1867 / 61 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Diese Noten sind der S Ee ahees nicht it pogen, Ergiebt so am Schlusse eines Géschäftsjähres (§. 39) eine Verntindeuñg de Grundkapitals (§. 4), um mehr als den vierten Theil desselbeny so ist die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigsten® auf“ den als rvrA Bec han een nachgewiesenen Betrag des Grundkapitals zu be- räânfken. \ 13. Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, ig/ O und Zweihundert Thalern preußif@ Cotutrant aus- q werden. , fh Der Gesarunitbetrag ‘der zu zchn Thalern ausgestellten Noten \oll die Summe von Einhundext Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verljälkniß, in welchem bei der Emission der rigen Neunhundert- Tausend Thaler von den Abschnitten ‘von Zwanzig bis Zweihundert Thalern Gébrauh zu machen ist, können von den'Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmu gen getroffen Werden.

14. Die Bank is verpflichtet, die Noten auf Verkangen der Inhaber bei der Präsentation jofort in Posen gegen ‘klingendes Cou- rant einzulösen. A : | tet

Anzeigen ‘eines duréh Dicbstahl oder irgend ‘ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der autSgegebenen Noten können die Zählung an den Vorzeiger niemals aufhalten und find für die Bank un- verbindlich. Es |

Der Inhalt des gegemvärtigen §, 14, so {wie des nachfolgenden C. 16 i auf jeder Note N Udruafen. t: i

g. 15. ‘Die Direction Ler Bank und der Aufsichtsrath sind dafür verantworklich; daß jéder Zeit cin dem Betrage der civkulirenden Noten

leiher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer befon- deren, unter dreifachem Verschluß zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt

werde. : 2 R L. IN, Von den \peziellen Rechten der Bank.

Gei Der Bank eht U ) i of ur Einlösung odèr zum Umiausch ‘bis zu ‘einetn bestimmten Terntine ei Vermeidung der Präklitfion A ‘aufzurtfen. Zu ‘diesem Qwecke erläßt se dur) dreimalige atun Tages n En

Tiiuimen von cinem:‘Monáte, mittelst ‘der îm'Y. 9 ge aÿten vffentlihèn Blätter ‘und der Amtsblätter ‘der Regiétungen in den Provmzen der O Staaten, eine Aufforderung zux Einlösung ‘dder zum ‘Urn- N O bla R L: i h) Ablauf der vovrstéhenden Fkisten werden die Juhaber der Noten , welche sich ns! gemeldet haben , ‘in den vorbezeichneten Blät- tern Behufs der Einlösung oder des Umtausches zu cinem 1nindestens drei Monate vom A der lehten Jusertion hinausSzuseßenden *Prä- Tusiy-Términe unter der Warnung Und mit -dér rehtlihen Wirkung vorgeladen, deß mit Ablauf dieses Termines alle Ansprüthe an die Bänk aus ‘den aufgerufenen Noten ‘erlöschen. M

‘Anméldungen an Swhuye gegen die Präklufion sind nicht zu- lässig, vielmehr tritt ‘diese leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präfklusiv - Termins gegen alle diejenigen ein, welche die Noten nicht vräsentirt haben, dergestält, daß jeder Anspruch auf Einkösung oder

taufch erloschen if alle aufgerufenen, - niht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angchalten und vernithtet werden können. Der Bétrag der folchergestalt präfkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung ‘des Aufsithtsrathes verwendet werden.

S itel: V: : Von dem Aufsichtsrathe.

F. 17. Der aus zwölf Mitgliedern bestchende Aufsichtörath hat sämmiliche im Artikel 225 des gemeinen deutschen Handels8geseh- buches und iu diesem Statut bezeichneten Rechte und Pflichten.

¿1 Ae Mitglieder des Aufsichtsrathes, von dencu mindestens fieben ibren Wohnsiß in der Stadt Posen haben müssen, werden von der Seuceral - Versammlüng gewählt. Die Wahl erog in Gegenwart eines Notars oder Gerichts - Deputirten und eine Ausfertigung der von. dieien aufgenommenen Wahlverhandlung bildet die Legitimation des Aufsichtsrathes. Die Functionen der Mitglieder desselben dauern sechs Jahre, Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus; -die Neihen- [olge es Ausscheidens wird durh das Amtktsalter bestimmt. Die

usscheidenden siud wieder wählbar. Bei ciner stattgehabten Wieder- wahl wird die Amtsdauer von der leßten Wahl an berechnet. Die Bil des ersten Aufsichtsraths erfolgt durch die von der ordent- lichen General-Versammlung des Jahres 1867 zu vollzichenden Wah- len. Gleichzeitig erlischt das Mandat sämmtlicher den jepigen Ver- waltungsrath bildender Mitglieder. Welche Mitglieder -in den Jahren, in denen dex Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird dur) das Loos bestimmt. |

