1867 / 54 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Bundesgeseßgebun zer ist zu ihrem Abschluß die | der auf das Bundeskricgswesen bezüglichen Artikcl des Detsassings- e

Zustimmung des Bundesrathes erforderlich. « Artikel 18. hinter »Vorlagen« cinzuschalten.: J

»nah Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathe®.« Qu Artikel 1 hinzuzuseßen :

»Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen vom heuti

i

Entwurfes vollendet sei, und verlas die 2 lmendements, welche, als Resultat dieser Arbeit, - die preußische Regierung us Verbündeten zur Annahme empfchle. Dieselben werden diesem Protofolle anneftirt werden,

Unter beziehendlicher Hinweisung auf die in dem Schlußpro tokoll Tage niedergelegten Erklärungen verständigten sämmt.

igen werden im Namen des Bundes erlassen und von dem Bundes- | liche Bevollmächtigte sih dahin:

fanzler mitunterzeichnet.« Artikel 21 soll lauten:

»Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßi en Bundespflichten ege der Execution |

nicht erfüllen, so können fie dazu im angehalten werden. i L / Diese Execution is a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge , von dem Bundesfeldherrn anzu- ordnen und zu vollziehen, d 1 von dem Bundesrath zu beschließen und von dem Bundes®- feldherrn zu vollstrecken. Die Execution kann bis zur Se- questration ( ewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Wällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Execution, unter arlequng der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. «

Artikel 31. Sa b dem ersten Saße einzuschalten: »Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage in die E nicht gecigneten einzelnen

Artikel 32. Zeile 1 statt »Städte« zu seßen : »Hansestädte«. :

Artikel 34. Vor dem leßten Worte einzuschalten: ¿ »nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll - und Steuerwesen. « |

Artikel 36. Die Klammer »(Art. 32)« zu streichen.

Artikel 38 zu streichen.

In Artik el 39 ist hinter : »11. é

gleichen in den Thüringischen Verein®- erträgen«

Artikel 40. Zeile 9 hinter: »durchschneiden« einzuschalten : »unbeschadet der Landeshoheitsrechte«. j Artikel 48. Von: »und dienen« bis zum Ende zu streichen. Artifel 51. In Alinea 4 statt: »Ein Normal-Etat«

»Ein Etat«.

Alinea 5 so zu fassen: L / i »Die gesammte scemännische Bevölkerung des Bundes y ein- \{ließlih des Maschinenpersonals und der Schiff8handwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit y in der Bundesmarine verpflichtet. «

Artikel 52. Alinea 3 statt: »

seßen: »yDer Bund hats«; statt »yAufstellung« zu seßen: »Ausstellung«.

Artikel 53. Alinea 1 vor: »anstellt« einzuschalten:

ebietstheile.«

in allen anderen Fällen aber |

des betreffenden Landes und seiner Regierungs- |

ur Einschließung

uli 1864« einzuschalten: »des- | un! te 2 : l | der etwa nöthigen Vervollständigung der Titel der Bundesglieder und

| 1 |

j \

daß der Entwurf der in

) dem und V. ; z

2) dem Friedensvertrage Paiien Preußen und Hessen vom Zten September v. J., Art. [lI. und XIV , ;

3) dem zwischen Preußen und Reuß älterer Linie vom 26. September v. J. Art. N

4) dem Friedensvertrage dischen Preußen und Sachsen-Meiningen- Hildburghausen vom 8. Oktober v. J. , Art. 1.,

5) dem Friedensvertrage 21. Oktober v. J. Art.

riedensvertrage

Upisezeu Preußen ‘und Sachsen vom

vorgesehenen Bundesverfassung durch die Vorlage, welche die

Königlich preußische Regierung am 15. Dezember v. J. der Konferenz gemacht hat, ‘und deren Abänderungen, welche in den Annexen des gegenwärtigen Protofolles und des Proto- folles vom 28. v. M. verzeichnet sind, nunmehr unter den Hohen verbündeten Regierungen cfinitiv festgestellt ist und solcher Gestalt dem am 24. d. M. zusammentretenden Reichs- tage vorgelegt werden soll. Die Ratificationen dieser Erklärung sollen so bald als möglich

und spätestens bis zum siebenzehnten d. M. zu den Akten der Kon-

| E an das preußi | eingesandt werden, welches

che Ministerium der T Angelegenheit

von denselben den Hohen Regierungen

| Kenntniß geben wird.

