1867 / 45 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

B I I I

Nordhausen bis Erfurt in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders ¿ publizirenden L Ed R nah übereinstim- menden Grundsäßen gehandhabt werden. Die Fürstlih Schwarz- burgische Regierung wird zum diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Regicrung festzustellende Bahnpolizei - Reglement, soweit nicht lofale Verhältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die- Bahnstrecke in Jhrem Gebiete in Kraft seßen. Die Anstellung und Beaufsichtigung niht nur der Bahnpolizei- Beamten, sondern au aller übrigen Betriebsbeamten foll lediglich der ‘Eisenbahngesellschaft, bezichungdweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden gebühren. Bei der Beseßung der Bcamtenstel-

len, insbesondere der Bahnwärter- und Weichensteller - Posten, im

Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete sollen thunlichst Fürstliche Unter- thancn' berüdisichtigt werden. Jm Ucbrigen sollen die Gesellschafts- beamten den Landes®gescßen des Staates unterworfen sein, in welchem sie ihren Wohnsiß haben. Die S des cinen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadur aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. Endlich sollen die von der Königlich Preußischen Regie- rung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Fürfilich B a Da zugelassen werden. rtife i

Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise -

steht aussließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es .ist jedoch vereinbart, daß sämnitliche fahrplanmäßigen Züge, cinschließlich der etwaigen Courierzüge, auf dem Bahnhofe: zu Sondershausen anhalten. Sowohl im Personen- als im Güterverkehr soll zwischen den beider- scitigen Unterthanen weder hinsichtlih der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden.

Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der &remdenpolizci sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten zulässigen günstigsten Weise Senn,

a | Artikel 11. i Die Fürstlih Schwarzburg-Sondershausensche Regierung wird auf

der in Jhrem Gebiete belegenen Bahnstrecke andere Unternehmer ohne

vorgängige Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen. Artikel 12.

Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft; sei es aaf Grund der Bestimmungen des §. 42 des Königlich Preukßi- schen Geseßes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, oder im Wege des Vertrages, oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags bildende Eisenbahn an si bringen, und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete belegene Strecke in alle Rechte und Ver- bindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die Stel/ung der Fürstlich Schwarzburgischen Regicrung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden, als wenn dasselbe im Besiße der Gesellschaft ver- blieben wäre.

Artikel 13.

Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königlich Den Postverwaltung, die auf der Eisenbahn sich bewegenden Üge in beliebiger Weise und im ne Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Fürstliche Gebiet benugen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu be- anspruchen. Dagegen gewährt die Königlich Preußische Postverwal- tung für den Fall, daß das gegemvärtig bestehende Verhäl*niß, wo- nach die Königlich Preußische Regierung das Posiwésen in der Unter- herrschaft des Dürstenthums mitverwaltet, aufhören sollte, der FÜrst- lich Schwarzburgischen Regierung die Mitbenubung der auf der Eisen- bahn foursirenden Königlich Preußischen Posttransporte- innerhalb des Fürstlichen Gebietes für Sendungen nah und von den Postanstalten der Route. Diese Mitbenußung der Preußischen Posttransporte soll unent eltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren geschehen.

Die Fürstlih Schwarzburgische Regierung wird der Eisenbahn- geivole ie Verpflichtung auferlegen, der Preußischen Postverwaltung ezÜglich des auf Fürstlichem Gebicte belegenen Theiles der Eisenbahn dasselbe zu leisten, was die Gesellschaft der Königlich Preußischen Post- verwaltung gegenüber auf Preußischem Gebiete zu leisten haben wird. Artikel 14.

Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königli Preußischen Regierung die Herstellung und Benußung von Telegrap n linien, welche dieselbe längs der Eisenbahn oberirdisch oder Unterirdisch durch das Fürstliche Gebiet zu führen veranlaßt sein möchte, sichert den Preußischen Telegrap enanlagen au den in den Landes8geschen begrün- deten Schuß zu L und wird der Eisenbahngesellschaft bezüglich der auf Fürstlichem Gebiete belegenen Bahnstrecke dieselben ecrpflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung auferlegen, welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken zu erfüllen haben wird.

