1908 / 257 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Oct 1908 18:00:01 GMT) scan diff

[61885] Abgabeutarif für den Hafen der Stadt Steitin. Erfter Abschnitt. LARS, Hafen ebiet. Das Hafengebiet day e

faßt: die Oder von der ane ¡wischen Güstow und Pommerensdorf bis zur Grenze zwishen dem früheren Gemeindebezirk Bredow und dem

Gemeindebezirk Züllhow, die kleine Regliß, die Parnitz, den Dunzîig, den Qunig-Darnig-Kanal, den Oder-Dunzig-Kanal, den Freibezirk.

Abrundunugen. .

Bei der Berechnung der Abgaben werden alle an-

gee Tarifeinbeiten für voll gerechnet und all eldbeträge auf volle 2 s abgerundet.

Umrechnun

Bei Gütern, deren Menge rit nach dem tarifs igen sondern nach einem anderen handels8üblihen tabe angegeben zu werden bflegt, ist der von

der Hafenverwaltung etwa festgeseßte Umrechnungs-

Maß

saß der Abgabenberechnung zu Srunde zu legen. Zweiter Abschnitt. Abgaben vom Fahrzeug. L. Hafengeld. A. Eingäüngöhasenzeld.

Eingangshafengeld wird von allen Schiffen und via erhoben, die mit oder ohne Ladung in das

fengebiet eingeben.

8 5. Bet Dampfschiffen, die nah den jeweilig geltenden

Schiffsvermefsungsordnungen als Seeschiffe vermessen

sind und vorwiegend zur Seeshiffahrt aber nicht

vorwiegend als Seeshlepper benußt werden, be-

ai Ns Eingangshafengeld bei einem Nettoraum- geha

von 5 bis 200 cbm (ein\ch{L[.) für je 4 cbm 5 S,

bon mehr als 200 cbm für je 4 cbm . 10 ,.

Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindun

entrihtet werden, die für jedes Kubikmeter Nettos

raumgehalt 1,20 4 beträgt.

8 6,

Bei solhen nicht unter § 5 fallenden Dampfs- \{ifffen und solhen Motorfahrzeugen, die nit aus- sließlich oder vorzugêweise dem Personenverkehr dienen, beträgt das Eingangs8hafengeld für jedes Quadratmeter Flähenräum 2 4.

Der abgabenpflihtige Flähenraum wird berehnet als größte Länge mal größte Breite abzüglih F; bei Naddampfern tritt der größten Breite die Breite eines Nadkastens hinzu.

Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung

entrichtet werden, die für jedes Quadratmeter Flächen- raum 1 F beträgt.

Bts Bei solchen nicht unter § 5 fallenden Damypf- \{iffen und solchen Motorfahrzeugen, die aus|cließ- lih oder vorzugsweise A Fe e dienen, beträgt das Eingangshafengeld für jeden Personen- raum na der polizeilih für Flußfahrten zugelafsenen Hödsten Fersoneuzadl 10 A. Die Abgabe kann in Form einer Jahresabfindung cure werden, die für jeden Personenraum 60 rägt.

88.

Bei den der Seeschiffahrt dienenden Segelshiffen und Leichterfahrzeugen, soweit letztere nit unter § 5 fallen, und bei amtlich vermefsenen Gisyguaen (Fishpclten) beträgt das Eingangshafengeld bei einem Nettoraumgebalt

von 5 bis einschließlich 200 cbm für je 10 cbm 11 4,

von mehr als 200 cbm für je 10 cbm . . 22 9.

8 9.

Bei Fischquatzen (Fischpolten), welGe amtlich nit vermefsen find, beträgt das Nas für jedes Faÿrzeug bei einer größten Breite

von nicht mehr als 3 m. . . 1,00 4,

von mehr als 3 m g A . 1,50 6.

Bei Binnenfahrzeugen von 10 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die niht unter §§ 6—9 fallen, beträgt E, Eingangshafengeld für jede Tonne Tragfähigkeit

Die Abgabe kann in Form einer Jabresabfindung entrihtet werden, die für jede Tonne Tragfähigkeit 1 Æ beträgt.

S 1L Bei Holzflößen beträgt das Eingangshafengeld für Jedes Kubikmeter Holz 1 „§. B. E

Aus8gangshafengeld wird von den unter §8 5—8 angeführten Fahrzeugen erhoben, soweit niht das Eingangshafengeld in Form einer Jahreabfindung für fie entrichtet ist, wenn sie ganz oder teilweise be- laden in das Hafengebiet eingegangen sind und ganz oder teilweise beladen MAS ausgehen.