| bigt und den Herren 2 l Dieses Protokoll ist, nachdem die beiden Anlagen mit demselben | zu feben: |

Der nunmehr festgestellte Text des Verfassungs - Entwurfes, mit

mit neuer Numerirung der Artikel soll sofort metallographirt, beglau- evollmächtigten zugestellt werden.

durch Schnur und Siegel verbunden worden, in der Sißung am

| 9. Februar vorgelesen, als eine richtige Aufzeichnung des Resultates

| Bevollmächtigten und dem Proto dagegen zum Dienste |

»Die Bundesbchörden haben« zu |

der Verhandlung ancrkannt und jam Beweise dessen von den Herren ollführer unterschrieben worden. Anlage A. zu dem dritten Protofoll. U Po und Telegraphenwesen. Artikel 47. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche

| Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.

»nach Vernehmung des Bundecs-Aus\chusses für Handel und |

Verkehr«. f Artikel 59. und sonst statt: »Bundesfeldherr «. Der Schluß von: streichen. : : Artikel 64. Der zweite Saß zu streichen. Hinter Artikel 65 cimzua ten:

Bundesfinanzen.

Artikel. Abgesehen von dem wande für das Bundesheer tungen, sowie von dem Aufwande für die Marine (Art. 51) werden

die gemeinschaftlichen Ausgaben im Wege der Bundesgeseßgebung und, |

sofern sic nicht eine nur cinmalige Aufwendung- betreffen die Dauer der Legislatur-Periode festgeste

Art ikel. Zur Bestreitung a dienen zunächst die aus den Zöllen,

für

den gemeinsamen Steuern und

dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Ein- | oder außerdeutschen Posr- und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu

nahmen. Jnsoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt wer-

den, sind fie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Makß-

abe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach | verpflichtet ; den Anordnungen des

em Bedarf ausgeschrieben werden.

Artikel. Ueber die Verwendung der gemeinschaftlichen Ein-

nahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium * Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen *

dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen. Artifel 68 so zu fassen: i ; Bundesstaaten, sofern dieselben nit privatrehtlicher Natur und daher

von den fompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf |

Anrufen des einen Theils von dem Bunderathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten , in deren Ver-

fassung nicht cine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be-

stimmt ist , hat, auf Anrufen eines Theiles , der Bundesrath gütlich

geseßgebung zur Erledigung zu bringen.

Nachtrag zu dem zweiten Protokoll, Geschehen Berlin, den 31. Januar 1867.

Der oldenburgische Herr Bevollmächtigte hat heute das Protofoll | Verfassung des |

der Konferenz zur Berathung und ¡Feststellung der Norddeutschen Bundes vom 28. d. M. nachdem er dasselbe gelesen; nachträglich vollzogen.

Worüber diese Verhandlung aufgenommen und von dem Herrn | v ) | Telegraphenwesens in den Hanjestädtken wird die Verwaltung und det

Bevollmächtigten und dem Protofollführer unterschrieben worden ist. von Rössing. Bucher.

1II. Protofoll, d. d. Berlin, 7. Februar 1867.

der Konferenz zur Berathung und Fest

ellung der Norddeutschen Bundes mit der T:cize/7

die in der Sißung vom

»Bundes-Oberfeldherr« zu seben: | M »\soweit bis Rechnung legt« zu |

Die im Artikel 4 vorgeschene Gesebgebung des Bundes in Post und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Ge enstände, deren Le nach den gegenwärtig in der preußischen Post- und Telegraphen -2 erwaltung maßgebenden Grundsäßen , der reglementarischen Festseßung oder administrativen Anordnung Über-

| lassen ist.

| find für den ganzen Bund geme va en

durch Art. 59 bestimmten Auf- | bestritten.

und die zu demselben gehörigen Einrich- | dex Post- und Telegraphen-Verwaltun

Artikel 48. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens

Die Ausgaben werden aus gemeinschaftlichen Einnahmen

Die Hes eri ne flicßen in die Bundeskasse (Abschnitt X11) Artikel 49. Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification

| der Beamten hergestellt und erhalten wird.

er gemeinschaftlichen Ausgaben |

Streitigkeiten zwischen verschiedenen |

Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fes seßungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die aus\c{ließlihe Wahrnehmung der Bezichungen zu andern deutschen

tragen.

