1867 / 54 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

878

bürgerlihen Rechte unter denselben Vor- uzulassen, auch in Betreff der ußes demselben gleich zu be-

Genusse aller sonstigen ausseßungen wie der Einheimische Rechtsverfolgung und des Rechts

handeln ist.

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesfiaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen , werden dur den im ersten Absaß ausgesprochenen Grundsaß nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme von Auszuweisenden, die erp eun erkrankter und die Beer- digung verstorbener StaatsLange vis bestehen. t

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpfliht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der 2 undes-Geseßgebung das Nöthige geordnet werden. O ;

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleich- mäßig Anspruch auf den Bundesshuß.

Artikel 4. j

Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Geseßgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: |

1) die Bestimmungen Über &Freizügigfeit / Heimaths- und Nieder- lassungs-Verhältnisse und Über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Veksicherungswesens , soweit diese Megrmane nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind des leichen über die Colonisation und die {hen Ländern; 0) die Zoll- und Handels - Gesczgeiuna und die für Bundeszwecke zu verwendenden indirekten Steuern ;

ie Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems/ nebst Feststellung der Grundsäße über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen ;

die Erfindungs-Patente;

der Schuß des geistigen Eigenthums;

Organisation cines gemeinsamen Schußes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer fkonsularischer Ver etung; welche vom Bunde ausgestattet wird; 1

das Eisenbahnwesen im Jnteresse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkchr2;_ :

der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der leßteren, so wie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; 10) das Post- und Telegraphenwesen; 11 Bestimmungen über die wechselseitige Vollstrekung von Erkennt-

nissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt ;

12) D wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden ; 13

/ fursverfahren, Wechsel- und Pa

Artikel 5.

Die Bundesgeseßgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen is zu einem Bundesgesebe erforderlich und

ausreichend. I

Bundesrath.

Artikel 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern

| tern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nah Maßgabe der

Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes ver- theilt, so daß Preußen mit den chemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt... 17 Stimmen führt,

Sachsen

ess

M bure-Swhwerin

C Ee :

Melenburg-Streliß

Oldenburg

Braunschweig

Sachsen-Meiningen

Sachbsen-Altenbur

Sachsen-Coburg-

Anhalt

Schwarzburg-Rudolstadt Schwarzburg-Sondershause

De, aue eet ia dbides S A A A oaaelic Cette teren isn cienas bele es

E Le U a Ua Saa ER A y Hamburg

Summa... 43. Artikel 7.

Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammt-

heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht |

vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nit gezählt.

Jedes Bundesglied is} befugt, Vorschläge zu machen und in Vor-e | trag zu bringen und das Präsidium is verpflichtet, dieselben der Be- |

uswanderung nah außerdeut- .

rathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfa Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen Über Verfassungs-Veränts rungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. Bei Stimmey. gleihheit giebt die Prid iat Len BULGa, : rtikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus\chüsse

1 far das Landheer und die Festungen,

2) für das Seewesen,

3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für Hañdel und Verkehr, _ 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,

6) für Justizwesen,

7) für Rechnungswcien.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min, destens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der, selben jeder Staat nur ein'‘c Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundes-Feldherrn ernannt, die der übri, gen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammenseßung diese Ausschüsse is für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem

ahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wäh, ar sind. Den Auss{hüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. - Artikel 9. edes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstag zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten sciner Regierung zu vertreten, auch dann, wen dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden e Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und dei

eich8tages sein. y Artikel 10.

Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes: rathes den üblichen diplomatischen Schuß zu gewähren.

IV.

Bundespräfsidium. Artikel 11. i

Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, wel in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu ließen, Bünd. nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandk zu beglaubigen und zu empfangen Leere ist.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten si auf solche Gegen- stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgeseh: gebung gehören, is zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes: rathes erforderlich.