Das Ausgangshafengeld beträgt die Hälfte des Eingangs8hafengeldes.

8 14. arge wird niht erhoben, wenn ein Fahrzeug îm Hafen Teilladung entweder nur gelöscht hat, ohne zu laden, oder nur zugeladen hat, ohne zu löschen, oder zwar gelö\{t und zugeladen, aber weder mit dem einen noch mit dem anderen } seines Netto- raumgehalts überschritten hat. C. H fgoeid, Liegegeld wird erhoben 1) von allen Dampfschiffen und Motorfahrzeugen, die sich länger als drei Wochen, 7 2) von allen anderen Fahrzeugen, die sich länger als fünf Wochen im ftädtishen Hafengebiet aufgehalten haben, soweit niht Hafengeld in Sim einer Jahretabfindung für sie entrichtet ift. 8-18

Das Liegegeld beträgt für je 30 Tage der Frifst- überschreitung die Hälfte des Cingangshafengeldes. L. SERE Rg Ages.

Brüdckenaufzug8geld d für das Aufzieben der Baumbrücke, der Hansabrücke und der Parnitßzbrücke von jedem Fahrzeuge erhoben, um defsentwillen das

gang bei Binnenfahrzeugen . «20 L bei allen übrigen Tara 00 Berges:

1) Schiffe und Flöße, die dem

9) L Ee s" Drutser SA A ren; u e des Deutschen ins; 3) S UNQ E in Kriegszeiten ; Feten 4) Loisenfahrzeuge und Gisbreher, soweit sie diese besonderen Zwecke benußt werden ; 5) Ausländische KrlegeiGiffe.

Vom Hafengeld sind befreit: aufsuchen oder direkt von

mit der sie eingegangen find; 2) von See eingegangene Fahrzeuge bet einer ein-

der Einnahme oder Lshung von Beiladung unternommenen Zwischentour über die Grenzen des Hafengebiets, aber niht über Cavelwish und Podejuh hinaus, wenn diese Zwischentour vorber der Hafenbuchhaltung angezeigt und der darüber erteilte Schein binnen 24 Stunden nah Rüdlkehr in das Hafengebiet der Hafenbuchhal- tung vorgelegt wird;

3) Fahrzeuge und Holzflöße, die mit Bestimmun nah einem anderen Orte ohne Aufenthalt dur das Hafengebiet gehèn;

4) Binnenfahrzeuge, die erst im Hafengebiet die Beftimmung nah einem anderen Orte erbalten und das Hafengebiet bis zu der auf den Ein- gangétag folgenden Mittagsstunde mit derselben Ladung, mit der sie eingegangen sind, oder wenn fie leer eingegangen sind, leer wieder verlassen ;

9) Fahrzeuge, die lediglich zur Ausbesserung oder lediglich zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants in den Hafen einlaufen;

6) neuerbaute Fahrzeuge beim Stapellauf ;

7) Segel- und Motorluftjahten von weniger als 90 cbm Nettoraumgehalt.

Dritter Abschuitt. Abgaben von der Ladung. L. Auferhalb des Freibezirks und ber Duuzig-

Kaianlagen.

A. BOBLCO Renn

Bollwerksgebühr wird für die Benußung der vom Negierungspräsidenten zu bezeichnenden öffentlichen Bollwerke beim Güterumshlag von Schiff zu Land, bon Land zu Schiff oder unter Benußzung eines Boll- werkskrans von Schiff zu A erhoben.

Die Bollwerk8gebühr beträgt für je 100 kg bei E der Sonderklafsen 73)

T

E e E bei anderen Gütern (aligemeine Klaffe) 6

Werden geschlossene (aus einem Schiff gelöschte und in ein Schiff zu verladende) Partien derselben Warengattung von 5 t und darüber, die auf dem Wafserwege in das Hafengebiet eingegangen und auf das Bollwerk oder im Freibezirk oder am Dunzig auf den Kai oder Schuppen gelös{cht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löfhung des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwishen außerhalb der Lösh- und Ladepläße und der Schuppenböden des Hafengeblets zu Lager ge- gangen zu sein, so bleibt die Bollwerksgebühr bei dieser Rückverladung außer Ansa.

