930 :
6) Kreis Homberg, L Kreis Melsungen,
8) Kreis Rotenburg, 9) Kreis "Wißenhausen, 10) Kreis Wolfhagen, 11) Kreis Marburg (ad 3 bis 11 die bisherigen Furhessischen Kreise gleichen Namens), 12) Kreis er 1 umfaßt den ‘bisherigen Kreis Frankenberg mit dem Kreise Vöhl, und den Enklaven Eimelrod und Höringhausen, 13) Kreis. Kirchhain, 14) Kreis iegenhain, 15) Kreis Fulda, 16) Kreis Hersfeld, 17) Kreis Hünfeld, 18) Kreis E (ad 13 bis 18 die gleichnamigen bisherigen Kreise), 19) Kreis elnhausen, umfaßt den eeres kurhessischen Kreis Gelnhausen mit
5) Kreis Hofgeismar
dem vormals bayerischen frühere gleichnamige Kreis, 21) Kreis Schmalkalden, 22) Kreis Rinteln (ad 21 und 22 die Bezirke der früheren kur reis Regierungs-Kom- missionen zu Schmalkalden und Rinteln), Kreis Gersfeld, gebildet aus dem bisher bayerischen Bezirksamte gleichen Namens. i
F. 4. Der Regierungsbezirk Wiesbaden wird in 12 e geitele welche folgende Benennung und Ausdehnung erhalten: 1) Dill-Kreis, besteht aus den bisherigen Aemtern Dillenburg und Herborn, mit der Kreisstadt Dillenburg; 2) Ober -Westerwald- Kreis, aus den Aemtern Saeitne , Marienberg und Rennerod, nut der Kreisstadt Marien-
erg; 3) Unter-Westerwald-Kreis, aus den Acmtern Selters, Monta- baur und Walmerod, mit der Kreisstadt Montabaur; 4) Ober-Lahn- Kreis, aus den Aemtern Weilburg, Hadamar und Runkel, mit der Kreisstadt Weilburg; 5) Unter-Lahn-Kreis, aus den Aemtern Limburg; Dieß, Nassau und Nastädten, mit der Kreisstadt Dieß; 6) Rheingau- Kreis, aus den Aemtern Braubach; St. Goarshausen, Rüdesheim und Eltville, mit der Kreisstadt Rüdesheim; 0, Stadtkreis Wiesbaden, aus dem Stadtbezirke Wiesbaden; 8) Landkreis Wiesbaden (Main- Kreis), aus den Aemtern Wiesbaden, Hochheim, Höchst und dem che- mals Großherzoglich hessischen Ortsbezirke Rödelheim mit der Kreis- stadt Wiesbaden; 9) Unter-Taunus - Kreis, aus: den Aemtern Langen- Schwalbach, Wehen und Jdstein, mit der Kreisstadt Langen - Shwal- bah; 10) Ober-Taunus-Kreis, aus den Aemtern Usingen, Königstein und dem vormals Landgräflich hessischen Amte Homburg, mit der Kreisstadt Homburg; 11) Stadtkreis Frankfurt a. M., gebildet aus dem bisherigen Stadt- und Landgebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt, unter Zulegung des bisher unter Großherzoglich hessischer Souverainetät gestandenen Theiles des Ortsbezirks Nieder - Ursel ; 12) Hinterland - Kreis, bestcht aus dem Kreise Biedenkopf und den m RCO im nordwestlichen Theile des Kreises Gießen (cont. §. 2 8U U. D).
F. 5. Die Regierungen bestchen jede aus drei Abtheilungen : einer Abtheilung des Jnnern, einer Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen, und ‘einer Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, Sie werden zusammengeseßt aus einem Präsidenten , drei Ober- Regierungsräthen und der erforderlichen Anzahl von Räthen und tech4 nischen Mitgliedern.
§. 6. Der Wirkungskreis der Regierungen umfaßt die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten ihres Bezirks, welche in den alten Pro- vinzen den Regierungen Überwiesen sind. Sie verwalten -die ihnen übertragenen Geschäfte nah Maßgabe der Jnstruction für die Ge- \chäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (Geseßb-Samm- lung S. 248) und der zu erselben ergangenen erläuternden, ergän- zenden und abändernden Bestimmungen.
