drücckung
die Zukun ! 1 lichen Regierung damit, daß der Verfassungs-Entwurf, wie er nunmehr amendirt ist, werde, hierdurch - auszusprechen.
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r jeßt durch die großen Hauptzwecfe geboten is, für far ie ernen wird, das Einverständniß der Großherzog-
em Reichstage zur Berathung vorgelegt
Die Erklärung des mecklenburg - strelißschen Bevollmäch- tigten lautet:
ndem der Bevollmächtigte sich, was den künftigen Bei- tritt des Großherzogthums zum Zoll- und-Handelssystem des Norddeutshen Bundes angeht / auf die im zweiten Protokoll der Konferenz niedergelegte Erklärung zurückbeziecht und dabei rüsichtlich der in Aussicht genommenen Ablösung des meccklen- C TEETT Elbzolles alle Rechte aus dem am 8. März 1701 zwischen beiden roßherzoglichen Linien B enen Hamburger Vergleich (demgemäß aus jenem Zoll Streliß jährlich 9000 Thlr. oder jeßt 13,800 Thlr. Preuß. Courant zukommen) schon hier verwahrt, hat er sich mit Beziehung auf diese Verhandlung, so wie auf die übrigens Hinsichtlich jenes Beitritts in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse der vom Großherzoglich R IZG D Herrn Bevoll- mächtigten heute abgegebenen Erklärung anzuschließen, zugleich auch sich die von dem Herrn Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene Erklärung, betreffend die künftige Stellung des Kon- tingents zu seinem Kriegsherrn , so wie betreffend die ver- trauensvollen Vorausseßungen bei Annahme des Verfassungs- Entwurfes, vollständig anzueignen. ; f Der Großherzoglich oldenbürgische Vevollmäch- tigte erklärte, zur Vollziehung des Protokolls ermächtigt zu sein, wenngleich verschiedene von der Großherzoglichen Re- ierung bei den E wiederholt geltend gemachte Bedenten in Betreff wesentlicher Punfte, namentlich sofern sie sich auf die Ergänzung der Vertretung der Nation durch ein aus gecigneten Elementen zu bildendes Oberhaus unter entsprechender Beschränkung der Kompetenz des Bundesraths und Einseßung cines: Bundesministeriums, auf die Errichtung eines Bundesgerichtes, auf die Vereinbarung eines Etats für die Militair-Ausgaben an Stelle der im Entwurf geforderten Pauschsumme und auf cine in näherem Anschluß an die rinzipien des Art. 26 der Wiener Schlußacte veränderte assung des Art. 65. bezichen, zu seinem Bedauern ‘bei der chlüfsigen Redaction des Entwurfes keine Berüsichtigung bra haben. Eï R sih verpflichtet, auf die in dieser eziehung und in Betreff anderer, wenn auch nicht in gleichem Maße erheblicher Punkte der von ihm übergebenen motivirten Anträge an dieser Stelle nohmals Bezug zu nehmen, glaubt aber, da die Verhältnisse zum Abschluß dräugen und die Großherzogliche Regierung einer allseitigen Verstäudigung über die s{webenden Fragen keinexlei Hindernisse bereiten möchte, aus diesen Meinungsabweichungen keinen Grund ableiten zu dürfen, mit der Zustimmung zur Vorlegung des Entwurfes an den Reichstag zurückzuhalten.
Der Herzoglich braunshweigische Bevollmächtigte erklärte:
Obwohl die Herzogliche Regierung mit verschiedenen wichtigen Bestimmungen des BundeäerisffuagG- Ene, wie derselbe sich nah den abgegebenen Königlich preußischen Erklärungen gestalten wird, nicht cinverstanden is, so habe ich gleihwohl, um das Zustandekommen des VerfajsungEwerkes nicht zu stören, mi für berechtigt gehalten, die im Hauptprotokolle vom heutigen Tage ausgesprochene zustimmende Erklärung zu dem Bundesverfassungs-Entwurfe, wie derselbe in Folge der SEORdti preußischen Erklärungen nunnichr lauten wird, ab- zugeben.
