1931 / 172 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jul 1931 18:00:01 GMT) scan diff

) vorgesehene Entshuldungsdarlehen die Bürgschaft n EE anb des beteiligten Landes zu übernehmen. 92. Stimmt die Industricbank dem Entshuldungsplan dem E Kreditinstitut ü ¿x beleihungstehnishen Arbeiten ra E E des Entshuldungsplans i die Landstelle und die Fndustriebank ist dem Antragsteller etn Bescheid zu erteilen.

sie den Antrag

so wird er an das

J ex Entshuldungsantrag ge b ' I dor Sus O G A editinstitut abgegeben.

von der Jndustriebank bezeichnete örtli i Dieses führt die beleihungstehnishen Arbeiten durch und ver- anlaßt bei der Judustriebank die Bereitstellung des Darleh1s- betrages; gleichzeitig beantragt die 5 stelle oder dem Hastungsverband die Abgabe

die Dauer von drei

JFndustriebank bei der Land- dex Bürgschafts-

J Ï iegenden Fällen, insbesondere dann, wenn sih M May Statt, Absiedlung oder anspruchnahme von Betriebssicherungsmitteln dur ühren läßt, fann die Landstelle im Einvernehmen mit der Fndustriebank den Antrag ohne weitere eigene Prüfung dem von der Fndustriebank bezeihneten Kreditinstut zur Ausstellung und Durhführung des Entshuldungsplans zuleiten.

Entschuldung

arlehnsbeträge werden in der Regel unmittelbar an ic Gläubiger ausgezahlt. i ;

2. Mit Einwiltianna des Bi tgers fann die Barauszahlung des Darlehens ganz oder teilweise dur i lösunasscheinen 17 Abs. 2 des Osthilfegeseßes) oder dadurch ndustriebank sih zur Auszahlung der dem Gläubiger zustehenden Beträge innerhalb eines bestimmten me n Zeitraums verpflichtet (innere Umshuldung). i der Judustriebank aus der Durchführung der ibernehmen das Reih und das beteiligte chuldnerishe Bürgsch igen Landstelle ausgesprochen. führung der inneren Um-

die Hingabe von Ab-

erseßt werden, daß die

Verpflichtungen inneren Umschuldung Üübernehy Land zu gleichen Teilen die selbsts{ Bürgschaften werden von der zuständ

3. Die Grundsäße für die Dur , der inneren Li \{uldung werden von der Oststelle bei der Reichskanzlei im Ein- vernehmen mit der Industriebank aufgestellt.

Abl elle beantragen. Die Sandüelle entscheidet unbe M tändigen Al 2. Hat der Antragsteller erklärt, einem treten zu wollen, so tritt an die Stelle des r Lehnt die Behörde die Gewährung des Ent- chuldungsdarlehens ab, so bleibt es dem Haftungsverband über- assen, durch die Bereitwilligkeit zur Uebernahme der Bürgschaft anstatt des Reiches und des Landes die Genehmigung des An- ndustriebank herbeizuführen.

ZSowei 3 Ents sdarle Ergänzung des . Soweit das Entschuldungsdarlehen zur Ergänz „de! D ux Deckung des Betriebsaufwandes gewährt timmungsmäßige Verwendung zu überwachen. chuldungsantrages S E an

s ‘de è ‘ägli intreten oder bekann rufen werden, wenn nachträglih Tatsachen ein E werden, durch die die Vorausseßungen des Entshuldungsplanes infällig werden. i j ÿ 3. Von einem Widerruf der Genehmigun den i Vertrauensmann der Landwirtschaft Mitteilunç In diesen Fällen finden die Bestimmungen der 88 13 bis 16 entsprehende Anwendung.

: i i i i i Finheits- 3. Verfahren bei Betrieben mit einem E | wert bis zu 40000 R M.

Jnventars oder wird, ist seine besti 1 2, Die Genehmigung des Entf

P

Mane

ist dem örtlih

von Entschuldungs- RM nicht übersteigt, ist die bestimmte Behörde (8 6) Betrieb ein Entschuldungs- 90 000 RM, so wird ex von der Landstelle

Bearbeitung der betrieben, deren Einheitswert 40 000 von der zuständigen Landksregierung

arlehen von mehr als 00 3 1 nah Maßgabe der §§ 7 bis 23 bearbeitet.

ung dex Anträge werden in uständigen Landstelle ae Behörde und na Landwirtschastskammer Hierbei sind die Leiter der land- en tätigen landwirtschaft-

Zur T R Le Prüf edem Verwaltungsbezir Pen ag des Leiters der nah § 24 zu zuständigen mehrere Sachverständige bestellt. l wirtschaftlihen Schulen und die an dies lichen Lehrex bevorzugt zu berücksihtigen.