Ç. 7. An die Spiße eincs jeden ländlichen Kreises wird ein Landrath gestellt, welcher vorbehaltlich der Einführung cines Präsen- tationsrechts Seitens der künftigen Kreisvertretung burd Uns er- nannt wird. Jn den E werden die landräthlichen Functio- nen von dem Gemeindevorstande, beziehungsweise von dem Polizei- Präsidenten oder Polizeidirektor wahrgenommen.
§. 8. Der Landrath. ist das Organ, dessen die Regierung in allen Theilen der Verwaltung zur Vollziehung ihrer Versügungen sich be- dient, insoweit nicht andere von ihm nicht abhängige B berufen sind. Er führt seine Verwaltung in dem Umfange, wie die Land- räthe in den übrigen Provinzen der Monarchie und nach den für diese bestchenden Vorschriften, sofern und so lange nicht spezielle innerhalb seines Verwaltungsbezirks bestehende Einrichtungen und geltende Ge- seße oder Anordnungen eine Abweichung bedingen. Insbesondere gehen auf den Landrath über: 1) alle Functionen der Landräthe in enjenigen Fällen, in welchen nach den in den beiden Regierungs- bezirken eingeführten oder noch einzuführenden altländischen Geseven, Verordnungen und Einrichtungen die Mitwirkung des Kreislandraths eintritt; 2) im Bereiche des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen die Functionen, welche bisher die Landräthe geübt haben; 3) im Bereiche des chemaligen Herzogthums Nassau die Functionen, welche seither den Aemtern als 2 E don zustanden, soweit sie nicht nach §. 9 den Amtmännern verbleiben; 4) in den übrigen im §. 1 und 2 aufgeführten Gebietstheilen die Functionen der bisherigen Kreis- und Bezirksbehörde.
F. 9. In dem Gebiete des ehemaligen Herzogthums Nassau und des Amts Homburg bleibenckdie Amtsbezirke als P Oa De ute in ihrer bisherigen Be N bestehen. An die Spiße eines solchen Amtsbezirks wird ein Amtmann gestellt, dem die Aufficht über die Handhabung der Ortspolizei in seinem Bezirke obliegt, und welcher zugleich als Organ des Landrathes für alle dem Leßteren übertragenen Geschäftszweige fungirt. Derselbe bereitet die von dem Bezirksrathe zu fassenden Beschlüsse vor und führt in demselben den Vorsiß, sofern nicht der Landrath zugegen is und die Leitung der Verhandlung Üüber- nimmt. Die Kompetenz und Geschäftsführung des Amtmanns wird eine besondere En regeln.
__ §. 10. Die Einfügung der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden in G Provinzialverband bleibt vorbehalten. Einstweilen werden dem Pra identen der Regierung zu Kassel auch die Befugnisse cines Ober- f identen für beide Regierungsbezirke Übertragen. Sein Wirkungs-
a als solcher begreift die Verwaltung aller derjenigen Angelegen- heiten in sich; welche in dem übrigea Theile der Monarchie dem Ober-
ezirke Orb, 20) Kreis Schlüchtern, der
ehôrden dazu '
präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stellvertretung der Staatsbehörden und als Ober - ufsichtsbéhörde übertra ck M führt diesc Verwaltung nah Vorschrift der“ Justruction für die Ober präsidenten vom 31. Dezember 1825 (Geseß-Samml. von 1826 S, 1) und der zu derselben ergangenen ergänzenden Bestimmungen , und ex, läßt seinc Delügungen unter der Unterschrift: » Königliches Ober. iw v u Ae el.« Ube in B E : . 11. Die Organe, welche in Bezug auf die Verwaltung des Kirchen, und Schulwesens und der Medizinalpolize bestehen ibrén, c ihre Functionen nicht instructionsmäßig auf die neu zu errichtenden Behörden übergehen, in ihrer bisherigen Wirksamkeit beibehalten. Die Einseßung eines Konsistoriums f beide Regierungsbezirke , eines S Pr Piediaing abi einer Behörde für die erwaltung der indirekten Steuern und Jölle, sowie einer Ausei : seßungsbehörde bleibt vorbehalten. T O F §. 