Amsterdam
London Paris
Wien, österr. W ähr... 4508ELi8
dito Augsburg, sü Frankf. S
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Leipzig -in:Gaürant. . :
e LBIPh * Fuss;. 100 THI. 100 S.R. ÉFOG L kie 100 S.R. |:
90S8.R. 100Th. G.
Petersburg... : ditó
250 FL.|Kurz | 1434| M35 250 FI. Hamburg... .- 300 M.iKurz P
Mt. 143
dito dito
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do. do.
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do.
Fonds - Course.
Freiwillige Anleihe
Staats-Anleilie von 1859 v. 1854, 1855, 1857...
dito dito dito dito dito dito
dito von 1862
von 1850, 1852...
Posensche do. do. Sächsische
do. do.
99% 104% 994 993| 992 9934 992 993| 99% 90 | 8921
— | 689i 90 | 892}
99%
do. do.
754 Seluuldverschr.
Pommersche
dd:
244
: Berlin, am 19, Januar. Amtlicher Weehsel-, Fonds- nnd Geld-Conrts, Wééhsël- Course.
StatSelula-Scheine Präm. - Anl: v: 1855 à 100 Thlr. ‘HMHess. Prämien-Scheine à 40 Thlk
7 aj (Oder-Deichbau-Obligatiónen t Berliner Stadt-Obligationen «
dito
Wesipreussische
dito der Betl. Kauf.
Pfandbrie fé.
Zf| Br. 1312| 8592 1215
821 104: 992
81% 102
G14. 84% 1202 52% 814 96% 104
814 101:
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P N c\ck 95
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Kur- und Néeumärkische........ Pommersche
Posensche
Préussiseche
Rhein. und Westph. ............ : Sächsisch@é N Schlesische
Preuss. Hyp. Añnthéil - Certificate Hyp.-Bt. d. 1. Pr. Hyp. Actién-/ Unküdb. Hyp. - Br. der
Pr, Bänk dés Berlinér Kassenverelis. Danzigét Privatbank... ¿ Königsberger Privatbank Magdebuéger. Privatbank
Posener Privatbank
Pömimersehe Rittersch. Privatbank
Friedrichsd’or Gold-Kronen.…...…..... . ae in Andére Goldmünzen à 5 Thlr, ..
Rentenbriefe.
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(Hübner) Geséllséhäft T R
euss Hypt: Actien-Bank (Henckel). ank-Anthéil-Schéine.….....
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Eisonbahn-Action.
Stamm -ÄActien. Aachen-Mastrichter .…. Altona-Kieler Berg.-Märk Berlin-Anhalieé F
“|Wilh. (Stamm) Prior. do. do: dö.
Berlin-Härburgér Berl.-Potsdam-Magdeb.
Prioritäts- Oblig. Aachen-Düsgetd.“ l Em.
Berliti-Stettinéèr Breslau - Schw. - Freib.
do. II. Emission.. do. IIL Emission..
Brieg-Neiéóse
Cöln-Mindener Magdeb.-Halberstadt .. Magdeburg-Leipziger ..
¿|Aachen-Mastrichter do. I. Emission.…. Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie
Mühster-Hammer
Niedersechles.-Märk. .… .|—
Niederschles. Zweigb. Nordbahn Fr.-Wilh.
do. do. IV. Serie .…. do. V. Serie
do.
Oberschl]. Lit. A. u. C.3:
do. j Oppeln-Tartowitzer. Rheinische
jdo. Düsseld.-Elberf. Pr. ) do. do. I. Série... do. Dorti:-Soest.. do: do. IL Serie...
do. (Stamm-) Prior. Rhéin-Nahe
Berlin-Anhaltér do. do.
do. IIT. S. v. Staat'3% gar, Lit. B.F
Tf 43
5
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Br. 764 832
Wo vorstebend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pCt, ‘berechnèt.
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do do. IV.
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do. do.
; E. Serie
Breslau - Schw. - Freéib.
f Cöln-Crefeldér
I ee I. Em... 0,
do: do, do.
Magdeburg-Halberstadt do. do.
Mágdéburd =Wittenbrge:
Niedrsch.-Märk. Act. I, S.
do. II. Serie à 624 Thlr. do. Oblig. L u. I. Ser. do. do,
4 Lit. C./4
Il. Serie 4
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Sér. v. Staat gar.
U. Em..
v. 1865 Wittenberge
L Serie .. IV.- Série ..
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Fu e E Lt. B. 0. P na I, Serie 45 0.
Gld.