B. Weberladegebäßhe.

Veberladegebühr wird beim Güterumshlag von Schiff zu Schiff ohne Benußung eines Bollwerks3- krans für die Benußung der Änlegevorrihtungen im ate a ves: und am Bollwerk (Pfablgruppen, Bojen,

nbindepfähle, Schiffshalter, Schiffäringe Treppen u. a.) erhoben, auch wenn diese nur von etiaem der beteiligten Schiffe benunt werden.

25. Ueberladegebühr wird unter gleihen Voraus- seßungen beim Umschlage von Hölzern aus dem aser ins Schiff und umgekehrt erhoben.

8 26. Die Ueberladegebühr beträgt für je 100 kg 0,3 4.

Ix. Jm Freibezirk und au den Dunzig-Kais. A. Ums PRIARERNE

i.

Umschlagsgebühr wird bei jeder durch \tädtise Arbeitskräfte ausgeführten Art des Güterumshlages für die Benußung der Kai-, Gleis», Kran- und Schuppenanlagen, atch wenn nur die cinen oder anderen benußt werden, sowie für die Arbeitsleistung von der Anlieferung des Gutes bis ¿ur Auslieferung am Kai oder an der Schuppenramve erboben.

In den genen der §8 39—70 treten die dort be- stimmten Nebengebühren binzu.

8 28. Die Umshlagsgebühr beträgt für je 100 kg

ohne | mit

Verwteaung

1) bei Gütern der Sonderklafsen: 73)

I ITI ITL IV y FE arate R a s 10 T 10 2) bet anderen Gütern: (allgemeine Klasse)). . [12 ,|15

4i 5

9 10 11 12 13 14

o etl s

Aufziehen erforderli ist. ¿ und Il erfolgt

Die Verwiegung bei Gütern der Sonderklafsen I

8 18. Das Brückenaufzugsgeld beträgt für jeden Durh-

Vom Hafen- und Brücfenaufzugsgeld find befreit: schen Staat oder dem Deuts i Kei 1eh61 Ds eboren

Reh faß

1) Fahrzeuge, die wegen elementärer Hindernisse,

erlittener ! Besädieungen oder anderer na§- e weiéliher Unfälle das Hafengebiet als Nothafen See einkommen, um das zur Fortsezung ihrer Fahrt erforderliche Feuerungsmaterial einzunehmen, wenn sie im übrigen mit derselben Ladung wieder ausgehen,

maligen, vor ihrem Wiederausgange zum Zweck

O eingegangen und auf den

erfolat ist:

E a. im Fret-

bezirk oder an den Dunzigs Kais:

b. in einem Hafente

ohne

S 99: Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Kai oder uppen oder in einem anderen Hafenteil auf das Bollwerk gelös{cht sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tag der beendeten Löschung

1) bei geshlofsenen (aus einem Schiff elós&ten und in ein Schiff zu verladenden) Aleetien derselben Wagengattung von 5 & und darüber, wenn die Löshung

il: Ibezirk oder an

Verwiegung :

des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwisGen außerhalb der Lösch- und Ladepläge und der Schuppenböden des Hafengebiets zu Lager gegangen

Rüdckverladung für je 100 kg

2) in anderen Fällen, wenn die Lösung erfolgt ift:

b. in einem anderen Hafenteil :

ohne | mit Verwiegung:

anderen a. im Fret-

den Dunzig- Kais:

mit

1) bei Gütern der Sonderklafsen : G:

IT ITI V

V VI

VII VELL 2) bei anderen Gütern: (allgemeine Klasse) 2 G

DO dO O DD DO DO DO O L d,

o nens

0 MNRNNN E

8& 30. Werden Güter, die zu Lande auf den Kai oder Schuppen angeliefert sind, dem Interessenten zur Umrollung na einer anderen Stelle der Kais oker Schuppen ausgeliefert und dort wiederum angeliefert, so beträgt die Umschlagëgebühr bei dieser zweiten Anlieferung für je 100 kg nur 2 s.

B. KRaigebühr.

G 31

Kaigebühr wird bei jeder vom Versender oder Empfänger mit Genehmigung der Hafenverwaltung durch eigene Arbeitskräfte ohne Benußung der Schuppen ausgeführten Art des Güterumsc(lages, ausgenommen den Umschlag von Schiff zu Schiff ohne Benußung eines Kaikrans, für die Benutzung der Kai- und Gleisanlagen, auch wenn nur die einen oder anderen benußt werden, erboben. In den Fällen der §§ 37—45, 49—62 und 69, 70 treten die dort bestimmten Nebengebühren hinzu.