Jch habe bei dieser zustimmenden Erklärung jedo zweierlei zu befürworten :
1) daß von der dem Bundesfeldherrn im Verfassungs - Entwurfe
beigelegten Befugniß, innerhalb des Bundesgebiets die Gar- nisonen zu bestimmen , nur ausnahmsweise, z. B. in Ver- anlassung größerer Uebungen, oder wenn aus höheren mili- tairischen Rücksichten zur Erhaltung der vollen Kriegstüchtig- feit der betreffenden Truppentheile ein Wechsel der Garnison nothwendig wird, werde Gebrauch gemacht werden, so wie
2) daß es nicht ausges{lossen sei, auf diejenigen, das Verfas-
sungswerk selbst nicht berührenden Punkte zurückzukommen, welche von mir Namens meiner Regierung in einer an Se. Excellenz den Königlichen Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn Grafen von Bismarck
richteten Note vom 9. v. M. erörtert sind, und auf welche ih bis jeßtsmit Hochgefälliger RÜckäußerung nicht versehen bin.
Der Herzoglich sachsen-meiningische Bevollmächtigte er-
tlärte :
Die Herzoglide Regierung zollt dem Entwurfe der Verfas- sung des Norddeutschen Bundes, insoweit derselbe die Macht- erweiterung Deutschlands dur Centralisirung der Kräfte unter der Leitung der Krone Preußen bezweckt, ihren vollen Beifall. Die Abwendung einer die kleineren Deutschen Staaten erdrücken- den Steuerlast, welche der Entwurf zur Deckung der Militair- und Marine-Ausgaben befürchten läßt, wird , wie die Herzogliche Regierung hofft, von den verbündeten Regierungen als eine gemeinschaftlih zu lösende Be Lene werden.
Da zur Zeit von Seiten Preußens weitere Aeuderungen des Entwurfs als in den angenommenen Amendements be- reits stattgefunden haben, entschieden abgelchnt worden sind, 10 sieht der Bevollmächtigte der Herzoglichen Regierung den Verfaisungsentwurf nunmehr als festgestellt Behufs Vorlage an den Reichêtag an.
Der Herzoglich sachsen-gothaische Bevollmächtigte gab fo, gende R ab cid L begrüßt mit lebhafter F
ie Herzogliche Regierung begrüßt mit lebhafter Freude di
festere Einigung und die dadurch bedingte Machtverstärku 7
welche die jevt durchberathene Verfassung, wenu auc zunägß
nur den nördlichen Staaten Deutsc)lands , gewährt ; sie ex.
kennt in der ausschließlichen Uebertragung der Präsidial- Be,
fugnisse an die größte Deutsche Macht eine Garantie für die
gedeihlihe Entwickelung der neuen Bundesverhältnisse, und
würde ihrerjeits einer noch weiteren Ausdehnung dieser Be.
fugnisse bis zur Schaffung einer - einheitlichen Central ecivalt
gern ihre Zustimmung ertheilt, und ein genügendes Acqui-
valent für die größeren Opfer von Souverainetätsrecten
darin gefunden haben, wenn einem mit den 1wesentlichsten
constitutionellen Rechten ausgestatteten Reichstage ein glei
berech tigtes Fürstenhaus an die Seite gestellt worden wäre.
