1867 / 34 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

9 Von Seiten des Ober: Kommandos der Marine.

S. M. S. »Vincta« ist am 11. Dezember pr. in Shanghai (China) angekommen. Berlin, den 7. Februar 1867.

Appellittieng L hts Ch ellationsgerichts - Che S(blesien.

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, f - Präsident, Graf Rittberg, nah

Allgemeine Ausstellung von 1867 in Paris, Kaiserliche Kommission. Reglement über den Zutritt und die Eintritt8gelder. Erster TVULLLL Allgemeine Bestimmungen. Erster Artikel. :

Nach den Bestimmungen des unterm. 7. Juli berathenen und mittelst Kaiserlichen Dékrets vom 12, Juli 1866 bestätigten Se Cu Reglements wird die Ausstellung den 1. April 1867 eröffnet und den A E 31, Oktober geschlossen.

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Die Ausstellung umfaßt drei Bezirke. C Der erste sogenannte Park-Bezirk enthält das Palais auf En Marsfelde, den umgebenden Park und das Ufer der eine. Der zweite sogenannte Garten -Bezirk, an der südöstlichen Ecke des Marsfeldes gelegen, enthält den für die Gartenbau- Ausstellung bestimmten Raum.

Der dritte sogenannte Billancourt-Bezirk, an der Seine,

5. Kilometer stromabwärts vom Marsfelde gelegen, enthält die Ackerbau - Ausstellung und das Versuchsfeld der Jnsel Billancourt. Für jeden einzelnen Dey My besondere Entrées festgeseßt. rt.

Die Eingänge zu dem Park-Bezirk sind folgendermaßen vertheilt und bezeichnet:

Nr. 1. Grande Porte, auf dem Quai Orsay, der Brücke von Jena gegenüber. |

Nr. 2. Porte de l'Université an der Ee des Quai Orsay Und der Avenue la Bourdönnaÿe.

Nr. 3. Porte Rapp. Nr. 4. Porte la Bourdonnaye, Nr. 5. Porte Saint-Dominique, in der Avenue la Bourdonnaye, am Ausgange der Avenue Rapp und der Straße Saint - Do- minique.

Nr. 7. Porte de PEcole - Militaire, dem Pavillon de l’Horloge gegenüber.

Nx. 8. Porte Dupleix, an der Eke der Avenue Lamotte- Piquet ‘und der Avenue Suffren.

Nr. 9; Porte Kleber. Nr. 10. Porte Suffren.

Nr. 11. Porte Desaix, in der Mitte der Avenue Suffren,

Nr. 12, Porte de la Gare, in der Avenue Suffren, am Bahnhofe der Gürtelbahn am Quai Orsay.

Nr. 13. Porte de Grenelle, an der Ecke der Avenue Suffren und des Quai Orsay.

Nx. 14. Porte de Billancourt, am Seine-Ufer }rom- abwärts von der Brücke von Jena.

Nt. 15 Porte d’Orsay am Seine-Ufer, stromaufwärts von der Brücke von Jena. i

Fu Gartenbezirk führt nur ein äußeres Thor:

r. 6 Porte de Tourville, an der Ecke der Avenue La Bourdonnaye und der Avehue La motte Pigquet gelegen.

Quwischem dem Park- und dem Gartenbezirk sind innerhalb

der gemeins{häftlichen Umfassung vier innere Communications-

thore angebrat. Art. 4.

Eine im »Moniteur « und durch Anschlag an den Thoren werter tlihte wöchentliche Békannittnachung wird die Stunden der Oeffuung Und des S{lusse® zur Kenntniß des Publikums bringen, bezüglich :

2 der drei Bezirke,

2) des Palais der anderen Ausstellungs - Lokalitäten und der in den einzelnen Bezirken vorhandenen Privat-Eta- blissements.

__ Dieje Bekanntniachung wird auch die Eintrittsstunden be- ginen, welche, abgesehen von den allgemeinen Eintrittsstunden, es Morgens speziell für das Studiurn der Ausstellung reser- vixt sind. Art. 5.

Die Erhebung des Eintrittsgeldes ohne Karten erfolgt an den Einlaßstellen, welche an allen Thoren jedes einzelnen Be- zirks eingerichtet sind. Ein Geldwechsel findet nicht statt.

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- Art. 6.