Artikel 12.

ie gemeinsame Civilprozeß-Ordnung und das gemeinsame Kon- |

Das Práfidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im | Bundesrathe den Vorsiß Se ne 7 Sie leitet. rtike : Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu \chließen. Artikel 14. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet all jährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, leßterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen

Artikel 15. 1 Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. lrtifel 16. Der Bundeskanzler kann sich in Leitung der Geschäfte durch jede andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Artikel 17.

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Mafßgabt der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, w0 s durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch Deo ndené von leßtere zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 18, 4

Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung dt Bundesgeseße und die Ueberwachung der Ausführung derselben zl Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen werdt im Namen des Bundes erlassen und von

unterzeichnet. Artikel 19,

Das Präsidium ernennt die Bundes - Beamten, hal dieselb für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassur

zu verfügen. Art ikel 20.

__ Wenn Bundesglieder ihre verfa nang gen Bundespflichl nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution angehall

werden. Diese Execution ist j a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verz} von dem Bundes-Feldherrn anzuordnen und zu vollzieht

| werden.

des und seiner Regierungsgewalt ausgedehut werden. | bezeichneten Fällen is dem Bundesrathe von

cini : A E | ti : ‘agründ ¡umt Kenntniß | Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum | tion, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäun

b) in allen andern Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschlie und von dem Bundes-Feldherrn zu vollstrecken. Qa Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden W In den unter

Anordnung der Erl

geben. V Reichstag. Artikel 21.

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Mahlen her

dem Bundeskanzler n

0ST)

welche bis zum Erlaß cines Rei Gwahlagese es nach Maßgabe des Ge- seßes zu exfolgen haben , auf Grund dessen der erste Reichstag des orddeutschen undes gewählt worden ist. Beamte im Dienste cines

N 4 , "” aaten find nicht wählbar. bee Bunde aen p Artikel 22.

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Artikel 23 Der Reichstag hat das Recht, Geseße innerhalb der Kompetenz

des vorzuschlagen. des Bunde Ms Artikel 24.

islätur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung cs Reichstages während derselben ist ein Beschluß des

thes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Bundeoraty Artifel 25. | K

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent- cheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin Ge Gesa A E erwählt seinen Präfidenten, seine ¡ce-Präsidenten un rist\Ührer. Bice-Präf Artifél 26. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung is die Anwesenheit der Mehrheit der

‘talieder erforderlich. Mitglieder erf Artikel 27.

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten

Volkes und an Aufträge und Jnstructionen nicht gebunden. Artikel 28.

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes ge- thanen Aeußerungen gerichtlih oder disziplinarish verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung r MONIDCINE gezogen werden.

rtife k Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung

oder Entschädigung beziehen.

Die Le

VI. Zoll- und Handelswesen. Artikel 30.

Der Bund bildet ein Zoll - und Handelsgebiet, umgeben von emeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer tagt zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge- ietstheile. ; Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in leßterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer

unterliegen. : Artikel 31. i

Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. | Artikel 32.

Der Bund ausschließlich hat e Maedaeuna über das gesammte ollwesen, Über die Besteuerung des Verbrauchs von einheimischem uder/ Branntwein , Salz, Bier und Tabak, so wie über die aßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemein- \haftlichen Zollgrenze erforderlich T Artikel 33.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 32) bleibt jedem Bundesstaate , soweit derselbe sie bisher aus- geübt hat ¿eneral seines Gebietes überlassen.

Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des geseb- lichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche cs den Zoll- oder Steucrämtern und den Direktiv-Behörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Aus\chu}ses des Bundesraths für Zoll- und Steuer- wesen beiordnet.

Artikel 34,

Der Bundesrath beschließt :

1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an- genommenen unter die Bestimmung des Art. 32 fallenden ge- Feblichen Anordnungen einschließlich der Handels- und Schiffff- sahrts-Verträge; |

2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Geseßgebung ae 32) dienenden Verwaltungs - Vorschriften und Einrich- ungen ; i

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesebgebung (Art. 32) hervortreten ; i :

4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte {ließ- (A Feststellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben

r

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem fontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen

eshlußnahme. Jm Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann rift Sia wenn sie sih für Aufrechthaltung der bestehenden Vor- lhrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet ie Mehrheit der Stimmen nah dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Artikel 35.