(8 24) leitet die Anträge dem zu- ur betrieb8wirts{haftlihen Prüfung ung hat die Behörde erforderlichen- Beteiligten unter Beachtung der

Die zuständige Behörde ständigen Sachve1 Nach Abschlu A alls Verhandlungen mit den i t S 11 e ofteiiten Grundsäve zu führen.

sehen von den Fällen

Die örde n Anträge, abge ) 1. Die Behörde kann Anträge g hattlichen Vor-

ablehnen, weil die wirts c E eines Entschuldungsdarlehens zm übrigen legt fie die Anträge me über das zuständige Finanz-

rde, einen Antrag aus wirt chaftlichen der der Landstelle die Able i uständigen Vertrauens- t in Kenntnis zu seßen. Ablehnung nit zu, \sungnahme des Vertrauensmannes

des § 7, auh_ ) ausseßzungen für die ( offensichtli t vorliegen. ahlihen Ste amt der Landstelle vor. 2. Beabsichtigt die Behö Gründen selbst abzulehnen o Antrages vorzusch mann der Landwirtscha Stimmt der zuständige Vertra ist der Antrag mit der Ste ex Landstelle vorzulegen.

agen, so hat

uensmann der

idet über den Entshuldungsantrag au ie kann, au enden Prüfung eine

rmittlungen anstellen.

Die Landstelle entf 1 Grund der Stellungnahme der Behörde. Antrag der Jndustriebank, zur ergan besihtigung vornehmen und sonstige E

L R STA E EREE

der die Jndustriebauk, einen chórde abzulehnen, dessen Ab- smann nicht ugen es xe

it dem Vertra - Verhandlung mi G. L Tie

1. Beabsichtigt die Landstelle o {ntrag nah dem Vorschlag der Iehnung der zu hat die Landstelle mann nicht zu einer Ver Verhandlung den Landwirtschaft herbeizuführen. 2. Die Mitglieder der werden von sämtlichen Mitte gewählt. 14 Abs. 1 gebildeten a ih die Vertrauensleute Ü wird es von der Landstelle gere 3. Beabsichtigt die Landste von der Behörde befürworteten Entshuldun ie Bestimmungen dex §F 13

enchmigt, so finden die Bestimmungen ende Anwendung.

Ee Vert e, sofern eine d : tändigung führt, auf dess lntrag mit der Gesamtvertretung der

Zesamtvertretung der Landwirtschaft ständigen Vertrauensleut l darf die Zahl der Mit amtvertretung nicht übe S0 ber das Wahlverfahren richt einigen,

e oder die Jndustriebank, einen 8antrag abzul is 17 entsprechende

er aus ihrer ieder der nah eigen. Soweit

nwendung. 4. Wird ein Antrag

der 88 20 bis 22 entspre 4. Verfahren bei kleinbäuerlichen Betrieben.

Betriebe im Sinne dieser Bestimmungen

elten Betriebe mit einem Einheitswert bis zu er Betrag des benötigten Entshuldungsdarleh

Als kleinbäuerli ens 5000 RM

inbäuexrliche Betriebe können Entshuldungsdarlehen 1. An kleinbäuerliche e i" inans gewährt werden, ins- und Tilgungsbeträge auch für ensbetrag durch die Rentabilitätsverhältntisse

über die im § 4 Abs. 1 festge wenn die Aufbringung der

den I Darle prve g Sat des Betriebes gewährleistet erscheint. A i ; 2. Das Entschu ungsdarlehen ist grundsäßglih an bereite Stelle durch Hypothek zu sichern. Von der hypothekarishen Si

E E R E E E

L Ep Br La

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 172 vom 27, Juli 1931.

rung kaun ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Antrag- steller andere ausreichende Sicherheiten bietet oder sonst Umstände vorliegen, die eine Gefährdung des Entschuldungsdarlehens aus-

geschlossen erscheinen lassen.

3, Den JFnhabern von Siedlungsstellen, die auf Grund des Reichssiedlungsgeseßes vom 11. August 1919 geschaffen sind, können Entschuldungsdarlehen auch dann gewährt werden, wenn die Auf- lassung noch nit erfolgt ist. ; ;

4. Die Kündbarkeit der der Entshuldungshypothek im Range vorgehenden Belastungeu 3 Abs. 2) soll im allgemeinen für ahren avsgejschlossen sein.

E Für die Auszahlung von Ent bäuerliche Betriebe wird die Jndustrie! Kreis ihr zur Mitwirkung herangezogenen örtlichen Kreditinstitute unter Berückfihtigung des Bedürfnisses der einzelnen Verwaltungs-

bezirke erweitern.

jo

olgenden Be

Auf die Prüfung der Entschuldungsanträge finden die Be- mmungen der §§ 24—29 Anwendung, soweit sich nicht aus den stimmungen Abweichungen ergeben.

1. Die nah § 2A zuständige Behörde stellt den Entschuldungs- Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen auf und ent-

lan nach cheidet über den Antra

2. Sie kann Datialen, in Ausnahmefällen verlorene Zu- üsse, aus den für Zwecke der Betriebssiherung bereitgestellien itteln bis zum Betrage von 500 RM bewilligen. willigung eines höheren Betrages durh- so gelten für die Bearbeitung des Antrages die

M Entschuldung nur bei

führbar, 88 24— 99.

