iet T ea ‘dex Unsfübrine

verbot für den

Sammelmolkerei unter gewissen“ Vorausseßungen eingeshränkt | den Landesregierungen ein einheitliches Vorgehen zu ver-

wird (Abs. 3).

Die hier für Milcherzeugnisse vorgeschlagenen Verbote ent- sprechen im wesentlichen den Verboten zum Schuhe der Gesundheit z : ZU §8 14 bis 19. im Verkehr mit Milch. Hier beschränkt sich der Entwurf auf solche Bestimmungen,

Unter dem das bisher noch

Zu den Grundsäßen für die Beurteilung.

Hierzu sei boten zum Sch

ählung auch aller Fälle von Verdorbenheit, Nahmachung, Ver-

flshung oder machung nicht

Begründung in

gemachten oder

niht ausreichend kenntlih gemacht sind. Das Verbot gilt aber inzugsgebiete des auch bei Kenntlihmahung, soweit sich dies aus Festsebunaen j Zu § 15. Verbrauchergebiets haben (Abs. 5). A G E B ergibt, die auf Grund ‘des § 6 Nr. 4 des Lebensmittelgeseßes ge- Bei den Anforderungen, die an die Kuhställe gestellt werden Zu TII

troffen werden. gemacht.

Milch fällt, die Mile |

i treffen, unter welchen Vorausseßungen eine erheblihe Ver-

chmuzung vorli zustellen ijt.

Zu § 7. gossen wird. L S i L [ - Di “ti L Z dazu auch V Abs. 1). AUA, A E “ati der Verbote (Nr. 3) niht für den Fall d olrizentene e A E E wr ren wer geo ry N ome, __In der Saßung wird ferner Vorsorge getroffen werden Bezüglich der Ver chmugun Á Me, H muh bei Miibériiuse die Käsereimilh erforderli. üdsiht auf mien, daß die oberste Landesbehörde, die den Zusammenschluß nissen ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei Milch. j Zu 8 18. genommen hat, auch die erforderlihen Aufsichtsbefugnisse erhält. A ugs. ¿Den Einschrä i tet di ; s Zu kIV. Zu § inshränkungen im Abs. 2 liegt die Erwägung zugrunde, Hier wird das Verfaÿren, das bei der Bildung der Zusammen-

In den Fällen der Nr. 2, 6 und 7 soll die Mil bei Kennt- daß bei der übrigens meist nur kurze Zeit dauernden Auf- lichmachung zum Verkehr zugelassen werden. bewahrung von Milh und Milcherzeugnissen in landwirtschaft- e Zu Ne Der Zusab von „Milcheis“ muß verboten lihen Betrieben an die Räume, in denen diese Gebentmittel Bf beten Larbamaabitten L H 4 “after Beo a A en shlechten Lage der | vertretungen der beteiligten Wirtschaftskreise hören. Die Ein-

3.

werden, da Milcheis stofflich niht so zusammengeseßt ist wie a k Milch und die fortgeschrittene Technik diese Art : der Fa he 4 pandiirishaft niht ganz so strenge Anforderungen gestellt werden | | CISUens als überflüssig ersheinen läßt. Durch dieses :

rbot : tverständlih niht der Fall getro i i | Schankwirtshaften usw. im Abs. 3 rechtfertigt s Ö j j i j cht F ÿ ffen, daß Milch bei dieser Betriebe. Hier soll eine Erlei Lic enas a Ee iür Gie E R Lans male vorgehen. Vielfah wird es zweck-

wird sel

Frost zuf dem

um Beispiel in der Molkerei, zunächst vollständig aufgetaut, Räume gewährt werden, in denen Mil oder Milherzeugnisse Wa