8 32. Die Kaigebühr beträgt für je 100 k 1) bei Gütern Me Sonderklafsen 73) s

8 33.

Werden Güter, die auf dem Wasserwege in das Hafengebiet eingehen und auf den Kai oder in einem anderen Hafenteil auf das Bollwerk ge- [öst sind, vor Ablauf von 6 Werktagen seit dem Tage der beendeten Löshung des Schiffs in ein Schiff rückverladen, ohne inzwischen außerhalb der Lösch- und Ladepläße und der Shuppenböden des Hafengebiets zu Lager geaangen zu sein, so beträgt die Kaigebühr bei dieser Nückverladung für je 100 kg

1) bei ges{koffenren (aus einem Stif ge- [öshten und in ein Schiff zu verladenden) Partien derselben Warengattung von 5t und darüber, wenn | g. die Löschungerfolgt ist : T à a. im Frei- bezirk S E ae [anderen oder an den an den Dunzig- Dunzig-| p dig eil:

2) în anderen

Fällen, wenn die Löschung erfolgt ift:

b. in einem anderen

Rais: Hafenteil : ais: |

wie nah § 32.

1) bei Gütern der Sonder- klassen:

73) I

L ITI V: V L VII VIII 2) bei anderen Gütern: (allgemeine Klasse)

D ea as à, (d,

D a s C0 D p pk pem a M M O! fa 03 05 5

Os S

C. Ueberladegebütr. 8 34,

Veberladegebühr wird beim Güterums{lag von

Schiff zu Schiff ohne Benutzung eines Kaikcans für

die Benußung der Anlegevorrihtungen im Fahrwasser

und am Kai (Pfablgruppen, Bojen, Anbindepfähle,

Schiffshalter, Schiffsringe, Treppen u. a.) erboben,

auch wenn diese nur von einem der beteiligten Schiffe benußt werden.

8 35. Ueberladegebühr wird unter gleichen Voraussetzungen beim Umschlage von Hölzern aus dem Wasser ins Schif und umgekehrt erboben.

8 36.

Die Ueberladegebühr beträgt für je 100 kg 0,3 Ae D. Nebengebühren.

a. Krangebüßr. E 2 ost Krangebühr wird neben der Kaigebühr für eine Benußung der as erboten. S 38. Die Krangebühr beträgt für je 100 kg bei Gütern der Sonderklafsen (§8 75)

L U A * Le C T

nur waggonweise.

wie nach § 28

N =u u“. = . Q, a « Q,

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D O 0000 00 00 I Go M M M O Es 5 05 S

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8 12 F” 15 b. Nranzuschlagsgebühr.

Kranzushlagsgebühr wird neben der U..s{lags, gebühr und neben der Kai- und Krangebühr bei Be-

lastung der Kräne mit besonders {weren Stüdten für die damit verbundene besondere Mehrarbeit ers

boben. der Rückvoerladung

Ausgenommen sind die Fälle (§§ 29 und 33). s

8 40. Die Kranzushlagsgebühr beträgt für je 100 k bei Stücken agt f E von mehr als 1500— 5000 kg 6 4 é e e 9000—10000 , 15 # 1000 2. O

8 41.

Die Kranzushlagsgebühr beträgt das 14 fache der vorstehenden Säge, wenn beim Uwfchlag mittels Schwimmkrans das Gut vor der Ginbebung in das Bestimmungsfahrzeug auf dem Kai abgesetzt wird.

C. NESALLLREAGE

- o

i 8 42,

Kranreugebühr wird für die Bereithaltung bestellter Kräne erboben, wenn und so lange sie weder be- stellungsgemäß noch anbei benußt werden.

