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Art. 3: Sämmtliche dels zuwachsende zum Waffendienste taug- liche Militairpflichtige sollen in das Heer eingereiht und in den Waffen geübt werden. Das Loosen und somit auch das Tausthen der Nummern, ferner der Taush zwischen Brüdern is aufge- hoben: Die in §. 47 und- 48 des Heeres-Ergänzungs-Geseßes benann- ten Pflichtigen sollen zur Jnfanterie als Ersaßmannschaft eingetheilt und nach einmonatlicher Uebungszeit in Friedenszeit beurlaubt wer- den. Gleiches Verfahren hat unter billiger Berücksichtigung häuslicher Verhältnisse einzutreten, wenn sich dur den jährlichen Zugang eine dn fopmatiguömäßigen Bedarf des Heeres Üüberschreitende Zahl Pflich-
iger ergiebt. j i
Art, 4. Der freiwillige Eintritt in das Herr — mit freier Wahl der Waffengattung vor Eintritt des Zeitpunktes der wirklichen gese lichen Dienstpflichtigkeit — ist bei Erfüllung der übrigen geseßlichen Bedingungen mit zurückgelegtem 16. Lebensjahre zulässig und fann dadurch die geseßliche Dienstzeit sowohl im Heere als in den Reserve- Bataillons entsprechend früher Ee werden. Ju von nachgewiesener höherer Schulbildung, welche die Pslicht, sich aus eigenen Mitteln zu verpflegen und zu kleiden, Übernchmen, wird unter gleichen Vorausseßungen die Begünstigung zugestanden, daf! sie im Frieden {on nah Ablauf einer einjährigen “ Dienstzeit “ auf Verlangen in den Stand der Kriegsreservisten des stehenden Heeres verseßt werden, von wo sie nach weiterer dreijähriger Dienstzeit zu den Reserve - Bataillons übergehen und dort nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse die ersten Ansprüche auf die Offiziers- stellen erlangen. Die Zurüstellung der im §. 49 des Heeres - Ergän- ungs-Geseßes bezeichneten Pflichtigen.ist dagegen aufgehoben, doch fann olchen vorzüglich befähigten jungen Leuten, wenn sie mittellos sind, auf Ansuchen ausnahmöweise. während der einjährigen Dienstzeit die Bad und Natural - Verpflegung. nah den Heeres-Vorschriften bewil- igt werden.
h Art. 5. Militair-Zögliuge oder Schüler, welche in den militairi- hen Bildungs- und- Lehr-Anstalten auf Kosten des Staats unterhal- ten und unterrichtet werden, sind verpflihtey — außer ihrer allge- meinen persönlichen Dienstpflicht im. stehenden Heere — für jedes Jahr; während dessen sie diese Wohlthat genossen haben, je zwei Jghre, \0- weit sie aber cinen: Theil dieser Kosten selbst gezogen haben, je ein Jahr im stehenden Heere zu, dienen. Jn keinem Falle soll jedoch deren gesammte Dienstverpflichtung im stehenden Heere sich länger als auf zwölf Jahre erstrecken. à 1 : es
Art. 6. rgl der sechsjährigen Dienstzeit im stehenden Heere sind die Pflichtigeu im Frieden nux während der ersten drei Jahre der JDeLIeHigen Einberufung und Präsentpslichtigkeit unterworfcn. Mit Beginn des vierten Dienstjahres treten sie in den Stand dex Kricgs-
reservisten des stehenden Heercs und haben als solche im Fricden das Recht auf ständigen Urlaub, so daß fic, mit Ausnahme ciner im Ganzen dreimonatlichen Uebungszeit, sowie mit Ausnahme von Fällen, in welchen eine V T ene Dienstzeit zur Erhaltung der gescb-
