1867 / 54 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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VIII. Post- und Telegraphenwesen. b E ARL e 5 it ifar ‘bás

Das Postwesen und das Telegraphemwesen werden für das ge- lamm Gebiet des i Pg e als cinheitliche Staats- Verkehrsanstalten eingerichtet Und verwaltet. :

Die im Artikel 4 vorgesehene Gese ebung des Bundes in Post- und Zelgtapden « Anu uen e erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der preußischen Post- und Telegraphen - Verwaltung maßgebenden Grundsäßen, der en Festseßung oder administrativen Anordnung über- la

en ist. | Artikel 46. Sahl l Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens find für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den ge- meins{aftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt S) êekey Artikel 47. | Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und i e Beratung an. Da elbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen , daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe- des Zen es; 2 wie in der Qualification der Be- ten hergestellt und erhalten wird. | E Das täfidium hat für den Erlaß der reglemen laren E sezungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, o wie für, die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen oder außerdeutshen Post- und Telegraphen -2 erwaltungen Sorge zu

tragen. L 4

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltung ind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Dicnsteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken R ietforen oberen Be- amten (z. B. der Direktoren , Räthe , Ober - nspektoren) y ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auffsichts- u. st. 1. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungiren- den Post- und Telegra »ben-Beamtèn (z. B. Jnspektoren, Controleure) geht für das ganze Gebict des Norddeutschen Bundes von dein Prâä- sidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den ein- zelnen Landesregicrungen wird von den in Rede stehenden Ernennun- gen, so weit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der lande8herr- lihen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die andern bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- | graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech- | mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen |

nischen Betricb bestimmten, fungirenden Beamten u. f 1. regierungen angestellt.

werden von den betreffenden Landes-

Wo cine sclbsiständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung |

nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

? Artikel 48. -

Zur Bescitigung der Zersplitterung des Posi- und Telegraphen- Wesens in den Hansfestädtcn wird dic Verwaltung Und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen-

Anstalten na näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den |

Senaten Gelegenheit zur Acuferung ihrer hicrauf:bezüglichen Wünsche

geben wird, vercinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen An- |

Falten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den außerdeutschen

Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Artikel 49.

Bei Ueberweisung des Uceberschusses der Postverwaltung für all-

emeine Bundeszwecke (Art. 46) soll, in Betracht der bisherigen Ver- schicdenbeit der von den Landes - Postverwaltungen der einzelnen Ge- biete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke ciner entsprechenden Aus- leihung während der unten / Verfahren beobachtet werden.

Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den cinzelnen Postbezirken

während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird cin |

durchs{chnittliher Jahres-Uecbershuß bercchnet, und der Antheil, welchen jeder cinzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord- deutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post-Ueberschusse gehabt hat, nah Prozenten festgestellt. E :

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde auffommenden Post-Ueberschüssen wäh- rend der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die si u die- selben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundes- zwecken zu Gute gerechnet. A |

Nacÿ Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post-Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nah dem in Art. 46 enthaltenen Grundsaß der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte si herausstellenden Quote des Post-Ueberschusscs wird alljährlich vor- weg die Hälfte dem Bundespräsidium zur E gestellt zu dem Qwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herst einrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

IX. Marine und Schifffahrt. Artikel 50. l

Die Kricgsmarine der Nor® und Osisce is eine einheitliche unter pregem Serbeient, Die Organisation und Zusammenseßung der- elben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ol, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlih in Pflicht zu nehmen sind.

ellung normaler Post-

Regierungen, welche in den Hansestädten | noch Postrechte besißen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden |

| dieser Pflicht nicht vertreten la

estgesesten Uebergangszeit folgendes | {heilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne dic öff

Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundes®-Kriegshä Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung V Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient § Bevölkerung. : ' : Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grund mit dem Rcichdtage vercinbart. 2 Die gesammte scemännische Bevölkerung des Bundes, eins ließli des Maschinen-Perfonals und der Schiffs-Handwerker, ist vom Dienß im 19-0 dis befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmar verpflichtet. Die Vertheilung des Ersaßbedarfs findet nah Maßgabe der y handenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach vg jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Gy

heere in Abrechnung. Na rtifel 51.

