708
Berlin, am 21. Februar. Amtlicher Weehsel-, Fonda- und Geld-Cours.
Weehsel- Course.
Amsterdam dito
Hamburg,............ 300 M.|Kurz
dito London Paris
dito
Leipzig in Courant...
im 14 Thlr. Fuss. . 100 Thl.
Petersburg dito Warschau
Bremen
300 Fr. Wien, österr. Währ... 150 Fl. 150 FI. Augsburg, südd. W.…. 100 FI. Frankf. a. M., südd. W. 100 FI.
Gld. Zf 1435 Staats-Schuld-Scheine . 3Z Präm. - Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 35 3x
Gd. 85
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärkische Pommersche Posensche
Rhein. und Westph. Sächsische Schlesische
Br. 85 1227 56 823;
1043 99% 82!
1022
Kurz
2 Mt.| 1435| 1427
151 Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl, iKur- und Neum. Schuldverschr,! ; Oder-Deichbau-Obligationen 44h Berliner Stadt-Obligationen .««««.«'5 dito dito dito dito ; SiSchuldverschr. der Berl. Kaufm.
Pfandbriefe.
82% 1043 992 81% 101%
2 Mt. 43 Mt.
S =
C M
Preuss. Hyp. Antheil - Certificate (Hübner)
Hyp. -Br. d. 1. Pr. Hyp. Actien- evellvcha fi (Hansemann h Unkündb. Hyp. - Br. der Preuss. Hypt. Actien-Bank (Henckel), .
Pr. Bank-Antheil-Scheine Bank des Berliner Kassenvereins.
79 904
865 945 785 90
90% 78% 865 95 79 905
Sn EBEEA
Fonds- Course.
Freiwillige Anleihe
Staats-Anleihe von 1859 dito dito dito dito dito dito dito
von 1859
von 1862
Eisonbahn-Action. Stamm -Actien. Aachen-Mastrichter .….
Áltona-Kielér
v. 1854, 1855, 1857...
yon 1850, 1852...
Danziger Privatbank Königsberger Privatbank Mágdeburter Privatbank Posener Privatbank
| x| 89% Z 89
763; 86
851 95%
Friedrichsd’or
2E Gold - Kronen
91% do. z 91% i 86 91; i 962
| ¡Zf) Br. : Wilh. (Stamm) Prior. 144| 77%| 76% do. do. do. |5 | 843] 833
Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemüässig 4 pCt. berechnet.
ZE Br.
Gld. |
88Z1O0ber-Sechles. Lit. 87% do. Lit. Lit. Lit.
Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. do. «Lat. C. Berlin-Stettiner I. Serie do. IL- Serie
Berg.-Märk Berlin-Anhalter Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner
Breslau - Schw. - Freib.
do. Rheinische do. v a
do. __ Ul]. Serie Lit. do. IV. Ser. v. Staat gar,
Breslau - Schw. - Freib.
bs pi os js psd pfd Do\»
s Prioritäts-O blig. 219 TAachen-Düsseld. I. Em. 85% — 857
do. Il Emission.. 93%! Cöln-Crefelder
— | do, I. Emission. . /1355|Aachen-Mastrichter …. 6IZICöln-Mindener I. Em.. 617 do. I. Em..
E Ss
bla Do»
do. d
B R joawi jan No
Brieg-Neisse Cöln-Mindener
1395] do. II Emission.. — |Berg.-Märkische I. Ser. 97% i 1447 do.
do.
¿j do. do.
1 S D
Nagdeb.-Halberstadt Magdeburg-Leipziger Münster-Hammer
Niederschles.-Märk.
i do. II. Serie 2085/do. III. S. v. Staat 34 gar. do. ; do V. Em
1 =J
D E
do. do.
Œ L S D Ats
Niederschles. Zweigb... Nordbahn Fr.-Wülh. .. OberschlI. Lit. A. u. C.
do. Lit. B Oppeln-Tarnowitzer. Rhbinische
do. Rhein-Nabhe Stargard-Posen
(Stamm-) Prior. |—
Al œaLl|
1 2963 do. do. Lit. B. 917] do. IV. Serie …. ; ; ; 91 | do. V. Serie Magdeburg-Halberstadt do. v.- 1865 do. Wittenberge
927 do. VI. Serie „…. 805ido. Düsseld.-Elberf. Pr.
Magdeburg -Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S.
1863| do. do. II. Serie...
160 do. Dortm.-Soest.. do. II. Serie à 624 Thlr. do. Oblig. I u. Â. Ser.
73%| do. do. II. Serie. . 117Z5[Berlin-Anhalter do. do... -II. Serie . do. do. IV. Serie ..
i do.
33 do.