lichen Ordnung nothwendig wird, nur auf besonderen Königlichen Befehl einberufen oder im Dienste behalten werden können. Während der Beuxlaubung unterstehen die Kriegsreservisten , mit Ausnahme militairischer Vergchen oder Verbrechen, nur der Civilstrafgerichtsbaärkeit. Sie können eine definitive An- Ung in einem öffentlichen Amte exlangen „, auch unter Beachtung der allgemeinen geseblichen Bestimmungen sich an- sässig machen und ihren Aufenthaltsort oder Wohnsiß nach Belieben verändern, haben aber von jeder Veränderung des Aufcnthaltsorts oder Wohnsißes dem betreffenden Bezirks-Feldwebel des Reserve - Ba- taillons Anzeige zu machen, Die Verehelichung und Auswanderung derselben kann nach Maßgabe der allgemeinen Geseße und Normen, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Reserve-Bataillons- Kommando's erfolgen. Diese Zustimmung is nur in dem alle zu. versagen, wenn ein M 0er Befehl zur Ein- erufung der Kriegs - Reservisten unmittelbar bevorsteht oder wenn die Gesuche um Verchelihung oder Auswanderung sich so vermehren sollten, daß dadur der Formationsstand des betreffenden Truppen- theils beeinträchtigt werden würde. Jm Falle der Verehelihung wer- den die Kriegsreservisten durch das Reserve-Bataillons-Kommando auf Ansuchen gegen Erlag cines Beitrages zum Uebungsfond des Bezirkes von zwei Gulden für jeden vom Zeitpunkte der stattgehabten Ver- chelichung bis zum Ablaufe der Dienstpflicht im stehenden Heere noch fehlenden vollen Monat der leßteren entlassen und treten in die Landwehr Über. Erfolgt das Anfuchen und die Erlegung des Beitrages nicht inner- halb eines Monats vom Tage der De ant so dauert die Heeres- fliht fort, ein Versorgungs-Anspruch für die Familie aus Militgir- onds findet jedoch nicht statt. Soferne es zur Aufrechthaltung des rormationsstandes der Reserve-Bataillone nothwendig werden sollte, önnen die wegen Verehelihung aus dem stehenden Heere auss\heiden- den Kriegsreservisten zunächst in die Neserve-Bataillone eingetheilt werden, aus welchen sie dann, sobald deren Stand \ich wieder ergänzt hat, und zwar nach der Reihenfolge der Jahrgänge zur Landwehr Übertreten. Die bloße Ansäfsigmachung ohne Verehelihung oder irgend- welche erlangte Anstellung begründet die Entlassung aus der Heeres- fliht nicht. Die näheren Anordnungen wegen An- und Abmeldung ei den Bezirks-Feldwebeln im- Falle der Veränderung des Wohnsißes oder Aufenthaltsortes werden vorbehalten. Die unterlassene An- odèr Abmeldung wird auf Requisition des Reserve-Bataillons-Kommandos durch das betreffende Civil-Strafgericht mit einer Disziplinarstrafe von 1 Fl. 30 Kr. bis 3 Fl. zu Gunsten des Uebungsfonds belegt. Ueber den Vollzug ist dem gedachten Kommando Nawricht zu gets, Art. 7. Wer nach Ablauf seiner geseßlichen Präsentpflichkigkeit noch freiwillig fortdienen will, darf — jedoch in der Régel- nur zum Zwecke der Heranbildung und Verwendung als Untero izier — von dem Truppentheile als Kapitulant aufgenommen werden. Dic Capi- tulation soll jedesmal nur auf’ ein Jahr abgeschlo}sen, kann aber nach
ungen Leuten -
beiderseitigem Einverständuisse alljährlih erneuert wexden. Einem Kapitulanten, der ohne Unterbrechung 12 Jahre gut gedient hat, kann — außer im Falle der Verurtheilung wegen eines. Verbréthens oder Vergehens — die Erneuerung der Capitulation nicht mehr versagt werden.