Die Kauffahrteischisfe allèr Bundesstaaten bilden cine einheitlig Handel8marine. : |

Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen diese Flagge, shwarz-weiß-roth.

Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähj keit der Sceschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sow der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, O welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig is, |

In den Sechäfen und auf allen natürlichen und kün lida Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahti schie sämmtlicher Bundesstaaten gleihmäßig zugelassen und beh

elt, Die Abgaben, welche in den Scehäfen von den Seeschiffen od deren Ladungen für die Benußung der Schifffahrtsanstalten erhob werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellüh dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht Übersteigen. |

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für h Benußung befonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs h stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben

| die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthuy

sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Yy stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht Übersteigen. Auf tj Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als diesel auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Y gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder din Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern ny dem Bunde zu. S

Confsfulatwesfen.

Artikel 52.

Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der ficht des Bundespräsidiums, welches “die Consuln; nach Vernehmuy des Ausschusscs des Bundesraths für Handel und Verkchr, anstll

In dem Aitsbezirk der Bundesconsuln dürfen neue Lands consulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsuln Üben für dicil ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen einü Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsuli werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes8consulate dw

estalt vollendet ist; daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bunt Aáten als durch die Bundesconsulate gesichert von dem Bundesral anerkannt wird. XI, Bundeskriegswesen. Artikel 53.

Jeder Norddeutsche ift Tren Md und fann sich in Ausübu en.

A Artikel 54.

Die Kosien und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bun find von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig]

| tragen, so daß weder unge l noch Prägravationen einzel!

Staaten oder Klassen grundsäßlich zulässig sind. Wo die gleiche M liche Wohlfahrt zu schädigen , ist die Ausgleichung nah den Gru säßen der Gerechtigkeit im Wege der Geseßgebung festzustellen. [rtifel 55. ° Jeder wehrsgylge Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, l der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lede jahre dem stchenden Heere und die folgenden fünf Leben jahre hindurch der Landwehr an. Jn denjenigen Bundesstaaten, | denen bisher eine längere als zwölfjährige Gefammtdienstzeit geseil war, findet die ei Herabseßung der Verpflichtung nur in d Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft ies Bund heercs zuläßt. Artikel 56.

Die Friedenspräsenzstärke des Bundeshecres wird auf ein Pro der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von? einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung h nach je zchn Jahren cin Ae In On festgeseßt werdell

Artikel 57.

Nach Publication dieser Verfassung is in dem ganzen Bun? dres die gesammte preußische Militairgeseßgebung unge äumti Ly ühren, sowohl die Geseße selbst, als die zu ihrer Ausführung, E terung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen e On namentlich also das Militairstrafgescsbbuch vom 3. April 4 ie Militairstrafgerihtsordnung vom 3. April 1845, die Verord über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen J Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungöwesen/ inqu tierung, Ersaß von Flurbeschädigungen, Mobilmachung U. Krieg und Frieden. Die Militair - Kirchenordnung 1 jedoch 0

geschlossen. i Zweite Beilag!

| feldherrn unbedingte Folge zu leisten. Fahnencid A

nisation der Landwchr/,

881 Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Montag, den 4. März

Ne 55.

Artikel 58.

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundesfeld- herrn jährlih so viel mal 225 Thlr. , in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 56 beträgt; zur Verfügung zu stellen: Vergl. Abschnitt XU.

Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem crsten des Monats nach Publication der Bundesverfassung.

Artikel 59.

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter 20 führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen- den Kontingentsherrn bleibt es Überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. :

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Su zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll- zählig und rieg Qn vorhanden. sind und daß Einheit in der Orga- nisation und Formation, in Bàdaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, so wie in der Quäálification der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe is der Bundesfeldherr berechtigt, jih jederzeit durch Jnspectionen von der Verfassung der einzelnea Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel ähzuordnen. _ ;

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstarid, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundesármce, so wie dic Orga- und hat das Recht, innerhalb des Bundes- ebictes die Garnisonen zu bestimmen, so ïvie die kriegs8bercite Auf- ellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra-

| tion Op egang! Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile

des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnun- gen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes- Kontingente, dur den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Auss{huß für das Landheer und die Festungen; zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Artikel 60,

Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes-

Diese Verpflichtung is in den

Der Hö@stkommandirende eines Kontingents, so wie alle Offi-

| ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und

| nannt. | Dana

der jedesmaligen Zustimmung des ; machen.

|

Bundesgeseßes

alle Festungs - Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er- Die von Demselben ernannten E leisten Jhm den

Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden ffizieren innerhalb des Bundeskontingents is die Ernennung von

Bundesfeldherrn abhängig zu Der Bundesfeldherr i} berechtigt , behufs Verseßung mit oder

| ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im | preußischen

eere oder in anderen Kontingenten zu beseßenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.