Der Eintritt auf Karten findet durch Nebenpforten- statt welche neben dem allgemeinen Eingange bei. denjenigen Thoren angebracht sind, welche für jede Kategorie von Karten speziell bezeichnet werden. e E

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Die Eintrittskarten sind vine Unterschied der Kategorie, zu der sie gehören, nominell und durchaus persönlich ; sie find von dem Jnhaber zu unterzeichnen Und derselbe ist gehalten, seine Unterschrift auf jede8smaliges Exfordern der Controlbeamten in ein besonderes Register einzutragen. _ : “Man kann sich jedoch von der Förmlichkeit der Controle mittelst der Unterschrift befreien durch Hinterlegung oder Ein- sendung zweier Exemplare seiner photographirten Portraitkarte, wovon ein Exemplar auf E E R arte befestigt wird. rt. 8. Anderweit verliehene Karten werden eingezogen. _Deérjenige, welcher ‘seine Karte anderweit verleiht, sowie derjenige, welcher Gebrauch von einer ihm nicht angehörigen Karte macht, werden nach Vorschrift der Geseße belangt. WCeITeT T1, intritt ohne Karten. dais Art. 9. In Uebereinstimmung mit den Berathungen der Kaiser lichen Kommission vom 4. Januar, 6. April und 18. Dezem- ber 1866 is der Tarif für den Eintritt für den Park: und den Garten-Bezirk wie folgt festgeseßt: stell g den 1. April (Feierlichkeit der Eröffnung der Aus- ellung). fe beide Bezirke zusammen 20 Franken. n jedem folgenden Tage der ersten Woche, von Dienstag, den 2. April, bis Sonntag, den. 7. April, einschließlich. für beide Bezirke zusammen 5 Frankén, Von Montag, den s. April an, jeden Tag unveränderlich: 1) Eintritt in den Park-Bezirk, von der Stunde derx allgemeinen Eröffnung an. 1 Fr. _In den reservirten Morgenstunden 2 Franken. 2) Direkter Eintritt in den Garten -Bezirk durch die Porte Tourville, Bon der Stunde der allgeineinen Eröffnung an 1 Fr. 30 Cent, In den reservirten Morgenstunden 2 Fr. 50 Cent.

3) P PeLggng aus dem Park-Bezirk in den Garten- -

Bezir zu allen Stunden 50 Cent. Art. 10.

Der Tarif für den Einkritt in den Bezirk von Billancourt | wird Gegenstand eines späteren Reglements sein.

Art 11.

Der Betrag der besonderen Entrées zu gewissen Etablisse- ments, welche die Kaiserliche Kommission zugestanden hat, wird in dex wöchentlichen Bekanntmachung angegeben und an den Thüren der betreffenden Ie H angeschlagen werden.

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Niemand, welcher die Bezirke verläßt, kann in dieselben

anders zurückkehren als nah wiederholter Bezahlung an den

Einlaßstellen. D De L. R L.Ll.C-l.

Eintritt auf Lo Aen eLSTARIFN r.t: L.

Dem Publikum werden nominelle und persönliche Ab on- nementskarten, welche für die ganze Dauer der Ausstellung giltig sind, zur Disposikion gestellt.

Der Preis dieser Abonnementskarten is} festgeseßt auf

60-Franken für Damen, 100 Franken für Herren. rt.-14.

Der Abonnent, welcher seine Karte nicht vorzeigen kann, f hat das gewöhnliche Eintrittsgeld zu bezahlen und fann dasselbe F

nicht zurükfordern, j Art. 15, Die Abonnementskarten verleihen das Recht: Der &F zuwohnen ;

Alle Tage in ‘den Park auf dem Marsfelde , in daë

Palais und in den. Garten in den Stunden für den allgemeinen Zutritt des Publikums Und in den reservirten Stunden zu gehen ;

Unentgeltlich die Ausstellungen, für welche ein besondere? Entrée gezahlt wird, zu besuchen;

Die Ackerbau - Ausstellung und die Versuchsfelder auf der Jnsel A zu besuchen.

rt. 16.

__ Die ersten Aussteller haben außerdem Anspruch auf cin Billet zu einem numerirten Playe bei der Feierlichkeit der Ver |

eierlichkeit der Eröffnung der Ausstellung bei |

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theilung der Belohnungen, welche im Jndustrie-Palast (Champs Élysées) den 1. Juli 1867 stattfindet. j ;

Die Zahl der für die Abonnenten bestimmten Sperrpläße wird nicht unter 5000 A e |

z rt. 17.

