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nennen und von der Eideszuschiebung Gebräuch zu machcn , sowie | [172]
Über ihr beiderseitiges Vorbringen fich zu erklären.
Erscheinen die Verklagten bis um-11 Uhr in dem {Termine nicht, so wird die Klage für. eingestanden angenommen und bleibt der Kläger aus, so werden die Verklagten von der Jnstanz entbunden.
Beweismittel, welche vorgeschriebenermaßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt und Thatsachen und Urkunden , sowie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt, sind als eingestanden, beziehung8weise als anerkannt und verweigert anzusehen.
Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtigten bleiben, insofern nicht aus besonderen Gründen eine weitere Frist zur Beibringung der Vollmacht gestattet wird, unbeachtet.
Alle weiteren , in dieser Sache ergchenden Verfügungen werden nur durch Anschlag am Gerichtsbrett bekannt gemacht.
Schlüchtern, den 5. Januar 1867.
Königliches Justizamt. Hartert. Proclama. »
In unserem Depositorio befinden sih die nachstehend bezeichneten, hon vor 56 Jahren darin niedergelegten Testamente:
1) B. 36. Testament der verwittweten Henriette Caroline von Burgs- dorf, geb. v. d. Osten, vom 27. Dezember 1810.
2) B, 40. Testament der verehelichten Kürschner Bollhammer, Mar- garethe Johanne Dorothee, geborenen Rechmeister, vom 11. April 1810.
3) D. 12. Testament des Kriegsraths und Ober-Auditeurs August und Ferdinand Duliß vom 6. September 1810.
4) H. 33. Testament der verehelichten Kossäth Hennig zu Booßen,
y Eva Marie, geborenen Geschke, vom 19. Dezember 1810.
5) K, 20. Testament des Dea Johann Carl Krüger und dessen Ehefrau Marie Elisabeth, geb. Salbach, vom 27. Géebruar 1810.
6) K. 217. Testament der Wittwe Kranz, Anna Margarethe, ge-
E bornen Müller, zu Buckow, vom 16. Juli 1810.
7) L. 19. Testäment der Marie Elisabeth Schulze, verehelichten
____ Kossäth Lehmann, zu Tzscheßschnow, vom 8. April 1810.
8) S. 67. Testament der Kossäthen-Wittwe Schmidt, Eva Marie, geborenen Kusaß, zu Hasenfelde, vom 13. September 1808 und Codicill vom 4. September 1810.
Von dem etwaigen Ableben der Testatoren is bisher Nichts be- kannt geworden, weshalb die Interessenten hierdurch aufgefordert wer- den, die Publication dieser Testamente binnen 6 Monaten nachzu- suchen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Zeit solche von Amtswegen zu dem geseßlich bestimmten Zwecke es muß.
Frankfurt a. O., den 2. Januar 1867.
Königliches Kreisgericht. 11. Abtheilung. gez. Spiegelberg.
Verkáufe, Verpachtungen, Submissionen 2c.
[141] : Bekanntmachung. ZUr Sicherstellung des Wäsche-Bedarfs für die Kasernements und Lazarethe des diesseitigen Corps-Bezirks mit:
Bettlaken feine 400 Stück, andtücher feine 990 » eckenbezüge feine
Kissenbezüge feine
e e R E ;
Handtücher ordinaire
Deckenbezüge ordinaire } Ra
Kissenbezüge ordinaire weiße Leibstrohsäcke
Leibmatrazßensäe | cs ‘Sd e auße 1
Kopfmatraßzensäe Kopfpolstersäcke Wollene Decken Bettdecken von Fries
: ungefütterte; Größe Nr. 1 Krankenröcke : f / ’
»
gefütterte, »
gefütterte Krankenhosen | ungefütterte
ck j wollene
Socken baumwollene
Krankenhemden , Halstücher : 650 im Wege der Submission, wird ein Termin auf den 1. Februar dieses Jahres, Vormittags 11 Uhr, im Büreau der unter- zeichneten Intendantur anberaumt. Lieferungs - Unternehmer wollen E O worin die Preise für die einzelnen Wäschestücke 2c. 20. Pner ngabe des zu liefernden Quantums bestimmt zu bezeichnen ind, versiegelt und mit der Aufschrift: »Submission auf Wäsche- ieferung « versehen, bis zur oben bestimmten Stunde bei uns ab- geben. Nachgebote werden nicht angenommen. át Les fönnen, in den Büreaus der Königlichen Garnison- Zerwa ungen in Cöln, in Breslau und hier »Königsstraße Nr. 192« eingesehen werden, wo auch die Proben zur Ansicht vorliegen.
