1867 / 38 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

594

gemäß der Bestimmung im §. 89 Absaß 2 der Anweisung vom -

51. Mai 1861 (Geseß - Samml. S. 257) zu den dasselbe um- \chlicßenden oder daran angrenzenden Grundstücken gezogen wor- den ist, sofern die betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nit ebenfalls im Eigenthume des Reklamanten befinden;

c) wegen unrichtiger Einschäßung in die Klasscn des Tarifs, insbe- sondere au, wenn das betreffende Grundstü gemäß der Be- stimmung im §. 39 Absaß 3 und 5 a. a. O. zu der für die an- grenzenden Grundstücke angenommenen Tarifklasse einges{äßt worden is und diè betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthum des Reklamanten befinden;

d) wegen ungleihmäßiger Eins{häßung einzelner Grundstücke gegen andere, speziell zu bezeichnende Grundstücke in dem näm ichen Gemeindebezirke. 6. 14

Behufs Einleitung des Reclamationsverfahrens ist für jeden der

im §. 12 gedachten Gemeinde-, besonderen Grundsteucr-Erhebung®- und selbstständigen Gutsbezirke cine Abschrift der Mutterrolle anzu- fertigen und dem Gemeindevorstande, bezichung®weci]e dem Jnhaber des selbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundstcuer-Erhe- bungsbezirken aber dem Ortserheber gegen Empfangsbescheinigung zU- zustellen. Sogleich nah Eingang der Abschrift der Mutterrolle ist dies in dem betreffenden Bezirk in der ortsüblichen Weise mit dem Eröff- nen bekannt zu machen, daß:

a) die Abschrift während scch8 Wochen, vom Tage der Betannt- machung ab gerechnet, in einem bestimmt zu bezeichnenden Lokale innerhalb des Bezirks zur Einsicht offen liege und etwaige Recla- mationen binnen gleicher präfklusivischer Frist bei dem Kreis-Land- rathe anzubringen seien; / ;

b) die durch die öriliche Untersuchung unbegründeter Reclamationen entstehenden Kosten dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden.

Nach Ablauf der Reclamationsfrist is eine Bescheinigung darüber, daß und während welcher Frist die Offenlegung der Abschrift der Mutterrolle stattgefunden, dem Kreis - Landrathe einzureichen, deim Leßteren auch die Abschrift der Mutterrolle selbst unversehrt zurüct- zusenden. Gs

g. 15. Gleichzeitig mit der Absendung der Abschriften der Mutterrolle (§. 14) sind für die im §. 12 bezeichneten Bezirke die Originale der Flurbücher und Mutterrollen nebst den dazu gehörigen Karten während cines Zeitraumes von s\ech8 Wochen an einem. oder an einigen von

der Bezirks-Regierung zu bestimmenden Orten des betreffenden Kreises

unter Anwesenheit cines gleichfalls von der Bezirks-Regierung zu be- {stimmenden technischen Beamten zur Einsicht aller Betheiligten offen zu legen. Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung der ezeichneten Schriftstlicke crfolgen werde, ist durch die Kreisblätter oder die die Stelle derselben vertretenden öffentlichen Blätter bekannt zu machen. L

16

E g. 16. Nach Ablauf der im §. 14 zu a. bestimmten Präklusivfrist sind : 1) die auf Beseitigung materieller Jrrthümer (§ÿ. 29) gerichteten An- träge, sowie Reclamationen, die ih auf die unrichtige Angabe der Flächen-Jnhalte (F. 12 zu a.) beziehen, einerseits, 2) die gegen die Einschäbung erhobenen Reclamationen (§. 11 zu b. i §. 13) andererseits : : in besondere Nachweisungen übersichtlich zusammenzustellen.

Die Anträge auf Beseitigung materieller Jrrthümer und die Re- clamationen ad 1 sind mit den erforderlichen Unterlagen der Bezirks- regierung vorzulegen, um sie auf Grund des technischen Guta@tens des Obergeomeiers einer näheren Prüfung zu unterwerfen, und soweit sie als begründet anzuerkennen, deren Erléèdigung herbeizuführen, \0= weit sie aber unbegründet erscheinen, zurückzuweisen.