Die Abonnements-Karten führen eine laufende Nummer.

Die Bestimmungen der Art. 8 und 15, welche die wesent- listen gegenseitigen Verpflichtungen des Abonnenten und der Kaiserlichen Kommission enthalten, find darauf abgedruckt.

Der Abonnent unterwirft sich durch Unterzeichnung der Karte den darin erwähnten Bestimmungen, sowie im Allgemei- nen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen

Reglements. G Art. 18.

Die cigens für die Abonnenten bestimmten Nebenpforten werden an allen Thoren eingerichtet, au8genommen an den Thoren la Bourdonnaye (Nr. .4), Saint - Dominique (Nr. 5), Kleber (Nx. 9) und Suffren (Nr. 10).

Gemäß den Bestimmungen im Art. 7 sind die Abonnen- ten, welche mit Karten versehen find, auf denen fich ihre Pho- tographie befindet, von der Uüterschrifts-Kontrole -dispensixt, und werden durch alle E e E Ausnahme zugelassen.

Lt. 19.

Das „Abonnements - Büreau wird im Industrie - Palais (Champs Elysées) Thür Nr. V. vom 20. Januar 1867 ab eröffnét sein; der Plan über dié Vertheilung der Pläße für die Feierlichkeit der Belohnungen wird daselbst ausgelegt sein, da- mit jeder soglei beim Abonniren seinen Play wählen kann.

Die von Paris entfêrnt wohnenden Personen fönnen ihre Abonneémentsgesuche an den Staats-Rath undGeneral-Kommissair Herrn F. Le Play in Paris richten, und dén erforderlichen Be- trag unter reklommandirter Rubrik in Banknoten oder in Mandaten auf die Post absenden. -

Darauf wird ihnen eine provisorishe Empfangs-Bescheini- gung zugefertigt werden, in welcher die Nummer- dexr Abonne- ments-Karte und des Sperrsißes angegeben sind, die für fie re- servirt werden. : L a0

rt. 20.

Auch Kollektivgesuchen um Abonnements, die man entweder direkt oder im Korrespondenzwege anbringt, kann stattgegeben

werden ; jedes einzelne Abonnement is jedoch Gegenstand einer |

besondern ARP Rg tt. 21.

Die endgültige Karte kann nur gegen Austausch der Empfangsbescheinigung und nur an denjenigen verabreicht wer- den, welcher sih meldet, um sie als berechtigter Inhaber zu for- dern, und welcher sich in e E unterzeichnet.

rt,: 22.

Die auf den Namen lautenden Abonnementskarten werden erst vom 1. März 1867 ab aus8gegeben; bis dahin werden pro- visorische Empfang®bescheinigungen verabreicht. Das Abonne- ments-Büreau ist vom 20. Januar an eeffne! um denjenigen, welche sich sogleich persönlich oder schriftlich melden, den Bortheil dex Priorität in- der Wahl der Sperre zu sichern.

Viertér DUl f! Eintritt auf Wochenbillets. Ma S

Dem Publikum werden Wochenbillets zur Disposition gestellt. L s | Diese auf den Namen lautenden persönlichen Billets ge- währen für die Woche , während welcher sie 9 sind, die- selben Berechtigungen zum Eintritt, wie die Abonnements-

larten. i Die Woche, für die sie gelten, beginnt mit dem Tage, an welchem sie ausgehändigt werden. | Der Preis dieser Wochenbillets ist auf 6 Franken fest-

geseßt. Art. 24. Die Wocbenbillets werden nur solchen Personen verab- reiht, welche ihre Portrait -Karte vorlegen. Die Ausfertigung des zum Eintritt durch alle Thore be- rechtigenden Billets wird auf E O T A befestigt. rt.

Der Jnhaber unterwirft fich durch Unter eichnung seines Billets n et abgedruckten Bestimmun fh des Art. 8, sowie allen ihn betreffenden Bestimmüngen des gegenwärtigen Reglements. dg

ct. 26.

Die Wochenbillets werden; in einem. hierzu auf dem Mars- felde, Pavillon des General-Kommissariats, Avenue la Bonr-

donnaye, einderichteten' Bureau ausgegeben. f e üÜnsfter Titel.

