1867 / 38 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zu c., d. und g.), so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.

Aenderungen, welche die Steuerpflichtigkeit oder die Steucrerhöhung cines Grundstücks bedingen (F. 32 b,, e. und L), sind spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten is, von dem Eigenthümer des Grundstücks anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht, in cine dem doppelten Betrage der vorenthalte- nen Steuer gleihkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thalern.

Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht derjenige, welcher der Verleßung einer der vorstehenden Vor- schriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrathe , be- ziehungsweise in denjenigen Städten, welche keinem Kreise angehö-

ren, von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be- |

kannt gemachten Strafbetrag, nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig zahlt.

F. 35.

Wenn eine nach Flächeninhalt und Reinertrag in der Grundsteuer- Mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft (F. 6) im Ganzen cinem Eigenthumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten gewesene Steuer unverändert fortzuentrichten.

Wird dagegen cine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bis- herige Steuer auf die daraus gebildeten Trennstücke zu vertheilen und zwar in der Regel nah Verhältniß des Flächeninhalts; sofern cs aber von der Bezirksregierung auf den Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen angeordnet wird, nah Verhältniß des Reinertrages, wel- cher von dem Fortschreibungsbeamten zu ermittetn.

Auf Antrag und Kosten der Jnteressenten kann Behufs Verthei- lung der Grundsteuer cine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortkschreibungs8beamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle stattfinden.

Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dis- membrationen und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, un- abhängig von der Regulirung der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben besonders durch den Fortschreibungsbcamten unter Bestäti- gung der Bezirksregierung. Die entgegenstehenden Vorschriften der Gesebe vom 3. Januar 1845 (Gescß - Sannulung S. 25) und vom 26. Mai 1856 (Geseß - Sammlung S. 613) werden hiermit auf- gehoben.

G. 36.

Bei einem in Folge einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten oder einer Ge- meinheitstheilung eintretenden Besißwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der im §. 32 zu þ. bis e. bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grundsteuern auf den Grundstücken, auf welchen fie bisher gehaftet haben (§. 35 Absaß 1 und 2). Die hiervon abveichen- den Vorschriften im §. 96 des Geseßes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten, und im §. 156 der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821, finden niht mehr Anwendung.

__ Sofern im Wege einer gutsherrlih-bäuerlichen Regulirung oder einer Gemeinheitstheilung cin Umtausch bisher grundsteucrfreier Grund- stücke der im 6, 4 zu e. des Grundfsteuergeseßes vom 21. Mai 1861 (Nr. 5379 der Heseß-Samml. für 1861) bezeichneten Art gegen bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke stattfindet, gehen die leßteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien Grundstücke über (S. 32 zu c. U. g.).

In denjenigen Gemeinden oder Grundfsteuer-Erhebungsbezirken, in welchen cine mit der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung bei Erlaß dieses Gescbes bereits anhängig is} (F. 20) oder später anhängig wird, kann gleichzeitig mit der Ausfüh- rung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmigung der Bezirksregice- rung, der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche von den dem Gemeinheitstheilungs-Verfahren unterliegenden Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderìtveitig

nach den für die Auseinandersezung angewandten Reinerträgen definitiv ertheilt werden. : d. 0/5

Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 36 entstehen- den Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Ein- tritt derselben werden von der Auseinanderseßungs-Behörde nach er- folgter Verständigung mit der Bezirksregterung festgeseßt und beiven- S e D e E der Verordnung vom 30. Juni

594 Wegen des Geschaäfstsbetriebes in Angelegenheiten der Gemein- heitstheilung 2c. enthaltenen Vorschrift. A B

Auf Grund des bestätigten Rezesses hat die Bezirksregierung die

Fortschreibung der Grundsteuer zu veranlassen. :

A g. 38.