Bei Beurtheilung der Richtigkeit der Feststellung dcs Flächen- nhalts sind diejenigen Vorschriften maßgebend, welche für die Aus- führung der dicsfälligen Arbeiten bei. dem allgemeinen Veranlagung§- verfahren erlassen worden sind.

_ Gegen die Entscheidung der Regierung ist ein weiteres Recht®8- mittel nicht zuläfig. A

Die gegen die Einschäbung erhobenen Reclamationcn (§. 16 zu 2) sind der zur Untersuchung und Entscheidung derselben füx jeden Kreis zu bildenden Reclamations-Kommission vorzulegen. Die leßtere bc- steht unter dem Vorsibe eines hierzu von der Bezirks-Negiecrung zu ernennenden Kommissars je nah dem Umfange des betreffenden Kreiscs, und nach der Anzahl der in demselben eingegangenen Recla- mationen (§. 12 zu b.) aus zwei bis zehn Mitgliedern, welche zur einen Hälfte von der kreisständischen Versammlung gewählt, zur an- dern Hälfte aber nach Anhörung des Kommissars von der Bezirks- Regierung berufen werden.

Gr die Fälle ciner dauernden Behinderung einzelner Mitglieder der Reclamationskommission is außerdem sowohl Seitens der kreis- R Versammlung als Seitens der Bezirksregierung eine von

er leßteren zu bestimmende Anzahl von Ersaßmännern zu wählen, bezichungs8weise zu berufen. A Sowveit es sh um Reclamationen gegen die Einschäßungen von Holzungen handelt, is der Kommission Seitens der Bezirksregierung ein Forstsachverständiger zuzuordnen. Die Beschlüsse der Kommission werden. nah Stimmenmehrheit Mtdiailae Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den __ Der Vorsißende der Kommission beruft deren Mitglieder und be- stimmt den U der zu erledigenden Geschäfte.

_ Bur Beschlußfähigkcit der Kommission 1st die Anwesenheit der Ha der Mitglieder, sofern die Kommission aber nur aus zwei itgliedern besteht, die Anwescnheit beider Mitglicder erforderlich.

F. 18.

Behufs Untersuchung der gegen die Einshäßung erhobenen Recla- matiouen (§. 12 zu b.; §. 13, §. 16 zu 2.) werden in jedem Kreise durch die Reclamations - Kommission selbst besondere Reclamations- bezirke gebildet, innerhalb deren je Frei Mitglieder der Kommission als Reclamations - Deputation die Untersuchung der Reclamationen unter Begleitung des Fortschreibungs - Beamten „_ oder eines" anderen geeigneten Technikers, welcher der Deputation die erforderliche Aus- kunft zu ertheilen hat, zu bewirken, und über den Befund ein Gut- achten abzugeben haben.

Die Deputation hat den Reklamanten, und außerdem den Orts- vorstand beziehungsweise den Jnhaber des selbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundsteuer- Erhebungsbezirken aber zwci der dazu gehörigen Res aufzufordern , der örtlichen Unter- suhung beizuwohnen und über das Resultat der leßteren ihre Erklä- rung abzugeben.

_ Erscheinen die in dem vorhergehenden Absaß bezeichneten Personen nicht, dder verweigern sie die erforderte Erklärung, so ist mit der ört- lichen Untersuchung nichtsdestoweniger vorzugehen. «

Auf Grund des Gutachténs der Reclamations - Deputation ent- scheidet die Kommission über die eingegangenen Reclamationen.

» Die Entscheidung ist, sofern die Reclamation nicht als unbe- gründet zurückgewiesen wird, entweder dahin zu treffen, daß und mit welchem Betrage die Schäßung der bezüglichen Grundstücke des Re- flamanten zu ermäßigen oder dahin, daß und mit welchem Betrage die Schäßung derjenigen nicht im Eigenthume des Reklamanten be- findlichen Grundstücke, welche bei der stattgefundenen Untersuchung als zu niedrig eingeshäßt erkannt worden sind, zu erhöhen.

