1867 / 51 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

weit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Jnstructionen sie nitt Tri en. Diese Beschränkungen sind jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Ge- ellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. s leßteren kann die Behauptung einer Verleßung amts beschränken- den Vorschriften mit Erfolg nicht entgegengeseßt werden.

. 36.

Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direction erstrecken sich, sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften, auf alle Fälle, in denen die Geseße eine Spezialvcllmacht erfordern“ (Art. 12 §. 6 des Einführungsgeseßes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesebbuche).

Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, is dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

¿Ss u Quittungen und Verfügungen über Gelder, Dokumente und ernibtctdobiete überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wehsel- Giri, jo wie zur Korrespondenz ist die unter der Firma der Bank g. 1) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der in den C. 32 und 33 gedachten Direktoren und des Rendanten, (§. 28 und 34)

gend. 2 4 allen übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Ver-

en der Direction von dem vollziehenden Direktor resp. dessen Stellvertreter und mindestens einem der beiden Mitdirektoren unter der Firma der Bank zu unterschreiben. Nur die nach den vorstehen- den Normen vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde,

als gegen jeden Privaten. g. 38

Die Direction ernennt und entläßt oder suspendirt alle Beamte der Gesellschaft, deren Ernennung nicht durch §. 28 dem Verwaltungs- rathe vorbchalten ist, und ertheilt E ihre Dienst-Jnstructionen.

Der vollziehende Direktor muß ‘bei dem Verwaltungsrathe eine Amts-Caution von Fünftausend Thalern preußisch Courant baar oder in Staatspapieren deponiren ; er E deren Zinsen.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die in F. 28 sub b. gedachten Uebersichten auf jedesmaliges Verlangen, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach fauf- máännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Wür- digung des Werthes aller Aktiva. i

Allmonatlich hat die Direction eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu genchmigende Uebersicht der am leßten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, ins- besondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren und Wechsel, ferner des Betrages der Forderungen aus den Darlchnen und aus laufender Rechnung, N A umlaufenden Banknoten in den Gesellschaftsblättern zu. veröffentlichen. 408

Sage hat die Direction zu der alljährlich stattfindenden ordentlichen General-Versammlung (Titel VII.) einen das abgelaufene Jahr betreffenden, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Ver- waltungsrathe genchmigten Geschäftsbericht, der gleichzeitig die Bilanz enthält, im Druck erscheinen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher jedem sich dafür Jntcressirenden zugänglich gemacht wird. Zu. diesem Zwecke sind in den Gesellschaftsblättern die Stellen bekannt zu machen, an welchen derselbe in Empfang zu nehmen ist. Ein gleicher Bericht ist dem Kommissar des Staates vorzulegen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öfterere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren u. \. w. anzuordnen.

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Titel V1.

Von den General-Versammlungen.

g. 41. y Die General - Versammlungen der Actionaire zerfallen in ordent- liche und außerordentliche; sie finden sämmtlich in Danzig statt und werden von der Direction einberufen. ad : Die ordentliche Gencral- Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März zusammen. | Außerordentliche General- Versammlungen finden statt, so oft deren Abhaltung entweder von der Direction oder dem Verwaltungsrathe im Intcresse der Gesellschaft für erforderlih erachtet oder von Actionairen, welche zusammen mindestens_ fünfhundert Actien besißen, in einer von ihnen unterzeichnêten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. : ; - Die Eimladungen zu den General - Versammlungen müssen die Zeit, den Ort und die Tages-Ordnung der Versammlungen enthalten, Und werden von der Direction durch zweimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, e mittelst Anschlags. an der Danziger Börse erlassen; die erste Bckanntmachung muß mindestens vierzehn Tage vor dem E, Fer resp. angeschlagen werden.