arri gut durhgerührt und mit nichtgefrocener Milh gemischt Fs rt werden. Zu § 19 shastskreise gebildeten Verbände zu hören in gon gsagg oertot ersrat sf auch auf MagermitS | gay ge Badener Alg tent pon | Ddr de Blat, Seen V he O M i : i U l er Milch nicht verboten werden, | behörden vor Einleitung v 1 i ; Zu Nr. 5 und 6. Der Zusaß fremdartiger St oweit die Holzgefäße bei de ä lvitligeck Suite e L E S bei ÄenniliGmacan Der gus av ais ias Stoffe eng 9 itel H E 5 r Herstellung von Käse verwendet E R Zusammenschluß an die beteiligten Be- für „besondere diätishe Zwecke bestimmt sind. Hierbei is ins- Zu Nr. 2 wird auf die Ausführungen bei § 3 Nr. 3 Bezug s : Zu VI j la “im an Fen usaß von vitaminartigen Stoffen, zum Bei- | nommen. Zsst in dem von der ob t, iedé i ; Ps ol (au gelóst), gedacht; ein solher Zusaß muß aber : Zu § 20. f Gebi on der obersten Landesbehörde in Aussicht ge li gemaht werden. Die Vorschriften im § 8 Abs. ommenen Gebiete bereits ein freiwilliger Zusammenshluß vor-

Diese Verbote entsprehen im wesentlihen den Verboten des

§ 8 bei Milch. Zu Nr. 1.

Ausmelkèn gewoanenes Gemelk ist na

im § 1 Abs. 1 ni zeihnet werden.

muß vielmehr, wenn sie unter das Verbot fallen soll, Zu § 17. erheblih verschmußt sein. Den obersten S andebehörben bleib

Nei{8- und Stäats8anzeigër Nr. 133 vom 11. Juni 1931, S.

S 3 Nr. 1. Das ist von besonderer Bedeutung im s werden S Andererseits muß auf die Pasteuri- nkung. s terung hingewiesen werden (vgl. Nr. T7). meren (F 3 Nr. 1 e) verbunden is. __ Zu Nr. 5. Hierzu wird auf das Bezu genommen, was be- êr. 1 und 2 werden zunächst der Vollständigkeit | reits oben bei den Begriffsbestimmungen für Milch (Vollmilch

oll nicht verlangt werden, daß zubereitete

Diese Mil fällt also an sich unter die Vorschrift | gefordert, zah auf die Homogenisierung oder auf das Kochen

ierung hingewiesen wird. Die Angabe des en Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 soll ae Y nein A Via nie der Zubereitung Bretnielen werden soll i d ; der erke 3 eutet das nit, daß jedes äß, ältnis E i fern die Milch nach § 13 ausreichend erhißt ist. ie Mil in den Verke a d Lis p ao

orshriften in den §8 8, 9 des Gesetzes, daß die Art der Zu-

r, 8. Ein Fall dieser Art soll auch danñ vorliegen,

N osetilgungsverfahren angeschlossen ist oder weil die Mil im | pa a u, ist. Cen gane E Bezei nung ift Me io p reiheit tatsählich

Diese Bestimmung entspriht der Vorschr

anderweitig gesichert ist.

tilch

Wie bereits zu § 1 bei der us (Kochen und- Pasteuri- die Verweisung auf § 1

n dann unbedenklih auch als Trinkmilch zugelassen |- beiden Regelungen nicht erreichen laf Der hi i ( De ( r hier vor allem in rüdlih 4 getvie! z l Jes Frage kommende § 28 Abs. 3 der utfüheen rit des die Milch gesunder Kühe in Beständen, in denen } Bundesrats zum Viehseuchengeseze is durch die Verordnun u einer Jnsektion_ mit dem Abortusbazillus Bang |-vom 28. November 1930 (Reichsministerialblatt S. 667) neu ge- oder diesen Bazillus mit der Milch he faßt worden. Diese Fassung ‘dat hier niht völlig übernommen . 1 des | werden fönnen. nsbesondere haben die Beratungen des Ent-

undheit für die E BeRT aat

)ende Bestimmungen zu treffen; die Gründe hier- | als im § 28 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zum Viehseuhen-

Jm Falle des Abs. 1 Nr. 2 (Tuberkulose) soll die | Grund der im § 28 Abs. 3 unter b der Reichsregierung erteilten

Verkehr mit der Milh vom Erzeugerbetrieb zur | vorschriften zum Viehseuchengesey {hon geschehen ist, zwischen

i einbaren sein, uS85 - ZU §5 Zu Abschnitt 11.

in Nr. 6 gebrauchten Ausdruck „aufgetrieben“ soll | denen einheitlih innerhalb des gesamten Rei i illi häufig verwendete „bombiert“ verstanden werden. | weise entsprohen werden kann. Wabei ist im & 30 Abs, 1 ben obersten Landesbehörden ausdrüdlich die Möglichkeit gegeben,

uße der Gesundheit), daß eine vollständige Auf- ja A

_irreführender Bezeichnung, Angabe oder Auf- | sprochen zu werden braucht (8 80 Abj. 2). Schließli i i Ô Pa in S SiRe ommen fann. Bielmehr können auch | 1m S 14 Abs. 2 den obersten Landesbe bren arie ane E BOe auszugehen sein, für das der Zusammenschluß hi ls Seile berisiwtigt werden, die häufig vorkommen | ermäctigungen gegeben, cgejehen werden soll. Dabei ist unter Gebiet niht das Gebiet oder zu Zweifeln Aulaß geben können i , Mit Rüsicht auf die Fassung der §8§ 6, 7 des Geseves sollen di dab die Mils Len etnge gli den SS 6, 7, 8, 9 gesagt wird, Mindestanforderungen in den 88 15 bis 19 in die Form arbracht renzen besti p M 2 A nos Ae MaSsen, fe aile au diese Fufince US Die ber as 6 E U mit Milch erforderliche Sorgfalt im 9 ; mt werten muß {vgl & Lo A: L Le B m esl D, den diese Fassungen ihre ne der i; es Geseyes dann als ni \ - | Trinkmi i Behn s E s 4 O des Lebensmittelgesebes. Diesé | gesehen werden soll, wenn nicht diesen E ase S dienen soll, jo joll er alle Erzeugerbetriebe und milh- s Jnverkehrbringen von verdorbenen, nah- | entsprochen ist 14 Abs. 1). Wer diesen Anforderungen nicht uns Tristan d S Bert E E j I in das Ver

s 1, 6 erst nah Ablauf einer an ‘Abi, 9. Vebergangsfrist ent-

vevfälshten Lebensmitteln nur dann, wenn sie | genügt, maht sih nah § 44 des Gesetzes strafbar. Betriebe ihren Siß nicht in dem natürlihen E iz natürlichen

Von dieser Ermächtigung wird hier Gebrauch | sollen, wird mit Rücksiht auf die äußerst schwierige wirtschaftliche

Zu § 6. dem FJnkrafttreten des

ilhgeseßes gebaut oder umgebaut

forderungen, denen neu zu bauende oder umzubauende Ställe

nur unerheblihe Mengen Shmuß enthält. Die | s! stellen.

egt und wie diese erheblihe Verschmußung fest- | Weise zu ito daß sie aus dem Melkgefäß e eine zweck-

dienlihe Sei

bewahrt werden, wegen der augenblickli

können wie in anderen Fällen. Die Einschränkung bei Gast- und | t

Tranport gefriert und diese gefrorene Milh

2 u § 9. machen es erforderli, în den Ausfü : G i Zu § vlegen, us landwirtss n Ausführungsbestimmungen fest 2A Zu § 10. wictióe wirtschaftlihen Betriebe gegen die ; Z s S, tshaften abzugrenzen. Es wird vor Ein niht durch reges iges, vollständiges | sheidende Merkmal fit einen landwirts E etrieb darin

tädtishen Abmelk- | ÿ

/ ergänzende Bestimmungen zu treffen. Andererseits J i ravrbei î f nohmals hervorgehoben (vgl. oben bei den Ver- aen Ren beim Vorliegen eines S E e Taler des Gcebcliae E der Ve E ; solche zu verstehen, die en fonnen, daß den Anforderungen in §8 15, 18, 19 | handel treiben und umgekehrt. E n M