Gegen die Bestimmungen des Verfassungsentwurfs im Ein-
zelnen gehen ihr allerdings mehrfache Bedenken bei, die crheh-
lichsten gegen die Höhe der für militairische Zwee gestellten
Anforderungen, denen für die Dauer dur erhöhete Besteue-
rung Genüge zu leisten die Mehrzahl der kleineren Staaten
und unter diesen auch die Herzoglmer Coburg und
Gotha, außer Stande sein werden. Nachdem jedoch Sei-
tens der Königlich preußischen Regierung die bestimmte
Erklärung abgegeben worden, daß sie an den prinzipiellen Be-
stimmungen des vorgelegten Entwurfs, und namentlich auch
an dem, was derselbe in militairischer Beziehung fordere, fest«
halten müsse, aubt die Herzogliche Regierung von weiterem
Widerspruche Abstand nehmen zu müssen; sie crklärt daher
ihre Zustimmung dazu, daß der vorgelegte Verfassungsentwurf
in der amendirten K assung zur Borlage an den Reichstag
gebracht werde.
Mit Beziehung auf die von den Bevollmächtigten für Sachsen- Meiningen und für Sachsen-Coburg-Gotha abgegebenen Ertläeuien ob auch der Bevollmächtigte für Shwarzburg-Rudolstadt und Reuß jüngerer Linie die Gewichtigkeit der Bedenken welche die Höhe der im Entwurf vorgesehenen Militairlasten, nament- lich für die fleineren Staaten, habe erregen müssen.
Der Bevollmächtigte für Reuß älterer Linie tritt der vorher- gehenden Erklärung bei, mit dem Bemerken, daß er Bchufs der Förde- rung des Verfassungswerkes jener Bedenken ungeachtet mit der Vor- legung des Verfassungsentwurfs an den Reichstag nach Maßgabe der darüber nun ge[chlossenen Berathung sich einverstanden erklärt.
Der Bevollmächtigtefür Lippe kannzwarauch jeßt das Bedenken nicht unterdrücken, daß die durch die Militairkosten seinem Lande erwachsende Last von diesem ohne dessen finanziellen Ruin getragen werden könne; da jedoch eine Abänderung des in dieser Beziehung in den Be Ium goen wur auf- genommenen Grundsaßzes nach der bestimmten Erklärung der König- lich preußischen Regierung nicht in Aussicht genommen werden fann, so erklärt der Bevollmächtigte sih troß jenes Bedenkens dennoch um so mchr mit der Geststellung des Sade tiouE s Behufs Vor- lage an den Reichstag einverjtanden , als er zu der offnung berech- tigt ist, daß bei der Ausführung der Organisation auf die Leistungs- fähigkeit der kleineren Staaten billige Rücksicht werde genommen twerden.
Der Hamburgische Pen unan te ist in der Lage, zur Her- beiführung eines E 2 cshlusses über den dem Parla- ment vorzulegenden Ver assungs Entwurf die Bedeuken, welche na seiner Ansicht noch gegen verschiedene Artikel des Entwurfes bestchen, fallen zu lassen, dabei jedoch hinsichtlich einzelner Punkte die folgenden Vorausseßungen im Protokolle niederlegen zu müssen.
1) Zu Art. 36. Die im Schlußsaß des Artikels ausgesprochene Verpflichtung wird Hamburg nicht übernehmen köunen, ohne den Umfang derjelben zu fennen ; die Zustimmung wird hier also an die Vorausseßung zu „knüpfen sein, daß das zu zahlende Aversum ein billiges, den Verhältnissen angemessenes Maß nicht überschreite.
2) Zu Art. 50 ist die S auszusprechen, daß, wenn dic hamburgische Post- und Ser yen: nstalt, wie alle übrigen in Hamburg bestehenden Posten und Telegraphen, auf den Bund über- gehen, dieser damit zuglei die Verpflichtung übernehmen werde, die E Lokalposten und Lokaltelegraphen herzustellen und zu un- erhalten.
3) Zu Art. 52. Wenn von Seiten Hamburgs U. \. w. — in Dei g &lagge 2c., wie bereits übergeben (und diesem Protokolle anneftirt).