95 Niederschl. Zweigbahn . Ober-Schles. Lit. A.
| S |
Stargard-Posen do. do. . do.
Thüringer L. Serie do. i do. do.
So Dw
A E O [O
[S Leide
._ IV. Serie
E E E SAD
1 S4
Thüringer
Wilh. (Cosel-Oderbg.) . Nichtamtliche Notirungen.
Eisenbahn-Stamm- Actien.
Amsterdam - Rotiterdam|4 Galiz. (Carl Ludw.) ..|5
Löbau-Zittau Ludwigshafen-Bexbach|4 Magdeb.-Leipz. Lit. B.14
Mz.-Ludwgh. Lt. A. u.C.|4
Mecklenburger
VDester. franz. Staatsbahn Dest. südl.Staatsb.Lomb. Russische Eisenb. .... Westbahn (Böhm.) Warschau-Bromberg
Warschau-Terespol Warschau-Wien
Berlin-Görlitz
do. Stamm-Prior... , 5 5
Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
Prioritäts - Actien. Belg. Obl, J. de l’Esí.|4 do. Samb. u. Meuse ..14 Oester. franz. Staatsbahn/3
Berlin-Hamburger — do. 9595 |Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A. “ do. Lit. B... 35 Vest. frz. Südb. (Lomb.) Berl. Pferdebalin 5
do. do. 6proz. Bonds. Berl. Omnibus-Ges. .…. |5 do. do. neue pro 1875 t do. Ausländ. Fonds. T do.
do. do. do. pro 1876! : Moskau-Rjäsan Braunschweiger Bank . 934 do. Riga-Dünaburg Bremer Bank........, Azj do. ¿| Rjäsan-Kozlow Coburger Creditbank do. Galiz. (Carl Ludw.) .. Darmstädter Bank do, Lembers-Czernowitz Dessauer Credit... é do do. Landesbank .
Rjaschsk. Morschk....,
Genfer Creditbank 55| do. do. do.
Geraer Bank 94) do. 9. Anl. (Engl Gothaer Privatbank .…. do. do. (Holl 107 ¡Leipziger Creditbank .. 1037/2027| Luxemburger Bank .…. 1167/1157] Meininger Creditbank . 84 | — |Norddeutsche Bank. 108%/1073;} Oesterreich. Credit. …. — | — TRostocker Bank 973 Thüring. Bank... Weimar. Bank Oesterr. Metall.
3773| do.
Ge as
[talien. Anleihe
M No\
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do.
|| SSLES
Do\PD\
S ARRRE S
| S2
Inländ. Fonds.
Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth.
Schles. Bank-Verein Hannoversche Bank. ., Preuss. Hyp. Vers...
Erste Preuss. Hyp. - G. do. Gew. Bk. (Sehuatei
do. do.
— | do. 754 - do.
Industrie-Actien. Hoerder Hüttenwerk ..
Fabrik v, Eisenbahnbed.|5 |107%/1064| do. {Dessauer Kont. Gas. ., 1557/1547] do.- Fabr. für Holzw. (Neu- do.
baus) — do. Silb.-Anl.( 1864)
n E 48 Nation.-Anleihe Prm.-Anleihe n. 100 FI. Loose Loose (1860)...
Loose (1864).
erikaner 69 [Bad. Staats-Anleihe
a
— (Sächsische An].
Me
do. IIL Em. v. 1858/60
0. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt .
¿|Rhein-Nabe v. Staat gar. H. Em...
Rhrt.Cref.-Kr.Gladb.LS.
3 IL Serie.
II. Serie.
Schleswig- Holsteinische
IL. Emission ;
fa pin \
Wilh. (Cosel-Oderberg) do. HI. Emission. do. IV. Emission.
Russ. Stiegl. 5. Anl...
6. Anl. .
v. Rothschild Lst.
Neue Engl. Anleihe do.
do. Präm.-Anleihe v. 64 v. 66 do. Poln. Schatz - Obl. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. Part. 500 FI... Liquidat.-Br. .….. 1113/Dessauer Prämien - Anl. 5/ 65z/Hamb. St. - Präm. - Anl. Neue Bad. do. 35 FL
Schwed, 10RI. St.Pr.-A. 56;|Lübeck. Pr.-A. .…...,
70L|Bayersche Präm.-Anl.. 44isBraunschweiger Anleihe
Ce SSCS i R S
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32 103 49% 78% 43/ 98 | 102% 102 1044
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Ritterschafil.
Berichtigung. Die Privat-B. 94 Br. 93
Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 23 Sgr. insfuss der Pronss, Bank : für Wechsel 4 pCt., für Lombard 47 pet. E eatrige Notiz der áproz. Kur- und Neumärk Pfandbriefe muss heissen 90% Br. 907 Gld. und
Redaction und Rendantur: Berlin, Druk und Verlag
Schwieger.