Artikel 61.

Das Recht , Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu er- forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium fie niht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.

Artikel 62,

Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, ernen- nen die Bundesfürsten , beziehendlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente , mit der Einschränkung des Art. 60. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und Pn die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Jn- spizirung zu jeder Zeit und erhalten , außer den regelmäßigen Rap- E und Meldungen über vorkommende Veränderungen , behufs er nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von E id tes s Truppentheile berührenden Avancements und Er- bl Auch steht ihnen das Necht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht

ihre cigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen ¡gruppentheile der Bundesarmece, welche in ihren Ländergebieten dis- ocirt sind, zu requiriren.

Artikel 63.

ei Ersparnisse an dem Militairctat fallen unter keinen Umständen ner einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artikel 64.

Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem ceundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand Berkl n: Bis zum Erlaß eines die Vorausseßungen, die Form der

Undigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung Y tere:

l aag dafür die Vorschriften des preußischen Gesehes

vom 10. Mai 1849 (Ges.-Samml. 1849, S. 165 bis 171).

XII, Bundesfinanzen. Artikel 65.

Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem Auswande für die Marine (Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Ausgaben im gee Muti Bundesgeseßgébung und, sofern sie nit eine nur einmalige Aufwendunig betreffen, flir die Dauer der Legislatur- Periode festgestellt.

Ar tikel 66.

Zur Bestreitung aller gemeinschäftlihen Ausgaben dienen zúttä die aus den Zöllen, den. gemeinsamen Steuern. und. dem Post- a Fepegraphmpes BEtendE gemeinschaftlichéen Einnahmen. owweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind Ye dur Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke- rung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden. Artikèl 67.

Ueber die Verwendung der gemeinschaftli Beiträge der Einzelstaaten ist von dem und dem Reichstäge Rechnung zu legen.

XLI.

Sch{lichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen Artikel 68. :

__ Jedes Unternehmen n die Existenz, die Integrität, die Sicher- heit oder die Verfassung es Norddeutschen Bundes, die re Tie:

oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die

nordnungen der Bundesbehörden durch öffentlihe Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen oder dur öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des Bundes- rathes, des Marg eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bun- des, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift; Drudck, geGen bildlihe oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nah Maßgabe der in den leß- teren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesehe, nah welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und nordnungen, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Stände-Mitgklieder, seine Behörden und Beamten be- gangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 69.

Gr diejenigen in Art. 68 bezeihneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundes« staaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und leßter Jnstanz.

Artikel 70.

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten , sofern die- selben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des cinen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver- fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- stimmt is, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- geseßgebung zur Erledigung zu bringen.

XIV. Verhältniß zu den süddeutshen Staaten.

Artikel 71.

Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten wer- den sofort nah Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch besondere, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Ver- träge, geregelt werden.

tlihen Einnahmen und der râäsidium dem Bundesrathe

Zur Statistik des Verkehrs und Verbrauches im Zollverein 1842—18G4.

V. Wein und Mos.

Der Weinbau in Preußen umfaßt drei Hauptgebiete: 1) an der Mosel, 2) unmittelbar am Rhein und in zerstreuten Theilen der Rheinprovinz, 3) in den nordöstliche Provinzen Sachsen, Branden- burg, Sclesicn und den angrenzenden Theilen von Posen. Die nacb- folgenden von dem Finanzministerium veröffentlichten Tabellen erge- ben einen näheren Ueberblick über die in den Jahren 1862—64 in den

einzelnen Provinzen mit Wein bebauten Flächen ; sowie über die Menge des Weingewinnes: