1867 / 4 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

regulirenden direkten Tarif mit der Maßgabe, fesigehalten werden, daß die Expeditionsgebühr für die Ueb ergaügeE ane auf? Dersangen des Königlichen Handels - Ministeriums ansporten , die în vollen Zügen zugeführt werden, ganz außer Ansaß bleibt, und bei ae Transporken für Einzelgut drei Pfennige pro Centner und für. Güter in Wagenladungen fünfzehn Silbergroschen pro hundert Centner nicht übersteigen darf. Dabei erklärt sich jedoch die Direction der RheinischenEisen- bahn-Gesellschaft bereit, in den dazu geeigneten Fällen auf Verlangen des Königlichen Ministeriums mit den anschließenden Bahnen in Ver- handlung. zu treten, um die Belastung derselben Transporte mit mehrfächeh Expeditionsgebühren ‘oder anderen Uebergangsspesen, wo solche sih: nah den Tarifen ergeben würden, zu vermeiden.

Vorstehende Verpflichtungen. der Rheinischen Eisenbahn - Gesell- schaft treten nur ein, sofern die den direkten Verkehr auf der Strecke Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein beantragenden Bahn- verwaltungen sich ihrerseits bereit gefunden haben, in diesem Verkehre auf ihren davon berührten Bahnstrecken keinen höheren Frachtsaß pro Centner und Meile zu erheben, als den von der Rheinischen Eisen- bahngesellschaft für ihre Strecke zuzugestehenden. Sollte die Rheinische Eisenbahngesellschaft zum Zwecke der Einrichtung (und) eines weitern oder cines neuen direkten Verkehrs von oder nach Stationen der Bahn Siegburg - Ehrenbreitstein - Oberlahnstein, oder diese Bahn transitirend für andere Uebergangs - Stationen ihres Bahngebietes , zum Beispiel für Essen, Duisburg oder Cöln, das gleiche Zugeständniß, wie es im Vorstehenden präcisirt ist, von den an die Rheinische Eisen- bahn ‘anstoßenden Nachbarbahnen oder von: Verbänden, an welchen die Linie Siegburg - Ehrenbreitstein - Oberlahnstein be- theiligt ist beanspruchen, und leßtere sich- weigern, den direk- ten Verkehr auch über jene andere Uebergangs - Stationen ein- zurichten, oder für denselben die Va eds ute in Betreff des Tarifsaßes zu machen, so ist die Rheinische Eisenbahn - Gesellschast an das ihrerseits auf Verlangen des Königlichen Handels - Ministeriums für einen direkten Verkehr von oder nach Stationen der Bahn Sieg- burg - Ehrenbreitstein - Oberlahnstein, oder diese Bahn transitirend , an welchen die ih weigerlih haltende Bahn - Verwaltung. mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.

Paragraph Sieben. :

Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft is verpflichtet, zu allen ihr spätestens bei Feststellung des Bauprozjekts für die Bahnanlage in und bei Ehrenbreitstein bekannt zu machenden, beziehungsweise bereits bekannt gemachten Einrichtungen und: Leistungen; welche wegen der Durchführung der Bahn durch die Feste Ehrenbreitstein im Jnteresse der Landesvertheidigung nothwendig werden.

Paragraph Ah i :

Auf Verlangen des Königlichen Handels-Ministeriums wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachs oder sonstiger außerordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der Landwirthschaft auf den anschließenden Staats-Eisenbahnen eine zeitweise A angeordnet wird, diese Gegenstände während derselben Zeitfrist auch: auf der Strecke Ehrenbreitstein-Siegburg zu gleich Ja gen Bedingungen, insbesondere zu gleich niedrigen Tarif-Einheits\säßen befördern.