Artikel 15.

Rüsichtlih der Benußung der Eisenbahn von Nordhausen na Erfurt zu Zwecken der Militairverwaltung is man über folgenpe Punkte übereingekommen: d

1) Für alle ‘Transporte von Militairpersonen oder Militaircffekten, welche für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Fürst- [ich Mo St regt iGen Militairverwaltung zul der vorgenannten Eisenbahn ewirkt werden, wird den beiderseitigen Militair-Ver- waltungen völlige Gleichstellung zugesichert , dergestalt , daß die

ahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen rundsäßen erfolgen soll. Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der fontrahirenden hohen Regierungen größere Truppenbewegun- gen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt

710

der Eisenbahn-Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für Sen. dungen von Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen, o wie von Militair-Effekten a Art, insoweit solche Sendun- gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhgupt gecignet sind, nöthigenfalls auch außergewöhnliche Fahrten zu veranstalten und für dergleichen Transporte ihre Transportmittel zu verwenden und in Stand zu seßen, nicht minder die mit Militairpersonen besekten und die mit Militair-Effekten beladenen, von einer än: stoßenden Eisenbahn kommenden Transportfabrzeuge auf die L zu übernehmen und mit ihrc Lokomotiven weiter zu führen.

Die Stg. aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten i. Hin- sihtlih des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, cine völlige Gleichstellung der beiderscitigen Militair. verwaltungen ein.

Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Säße zur Erhebung

gelangen. | E Artikel 16. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landésherrlichen Ratification vor- elegt und “die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden obald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen in Berlin be- wirkt werden. Dessen zu Urkund is} dieser Vertrag von den beiderscitigen Be- vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Berlin am 21. Dezember 1866. A S.) aul Ludwig Wilhelm Jordan. L. S.) Ludwig August Wilhelm Heise. (L. 8.) Eduard Ferdinand Bernhard Maempel.

Vorstehender Vertrag is ratifizirt und die Auswechselung der Natifications-Urkunden bewirkt worden. - a:

Statistische Nachrichten.

Celle, 19, Februar. (N. Hann. Ztg.) (Der Geschäftsbetrieb des Königlichen Ober-Appellationsgerihts zu Celle im Jahre

1866.) Jm Laufe des Jahres 1866 sind bei dem genannten Gerichte im J

Ganzen 374 Berufungen erhoben worden, 32 mehr als 1865, näm- lih. beim 1 Civilsenate 123, beim 2. Civilsenate 173, beim dritten Civilsenate 78. An Armensachen befanden sich darunter 80 Sachen.

An NichtigkeitsbeshWwerden sind bei den 3 Civilsenatea im Gan-

zen 10 eingegangen ; bei dem Cassations - Scnate (gegen Urtheile der Civilsenate) außerdem noch 8 Nullitätsquerelen. Än Appella- tionen in Ehes achen, welche noch nah alteuïi Verfahren erledigt worden, sind bei den drei Senaten resp. 18, 11 und 20, im Ganzen also 49 Sachen eingebracht. Aus dem an Lippe-Det- mold sind außerdem 35 Appellationen resp. Beschwerden eingelaufen, welche bekanntlich ebenfalls im alten Verfahren zur Erledigung kom- men. Austrägal-Sachen sind nicht mehr anhängig. Jm 1. Civil- senate hat das Obergericht zu Hannover “die meisten Berufungen ge- liefert, nämlich 57, das Obergericht zu Nienburg die wenigsten, nämlich 13. Im 2. Civilscnate ist das Obergericht zu Celle das ergiebigste ge- wesen, mit 70 Berufungen, die geringste Zahl, nämlich oh, ist vom Obergerichte zu Verden gekommen. Jm 3. Civilsenate hat das Ober- Gericht zu Hildesheim die meisten Berufungen gebracht, nämlich 29, das Obergericht zu Aurich die Wenigsten, nämlich 13. Vérhandlungs- Termine stattgefunden haben: im 1. Civilsenate 289, im 2. Civilsenate 368, im 3. Civilsenate 187, in Summa 844. Urtheilen find verkün- digt: im 1. Senate 147 im 2. Senate 216, im 3. Senate 109, în Summa 472. Die Zahl der im neuen Verfahren erledigten Berufungen