ved E des Mindestgebots erfolgt. für jeden Gegenstand
Cassel, den 7. Januar 1867. Königliche Intendantur 11. Armee-Corps,
i dil Bekanntmachung. Die Lieferung von 650 Stück wöllenen Decken, 300 » etten zu n R O eny i 500 » egüigen zu Mannschaftsmatraäßen, soll im Wege der Submission vergeben werden. Wir haben hierzu Termin auf y den 31. Januar d. J., Vormittags 11 Uhr L R ersuchen Reflektanten; uns bis dahin ihre Offerten mit ufschri \ »Submission über Cojenzeugstüke« versehen, portofrei zusenden zu wollen. __ Die näheren Bedingungen liegen in der Registratur der König- lichen Marine-Jntendantur zur Einsicht aus, event. werden dieselben durch die genannte Behörde oder durch das unterzeichnete Depot auf portofreie Anfragen gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt. Kiel, den 11. Januar 1867. : Königliches Marine-Depot.
Verloofung, Amortisation, Zinszahlung u. \. tw. i vou öffentlichen Päpiéren. (A Bekanntmachung. ie Jnhaber folgender in der 18. Verloosung gezogener und in Golge dessen in der öffentlichen Bekanntmathung vom 4. Dezember
zur Baarzahlung am 1. Juli d. J. gekündigter Pfandbriefe
Litera B 4 a 1000 Tbl[r. : : z ; 52 auf Brune. Nr. 40,398 auf Groß-Stein » 447 Gr. Deutschen. » 40/401 | U S E » 547 Lossen 2c. 7 » 41/004 Miechowiß. 804 _Siemianowiß. » 41,015 » Buowwvine. 40,137 Deutsch-Würbiß. 41,180 Ratibor. 40,313 Puschine. i 41,212 do. J __à 500 Thlr. : 58 auf Anti 2A. Nr. U auf Ratibor. / » Fürstenstein 2c. » 45,450 immeltviß. 44/375 » Kl. Krauschen. N E T ; à 100 Thlr. 5/660 auf Naucde. Nr. 17/655 auf Siemianowig 2c. 6/288 » Saabor. » 62,422 C aitccae a 6/314 » do. 62,614 Gr. Krutschen. 6/3094 » Do » 631144 ’» Toft 2c. 8/165 » Koschentin 2c. 64,323 Miechowiß. 8/708 » Lossen 2c. 64/485 Labandt. 8,739 » do. » 64,921 » Ratibor. as a 50 Thlr.
. 11,340 auf Ratibor. Nr. 12,527 auf Siemi i » 11,704 » Lossen 1c. 1Sadg! y! FRIMIANOIOI. » 11,708 ‘Do. » 79078 » Massel.
» 11,764 do. 0 » 79149 » Lohnau 2c. » 12/476 Siemianowißg. » (9/454 » Rostersdorf.
» 12,487 do. à 25 Thlr.
Nr. 20,927 auf Shmödgerle. Nr. 22,803 auf Lossen 2c
» 21/567 » Lissa. » 23,624 Sientiatows 2c. » 21/577 » do. » 23/661 » do
» 21/579 » do. » 23/675 » do.
» 21/887 » S » 82/096 » Kl. Schweinern. » 21/921 » 0. » 82,221 » Groß-Stein 2c.
» 22/312 » Saabor. » 82,238 » Tost 2%.
» 22,392 » Boyadel. » 82,251 » d
i o. ._» 22,706 » Koschentin 2c. » 82/3388 » Labandt.
» 22,798 » Lossen 2c.