__ Gegen die getroffene Entscheidung is ein weiteres Rechtsmittel nit zulässig; jedo steht dem Reklamauten sowohl, als denjenigen Eigenthümern, deren Liegenschaften als zu niedrig eingeschäßt erkannt und deshalb erhöht worden sind, binnen ciner präklusivifchen Frist von zehn Tagen uäah Empfang der Entscheidung frei, offenbare Un- richtigkeiten oder Jrrthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die leßtere eine nochmalige Prüfung der Reclama- tion vorzunehmen und anderweitig darüber zu cntstbeiven hat.

Hinjihtlich der Reclamationen , welche von der Kommission als unbegründet zurückgewiesen find, is vou der Regierung besonders darüber zu entscheiden, beziehungsweise festzuseßen, ob und wie weit der Reklamant die durch die örtliche Untersuchung der Reclamation veranlaßten Kosten zu tragen e ja

In Gemäßheit der Entscheidungen der Reclamationskommission (§. 18) beziehungsweise der Bezirkdregierung (F. 16) sind die Batte &lurbücher und Mutterrollen zu A E |

Durch diese Berichtigung erleiden die den einzelnen Gemeinden, selbstständigen Guts- und besonderen Grundsteuer - Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer-Hauptsummen, abgeschen von dem im §. 2, §. 12 gedachten Falle materieller Irrthümer keine Aenderung. iel- mehr ist nur nach den in der berichtigten Mutterrolle eines Gemeinde- felbsiständigen Guts- oder besonderen Grundsteuer - Erhebungsbezirks für. die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften nachgewiesenen Reinerträgen eine anderweitige Untervertheilung der nach §. 1 festge- stellten Grundsteuer-Hauptsumme anzulegen ins ist danach vom 1}ten des folgenden Monats ab dige T E der Grundsteuer zu bewirken.

Für diejenigen Gemeinde - oder Grundsteuer-Erhebungsbezirke, i welchen cine mit der Zusammenlegung U runden tetbuiene Gemeinheitstheitung schwebt, kann die Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen d: 6—10), so wie deren Berichtigung auf Grund des Reclamationsverfahrens (§§. 12—19) nah dem Ermessen der Be- zirtsregierung bis dahin hinausgeschoben werden, daß der Gemeinheits- G A Eee durch die Auseinanderseßungs - Behörde bestätigt wor- De v

Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für die betreffe jeineinde- und Grundsteuer - Erhebungsbezirke L eRetlca Grund tag E A A E 1 R Des vorläufigen Vertheilungsmaß-

emäß des §. er Verordnung v 2. Dezember éémittelten Beträgen einzuziehen. Me 2 O 0 4. Beschwerden wegen Exrundsteuer-Ueberbürdungen,

Eine Ermäßigung der den einzelnen Gemeinden, selbstständig Guts- und besondercn Grundsteuer - Erbebunesbeciuten Uran Grundsteuer - Hauptsummen wegen unrichtiger Einschäßung der dzu gehörigen Liegenschaften ist nur zulässig, wenn eine Ueberbürdung des betresfenden Gemeinde- , selbstständigen Guts - oder Erhebungsbezirks Ra G FKabe Ker B irten I R UEE - Hauptsumme behauptet

e ver Borschriften in d ) c H {8 vorhanden nachgewiesen iee. H lab O

/ §. 22. Anträge al Grundsteuer-Ermäßigung aus dem im §. 21 gedach- ten Grunde dürfen nur berücksichti N wenn fie “ir e treffenden Gemeinden Seitens der Vorsteher derselben, für die betref- fenden felbstständigen Gutsbezirke Seitens deren Inhaber und für die betreffenden besonderen Erhebungsbezirke Seitens der Mehrzahl der zu denselben gehörenden Grundbesißer nach den von den Cebteren zu entrichtenden Grundsteuerbeträgen berechnet innerhalb einer Fri uen Trift un I a Aggee n eem dieses Geseß in Britt 1 J nter gehöriger Begründur i iS=Land-

A A Werd A OVIg egründung bei dem Kreis-Land

__ Bur die besonderen Grundsteuer-Erhébungsbezirke sind bei Stell des Antrages zugleich zwei, dem betreffenden Be (O ani beende Grund: steuerpflichtige als die bei der örtlichen Unitertabung der Veschwerde zuzuziehenden Vertreter des Bezirks namhaft zu machen.

“Der Gemeindevorstand ist zur Anbringung des Antrages ver- pflichtet, wenn die Mehrzahl der zu der Gemeinde gehörenden Grund-

Ee E E O

999 l

besißer nach den von den Leßteren zu entrichtenden Grundsteuer- belrägen berechnet cinen solchen Nirag beschließt.

Eine Grundsteuer-Ueberbürdung (§. 21) is als vorhanden nur anzuerkennen, wenn durch cine wiederholte Einshäbung der zu dem betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts- oder besonderen Erhe-

bungsbezirke gehörigen Liegenschaften in die Klassen des definitiven .

Tarifs (§. 50 der Hauptanweisung vom 21. Mai- 1861) festgestellt wird, daß der für dieselben in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag den aus der wiederholten Einschäßung si ergebenden Reinertrag um mchr als 25-vom Hundert des (eptexen Übersteigt.

Der Kreis-Landrath stellt die rechtzeitig eingegangenen Anträge §. 22) der nach §. 17 angeordneten Reclamations-Kommission zu. Die A uis hat fie zuvörderst einer summarischen Mien insbesondere durch Vergleichung mit den E - Ergebnissen anderer gleich- artigen Gemarkungen N eijes a L Classifications- Distrikts zu unterwerfen. Dieselbe ist , falls sle danach eine Ueber; bürdung (§. 23) nicht als vorhanden annehmen zu fönnen glaubte,

verpflichtet, den Beschwerdeführer hiervon mit dem Anheimstellen in -

Kenntniß zu seben, die Reclamation zurückzunehmen und sich hierüber binnen vierzehntägiger Frist nach N dieser Mittheilung zu erklären , da sonst dem weiteren Verfahren nach dg. 25 ff. Folge gc- geben werden, er aber die Kosten desselben zu tragen haben würde, wenn die Beschwerde demnächst als unbegründet zurückzurvocisen wäre. Erfolgt cine Zurücknahme des Antrages binnen der gestellten Frist nicht, so ist das UntersuhUngsver|Gemn nach §§. 28 ff. zu veranlassen.

_ Behufs Untersuchung der erhobenen Beschwerde ist eine neue Rein- ering gs Tentte ung nach Maßgabe der für den betressenden Kreis, be- ziehung8weise Classificationsdistrikt in dem Classificationsprotofolle und den etwaigen Nachträgen dazu, ausgesprochenen Grundsäße, unter Beachtung der für das -formelle Verfahren bei der Einschäßung der Liegenschaften erlassenen Vorschriften, durch die Reclamations® - Kom- mission (§. 17) zu bewirken. g. 26

Dice T oe der Reclamations-Kommission über das Ergebniß der neuen Einschäßung (F. 25) werden nach Stimmenmchrheit efaßt, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Auss{lag,

Bei der Einschäßung selbst sind die Antragjtellery bezichungSweije die im zweiten Absaße des §. 22 gedachten Grundsteuerpflichtigen und soweit es sich um die Einschäßung von Holzungen handelt; außerdem der der Kommission überwiesene Forstsachverständige zuzuziehen.

Auch ist von der Einschäßung der Bezirksregierung Nachricht zu geben, welcher überlassen bleibt, das Verfahren durch einen auf Kosten der Staatsregierung AVGUINS E N Yas überwachen zu lassen.