Als Beitrag zu den Gortfschreibungskosten haben die Eigenthümer der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (F. 32. zu a), neben den durch etwa auszuführende Vermessungen ent- stehenden Kosten, nach der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, welch& mit dem Minimalsaß von Einem Silbergroschen beginnend, den Betrag von Einem Thaler für cine zu bewirkende Fortschreibung in keinen Falle übersteigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach bewirkter Fort- schreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für leßtere be- stimmten Art einzuziehen ist.

Die auf die Gortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuer- Grundeinenthümenfigen Verhandlungen sind ebenso, wie die den C mern aus den Karten, Flurbü V ‘thei-

lenden Auszüge stem cttrs en, Flurbüchern u. \. w. zu erthei

Auf Grund der jährli Vert

Br er Jährlichen Veränderungs - Aufnahmen sind die Mutterrollen und Flurbücher zu berichtigen, P Ge die noth- wendigen Ergänzungen zu den Karten zu bewirken erforderlichen

Falls auch die Grundsteuer - Hauptsummen für die betre enden Ge- meinde-, selbstständigen Guts- oder Grundsteuer-Erbebungöbe ien, R

derweit festzustellen. Vierter Abschnitt. Erhebung Aen of,

Die Gemeinden und die Jnhaber der selbstständigen Gutsbezirke ind s{uldig, die ihnen nach §. 1 auferlegten Grundsteuerbeträge von en Steuerpflichtigen einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor Ablauf jedes Monats an die as att s Kassen abzuführen.

In der Stadt Berlin geschieht die Einziehung der Grund durch das daselbst bestehende Damit für direkte Steue E

Den zu cinem besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke gehörigen Grundsteuerpflichtigen liegt in ihrer Gesammtheit binsihtlich G in= ziehung der Grundsteuer dieselbe Verpflichtung ob, wie den Gemein- den und den Inhabern selbstständiger Gutsbezirke (F. 40). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung wi et in den Erhecbungsbezirken jeder Steuerpflichtige nah Verhältniß H Grundsteuer-Antheils.

Der Verlust an Grundsteuerbeträgen, welche als uncinzi j erkannt werden, trifft die Staatskasse. B eingiehdax: an g. 44.

, Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Mo mit dem zwölften Theile ihres Jahresbetr ages fällig, 1 Monats i 45

__ Zur Entrichtung der Grundsteuer \ind die in der Mu ° zeichneten Eigenthümer Vert Z Ae Bei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen auf dem Grundstüe ruhenden Steuerbetrag verhäftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, von einem jeden der E Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder ein- d j .

Bei einem in Pacht oder Niecßbrauch stehenden Grundstüce ift der Staat berechtigt, sih außer an den Eigenthümer auch n 8 Pächter oder Nießbraucher wegen der während der Pacht oder Nieß- brauchszeit fälligen Grundstcuer zu halten.

46

§. 46. _ Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einzichung der Grundsteuer einen Ortserheber zu bestellen und zugleich die Beblistuittäch, Unier welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesondere zu bestim- men, ‘ob und in welcher Art derselbe für seine Mühewaltung ent- bede, E und ob, eventuell in welcher Höhe er eine Kaution Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerhalb d der BDezirks-Regierung zu bestimmenden Orist nicht genügt wird, ift die levtere befugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern \o lange, bis der E Nas bestellt worden ist, auf Kosten und Ge- i emeinde, im We : ‘8 i : i int- sichen zu lassen / ge desonders zu ertheilenden Auftrags ein- nnerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber der 26 für die ordnungsmüäßige Erhebung der Grundsteu A i Die Bezirks-Regierung hat etwai en hierbei hervortretend - ordnungen durch entsprechende Maßregeln Abhülfe U RPAROO I e ). 47 /

In den nach §. 3 zu bildenden besonderen Grund} mng! D 2 d ) l / eU T- G= bezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer A Dritt welche auf Anordnung der Bezirks - Regierung in einem Seiten der- selben zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des ats aut die A CITLee gewahlt werden. Die A, haben ver die Hohe und die Art der von dem Er - den S zu E E A aus eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzic werden kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, so wie dic Bestim: mung Über die ihm zu gewährende Nemuncration und die von ihm zu bestellende Caution Seitens des Landrathes. 8

Innerhalb desselben Kreises können sih zwei oder ‘ere G

/ Des l mehrere Ge- A L t Grundsteuer- Erhebungsbezirke M Wal emeinsamen Ortserhebers mit Ge i * Bezirks- Miu v ) it Genehmigung der Bezirks- d. 49.