und Nichtigkeitsbeschwerden betrug: im 1. Senate 118, im 2. Senate |

164, im 3, Senate 71, in Sunumna 353. An Termins-Anseßzungs- resp. Verlegungs-Verfügungen sind 938 erlassen, fast 200 weniger als im Jahre 1865. Beim Strafsenate sind 274 Anklagesachen, 13 Nich- tigkeitsbeschwerden, 17 Anträge betreffend Wiederaufnahme des Ver- fahrens, 5 Sachen betreffend politische Verbrechen und 5 Disziplinar- sachen gegen Richter, Anwälte 2c, 1m Ganzen 314 Sachen einge- gangen, welche sämmtlich bis auf einige wenige erledigt worden sind. Unter den im Jahre 1866 abgegebenen Urtheilen und Verfügungen befanden sich 194, Verweisungen an andere Gerichte; 75 Außerverfolg-

seßungen, 4 Beschlüsse betreffend Einstellung des * 8 betreffend Vervollständigung des Verfahtund, Verfahrens und zwei

LandwirtHhschaftliche Nachrichten.

Berlin, 20. Februar. Bei der am 18. d. stattgehabten Ersöff- nung der diesjährigen Session des dinbegiOeto a E E Lf giums waren sämmtliche Mitglieder R bis auf den Wirk- lichen Geheimen Kriegsrath Menzel, den Geheimen Ober-Regierungs- Rath Moser, den Direktor der landwirthschaftlichen Akademie zu ËL dena, Geheimen Regierungs - Rath Dr. Baumstark, welche dienstlih behindert sind, ferner den Landes-Oekonomie-Rath- Weyhe, den Haupt- mann a. D. und Rittergutsbesißer Gahrtmann, den Nitterguts8besißer V. Homeyer, elche wegen Krankheit nicht erschienen waren 1 Und den Landschafts - Dircktor und Präsidenten der pommerschen ökonomischen Gesellschaft, v. Hagen, welcher durch Geschäfte beim Kommunal-Land- tage vorläufig in Anspruch genommen ist.

Die Ansprache dcs Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten richtete sich besonders an dic Mitglicder aus den

711

uen Landestheilen. Er“ gab denselben / namentlich die Versicherung, daß die landwietk schaftlichen nteressen ihres engeren Vaterländes bei der Staatsregierung die lebhafteste Unterstüßung finden würden. Nach der Rede des Herrn Ministers folgten Mittheilungen des Vorsißenden des Kollegiums) Geheimen Ober-Regierungs-Rathes Wehr-

„mann, die sich vorzugsweise auf die Begebnisse feit dem Schlusse der

i ion bezogen. i vors U unä des dahingeschiedenen General-Garten-Direktors

und Mitgliedes- des Landes-Oekonomic-Kollegiums, Lenné, gedacht. Darauf wurde mitgetheilt, daß der Herr Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten die Ausarbeitung einer Denkschrift

“fiber die staatlichen Maßregeln zur Förderung der Landeskultur in

reußen während des Jahres 1866 angeordnet hat, welche“ gedruckt f lies an die Mitglieder des Kollegiums vertheilt wurde. Ferner wurde eines Reskripts des Herrn. Ministers für die land- wirthschaftlihen Angelegenheiten vom 28. Januar d. J. gedacht, welches den Bericht des Kuratoriums der Koppestiftung Über die Verwaltung des Stiftungsfonds nebst Rehnung dem Landes-Oekonomic-Kollegium ur Kenntnißnahme mittheilt. Der Fonds besteht zur Zeit aus ¡500 Thalern in Effecten und 807 Thalern baar. Es ist demnach die Aussicht vorhanden, denselben bald auf 10,000 Thaler zu bringen, wodurch die Möglichkeit gegeben würde, alljährlich mit den Zinsen des Kapitals einen Preis von 500 Thalern auszuschreiben. E Demnächst wurde mitgetheilt, daß das von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten veranlaßte und von dem Landes- Ockonomie-Kollegium befürwortete Bodenwerk des preußischen Staates bereits weit vorgeschritten und die Materialien ziemlich vollständig ge- sammelt seien. Das Manusfript sei zur Hälfte fertig gestellt, - so daß mit dem Drucke des Werkes begonnen werden könne. Die Korrektur-