Zutritt zu den General - Versammlungen haben alle diejenigen Actionaire, welche vor dem Tage der General-Versammlung in den Büchern der Gesellschaft cingetragen sind. Jedoch hat sich jeder Actionair, welcher an der Gencral-Versammlung Theil nehmen will, spätestens am Tage vor derselben bei der Direction als Actien - Besißer zu legitimiren und cine Einlaßkarte zu lösen, welche zuglcih die An- zahl Stimmen, die er vertritt, angicbt. ;

In der General-Versammlung bestimmt sih die Zahl der Stim- men der Actionaire nach der Zahl der cinem jeden von ihnen gchöri- gen Acticn; jedoch geben: :

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1 bis 5 Actien nur 1 Stimme, 6 -10 - - 2 Stimmen, 11 «156 8 * 16-20 - - 4 j und jede weiteren fünf Actien Eine Stimme, so daß der Eigenthümer von Einhundert Actien nur 20 Stimmen hat. Mehr als zwanzi Stimmen darf kein Actionair, auch nicht in erhaltenem Auftrage un in Vollmacht, in sich vereinigen. | Die Vertretung juristischer Pèrsonen geschieht durch ihre geseß- lichen Repräsentanten. Abwesende Actionaire können \ich nur dur anwesende stimmberechtigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch is die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Männer "und der Minderjähri- gen, so wie aller Bevormundeten Überhaupt durh ihre Vormünder resp. Kuratoren, der Kaufleute dur ihre Prokuristen gestattet. Die Vertreter Mode die - desfallsige schriftliche Vollmacht resp. vormund- schaftliche Bestallung spätestens am Tage vor der Generalversammlung der Direction vorzulegen. Die Beschlüsse dér Anwesenden sind für die Abwesenden ver-

bindlich. g. 48

Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Ge-

sammtheit der Actionaire dar. : | Dev zeitige Vorsißende des Verwaltungsrathes führt auch den

Vorsiß in der Generalversammlung. Die Stimmzähler, welche weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft sein dürfen, werden vom Vorsißenden ernannt. _ :

Der Vorsißende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstimmungen. :

In den ordentlichen General-Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: -

1) Vorlegung der Bilanz und- des Bücher - Abschlusses, so wie des Berichie8" der Direction über die Lage des Geschäfts im Allge- Drfones und Über die Resultate des verflossenen Jahres ins-

esondere ; /

2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ;

3) Berathung und Beschlußnahme über die -Anträge des Verwal- tungsrathes, der Direction , so wie über die Anträge einzelner Actionaire, sofern diese bis zum 15. Februar bei der Direction schriftlich eingereicht worden sind;

4) Wahl von drei Kommissarien welche den Auftrag erhalten, die Nichtigkeit der Bilanz durch Vergleichung mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu. prüfen und rehtfindend der Direction die Decharge zu ertheilen. Die s muß späte- stens bis zum 30. Juni E Jahres erfolgt sein.

Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich mit E Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als verworfen. Bei Wahlen entscheidet, insofern Gleichheit der Stimmen eintritt, das Loos.

Die Wahlen werden [mittelst E Zettelabstimmung vorge- nommen. Wenn sich bei einer Wahl im ersten Skrutinium weder eine absolute Majorität, noch Stimmengleichheit ergiebt, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, bis zur dop- pelten Anzahl der zu Wählenden l die engere Wahl gebracht.

Auf den Antrag des Vorsißenden, \o wie auch auf den Antrag von wenigsiens fünf anwesenden Actionairen, muß auch über andere Gegenstände als Wahlen, durch gehcime Abstimmung entschieden werden. G. 46

Die Protokolle der Gencral-Versammlungen, welche die Personen der anwesenden Actionaire und Vertreter und die Zahl der Stimmen eines Jeden, sowie das Resultat der Abstimmungen enthalten und die Verhandlungen summarisch darstellen müssen, werden von einem Notar oder einem Gerichts - Deputirten aufgenommen und von dem Vorsipenden und den Stimmzählern unterzeichnet. Anträge der Mi- norität müssen, sofern es verlangt wird, in das Protokoll aufgenon!- men werden. g. 47

Nur in einer außerordentlichen P Sena kann eine Abänderung des Statuts, eine Erhöhung des Grundkapitals oder auch die Auflösung der Gesellschaft, resp. die Verlängerung ihrer Daucr (g. 3) beschlossen werden und nur mittelst einer absoluten Majorität der Stimmen, welche zugleih mindestens drei Viertheile der in der General-Versammlung vertretenen Actien repräsentirt. Die Beschlüsse Über Abänderung des Statuts, Erhöhung des Grundkapitals Über den Betrag von Einer Million Fünf Hundert Tausend Thaler hinaus und über ht out der Dauer der Gesellschaft treten erst in Kraft, nachdem sie die landesherrliche E Omguno erhalten haben. Titel VII. Rechnungs8ablage, R E! Reservefonds.

Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres GISIEE und die Bilanz n diesen Tag von der Direction ge- ogen. Die Vilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt Der Uebershuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. :

ei Aufnahme der Bilanz, welche, nahdem sie von der Revi- sions-Kommission geprüft worden , durh die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen is, müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Ge- \häfts-Unkosten, als auch alle vorgekommenen, Verluste S und für die vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozent- saß abgerechnet werden.

Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhe- ren, als dem Erwerbscourse, und, wenn der Börsencours am Tage

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bscours i ilanz aufgenommen werden O! VUT ZU dem

on dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn we h,

der Bilanz-Aufnahme niedriger als der Erwer

Börsencourse in der Bil j Tha " à E Ae elen Danziger Privat-Actien-Bank, namentli schaft. Jeder Nach n _ dem Ge int-Eigenthum dieser Gesell

an è s unterworfen. Nathfolger im Eigenthum dieser Äctie ist den Statuten

Danzig, den 30. November 1857. er Verwaltun

sage Sehszehn zwei Drittel - rden 16Z

Zidfgelegt, Vis lebterer auf. die Sumine oe Ln Reservefonds zu on der (g gtausend Thaler angewachsen ist. haler, sage

des Verwaltungsrathes, insot rn eine folge JUnächst die Tantième Di i

lung fommt, ab esebt und bee Dann ei E zur Verthei- ndaber ae lind auf fünf Jahre

dende unter die Al congire veri erbleibende Ueberschuß als Dívi- cbiea Tate t“ 1 nebst Talon be

srath.

ividendenscheine, auf jeden

ch neue erseßt werben ven, welche nah Ablauf des

Sollte sich durch eine Jahres-B; ; E ; r E TA Kar *-Dilanz eine Vermind ; ingetragen sub folio ==== ; Decung ves Auer ausstellen, o dient zunächst der Reservefonts n (Nüdfseite s unächst erzielten Reingewitae peerselbe dazu nicht hin, so dienen die Folie ebertragen QUE i iaires Ee, LAGE Li serve ene nund darf, bevor diese stattgehabt hat ere niung des | Danzig, den Bit ia fs D R S

esen o lo rine neue Dividende Sitiat Ee Sia

: na i  pital ber Reservefonds erschöpft oder angegriffen qung E N gie en Reingewinn nur die Hälfte als Dividende \

Danziger Privat - Actien - Der Verwaltungsrat

ie andere Hälfte verwendet werden, un ; _ s en den R eine frühere Höhe zu bringen. 1 Um den Reservefon

er Reservefonds darf zu feinem anderen Zwecke als zU der vor-

stehend wenn in einem Geschäftsjahre di- Grundfapitals und, tretene Verluste übersti i Fmachten Gewinne durch cinge- D i ines 5 st stiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Vilanz | der Kasse Va Saule rivat ‘Biejeniae Dieudgabe aus 4 - - - n e 2 . - Die Dividenden sind in D R Bänk füt C us offenilide Bekanntmachung L Se g bar; dieselben können {edo ere ch Ban E Ka se der Gesellschaft gahl- Geht dieser Dividend gelebt deter EE gert . : L U 7 n ; bekannt zu maden has, jahr Sgeetion dureh die Gesellshaftzvläte | atuts vorgeschriebene Verfahren Anwenfaeindet das, im §, 14 A c Verden, ie E L 1 VEN.. GILs «ea E G Ae L “ü L A UQIER der Gesellschaft nach Ablauf von Fünf A Ver Danziger Privat.Actica-Bank Die Dibidinden 1eerten Clich O dieselben zahlbar sind. j Der Verwaltungsrath. rung der ausgegebenen Dividendenscheine qa i ab gegen Einliefe-

S1 1X:

i Formular B. Dividendenschein zu der Actie Nr.

: ; _der Danziger Privat-Actien-Bank.

Stempel. Der Menbes,.

i Verfahren R Mes Auflösung. Sarmulas G ; Die Bank ist verpflichtet, - jedenfalls bi Pw Ei | ; is zum Ab ) Anweisu D oder das Noten iz; Auflösung schon Ri raten: zum Empfange E G Serì é Bér Dividendenscheine Gesellschaftsdauer erlöschen sollte, i ant vor dem Ablauf der Cre E li Ç l l ee, Innerhalb Jahresfrist ihre ¿ ; der halb es le n Quéésen. Wird die Auflösung der Geselfag m Danziger Privat-Actien-Bank.

ahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten ad empfängt am

l S. 6: 0: dus Q 221 éa aaen 2 gegen diese Anweisun Uunfte sämmtliche Noten der Dividenden cheine egr Mey Se dir Gesellschaft die Seri

Geht diese Anweisun e i; vorgeschriebene Verfahren Amer 0 findet: das im §. 14 des Statuts e

Danzig, den ten 8.. Danziger Privat-Actien-Bank. er Verwaltungsrath.