Die Kranreugebühr beträgt für jeden Kran und für jede Stunde 6,— 5. d. Dagerges Enn,

Lagergebühr wird für die Benußung der Lösh- und Ladepläge und der Shuprc1böden erhoben

I. für Güter, die zu Schi\* „¿ngehen,

1) bei Abfuhr mittels Load ‘irwerks, wenn nicht binnen 48 Stunden die Güter abgefahren sind,

2) bei Bahnversand, wenn nicht binnen 36 Stunden die Güter zur Verladung bereit sind und die Verladung innerhalb dieser Frift bei der Hafen- verwaltung unter Uebergabe der Papiere be- antragt ift,

3) bei Rückladung in ein Schiff, wenn nit binnen 36 Stunden Süter und Schiff zur Verladung bereit find und nit innerhalb dieser Frift die Verladung bei der Haferverwaltung unter Ueber- gabe der Papiere beantragt ist,

IT. für Güter, die zu Schiff ausgehen, wenn ven ihrer Anlieferung am Kai oder Stuppen bis zum Beginn der Beladung des Schiffes 1) bei Eingang mittels Landfuhrwerks mehr als

48 Stunden,

2) bei Eingang mit der Bahn mehr als 6 Werk- tage vergangea find.

Die Fristen werden von der nähsten Mittags- oder

Mitternachtsftunde zu I nach Beendigung der Löschung

des Siffes und zu Il nach Anlieferurg der Güter

gerehnet und dur eine eina nicht unterbrochen.

Die Lagergebühr beträgt für je 100 kg und je 24 Werktagsstunden auf den Lsch- und Ladeplägen . A in Den Ut e a ch e. MELRLS

46. Ladegebühr wird neben der Umschlagsgebühr bei Entladung oder Beladung von Eijenbabnwagen für die damit verbundene Mehrarbeit erboben.

8 47. Die Ladegebühr beträgt [2 je 100 kg 2 S.

48. Frei von Ladegebühr sind Güter der Sonderklassen I und TTI 73) sowie Granitfteine, Futterkuhen (lose) und Roheisen.

L. Nehersihvungtgedhr,

8 49,

Ueberführung8gebühr wird für die Ueberführung

von Gütern in Eisenbahnwagen erhoben, und zwar :

1) vom Freibezirk und den Dunzigkais zur Staats- bahn und umgekehrt,

2) vom nizanschluß, den sonstigen öffentlichen Anshlußftellen und den Privatanshlüfsen zur Staatsbahn und umgekehrt,

3) zwischen den unter 1 und 2 genannten Anschlufß- stellen unter einander.

8 50. Die Ueberführung8gebühr beträgt 1) auf den Strecken zu 1 für je 100 kg Ladung a. bei Stükgutsendungen . . .. 5 S, b. bei Wagenladungen. ¿15 j mindestens aber für jeden Wagen 1,50 4, 2) auf den Strecken zu 2 und 3 Ee S mindestens aber für jeden Wagen . 2. Die angegebenen Mindeftsäße werden au für Wagen erhoben, die lcer zugeführt find und infolge veränderten Antrages des Bestellers leer zur Staa!s- bahn zurüdckgeben. H Ambetgehae.

E Umstellgebühr wird für das auf Antrag erfolgende

Dei anderen Quai. „L ce c 49

Umstellen von Eisenbahnwagen inrerkbalb des Frei-

zu sein, so beträgt die Umschlagsgebühr bei dieser

bezirks oder innerhalb ein und derselben städtischen Anschlußftelle erhoben.

8 52. S 100 Hg: beträgt i; für je : . indest?ns aber für jeden Wagen (au leer) . 1 . E h. Wageugebühr.

53. Wagengebühr wird bei Benußung städtis{her Gisen- hahnwagen zur Beförderung von Gütern innerhalb oder außerhalb des OATANAIAMYE erhoben.

Die Wagengebühr beirägt für jeden Wagen und für je 24 Stunden seit der erslen Bereitstellung 2 4. L. SBALERE

Standgebübr (Wagenleateeth wird für die Be- nußung städtisher Glei8anlagen erboben, wenn die Rückgabe eines nichtstädtishen Eisenbahnwagens nicht bis zum Atlauf tec für die Rückgabe von der Hafen-

verwaltung festgesetzten ne erfolgt.

Die Standgebühr beträgt-für jeden Wagen für die ersten 24 Stunden der Fristüberschreitung 2 4, für die zweiten 24Stunden der Fristübershreitunz 3 , für jede weiteren24Stunden der Friftüberschreitung 4 . : K. Deklaratiauügedüüe,

Deklaration8gebühr wird ‘für Ausfertigung von Zolldeklarationen durch die Hafenverwaltung erhoben.