12. Für das ehemalige Herzogthum Nassau tritt eine sofortige Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung auch für die unters nstanz ein. Jn den Amtsbezirken wird fortan die Recht8pflege von esonders damit beauftragten richterlichen Beamten, Übrigens in bis. heriger Weise, gehandhabt werden. ¿ §. 13. Die neuen Verwoaltungs-Behörden erheben bis auf Weiteres auch ferner für Rechnung der Staatskasse dieiengen Sporteln, Taxen und Stempel, welche von den Behörden, an deren Stelle sie treten; nah den hierüber in dem betreffenden Gebiete geltenden Geseßen und Ver: E Een L E : . 14, ie zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Ein- seßung der neuèn Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit. hs er Tag der Aufhebung der mit der neuen Organisation einge henden Verwaltungsstellen wird seiner Zeit durch das Oberpräsidium bekannt gemacht werden. F. 15. Das Staatsministerium wird mit dem Vollzug dieser Dec ea L añ Der Erlaß der erforderlichen Dienst- und Geshäfts-Jnstructio bleibt den betheiligten Ministerien überlassen. O us Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen InsiegeL Gegeben Berlin, den 22. Februar 1867.
(L. 8.) Gr. von Bismarck-Schönhausen.
Wil hel m.
&rhr. von der Heydt,
von Roon. Gr. von Jßenpliyß. vonMühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Allerhöchster Erlaß vom 22. Februar 1867 — betreffend
die Ueberweisung der Forste Treis und Ebs8dorf hinsichtlich der
darin vorkommenden Forst-, Jagd- und Fischereifrevel an das Justizamt iu Fronhausen.
Auf Jhren Bericht vom 20. Februar d. J. bestimme J daß die durch die kurhessishe Verordnung dea 1. Md l dem nunmehr aufgelösten Justizamte Treis an der Lumbde übertragene Gerichtsbarkeit hinsichtlih der in den Forsten Treis und Eb®§dorf begangenen Forst-, Jagd- und Fischereifrevel hin- ten pes gen e Seen e an Hessen-Darmstadt
te orden sin Ur as Justizamt i n ausgeübt werden soll. / f 2 A Lb U
Berlin, den 22. Februar 1867. ,
Wilhelm.
Graf Lippe. An den Justiz-Minister. E E
Verordnung betreffend eine Ergänzung des für das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt bestehenden Geseßès über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856. Vom 25. Februar 1867.
Wir Witheim von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen für das Gebiet der ehemaligen fitien Stadt Frank furt, was folgt: J
40 / inziger Artikel.
Die im Artikel 48 des Lege über das Verfahren in Strafsachen vom 16. September 1856 vorgesehene Privatklage des Verleßten findet mit den im dritten und vierten Absaße Paten as BEverlcbUNGE DEN N vorsäßlich zugefügten
ngen oder Mi i §S. r as statt. 9 ißhandlungen (Strafgesegbuch rkundlih unter Unserer Höchsteigenhä ift und beigedrucktem Königlichen A I Gegeben Berlin, den 25. Februar 1867.
Gr. zur Lippe.
Then Regierung ias
Ministerium der auswártigen Angelegenheiten.
der Ministerial -Erklärung vom — betreffend das mit der Königlich säch- bkommen zur Ergänzung reußen und Sachsen bestehenden Ueber- e vom 14. Oktober
nntmachun Dee bruar 186
f : fels 44 der zwischen Aranst zur idi
der Rechtspfleg ovember) 1839.
Vom 27. Februar 1867.
Zwischen der Königlich sischen Regierung ist in Erg einkunft zur Begaderu (30. November) 1839 die
daß auch die dur r A keit entstandenen Ko Gerichte des einen Staates ten festgese worden sind, auf Staate von den
r
sollen.
Berlin, den 13. Februar 1867.