Sämmtliche Beamte der Posi- und Telegraphen-Verwaltung sind j / | Bundes-Präsidiums Folge zu

leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den. Verwaltun sbehörden der Bo u eamtcn z. B. der Direktoren, Räthe, Over-Tnspektoren), ferner die Anstellung er zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. \ w. Dienstes in den cin- zelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspektoren, Controleure) geht für

| das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium au

auszugleichen , oder wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- | Ms

welchem diese Beamte den Diensteid leisten. Den cinzelnen Lands Regierungen wird von den in Rede stchenden Ernennungen, so Wi selben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung Nublication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegr

| une erforderlichen Beamten, sowie alle für den lofalen und technischen

etrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsfstellen fung renden Beamten u. \. w. werden von den betreffenden Landes-Reg!t rungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegra hen-Verwaltuns Vertrage.

nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Post- und

Artikel 50. Qur Beseitigung der Zersplitterung des

Betrieb der verschicdenen dort befindlichen staatlichen Post- und Tele | graphen-Anstalten nach näherer E des Bundes-Präsidium?| e

; O Y , ® : | welches den Senatcn Gelegenheit zur Aeu Der preußische Herr Bevollmächtigte eröffnete die eis Sipung | erfassung des |

lihen Wünsche geben wird, vereinigt.

A Ginnoe der dort besindlichen deutschen Anstalten ist diese Vcr- f ¿ ( : | einigung sofort auszuführen. 28sten v. M. vorbehaltene Bearbeitung der auf das Postwesen und ! ij þ

Mit den aukßerdeutscben Regierungen, welche in den Hansestädte

ündnißvertrage vom 18. resp. 21. August v. J., Ari. 11,

rung ihrer hierauf bezuP

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noch Postrechte besipen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zwecke nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Artikel 51. Bei Ueberweijung „des Ueberschusses der Postver- waltung E a emeine Bundeszwecke (Artikel 48) soll in Betracht der isherigen Ber i ib R Gebiete erzielten

folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den

während der fünf vurhscnittlicher Jahres-Ueberschuß berehnet, und der Antheil, welchen

it

jeder einzelne Pos bezirk an dem für „das gene Gebiet des Nord- |

deutschen Bundes sih danach herausstellenden Post-Ueberschusse gehabt

nach Prozenten festgestellt. ? haly Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde auffommenden Post-Ueberschüssen wäh- rend der nächsten acht Jahre den rv Staaten die sich für die- selben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundes-

zwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre n jene Unterscheidung auf, und | e

‘eßen die Post-Ueberschüsse in un heilter Aufrechnung nah dem im fe 48 enthaltenen Grundsaß der Bundeskasse zu.

Von der während der vor edachten acht Jahre für die Hansestädte fi herausstellenden Quote des Jost-Ueberschu es wird alljährlich vor- weg die Hälfte dem Bundespräsidium zur daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler tungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Anlage B. zu dem dritten Protokoll. Amendements zu dem Abschnitt des Bundesverfassungs-Entwurfs Über das Kriegswe]en.

Art ifel 58. Der erste Say soll lauten: »Nach Publication die- ser Verfassun ist in dem ganzen Bundesgebiet die gesammte preußische [N itairgesebbung ungesäumt einzuführen. 2c.« j

Artikel 59. Der zweite und dritte Saß (von »Soweit dieser Betrag« bis zu Ende) zu streichen und* dafür zu seven: »Vergleiche Abschnitt X11. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung.« :

Artikel 60. Hinter Alinea 1 einzuschalten : »Blie Regimenter 2c. a forilaufende Nummern durch die ganze Bundes- Armee. FÜr

isposition R Ei Ly -Einrich-

je Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich |

Preußischen ma gebend. Den betreffenden Kontingentsherren bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen.« In Alinea 3 hinter »den Pr enzstand, die Gliederung und Einthet- lung der Kontingente der BundesSarmec« einzuschalten: »Sowie die Organisation der Landwehr. «

Artikel 61 soll lauten:

»Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des | Diese Verpflich- | Höchstkom- | alle Offiziere, welche | und alle |

Bundesherrn unbedingte Folge zu leisten. tung is in den Fahneneid aufzunehmen. mandirende eines Kontingents, sowie Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, Festungskommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er- nannt. den Fahneneid. Bei stellungen versehenden des-Kontingente i} die

Der

und den innerhalb der

Generalen

Offizieren Ernennung von der

Bun-

Bundesfeldherr isst berechtigt , behufs ohne Beförderung für die von ihm im * es im preußischen Heere _in ontin l beseßenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des