“Die Namen der Gewählten werden dur die im §. 9 bezeichneten Blätter öffentlich bekanut gemast : N

_ §. 418. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß mindestens zehn Actien besißen oder exwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des betresfenden Mitgliedes weder veräußert noch verpfändet werden. i j

F. 19. Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Prä- sidenten und einen Vice-Präsidenten. Jhre Functionen in dieser Eigen- schaft dauern ein Jahr; sie sind nah Ablauf desselben wicder wähl- bar. Sollten beide verhindert sein, einer Sizung des Aufsichtsrathes S ll, Übernimmt das na(h den Lebensjahren älteste Mit-

en Vorfiß. _§. 20. Kommt während der Wahlperiode die Stelle eines Mikt- liedes des Aufsichtsrathes zur Erledigung, so wird vorläufig für die eit bis zur nächsten General - Versammlung von dem Ausfsichtsrathe eine Ersaßwahl zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll vorgenom-

das Recht zu ‘die'von-thr ausgegebenen Noten

men. Die definitive Wiederkesehung erfolgt durch Wahl der Gen,

‘Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied seite

dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seine gängérs aufgehört haben würde. : ; Die Namen des Präsidenten, des Vice - Präsidenten und übrigen Mitglieder des ‘Auffichtsrathes, {o wie “eine jede dabei @ mee Veränderung sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt maéhen. | Ç. 21. Der Auffichtörath versammelt L fo oft er s fürs

lih erachtet, an festzuseßenden Terminen, auf Einladung des Präs ten des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich cin um von dem ‘Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und (x derlihes zu ‘beschlitßen. Die Zusammenberufung muß jedetzeit Folge Pen drei Y ede des Besttlehics i die Ant antrag ur Fassung “in ltigen Beschlusses ist die Anwesenheit mindestens sieben ‘Mi licdern erfordcrlich. sene F. ‘22. Die Beschllisse des Aufffchtsrathes werden durch abs

Stimmenmehrheit der Erschienenen ge lonE, Bei Stinunenglei

enks(heidet; insvfern es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in (l übrigen Fällen die Stimme des Präsidenten oder, in dessen Abi

heit, des Vice-Präsidenten, bezichungLweise des in deren Stelle ti

den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergicht| bei ciner Wahl im ersten Skrutinio weder cine abfolute Blair noth Stinmuengleichheit, so werden diejenigen, welche die mis Stinnuen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden die engere Wahl gebracht. : | j wo 23. Zu den Befuguissen und Pfliéhten des Auffithtsrä gehört: i i J

à) die Revision bestchender und die Ertheilung neuer Jnsirut nen sowohl für die Direction, als auch für ‘das Personal der ei nen Geschäftszweige; b) die geuague Kenntnißnahme von der Sti der Direction bei den jedesmaligen Se des Aufsi rathes ¿hm vorzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Weis Portefeuilles und der Lombardbestände; c) die monatliche Revi der Kasse, der Wechsel- und Lombärd-Bestände durch zu depitit Mitglieder, welche ein Protokoll lber ‘die ‘Revision aufzunchi haben; 4d) außerordentliche Kassenrédbisiönen nah den vorsitht den Bestimmungen, so oft er dieselbe für angemessen eral e) die Prüfung der von der Direction ihm einzurei Bilanz, E wie dic Feststellung der.am Schlusse jedes Geschäftäi zu vertheilenden Dividenden (d. t f) die Wahl und Bestellung vollzichenden Direktors / seines Stellvertreters und des Rendail (Kassirers) desgleichen die Bestimmung der Gehälter ‘des Bank-Pts nals; 2) die Wahl des Syndikus dor Bank ‘und der Abschlu} Kötitrakts init demselben; h) die Sorge sür ‘die interimistische G vettrétung ines Direktors; î) die Béwilligung von ‘Gratificatiet an das. anzestélte ‘Bank-Pexfotal. _f

Jn den nit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Dit verbrägen ist ‘dem Aufsichtsrathe das: Necht vorzubchalten, die Bea jederzeit wegen Dienstvergehan, E Ne oder aus mol} Gründen zu entlassen. Der desfallsige 2 e cxfordert O 0 wage von mindestens neun Mitgliedern des Aufsi r@thes.