Lage der dwi : Stä i i ä

nag Landwirtschaft apaien den Ställen unterschieden, die Mare ie der ZammenlGi se müssen durh eine von In den Fällen der Nr. 1, 2 und 4 wird die Milch auch bei werden, und denen, die beim Jukrafttreten vorhanden si die Sagung hat jedenfalls über bie im Abi. 1 Sefeeübi Kenntlihmahung vom - Verkehr alta Men, da Gi im Falle | ersten Landesbehörden wivd es überlassen (Abs. D), die An- Punkte Em S a E E di

der Nr. 3 bei Kenntlihmachung zum Verkehr zugelassen. Hervorzuheben ist, ba unter die Bestimmung in Nx. 4 nicht | 10 Abs. 1 entsprechen müssen, auch an die vorhandenen Ställe f

Zu Nr. 6. Durch die Bestimmung, daß die Mil j muß, ob sie die Mile; in ihrem Betrieb zum Zwecke eigener Ver- vovbehalten, in den Vollzugsanweisungen Bestimmungen darüber | na ¿R Melken aus dem Stalle zu entéernen ist wird selbst: liefern ‘der v6 f die Milk Le Rue rag i e nine Ee perständlih niht vevboten, die Milch noh im Stalle selbst in der abliejern wollen. FIeLUNS. Bux MIAgELIO

vorrihtung hindurch in ein Sammelbehältnis ge- auch das in der Regel durh die Saßung zu bestimmen sein (vgl.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 fenen der den geseblihen rshriften entspriht oder ent-

haftlihe Betriebe im Sinne dieser Vor- Landesbehörde darauf beschrä Ö i i

s L eshränken können, die

abei kommt es vie fdtis darauf an, | später entstehenden tis angasclichen Gg § N s es o

agen, das unter- | entspre

3,

obersten Landesbehörde ächti j j T Rae esbehörden ermächtigt sein, weitere Voraussezungert Zu 21.

Der Zweck der Vorschrift des § 9 des Gesezes kann i Finfang nur erreiht werden, wenn verlangt t, da L x TIGtus, den beretts das Gesetz porte derart beshaffen ist

er jelbst oder seine Siherung beim Oeffnen zerstört mie Für die Verwendung solher festen Vershlüsse wird im Abs. 2 eine ausreihende Uebergangsfrist vorgeshlagen. :

Au hier ha e Entw:

Au er hat sich der Entwurf aus den wiederholt an- geführten Gründen darauf beshränken müssen, nur E all- emeine Richtlinien für die Vorausseßungen zu geben, die vor- legen müssen, wenn einem Unternehmen zur Abgabe von Milch Erlaubnis erteilt werden soll. Ganz besonders an dieser e telle ersheint es unmöglich, reiberei Ausführungs- estimmungen zu treffen die der Verschiedenartigkeit der Lu nisse in den einzelnen Ländern und Landesteilen gerecht ‘werden

könnten. Zu § 25.

Diese Bestimmung entspriht der Vorschrift im & 5 Abs. 1 Say 1 des Gas##tättengeseßes vom 28. April 1030 (KGÜ]. I S. 1A

L Zu. § 26. tit diejen Bestimmungen wird von der Ermächti : tigung des è 17 Abs.-2, 1. Palcief Gebrauch gemacht. Den ertide Landes- ehörden wird im Abs. 2 überlassen, das Vorliegen der Voraus- seßungen des Abs. 1 näher zu regeln. Sie werden ferner er- mähtigt, in bestimmten Fällen weitere Ausnahmen zuzulassen.

Zu 8 27, Das Bedürfnis, die Vorschriften des Abschnitts 1 des Ges 1 p : 5s Gejebes auf andere im § 2 des Entwurfs begriffsbestimmte Milherzeug- Dye als die bereits îm § 35 Abs, 1 des Gesehes genannten aus- zudehnen, besteht nur bei Molke 2 Nr. 5).

is Zu §8 28.

uh die Grundsäße zu § 38 des Geseßes (vgl. § 38 Abs. 6 Sah 2 des Gesetzes) beshränken sih auf die nôtigften Richtlinien, an die die obersten Landesbehörden im Jnteresse eines einheit- Tihen Vorgehens ebunden sein sollen, wenn sie von den Befug- nissen des § 38 Abs. 1 bis 4 des Geseßes Gebrauch machen.

Zur Anlage, U L

Hier wird zunächst klargestellt, daß der Zweck des Zus tens / Tusjes niht sämtlihe im § 38 Abs. 1 3 Beleg Ret OUgen zu umfassen braucht. Den obersten Landesbehörden / ia es vielmehr überlassen, nah Lage des Einzelfalls dië Auf- f e des Zusammenschlusses auf einen Teil dieser Zwecke- zu be- Ihränken, z. B. auf die Regelung des Absatzes von Trinkmil.

Zu T.

Der Kreis der Betriebe, die für den Zusammen! i e e kommen, wird sih nos seinem Bed p Gd E a4 ränkt sih dieser auf die Regelung des Absatzes von. Trink- e , fo werden nur die Erzeugerbetriebe und gegebeneufalls die milchbearbeitenden Betriebe zusammenzuschlicßen sein. Vielfah seventen Mils fte ele cus der als Trinkmilch nicht abzu- i icherzustellen, auch ein [ ilh- R a étrieben notwendig mem Nus E __ Ein Zwangszusammenshluß der Milchhandelsbetrieb j nicht zuglei milhbearbeitende oder C Beitiehe" find untereinander oder mit Erzeugerbetrieben oder mit mil{h- bearbeitenden und milhverarbeitenden Betrieben ist nah §8 38 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 5 Say 2 des Gesebes nit lich. Es wird aber vorgesehen werden können, daß ide Milchhandelsbetriebe Zusammenshlüssen von Betrieben der anderen Art beitreten. Unter milhbearbeitenden und milc-

Bei allen Maßnahmen auf Grund von § 38 wird von einem

eines Landes, sondern ein einheitlihes Wirtshaftsgebiet z des, 1er n ei ê stsgebiet zu ver- stehen, das (IPITRECRNIRIREE auch ohne Rüsicht, auf Landes-

enn der Zusammenshluß ganz oder teilweise dem Absaß von

t en, deren Milch ganz oder brauchergebiet geliefert wird, auch wenn d:ese

Die Rehte und Pflichten der Mitglieder und die sonstigen

1 aufgeführten

Bei der Bestimmung im Abs. 2 Sat 2 ist insbe*ondere daran edaht, don es Mitgliedern die ae von Erzeu erbetrieben un

ind, die Entscheidung darüber äßlih vorbehalten bleiben

enn der Zusammenschluß Milchpreise festseven soll so wird

hlüsse einzuhalten ist, in seinen Grundsäßen geregelt. Schon vor

eitung solher Maßnahmen ist niht von der Stellung- von An- 4 rägen der Beteiligten abhängig; die obersten Landesbehörden A

n ichen Berufsvertretungen auch die zur rnehmung der bejonderen Fnteresscn der beteiligten Wirt-

rehend ausgestaltei werden kann, so wird sich die oberste

es Sea In diesem Falle sollen die Grundsäße zu 1 bis V

ende Anwendung finden. Zu § 29.

iþi als Milch be: zu sie daß in ihm die Milch von Kühen gewonnen wird, die

t Mil . i i - j j î s; : pt Ee d. i aa E Da t als Milch be- | aus ließlich oder überwiegend mit wirtshaftseigenem Futter

M N

Â

I T I I V I I I E U E R O 2 a N N y M N T E I Era E E S A A E Cr Erg Ee E O E E I E Ar T L E E LITEE f N La E A T I I S N I I E T S B S C I I L ovem an 4 Á U x Lie f S = E S i ans r d t L E S s 2 s E E E E E E E N = E R 5 0 C n T I L T S I I I I

getroffen, daß | ernährt werden. Bei städtischen Abmelkwirtschaften sollen die | ist davon ausgegangen worden, daß es nötig ist, die milchwirt-

Bei der Ermächtigung im § 52 Abs. 1 Nx. 2e des Gesetzes

bJ

L L j 4 Y N E S E E E I ° I E: s T T s ú t A N N E E E E E E E ——— t rb E Eee H E S pr E E t S S