1867 / 47 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 die Marine - Jntendantur (mit dem Siy in Berlin), 4) das Admiralitäts-Kommissariat zu Oldenburg, Kabinets-

R E 15. Mai 1866, Militair-Wochenblatt pro 1866 ?

9) das Amt des Jade-Gebiets zu Jever, die Betonnun der Jade, die Hafenbau-Kommission für das Jade-Gebie zu Heppens und die Landes-Kasse des Jade- Gebiets zu

eppens; ef. Verordnung vom 5. Novemder 1854 (Gekey- amml. pro 1854 S. 595) und Verordnung vom 6. O tober 1858, Art. 1 (Ges. Samml. pro 1858 S. 543).

Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bis zum Jahre 1848 führte das Ministerium des Innern die obere Aufsicht über die Auseinandersezungs-Behörden , wie Über die landwirthschaftlihen Angelegenheiten Überhaupt.

Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. Juni 1848 (Ges,-Samml, pro 1848, Seite 159) wurde ein besonderes Mi- nisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten errichtet.

Zu den Geschäften desselben gehören : :

1) dié Regulirung der guldbherrlich -bäuerlichen Verhältnisse, worunter zu verstehen sind: i a) die Verleihung des Eigenthums an die Bauern ; wo dieselben noch nicht Eigenthümer waren ,

b) die Ablösung der bäuerlichen Dienste, Natural- und Geld-Abgaben, welche den Rittergütern, den Domainen und der Geistlichkeit leisten waren,

c) die Ablösung von Servituten, der Weide, Polzung, |

SUNY Mg und dergleichen auf fremden Grün

ücken, z

d) die mit obigen Maßregeln geufig verbundene Zusam- menlegung zerstreuter Ländereien der einzelnen Be-

sißer

Die wesentlichsten jeßt geltenden Geseße über diese Materien sind:

die Verordnung vom 20. Juni 1817 wegen Organi- sation der General-Kommissionen 2c. und wegen ihres Geschäftsbetriebes (Gescy -Samml. 1817 Seite 161), die Gemeinheitstheilungs - Ordnung vom 7. Juni 1821 (Gescß-Samml. 1821 Seite 53), die Ergänzung

hierzu vom 2. März 1850 (Geseß-Samml. 1850 Seite 139), das Gesey vom 7. Juni 1821 über die Ausfüh- rung der ile ag beiistpeilutigs-Drdnimg ain -Samnil, 1821 Seite V , die Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschäftsbetriebes in den vorgedachten An- gelegenheiten Ss 1834 Seite 96), das Gesetz vom 29. Junt 1835 wegen Sicherstellung der Rechte | dritter Personen bei Regulirungen, Gemeinheitsthei- lungen, (Geseß - Samml. 1835. Seite 135), die Ver- ordnung vom 28. Juli 1838 über die Beschränkung des Provocationsrehts au Gemeinheitstheilungen (Ge- | leg Santa 1838 Seite 429), die Verordnung vom 22. November 1844 wegen des Geschäftsganges und des Jnstanzenzuges bei den Auseinandersezungs - Be- hörden Arta, 1845 Seite 19), die: Declaration vom 26, Juli 1847, betreffend das nußbare Gemeinde- Vermögen (Gesegz-Samml. 1847 Seite 327), das Ab- Seite pie vom 2. März 1850 (Geseßz-Samml. 1850, Seite-77). Die Ergänzung zu diesem Gesetze, hinfichtlich der den geistlichen und Schul-Jnstituten, sowie den from- men und milden Stiftungen zustehenden Reallasten vom 15. April 1857 ( esez-Sammlung 1857, S. 363.) Das Geseß vom 11. März 1850 (Geseß - Sammlung 1850 Seite 146) hinsichtlich der auf Mühlengrund- stücken haftenden Reallasten.

4) Die Verwaltung der landwirthschaftlichen Lehranstalten, des landwirthschaftlichen Vereinswesens und die sonstigen Maßregeln zur Förderung der Lan wirthschaft.