Bundesheeres zu wählen. «

undesdienste, sei

Artikel 62. Statt: »nach Artikel 64 beantragt« zu seben: »nach | | mächtigte machte, indem er sich folls vom 28. v. M. zurückbezo9/

Abschnitt XI1I. beantragt.« | Artikel 63. Hinter »Bundesfürsten«

mentlich das Necht.« Das leßte Alinea }0 Z U fassen : »Auch steht

Artikel 55 soll lauten:

»Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in -

dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in 9

Kricgszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus- |

seßungen, die Form der Verkündigung und die E: | einer solchen Erklärung regelnden Bundesgeseßes gelten dafür | des preußischen Gesehes vom 10. Mai 1849 |

die Vorschriften (Geseß-Sammlung 1849 S. 165—171).« IV, (Schluß-) Protokoll, d. d. Berlin, den 7. Februar 1867.

Während der Verhandlungen über die Feststellung der Verfassung | des Norddeutschen Bundes, deren Resultat in dem vom heutigen Tage | datirten dritten Protokolle konstatirt ist, waren von mehreren der | Herren Bevollmächtigten Erklärungen abgegeben worden, welche, der ge- | emäß, in diesem Schlußprotokoll niedergelegt sind. |

Artikel 57, nur von den Staatsangehörigen, | evölkerung verstehen könne, wie hle

troffenen Verabredung Der Königlich chsi\che Bevollmächtigte erklärte zu daß er den Ausdruck“ »Bevölkerung« nicht aber von der rein faktischen für die Zweke des Zollvereins festgestellt wird. Der Großherzoglich hessi\sche Bevollmächtigte gad

I, hinsichtlih der am 28. v. M. vorläufig festgestellten Abschnitte |

des Verfassungs-Entwurfs die nachstehende definitive Erklärung ab:

Die Großherzoglich hessische Regierung sei zwar nicht mit | allen Bestimmungen der fraglighen Abschnitte des Entwurfs |

einverstanden; sie wolle aber, um ihrerseits zur Förderung |

des Verfassungswerks möglichst beizutragen, nichts dagegen

iedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der | i Rein-Einnahmen zum Zwecke einer ent- | \ rechenden Ausgleichung während der unten festgeseßten Uebergangs- |

ost-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken | Jahre 1861 1865 aufgekommen sind, wird ein

Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Jhm | General- |

jedesmali-

gen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. Der behufs Verseßung mit oder

oder in andern Kontingenten zu |

cinzuschalten : »resp. die | Senate«. Statt: »Sie haben das Recht« P seßen: »Sie haben na- | : B : i / | daß vor Publication der Bundesverfassung ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecen niht nur ihre eigenen Truppen zu verwenden , sondern auch alle anderen Truppentheile der | Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.« |

1)

einwenden, daß der Entwurf in der jeßt festgestellten Fafsun dem Reichstage vorgelegt werde. Die Ee zo u 6 bie rung fönne jedo, besonders mit Rüsicht auf die eigen- thümliche Lage des Großhe a ras gegenüber dem Nord- deutschen Bunde, diese ihre Zustimmung nur unter folgenden Vorausseßungen ertheilen : Zu den nördlih des Mains gelegenen Gebietstheilen des Groß- herzogthums Hessen gehören außer der Provinz Oberhessen die Gemeinden Kastel und K S welche einen integrirenden Be- standtheil der nicht im Norddeutschen Bunde begriffenen Pro- vinz Rheinhessen bilden. Eine unbedingte Amwvendung der im Norddeutschen Bunde geltenden Einrichtungen auf die genannten beiden Gemeinden würde daher zu großen Mißständen für die Verwaltung und Gesehgebung in der Provinz Rheinhessen füh- ren. Die Großherzoglich hessische enreenus cht deshalb von der Vorausseßung aus, daß auf diese erbältnisse bei Ein- führung der gemeinsamen Anordnungen des Norddeutschen Bundes geeignete Rücksicht genommen un daß für die Gemeinden Kastel und Kostheim, soweit zu diesem Behufe erforderlih , eine Exemption von der undesgeseßgebung werde ugestanden werden. it den in dem Abschnitt VI, (ZRoll- und Zandels-Wesen) ent- haltenen Bestimmungen fann die Großherzoglich hessische Re- gierung sich nur in der Vorausseßung einverstanden erklären, daß der zwischen den Staaten des Nordddeutschen Bundes und den süddeutschen Staaten, namentlih auch den südlich des Mains lean Großherzoglich hessischen Gebietstheilen, dermalen be- ehende Zollverband aufrecht erhalten bleibe und daß bezüglich der in Art. 33 des Verfassungs - Entwurfs bezeichneten gemein- samen Verbrauchssteuern eine Verabredung zu Stande fomme, wodurch das Fortbestehen des freien Verkchrs zwischen den ver- \chiedenen Theilen des Großherzogthums ermöglicht werde. Zu Art. 68 des Entwurfs r die Großherzogliche Regierung von der Ansicht aus, daß bei solchen Streitigfeiten unter Bundes- gliedern, welche zwar nicht zur Kompetenz der ordentlichen Ge- richte gehören, bei welchen es aber gleichwohl auf die Entschei- dung fstreitiger Rechtsfragen oder die Beweisführung über be- strittene Thatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht durch den Bundesrath selbst, sondern dur eine zu diesem Zwecke anzuord- nende Austrägal-" nstanz erfolgen werde, und daß diese Art der Erledigung von Streitigkeiten unter Bundesgliedern dur die vorliegende Fassung des Artikels 68 nicht ausgeschlossen sei. Was sodann