Ueber die stattgefundene neue Einschäßung und die daraus für die Beschwerde si ergebenden Resultate hat die Reclamations-Kommission ein eingehendes Gutachten abzugeben und dasselbe mit den Ein- \häßungsverhandlungen der Regierung cinzureichen. Die lestere hat das Verfahren ciner sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, für die Be- scitigung ctwaiger Mängel Sorge zu tragen und sämmtliche Verhand- lungen mit ihrem Gutachten dem Finanzminister einzureichen, welchem die Entscheidung Über die erhobene Beschwerde zusicht.

Sofern die leßtere hierbei für unbegründet ertlärt wird, sind dem Reklamanten die durch die Ausführung des Verfahrens- nach §ÿ. 25 und 26 entstandenen Kosten aufzuerlegen. | : /

Gegen die Entscheidung des Finanzministers findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. x

d. D, ial - Die Entscheidungen des Finanzministers (§. 27) sind, falls die

| Beschwerde flir begründet erklärt worden ist, der Bezirks-Regierung

tige qn Ergebnisse der neuen Reinertragsermittelung zuzufertigen, um dem Ergebnisse de t ittecu1 entsprechend die Flurbücher, Mutterollen und Karten zu berichtigen, die ermäßigte Grundsteuer - Hauptsumme auf die einzelnen in der

Mutterrolle verzeichneten Grundstücke nach Verhältniß des neu ermit-

telten Reinertrages zu vertheilen und danah vom 1. Januar des-

\elben Jahres ib die Erhebung der Grundsteuer anderweit bewirken

u lassen. i :

: Die vorstehenden Bestimmungen (H. 21-—28) fommen auch in

den westlichen Provinzen zur Anwendung.

5. Obliegenheiten der Steuerpflichtigen, der Gemeinden/ Ua 2c.

In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kreditinstitute, Ge- meinden und Privatpersonen, die zur Ausstellung der Flurbüchcr und Mutterrollen, so wie zur Erledigung der eingehenden Reclamationen oder sonstigen Beschwerden erforderlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstüßen und zu fördern, kommen die Vorschriften in den Cg. 18 bis 20 der dem §. 6- des Geseßes vom 21. Mai 1861 beigegebenen

Anweisung für das Verfähren zur Ermittelung des Reinertrages der

Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung. . / j N Die Oa die Tnhaber selbstständiger Gutsbezirke, sowie die den Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörigen Grundsteuerpslich- tigen haben auf ihre Kosien die Nachweisungen der zu den Gemeinde-j Guts--und Grundsteuer-Erhebungsbezirken gehörenden Besißungen und deren Eigenthümer zu beschaffen und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den ¿rtlichen Aufnahmen beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zuileisttn, auch zu den örtlichen Ermitte- lungen mit den Lokalverhältnissen und den Besißständen genau ver- iraute Persönlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten 2c. während des Geschäfts zu begleiten und ihm die erforderliche Auskunft zu er- theilen, bezichungs8weise zu beschaffen haben.

Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls ‘im Wege der administrativen Exekution herbeizuführen. 6. Kosten S P EA

Die Vorsißenden und Mitglieder der im §. 17 angeordneten Kom- missionen, sowie die den lebterea zugeordneten gcodätischen uud son- stigen Techniker erhalten Tagegelder und bei auswärtigen Geschäften Reisekosten, deren Höhe nah Maßgabe der Verordnung vom 4. Julí 1863, betreffend die durch Ermittelung des Reinecrtrages der Liegen- schaften, Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer, nah dem Gescße vom 21. Mai 1861 entstehenden Kosten, zu bestimmen ist.

Sofern - jedoch die daselbst angeordneten Kostensäße die den ge- dachten Kommissarien, Kommissions-Mitgliedern und Technikern nach ihrem Dienst- und Rangverhältnisse, in Gemäßhcit des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1848 (Geseß-Sammil. S. 151) und den dazu ergangenen Vorschriften, an Reisekosten und Tagegeldern zustehenden Säge Übersteigen, sind ihnen nur t leßteren zu gewähren.