58. Die Dellaratióndaebülr beträgt für jeden Eisen- bahnwagen 10 „4. 1. Wiegegebühr:. & 59

Wiegegebühr wird erhoben

1) für das Wiegen von Sütern auf Antrag, falls nicht \ch{on vor An, oder bet der An- lieferung der Antrag auf Verwiegung gestellt war, und demgemäß die Wiegegebühr gemäß 8 28 a Sag p ¿e erhöhten Saß der Um- lag83gebühr erhoben wird, s

2) A a Wiegen einzelner Stücke einer ge- \{lofsenen Partie auf Antrag,

3) für eine auf Antrag wiederholte Verwiegung,

4) für das Wiegen von Wagen (Eisenbahnwagen oder Landfuhrwerk).

690. Die Wiegegebühr beträgt 1) in den Fällen ju 1—3 für je 100 kg . 2) in den Fällen zu 4 für jeden leeren Wagen für jeden beladenen Wagen m. SPIRANESSSEORYE:

Wiegezeugniegebühr wird für beantragte Zeugaifse über die Verwiegung von Gütern und Wagen er- hoben.

S 62. Die Wiegezeugni8gebühr beträgt: (neben dem ge-

lihen Stempel) F E L le bei einfahen Wiegezeugnifsen für feves E

50 „S.

9 dr

2) bei \pezifizierten Wiegezeugnissen außer- dem für jede Selle ... . . «-

B. Eiguiergebübe. Signiergebühr wird für das Sigrieren von Fracht- ftückden unter Hergabe des Materials, jedoch aus- \chließlih bestimmter BIED A erhoben.

ie Signiergebühr beträgt für jedes Stück 5 S. L tair 0. BALgevRes

§ 69. L Zäblgebühr wird für besondere Feststellung der Stückzahl auf Antrag rien.

Di ählgebühr beträgt _für je angefangene 20 U E10 Á, jedoch bei Eisenbahngütern für eine Wagenladung höchstens 3 4.

P. Suglpen gn og ahe.

Zählzeugnisgebühr wird für die Ausfertigung von Zählzeugnifsen erhoben.

S : Die Zählzeugnitgebühr beträgt für jedes Zeugnis (neben dem seglihen Stempel) 1,50 4.

q. REETI Enge RYE,

Ueberstundengebühr wird neben den fonstigen tarif- mES Seile für Arbeiten außerhalb der von der Hafenverwaltung festgeseßten Dienststunden für die dur Ueberfiunden verursahte Erhöhurg der Be- triebskoften erhoben. S 70

Die Ueberstundengebühr beträgt für jeden Kran und jede Stunde, wenn aber ein Kran nit benußt wird, für jedes Schiff und jede Stunde 6 6.

TTL, S RSAS

(1.

üter, die dem Könige, dem Preußishen Staate A tem Deutschen Reiche gehören oder für deren unmittelbar2 Rehnung befördert werden, find von der Bollwerksgebühr, Ueberladegebühr, Kaigebühr und Lagergebübr befreit, haben aber in den Fällen des 8 27 die Umschlagsgebühr abzüglich der Bollwerts- gebühr und in den Fällen des § 31 bei Benußung der Krananlagen die Krangebühr zu zahlen.

(2 Von der Bollwerk8gebühr, Ueberladegebühr und Kaigebühr sind befreit

1) Ballaft,

2) Schiffsbedarf ausgenommen Bunkerkohlen und Schiffsmannschaftsbedarf für solhe Fahr- zeuge, die im BERGeNN liegen,

3 agierreisegepad.

E IV. Sonderklafen der. Güter.

M Lose und shüttrecht (font Klaffe Il): Eisenerze (auch Eer:

Fo Lose und schüttrecht (sonst Klasse TI1): Braanf hl aunfohblen, : Briketts von Braunkohlen, Steinkohlen oder Torf, Düngemittelrohstoffe, als: Knochenkoble, gebraucht, S ET Pete Ee mten omas|Mlade, ' : en Ae Art außer Eisenerze (auch buikettiert), Feldspat, Feldsteine,

spat, E mol (auch gebraucht), Glasfand, Glasursand, Kies, Koks, Kreide, Psobersicine,

uari, Quarzsand, Rasenerz, Sand außer Formsfand, Schlacken (au brikettiert), Schwefelkies, Schwefelkiesabbrände (auch brikettiert), Schwellen, hô!zerne, Sinter (au brikettiert), Steinkokblen, Steinkoblenstaub, Torf.