II. Diejenigen Theile des Entwourfs betrifft, zu welchen unterm Heutigen Amendements Seitens

der Königlich preußischen Regierung

vorgelegt worden sind, \o erklärte der Großherzoglich hessische Bevoll- mächtigte, daß er noch nicht in der Lage sei, auch hierüber eine defini- tive Erklärung Namens seiner Regierung abzugeben. Er glaube jedoch auch hier im Sinne seines hohen Gouvernements zu handeln, wenn er sich mit der Vorlage der betreffenden Theile des Entwurfs an den demnächst zusammentretenden Reichstag unter der Vorausseßung ein- verstanden erklärt, daß

1) bei Aufrechnung der

«D /

Pee an: auf die Beiträge zu den Bundeslasten in einer eise werde verfahren werden, welche die materiellen En derjenigen Bundesstaaten, in denen das Taris'sche Postwesen bestand, nicht beeinträchtigt und

über die Art, wie das Großherzoglich hessische Kontingent zum Norddeutschen Bund zu stellen if / eine besondere Vereinbarung A der Großherzoglich hessishen und der Königlich preußi- chen Regierung zu Stande komme.

In diesem Sinne erklärte sich der Großherzoglich hessische Bevoll- | mächtigte, s,

unter Vorbehalt der Genehmigung seiner Regierung, zUr

Unterzeichnung des dritten Protokolls bereit.

er Großherzoglih mecklenburg - \chwerin\che Bevoll- auf den Tnhalt des zweiten Proto- die definitive Annahme des Bundes-

verfassungs - Entwurfs von drei Vorausseßungen abhängig, nämlich

1)

der Großherzoglichen Regierung eine Entschädigung gesichert werde für den Verzicht auf die Rechte, welche ihr aus der Elbschifffahrts- Acte vom 23. Juni 1821 und aus der Uebereinkunft unter den Eslbuferstaaten, cine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom 9, April 1863 rücksichtlich der Erhebung einer Abgabe. vom Elb- verkehr zustehen, sowie auch eine Entschädigung für das durch den Anshluß Mecklenburgs an den Zollverein nothwendig werdende Wegfallen des Transitzolls, dessen successiv sih ab- mindernde Forterhebung auf eine Reihe von Jahren ihr durch den Über die weitere Entwickelung der Eisenbahnverbindungen zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin am 20. Mai 1865 zu Berlin geschlossenen Staatsvertrag; Artikel 14, zugesichert ist; nicht munder das Hinderniß, welches in Folge des zwischen Frankreich und Mecklenburg unter dem 9. Juni 1865 zu Paris geschlossenen Handels- und Schifffahrts-Vertrages dem Anschlusse Mecklen- burgs an den Zollverein entgegensteht, in befriedigender Weise beseitigt werde, und ferner

3) daß die Frage, in welcher Art und Weise der den Befehlen des

Bundesfeldherrn von Seiten der Bundeskontingente zu leistende Gehorsam sicher zu stellen sei; so geregelt werde, daß nicht die Möglichkeit eines Konslikts eidlich übernommener Verpflichtun- gen die Gewissen der Truppen beschwere.- Gleichwohl war der Bevollmächtigte instruirt, unter den gegenwärtigen Umständen im Vertrauen, daß eine günstige Entwickelung des Norddeutschen Bundes unter Preußens Führung manche Bedenken, deren Unter-