4) Zu Art. 53. Hinsichtlich des hiermit eng zu ammenhängenden Bundes-Konsulatwesens u. \. w. (bereits übergeben
9) Zu Artikel 57. Der Ausdruck: »1 pCt. der Bevölkerung von 186/« fönnte der Auslegung Raum geben, daß dabei alle zu einer bestimmten Zeit in Hamburg anwesenden Personen mitzuzählen seion. Dies würde für den wesentlich nur aus einer großen Sta bestehenden Hamburgischen Staat, in welchem eben deswegen das Verhältniß der &remden zur einheimischen Bevölkerung cin ungewöhn- lih großes zu sein pflegt, eine unbillige Belastung mit sich führen. Die zahlreichen Fremden werden bei Normirung der Präsenzstärke des Hamburgischen Kontingents um so weniger mitgerechnet werden können, als ein großer Theil derselben anderen Deutschen Staaten gegenüber militairpflihtig is, die Nichtdeutshen aber Überall niht zum Militairdienst herangezogen werden können. — Uebrigens muß \chon jeßt ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß — wie es wiederum in der Natur der wesentlich städtischen Bevölkerung des Hamburgischen. Staats liegt — auch bei Normirung des Kontingent - Etats ohne Einrechuung der Fremden aller Wahrscheinlichkeit nach unter den jährlich in das dienst-
pflichtige Alter tretenden Einheimischen eine genügende Anzahl Dienst-
hervor, .
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tüchtiger zur Kompletirung des 1prozentigen Etats nicht vorhanden n M n Art. 58. Dem sofortigen Jnkrafttreten der gesammten ußischen Militair esebgebung wird unter der als - selbstverständlich EE esehenen Voraus ezug beigestimmt, daß den Bestimmungen über Aushebung Dienstverpflichtung, Prâsenzgeit, Auss{[uß der Stellver- etung 2c. feine rückwirkende Kraft in Bezug auf diejenigen Pflichti- c beigelegt werde, welche Jahrgängen angehören, die bei Eintritt der uen Verfassung auf Grund der disherigen Verfassung bereits zur Aushebung gekommen waren. — Auch werden, wenn die patteresen des deutschen Handels und Gewerbefleißes in Verkehr mit den über- eishen Staaten nicht E werden sollen, die erforderlichen Mo- stationen der C Bestimmungen eintreten müssen, um ¡ungen Leuten die Uebersiedelung nah jenen Ländern und die Be- l undung von Handels-Etablissements daselbst zu ermöglichen. g 7) Zu Art. 68 darf vorausgeseßt werden, daß wenn Streitigkeiten wischen Bunde®sstaaten an den Bundesrath gelangen, dieser dieselben, lls eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an cin Austrägalgericht perweisen 1oerde und daß die streitenden Theile bei den desfallsigen Be- lüssen des Bundesraths auf ihre Stimmen verzihten werden. “ Oie Bevollmächtigten für Lübeck und Bremen schlossen \sich den vorstehenden von dem Hamburgischen Bevollmächtigten zu Art. 36, 57 und 58 abgegeben Erklärungen an.