Art. 8. Unteroffiziere, welche in der stehendên Armec tnit-Ein- rechnung der ctwaigen Dienstzeit in den Reserve-Bataillons während 12 Jahren, worunter mindestens 9 Jahre als Unteroffiziere, wirklich prâsent und mit entsprechendem Betragen gedient haben, erlangen da- durch einen geseßlichen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Besebung geeigneter subalterner Civilstellen, nah Maßgabe ihrer nach- zuweisenden Befähigung und zwax vor audern Bewerbern, welche nicht oder nicht so lange Militairdienste ‘geleistet haben. Gleichen ge- seblichen Anspruch genießen dic Gendarmen, welche mit Einrechnung threr Dienstzeit im stehenden Heere — 12 Jahre, worunter 9 Jahre in der Gendarmerie mit entsprechendem Betragen gedient haben. Das Verfahren bei Beseßung der hiernach für gediente Unteroffiziere und Gendarmen vorbehaltenen Stellen soll durch ein besonderes Reglement im Verordnung®wege festgeseßt werden. i
Art. 9. Mit Ausnahme der Fälle, wo die Entlassung aus dem stehenden Heere wegen Dienstuntauglichkeit oder wegen Vechelichung erfolgt, wird durch “ den nach §. 64 des Hecres - Ergänzungs-- Geseßes nach Beendigung der Armeepslichtigkeit erhaltene Abschied unmittelbar der Eintritt in die Reserve-Bataillone begründet, und die für das stehende Heer stattgehabte Vereidigung dauert in Bezug auf die Dienst- pflicht in den-Referve-Bataillonen mit allen ihren geseßlichen Wirkungen fort. Diese Dienstpflicht in dea Reserve-Bataillonen wird jedoch künftig auf 5 Jahre vom Zeitpunkt der vollendeten Diecnstpslicht“im stehenden Heere beshräukt, endet in der Regel also mit dem zurüczelegten 31. Lebens- jahre, Eine längere Dienstzeit im stehenden Heere wird auf die Dienstpflicht in den Reserve - Bataillonen gutgerehnet. Nach Vollendung dieser Dienstpflicht wird den Pflichtigen — Legionisten benannt — von dem treffenden Resérve-Bataillons-Kommando' cin Entlassungsschein mut Vorbehalt der Landwehrpflicht eëtheilt. Während der Ariegêgeit gelten: hinsichttih der Entlassung dexr Legionisten - dieselben - Be- stimmungen, welche durch §. 65 des Hecres - Ergänzungs- Geseßes für das stehende Heer gegeben sind. Zur Vexrchelichung und Auswanderung der Legionisten is eine Zustimmung der Militairbehörde nur während eines Krieges und, bei unmittelbar be- vorstehender Einberufung der Legionisten im Falle ' der Kriegsgéfahr erforderlich. Bei erfolgter Verehelichung wird dem Legionisten auf Ansuchen sofort die Entlassung aus den Reserve-Bataillonen; und zwar ohne andere Bedingung ‘ertheilt , als daß derselbe zur Landwehr Über- tritt. Nur in dem Falle, wenn die Zahl der Verehelichungen- den Formationsstand der Reserve - Bataillone beeinträchtigen würde, und der Abgang nicht durch die in Artikel 6 vorbehaltene ZQu- weisung verchelichter Kriegsreserv.sten ersept werden könnte , bleibt die Entlassung der sich vercehelihenden Legionisten für #0 lange sistirt; als es zur Aufrechthaltung des Formationsständes nothwendig wird. Die bloße Ansässigmachung ohne Verchelihung oder irgend welche erlangte Anstellung befreit von der Dienstpflicht in den Reserve- Bataillonen nicht. -Hinsi{@tlich der An- und Abmeldungen bei Verän- derung des Aufenthaltsortes oder Wohnsißes unterliegen die Legionisten denselben Bestimmungen wie die Kriegsreservisten. Die geseßlichen Be- stimmungen überUngehorsam, Widerspenstigkeit und Desertion, wie-Über- haupt die nach Artikel 3:Saß 5 des Gesebes vom 10. November 1861, die Einführung des Strafgeseßbbuches und des Polizeistrafgeseßbuches be- treffend; zu Necht bestehenden Gesche und Verordnungen über Be- strafung militairischer Verbrechen, Vergehen u. \. w. finden auch auf die Legionisten Anwendung. Vom Zeitpunkte der jedesmaligen Ein- berufung bis zu jenem der Wiederentlassung unterstéhen dieselben der militairischen Gerichtsbarkeit nach den für das stchende Heer geltenden Bestimmungen. i
Art. 10, Die Reserve - Abtheilungen sind schon im Frieden und zwar möglichs nach den Distrikts - Polizei - Bezirken cinzutheilen und zu formiren. Jn Anwendung des Titel IX. §. 4 der Verfassungs- Urkunde werden die Legionisten innerhalb ihres Compagniebezirkes jährlich an zwei Tagen zu einer Controlvcrsammlung, und außerdem an act weiteren Tagen — in der Negel“ Sonn- oder Feiertagen — zu eintägigen Uebungen einbérufen, sodann während. der: fünfjährigen Dienstpslichtigkeit im Ganzen auf einen Monat zu größeren Truppen- übungen Vegegogen, Zur Erhaltung der inueren Sicherheit können die Legionisten in derselben Weise wie die Landwehr im Sinne des Titel IX. §. 5 Albsaß 3 der Verfassungsurkunde, außerdem aber nur durch besonderen Königlichen Befchl im Falle und auf die Dauer einer Kriegsgefahr zum Dienste berufen werden. Bei den Control- versammlungen der Legionisten — nicht aber auch bei’ den übrigen cintägigen Uebungen — haben auch die Kriegsreservisten des stehenden Heeres zu erscheinen. Soferne die zu den Controlversammlungen und ecintägigen Uebungen Einberufenen von ihrem Wohnorte dahin und wieder zurück in cinem Tage gelangen können, wird ihnen dafür keine Vergütung geleistet. Andernfalls, sowie für die größeren Uebungen, ferner im Falle cines Aufgebotes zur Erhaltung der inneren Sicherz heit und während des Kriegsdienstes erhalten sie Bezüge auf Rechnung des Militair-Etats, welche im Verordnungswege zu bestimmen sind: Jn wie weit aus Nücfsichten auf den öffentlichen Dienst oder auf persönliche Ver- hältnisse eine Erleichterung oder theilweise Befreiung ' einzelner Pflich- tiger hinsichtlich der Ln L und Uebungen zulässig ist wird im Verordnungswege bestimmt. Die zeitlih in einem anderen als ihrem Heimathsbezirke sich aufhaltenden Reservisten und Legio- nisten haben an den Controlversammlungen und beziehungsweise auch Uebungen ihres neuen Aufenthaltsortes Theil zu- nehmen.
Art. 11. Die Gemeinden, in welchen die Controlversammlungen und eintägigen Uebungen im Compagnie-Bezirke stattfinden, haben für die nöthigen Räume zur Aufbewahrung: der militärischen Ausrüstung;
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er für die nöthigen Schießpläße äus eigenen Mitteln zu sorgen. für bie sotistigen Kosten der Uebungen wird ein Uebungsfond gebildet, weldsem dic im ‘Art. ‘6 gedachten Beiträge zufließen.