Die Kosten, welche durh die zum Zwecke der Untervertheilung und beziehungsweise anderweiten Feststellung der Grundsteuer-Haupt- summen nach §§. 6—28 und 30 auszuführenden Arbeiten innerhalb der cinzelnen Provinzen und kommunoalständischen Verbände (§. 1) entstehen, sind einstweilen von der Staatskasse vorzuschießen und mit Ausnahme der von den Reklamanten zu tragenden Kosten unbegrün- deter Reclamationen (§. 18 §. 27) so wie ‘der nach §. 29 den Ge- meinden, den Jnhabern der selbstständigen Gutsbezirke und den den besonderen- Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörenden Grundfsteuer- pflichtigen obliegenden Leistungen der gedachten Kasse scitens der Grund- besißer in den betreffenden Provinzen, beziehungsweise kommunal- ständischen Verbänden (§§. 45—48) nach Maßgabe der Grundsteuer- Veranlagung binnen zehn Jahren nah der näheren, dieserhalb vom Finanz-Minister zu erlassenden Anweisung nah und nah wieder zu

erstatten. Drittex Abschnitt. i y

Erhaltung der Grundsteuer - Veranlagungen bei der

: N E Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart zu erhalten , müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, daß

a) in zer Eigenthums - Verhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt;

b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (F. 4 des Gesebes vom 21sten

Mai 1861) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder

c) bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grund- steuerfreien (§. 4. a. a. O.) übergehen ;

d) bisher grundsteuerpflichtige oder nah §. 4. a. a. O. von der Grundfsteucr befreite Grundstücke mit Gebäuden beseßt oder als Hofräume oder Hausgärten mit Gebäuden verbunden 1derden;

e) bisher mit Gebäuden beseßte, oder als Hofräume oder Haus- gärten mit Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grundsteuerpflichtigen; beziehangsweise der nah §. 4. a. a. O. von der Grundsteuer befreiten Grundstüte übergehen ;

f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder :

g) bereits befeuertè ganz oder theilweise untergehen oder bleibend er werden ; ¿

b) die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts- oder Erhe-

bungsbezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im §. 1

bezeichneten ‘tommunalit Ï

ändischen Verbände oder die Landesgren- zen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden ;

¡) materielle Jrrthümer (§. 2) von den Behörden entdeckt oder von

den Betheiligten nachgewiesen werden ; k) Beschwerden über Grundsteuer-Ueberbürdung in Gemäßheit der Cg. 21. ffff. erhoben und V E anerfannt werden.

Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer verbundenen Personen (§. 45) sind verpflichtet, die im d. 32 zu a. bis g. bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschrei-

ung beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedahten Bücher u. #. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der leßtern auf ihre Kosten bewirkt wird. i i

Die Berichtigung der im §. 32 zu h., i. und k. bezeichneten Ver- änderungen is in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a. bis e. bezeichneten Veränderungen aber nur, wenn die leßteren im Wege einer Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten, oder einer Gemeinheitstheilung her- heigeführt worden sind, Seitens der Bezirksregierung von Amtswegen zu e A f : : LLEA

Die Gemeindevorstände, die Jnhaber der selbstständigen Guts- bezirke, so wie die für die Grundsteuer-Erhebungsbezirïe bestellten Ortserheber (§. 47) sind verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher bezüglichen Requisitionen der mit diesem Geschäft beauf- tragten Beamten Folge zu leisten und den Letteren die erforderte Aus-

kunft zu ertheilen, bezichungsweise zu beschaffen.

st die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume (§. 32. zu a.) nicht erfolgt; so ist der seitherige, beziehungSweise der in der Muiter- rolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Grundsteuer bis für den Monat einschließlich fortzu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung - der Mutktterrolle erforderliche Anzeige geschieht , ohne daß dadurch der neue Besißer von der au ihm obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird.

Ist die Anzeige von einer Bmg unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (F. 32,

S A I T

L T A Tr