Sodann nahm der Königlich sächsische Bevollmächtigte noch einmal das Wort, um zu erklären, daß zwar auch er gegen verschiedene Bestimmungen “des heute angenommenen Verfassungsentwurfs manche Bone hege, dieselben auch während der Diskussion wiederholt zur Sprache gebracht habe, aber, in der Hoffnung einer gedeihlichen Ent- wicklung des Norddeutschen Bundes , von einer Wiederholung jener Bedenken 4 ciner Wahrung ‘besonderer Wünsche und Jnteressen hier en wolle. i uit e lich gab der Königlich preußische Bevollmächtigte folgende Erklärungen ab: . Zu Artikel-33 und 36. Die Königlich preußische Regierung i damit cinverstanden, daß bis zur Einführung cines gleihmäßigen Saßes für die Braumalzsteuer in sämmtlihen Bundesstaaten der Er- trag dieser Steuer, insoweit derselbe aus einem höheren Steuersaße als dem gegenwärtig in Preußen bestehenden hervorgeht, den Staats- Kassen der Einzelstaaten verbleibt. Doch darf der freie Verkehr da- dur nicht gestört, namentlih eine Uebergangs-Abgabe beim Verkehr it Bier uicht erhoben werden. 2A Zu Artikel 47. Die gemeinsame Organisation des Postwesens innerhalb des Norddeutschen Bundes wird yom 1. Januar 1868 an ins Leben treten. : Zu Artikel 49. Unter dem Ausdruck »Verwaltungs-Behörden« sind nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errich- tenden oberen verwaltenden Behörden (z. B. die- Ober-Post-Di- rection in Leipzig 2c.) im Gegensaß zu den eigentlichen technischen Be triebsstellen zu verstehen. : Zu Artikel 52. Es is selbstverständlib, daß den einzelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange i u werden, bis nicht nur die völkerrechtlihe Anerkennung der neuen Bundesflagge, sondern auch die Uebertragung aller Rechte, welche bisher in außerdeuischen und außereuropäischen Ländern den it Pei g Aen zugestanden waren, auf die neue Flagge sicher gestellt sein wird. Zu Artikel 53. Es wird den einzelnen Regierungen unver- wehrt sein, den Bundeskonsuln Aufträge zu erthcilen und Berichte von ihnen einzuziehen. Ueber die Errichtung von Konsulaten an außereuropäischen Pläßen, über die Beseßung derselben und Über die Befugniß dexselben zur Erhebung von Gebühren werden die Hanse- städte eine Stimme haben. | Zu Artikel 59. Der preußische Bevollmächtigte, den von ver- iedenen Seiten geäußerten Wünschen gegenüber und zur Beseitigung erhobener Zwveifel über die in der Kontingentirung von 225 Thlr. begriffenen Generalkosten , sieht sich in der Lage, Folgendes zu erklären : Die Kosten für die Adjutantur der Kontingentsherren im Norddeutschen Bunde werden nach näherer Bestimmung auf den allgemeinen Militair-Etat übernommen, und sind in den 225 Thlr. alle finanziellen Beiträge begriffen, welche für die E Militair- Ausgaben in Friedenszeiten erforderlich nd.
Zu Artikel 60. Das dem Bundesfeldherrn vérfassurygsmäig
eingeräumte Recht der Dislocationen wird nur im Interesse des Bundes-
dienstes und aus höheren militairischen Rücksichten ausgeübt werden.
Endlich hielt der preußische Bevollmächtigte \ich für verpflichtet,
arauf hinzuweisen , daß die in dem heutigen Schlußprotokolle nieder-
elegten verschiedenen Erklärungen und Vorausseßungen seitens einer nzahl von Bevollmächtigten der mit Preußen verbündeten hohen Regierungen nicht dazu angethan sein fönnen und noch weniger dazu immt waren, L Einverständniß abzuschwächen, welches von
ammtlichen Herren Bevollmächtigten ausdrücklich dahin erklärt wor-
Wen is daß der in amendirter Form definitiv festgestellte Verfassungs-
entwurf Namens der Gesammtheit der in der Konferenz vertretenen =Jerungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vorgelegt werde. r erklärte dabei, daß die Königliche Regierung in der Vorausseßung
\egenseitiger gleichartiger Verpflichtung unter sämmtlichen Staaten des | torddeutschen Bundes in Be edie auf den festgestellten Verfassungs®- |
ntwurf leßteren dem Reichstage vorlegen wird.
el Gegenwärtiges Protokoll is in der Konferenz am 9. Februar vor- | \iesen, von den betreffenden Herren Bevollmächtigten als eine richtige |
der von ihnen abgegebenen Erklärungen | e dessen von ihnen, so wie von dem Pro-
nd wörtliche Aufzeichnunc
nerkannt und zum Beweil
ofollführer unterzeichnet worden. (Unterschriften.)