(R. v, Decker ).
die der Pomm,
der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei
Beilage
: trag abgeschlossen haben:
709 Beilage zum- Königlih Preußischen Staats - Anzeiger. Donnerstag, den 21. Februar
ch
Verordnung, betreffend die Anstellung der Justizbeamten in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 8. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für das Gebiet der neu FONLLYENER Landestheile, was folgt:
F. 1. ira Wer in den älteren Provinzen der Preußischen Monarchie die
dritte juristische Prüfung bestanden hat, ist befähigt, auch in den neu
erworbenen Landestheilen dás Amt eines Ríchters, Advokaten, An- walts, Notars oder Beamten der Staatsbchörde zu bekleiden.
Imgleichen können Justizbeamte, welche in einem der neuen Lan- destheile die Befähigung Zum Richteramte crlangt haben, in jedem anderen derselben als Richter , Advokaten , Anwpvalte Notare oder Beamte der Staatsbehörde angestellt werden.
Jür die Ernennung zum ctatsmäßigen Mitglicde eines Ober- gerichts, Appellationsgerichts oder Ober-Appellationsgerichts ist jedoch außerdem erforderlich, daß der Beamte mindestens vier Jahre als etaismäßiger Richter oder als Beamter der Staatsauwaltschaft in den älteren Provinzen oder in einem der neuen Landestheile definitiv an- gestellt gewesen ist. 4 i
4 2 Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät bei ciner Preußischen Universität bekleidet hat; fann zum etatsmäßigen Mit liede cines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß die Ablegung der kür Nichter vorgeschriebenen Prüfung oder
A
| der Nachweis einer praktischen Beschäftigung als solcher während eines
bestimmten Zeitraums erforderlich ist.
‘ g. 3.
Das Recht der Provinzial-Landschaften im ehemaligen Königreich Hannover, Näthe des Ober-Appellationsgerichts in Celle zu prâäsen- tiren, wird aufgehoben. s N : i
Bei Ernennung der Räthe dieses Gerichtshofes findet eine Mit- wirkung desselben , insbesondere durch Anstellung eines sogenannten Skrutiniums und durch Prüfung vor ciner Kommission des Kolle- giums, nicht ferner statt. E:
Alle en Anordnungen entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft. : n
i Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jhenpl iv. v.-Mühl eer. Gr. zur Lippe. v, Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg - Sondershausen wegen der Unlage einer Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt. : Vom 21. Dezember 1866.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg - Sondershausen, von dem Wunsche geleitet, die Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten durch Herstellung einer dieselben verbindenden Eisenbahn zu erweitern, haben zum Behufe ciner hicrüber zu treffenden Vercinbarung zu Be- vollmächtigten ernaunt: Mt. :
Se. Majestät der König von Preußen: j
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath PaUl Lud-
wig Wilhelm Jordan, .- 4 Z Allerhöchstihbren Geheimen Regierungsrath
August Wilhelm Heise; Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-
Sondershausen: i :
Höchstibren VOOIrar Eduard Ferdinand Bernhard
Maempel, O welche, nach Auswechselung ihrer in ler und gehöriger Form befun- denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification, folgenden Ver-
Artikel 1.
Die Königlich Ppreüßische und die &ürstlich Schwarzburg-Sonders- hausfensche Be dferün verpflichten sih wechselseitig eine Eisenbahn von Nordhausen über Sondershausen nach Erfurt zuzulassen und zu fördern, und wird die Fürstlich Schwarzburgische T CLerting die Konzes ion für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst dem echte der Expropriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke für die in Jhrem Gebiete belegene Strecke derselben Actiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecken im Königlich Preußischen Gebicte konzessionirt roer- den wird. * n ¿
: A di g chi
Die Fürstlih Schwarzburgische egierung wird in Bezug auf die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gescßes über die Eisenbahn - Unternehmungen vom 3. November 1838 beziehungs- weise die dazu ergangenen und noch ergehenden Abänderungen und
Ludwig
Artikel 3.
Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird dic Fürst- [ih Schwarzburgische Regierung derselben nah Maßgabe ihres, Ar - lich Preußischer Seits bes âtigten Gesellschaftsstatuts auch in dein Fürst- lichen Gebiete die Rechte einer Corporation zugestehen.