Paragraph Neun. :

Die finanziellen Nesultate der zu erbauenden Bahn Siegburg- Ehrenbreitstein sollen auf die im Paragraph scch8 des allegirten Statut - Nachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein - Ertrages von ünf und einem halben Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll Uber die Betriebs - Resultate der zu erbauenden Bahn mit Rück- siht auf Paragraph sechs des Statut - Nachtrages vom fünften März achtzehnhundert sechs8 und fünfzig \o lange als ‘die mittelst Unserer Ordre vom zweiten Juni achtzehnhundert sech8zig bewilligte Sre igoranlie des Staâtes für das zum Bau der Brücke: zwischen

oblenz und Ehrenbreitstein erforderliche Anlage-Kapital fortdauert, getrennte Rechnung geführt werden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der e Kreisbaumeister Westphal zu Paderborn

ist in gleicher

__ Der Techniker Hermann Gust zu Görliß ist zum König- lichen Eisenbahn-Maschinenmeister ernannt worden.

igenschaft nach Hanim verseßt worden.

Bekanntmachung. | Zu Graeß und zu Neutomysl im Regierungs-Bezirk Posen werden am 5. Januar er. Telegraphen-Stationen mit beschränk- tem Tagesdiens\te (efr. F. 4 der Telegraphen - Ordnung für die Korrespondenz im deuts -sterccicbaicben Telegraphen - Vereine) eröffnet werden. Berlin , den 5. Januar 1867. Königliche E H - Direction. v. Chauvin.

Justiz - Ministerium. Der Gerichts-Assessor Horn zu Königs8berg i. Pr. ist zum

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Labiau und zugleich zum

Notar im Depärtement des ostpreußishen Tribunals zu

Königsberg, mit Anweisung seines Wohnsißes in: Labiau, er- |

nannt worden.

Der frühere Reht8anwalt und Notar Werner zu Schoenau ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Luckau und zu- leih zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. O., mit Anweisung scines Wohnsitzes ‘in Luckau, ernannt worden. ; i

Allgemeine Verfügung vom 31. Dezember 1866

betreffend die Anschaffung der Geseß-Samm-

lung und des interimistisch eingeführten Amts-

blatts in den durch das Gese vom 20. September

1866 mit der preußishen Monarchie vereinigten Landestheilen.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., betressend die Publication der Geseße in den neu erworbenen Landestheilen, hat der Herr Minister des Innern untérm .27. d. M. bestimmt, daß als dasjenige Organ, durch welches dic im §. 5 der Verordnung gedachten landesherrlichen Erlajsfe, und allgemeinen Anordnungen der. Behörden zu veröffentlichen sind, in Hannover und Cassel ein neues Blatt unter: dem Titel »Amtsblatt für Hannover«, beziehungsweise »Amtsblatt für Hessen« erscheinen, für Nassau dagegen das dortige Jn- telligenzblatt und für Frankfurt das dortige Amtsblatt bis auf Weiteres benußt werden soll. In diesen Blättern werden auch Titel, Datum und Nummer der in der Geseß-Sammlung für die Preußischen Staaten publizirten Geseße, sowie diese Ge- seße selbst , so weit dies ir enba erachtet wird, bekannt gemacht werden. Die bisherige Gesez-Samnilung des ehemali- gen Königreichs Hannover , die Sammlung“ voi Geseßen 2c. für das ehemalige Kürfürstenthum Hessen und das Vérord- nungsblatt zur Publication der Geseze und Verordnungen der höheren Landesstellen im ehemaligen Herzogthum Nassau hören mit dem 1. Januar 1867 zu erscheinen S

Sämmliliche Gerichtsbehörden und Justizbeamte in den neuen Landestheilen werden hiervon mit dem Vemerken benach- richtigt, daß die Gesez-Sammlung für die preußischen Staaten und die oben genannten interimistisch eingeführten Amtsblätter vom 1. Januar 1867 ab bei der Post-Anstalt zu bestellen find. Die Gericht8behörden werden angewiesen, die Kosten für die Anschaffung der Geseß-Sanmunlung und des Amtsblatts für den betreffenden Gerichtsbezirk, welche sofort zu bewirken is, aus den Büreaukosten-Fonds zu- bestreiten.

Berlin, den 31. Dezember 1866. A Der Justiz-Minister.

Graf zur Lippe. An

sämmtliche Gericht8behörden und Justizbeamte in den durch das Geseß vom 20. September 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen.

Kriegs-Ministerium.

Beschluß vom 11, November 1866 betref-

fend die Beschlagnahme von Besoldungen und

Pensionen bei solchen Schulden, welche aus un- erlaubten Handlungen entstanden sind.