/ L:

Güter der Klafsen T und I1, wenn uicht lose und \{üttrecht, ferner : Ammoniakwasser, Asphalt, Asphaltmastix, Asphaltsteine, Chinaclay, Ae, unglasiert,

8

Erdpech, Erdpechrückstände, Faschinen, Tes ormsand, Gaswaffer, Givssteine, Glasbroden, Glasfiesel, Goudron, Heringslafke, erings\ali, olz, europäisches, als : Balken, bai rennbholz, Bretter, nit in Kisten oder Ballen gepackt, Grubenbolz (Pitiprops), Scleifholz, Zellulofebholi, Holzzement, : Infusorienerde (Kieselgur), Kalk, gebrannt, Kalksteine, Kaolin, Knochenschaum, Kunstkorn, Lehm, . Mauersteine, unglasiert, außer Verblendfteine, als: Deckensteine, : Hintermauerungsfteine, Hoblsteine, Lochsteine, Sthladensteine, Mergel, D Porzellanerde, Quarzmeh][, Seegras, Seesalz, Seifenkorn, Steinsalz, Teer, aufer Laubbolzteer, als: Braunkoblenteer, Kienteer, Petroleumteer, Steinkohlenteer, Teerwasfser, Ton, : : Tonerde, natürliche, außer Baurxit, Tonnenbänder, Tonscherben (Kapselscherben), Torfítreu, Tuffstein, Viebfaliz, Walkerde, iegelbretter, tegelerde.

IV. Alaunerde, Braunkoblenteerpech, Crin d’Afrique, Düngemittel, verwendungsbereit, als: Abraumsalze, s Ammoniak, \{chwefelsaures, Er Blutmebl, Chilesalpeter (roher Natronsalpeter), Düngergips, Dungfedern, Fishabfälle, Fische zum Düngen, Fishguano, Fischmeßb[, Fleishdünger, Se eeuduiten rieben z 5 Guano, natürliher und künstlicher, Haardünger, Hornmehl[, A Kalisalze, rob, in Stücken oder gemahlen, auch mit Torfmull, Torfftaub oder ge- mah!enen Phosphaten oder Superphos8- phaten, gemischt als: Aufbereitungsabfall,

Harisal ainit,

Kaliabfallsalz,

Kalisalpeter (salpetersaures Kali), Karnalit,

Kieserit (Bergkieserit), Klaubeabfall,

Krugit, Polyhalit, S@ôönit, Sylvenit, y Kali und Magnesiasalzfabrikate, als: Chlorfkalium, Chblormagnesfium, Chlormagnesiumlauge, Kali, \hwefelsaures, roh oder gereinigt,

Kalidüngersalz (auch kalziniert), Kalimagnefia, \hwefelsaure, roh oder gereinigt,

Kieserit in Blôöcken oder kalziniert und ge-

Feuersteine,

mahlen,

Magnesia, \chwefe!saure (Bittersalz), Kalkmergel, Kalksalpeter, I Kalkstickstoff, Knochenasche, mebl, Knowvenpräzipitat, Lederkuchen,

Ledermeb]l, Lederschnitzel, Leimkä!e,

Muschelkalkmehl, orde

ußzwollkehriht,

Stteideschlamm der Zuckerfabrikation,

Stankheringe,

Superphosphat,

Thomasmehl,

Thomas\c{lackenmehl,

Tierdünger, L

Tierhaare zum Düngen,

Walkhaare,

Wollfegedreck,

EiSbearinde (L be) arinde (Lohe), Eisen eins{ließlich Stabl, und ¡war :

Abfalleisen,

Alteisen,

Brucheijen,

Eisenlegierungen, roh, als :

Ferrochrom (Chromeisen), erromangan (Manganeifen),

a E (Siliciumeisen),

enschrott,

Flußeisen und Muynan (Tiegelgußftabl), ein- \chließlih grob vorgeschmiedeter oder grob vorgewalzter Halbzeuge, als:

Billets, Blooms, Braramen, Breiteisen, Ingots,

*- Knüppel, Kolben, Luppen, Luppenstäbe, Marquetten, Platinen, Nobschienen, Rohstahl, Schweißeisenpakete,

aggeln, Roheisen (Spiegeleisen), Thomas\clackeneisen,

Eisenvitriol,

Emballagen, gebrauchte, als: Fässer (auch eiserne), Kabeltrommeln,

Kiften, Körbe, . Säâde,

Erdfarben und Farberden, als: Ambergererde, Amvyhibolin,

Bolus, Caput mortuum, Eisenrôte, Erdgrau, Grdgrün, Grdihwari, Kofseler Braun, Odcker, ar otstein, S{chwarzkreide, Venetia isches Rot enetian G