A Der Ertrag der Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Verbrauch®- bgaben fließt in die Bundeskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und

1 Uv ARgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug 1) der auf Geseßen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften be- ruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;

Bundesrathe zur

2) der Erhebungs- und Verwaltungskosten und zwar:

a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zudcker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter . den Mitgliedern -des Deutschen Zoll- und Handels-Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten,

b) bei den anda Steuern mit fünfzehn Prozent der Ge-

___ sammt-Einnahme.

Die außerhalb der gemeinschaftlihen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den E GEA YEOE My eines Aversums bei.

rtife ).

__ Die von den Fie ages nbi d t der Bundesstaaten nah Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrafte und die nah dem Jahres- und Bücher-Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse Über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs- jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Nerbrauchs-Ab- gaben werden von den Direftiv-Behörden der Bundesstaaten, nah vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese ¿en R Aus\{chuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der Leßtere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bund-sfkasse {huldigen Betrag vorläufig fest und seßt von diéser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt aus alljährlich dic \{ließliche Gesetung jener Beträge mit seinen Bem ungen dem eschlußnahme vor.

Die Best i Ae T as d

ie Bestimmungen in dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Bescuceung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Vertrage über den Verfehr mit Tabak und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des YZoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringi- schen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen be- theiligten Bundesstaaten in Kraft, so weit sie niht durch die Vor- fyrilen der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange e V auf dem im Artikel 34 vorgezeichhneten Wege abgeändert

erden.

Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll- Vereinigungs - Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung , welche dem Deutschen Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit nicht angehören.

VII. Eisenbahnwesen. i Artikel 38.

Eisenbahnen, welche im Jnteresse der Vertheidigung des Bundes- gebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, fönnen fraft eines Bundesgeseßes au gegen den Widerspruch der Bundesglieder;, deren Gebict die Eisenbahnen durch- \hneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rehnung des Bun- des Ae oder an Privatunternehmer zur Ausführung fkonzessionirt werden.

Ca bestehende Eisenbahnverwaltun G verpflichtet; sih den An- {luß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der leßteren gefallen zu

lassen. : Ar tikel 39.

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im Jnteresse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitlihes Neß verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzu- stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten

zu lassen. Artikel 40.

Es sollen demgemäß mit thunlichster Beschleunigung gleiche Be- triebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei- und Betriebs - Reglements für Personen- und Güter-Transport eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn- Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit ewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betrieb®s- taterial so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bedüxfniß es erheischt. Artikct 41.

Die Eisenbahn-Verwaltungen sind SO die nöthigen Per- \sonen- und Güterzüge mit entsprechender iFahrgeschroindigfkeit einzu- führen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güter - Verkehr unter Gestattung des Ueberganges der T ransportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 42.

Dem Bunde steht die Kontrole der Tarife zu. Er wird dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigfeit und möglichste Herab- seßung derselben zu erreichen , insbesondere für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungs- mitteln und ähnlichen Gegenständen cinen dem Bedürfniß der Land- wirthschaft und der Jndustrie entsprechenden ermäßigten Tarif für größere Entfernungen und s{ch{ließlich den Ein- Pfennig - Tarif für Centner und Meile im ganzen Bundes-Gebiete einzuführen.

Artikel 43.

Bei eintretenden Nothständen , insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen ver- pflichtet, für den Transport, namentlih von Getreide; Mehl, Hülsen- Früchten und Kartoffeln, zeitweise cinen dem Bedürfniß entsprechen- en, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundes®- rathsausshusses festzustellenden niedrigen Spgezialtarif einzuführen.

Artikel 44.

Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benußung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn - Verwaltungen unweigerlih Folge zu leisten. Tnsbesondere is das Militair und alles Kriegsmaterial zu

gleichen ermäßigten Säßen zu befördern.