Die Dienstverträge müssen auferdem die Bestimurung enth ‘daß die folchergestalt ausgejprothene Entlassung eines Beamicns Folge ‘hat, daß alle demselben vertragsmäßig ¡gewähvten Anusprüctl die ‘Gefellschaft auf Besoldung, ‘Entschädigungen , Gratificationen 0 andexc Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. |

F. 24. AlleAusferti gungeo des: Auffichtsrathes werdenvon .demPü denten oder von dem Vice «Präsidenten, oder von zwei Mitgli des Auffichtsrathes unterschrieben. e

_§. 25. Der Aufsichtörath wird nicht besoldet; ‘er bezicht je außer dem Ersabe für die durch seine Functionen veranlaßten lageth für seine Mühwaltung eine Tantième vou sechs Prozent 1 Reingewinne. Die General - Versammlung kann eine Ermäßi der Tantième beschließen. Der Aufsichtsrath stellt dic Verihol! dieser Tantiöme unter seine Mitglieder Fest.

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¿tin _—_ Von der Direction.

ÿ. 26, Die Direction is der Vorstand der Gesellschaft mit allen! den Artikeln 227 und folg. des Allgemeinen deutschen Hand buches und dem Artikel 12 des Einführung8geseßes vom 24, 1861 dem Vorstande einer Actien-Gesellschaft zustehenden Rechten G Pflichten. Sie besteht aus dem vollziehenden Direktor und A vom Aufsichtsräthe aus dessen Mitte E Mitgliedern, die 19 nie ein und derselben Firma angehören dürfen. ¿M

Für den eo neen Direktor ernennt der Aufsichtsrath 0 der Zahl sciner Mitglieder oder der Beamten der Gesellschaft Stellvertreter. h

Die Bestellung der Directions - Mitglieder , so wie des füt palglebeuden Direktor ernannten Stellvertretérs , ist zu jede

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Ueber die Wahl des vollzichenden Direktors, so wie seines Cl vertreters und der in die Direckion eintretenden Mitglieder des sichtsraths wird ein gerichtliches oder. notarielles Protokoll aufg men, und bildet eine Ausfertigung dieses Protokolls oder eit Grund desselben ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attest! Legitimation der Directions-Mitglicedcr. * ¿

Die Namen des vollziehenden Direktors , feines StellveritN und der übrigen Directions-Mitglieder, so wie des Rendanken (§. sirid dur die im §. 9 bezeichneten Blätter zu veröffentli, A Art ist jeder in den Personen eintretende Wechsel befan machen. vid _§. 27. Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen m die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt dic Verwaltun