Nachstehender Staatsministerial-Beschluß: Beschluß ad St. M. No. 1148/64. Es sind Zweifel darüber angeregt worden, ob die Bestim- mung des §. 169. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts- Ordnung, nach welcher » die 1n Absicht der Beschlagnahme von Besoldungen und D vorgeschriebenen Einschränkungen bei solchen chulden, welche aus unerlaubten Handlungen ent- standen sind, keine Anwendung finden,a j auch dann Geltung habe, wenn die unerlaubte Handlung ledig- lih in -einem , nur zu dis8ziplinarisher Ahndung Ee Dienstvergehen besteht. Jur Beseiti ung dieser Zweifel hat das Staats - Ministerium , in Uebereinstimmung mit der in dem eue des Königlichen Ober - Tribunals vom 2. August 1846 (Justiz-Ministerialblatt von 1847 Seite 84 88) enthalte- nen Os beschlossen , daß von Seiten der Ver- waltung8behörden die gedachte Bestimmung des §. 169 des Anhangs zur Allgemeinen Gericht8ordnung nur dann zur An-

wendung gebracht werden foll, wenn der gegen einen Beamten oder eine Militair - Person zu verfolgende Anspruch auf einer in den gemeinen Strafgeseßen mit Strafe bedroheten Handlung oder Unterlassung beruht. :

Beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses is sämmtlichen Ministerien zur weiteren Veranlassung mitzutheilen.

Berlin, den 11. November 1866.

Königliches Staats - Ministerium.

(gez.) Frhr. von der Heydt. ‘Gr. von Jyenpliß. von Mübler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. In Vertretung des Kriegs-Ministers:

von Podbielski.

wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 22. Dezember. 1866.

Kriegs-Ministerium, Militair-Oekonomie-Departement. von Stosch. Koeller.

Nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :

Ich bestimme O , daß die Offiziere des See-Batail- lons und der See-Artillerie die Acselstüke der korrespondiren- den Chargen der See - Offiziere, jedoch mit weißem utier, zum Ueberrocck auenen dürfen und nah Maßgabe Meiner Ordre vom 17. Oktober dieses Jahres zu tragen Pibeti Das Marine-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 20. Dezember 1866.

(gez.) (agz:)

Wilbelm. von Roon. An das Marine-Ministerium. wird hiermit zur allgemeinèn Kenntniß gebracht. Berlin, 23. Dezember 1866.

Marine -Ministerium. von Rieben.

Verfügung vom 27. Dezember 1866 betreffend die Gleichstellung der Gymnasien ‘in den neu- erworbenen Ländern mit den altpreußischen Gymnasien.

_ Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der geist lichen 2x. Angelegenheiten vom 14. d. M. werden die von den Gymnasien zu Hannover (dort Lyceum genannt), zu Hildes- heim (Andreanum und Josefinum), Göttingen, Ilfeld (Páâda- gogium), Clausthal, Celle, Lüneburg, Stade, Verden, Osnabrück (Carolinum und Raths8gymnasium), Zen Meppen, Emden, Aurich, Ses Marburg, Hersfeld, Fulda Hanau, Rinteln, Wiesbaden (die Gelehrten)chule), Weilburg, Hadamar und Frank- furt a. M. ausgestellten Maturitätszeugnisse fortan als den von den altpreußishen Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife gleichgeltend anerkannt.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee: gebracht.

Berlin , den 27. Dezeniber 1866.

Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs - Departement.

von Podbielski. von Karczew ski.

Dislocations-Veränderungen.

¿Gegen die im Militair-Wochenblatt Nr. 43 pro 1866 ver- öffentlichte Nachweisung der Friedens-Dislocation vom 10. Okto- ber v. J. find in Folge bezüglicher Allerhöchster Bestimmungen nachstehende Veränderungen eingetreten, welche hierdurch zur Kenntniß der Armee EELOM werden : . Armee-Corps, Das Dragoner - Regiment Nr. 10 is} folgendermaßen dis-

locirt : Stab und zwei Escadrons Ofterode, eine Escadron Deutsch-Eylau, eine Escadron Loebau, eine Escadron Saalfeld. 11. Armee-Corps: 1) Dem Füfilier-Bataillon 3. Brandenburgischen Jnfanterie- Ae Nr, 20 ist Franfkfurt a. O. als Garnison an- gewie en.