1. Beabsichtigt die Behörde, einen Antrag a

ichen Vertrauensmann der Landwirtshaft Gelegen- eben. Hält der Vetrauensmann die o kann er die Entsheïdung der Land- schadet des Rechts Ablehnung“ endgültig. Z aftungsverband bei- ertrauen8manns der

e dem ört eit zur Stellungnahme zu P fa für unbegründet

er Industriebank zur

Haftnngsverbantd.

trags durch die

Beabsihtigt die Behörde, dem Antrag ftatt der L menge 4 Lanòdstelle zu berihten und J

ung zu machen. Die Entscheidung der Behörde endgültig, wenn die Landstelle nicht innerhalb von 2 bei ihr Widerspruch erhebt. Die Jndustriebank wird ihre Ent- sheidung ebenfalls innerhalb dieser Frist treffen.

Mittei

Die Behörde \priht namens des Reiches und des beteiligten Landes die Bürgschaft für das Entshuldungsdarlehen aus.

5. Verfahren bei

Für Entshuldungsanträge von Pachtbetrieben bleiben be- sondere Bestimmungen vorbehalten.

C. Uebergangs- und Shlußbestimmungen.

ie Landstelle kann allgemein oder für einzelne Fälle be- aé: daß Bai bere Bearbeitung zu ihrer Zuständigkeit ehört, von den nah L 24 zuständigen Behörden, Anträge, deren Mearieilnie zur Zuständigkeit dieser Behörden gehört, von ihr bearbeitet werden. Sie kann allgemeine Bestimmungen über die Prüfung und Bearbeitung der Änträge treffen.

1. Anträge, die vor dem 1. Juli 1931 von der Landstelle an ein Uenschanaged nt abgegeben sind, werden nah dem bisherigen Verfahren bearbeitet. : e e ‘Hat die Landstelle Anträge bereits abgelehnt, so hat es bei S s D ldaaaMpediti stitut einen von der Land C s Umschhuldungskreditin i - g fs j nt, so bleibt es der Landstelle

n zur Beshlußfassung der Jndustriebank vor- rge nach Maß-

stelle Oen ntrag abgele

vorbehalten, zulegen.

4, Jm übrigen sind die bereits gestellten An gabe derx vorstehenden Bestimmungen zu bechanßdel

i derziffer der Großhandelspreise vom D O 92. Juli 193

Die auf den Stichtag des 22. Juli berechnete Groß Ao RR des Statistischen Reichsamts beträgt :

chuldungsdarlehen an ffein-

triebank den Kreis der von

Konsumgüter (Hausrat und Kleidung) weiter zurü

Erscheint die

S. 2

Jm einzelnen find von den pflanzlihen Erzeugnissen

besonders die Preise für Roggen und Kartoffeln gesunken; leicht angezogen haben die Preise für Mehl und Zucker. An den Schlachtviehmärkten war die Haltung der Rinderpreise niht einheitlih, die Preise für Shweine, Kälber und Schafe haben sich an der Mehrzahl der Märkte erhöht. Von den Vieherzeugnissen sind die Preise für Eier saisonmäßig ge- stiegen, während die Butterpreise (Berlin) nachgegeben haben. Jn der Fudexziffer für Futtermittel wurden Preis- erhöhungen für Hafer, Kleie, Trockenschnißel und Leinkuchen durch Preisrückgänge für Gerste, Mais und Kokoskuchen nahezu ausgeglichen.

Die leichte Steigerung der JFndexziffer für Kohle ist auf

höhere Preise für englischc Hausbrandfkohle zurückzuführen. Die Preise für Nichteisenmetalle waren bei geringen Ums- äßen wenig verändert. Von den Textilien haben die Bere für Baumwolle, Baumwollgarn und Rohseide an- gezogen; der Preis für Hanf is zurückgegangen. Am Häute- markt neigten die Preise für ausländische Rindshäute zur Abschwächung. Jn der Gruppe Baustoffe wirkten sich Preis=- erhöhuugen für Leinölfirnis aus.

Von den industriellen Fertigwaren sind die Pei für gegangen. Berlin, den 25. Juli 1931. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Playe.

abzulehnen, so hat

eben, so hat sie x S striobant

fäl

Pachtbetrkeben.

bur erst Ultimo August 1

JInderxgruppen

1913 = 100

1931 15. Juli | 22. Juli

rarstoffe.

L A De ahrung8mittel

ich S

1.

2. E

3. Vieberzeugnisse . „. 4,

Futtermittel . . .

Agrarstoffe zusammen .

5, IT. Kolonialwaren ….

ITL. Industrielle Rohstoffe i:

und Halbwaren. 6, Koble

O9

. Metalle (außer Eisen) . Tei. d s 10. Häute und Leder . « « 11. Chemifalien?) .

12. Künstliche Düngemittel . . Technische Dele und Fette 14. Kautschuk . . E apierstofffe und Papier .

13

15. 16. Baustoffe I

JFndustrielle Rohstoffe Halbwaren- zujammen ..

IV. Industrielle Fertigwaren 17. e E IA G onsumgüter. « « «- Industrielle Fertigwaren

18.

sammen . . . . -

V. Gesamtindex . . - - - 1 :

1) Für die Beredhnung der Gesamtindexziffer sind die Teßtnotierten

Preise verwendet worden. ?) Monatsdurhschmtt Juni.

Die E der Cd s ist gegen-

über der Vorwoche leicht zurückgegangen. i (

industrielle für landwirtschaftliche e und für e

industrie industriellen

O0 mm O

-

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. Cisenrohstoffe “und Eisen -

-

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I + +HHH#H

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Dies ist durch

ertigwaren bedingt. : ohstoffe und Halbwaren hat sih leiht erhöht.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten. Die Oberförsterstellen Warnen (Reg.-Bez.

Gumbinnen), Reppen (Reg.-Bez. Frankfurt a. O.), Fägerh at (Reg.-Bez. Stralsund), Schleusingen (Reg.-Bez. Erfurt), B ove n den (Reg.-Bez. Hildesheim), L ü ß (Reg.-Bez. Lüneburg), Alten beken (Reg.-Bez. Minden),

ingen und St. Goarshausen (Reg.-Bez. Wies=-

U baber sind zum 1. April 1932 zu beseßen. Bewerbungen müssen bis zum 10. September 1931 eingehen.

Bekanntmachung. Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführung

der Verordnung des Reichspräsidenten über die Abwicklung von Börsenge sch geordnet:

äften vom 25. Zuli 1931 wird folgendes an-

1. Die auf Ultimo Juli 1931 abgeshlossenen Börsentermin- aste in Ldacimadeain werden erst Ultimo August 1931 ig. :

9. Gelddarlehen, die nah Vertrag oder mangels wirksamer

Kündigung gemäß § 26 Abs. 2 der „Bedingungen für die Ge- flit, an der Berliner rtpapierb

örse“ E Juli Fa ällig waren, und 101 mad auf festen Termin, die tinnerha

: Juli 1931 nah dem 11. Juli 1931 fällig waren, A D 1 cie Die bis Ultimo

uli 1931 aufgelaufenen Zinsen sind dem Darlehnskapital per

31. Juli 1931 zuzushlagen. Gelddarlehen mit täglicher oder ariveAteit befristeter Kündigung, die bis zum 11. Juli 1931 einschließlih gekündigt worden sind, werden am 3. Börsentag nah Wiedereröffnung der Börse 12 Uhr mittags fällig.

Der Darlehnsshuldner is berechtigt, das Darlehen vorzeitig

zu kündigen und 3 Tage nah Kündigung zurückzuzahlen.

Diese Bestimmungen finden auf Gelddarlehen, die nah

sdrücklicher oder stillshweigender Vereinbarung weder für den An- A Wertpapieren noch fin die Dire

chiebung abgeshlossener Wertpapiergeschäfte bestimmt find, keine nwendung.

3. Die Erklärungen aus Prämien-, Stellage- und Noch-

äften, die auf Ultimo Juli 1931 geschlossen sind, müssen Mea am 28. ul 1931 abgegeben werden. Die Ab l der sih hieraus ergebenden Verpflichtungen findet erst Ultimo August 1931 statt.

wicklung

4. Die Reportsäße für Prolongationsgeschäfte und die Zins-

säße für Gelddarlehen g sich für den Monat August 1931

älfte des sür den l j die t eetorteide bleiben unverändert. Die. Zahlungsverpslich- agen, die sich aus den auf Ultimo Juli E „HGONees

onat Juli 1931 vereinbarten Sabes;

Börsentermingeshäften sowie aus Prämien-, age- und

ä mäß Ziffer 3 dieser Bekanntmachung ergeben, find n Une Bt 1921 mit 8 vH jährlih zu verzinsen.

Berlin, den 25. Juli 1931. i Der Börsenvorstand zu Berlin. Dr. Mosler.

Generaldirektion der Preußish-Süddeutschen Staatslotterie,

Gewinnplan

; i\ch- Süddeutschen (264. Preußischen) Sen B i

d aus 800 000 Losen mit 348 000 in 5 Klassen T verteilten Gewinnen und 2 Prämien.

Spielkapital: 113 960 100 Reichsmark.

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): 1/, = 5, 1, = 10, 1g = 20, 1 = 40, Doppellos 80,

Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM): 1, = 2, 1, = 50, lg = 100, 1/4 = 200, Doppellos 400,

weite| Schluß der Erneuerung

Erste Z lasse. lasse. Sa 13. Novbr. 1931

un Gy

am 21. e Oktober 1931 f Ziehung am 20. u. 21. Novbr. 1951 i Rei rf Gewinne Neichémark

E 100 000 200 000 2 zu 100000 200000

2, 50000 100000 2, 50000 100000

6 10 000 60 000 6 10000 60 000

12 7 500 60000 12 ; 5000 60 000

20 q, 83000 60 000 2; 3000 60 000

30 2 000 60 000 30, 2000 60 000

100 7 1000 100000} 100, 1000 190 000

150 , §00. 120000) 150 , 800 120 000

200 500 100000| 200 , 500 100 dee

500 ; 300 150000} 500 , 300 150 0

1500 ; 2900 300000] 1500 , 250 375 e

17478 ; 100 1747800] 17478 , 150 26217

29 900 Gewtnnce 3 957 8900] 20 900 Gewinne 4 006 700

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 172 vom 27. Juli 1931. S. 3

zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und T1) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am S&blusse der 5. Klasse im Nummernrad zurücbleibenden Nummern sind Nieten. IIL. Ueber gültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Aus-

der Präsident der General-Direktion der lotterie und auf Beschwerde gegen Preußische Finanzminister.

g dex Klassenlofe: I. Jedes Klassen- Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn Wird es in dieser Klasse nicht pru auf ein Los gleicher Nummer der Zahlung des Cinsatzes (Klassenlospreis Für ein niht gezogenes 5. Klasse bei

spätestens bis 18 Uhr

Sprache anzuzeigen. oder der auf das vermißte L dem Inhaber des Loses auêg ITI. Andernfalls fomm zur Erneuerung oder z vorgefebenen Fristen (§8 6 und nicht geschehen,

st beim Eingang der Anzeige das Neulos gefallene Gewinn bereits verfallen oder ebändigt, so behält es dabei sein Bewenden. t es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los Gewinnzablung bis zum Ablauf der hierfür 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies vorausgejeßt, daß das Neulos

iertes Shlüß der Erneuerung Klafî se. | Mittwoch, &. Zan. 1932

Ziebung am 13. u. 14. Januar 1932 Neihémark 900

S{luß der Erneuerung ittwoch, 9.Dezbr. 1931

Ziehung am 16. u. 17. Dezbr 1931 RNei@lémark

die Gültigfeit oder Un {luß des Rechtêwegs Preußisch -Süddeutschen Staats seinen Entscheid endgültig der

8 6. Erneuerun les gewährt Anspruch auf nur für die Klasse, gezogen, so gewährt es Anf neuen Klasse (Neulos) gegen 8 2 Ia) für die neue os hat der Spieler zuständigen leßten Erneucrungstag Vorlegung des von dem Einnehmer dur( teil- Namensunterschrift und Entrichtung es ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige rneuerungs8tag ift auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerft. Spieler die Erfordernisse nit, das Neulos. Nicht

1d so wird dem Verlustanmelder gegen eine Berechtigung feine igt, wenn er sp iehung bis

Für die Gewinnzahl (T1. TV. Wird dagegen das Bescheinigung übergeben, fo ‘hat d den Tag der Vorlegung und Ueber

i: Bedenken bestehen âteftens eine Kalenderwohe vor Beginn der

den planmäßigen Betrag ung gelten die Bestimmungen des vermißte Los vorgelegt und gegen er Einnehmer dem Verlustanmelder gabe sowie, wenn mögli, au Vor- namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesizers des Loses so wie zur Uebergabe des Loses zur Vermeis \pru@s verpflichtet ist unter Einschreibung Das Neulos if dem Votrleger sofort aus- die planmäßigen Bedingungen (8 6) erfüllt führt ist 11 111), daß er zur Verfügung t ift. Die General-Lotterie-Direktion ift in ÆEzahlung des Gewinns an ihn beredtigt Verbindlichkeit aus dem Los und dem ist fie nit verpflibtet, vor Ablauf und Uebergabe des Loses zu zahlen. 2x in der Regel bis dahin den Gewinn 4 Verlustanmelder Frift gegen den Eigenbésizer im Aufgebotsverfahren die einstweilige ge Entscheidung eines deutshen Gerichts und zustellen lassen fann. 5 3 1 Los als vermißt angezeigt und, bevor es von r Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden diese von derGeneral-Lotterie-Direktion so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmekdern oder vom Ge- g diejenige Person bezeichnet worden ist, an fl, und au damn nur an diese

L

ê

auf die es lautet. richtet hat.

ngabe dieser eben dung des Verlustes seines An unverzüglich anzuzeigen.

zuhändigen, falls dieser

und niht der Nachweis ge über das Los nit berechtig einem solchen Fall au z und wird dadurch von jéder Spielvertrag völlig befreit, je eines Monats na der Vorlegung Der Cinnehmer wird dah einbehalten,

Einnehmer

SESZZSEES

20 0990 Gewinne Abtrennung

entwertenden

nfte Kl asse. | S{luß der Erneuerung

Ziehungstage: 9., 10,, 11., 12., 13., 15., 16., 17., 16, 19, M. M, 26., 27., 29. Februar, L 2, 3, 4., 5, T. 8, 9., 10, 11, 12., 14. Mârz 1932,

Größte Gewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark im günstigsten Falle 9 der Planbestimmungen).

: Dienstag, 2. Februar 1932

Versäumt der oder erfüllt bezeichneten so verliert er seinen Anspru auf planmäßig erneuerte Klassenlose fönnen als Kauflose 8) sofort anderweit verkauft werden. IL Erhält ein Spieler infolge Verweflung der Nummern durch den Eiknehmer für die neue Klasse irrtümlih ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los- zugeteilt werden, sobald der Umtaush mögli ift. tausch nit stattgefunden hat, haben die Inhaber ( vehtelten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlih in ihrem Besitz befindlichen Lose -entfällt. Die Spieler find verpflichtet, die verwehselten Losnummern Einnehmer zurückzureihen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den U vornehmen.

23, 24, 2D.

Verfügung oder die endgülti über die Zahlung erwirfer: mehrere Personen ein Lo

ummer wieder anderer Se

Solange der Um der verwech}elten

500 000 Reichsmark 1 000 000 Reichsmark

riht durch Entscheidun die geleistet werden so bändigt, wenn feine Bedenke anmelder tat\ächlich

um Umtausch an den

[S =

Person ausge- n dagegen bestéhen, daß einer der Verlust VI. Uebrigens haftet Anmelkldern vermißter erachtlafsung vorstehender

S S

mtausch von si aus Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits ogen, jo erbält der urfprünglihe Inhaber dieses Loses ein neues zum Klassenpreis (& 2). TI1. Die Verpflichtung des Einnehmers eulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen uf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen Vertrieb von Losen der Preußisch-Süddeutsthen Klafsenlotterie mit Verlangen des Einnchmers hat der Spieler

1 I empfangsberehtigt ist. die Preußi\ch-Süddeutsche Staatslotterie den Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Auß Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

8 14. Verfallzeit der Gewinne: I. Der Gewinn- cht mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem legten der Klasse, in der das Los gezogen ist. um Verfalliag ein Gewinn! os lisht der Anspru des Verlust winn nicht gegen Quittung inn Monat abgefordert Verfallzeit beginnt. halb des weiteren Monats au die Bezei Person bewirk

SSSS

zur Verabfolgung von

3 C s r f

ist, in dem der anspruch erlif

Strafe bedroht ift. Ziehungstag

das Gegenteil nabzuweif

F 7. Auss@Heiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis sse gezogene Los s{heidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. cht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, er dazu ein Kauflos 8) erwerben, soweit folhe bei den mern noch verfügbar sind.

§8. Kauflose: worben werden, lt werden (siehe § 2). zogener Lose vom Spieler erworben werden, um fi zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung.

9. Prämien der Schlußklas|e: Ziehungstag der Sé(lußklasse der Hauptgewinn ch im Gewinnrade si befindet, so wird derjenigen Nummer, Hauptgewinn fällt, in jeder der Abteilungen T und IL rämien bon 500000 Reihémark zuges{lagen. 11. Sf ge der Hauptgewinn von 500 000 Neichsmazk nidt mehr auf die der zuerst gezogene | mark fällt, i

[I1. Wird bis als ‘vermißt angezeigt 13), so er- anmelders erft dann, wenn er den Ge- erhalb ‘der Frift von einem weiteren hat, die mit dem erften Tag nach Ablauf der Bei mehreren Verluftanmeldern muß inner- bei Meidung des Verlustes jedes Anspruck{8 nung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten t und dem Einnehmer zugestellt sein.

§15. Ein Anspru auf Verabfolgung vonLofen

immter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

§ 16. Postgebühren: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein- nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen.

Wird die Zusendung der Lose und Gew Post gewünscht, der in der Einnahme gespielten Lof betrag von 0,30 RM im Ortsverk zu entrichten, durch den der Kaufpreis für die Gewinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlichen Geshättsverkebr mit dem Spieler abs gegolten werden.

Die Postgebühren für Cinschreib- und Nachnahmesendunagen, die auf ausdrücklihen Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders

SSSSES SSSSSSSSSEE

L E E n E E E E E E |

C CECquUuaSu du uauun R

U e uL-s

Gewinne und 2 Prämien 96010 500 Reichsmark

Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er- muß der amilie Lospreis für die früheren Klassen

die an Stelle ge- ch am Spiel weiter

Allgemeines.

I. Der Gewinnplan der Lotier für das Nechtsverhältnis Süddeutschen Staa in Berlin, maßgebend.

IT. Vereinbarun Gewinnvlan Prenßish-Süddeuts

Auch Ersazßlose,

l ie mit seinen Bestimmungen ist zwischen den Spielern und der Preußisch-

tslotteric, einer rechts}ähigen Anstalt mit dem Sit

I. Wenn am legten

rwer eg Auna innlisten 10) dur die

so haben die Spieler ohne Rücksicht auf die Zahl e für jede Klasse einen Pauschal- ehr und 0,35 RM im Fernverkehr

gen zwischen Spielern und. Einnehmern, die vom Bestimmungen abweichen, verpflichten die che Staatslotterie nit.

IIL, Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie- chmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler ofen aus, au Tann er von den Cinnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be- zogen werden, soweit der Vorrat reicht. Bel|chhaffenheit der Lose: Die Lose Sie werden in zwei Abteilungen (L 400 000, zusammén 800 000 Losen ausgegeben. Abteilungsbezeichnung I oder IT und 400 000, Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen T und 11 Eingeteilt sind die Lose in ganze, halbe, sind nur mit der Abteilung T es bezeichnet, die halben Lose

und seinen auf die der eine der 2 P an diesem Ta im Rade, so wird derjenigen Nummer,

Gewinn von mindestens 1000 Meihs Abteilungen I und 11 eine der 2 Prämien von 500 000 Reichsmark } , TTT. Ist am leßten Ziehun ch ein Gewinn von mindestens 1000 Rei Nade, so werden die 2 und IT zugeschlagen, günstigsten Falle (d. i. i gesamt auf ein Doppellos 2 ganzes Los 1 Million R

& 10. Amtliche Gewinnlist die General-Lotterie- druckten Namensunt

zugeshlagen. stag der S{hlußklasse 1 8mark ni{t mehr im Prämien derfenigen Nummer der Abteilungen T die überhaupt zuleßt gezogen wird. I1V. Im Diff. T1) können demgemäß ins- i Millionen Reichsmark und auf ein eih8mark entfallen.

lauten auf und IT) von je Jedes Los trägt die eine der Nummern von 1 bis

den Inhaber.

Berlin W 56, den 18. Zuli 1931.

General-Direktion der Preußish-Süddeutschen Staatslotterie. Dr. Huth.

[ten als „Doppellose“. Viertel- und Achtellose. oder I1 und mit der Nummer des Stück außerdem mit A. B., die Viertel mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namens- rift des Präsidenten der General-Direktion der Preußisch- hen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder tempelte Namensunterschrift des zuständigen Einnehmers, dem das {rft durch diese Unterschrift erhält Lose, bei denen die Namensunterschrift des fehlt, find ungültig und begründen g (S 6) oder Gewinnzahlung 11).

saß einschl. Shreib-

Die ganzen Lose e C 1 en: Nach jeder Ziehung gibt Direktion mit ihrem Stempel und mit der ge- i erschrift des Präsidenten der General-Direktion der Preußisch-Süddeutshen Staatslotterie versehene Gewinnlisten Die Gewinnlisten dex 1.

Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen hat gemäß SS 1 Abs. 1 Ziffer 2 urtd 12 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 die „Lycker Zeitung“ in Lyck auf die Dauer von vier Wochen, und zwar vom 27. Zuli bis 23. August 1931 einshließlich, verboten.

Königsberg i. Pr., den 25. Juli 1931. Der Oberpräsident dec Provinz Ostpreußen.

: 4. Klasse erscheinen etwa gung e E „jéder dieser Klassen, und

etw

Die Gewinnlkisten können den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe 16) Tönnen fie auch von den Lot Tange deren Vorrat reiht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge- winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs- gen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, al-Lotterie-Direktion die Gewähr.

1. Nur der re{chtmäßige Besiß

Der Inhaber eines Gewinn- f von 2 Wothen nah Beendigung der auf die das Los lautet, Anspru auf die ewinnzahlung, der die amtlihe Gewinnliste 10) zugrunde- zu legen ist. Die General-Lotterie-Direktion ist nur g verpflichtet. : 14 bestimmten Frist dem zur Einlösun

7 Tage nah die Gewinnliste Beendigung der nah dieser Zeit

os zum Verkauf überwiesen ist. das Los seine Gültigkeit ; Einnehmers auch nur teilt Fcineu Anspruch auf Erneuerun

§ 2. Losprefs:- L. Der Lospreis (Ein gebühr und Lotteriestener) beträgt : a) für Klassenlose in jeder Klasse je Viertellos 10 « Aclhtellos 5 b) für Kauflose 8) der 8. Klasse

ung dieser Klasse. ehmern bezogen werden,

meldungen und \onfti

anzes Los 40 übernimmt die Gener

Reichsmark albes Les 20

Reichsmark 8 Gewinnzahlung: des Loses fithert den Gewinnanspruch. Ioses hat erf nach iehung derjenigen Klasse,

Das am 18. Juli 1931 ausge’prochene Verbot der in Ratibor excscheinenden „Oberschesischen Gerihts- Wochenswchrifst olitik und Gerihts8reportage“ wird so ab. gekürzt, daß es mit Dienstag, dem 4. August 1931, sein Ende erreiht. Die „Oberschlesishe Gerichtszeitung“ kann daher am Mittwoch, dem 5. August 1931, wieder erscheinen. Oppeln, den 25. Zuli 1931.

Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien.

J. V.: Dr. Fischer.

der 2. Klasse anzes Los 80 RM albes Los 40 » Viertellos 20 » Adhtellos 10 ,

Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für i ganze Lose zu zahlen. TI. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses

ospreis ift der Losvorderseite aufgedru ber oder unter diesem Preis if N

der 4. Klasse ] der 5, Klasse unabhängige 200 RM

en Uebergabe ewinnlos muß

Einnehmer übergeben werden. den Gewinn auszuzahlen. des Inhabers des Loses ift pflichtet. Sie ist aber befugt, wenn erhebliche Bedenken über das Los beredhtigt fie alle Nechte geltend machen, die dem des Loses gegen den Inhaber zustehen. oder eine deutshe Verwaltungsbehörde die Auszablung an den Inhaber vorfhriftêmäßig Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, nehmer verpflihtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver- fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der | altungébehörde wieder aufgehoben oder oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten od rechtskräftige Enticheidung diejenige Person b die Zahlung geleistet werden soll. Ablauf von zwei Wochen (Abs. T) einen Gewinn von 1000 Reichs- mark und darüber niht fogleich zu zahlen, haber des Loses darüber eine Bescheinigung e zufammen mit dem Gewinnlos selbst an die General-Lotterie-Direktion einreihen. Wenn gegen die Auszahlu wird die General-Lotterie-Direktion dem die General-Lotterie-Kasse au durch die Post übermitteln la

& 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne und die Prämien find unter Abz nehmer is verpflichtet, dem

vorgelegt und ; niht berechtigt, TT. Zu einer Prüfung der Berechtigung die General-Lotterie-Direktion nit ver- die Gewinnzahlung einstweilen auszusegzen, gen bestehen, daßder Inhaber zur Verfügung innforderung gegenüber fann Einnehmer aus dem Verkauf i IIT. Hat ein deutsches Gericht

zu entrihten. Der L ein Verkauf der Lose ü nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden dur die Ein- ft. Diese dürfen nur nah der Vorschrift des § 1 aus- e Lose ausgeben, auh weder Zusicherungen auf Losanteile machen, it- oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens- Losen fowie von einem Gesellschafts- e-Direktion keine Kenntnis.

ür die Vorauszahlung von Ein-

‘otterie und für die ordnungs- dem Vorauszahler bzw. Hinter- Der Hinterleger, der Lose n Verwahrung des Ein- be des Gewahrsamsheins Lose verlangen.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 12 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politisher Ausschreitungen vom 28. März 1931 (RGBl. L S. 79) sowie des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Zweiten Verordnung des Retichspräsidenten zur Bekämpfung t reitungen vom 17. Juli 1931 (RGBl. 1 S. 371) habe ih listisheSchle{ Le T S Aa Md inie istische esisheTageszeitung“ auf die Dauer von 3 Wochen, und zwar vom 26. Juli bis einschließlich 15. August 1931, verboten.

Breslau, den 25. Juli 1931. Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. Lüdemann.

nehmer verkau gefertigte L

Verfügung,

oder Anteilsvermerken auf den o ift der Ein-

spiel nimmt die General-Lotteri

& 4. Vorauszahlungen: saßgeldern zu späteren Klassen dér mäßige Verwahrung von Lojen haftet leger aus\chließlich de- gegen Ausftel'ung eines Gewahrsamscbeins i nehmers belassen hat, fann gegen Rüdga jederzeit die Aushändigung der verwahrten

§ 9. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehungsräder benußt, das Vor Beginn der Ziehung 1. Klasse e Loënummerröll mit den

politischer Aus-

sonst hinfällig geworden erscheinende

er von dem Gericht dur ! ezeihnet worden ift, an !

Einnehmer. TV. Vermag der Einnehmer nach

jo Tann fh der ÎIn- rteilen laffen und fie

inmernrad und das Gewinnrad. werden tür die ganze Lotterie di gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welhe die Lose dieser Lotterie in (I und T1) tragen, in das Nummernrad, vor der Klasse die Gewinuröllhen mit den auf- der Gewinnplan aufweist, in das inshütten und Mischen der Nöllchen iehungésaal der Die Ziehung vollzieht Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent- tgedruckte Nummer verlejen. Gleichzeitig wird aus Nöllchen entnommen und der autgedruckte. Ge- Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- jenige gleich hohe Gewinn, der dem gleih- entnommenen Röllhen aufgedruckt o viele Nummern und Gewinne ge-

ine Bedenken bestehen, nhaber den Gewinn dur |

den beiden Abteilungen mggs oder auf seine Gefahr und Kosten |

Beginn der Ziehung je druckten Gewinnbeträ ewinnrad einges{chüttet. sowie die Ziehungen

| Auf Grund des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Zweiten Ver- ¡ nine des Reichspräfidenten Bi Bekäm | Aus\{hreitungen vom 17. Fuli 1931 (RGBI. I / die in Breslau exscheinende Wochenzeitung „D i e T une auf die Dauer von 4 Wochen, und zwar vom 26. “Juli bis einschließlih den 22. August 1931, verboten.

Breslan, den 25. Juli 1931. Der Oberpräsident der Provinz Niederschlefien. Lüdemann.

von 20 vH tar zahlbar. pieler auf Verlangen über den ihm | hiernah geniäß der geftempelten Gewinntabelle der General-Lotterie- | Direktion vom 18. Juli 1931 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose: 1. Das Abbanden- | fommen eines Loses hat der Spieler, Aufgebotsverfahren herbeiführen will, d ungesäumt unter genauer Bezeichnung

; gesehen öffentlich otterie-Direktion in Berlin. \sich wie folgt: nommen und die au dem Gewinnrad ein

teilungen T und II der zeitig aus dem Ge In jeder Klasse werden #

wenn er niht das gerichtliche | em zuständigen Einnehmer (8 1) des Loses \{hrifklich in deutscher