, Ol Bei Auflösung der Gesells fo! j ‘F gemeinen Deutschen Kandel: ; gen die Vorschriften des AU- zur Anwen Besebóuchs Uber das Liquidations-Verfahren ie eingelösten Noten sind unter Aufsicht des gate zu Aetmishten und die Vernichtung f mittelst eines gericht er notariell aufzunchmenden Dokuments, in welchem die Noten

nach Nummern genau bezeichnet sein

« , . , en

\ S Beträge der nicht eingelösten UnE PAd T N eR er adtgemeinde Danzig zu neLtbaligen Zwwvecken üb

Kommissars des

Formular D. zu Quittungsbogen.

Quittung

über die auf die Actie de Danziger Privat-Actien-Bank

Nach beendetem Liquidations-Geschäft ist ei em _ - e ist ein - 7M Fei der Direction, nach den im ¿Men m ra R Eta ür di S cation gegebenen Pein, zum Zwecke der Vorle zj chlußrechnung und Erthcilung der Decharge zu berufen P Me

le von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Ver-

Versamm-

waltung gehörenden Actionairen ertheil j Herr 0

waltungsrath und die Direction der Bc 1f AIIe vefreit den Ver- | hat... ari Thaler Pre 1ßisch Courant ie von allem und jedem ferneren ® anf den Actionairen gegenüber Nach völliger Ei cußisch Courant eingezahlt.

wegen der erfol a Li ieren Nachweise, so wie von jedem Änspruche J gd von fünfhundert Thalern preußisch

ückgabe desselben die mit obiger N s Inhabers lautende Actie überliefert. 2 Danzig, den ten... 18..

Danziger Privat-Actien-Ban er Verwaltungsrath. y

Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein i i 3 alls in = smn G E Fe Peivatiang unbetheiligter Letter, D Der er zwe i ic rufenen General-Versammlung wiederholt et du diesem Zwee be- SUILT A e La QERIE Staates.

Zur Wahrnehmung des Oberaufsi bidrecbts Auf die obenerwähnte Actie sind

Auf die obenerwähnte Actie sind

regierung ei : ernennt die Staats- erner T h G Ét

lungen ilen: Sihung “Dire E L Hencral-Versamm- ec ATUN M10 N L S VAleE deer rger Preuß.

ohne Stimmrecht beizuwohnen, fo w v Les Benrialtungsrathes “eriiueite ( den. ckourant eingezahlt worden

u en, so wie von allen Büchern j anzig, den 18 j y 1d_von den Kassen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu n Scripturen Danziger Privat- Actien - Bank Danzig, den 18

Danziger Privat - Actien - Bank.

Formular A,. Auf die obenerwähnte Actie sind

Auf die obenerwähnte Actie sind

(Vorderseite.) G Ó Dánziger Privat-Actien-B ferner Thaler... Preuß T : : - Bank i . {ferner Thaler. O accitN lig ocptariellen Vertrag vom 21 November 1856, | EUrant eingezahlt worden. Courant eingezahlt word LEE herrlich bestätigt durch Königliche Kabincts - Ordre y Danzig, den 18 Danzig, de worden. vom 16. März 1857, Danziger Privat - Actien - Bank. 4s Nen 18

Danziger Privat - Actien - Bank.

————————: E,

R Auf die obenerwä i ; A über âhnte Actie sind | A j Tünfhundert Thaler Preußisch Courant. ferner Thaléx 0. Preuß. fra N nte Actie sind D Courant eingezahlt word E N L Preuß. wex en. Courant eingezahlt worden.

(Stand, Wohnort) hat den Betra Danzig, den 18

Danziger Privat - Actien - Bank.

g der Actie

Danzig, den 18 | Danziger Privat - Actien - Bank.

Nr, „(4 (al o mit T C U alle statutenmäßigen Recpte u Thalern statutenmäßig geleistet und

und Pflichten an der auf Acticn