: -Edige eines jeden Druckbogens sollen den Mitgliedern des Landes- De

onomic-Kollegiums © aus den- alten Provinzen in. je einem Exemplare zugchen, um die ihnen etwa nothwendig scheinenden Aenderungen und Zusäße am Rande zu vermerken, ah “Sließlich erthcilte der Herr Vorsißbende noch Auskunft darüber, was von dem Herrn Minister auf die von dem Landes-Oekonomie- Kollegium in der léßtcn Sißungsperiode gefaßten Beschlüsse und dar- auf gegründete Anträge verfügt worden 1} und in welcher Lage sich die Angelegenheiten zur Zeit befinden. L Nach den Funn des Herrn Vorsißenden trat das Landes- Oekoniomie-Kollegium in die Berathung der auf die diesjährige Tages- ordnung gestellten Gegenstände ein. Zunächst wurde die Vorlage des Herrn Ministers für die landivirthschaftlichen Angelegenheiïen vom 11. Januar 1867, betreffend die Frage, ob die (Heseße und Becrordnun- gen, welche das Halten des sogenannten Vorviehes der Schäfer und L E Vere aufzuheben sind, besprochen. ie Vorlage lautet: i 1 »Seit dem ‘Ende des vorigen Jahrhunderts hat die preußische Ge- sehgebung das Halten des sogenannten Vorvichs der Schäfer und deren Gesinde als ein Hinderniß der Ae a, der Schafzucht, als ein Mittel zur Verbreitung von Schaffrankheiten und als eine Gelegen- heit zu Betrügereien der Schäfer betrachtet und deshalb das Halten des Vorvichs bei harten Geldstrafen verboten. Zu diesem Behufe sint folgende, noch heute geltende Gesebe erlassen worden: 1) das Edikt vom 16. August 1797 für Schlesien; Î 2) die Verordnung vom 3. Februar 1800 für die Kur- und Neu- mark mit Ausschluß des Kottbuser. Kreises und für das Herzog- thum Pommern, und“das Edikt vom 16. Januar 1802; 3) das Edikt vom 26. April 1806 für die Provinzen Ost- und Westpreußen mit Einschluß von Litthauen und dem Neßdistrikte; 4) das Gescß vom 1. Juni 1820 für Neuvorponmumern und Rügen, das Großherzogthum Posen und die mit Westpreußen vereinig- ten Distrifte des ehemaligen Großherzogthums Warschau ; 5) das Geseß vom 13. Mai 1822 für die Provinzen Sachsen und Westfalen, den Kottbuser Kreis und die zu den Negierungs - Be- zirken Potsdam, Frankfurt und Liegniß geschlagenen vormals

sächsischen Landestheile. j ets

In neuester Zeit ist die Aufmerksamkeit auf. diese Bestimmungen, die in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, dadurch gelenkt worden, daß wegen Uebertretung des Verbots mchrere Untersuchungen bei dem Kreisgericht zu Wittenberg eingeleitet worden sind. Die öffentlichen Blätter haben dicse Fälle zum Gegenstande ihrer Besprehung gemacht und die Strafvorschrift als mit den egen Wirthschaäftsverhältnissen und Begriffen Über die Freiheit der Betheiligten, sich Über die Bedin- gungen der Lohnkontrakte zu einigen, unverträglich bezeichnet. Tch wünsche deshalb zu erfahren, ob die bezeichneten Vorschriften in den verschiedenen Theilen des Landes noch gehandhabt und von den Land- roirthen als. ein Bedürfniß betrachtet werden, oder ob deren Aufhebung von den Schäfereibesißern für nothwendig oder für unschädlih änge- fehen wird. Da die Mitglieder des Landes-Oekonomie-Kollegiums, insbesondere die Vorsißenden der Provinzial-Vereine darüber Auskunft u geben im Stande sein werden, so_ ersuche ich Ew. Hohwohlgeboren, ie Angelegenheit bei der nächsten Versammlung des “Kollegiums zur Sprache zu bringen und mir das darüber abzugebende Gutachten dem-