Innerhalb des kfommunalständischen Verbandes der Ober-Lausi : ( : er-Lausi erfolgt die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer unter fand: a nach den dieserhalb getroffenen besonderen Be-

gen.

Ausgleichung. 50

_ Die Ausgleichung der seit dem 1. anuar 1865 bis i g. 19 am Schluß bestimmten Zeitpunkt N viel oder zu Mat richteten Steuerbeträge wird unbeschadet der dieserhalb etwa von den Interessenten zu treffenden freinvilligen Vereinbarung von Amtswegen L und erfolgt durch Abrechnung beziehungsweise Aufschlag aus die zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge der derzeitigen Sten Innerhalb der von der Bezirksregierung dafür festzuseßenden Verjährung. C 51 N

Die Vorschriften des Geseßbes ‘über die Versährungsfri bei

D j zes über - Bexrsahrungsfristen bei A A pee Abgaben vom 18. Juni 1840 (Geseb-Sainml, fe 1840 . 140) nebst den dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen

finden, soweit das gegenwärtige Geseß nid S im1 I s geq rtige C 1t etwas Anderes bestimmt auch aufdie neu veranlagte Grundfstcucr Antvendung. N :

E E Es

9

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Fünfter Abschnitt. S e Eten e

iche auf Erlaß oder Ersaß der Grundsteuer aus Anlaß von sd d 0 Feldfrüchte durch außerordentliche Natureignisse, Brand 2c., finden gegen die Staatskasse nicht statt. Î Die Beschlußnahme darüber, ob und eventuell in welchen Fallen, bezichungsweise in welcher Höhe den grundsteuerpflichtigen Besißern es en solcher Beschädigungen der Feldfrüchte Nemissionen oder Unter- stübungen zu gewähren, bleilt den Provinzial- resp. Kommunal- Landtagen mit Königlicher Zustimmung überlassen. i j Die Aufbringung der eventuell zu diesem Zweck erforderlichen Fonds erfolgt durch Beiträge der Grundsteuerpflichtigen , in Betreff deren Höhe von reu Provinzial- resp. Kommunal-Landtagen Bestim- ist. mung L E Hrer A o qnitt Grundsteuer - A0 chädigung.

. _VO,

i ellung und Vertheilung des nach §. 4 des Geseßes vom 21 Mai eon, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuer- befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende H Rd, (Geseß- Samuul. S. 325) zu bildenden Gesammt-Entschädigungskapitals, sowie die Feststellung der nach §F. 2.3 a. a. O zu leistenden Entschädigungs- beträge erfolgt nah den zur Zeit dieser Feststellung, beziehungsweise Vertheilung auf den entschädigungsberechtigten Grundstücken lastenden

d eträgen. : : L Gru Ee Erhöhung oder Verminderung der hiernach festgestellten Ent- shädigungsbeträge wegen der ctwa in Folge des Reclamationsverfah- rens nach §§. 13 bis 30 dieses Gescßes bewirkten Aenderungen der ge-

' uerbeträge findet nicht statt. ; daten B R Tan Cer

Allgemeine Bestimmungen. 54

ie hinsichtlich der Grundsteuer in den sechs östlichen Provinzen des Lon Vorschriften, welche den Bestimmungen dieses Gesebes entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen,

werden außer Kraft geseßt. g. 55

rinanzminister is mit der Ausführung dieses Gesebes beauf- tragt 08 Vat e Védtbeg die erforderlichen Anweisungen zu er- lassen, insbesondere auch die Gebühren für die Behufs Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von edel aus den bezeichneten 2c. an die Grundeigenthümer festzustellen. : us inter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. G Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.