| nd für jede weiteren fünf Actien eine Stimme, \o daß der

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ens, hat jedo in GemEtes des §. 23 bei der Ausübung | wenn die Vertreter selbst nicht Actionaire sind. Die Vertreter haben inctionen die für die Geschäftsführung erlassene Justruc- | desfallsige \hriftlice Vollmacht vor Erö ung der Verhandlungen es Aufsichtsrathes zu befolgea und handelt, iu, dem vorstehend | bei der Direction niederzulegen. Zwanzig. en bilden das } N viesenen Wirkungskreise insoweit selbstständig, als das gegen- | Maximum, welches ein Actionaix für die vou ihm -vertretenen über S iatut und ihre Instruction sie nicht beschränken. uud ar seins eigenen Actien usaumuen gengmmas habcza fan. rige se Tnstxuction ist” jedoch nur zwischen den Mitgliedern dex | Die Beschlüsse der Anwesenden sind süx die bwesenden verbindlich. Diese Aufsichtsrathes und der Gejellschaft als solcher, nicht | §, 37. Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, O teen Personen gegenüber wirksam Den leßteren fann dieBe- | die Gesammtheit der Aetionaixe dar. Der zeitige Vorsißende des Auf- r dr er Verleßung jener Instruction mit Erfolg nicht ente | sichlbrathes führt auch den Vorsiß in der Generalversamunlung und stellt werden. Nl ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. : enge Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Dixcetion er- Zu Skrutatoxren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, Ÿ. sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften | noch, Begmte der Gesellschaft exuaunt 1perdeu. / x v Fälle, in welchen die Gefeße-eine Spezialvollmacht erfordexn. | Ju den regelmäßigen General-Versamulungen werden die Geschäfte Nachweis; daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be- | in nachsteheader Ordnung verhandelt: 1) Vericht des Aufsichtsrathes e chandelt habe, iff dieselbe gegen dritte Personen zu führen | über die, Lage des Geschäfts un Allgemeineu und über dic Resultate M bunden. des- verflofsseuen Jahrs insbesondere; 2) Wahl der Mitglieder des j! ao Hie Bank wird sowohHk gegen jede richterliche und: andere | Aufsichtsrathes; 3) Berathung und Be chlußnahme über dic Anträge dhe Behörde, als gegen jeden Privaten durch die von minde- | des. Aufsichtsrathes und der Direction, so wie über die Auträge cin- n bd Oircctionsmitgliederw Unter der Firma der Bank voll- | zelner Actionane; besreie müssen vor der Berufung: der General-Ver- s "interschrift verpflichtet. Zu Quittungen über Gelder, Doku- | jammlung der Direction schriftli eingereiht sein; 4) Wahl vou drei f und Vermögendöobjekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung | Kommissarien, welche den Austrag erhalten, die Bilanz mit den Bü- Mechsel-Giri ist die unter der Firma der Bank zu vollziehende | chern und Skxiptuxen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, inschaftliche Untevschrift des vollziehenden Direktors oder seines dexr Direction die Decharge zu extheilen. vertreters und des Rendanten (Kassirers) genligend. F. 88. Bei den Wahlen- findet, in den General-Persammlungen e 39, Die Direction ernennt und eniseßt alle Beamten der Ge- | stets, insofern sie uicht einstimmig: dur Acclamation erfolgen, geheime bft ‘deren Ernennung und Entlassung nit dem Aufsichtsrathe | Abstinzunung durch- Stimmzettel und: im, Uebrigen das im §. 22 für behalten ist, Sie is befugh diejenigen, Beamten, deren Entlassung | die Wahlen un Aufsichtêrathe vorgeschriebene Verfahren Stall. Ö iht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben __ Die Beschlüsse der Generalverjannulungen über andere Gegen- Entscheidung des Aufsichtsrathes herbeizuführen. \ stände werden vorbchaltlih der Bestimmungen der §ÿ, 44 und 45 durch 31. Bei Krankheits- oder sonstigen Vehinderungsfällen des absolute Majorität der erschienenen hezichungswveise vertretenen stimm- | khenden Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe crnannte berechtigten Actionaire gefgßt. Im Falle der Uen H ent- M drtreter desselben (§. 26) dessen Dienst. Jsst auch dieser erkrankt | scheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vorsißendeu. Auf | verhindert, B hat der Aufsichtörath wegen der Stellvertretung das | den Antrag des Vorsipenden, sowie auf den Antrag von wenigstens rherliche anzuordnen. ) fünf Actionaginen muß durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden. y 39 Der vollzichende Direktor muß mindestens zehn Actien Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem esellschaft befiyen oder erwerben, j Notar oder Gerichts-«Deputirten ausgenommen. uad. von dem Kom- Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und | missarius der Königlichen Regiecruig, dem Syndikus, den Mitgliedern i # so Tange die Functionen des Inhabers dauernd weder ver- des E und der Direction, von diesen Allen, soweit sie p noch verpfändct/ noch übertragen werden. anwesend sind, und von den Actionairen, welche es wünschen, un- F Ç. 33. Die Direction fertig! und Her dem Aufsichtsrathe |} terzeichnet. h 8 untex b. gedachten Uebersichten / esgleichen am Schlusse t

d | è eine - nach kausmäunuischen Prinzipien an- l a den Be Apssenhafter Würdigung des Werthes aller Rechnungsablage. Dividende. Neservefonds. iv F, 39. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember

iy0, t « : / ne z s S é r G ä x Mimonatlia) hat fie cine vom Aus Mera senen Monats in der | Ten Mt e Dilanz. wird vor tem ersten Mär) von

nf vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondexe der M Lan Aufsichtsrathe eprüft und festgestellt. :

inde in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner Binnen \echs Wochen nach der ordentlichen General-Versanunmkung ß Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus Ae muß die Bilanz den Revisigns-Kommissarien (§. - zur Prüfung funde fo Wie er, al see. Genexal-Bersanmtun einen, alle | den'pictzehn Tage, ciedigs werden. Die Bilanz wird, nacddem “s r nah abgcehalle T Ta : s; erden. 1 _nahde1 et Ges) Bee , vufassendew V M U missar pes | 298 den Nevisons Ramaislgien geprlist 99x Wurd 9e ge“ zen Geschäftsh U: 1DgCLaUsent O 9 ar Le | shaftsblätter veröffentlicht. | y : y taates vorzulegen un gleichzeitig in den Ç. 9 gedachten Zeitungen Der Uebers er Aktiva über die Passiva bildet den Rein- 1 veud N, ¿ , | gavinn der GefcU{cha]t.