87% Obér-Sehles. Lit. 874 do. Lit. do. Bie 1 i do. Lit. Fe do. Ï Rhéinische do. vom Staat
4 882 882 962 85%
dó. v. Staat garantirt. Rhéin-Nahe v. Staat gar. do. - do.
do. do.
IL. Serie. IIL Serie.
Stárgard-Posen “ do. IL Emission.. “ do. i Thüringer 1. Sérié dd,
do.
7 do. IV. Serie 974/Wilh. (Cosél-Oderberg)|.
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âr. ., do. IIE Em. v. 1858/60 do. do. von 1862 u, 644
L Emmi. ..|4: Rhrt.Cref.-Kr. Gladb. L.S.|4%
Schleswig- Holsteinische|4
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215 Beilage zum Köuiglih Preußischen Staats - Anzeiger.
Justiz - Ministerium.
Allerhöchste Order vomz2.jJanuará1867 und M2 7 gemeine Verfügungg,des Justiz-Ministers (vom, 11. Januar 1867, — betreffend dile UebertragungV
der freiwilligen Gerichtsbarkeit des vormaligen 7
Ober-Hofmarschallamts zu "Halnnjover.{auf diet
ordentlichen Gerichte.
a. Allerhöchste Ordeer.
Auf Jhren Bericht vom 31. Dezember v. J. bestimme Jch unter Ae oen des §. 12 des Hannoverschen Gesehes Über die Gericht8verfassung vom 8. November 1850, daß nah Auf- hebung des Ober-Hofmarschallamts zu Hannover die von dem- selben bisher ausgeübte freiwillige Gerichtsbarkeit auf die ordent- lichen Gerichte nah den bestehenden allgemeinen Grundsäßen über deren Kompetenz übergeht. Sie haben diese Meine Order in gewöhnlicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Januar 1867.
IVilhelm. (gegengez.) Graf zur Lippe.
An den Justiz-Minister.
b, Verfügungides Justiz4Ministers.]
Vorstehende Allerhöchste Order wird hierdurch den Gerichts- behörden im vormaligen Königreiche Hannover mit dem Er- öffnen bekannt gemacht, daß das Königliche Amtsgericht in Hannover beauftragt ift, sich der Uebernahme der gerichtlichen Geschäfte des früheren Ober-Hofmarschallamts daselbst zu unter- ziehen und wegen der Abgabe. der Akten und sonstigen Ver- handlungen, sowie der vorhandenen Deposita an die zuständigen Gerichte das Erforderliche zu veranlassen. 6 /
Leßtwillige Verfügungen und Depositalbesiände 2c., bezüg- lih deren die ausschließliche Kompetenz eines anderen Gerichts nicht begründet ist, verbleiben im Gewahrsam des Königlichen
Amtsgerichts zu Hannover. Berlin, den 11. Januar 1867.
Der Justiz - Minister. Graf zur Lippe.
i A ffa die Gericht8behörden im vormaligen Königreich
Sonuabend, den 19. Januar
1867.
Um dem Justiz - Minister die allgemeine Aufficht über die zweckmäßige Verwendung des Fonds zu er- möglichen, ist in den ersten mg Tagen eines jeden Kalender - Quartals ein tabellarisches Verzeichniß der- jenigen Beamten einzureichen , welche in dem verflossenen Quar- tal unter Gewährung von Umzugs- oder persönlichen Reisekosten verseßt worden sind. Dabei sind für jeden einzelnen Fall die gervechselten Wohnorte, der Betrag der angewiesenen Kosten und die thatsächlichen Gründe speziell anzugeben, durch welche die Versegung von einem Orte zum anderen und die Zahlung von Umzugs- oder Reisekosten gerechtfertigt wird. Die allge- meine Angabe, daß die Versezung im dienstlihen Jnteresse er- folgt sei, genügt nicht. E : A
Im Uebrigen werden den Königlichen Appellationsgerichten O folgende Gesichtspunkte zur sorgfältigen Beachtung mit- getheilt: i
1) Verseßungen der Subaltern- und Unterbeamten sind, wie Überhaupt, so insbesondere da, wo Kosten für die Staats- fasse dadurch entstehen, möglichst zu vermeiden.