42) Das 7. Brandenburgische Infanterie-Regiment Nr. 60 hat

Befehl erhalten , in seine bisherigen Friedens - Garnisonen Wriezen, RAMI E, und Strausberg zurückzukchren. s [V, Armee-Corps.

1) Das 2. Bataillon des 2. Magdeburgischen Jnfanterie-

_ Regiments Nr. 27 is von Burg nach Ma deburg verlegt.

4) Für den Stab des Ulanen-Regiments Nr. 16 ist an L T tg Gardelegen die Stadt Salzwedel als Garnison vestimmt.

3) Von dem Westfälischen Dragoner - Regiment Nr. 7 gar- nisoniren 4 Esfadrons in Stendal und cine Eskadron in Tangermünde.

_VI, Armee-Corps.

Bei dem Leib-Kürassier-Regiment (Schlefischen) Nr. 1 ist Neumark, bei dem 2. Schlesischen Husaren-Regiment Nr. 6 Frankenstein als Garnison in Wegfall gekommen und den ge- nannten Regimentern an deren Stelle Gabiy und Neudorf, resp. Ziegenhals als Garnison für je eine Esfadron zuge-

wiesen. i E VIII, Armee-Corps. - 1) Die reitende Abtheilung des Rheinischen Feld-Artillerie- Regiments Nr. 8 ist dislocirt, wie folgt: Stab und eine reitende Batterie Coblenz, eine reitende Batterie Neuwied, “eine reitende Batterie Andernach. 2) Vom 2. Rheinischen Infanterie-Regiment Nr. 28 steht das 1. und Füsilier-Bataillon in Aachen, das 2. Bataillon in Jülich. | ; X, Armee-Corps. Der Stab des Dragoner-Regiments Nr. 16 is von Eimbeck nach -Nordheim Verlags. Die reitend ict L A R le reitende eilung de eld - Artillerie - Regiments Nr. 11 hat folgende Garnisonen erhalten : 5 Stab Kassel. eine reitende Batterie Waldau und Bettenhausen, eine reiteñde Batterie Rotenburg, …_ eine reitende Batterie Fulda. Berlin, den 2. Januar 1867.

Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs- Departement. von Podbielski. von Karczewsfki.

Breußtscbhe Bank.

Wochen-Uebersicht der Preußischen E On 31. Dezember 1866. ctiva. 1) Rassen A Geld und Barren Thlr. 69,758,000 2) Kassen - E Unga , Privatbanknoten und Darlehnskassenscheine 3,183,000 3) Wechsel-Bestände 72,062,000 5 Lombard-Bestände 15,964,000 9) StaatSyapiere, verschiedene Forderungen UND Ct. aeb se E A » 14,878,000 Passiva. 6) Banknoten im Umlauf Thlr. 125,425,000 Depofiten - Kapitalien 17,555,000 8) Guthaben der Staats-Kassea, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Giro-Verkehrs 1,857,000 Berlin, den 31. Dezember 1866. Königlich preußisches Haupt-Bank- Direktorium. von Dechend. Schmidt. Kühnemann. Boefe.

Rotth, Gallenkamp. Herrmann. v. Koenen.

Angekommen: Der bisherige außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich brasilianischen Hofe, von Eichmann, von Rióò de Janeiro.

Se. Excellenz der Fürstlich lippeshe Staats- und Kaäbinets- Minister von Oheimb, von Détmold.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee: Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.

Den 27. Dezember.

Gr. v. Kaniß, Sec. Lt. vom 1. Garde-Drag: Regt. und kom- mandirt zur Dienstleistung bei des Prinzen Friedrich Karl von Preußen Königl Hoheit unter Stellung à la suite dieses Regts. 7 zum persön- lichen Adjutanten des Prinzen Friedrich Karl von Brousen önigl. Hoheit ernannt. Herrmann, Sec.-Lt. von der Kav. 1. Aufgebots 1, Vats. (Posen) 1. Pos. Landw. Regts. Nr. 18, im stehenden Heere,