u bt vex Regierung L anae ee me tagen in gew : ge afnae der Bilanz müssen sowod vie fimumtticjen ver: t auch. eine ôftere, höchjiens aver, Lie 1e je Belannt- | qusgabten Geschäftsunfosten, als auch alle vorgekommenen uf n V Aktiva uind gassiva, insbesondere der Bestände in ge- baricht S ‘fôr die etwa l orhandenen un fiheren orderungen ein

] en U. f. , . c , N d Ein, jedes Directionsmitglied ist befugt in“ dringenden | Effekten deten niemals. mit einem höheren, als dem Erwerbungs- n den Präsidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außer | furse; und wenn der Börfenkurs am Tage der Bilanz-Aufnahme nie- dentlichen Sipung aufzuforden. driger, als der Erwerbungsfurs is, nur zu dem Börsenkurfe in der Titel VU Bilanz angeseßt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein- Von den Géneral-Versammlungen. ewinn as Gs ee des Auffichtsrathes die ihnen ; C aut G 0 ronaire fi i Äßi he Tautiemèn. | A t n General-Versammlungen der Actionaire finden in Ce has O (Dare C wenigstens 6s Prozent É joy e ordentli \ q tritt j i , Reservefonds zurügelegt, bis leßterer auf den vierten Theil de

Die ordentliche General-Versammlung tritt jedes Jahr im Mo E pap x lu f. 8 übrigbleibende Summe wird

Titel VIIL

angentessener

| E P E E Gan E ea als Dividende unter die Actionaire verthcilt,

Directi ¡ebungswveise der: Aufsichtsrath, es ; ! i D h eiti des Din ies O Ea Anzahl | Sollie sih durch eine Jahres - Bilanz A De R A n Actionairen, welche zusammen mindestens 250 in deu Registern | Grundkapitals herausstellen , jo ner ne E Ge idt bin, so a a#f Bren Maina tg O mp Ida bie nädi r eas Ana vorzugsweise "zur Zieder- s oi Aas pie e D Eingabe unter Angabe des Zweckes und der ergänzung des Grundkapitals und darf, bevor diese stattge G hat, Die Elatedungen zu allen General - Versammlungen geschehen weder eine neue Reserve angesamanelt, noch eine neue Dividende ver- rh cine Benachrichtigung, welche zweimal, das ersteMal mindestens | theilt eden: d so lange sich aber nah Wiedereugänzung des ia: vanzig Tage vor dem Versammlungstermine in die durch §. 9 be- Kapitals M N ¿ esöpft oder angegriffen Pt, Barf Bn An ba Einlavame ain iede Zeit die Gegenstände, über welche den alsdann zunächst erzielten Reingen nes, naE Os Mg, Met esiiuß e v pu soll, angegeben werden. dez Mitgliedern des Aufsichtsrathes ha A is o Met s A 2 Die General-Versammlung bestrizs’ aus: ailen :Nctiona non | eri ias t e a Keservesbnds. wieder auf G frühere E E ri n T dge ie Delusanig i Men Dr Söhe zu bringen. ' Der Reservefonds darf zu feinem anderen Zwecke/ Fc AM gat eie iren had dor Inhabex als. zu der vorstehend gedachten epentuellen Ergänzung des Grund- er General-Bevsammtung cine Stimme fapitals und, wean in einem Geschäftsjahre die gemachten Gezviune vai n Actien wei Stimmen; durch eingetretene «pati He sein sollten, zux Ausgleichung E ; : Sti Bi ¿rwandt werden. nv funfzehn S ier peioleiees f F. 40. “Die Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesell- vow zwaugig Actten E è Inhaber | schaft zahlbar; dieselben können jedoch dur Beschluß des Aufsichts- on 100 Actien ia Stimmen hat rathes auch an anderen Orten zahlbav gestellt werden. G Abwesende Actionaire fönnen fich nur durch anwesende stimm- | Die Dividenden Wen j O am H Ma gegen Ein- ‘vhtigte Actionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Per- ieferung der AUR gan S L A 46 aus Mag G llschaft he Prot ae D O D nemauuben a bre ‘nach Ablauf von fünf Jahren, -von dem Tage an gerechnet, an ea aaristen, Minder de Ehemänner verireten werden, auch { welchem dieselben zahlbar gestellt sind.