Der Königlich preußische Präsident des Staats-Ministeriums Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Gr. von Bismarck-Schönhausen.
und
—
Vorstehende gegen eine entsprechende gierung vom 16. d. M. offentlichen Kenntniß gebracht,
Berlin, den 27. Februar 1867.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
nzung des Ar
reußischen und der Königlich säch- tikels 44 der Ueber- der Rechtspflege vom 14. Oktober ereinbarung getroffen worden : der freiwilligen Gerichtsbar- en, wenn solche von dem zu nach den Ae t und ausdrücklih für beitrei Verlangen dieses daselbst sih aufhaltenden S Weiteres im Hülfsverfahren (exekutivish) eingezogen werden
Ministerial - Erklärung wird, n Erklärung der Königlich sä ausgewechselt worden ist, hierdurch zur
Im Ausftrage:
“von Thile.
ungsfähig erklärt Gerichts in dem anderen chuldnern- ohne
achdem solche sächsischen Re-
931
des
ändigen orschrif-
Zur. Statistik des Bertehrs
WILEE,
und Verbrauches im Zollverein 42—1864.
Wein und Most
Wenngleich die Einfuhr in fungen unterlegen hat, o ends von hervorragender Bedeutun h die Bezüge ausländischen Wein
den einzelnen Jahren 1 find doch die Abweichungen nir- vielmehr
gewesen ; in
in den Jahren
Schwan-
war
einge
Luxemb Bayern Sachsen
Baden Großh.
Nassau.
am Bode
Der
herzog
reich nur
haben 858—64 |
legung der im
trugen die 1858
von ausländischem sih für 1864 auf einen Verbrauch von 0, ebenfalls zu denjenigen. Stgaten , 1 ländischen Weins haben, wieBayern, Württemberg, um Hessen, Thüringen und Nassau. er die Herkunft der in den lassen si bestimmte Nachrichten e Ih
er überwiegend grö | ent der Gesammteinfuhr, auf die übrigen wei An den einzelnen
[lung stattgefunden :
felhaft, daß d is, vielleicht 80 Proz
8 Prozent entfallen. Eingang zur Verzo
ahre 1
Preußen
urg
Hannover Württemberg
Hessen-Kassel
Hessen
Thüringen. Braunschweig.-..-.-...--- :
e... 0002. e 000.8
Frankfurt a. M. ......
Der höchste Verbrauch is für Fr pro Kopf berechnet, wobei indeß zu diese Stadt bedeutenden Weinhandel nicht allein den eigenen Staaten, namentlich des Groß Nassau's versorgt hat. nover, Baden, Oldenburg, Lu größeren Verbr
nsee stammt,
hören. Dieser Wein wird eingeführten Mengen: 15,949 Ctr. 24,810
18/241
14,702 dies
ein ist
nach Abzu
12 Prozent;
auch nad,
ziemlih auf derselben Höhe geha ar Preußen mit 55 Prozent, l mit 5 Prozent, Hannover mit 14 Prozent, Baden mit 8 hel, — Wird angenommen, daß
ührte Wein in demselben au welche Annahme im Großen und
dürfte, so berechnet sich der Verbrauch pro Kopf
er in jedem einzelnen
zur Consumtion
lten, An der Einfuhr für 1864 Bayern mit 4 Prozen
Sachsen rozent be- Lande elangt ist;
anzen wohl gerechtfertigt sein
verzollten Mengen wie folgt:
128,730 168
Bedarf, #\
Nach
» » »
Wo
6,949 herzogthums
sel Reichenau und der die zu Baden,
Ctr.
enqg €. 4,610,280 Art. 60,588
f 396,000 496,656
1,213,092 69,228 789,840 57/256 120,348 105,948 211,752 84,960 34,776
»
Ee VPVUPWPSE
B LLGPSeEWPWEWPS
= 250,164 » 2,96 ankfurt a. M. mit ‘2,96 Quart berücksichtigen sein wird, daß
unter Zugrunde- pro Kopf.