Anlage zu dem SQupretgfoll, pr. Berlin; den 15, Januar 1867, Für das Schlußprotofoll.
Wenn von Seiten Hamburgs in die von den hohen verbündeten Regierungen gewünschte Erseßung der Flaggen der einzelnen A rere durch cine neue dem Norddeutschen Bunde gemeinschaftliche lagge, welche durch die Grundzüge vom 10. Juni nicht in Aussicht genommen war, jeßt E wird, so kann dies nur unter der Voraussegung geschehen, daß den von einem solchen Wechsel zu befürchtenden mate- riellen Nachtheilen thunlichst vorgebeugt, daß also namecntlich den ecin- zelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange belassen werden, bis niht nur die völkerrechtliche Anerkennung der neuen Bundesflagge, Loben auch die Uebertragung aller verkragsmäßigen und sonstigen Rechte, Welche bisher in außerdeutschen und außercuropäischen Ländern den einzelnen Flaggen zugestanden waren, auf die neue Fla ge völli sider gestellt scin wird;-es werden also vorher die erforderlihèn Noti-
cationen zu erlassen, die bestehenden Schifffahrtsverträge zu revidiren und die nöthigen gesebßlihen Bestimmungen über das Recht zur FÜüh- rung der Bundesflagge zu treffen sein.
Hinsichtlich des Ls ement enden Bundes-Konsulat- wesens sind zwar dur den Art. 53 des Verfassungs-Ent1vurfs die erforderlichen Uebergangsbestimmungen angeordnet; damit aber die fünftigen Bundes-Konsulate den Einzelstaaten ihre bisherigen Konsu- late thunlich erseßen, wird den einzel.:en Regierungen das Recht vor- behalten bleiben müssen, den Bundeskonfuln dircktt Weisungen und Aufträge zu ertheilen und direkt Berichte von ihnen einzuziehen. Wie auf die Beibehaltung dieses Rechtes, so wird hamburgischerseits auch darauf großer Werth gelegt, daß den vorzugêweise den transatlanti- schen Handel Deutschlands vertnittélnden Hansestädten bei der Frage Über die Errichtung von Konsulaten an außercuropäischen Pläßen, über die Beseßung derselben und über die Befugung derselben zur
Erhebung von Gebühren, eine maßgebende Stimme eingeräumt werde. Kirhenpauer.
Entwurf der Verfassung des Norddeutshen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen , Seine Majestät der König von Sawibsen, Seine Königlihe Hoheit der Großherzog von Mecklenburg - Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von En einiar Eisi Seine E t erg der Großherzog von Mecklenburg - Streliß Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg; Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen - Altenburg , Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt , Seine Dur(hlaucht der F zu Schivarzburg - Rudolstadt; Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg - Sondershausén, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durch{laucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaum rg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübe, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hesse, schließen cinen ewigen Bund zum Schuße des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rech- tes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird na-
stehende
j Verfassung aben : habe i
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauen- burg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Streliß, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- burg, Sachsen - Coburg - Gotha, Anhalt, S{warzbuxg - Rudolstadt Schwarzburg - Sondershausen, Waldeck, Reuß älterér Linie, Reu jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlih vom Main belegenen Theilen des Großherzog- thums Hessen. L
Bundesgesebßgebun'g. Artikel 2. ;
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Ge- seßgebung nah Maßgabe des Jnhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgeseße den Landesgeseßen vorgehen. Die Bundesgeseße erhalten ihre vekbindliche Kraft durch ihre Verkündi- gung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundes8geseßblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Geseße ein anderer An- fangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist , beginnt die leßtere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundes8geseßblattes in Berlin aus- gegeben worden ist. :
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundes8gebiets besteht ein ge mein- \sames Aut gema mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unter- than, Staatsbürger) cines jeden Bundesstaates in jedem andéren Bundesstaate als Jnländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsiß, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung
| von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrehts und zum