2) Außer den Umzugskosten kann den etatsmäßig angestell- ten Beamten, wenn sie in Folge der Versezung neben der Miethszahlung am neuen Dienstorte gleichzeitig für die Wohnung am früheren Dienstorte Miethszins fort zu entrichten genöthigt find, der leßtere für die Zeit der ge- seßlichen Geltung des Miethsverhältnisses vergütet wer- den. Ein solcher Ersay findet jedoch nicht statt, wenn die Bersechung lediglich auf den Antrag des Beamten oder auf Grund eines, seine Entfernung aus dem Amt mit Verlust der Umzugskosten verhängenden Disz1plinar -Ur- theils erfolgt ist. A i
Die Mieths-Entschädigung wird erst nah Ablauf der Miethszeit gewährt, wenn durch ein Attest der Ort8polizei- Behörde oder sonst glaubhaft der Nachweis geführt wird, daß die betreffende Wohnung weder ganz noch) theilweise anderweit habe vermiethei werden können. Auch ist die Quittung des Vermiethers beizubringen und die Anwei- sung als Rechnungsbelag beizufügen.
Die Mieths-Entschädigung kann unter den vorstchend an-gegebenen Bedingungen auch dann vergütigt wer- den, wenn nach der Bersezung noch eine Benußung der Wohnung durch die Fanulie des Beamten oder zur Auf- bewahrung der Effekten desselben stattgefunden hat.
Die Vergütigung von Umzugskosten kann nur erfolgen, wenn etatsmäßige Beamte definitiv aus einer Stelle in eine andere verseßt werden. Unter dieser Vorausseßung. ist sie aber auch dann zulässig, wenn mit der Verseßung
Niederschl. Zweigbahn . , |Obér-Secliles. Lit. A. | do. Lit. B.
Ber. Pferdebahn Berl. Omnibus-Ges. ...
Ausländ. Fonds,
Braunschweiger Bank . Bremer Bank......,., Coburger Creditbank
eine Rangerhöhung für den Beamten verbunden ist.
Dagegen wird die Unzulässigkeit der Bewilligung bei einer lediglich- auf den Antrag des Beamten erfolgenden Verseßung durch die Rücksicht niht ausgeschlossen , daß das dienstliche Interesse durch die Verseßung gleichzeitig gewahrt wird. Es folgt dies aus der Erwägung, daß Verseßungs-Anträge, deren Berücksichtigung dem dienst- lichen Jnteresse entgegen wäre, Überhaupt nicht genehmigt werden können. Zur Rechkfertigung der Vergütigung von Umzugs- oder Reisekosten ist sonach in solchen Fällen die
do. IIL Emission.. Hannover.
do. IV. Emission..
I] E cor E HI I
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Berlin-Hämburéer do. fi Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.
Vest. frz. Südb. (Lomb.) do. do. 6proz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876! Moskau-Rjäsan.. Riga-Dünaburg
Rjäsan-Kozlow .…....
S Wilh. (Cosél-Oderbg.) . 884
2214 2201 89%| —
Italien. Anleihe
Russ. Stiegl. 5. Anl... do. do. 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. do.
do.
Nichtamtliche Notirangon.
Eisenbahn-Stamm- Actien.
Amstérdam - Rottéidàm4 Galiz. (Carl Ludw.)
o: or K E
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Allgemeine Verfügung vom 15. Januar 1867, —
betreffend das Verfahren bei Anweisung von
Umzugs8- und Reisekosten an Subaltern- und Unterbeamte im Fall einer Verseßung.
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Löbau-Zittau
Ludwigshafen-Bexbäch|4
Magdeb.-Leipz. Lit. B. Mz.-Ludwgh. Lt. A. u.C. Mecklenburger
Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl.Staatsb.Lomb. Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) .…. Warschau-Bromberg L Warschau-Terespol … . Warschau-Wien
Berlin-Görlitz 4 do. Stamm-Prior... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
Prioritäts - Actien.
Belg. Obl. ‘J. de l’Est. 4 do.-Samb. u. Meuse . . 14
Oester. franz. Staatsbahn 3
Galiz. (Carl Ludw.) s Lemberg-Czernowitz Rjáschsk. Morschk....
Inländ. Fonds.
Berl, Handèls-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schlés. Bank-Verein Hannoversche Bank... Preuss: Hyp. Vers. .…. Erste Préuss. Hyp. - G. do. Gew. Bk. (Sehuntsr
Industrie-Actien.
Hoerder Hüttenwérk .. Minerva
Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas... Fabr. für Holzw.
5 D 9 5
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2
1062 104% 1132 85 108
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do. Genfer Geraer
do. do. do. do. do.
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do.
Darmstädter Bank Dessauer Credit...
Gothaer Privatbank .…. Leipziger Creditbank Luxemburger Bank... Meininger Creditbänk . Norddeutsché Bank... Oestérreich. Credit... Rostocker Bank,
Weimar. Bank Oestérr.