Art. 12. Hinsichtlich der Landwehr bleibt die Landvehrordnung mit den darauf bezüglichen Verordnungen und DoBIGT Ren! bis die neue Militair-Verfassung bezüglich des schenden Heeres und der Reserve- Bataillone durchgeführt -sein vird, provisorisch in Kraft. Mit Er- reichung dieses Yeitpunktes foll eine neue Organisation der Landwehr auf geseßlicher Grundlage in der Weise stattsinden, daß a) unter Aus- scheidung der verfassungSmäßig vorgeschriebenen zwei Abtheilungen die Dienstverpflichtung in der ersten Abtheilung nur bis zum zurüickgeleg- ten 36. Lebensjahre, beziehungsweise nach Vollendung dex geseßlichen Dienstzeit im fte enden Heere Und in den Reserve - Bataillonen noch ünf Jahre, falls der Austritt aus dem stehenden Heere oder den Re- erve-Bataillonen aber vor vollendeter Dienstzeit erfolgte, um die fch- lende Zeit länger dauert; und däß während der Dienstzeit in der ersten Abtheilung jährlich zwei Kontrol-Versammlüngen mit eintägigen Waf- fenübungen innerhalb der Bezirke) E Uebungen aber nur iùñ außer- ordentlichen Fällen auf speziellen Königlichen Befehl atifinden, b) diese erste Abtheilung so organisirt wird, daß sie in Kriegszeiten auf Königlichen Aufruf innerhalb der Grenzen des Reiches überall gegen den Feind und insbesondere zur Beseßung der Festungen und zu ähnlichen nuiili- tairischen Diensten in Gemeinschaft mit dem stehenden Heere und den Reserve - Bataillonen, in Friedenszeiten aber im Sinne des Titel EX. ‘g. 5 Absay 3 der V. U. zur Mitwirkung für Erhaltung der innérén Githerheit verwendet werden kann, e) derén Sold, Verpflegung, Aus- rüstung und Bekleidung in solchen Fällen gleich dem stehenden Heere und den Reserve:Bataillonen für dieDauer der Verwendung aus Staats- mitteln gelcisiet oder für die — möglichst zu vereinfahende — Be- kleidung, soweit sie von den Landwehrleuten selbst -beigestellt wird, für diese Zeit eine entsprechende T E As gewährt werde, d) die zweite Abtheilung der Landwehr äus dén in der ersten Ab- theilung nicht Eingereihten und überhaupt aus allen sonst verfügbaren Mehrkräftén bis zum Zurlikgelegten 49. Lebensjahre, feiner aus den noch nicht zum Heeresdienste gezogenèn, bereits diensttauglichen [iten Leuten vom 18. Lébensjahre ‘an bestehe, 'jedoh einen Bestandtheil der regulärên militairischen Streitkräfte mt mehr bitde, sondexn nur bei féindlihem Einfalle auf Königlichen Aufruf zUr Vertheidigung des Vaterlandes und insbesondere zur- R haltung der inneren Sicherheit innerhalb der Grenzen ihrer tirte mitzuwirken und deshalb auch — unter möglichster Beihilfe Seikens der Bezirke und Gemeindén — \sch dén Umständen gemäß selbs zu kleiden, zu bewaffnen und zu unterhalten habe, e) übrigens die Bil- du freiwilliger Wehr- und Schlißen-Abtheilungen aus iesen in den regelmäßigen Vertheidigungsöanstalten nicht begriffenen Wehrkräften nadh besonderen, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Sta- tuten vorbehalten bleibe und möglich} zu begünstigen éi. 2
“Art. 1838. Die in den §8. 45; 58, 66, 67 70 71, 76 und 83 des Heeres - Ergänzungs - Geseßes- vorgéschriebene Ersaßmannstellung für Unwürdige, Widerspenstige Deserteurs und Auswanderer und ebenso die im §. 83 daselbst bestimmte
Vermögens - Confiscation findet nit mehr statt: An Stelle der Er-
annstellung tritt eine Geldleistuhg von Einhündert Gulden für ap aus «Qrilaule ende Jahr der prâäsenten, Dienstpflicht im stehen- dan Heere und von Fünfzig Gulden für jedes noch zurüd ulegende Jahr als Kriegsreservist und Legionist, neben dem Ersaße der dem Aecrar zugéehenden pecuniairen Nachtheile und Kosten. An Stelle der Vermögens - Confiscation bei Deserteurs tritt ferner außerdem cine Ltondert Geldstrafe von Dreihundert Gulden. Diese, wie auc die nach §. 68. und.70. des Heeres-Ergänzungs-Geseßes bestimmten besonderen Geldstrafen für ngehorsame und Wider- \penstige, ferner die an Stelle der Ersaßmannstellung tretenden Geld- leistungen fallen dem-Militair-Jnvalidenfond zu. ie im §. 79—82 des Heeres-Ergänzungs-Gesebes verstgte Sesganahe des Vermögens findet auch künftig und zwar mit gleichen Folgen für Widerspenstige und Deserteurs statt. Zuerst sind aus diesem Vermögen dic ärarischen Nachtheile und Kosten und sodann die Geldstrafen beziehungsweise Geldleistungen zu decken. Die Verwaltung des in Beschlag gelegten Vermögens steht — und zwar für Rechnung des Militair-Tnvaliden- Fonds — den Behörden des Staates zu.
Art. 14. Die Bestimmungen gegenwärtigen Geseßes sollen sowohl hinsichtlich des stehenden- Heeres ‘als der Reserve-Bataillone unverzüg- lich zur Ausführung gebracht, demgemäß auch schon die Altersfklassen 1845 und 1846 beigezogen und die hiezu erforderlichen Vollzugsbestim- mungen im Verordnungswege alsbald erlassen werden.
rt. 15. Alle mit diesem Geseße nicht im Einklang stehenden Bestimmungen des Heeres - Ergänzungs - Gesehes und sonstiger Geseße und Verordnungen {sind aufgehoben. Gegeben
— Die Kammer der Reichsräthe wird übermorgen den Ge- segentwurf bezüglich der Ausgleichung der Kriegslasten berathen und dann — dem-zu erwartenden Geseß-Entwurf vorgreifend — éinten besondern Auss{uß für die Militairverfassung wählen. Die Gescuentwürfe, welche den Kammern noch vorgelegt werden sollen, werden am Sonnabend im Staatsrath ur erathung
elangen, — Das Regierungsblatt publizirt heute in einer Be- fannitiniüchring der Staatsschulden - Tilgungs - Kommission den Verloosungsplan des neuen 4proz. bayerischen Prämien-An- [ehens. Die erste Ziehung wird am 1. März d. J. stattfinden.
— 15. Februar. (W..T. B.) - In der “heutigen Sizung des Staatsraths ist der Geseßzentwurf über die Behandlung des Heergeseßes durch den ständischen Landtag8auss{huß während der Vertagung des Landtages festgestellt worden, und wird dessen Vorlegung morgen erwartet.
Der König hat heute dem bisherigen preußischen Gesandten Fürsten Reu eine Abschiedsaudienz ertheilt und denselben demnächst zur Tafel gezogen. Fürst Neuß erhielt vom Könige dessen ledensgroße Photographie zum Geschenk. Ur
Desterreih. Wien, 14. Februar. Se. Majestät der Kaiser hat das nachfolgende Allerhöchste Handschreiben an den Statthalter in Böhmen erlassen: :
»Lieber Graf Rothkirch! Es hät mich \{merzlich berührt; au den zu Meiner Kenntniß gebrachten Berichten zu entnehmen ; däß unter der Bevölkerung in den Gegenden der Schlachtfelder in Böhmen, namentlich in der Umgebung von Königgräß, der Nothstand in Be- sorgniß erregendem Maße um si greift. Ñ Ei
Der volle Eiñnblick in die dargestellte Sachlage drängt Mir die Ueberzeugung auf, daß bei der in ausnahmsweisen Verhältnissen be- findlichen, von den Kriegsdrangfalen ohne Vergleich am \{chwersten getroffenen Bevölkerung jener Gegenden eine Ausnahme von den all- gänein gültig festgeseßten Bestimmungen eintreten müsse, so wenig auch die Finanzlage eine weitere Belastung des vielseitig in erhöhtem Maße in Anspruch genommenen Staatsschaßes gestatte.
Sie erhalten hiemit den Mus icagy sogleich das Erforderliche einzu- leiten, daß das Gesammterforderniß der zur Béhebung des Nothstarrdes in jenen Gégenden zu verwendenden Gelder genau ermittelt und ‘die im Einzelnen ‘verhäktnißmäßig zu bemessenden Unterstüßungsbeträge den' Bedürftigen unmittelbar verabfolgt werden. Nähere Jnstruction über das zu beobachtende Verfahren werden Sie von Meinem Staakts- Minister erhalten. 410, |
ch weise Mein Finanzministerium -an; Jhnen auf Verlangen die benöthigten Geldmittel sogleich unmittelbar zur Verfügung zu stellen und für die Bedeckung der Dotation durch Einschränkung anderer gußerordentliher Ausgaben Sorge zu tragen.