Futterkuchen, gesackt, und andere Futterftoffe, als : Baumwollsamenkuhen, Baumwollfamenkuchenmeh][, Biertreber,

Erdnußkuchen, Ercdnußkuchenmeßhl, is{futtermebl, leischmebl, g utterbrot zur Tierfütterung, Futterfalt, a ride f utterrüben, Getreideschalen, Setreideshrot, Glufkosin, Sriebenkuhen, Haferbülsen, Hädsel, Kleie, Kokoskucen, Kokoskuchenmeßh], Kokosölkuchen, Koprakuchen, Koprakuchenmeßhl, Leinkuchen, Leinkuchenmeh], Leinsaatmehl, Maisfutter, Maisölkuchen, Maisölkuchenmeh], Mais\chrot, Mealzabfall, Malzkeime, D Ee elafecsutter, Oelfabrikationsrückstände, fest oder gemahlen, Oelkuthen, Oelkuchenmek]l, Oelkuchenschrot, - Oelsaatmehbl, entfettetes, almfkernkuchen, almkernkuhenmehl, almkernmehl, Rapskuchen, Rapskuchenmeßbl[, NRavisonkuchen, Ravifonkuchenmeh[, Reisabfälle, Reisfuttermehbl, Reisbülfen, Reiskleie, Roggenrandmeßbl, Nübkuchen, Rübkuchenmebl,

S@&lewmve, Schnigzabfälle,

Sonnenblumenmeßbl, ever,

Trefter,

Weizenrandmehl,

Weitzenschalen,

Fr TEat uckerrüben\s{chnigel,

Getreide, als

Buchweizen, erste,

E afer, irse,

ats,

Roggen,

Spelz,

Weizen Givs, gebrannt, Gip8meßbl, Glauberfalz, Graphit, Gravhiterde,

ati,

eu, f

pes, aufiereuropäis{es, und ¡war: Nadelholz, außer Pitschpine,

olzfalf, esfigsaurer, olzkoblen, ungemablen, olzteerpech, olzwolle, ülfenfrüchte, als: Bohnen, Erbsen; Linsen, Lupinen, E

iden (Bullersaat),

Kalk, bydraulischer,

Kalk, \{chwefelsaurer,

Kartoffeln,

Kartoffelpülpe,

Klebemafse,

Knochenkoble,

Knochenkoblenschwärze,

Knochenkoßblenstaub,

Korkabfall,

Korkspäne,

Magnesit, roh, gemahlen oder gebrannt,

Malz,

Marmorbrocken,

Melafse,

Metallasche, als: Aluminiumashe, Bleiasche, Kupferasche, Messingasche,

Bun e, innasche,

Metallgekrät,

Mörtel, feuerfefter,

Mükblenfteinstüde,

Napbthalin, rob,

Oelfrüchte und Delsaaten, als: Baumwollfàat, Doiter,

Erdnüfse, Hanfsaat, Hederich,

- Kastorsaat, Kopra, Mohn D erne,

aps, Nübsaat, Nübsen, Shlagl-insaat, Senfsaat, Stepvensaat, etroleumteerpeh, flanzenhaare (Indiafaser), Piafsavafasern, Biafsavafasernfstengel, é pa adfelgen, Nadspeichen, N Rübenkreude, Rübensaft, Salpetersäure, Salize, als: Badefali, Kochsalz, Speisesali, Salzsäure, Scchamottemeh[, Schamottemörtel, Schamottespeise, Schzeuersteine, Schladtenmebl, Sc@ladenwolle, Sl eifsteine, S{hmirgelsteine, rob, Sch{mook, Sweleisa wefelsäure, i Soda, außer Bikarbonate und kaustische, Spate, als: Barvt, Kalkipat, Leichtspat, S{hwerspat, Strontian Strontianit, Witherit, Stab- und Faßholz, als: Blamiser, Bodenjtäbe, So Eee ipenftabe, Steine, natürlihe, roh oder roh bearbeitet, Feucr-, Felde und Pflastersteine, als: Blôte

Bordschwellen (Kantsteine), Bruchsteine, Platten, Rinnen, Schwellen, Sohlísteine, Stufen, Steinkoblenteerpech, Steinnüfse, Steinnußabfall, Strob, Talkerde, Teermafe,