3) Die- Leitung der Eindeichungen in Folge Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 26. November 1849. (Geseßz-Samml. 1850 Seite 3), so wie der Era Meliorationen (Ent- wässerung von: Sümbpfen, I: Bei der Bear- beitung der Eindeichungs - Angelegenheiten ist die Theil- nahme des Ministers. für Handel, Gewerbe und öffent- liche Arbeiten Us die Fälle vorbehalten, in ‘denen auch das Interesse der Schifffahrt und der Strom-NPolizei be- theiligt ist, namentlich also bei neuen Deichanlagen in der

ähe schiffbarer Ströme,

Zur Anwendung kommen hierbei:

das Geseg vom 28, Januar 1848 über das Deich-

wesen (Gesez-Samml. 1848, Seite 54) und der Erlaß

E E R O L

vom 14. November 1853, betreffend die allgemeine

Bestimmung für Deichstatute esch-Samml. 1853 Seite 935), : ( SMUY :

Ferner für Entwässerungen :

die Geseße vom 15. November 1811, wegen des

R O bei Mühlen und Verschaffung von

BVorsluth (Geseß -Sammlung 1811, Seite 392) , vom

11. Mat 1853 betreffend die Bildung von Genossen- schaften für Entwässerüngen und die Anwendung der D sche auf Unkériedische Entwässerungsanlagen (Drains) (Geseß-Samiml. 1853, Seite 182),

Für Bewässerung : Y das Geseß vom 28, Februar 1843, über die Be- gan h er PVrivatflüsse (Gesch - Sammlung 1843, Seite 41).

4) Die Verwaltung dex óbééén eld-, Forst-, Jagd- und Fischerei-Polizei, sowie der Wasserpoliza Über E ind flüsse, d. h. die nicht schiffbaren Slisse; de8gleichen die Gotba uitg der Staatsgufficht über die Zertheilung von

rundstücken und über die Hagel- und Biehversicherungs-

Gesellschaften. :

Wesentliche Geseße in diesen Materien sind: . die Feld - Polizei - Ordnung vom 1. November 1847 eses - Sammlung 1847 Seite 376), das Geseh vom 1. Oktober 1848, betreffend die Aufhebung des Jagd- rets auf fremdem Grund und Boden Und die Aus- übung der Jagd (Geseß-Samml. 1848 Seite 343), das FJagd-Polizei-Geseß vom 7. März 1850 (Geseß-Samnml. 1850 Seite 165), die provinziellen L erelLdnungen, das Geseh vom 1. Juli 1861, betreffend die Errichtung gewerblicher gg (darunter Wassermühlen an Pri- vatflüfsen) (Ges. Samml. 1861 S, 74 ) das Geseß vom 9, Januar 1845, betreffend die Der Nettuing von Grund- stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen (Gesch- Saninil. 1845 Seite 25) nebst dem Ergänzungsgeseße vom 24. Mai 1853 (Geseßz-Samml. 1853 Seite 24 ) das Geseß vom 17. Mal 1853, betreffend den Ge- \ äft8vertehr dex Bersicherungs-Anstalten Gesf.-Samnml. 1853 Seite 294), modifizirt durch das Geseg vom

_ Juni 1861, betreffend die Abänderung einiger

estimmungen der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung (Gefeß - Sanmnl. 1861 Seite 441).

5) Die obere Leitung des Gestütwesens. Allerhöchster Erlaß vom B vou : e ie fe n E Seite 228).

em Peinisterium für die landwirt li

Angelegenheiten ressortiren: | 60a

a) das, eine technische Deputation des Ministeriums bil-

dende, Landes-Ockonomie-Köllegium. Revidirtes Re- As vom 24. Juni 1859 (Ministerialblatt für

ice innere Berwciltung pro 1859 Seite 191).

b) das Revifions - Kollegium für Landes - Kultursachen, d. i. das Appellation geriht für die Prozesse in guts- herrlich - bäuerlichen Auseinanderseßungen, Ablösungen und er 184L (Be Eden Verordnung vom 22, No- vember 1844 (Gef.-Samml. pro 1845 / & 19).