nächst vorzulegen. « : VMeebes diefer Vorlage ‘hat ein Referat über dieselbe von dem Landes-Oekonomie-Rath von Nathusius - Königsborn vorgelegen. ‘Jn den längeren Ausführungen des Referats sind auch die Motive der bezeichneten geseßlichen Verbote nach Thaer (Grundsäße der rationellen Landwirthschaft .1837, Bd. 4, Seite 442 u. f.) angegeben, wo es- heißt : »den Nachtheil der alten Einrichtung, dem Schafmeister sowohl als den Knechten cigenes Vieh nach cinem gewissen Verhältnisse in der Heerde zu gestatten, hat man wohl allgemein anerkannt. Es war natürlich, daß das Vich des Schäfers immer das Beste und seine Lämmer die vdrzüglichsten waren, und daß das Vich nie ihm, son- dern immer dem Herrn starb, auch alle Kontrolle unmöglich wurde.

Diese Einrichtung war aber schwer abzuschaffen, weil alle geternten Schäfer auf ihre Beibehaltung bestanden, und man nicht leicht unter anderen Bedingungen einen erfahrenen Schäfer erhielt. Sie ward deshalb in den preußischen und mehreren anderen Staaten gesc{ßlih verboten und der Schafherr zu einer namhaften Strafe kondemnirt, der eine solche Einrichtung n machte und E Hiernach mußten sich also die Schäfer zu einer anderen Einrichtung be- quemen.« Der Schluß-Antrag des Referenten lautet: »Kollegium möge sich dahin äußern, daß: auch bei den jeßigen Wirthschaftsverhältnissen die Haltung von Vorvich der Schäfer in den von. den geseßlichen Ver- boten betroffenen Fällen als etwas Unzweckmäßiges und Ver- wersliches erscheint, u daß somit: fein praftishes Bedürfniß für die Aufhebung der betreffenden Verbote vorliegt. «

Bei der Abstimmung im Plenum wurde der Antrag des Refe- renten mit großer Majorität abgelehnt. Dagegen spra sich das Kol- [lcgium mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majorität dafür aus, daß die bezeichneten Gesepe „Und®Verordnungen aufgehoben würden,

welche den Schäfern Und deken Gesinde das Halten des Vorviches

verbicten.

Dieser Beschluß ging aus der Meinung hervor, die Verhältnisse zwischen Gutsbesißer und Schäfer hätten sich jeht so geändert, daß die betreffenden geseßlichen Bestimmungen feinen Grund mehr hätten, vielmehr die freie Vereinbarung zwischen Herrn und Schäfer nur hin- derten. Als die bezeichneten Aeseblichen Erlasse eingingen, war dazu eine Nothwendigkeit vorhanden, “um den Herren das Mittel an die

Händ zu geben, sich vor den Anforderungen der Schäfer wegen Hal-

tens des’ Vorviches zu \{üßen. Jeßt, wo die Schäfer nicht mehr eine Zunst in sih bilden, ist es wünschenswerth, wenn keine geseßlichen Schranken bei der Lufstellung des Kontraktes zwischen Herrn und

“Schäfer Behinderungen hervorrufen.

“Hierauf trat das Kollegium in die Besprechung der Vorlage des Barn Ministers für die landwirthschaftlihen Angelegenheiten, betref- end den Erlaß eines Busabgesepes zu den §§. 415—47 Tit. 1. der De- posital- Ordnung vom 15. September 1783, ein. :

Diese Vorlage i| durch den Herrn Justizminister veranlaßt wor- deny welcher in einem Schreiben an den Herrn Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten mittheilt, daß er in Betracht der Vortheile, welche die Ausleihung der gerichtlichen Gencral - Deposital-

elder au H pother hinsichtlich des Zinsfußes mit sich führt, in den

ahren 1 und 1893 wiederholt Veranlassung genommen habe, den Gerichtsbehörden zu empfehlen, der Ausleihung der im laufenden Verkehre entbehrlichen Bestände auf Hypotheken größere Aufmerksam- feit zuzuwenden. Diese Aufforderungen seien nicht obne Erfolg ge- blieben ¡ was si besonders daraus ergiebt, daß ungeachtet der stetigen Zunahme der Bestände der General - Depositorien der bei der Bank belegte Theil dersélben, welcher im Jahre 1863 noch zwiscen 20 und 21 Mill. Thlr. betrug, sich bis zum Schlusse des verflossenen Jahres auf ungefähr 17 Millionen Thaler vermindert hat: » Diese Summe «, cit es indem Séhreiben, »welche sih durchschnittlich mit nur etwa 25 Prozent verzinst, ist jedoch noch immer eine verhältnißmä ig viel zu hohe, und muß daher darauf Bedacht genommen werden, sie durch vermehrte Unterbringung der Bestände auf Hypothek noch weiter zu verringern.

Der Grund, weshalb diese leßtere Belegungsweise bei den meisten Gerichtsbehörden den erwünschten Umfang bisher nit erreicht hat, [iegt zum Theil allerdings in der zu weit getriebenen Aecngstlikeit, mit welcher einzelne Gerichte bei Prüfung der Sicherheit der Hypotheken zu Werke gehen, möchte jedoch hauptsächlich in den hierüber inder Deposital-Ordnung gegebenen Vorschriften: zu suchen sein, dur welche die Feststellung des Werthes der zu beleihenden Grundstücke nicht hin- reichend erleichtert und die Verantwortlichkeit des das Darlehn -bewil- ligenden Richters nicht scharf genug begrenzt ist. Es muß der Ge- währung des Darlehns der Regel nach die Aufnahme einer gerichtlichen, resp. landschaftlichen Taxe vorhergehen, Die hiermit verbundenen zeit- raubenden Weitläustigkeiten, namentli aber die cnkstehenden Kosten, durch welche die an fich nur mäßigen Zinsbedingungen der Gencral- Depósitorien erheblich vertheuert werden, lassen es begreiflich erscheinen, daß die Grundbesiger, nainentlich dann, wenn ihr Kreditbedürfniß ein verhältnißmäßig nur geringes is, meistens vorziehen, dasselbe auf cine andere. cinfachere und vielleicht nicht kostspieligere Weise, z. B. durch - Aufnahme des Geldes bei einem H UtO zu befriedigen.

Es ist daher meinerseits, um den freditsuhenden Grundbesißern die General-Depositorien leichter zugänglih zu mad en, eine Ergän- ung der in der Deposital-Ordnung enthaltenen Vorschriften in Äus- iht genommen j welche durch Benußung der bei der Grundsteuer- Zieraulaguug ermittelten Reinerträge die Prüfung der dargebotenen hypothekarischen Sicherheit zu vereinfachen bezweckt. Ueber einen hier- auf E Geseßes-Vorschlag, welcher vorläufig dahin formüulirt rwourde :

»Den §§. 45 bis 47, Tit. 1 dev Deposital-Ordnung vom 15ten September 1783 tritt folgende Bestimmung hinzu :

Wenn si aus dem Behufs der Regelung ‘und Unterverthei-

lung der Grundsteuer ermittelten jährlichen Reinertrage einer

Liegenschaft, nach Ps der auf ihr haftenden öffentlichen

und gemeinen Abgaben und Leistungen, einschließli der

Grundsteuer, ergiebt, daß das auszuleihende Kapital inncr-

halb des zwölf- und einhalbfachen Betrages dieses Ueber-

usses zu stchen kommt, so is das Gericht zu einer ander-

L Prüfung der Sicherheit nicht verpflichtet. Ueber

das Vorhandensein dieser Vorausseßungen muß jedoch auf

@