Landesbank j Creditbank Bank
Meral s Nation.-Anleihe Prm.-Anleihe ,, R. 100 Fl, Loose Loose (1860)... Loose (1864)...
93% 118 61
922 44 531
647 65 394
803 1% 24 102% 96 80 751 925
1094
652 91 43 j
52!|Lübeck, Pr.-A. ....... 55%|Amerikaner
Silb.-Anl.(1864)
59
do. do.
do. do. do. v. do. 9. Anl. (Engl do. do. (Toll
Jud d do. do.
do. Part. 500 Fl... do. Liquidat.-Br. .…. Dessauer Prämien - Anl;
Bayersche Präm.-Anl.. 384/Braunschweiger Anleihe 58 [Sächsische Anl.
Hamb. St. - Präm. - Anl. Neue Bad. do. 35 FI, Schwed. 10RI. St.Pr.-A,
8 do. Präm.-Anleihe v. 64
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Raa AITITI A Ne NA
do. Poln. Schatz - Ubl. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R,
l Æl | |
G ROTR N O juni J vo\ S D
Münzprels des Silbers bei der Königl. Münze, Zinsfuss der Pronss, Bank : füt Wechsel 4 pCt.,
Berlin /
Das Pfund fein Silber:
29 Thlr. 23 Sgr. für Lombard 42 pCt.
Redaction und Néñdantur: S'ch wWieger,
Drueck und Verlag der Königlichen! Geheimen Ober- R. v, Deer).
Hofbuthdrutckerei Golgen zwei Beilagen
Es ist die Einrichtung ( dieses Jahres ab diejenigen Ausgaben , welche auf die zur Disposition des Justiz-Ministers stehenden Central -Fonds an- zuweisen sind, soweit sie durch die Regierungs - Hauptkassen ge- leistet werden , auch bei diesen Leßteren in ihren Buchhalterei- Rechnungen zur definitiven Verrechnung ‘gelangen. Zu den
onds, in Betreff deren hiernach zu verfahren ist, gehört auch der onds zu Umzugs- und Reisekosten L EN Beamten. Nach- dem in Folge dessen bei den einzelnen Veraus8gabungen aus diesem Fonds die Mitwirkung der General-Staatskasse nicht mehr erforderlich ist, will der Justiz-Minister zur ferneren Ver- einfachung des Geschäft8verkehrs nunmehr, unter Vorbehalt der allgemeinen Aufsicht über die zweckmäßige Verwendung des Fonds, den Königlichen Appellationsgerichten auch die Dis- position über denselben in Betreff aller derjenigen Subaltern- und Unterbeamten des Departements übertragen, deren Ver- seßung durch die Präsidenten erfolgt ist. eder Anweisung von Umzugs- und Reisekosten auf den edachten Fonds muß die Einreichung einer vollständigen Liquidation in duplo vorhergehen; die Liquidation selbst ist ebenso wie die Frage, ob dem Beamten der erhobene Anspruch bösen Erie unter Beachtung der Vorschriften der Aller- deli Erlasse vom 26. März 1855 und 10. Juni 1848 zu rüfen.
getroffen worden, daß vom Beginne |
Prüfung erforderlich, ob die Verseßung aus überwiegend dienstlichen Gründen erfolgt ist, und ob sie insbesondere auch ohne den gestellten Antrag erfolgt sein würde.
Bei Tefistellung der Einkommens-Verbesserung, welche nach ÿ. 2b. und §. 4 a. a. O. in Betracht zu ziehen ist, wird -das gesammte fortlaufende Einkbommen aus Staatsfonds der Berechnung zu. Grunde gelegt. Dazu gehören auch die Lokalzulagen, so wie die den Dolmetschern der pol- nischen Sprache in einzelnen Obergerichts-Departements bewilligten Function8zulagen. Ausgeschlossen von der Anrechnung sind dagegen: i :
a) diejenigen, einem Beitrage zum Pensionsfonds nicht unterworfenen Bezüge, welche zum Ersaße von Aus- lagen oder zu besonderen, durch die Alte bet des Beamten oder durch die Ortsverhältnisse bedingten Zwecken bewilligt sind; |
b) die Einnahme aus widerruflich Übertragenen Neben- Aemtern oder Neben-Beschäftigungen.
Die Hälfte der Einkommens-Verbesserung, welche nach §. 4 a. a. O. in Anrechnung zu bringen ist, wird von dem Nominal-Betrage der sährlichen Verbesserung, also ohne E der Abzüge zum Pensionsfonds be- rechnet. |