0,25 Qrt. 0,30 0,09 0,22 0/63 0;04 0/58 0,08 0714 0,10 0,62 0,36 0,08
Ge [J S E
»
betreibt und mit ihren Bezü
aber nicht zum
1 1864
E
Vorstadt
en ondern auch den der nächstliegenden Hessen, Hessen-Kassel Franffurt weisen Braunschweig / Feinburg, Preußen und Sachsen einen
ei indeß bezüglich Badens zu be- merken ist, daß der bei Weitem größere Theil der hier engeren Weinmengen von der Jn
s und Han-
Üsingen
F gavere ge- als badischer zollfrei eingelassen und be-
er Beträge bei Baden verbleibende Eingang ohne Erheblichkeit gewesen und berechnet nur 4717 Ctr. = 169/812 Quart 12 Quart ergeben würde.
was pro Kopf aden gehört also die eine geringere Consumtion aus- Hessen-Kassel Großs
Zollverein eingeführten Weine icht geben, es ist aber unzwei- ere Theil französischer Wein gewesen während auf Oester- nproduzirenden Länder nur Grenzstrecken hat folgender
- | Oesterreich. Ctr. 26,589 501 21,243
370 23,059 484
21,860 503 25,268 583 28,316 650 27,218 596
Der direkte Eingang von Frankreich der größer Theil der dortigen, für den Bremen /
Holland / Häfen der Nord- und Ost engen sind noch. von bewilligt werden, verzollt :
28,917 Ctr.
»
i über Belgien /
Die Einnahmen
Weinzoll 1,399,4 [ nachfolgende Tabelle zei gangs - Abgaben vom
für den Kopf der Bevölkerung:
t für die
reditlagern, wel
er Gesammt- 1842—64 die erhobenen
ahre n Berechnung des Zollertrages
ein mit einer
Frankreich. Ctr.
16,086 14,400 17,107 11,484 11,230 12,982
9/934 11,814 11,629 10,985 13,949 11,676 16,819 11,550
ist nicht bedeutend gewesen, Zollverein be Hamburg /
17,669 Ctr. 26/390 17,622
die dem Zollverein aus der Ei Weine erwachsen P nicht unerheblih; im Jahre (6 Thlr, also 5,7 pCt. d
stimmten i so wie durch die
ee ein. Außer den E i aufgesührten e größeren Weinhän
nfuhr fremder
Einnahme. Die
Belgien. Ctr.
11,070 16,322 _ 10,397 14,493 7,415 16,054 4,232 17,522 6,133 21,346 6,335 22,330
Weine
lern
» »
ertrug der
Ein-
Niederlande.
Ctr.
16,447 42% 16,995
338
12,292 352 10,277 416 11,124 533
13,304 394 13,49 603
Einnahme
Bremen. Ctr.
25,214 687 28,485 566
26,061 711 17,001 546 16,771 636 20/441 612 19,453 705
Hamburg.
Ctr.
23,099 1,669 19,439 1,673 18,283 1,419 16,438 1,324 18,067 1,590 20,921 2,020 36,120 1,597
pro Kopf
Thlr.
Sgr.
Nordsee. Ctr.
21,038 78
35,397 159 25,548 119 23,899 126 30,761 66
25/257 50
Ostsee. Ctr.
36,011 4,129 49,926 3,610 33,998 3/823 40,725 4272 35,593 4511 40,908 4,740 15/583 2,858
| Einnahme Thlr.
pro Kopf Sgr.
1849... 1850. 1851... 1852... 1853...
Die Zoll - Einnahme betrug im Jahr
1,489,550 1,558,875 1,577,930 1,630,653 1,702,019 1,637,827 1,102,689 1,415,702 I 1,627,728
1,591,271
1/58 1/65 1/65 1/68 1,74 1/66 1/12 1/43 1,70 1/63 1/60 1,52
1,508,574 1,504,428 1,627,740 1,670,638 1,549,424 1,603,514 1,407,678 1,248,552 1,364,840 1,542,746 1,399,466
1/39 1/38 1/49 1,53 1/38 1,43 1,23 1,12 1/18 - 1/33 1/21
e 1842 1,489,550 Thlr., d. i-