C) 4 Ole O (Oeneral-Kommissio.

landwirthschaftlichen Regierungs-Abtbeilun (Ges.-Samnml. 1817, Seite 161) O 9 Ren)

0) die Angelegenheiten der Provinzial - Rentenbanken, welche mit dem Finanz - Minister gemeinschaftlich be- arbeitet werden. Gese vom 2. März 1850 über die Er- richtung von Rentenbanken (Ges.-Samml. 1850, Seite

112), Kabinets-Ordre vom 2. Juli 1859 (Ges.-Samml. Ero U T : ai inistecerial-Bekannimachung

2. August 185 inisterialblatt für die inne

6) die TgA L Cet i Siege l cus le jtaals- und landwirthschaftliche Akademie U Eldena. Allerhöchster Erlaß vom 21, Mai 1850 “Ministe: rial - Blatt der inneren Berwaltung 1850, Seite 190)

Me pelódorf und WeelVen Ne zu Proskau, | “=1 Und ZBaldau, so wie das landwir ° [iche Lehr-Institut in Berlin M E zur u l des gSartenbaues. “Tbe vom 4, Juli 1822 (v. Ramvt! ) O g E P04), i E S7 Die Konlgliche Gärtner-Lehranstalt zu Sanssouci. h) die L Ot Lanbesbaumsœule P ael Re- vidirtes Statut vom 12. März 1854 (Ministerialblatt i) 2 ge ptgestüte zu TaMprO A Seite 76). uUPtgestule zu Trafkehnen, Neustadt a. D. und Gráâdiß, so wie die acht Landgestüte, k

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Die Preußische Ban.

Die Preußische Bank, bereits 1765 begründet, hat ihre

irti ung durch die Bank-Ordnung vom 5ten ege é in (Geset-Sammlun pro 1846, Seite 435), welche dur die Geseße vom 7. Mai 1856 (Gesez-Sammlung

pro 1856, Seite 342) und vom 24. September 1866 (Geseßz- |

o 1866, Seite 579) modifizirt worden e Sie dit L Bestimmung , den Geldumlauf des Lan- des zu befördern, Kapitalien nugbar zu machen, Handel und Gewerbe. zu unterstüßen und einer übermäßigen Steige-

i ; : . 1 der Bank- rung des Zinaze eb E en (F 1

Be apital besteht: : opa dat Éa rivat-9Tcrsonen und vom Staate einge- \chossenen Kapital (gegenwärtig 15 Millionen und 1,897,800 Thaler, Statut pro Be Das erstere ift

gegenwärtig in Ausführung dcs Geseßes vom 24. Sep- tember 1 in der Erhöhung von 15 auf 20 Millionen Thaler begriffen ; leßteres betrug am 31. Dezember 1865: 1,897,800 Thlr. : 5

em Reserve-Fonds, der sih Ende vorigen Jahre

i u 41532300 Se belief und düurch das Agio für die in der Ausgabe begriffenen neuen Bankantheilé auf min-

destens 5,500/000 Thlr. sich erhöhen wird. i c) aus den der Bank unter Garantie des Staates geseßlih- überwiesenen Depositen der Vormundschafts- und Ge- richtsbehörden, der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und anderer offentlichen ltt cat ita

ie Bank is befugt, Anweisungen auf fich,

eigenes Geld id : dh: der Benennung »Banknoten« außs- zugeben (g. 29), welche sie bei allen ihren Kassen in Zahlung anzunehmen, und auf Verlangen der Jnhaber bei. der Haupt-

| Mitgliede des Kuratoriums der Bank, dem Vorstcher der Aelte-

|

fasse zu Berlin jederzeit, bei den Provinzial-Comioiren aber

i n jedesmalige Baar - Bestände und Geldbedürf- T gestaltet, ée en Parés Geld E verpflichtet ist, wofür e sämmtlichen Fonds haften (§. 32). Ueber die Ver- theilung des Netto - Gewinns der Bänk O die angeführ- ten Gejeße spezielle gen cl, §. 36 der Bankordnung Und L des Geseßes vom 7. Mai 1856.

ie

Hauptbank bildet mit-ihren-Comtoiren, Kommanditen

n in den Provinzen ein gemeinschaftliches, von tas Finanz - Verwaltung des Staates unabhängiges Jnstitut

0 a allgemeine Aufsicht des Staates wird durh- cin aus

fünf Mitgliedern gebildetes Kuratorium ausgeübt, Dasselbe:

: x Kabinetsordre vom 19. März 1551 (Gescßsamm- iutia Pio A851 Seite 179) aus dem Minister - R dem Justiz-Minister, dem Finanz-Minister, dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und einem fünften vom Könige besonders ernannten Mitgliede (§. 42 der Bank- Ordnung). 7 U "M

n gesammten Institute ist ein vom Staate besoldeter

Chef und ga licher brin (zur Zeit der A für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten) und unter diesem cin Haupt Bank-Direktorium vorgeseßt, welches aus einem Präsi- denten und sieben Mitgliedern einschließlich des Justitiarius besteht und eine follegialiiche Dersallung hat. (F. 55). L

Die Gesammtheit der Bank-Antheils-Eigner. wird durch die 200 Meistbetheiligten vertreten (§. 61), deren ordentliche Ber- sammlung jährlih im März {tattfindet. Von diesen 200 Meist- betheiligten wird ein Ausschuß von 15 Personen gewählt, wel- cher die Bankantheils-Eigner der Verwaltung gegenüber vertritt, und aus seiner Mitte drei Deputirte wählt, welche die fortwäh- rende Kontrolle über die Verwaltung der Bank üben.

Die Bank hat die Eigenschaften einer U Person, und (§. 116 sagt: »alle«) die Rechte des Fiskus (F. 116—119).

er Vorstand der Provinzial-Comtoire besteht wenig ens aus zwei Mitgliedern, und besorgt die Geschäfte unter Aufsicht eines Bank - ommissarius, der zuglei. Justitiarius ist. D Ernennung desselben erfela! durch den König auf den Vorschla des Chefs der Bank (§. 101). Auch bei jedem A S Nr Banktomtoir soll, wenn sich ‘eine hinreichende Anzahl Bank- cigner am Sitze desselben vorfindet, ein Ausshuß von 6 bis 10 Mitgliedern bestehen, welcher aus seiner Mitte 2 bis 3 Bei- eordnete wählt , die dem Vorstande mit Rath und That zur Seite ehen, und eine beschränkte Kontrolle ausüben- können (§. 108 bis 11) :

Bank-Kommanditen und Agenturen in den Provinzen kann der Chef der Bank errichten, aufheben und verlegen, und deren Verfassung und ane bestimmen 3: 112). Die Beamten der Bank, so wie die bte C I Ausschüsse sind zur Amts-

iegenheit verpflichtet (. : : R N ias der Banknoten is} unter die Aufficht einer

b mmediat-Kommission zur Kontrollirung der Bank- Got eee 7 welche aus' einem vom Könige zu bestimmenden

| wohl in threr Gesammtheit zu verwalten und zu vertreten, a

en der Berliner Kaufmannschaft und dem Dirigenten der Bantralle der Staatspapiere besteht. Sie hat darüber zu wachen, daß der im §. 1 des Geseßes vom 7. Mai 1856 auf-10 Millio* nen beshränkte Betrag der Banknoten in Apoints von-10 Thkr: nicht überschritten wird, und verfieht jede Banknote mit ihrem Kontrol-Stempel.

Der Evangelische Ober-Kirchenrxath.

Der Evangelische Ober-Kirchenrath.-is durch den Allerhöchsten Erlaß vom I Juni 1850 (Gej. Samml. pro 1850 S. 343) ein- eseßt worden und an die Stelle der durch den Erlaß vom %6. Januar 1849 mit der Leitung der innern evangelischen Kirchensachen beauftragten Abtheilung: des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten als selbstständige, von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten unabhängige, unmittelbar unter Sr, Majestät dem HAige stehende Behörde getreten. _Demí/elben ist die. obere Leitung. der inneren evangelishen Kirchensachen allein übertragen und gleichmäßig ist er beauftragt, in Gemein- schaft mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ueberleitung der Kirchenverfassung zu der dur den Artikel XV, der Berfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 der (Pagen Kirche zugesicherten selbstständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten herzustellen, was gegenwärtig bis zur Gemeinde- und Kreis-Organisation durchgeführt, für die Pro- vinzial-Synodal-Verfassung aber in der Vorbereitung ist. Für die Provinzen Rheinland und Westfalen besteht die Provinzial- Synodal-Verfassung t seit der Kirchen-Ordnung für diese rovinzen vom Jahre 1835. s ; : Y Dec E Ober-Kirchenrath ist verpflichtet, innerhalb des ihm zugewiesenen Ressorts die evangelische Landeskirche Benno das Recht der verschiedenen Konfessionen und die auf dem Grunde defctlca ruhenden Einrichtungen zu s{hühen und zu pflegen. Er besteht aus Gliedern beider Konfessionen, es können aber nur solche Personen. in denselben aufgenommen werden, welche das Zusammenwirken von Gliedern dieser: Konfessionen im Regimente mit Fe Gewissen vereinbar finden. Allerh. O. vom 6. März 1852 und die zur Beseitigung mißverständ- licher eung derselben ergangene A. O. vom 12. Juli 1853. (Aktenstücke aus der Verwaltung des Evangelischen Ober-Kirchen- raths Heft V. S. 2 und VI, S. 5). L Durch das in dem Allerhöchsten Erlasse vom 29. Juni 1850 genehmigte MeloxiReglemen! für die: evangelische Kirchen-Vere waltung find feinem Geschäftskreise im Einzelnen folgende nach der Instruction vom 23. Oktober 1817, der Allerh. Ordre vom 31. Dezember 1825 und der Verordnung vom 27. Juni 1845 den Raten Ens Angelegenheiten zugetheilt: 1) das Synodalwesen; / i 2) die Aussicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung, die Aufficht über den kirchlichen

des Artikels 24 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 ergehenden Unterrichts: Sesezes, die Anordnung kirch- licher Feste, der Einweihung von Kirchen und. der Ein-!

räumung von Kirchen: zu anderen. als den stiftung8mäßise »

en Zwecken ; A i 3) die Aufficht über das kirchliche Prüfungs8wesen und die

Vorbereitung zum geistlichen Stande, einschließlich der

Aufsicht über das Prediger-Seminar zu Wittenberg ;

4) die Beschwerden- über Pfarrbesezungen und die Beseßun---

gen niederer kirchlicher Acmter, so wie die Streitigkeiten-

Uber kirchliche Präsentations- und Wahlrechte, vorbehalts :

lih des NRechtsweges i cui

5) dis Aud Abe Ördination, Einführung - und- - Ver-ck cidigung, der Geisilihen; | E

6) die Auf iht und Disziplin über die Geistlichen;

8 die Emeritirungs8-Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal und das Gnadenjahr, so weit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch genommen werden, so wie die vicarishe Verwaltung erledigter Aemter ;

8) die Beshwerden über Anmaßung oder Verweigerung Þpfarr- amtliher Handlungen Seitens evangelischer Geistlichen, die tccihana von Stolgebühren und die Streitigkeiten i arochiál-Berechtigungen; i

9) die Bestätigung dee ret für die Vermögen®8verwaltung bestimmten niederen Kirchenbedienten , insbesondere der Presbyter und Gemeindevertreter , wo solche erforder- lih ist; E A

10) die Ertheilung kirchlicher Di8pensationen ; 115 die Aufre Auna der Kirchenzucht innerhalb der landes- geseßlichen Grenzen ;

E D nah Maaßgabe des zur Ausführung §