Wle, den 9. Februar 1867. Franz Joseph m. p-:«
Tritt, 14. Februar. In der heufkigen Sißting des Stadt- rathes wurde der beantragte Protest gegen die HeereSergän- zungs - Verordnung vom 28. Dezember mit allen gegen
Stinimen “abgelehnt, dagegen wiederholt die T ausgesprochen, daß Trieft vermöge seiner alten Rechte die Jm- munität gebühre. ¿
esth, 14. Februär. Der Bürgerausshuß hält morgen eine Sißung, um das Programm der cten festzustellen, welche aus Anlaß der Ernennung des Ministeriums und even- tuell anläßlich der Ankunft Sr. Majestät in Pesth veranstaltet werden sollen. -
Belgien. Brüssel, 14. Februar. “Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat der Kammer in der heutigen Sißung einen Bericht über den Erfolg gegeben, welchen die Reduction der Eisfenbahn-Tarife bis Nu gehabt Ha und dieser Bericht ist im Ganzen fehr günstig. r Tarif für das große Gracigui ist im Jahre 1864 herabgeseßt worden und seitdem hat sich der Verkehr in dem Maße vermehrt, daß die Einnahme von 1865 die von 1864 um mehr-als 500,000 Fr. und die von 1866 die des Vorjahres um mehr als 600,000 Fr. überstieg. Die später ein- geführte Reduction des Tarifs für kleine Frachtstücke hat annähe- rungsweise dieselben Resultate ergeben. ‘Die Tarifermäßigun für Paffagicre ist ers von neuerem Datum und ihr Ergebni ist noch nicht so vollständig zu schäßen; seit sieben Monaten erst ist das System eingeführt, wona der Fahrpreis sich er- mäßigt im umgekehrtéèn Verhältniß zu der Fahrstrecke, und
erade in den Anfang dieser Periode fielen Ereignisse, welche
den Verkehr beschränkten : der deutsche Krieg und die Cholera. So hât sich denn in den ersten Monaten ein Defizit der Ein- nahme gegen frühere Perioden R welche bis zum August fi steigerte, später aber abnahm, so daß zu erwarten ist, daß unter ‘normalen Verhältnissen kein Defizit entstanden wäre und die Reduction fich mit der Zeit ebenfalls als vortheil- haft für die Einnahme beweisen wird. | i
Aus Hasselt wird berichtet , daß die Abshlachtung des Viehes in der inneren Stadt -vollzogen ist. Die Regierung ist mit .den Besißern einen Vertrag eingegangen, wonach diese für das für gesund erkannte Vieh , welches geshlachtet wurde, den halben Schäßung8woerth als Entschädigung erhalten , wobei es ihnen freisteht , das gesclahtete Vieh unter gewissen Borsichts- maßrégeln zu verwerthen. Jn der Provinz Lüttich sind wiederum einzelne Fälle der Seuche vorgekommen.
Großbritannien und Jrland. London, 14. Februar. Die Führer der liberalen Partei im Unterhause haben eine. Privatversammlung gehalten, aber noch keinen festen Entschluß darüber gefaßt, wie sie der Regierung gegenüber sich in der Refórmfvàge verhalten sollen. Sie werden daher am näch- sten Mittwoch zu einer abermaligen Berathung zusammenkom- men. — Das einzige Faktische , was aus- den zahlreichen , über die Fenierb'ewegung kursirenden Gerüchten zu erwähnen ist, dürfte wohl die Durchschneidung des Telegraphendrathes zwischen Dublin und Valentia sein, wodur es. nothwendig geworden ist, die Depeschen für das atlantische Kabel zwischen beiden Stationen per E zu befördern.
Der Etat der englischen Armee ist gegenwärtig 200,966