Eintritt A E E de ert. Zl. | Nach den Bestimmungen der Art. 58 und 59 des allgemei-

nen Reglements wird jedem Aussteller, so wie dem Agenten, den er mit Genehmigung der Kaiserlichen Kommission zu seiner e und ge Ueberwachung seiner Erzeugnisse bestellt hat, eine Eintrittsfarte unentgeltlich verabreicht. i

Diefe auf den Namen lautenden und rein persönlichen Karten berechtigen nur zum Eintritt in den Bezirk, wo die Ausstellung des Inhabers fich A

Die Karten für Aussteller, deren Ausftellungen nur tem- porär find, werden nur für die Dauer dieser Ausstellungen

ertheilt, Art. 28.

Der Art. 8 wird e den Karten der Aussteller und ihrer Agenten abgedruckt und der Jnhaber unterwirft sich dur de Unterzeichnung den Bestimmungen dieses Artikels und im AU- gemeinen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen Reglements. e E

rt. 29.

Die Aussteller im Parfkbezirk und ihre Agenten werden durch vier Diensipforten eingelassen, welche bei den Thoren de l'Université (Nr. 2), de l’Ecole-Militaire (Nr. T der de la Gare (Nr. 12) und d'’Orsay (Nr. 15) eingerichtet sin

Die Aussteller und deren Agenten , welche, indem sie von der im Art. 7 verliehenen Befugniß Gebrauch machen, sih von der Formalität der Untexschrifts - Controle durch interlegung ihrer Photographie befreit haben, werden durch alle Thore Bezirks ciñgelassen. E

rt. 30.

Die Aussteller des Gartenbezirks und deren Agenten wer- den dur eine bei der Porte de Tourville angebrachte Dienst- .

pforte eingelassen. i : Art. 31. A Ausfstellerkarte wird nur an den Aussteller selbst ver- abreicht. Y B Die Karte für den Agenten wird nur auf den \hriftlichen Antrag des Ausstellers, welcher für Uebertretungen verantwort-

lich bleibt, ertheilt. T Art. 32.

Die Karten für französische Aussteller und deren Agenten werden in den Büreaus des General-Kommissariats durch den betr. Bürceau-Chef ertheilt.

| Art. 33.

Die Karten für fremdländische Aussteller und deren Agenten werden den delegirten Commissairen- übergeben, welche sich an- heischig machen, dieselben in Uebereinstimmung mit den Vor- \chriften im Art. 31 zu verleihen. :

Sechster Titel. Eintritt auf Dienstkarten.

Art. 34.

Einlaßkarten für alle oder gewisse Theile des Ausstellungs- gebäudes, welche für die ganze Dauer der Ausstellung oder für beschränkte A gültig find, werden je nah der Natur der be- En chäfte und den Bedürfnissen des Dienstes verlichen :

) Den Mitgliedern der Kaiserlichen Kommission und den ihrer. Verwaltung beigeordneten Personen.

2) Dem Präsidenten, Vice - Präsidenten und Secretair jeder fremden Kommission, deren delegirtem Kommissar und den ihrer Verwaltung für den akkiven Dienst im Jnnern der Ausstellung beigeordneten Personen.

3) Den wirklichen Mitgliedern der internationalen Jury und den nach Art. 15 des Jury- Reglements besonders hinzu- gezogenen Mitgliedern. Die Karten der für temporäre Ausstellungen Pugezogenen find auf die Dauer ibrer Functionen beschrän f as es

Art. 35.

Außer den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Kate- gorieen werden Dienstkarten nur auf besondere Ermächtigung

der Kaiserlichen Kommission ertheilt. A Art. 36

Der Staatsrath, General-Commissair, ist mit dexr Au®s-

führung des gegenwärtigen Reglements E Gesehen und bestätigt (n NEEeiL der Berathung des Finanz-Comités vom 11. Januar 1867. Der Staats-Minister, Vice-Präsident der Kaiserlichen Kommission. (ges) E. Roußher. Für gleichlautende Abschrift. (gez.) F. Le Pla y. Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Be- merken zur Kenntniß gebracht, daß Aussteller, welche für sich oder ihre Agenten die schon für das. Arrangement. ihrer Gegen-

stände erforderlichen Einlaßkarten lösen wollen, oder Besucher,

welche fi {hon jeßt mit solchen zu versehen beabfichtigen, ibre betreffenden Gesuche an den diesseitigen O E (pati zu richten haben. Die Adresse it: à Mr, le commissaire de