(L. 8.) Wilzeim.,.

Hr. v. Bismark -Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. E s Sun Gr. v. Jhßenpliß. v, Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selhow. Gr. zu Eulenburg.

3ch}ser Erlaß vom 8. Februar 1867, betreffend die Melluna von Paoviialal SE Mt in Hannover und in Kassel.

deù Bericht des Staatsministeriums vom 7. d. M. ge-

ani Ich, daß dein 1, April d. J. ab für die Ad der Zölle und innern indirekten Abgaben in dem e igen Königreich Hannover ein Provinzial-Steuerdireklor ml h em Sitze in der Stadt Hannover und für die M A in dem chemaligen E A R L

\ vie in der ehemaligen srelen. t n ed das Gese vom 24. Dezember 1866 S S. 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten s s theilen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, der D e bayerischen Enklave Kauls8dorf und des OberamtsbezirkB O heim, cin Provinzial-Steucrdirektor mit dem Siße E der, E Kassel, beide mit den Pflichten und Befugnissen der G 4 alten preußischen Landestheilen bereits in Wirksamkeit befin : lichen Provinzial - Steuerdirektoren bestellt und ven L Ministerium unmittelbar untergeordnet werden. Hinsichtlic y aller indirekten Abgaben treten vom 1. April d. J. ab der Kreis Schmalkalden und die Enklave Kaulsdorf unter die Berwallkung des General-Jnspektórs des Zoll- und Handelsvereins der thü- ringischen Staaten, und der Oberamtsbezirk Meisenheim unter die Verwaltung des Provinzial-Steuerdirektors zu Cóln. M

Die Ausführung der Bestimmungen dieses Erlasses, welcher durch die Gesez-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist, wird dem Finanzminister übertragen.

Berlin, den 8. Februar 1867

TGilh elm.

; i j 1 0 i ._ d. Heydt. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v d. L E n Gr. v. Jhenpliy. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

StatistisÞbe Nacbribten. (Die Bevölkferungszunahme in den bedeutenderen Städten des vormaligen Königreichs Hannover in den leßten zwölf Jahren.) Die Städte des ehemaligen Königreichs Hannover zerfallen mit Rücksicht auf ihre politishe Organisation in

zwei Hauptabtheilungen. Es sind entweder

1) jelbstständige Städte, für welche die Städte-Ordnung (ceviviete Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858) bestcht und in denen die Verwaltung von cinem uninittelbar der oberen Ver- waltungsbehörde (Landdrostei, bezw. Berghauptmannschaft) unter- gebenen Magistrate geführt wird, welchem die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und zugleich, als Organ der Staats- gewalt, die Verwaltung der Landesangelegenheiten im Stadt- gebiete zusteht, oder “4 ird 2) amtssässige Städte und Vorstädte, auf welche die Lan d- gemeinde-Ordnung (Geseß über die Landgemeinden vom 28. April 1859) amwendbar is. Die Magistrate der Städte dieser Kategorie sind nicht unmittelbar der oberen, sondern, gleich den Gemeindevorständen der übrigen Landgemeinden (Dörfer, Bauerschaften 2c:), zunächst der „unteren Berwaltungsbehörde (dem Amte) unterstellt, weshalb sie amtssässige Städte genannt Iverden. ur f Die außerdem im Hannoverschen in beträchtlicher Anzahl vorhan- denen Flecken zählen ebenfalls zu den Landgemeinden und sind sämmtlich amtssässig. Jm Uebrigen. ist die innere Verfassung der amtssássigen Städte und Flecken theils stadtähnlich ausgebildet, theils stehen fie auch in dieser Hinsicht den Übrigen Landgemeinden glei. Von selbstständigen Städten giebt es 43, von amtssässigen 357 im Ganzen hat also E Königreich Hannover 78 Städte. ie Zahl der ézlecken ist j F Kir verzeichnen hier nur die bedeutenderen hannoverschen Städte, als welche diejenigen mit ciner Bevölkerung von mindestens 3000 Einwohnern angesehen werden mögen, nah Höhe ihrer Seelen- zahl am 3. Dezember 1864, mit Vergleichung ihrer Bevölkerung am 3, Dezember 1852, Die zwischen diejen beiden Volkszählungen lie- gende Periode bezeichnet den zwölfjährigen Zeitraum , in welchem Hannover dem Zollverein angehörte und, wie bekannt, sowohl in unmittelbarer Folge des Anschlusses an diesen Verein, als auch ver- möge des dadurch herbeigeführten oder doch beschleunigten Baucs von Eisenbahnen , Häfen Le eb f O bedeutendern Auf- ung auf volfkswirthschaftlihem Gebicte nahm. O Shidte A bis auf die amtssässigen Orte Clausthal, Lehe, Zellerfeld, Lauterberg, St. Andreasberg, Herzberg, Weener, Meppen, Elbingerode und Geestemünde sämmtlih zu den \elbst=

ständigen.

Zunahme in den 12 Jahren von 1852— 1864 in E

it zenten der E Ein- Ein-

als 3000 Einwohnern. 1864 1852 wohner- wohner. zahl

| von 1852.

Eimvohnerzahl

Städte und Flecken am 3. Dezember

mnover mit Vorstädten] 79,649 49,909 | 29,740 | 59,59 2) Sönabrüct- O C 18,083 13,718 4/365 31/82 3) Hildesheim... .…......-. 17,988 16,194 1,794 11/08 4) Lüneburg er. 15/691 13/500 2,191 16/23 5) Celle mit Vorstädten .…..] 14/922 13/152 1,770 13,46 6) Harburg... eee 13/480 6/659 6,821 102,43 7) Ööttingen.……............« 12,674 11,099 1/575 14/19 S CONIDEN, e es ce ete 12,053 12/473 ; ; V Ce. A 9,021 9/738 A 10) U a Sue f 8/825 7924 1 7124 11) Stade mit Vorstädten... | 8/424 7/950 474 5/96 12) G 8/203 71799 # 448 5/78 13) Hamel. +. tes 71152 E a e 14) Papenburg 6,366 61532 i D ' 5

15) Osterode mit Vorstädten . | 6/225 1/932 | 16 N N 6/119 6/188 E L 17) M ei d Lil 6/037 51414 823 5/78 18), Q, p t A LO 5/823 5/439 384 210g 19) Northeim .…............| 5/987 4/679 908 19,41 20) Nienburg «o... 5,331 5/052 279 5/52

a Me it Vorstädten. | 4,910 | 5,721 : 21) Münden mit Vorstädten 4673 3,307 | 1,366 | 41,31

P C "7: 207 9 M, Ce Q tus aale 4,608 4,792 . . Oen 41469 | 2/902 | 1,567 | 54/00 D) Mole D: vie dr obige ves ol 4,457 4/969 e. 26) Uelzen... pee oe 4/416 3/724 6 15 E 4/285 3,823 462 | 12,08 28) Ouderstadt e... 4/165 E D Y 29) Lauterberg 3/816 Dl (h 190 30) St. Andreasberg .…..---- 3/040 4/284 A A 31) Herzbet e een 31/990 3/472 7 125 O) Mete C E n 169 5120 33) Meppen mit Vorstädten . / 2) 5 21,9 24) Elbingerode R R 3/204 3,147 57 1,81

35) Geestemünde... -, 3,025 *) 832 i 1/543 | 185,46

"*) Die hierin mitbegriffene Besaßung der am 3. Dezember 1864 in Geestemünde anwesend gewesenen österreichischen Kriegsschiffe (650

An das Staatsministerium.

Mann) is} bei Berechnung der Bevölkerungs-Zunahme weggelassen.

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