- werden hierdurch wiederholt aufgefordert, die Pfandbriefe bei unserer
Kasse (Albrechts\traße Nr. 16 hierselbst) zu präsentiren und da die Valuta derselben, nah Abzug des etrages der etwa feblen fn Toupous, Die Bri zu emen, / Sollte die Prajentation nicht bis zum 15. Febr
erfolgen, so werden die Jnhaber der qu. Bfandbriel äd C 50 ber Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1835 mit ihrem Real-Rechte auf die in den Pfandbriefen ausgedrücte Spezial-Hypothek präkludirt, die Pfandbriefe in Ansehung der Spéezial-Hypothek für vernichtet er- klärt, in unserem Re T im Hypothekenbuche gelöscht und die Inhaber mit ihren Ansprüchen wegen dieser Pfandbriefe lediglich an
E n unserem Gewahrsam befindliche Kapitals - Valuta verwiesen
Breslau, den 21, August 1866. Königliches Kredit-Tnstitut für Schlesien. __Sqhleinißt. 169]
assauishes A Nea sezAnlehanvon &1l. 2,600,000 / . 4. 14, Augu 7.
Die neunundzwanzigste öffentliche Verloosung der Vrämieiscei g0 gp elbbgeicrlelen,, durch das Bankhaus ee Dec N Geine ñ ¿ s child und Söhne zu &ranffurt a. M. negociirten Anlehens
ndet Freitag, den 1. Februar d. I.,- Vormittags 8 Uhr be- et in dem Lokale der unterzeichneten Behörde statt, wovon die
ntere enten hierdurch in Kenntniß. geseßt werden. iesbaden, den 10. Januar 1867. Königliches Finanz-Kollegium. Im Auftrag :
Schellenberg.
Das Abonnement beträgt g Thir. für das Vierteljahr.
Königlich Preuftischer
Alle Post - Anstalten des In - und Zus!andes nehmen. Sestellung an, für Beriin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger -: Straße Nr. 10. (zwischen d. Friedrihs- u. Kansniersir.)
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Berlin, Dienstag, den 15. Januar, Abends
Se. Majestät der König haben Nllergnädigst geruht: “ Dem Ober-Buchhalter Habermann zu Danzig den Cha- rakter als Rechnungs-Rath zu verleihen. -
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Auf Jhren Bericht. vom 20. November d. J. habe Jh den an- liegenden Tarif (a), nah welchem die Schifffahrts-Abgaben in der Stadt Elbing zu erheben sind, unter dem Vorbehalt der Revision von fünf zu fünf Jahren vollzogen und bestimme zugleich, daß die in dem Tarife vom 11. Juli 1859 — Geseßb-Sammlung für 1859. S. 396 — unter Ill. bezeichnete Abgabe für das Aufziehen der Brücken in Elbing noch bis zum Ablaufe des Jahres 1868 unverändert forterhoben wer-
den darf. Jch S Sie, diesen Erlaß mit dem Tarife durch die
Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. s e erlm den 12. Dezember 1866.
Wilhelm, von der Heydt. Graf von Jyenpliß.
An- den Finanz - Minister und den
Minister für - Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ä E Tarif;
nach welchem die Swifffahrtsabg ven in der Stadt N 9 Elbing zu leite find.
Es ¡vird entrichtet :
I. an E engeld' von allen E E einschließlich der Dampfschiffe, auch wenn sie unter Benußung
des Kraffohlkanals unmittelbar aus dem Haff in die Nogat, oder aus der Nogat in das Haff gehen, und war : l i) von Seeschiffen, für die Schiffslast-Tragfähigkeit :
a) mit Ladung, beim Eingange... T T
beim Ausgange
b) mit Ballast, beim Eingange beim Ausgange... T 2) von Binnenfahrzeugen mit Ladung, für die Schiffs- last - Tragfähigkeit, und von Holzslößen, für je
80 Kubikfuß; beim Eingange . beim Ausgange .….
. an Stromgeld von allen ¿Fahrzeugen und- von Holzflößen beim Eingange durch den Oberbaum oder durch den Unterbaum, und zwar: | 1) von Faprgeugen jeder Art, für die Schiffslast-
Tragfähigkeit... e eren ena iee h
2) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer
Stärke von: T 24 a) nicht mchr als 10 Zoll, für das Schock b) mehr als 10, aber nicht mehr als 12 Zoll, S mehr als 12 Zoll, j . an Schleusengeld von allen durch die Schleusen A6 MOMOE gehenden Fahrzeugen und Holz- ößen, und zwar: I : 1) von gin jeder Art , für die Schiffslast- Tragfähigkeit : i a) mit Ladung b) leer oder mit Ballast... « 2) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer Stärke von:
| V
a) nicht mehr als 7 Zoll
b) mehr als 7, aber nicht mehr als 10 Zoll
c) mehr als 10, aber nicht mehr als 12 Zoll,
d) mehr als 12 Zoll, g
IV. an Bohlwerk8abgabe von den nachstehend be-
zeichneten Waaren, wenn die Fahrzeuge zum Löschen
oder Laden derselben innerhalb des Stadtgebietes anlegen, und zwar :
1) von Getreide , Hülsenfrüchten , Oelsaaten und Sämereien aller Art; von Flachs, Hanf und Heede (Werg); von Asche einschließlich der Waid- asche und des Ofras; von Lumpen; von thieri- chen Knochen; von außereuropäischen Farbe- und Tischlerhölzern ; von Farben-Erden aller Art; von Erzen , Metallen und Metallwaaren aller Art, einschließlich der Schiff8anker; von Guano und fünstlichem Dünger aller Art; von Bier, Brannt- wein und Essig; von Heeringen; von Theer; von Syrup : für den Centner
2) von Stein-, Braun- und Holzkohlen; von Kalk, Gyps, Kreide, Asphalt und Cement: für- den Geititer ese de paenes s ACOMULCUE S? t rio ama /
3) von Mauer- und Dachstcinen : für das Hundert
4) von. Rum, Arrac; Wein, Spiritus und von Oel aller Art: für den Centner
5) vom Holze, und zwar: 5
G vom Brenn- und Nußholz: für die Klafter
b) vom Schirrholz und von Eisenbahnschwellen : für das Schock :
c) von Latten, Balken und Planken:
für jede 80 Kubikfuß —
6) von Mühlsteinen: für das Stück L
7) von Klavieren; Wagen und Slitten aller Art:
für das Stück 5
Zusäßliche Bestimmungen. A. In Bezug auf das Hafengeld zu l. des Tarifs: : 1) Für Dampfschiffe kann durch Beschluß der Aeltesten der Kauf- mannschaft zeitweise eine Ermäßigung des tarifmäßigen Saßes zu I. 1 bewilligt werden und zwar: i a) bis höchstens zur Hälfte, wenn sie nach einem vorher be- stimmten Fahrplane eine regelmäßige Verbindung mit andern Häfen unterhallem b) bis auf 6 Pf. für die Schiffslast Tragfähigkeit, wenn sie nach einem vorher bestimmten Fahrplane eine regel- «mäßige Personea-Beförderung zwischen der Stadt Elbing und den Badeorten am Haff unterhalten.
2) Von Leichterfahrzeugen, welche Güter von den in Pillau ver- bleibenden Seeschiffen nah Elbing bringen oder von Elbing diesen Seeschiffen zuführen , wird die Abgabe nur nach der Lastenzahl der wirklichen Ladung, nicht nach der Tragfähig- keit des Fahrzeuges erhoben. N l Von Seeschiffen, welche nicht in den Hafen einlaufen; sondern auf der Rhede bleiben, wird" erhoben :
a) wenn sie die Rhede verlassen; ohne Ladung oder Ballast gelöscht, oder cingenommen zu haben, kein Hafengeld; b) wenn fie löschen odex laden, je nachdem Ladung oder
Ballast gelöscht oder geladen wird, entweder den Saß zu
I. 1. a. oder I, 1. b. einmal;
c) wenn sie löschen und laden, die volle tarifmäßige
Abgabe; j i
d) wenn sie nur eine Beiladung von nicht mehr als dem
e Theile ihrer Tragfähigkeit löschen oder laden, von ieser Beiladung der Saß zu !. 1. a. einmal, von der übrigen Lastenzahk ihrer Tragfähigkeit nichts.
4) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen oder laden, so is nur von diesen, nicht aber von den zum Löschen oder Laden be- nugßten Leichterfahrzeugen das Hafengeld- zu entrichten; auch
für das Stück |