Die Gesellschaft hat jedoch ihr arg und den Sis ihrer Ver- waltung in Preußen zu nehmen und in Bezug Ge alle Maßnahmen und Fest egungen, „welche die Verhältnisse der Ge ellschaft als solcher und die Beauf ihtigung und Verwaltung des Unternehmens im All- gemeinen betreffen, lediglich von der Köni lich Preußischen Regierung zu R Insbesondere sollen auch die Bestäti ung von fünsfti- gen Umgestaltungen und Abänderungen der Gese scchafts-Statuten, die Gench Baus von Erweiterungen des Unternehmens und der An- lage neucr Stationen, sowie der Aufnahme von Darlehen und der Emission neuer Stamm- und Prioritäts-Actien oder Prioritäts-Obli-
golenen der Königlich Preußischen Regierung allein anheimgestellt
bleiben, welche edoch, bevor fic cintretenden Falles eine Entscheidung
in Fragen der eczeihneten Art trifft, der Fürstlich Schwarzburgischen Gern Gelegenheit geben wird, ihre bezüglichen Wünsche zu ußern. i
“Auf Verlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung soll die Gesellschaft verpflichtet jein , anderen im Fürstlich Scharzburgischen Gebiete anzuschließenden Eisenbahnen auf den Bahnhöfen , welche in diesem Gebiete anzulegen a E n die Einmündung zu gestatten.
Artikel 4. __ Die Bahn soll in thunlichs direkter Richtung von Nordhausen Über Sondershausen und Greußen nah Erfurt geführt werden. Im Türstlich Schwarzburgischen Gebiete sollen Bahnhöfe für Personen- und Güterverkehr in Sondershausen und Greußen angelegt werden.
Die spezielle -Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bau- planes und der cinzelnen Bau-Entwürfe, so wie insbesondere auch die Revision und Festseßung aller Kostenanschläge , bleibt der Königlich Preußischen Regicrung vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche
gel än üen; Durchlässe, Flußcorrectionen d Parallelwege im Fürstlich Schwarzburgischen Gebict den dortigen kompetenten Behörden zustehen. Dasselbe gilt von der baupolizcilichen Prüfung der Bahnhofsgebäude. Artikel 5.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderscitigen Landesgrenzen über- schreitet, follen nöthigen Falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technishe Kommissarien näher bestimmt werden.
4 __ Artikel 6. :
Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bähn- körper die für zwei Geleise ‘exforderlichen Abmessungen geben und
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten
Artikel 7.
Der Fürstlich Schwarzburgischen Meglezugg verbleibt die Landes- hoheit binsitlih der in ihrem Gebiete elegenen Bahnstreckce. Die auf leßterer zu errichtenden Hoheitszichen sollen daher die Fürstlih Shwarz- burgischen scin. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezu auf die Bahnanlage oder deren Betrieb sollen, sofern sic im Fürstli Schwarzburgischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Fürst- lich Schwarzburgischen Behörden untersucht und nach den dortigen Ge- seben beurtheilt werden.
Der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung bleibt vorbchalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, ‘sowie zur Handhabung der Jhr über die betreffende Bahnstrecke nach diesem Ver- trage zustehenden Hoheits- und Auffsichtêrechte einen ständigen Kom- anes zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen sciner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu -vertrcten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompeten- ten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hicrnah von jenem Koms- missar ressortiren, an diesen zu wenden.
Artikel 8. ; Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird von den auf der Bahn das Fürstliche Gebiet passirenden Transporten niemals eine Durchgangs - Abgabe erheben , desgleichen sollen hinsichtlih der auf dieser Strecke transitirenden Güter und Personen niemals den Verkehr
| zu lassen.
| irgendwie erschwerende zoll- und steueramtlice Kontrol-Maßregeln eintre-
ten. Auch wird die Fürstlich Schwarzburgische Regierung von der mehr bezeichneten Eisenbahn- esellschaft weder Konzessionsgeld, .noch irgend eine Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft volle Freiheit von der Grundsteuer und jeder Gewerbesteuer zugestehen. Dagegen wird die Königlich Preußische Regierung nach Maßgabe Jhrer Gescbe vom 39. Mai 1853 und 21. Mai 1859, ñ wie der dazu ctwa noch er chenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen, von dem gesammten Nordhausen - Erfurter Eisenbahn - Unternehmen, einschließli der im Fürstlih Schwarzburgischen Gebiete belegenen Strecke, eine Abgabe erheben, welche, nah Verhältniß der Meilen ahl der in Ihren resp. Gebieten gelegenen Bahnstrecken, zwifchen der öniglich Preußischen und Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung vertheilt wird. Die Königlich Preußische SLOune wird alljährlich sofort nach Feststellung und Einziehung der Abgabe der Fürstlich schwar burgischen Regierung Mittheilung machen und den yr gebührenden Antheil an die von Thr zu bezeichnende Dm e abführen lassen. rtikel 9.
Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung RRCE soweit im gegen- wärtigen Beilkage nicht ein Anderes vereinbart ist.
Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen von