1931 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Aug 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 197 vom 25, August 1931. S. 2 i Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 197 vom 25, August 1931. S. 3

6. Die Genehmigung zur Verfügung über ausländishe Zah- ¡ oder die kontoführende Bauk sich verpflichten, bis zum sechsten ; der Ersten Durhführungsverordnung bis weiter o R igung Mr L cncianii pr t ctshasts T ci 4 Fi ai die Weib hängig sind, die gemäß § 2 Abs, 2, §8 3, 4, 6, 7 der Devisenver-

Page oder Forderungen in au her Währung 3 der | jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung beshränft erteilen, soweit sie erforderlih find, um die Bezahlung 2. Allgemeine (Sen hmigungen die auf Grund der Zweiten ] des genannten Gewerbes, die im Bezirk des Fachaus\{husses bés i

evisenverordnung) ist di erteilen, wenn die Reichsbank die | eine Aussiellung der Verfügungen einzureichen, die auf Grund von Waren an den ausländischen Lieferanten zu ermöglichen, für ordnung, § 2 der Ersten Durhführungsverordnung erforderli@e | Ergänzung der Vorläufigen Richtlinien Nr. 11 3 (Transithandel), | schäftigt sind en s :

Werte der betreffenden Währung allgemein freigegeben hat oder |} der ertei nehmigung während des vergangenen Monats | die der urkundlihe Nachiveis geliefert wird, daß sie auf Grund Genehmigung allgemein erteilen, soweit die Versihe- | Nr. I 4 (Schiffsbedürfnisse), Nr. 11 5 s Ö y : z der Antragsteller nahweist, daß er die Werte der Reichsbank oder | vorgenommen wurden. Der Antrag kann im Auftrag des Kontos von Verträgen gekauft sind, die vor dem 4. August 1931 abge- rungsunternehmungen Leistungen aus Versicherungsverträgen | usw.), der Dritten Ergan B der Varléu na MCUimion F 3 Der Beschluß tritt am 1. September 1931 in Kraft.“ L oder Rückversicherungsverträagen zu bewirken haben. (Einfuhr, Ausfuhr und Transithandel), der Fünften Ergänzung Erfurt, den 19, August 1931.

er Devisenbank, mit der er bisher in Geschäftsverbindung ge- inhabers von der fontoführenden Bank gestellt werden. shlossen wurden. | n S „und : anden hat, zum Ankauf oder zum Einzug gegen Bevorschussung 17. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durhführungs- 3. Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt- Das Reichsaufsichtsamt bestimmt, in welher Form und für | der Vorläufigen Richtlinien Nr. 8 (Gutschriften auf Reichsmark- Der Vorsißende.

ngeboten hat, und daß diese den Ankauf oder die Einziehung gegen | verordnung ist nicht erforderli haftung Personen und Personenvereinigungen, die im Handel8- welchen Zeitraum die Versiherungsunternehmungen nacträgli | konten eines ausländischen Exporteurs) und Nr. 9 (Verfügungen g ist nicht erf ch shaftung s Pers gung Grund der allgemeinen Genehmigung getroffenen Maß- | über das Reichsmarkkonto eines ausländishen Exporteurs ertilt Strehlke.

Bevorschussung abgelehnt hat. Als Nachweis gilt ein in doppelter ¿f ; 8 | oder Genossenschaftsregister oder in dec Handwerksrolle eins die auf j ! : Ausfertigung einzureihendes Verzeichnis, das die Werte na a) A Quan t den SONLLLL, auf Nethomace „um, | getragen ug und denen die zuständige Fndustrie- und Handels- nahmen nachzuweisen haben. wurden, bleiben bis auf weiteres wirksam. Die Rechte und Art, Fälligkeit, Schuldner, Betrag und Währung einwandf eines Ausländers oder Saarländers, wenn dieser im Zeit- | kammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie, um die Bei Versicherung8unternehmungen, die vom Reichsaufsichts- A Bien A einer soïhen allgemeinen Genehmigung bestimmen Bek B ae und auf dem die Reichsbank oder die Devisenbank, punkt der Fälligkeit aus dem Wechsel berehtigt ist; Ein u Dn , die Ausfuhr und den Transithandel amt für Privatversiherung nit beaufsichtigt werden (au nit ih ünf ighin j z N i ekanntmachung der die Werte angeboten worden sind, vermerkt hat, daß ste gegen b) zur Gutschrift des Erlöses solcher Markscheck8 auf dem von Waren und die damit zusammenhängenden Geschäfte im Sinsigtlis eines Teiles ihres Geschäftsbetriebs), tritt an dessen a) für die allgemeine Genehmigung zum Verkehr mit Devisen Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Geseÿsamml, eine andere Verfügung dur den Eigentümer oder Gläubiger I io Tis Axtläuders eder Gaariärders, Me aué TaE | Rahmen ihres bisherigen Geshäftsbetriebs zu ermöglichen, vegel- telle die zuständige Handelskammer. für Be Ausfuhr, die Einfuhr und den Transithandel | S. 357) sind bekanntgemacht; BNIES GRIUICNIER Ie, ; s Konto eines Jnländers bei einer inländischen Bank gezogen pm p Abs 2 'L8 na 7 FE Devisererovtnung, Lf “- Nr. 3 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abs, 3 gelten entsprechend. na Abschnitt 111 Nr. 3 dieser Richtlinien; : i 1, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom Ee E S gp rist tes 6 2 Ae T n sind und aus dem Ausland zum Jnkasso eingesandt werden. Ersten Durchführungsverordnung erforderliche G e nehmigun g c) Andere Geschäfte b) fir hen A Sri AE E k be M Sie E D a7 AA e ten D e gun; ; i : ju E ( d: tung el E N . für 1 n, Zölle, S l se ur Statut ank der reu andshaft vom 20. Mai 18. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durhführungs- | allgemein erteilen, soweit es sich um Zahlungen für die ge 26 ide Wéibreina gemäß 8 2 Abs. 2, 88 3, 4, 6, 7 der übrigen in Abschnitt 11k Nr. 14 dieser Richtlinien ge- | 1869 in der Fassung der Ausgabe von 1926 durch das Amtsblatt F

visenverordnung. Erwirbt der Antragsteller jedoch dur die Ver- Î C z l 1 l i E fügung andere ausländis hlungsmittel oder Forderungen in verordnung ist nicht erforderlih zur Gutschrist des Gegenwerts | nannten Zwecke handelt. Eine solche allgemeine Genehmigung Devisenverordnung, § 2 der Ersten Durhführungsverordnung ift C R E nach Abschnitt Ill Nr. 14 ry Hl 160 in Königsberg Nr. 28 S. 178, ausgegeben anm

. hi A ; ; ' von inländishen Zinsscheinen, inländishen Dividendenscheinen | umfaßt nicht die völlige oder teilweise Tilgung von Verbindlich» l } D E EEEO N 0. R T_.UIE S N: 9 E und ausgelosten Süden inländischer Anleihen auf weg dure teen die den Stillhaltevereinbarungen unterliegen oder deren git erteilen, soweit gezahlt werden sollen: de bla : e ; ; - S Y eines Ausländers oder Saarländers. Tilgung nach dem 1. Abschnitt Nr. 4 nicht gestattet ist, es sei denn, a) Zinsen und regelmäßige Tilgungsbeträge für langfristige e) îr Lei e gemeine Genarignng zum Verkehr mit Devisen q 2. E L ¿20s C PUREOR Staatsministeriums vont Zu § 4 der Devisenverordnung. 19. Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten Durhführungs- daß gleichzeitig mit der Abdeckung der Schuld eine Erneuerung Anleihen 2 Abs. 2 Say 2 der Devisenverordnung) und ür Leistungen einer Versicherungsunternehmung aus Ver- | 9. Juni Oer Die SENCYnmgun des dritten Nachtrags zun A L + l : verórdnung ift nit O äß G er Ersten i 4 des Kredits in Höhe des abgedeckten Betrages für den Waren- Hypotheken; icherungsverträgen und Rückversiherungsverträgen nah | Statut der Bank der Ostpreußischen Landschaft vom 20. Mai 1869 E 7. Eine Seaneqnegung gemäß § 4 der Er venn ist e Dane ill eig Westbalte mit e e verkehr für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolgt b) Zinsen, Provision und Spesen in vertragsmäßiger Höhe Abschnitt 11x Nr. 11 dieser Richtlinien; S der Fassung der Ausgabe von 1926 dur das Amtsblatt der icht KRBBS an MORBEE Ene ländischen oder saarländishen Kontoinhabern vornimmt (z. B u pon Pr atr usage ert es L Ab m Ee Fe nit langfristige Kredite, und zwar sowohl für Kassa- d) s —w I CE R E Gutschriften auf dem 11 “Juli 1981, U Me O E E R y ; l L : A f : L a ; “f nehmigungs eid ist auf die Vorschristen s ni i: redite wie für Trattenkredite; ; A arkfkonto eines ausländishen Exporteurs nach Ab- E p 1 E wenn die „mit der Vercuherung beauftragte Devssenbant un- | Gegenwert für Wertpapiere, die die Bank vom Kontoinhaber | yy"4 diejer Rihtlinien zu verweisen | E e h D i r e che | lnité Ut Nr. 15 dieser Ristinien; 9 fe | J der Grfoß des Preubishen Staatöminiferiums vow ländishen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu . Devi Eine allgemeine Genehmigung na Abs, 1 kann au für den Diékonts; e) für die allgemeine. Genehmigung zu Verfügungen über das D i ck Es über E ERE des E Ee an Dn tellen. Wegen der Genehmigung zur Versendung der Stücke ins Zu'§ 7 der Devisenverordnung. Abschluß von Termingeschäften über auslamtihe Ha r - E c) Transportkosten und Zölle; Reihsmarkkonto eines ausländishen Exporteurs nah straße) in “Duo Secis ‘das Amtsblatt der Menne Ie Docat- E oder ins Saargebiet vgl. unter Nx. 21e. 20. Zugleich mit der Genehmigung zum Erwerb ausländischer (eg! g 1 der en D ans nung Abschnitt d) Schiffsbedürfnisse im See- und Binnenschiffahrtsverkehr; Abschnitt Il Nr. 16 dieser Richtlinien. : furt a. O. Nr. 30 S. 141, ausgegeben am 25. Juli 1931 8. Die Aushändigung von Effektendepots stellt keine Ver- Zahlungsmittel oder Wertpapiere und zur Verfügung über aus- r. 9 dieser Richtlinien) erteilt werden, L: S e) Patent- und ähnlihe Gebühren; Den Personen und Firmen, welche auf Grund der bisherigen 4. der Erlaß des Preu ischen Staatsministeriums vom óieuo ius Si Ea A Devi rord dar. Dahe ändische Zahlungsmittel oder Wertpapiere (§8 2 Ab} 9 Sab 2 Die Jndustrie- und Handelskammer darf die Bescheinigung 1) Lei : ; L i Bestimmungen allgemeine Bescheinigungen der in Saß 1 ge- “1 3 ; s L: ; u fügung im Sinne des § 4 der Devisenverordnung dar. Daher if Vertp z ; | nur solchen Personen oder Personenvereinigungen erteilen, welche ) Leistungen der Versicherungsnehmer aus Versicherungs- | nannten Art erhalten haben, sind auf ihren Ant Gen f 2. Juli 1931 über die Verleihung des Rechtes an die Ham kann eine Bank ohne Genehmigung ausländishe Wertpapiere, | §5 3, 4 der evisenverordnung) is die Genehmigung zur Versen- | L" other Hir die Einhal : Abs 1 Gent VE« verträgen ohne Rücksicht darauf, wann der Vertrag abge- "H thren Antrag neue, ven in | hgrner Straßenbahn in Duisburg zur dauernden Beschränkun die niht an einer deutshen Börse zum Handel zugelassen sind, dung oder zur Ueberbringung dieser Zahlungsmittel oder Wert- as Ene E Es Ms a fee a P, purcige mag ae {lossen worden ist. Dasselbe gilt von den Genehmigungen L elkeite aui ubändi R entsprechende Genehmi | des Grundeigentums für die Anbringung von Wandrosetten und dem Eigentümer aushändigen, in ein anderes Depot des Eigen- papiere zu erteilen, wenn der angegebene Verwendungszweck cine Angabe, Tas Setuden cles hie Bescheinigung ist ju Si nah § 6 Nr. 2 und 3 der Deviscnverordnung, Pet die Then “agr oflvemee 257. 8 écsptedend E Een befind- MEIMEn an dén O ver „Geblewe gn far s / S t : L . rrihtung von Tragmasten auf Grundstücken durch das Amts-

tümers bei einer anderen Bank oder in das Depot eines Dritten | solche Versendung oder Ueberbringung erforderlih macht. N i s 1+ 4 m Forderungen aus solhen Leistungen entstanden sind, Zu H z / bei derselben oder bei einer anderen Bank umlegen. Dies gilt Übrigen ist, abgesehen von den Fällen der Nr. 21 und 22, n, E E S unter denen sie erteilt ijt, nicht versagen tit eine Genehmigung oweit ein Sein 3. Eine allgemeine Genehmigung zum Verkehr mit Devisen | blatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 30 S. 169, ausgegeben ant

auch für Stücke, die für Rehnung eines Kunden als Depot einer Genehmigung zur Versendung oder Ueberbringung von Wert- E M ICOEIS L nehiner über eine tarifmäßige laufende Jahresprämie hin-- | für die Ausfuhr, die Einfuhr und den Transithandel, die auf | 25. Juli 1981, Jede Firma, die eine solhe Genehmigung erhalten Jal hat aus eine Versicherungsprämie entrihten will, besonders | Grund der Dritten Ergänzung der Vorläufigen Richtlinien Nx. 3 5. der Erlaß des Preußischen Staatsministezriums vom

inländischen Bank bei einer Bank im Auslande ruhen; es gilt | papieren ins Ausland oder ins Saargebiet nur zu erteilen, wenn | „.. % an L is én h her ; t ufig ien Nr. ferner ohne Rücksicht darauf, ob die Wertpapiere im Edeibeint nah der Prüfung im Einzelfall rein Verdacht ciner Kapital- oder bewit:scastuno eine Aufsaltung gas en Stelle sür R wenn Einmalprämien oder Vorauszahlungen von Prämien erteilt wurde Le vom 28. August 1931 ab nicht mehr für die im | 2. Fuli 1931 über die Verleihung des Rechtes an den Kreis

E ' N ; ; ; ; » Geschäfte einzureichen, ; ; ? L Ln S LT 5 ] ) De! der im Sammeldepot r D dex der Kunde Ansprü aus Steuerflucht begründet ist, Ln Fall vorliegt, für den nah den T E L UBLT (ue geleistet werden sollen. Abschnitt I1k Nr. 6 genannten Geschäfte. Für diese Geschäfte | Ruhrorter Str bahn, A.-6. in Duisburg-Meiderich, zur Etüdkonten hat. É AA 2 N Richtlinien die Genehmigung zu versagen ist, und im übrigen der die sie auf Grund dieser E N T di g) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Ver- bedarf es einer neuen Genehmigung gemäß Abschnitt ITI Nr. 7 dieiem Beschränkung des Grundeigentums Für die Anbrin- Die Ausführung von Kommissionsgeschäften, die Wertpapiere pee als volfswirtshaftlih gerechtfertigt nahgewiesen ist. Auf 4. Abgesehen von den Fällen der Nr. 2 und 3 ürfen die treter, Angestellte. und Arbeiter deutsher Firmen (ein- dieser Richtlinien. gung von Wandrosetten und Wandhaken an den Straßenwänden der in Abs. 1 genannten Art betreffen und sih niht auf die Be- n Erlaß des Herrn Reichsmintisters der Finanzen vom 5. August Stellen für Devisenbewirtschaftung bis auf weiteres eine Genehmi chließlich Zeitungsunternehmungen), die dauernd oder für der Gebäude und für die Errichtung von Tragmasten auf Grund- handlung gemäß dem Depotvertrage beschränken, bedarf der Ge- | 1931 Z 1505—8 11 -— über die Ausfuhr von Zahlungsmitteln | gung ner erteilen: : erheblihe Zeit im Ausland oder im Saargebiet tätig sind. stückden durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 30 nehmigung dex Stelle für Devisenbewirtshaftung. und Wertpapieren wird verwiesen. a) für die Fa der Einfuhr von Waren, deren Ein- 13. Eine Genehmigung gemäß £ 2 Abs. 2 5 ée 3, 4 7 v S. 169, ausgegeben am 25. Fuli 1931, ; Zu § 5 der Devisenverordnung, § 1 der Zweiten Durhführungs- | ; 21. Eine Genehmigung gemäß § 7 der Devisenverordnung suhr lebenswihtig ist, unbeschränkt; S Devisenverordnung kann erteilt werden: E Bekanntmachung | 6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom verordnung. y ift nicht erforderlich, : b) für die Mage rans der L Jan atn, S E») a) für geschäftlihe Auslandsreisen von Gewerbetreibenden betreffend Zulassungskarten, Pi 1981, bte den der Era bout y pern E E es 9. Eine Genehmigung gemäß §1 der Zweiten Durhführungs- 9 (Ne De u Tas von Jnkassodokumenten jeder Art dur ea in gewe Qi hang alb ee 28 Tod eine und thren Angestellten, wenn die zuständige Handels- 1. Die Hg irten Prüfnummer 27 991 vom 21. Fanuar Deovina Gabsen für E e 'Elbebrüde bei Tangermünde verordnung darf nur erteilt werden zum Fed der Durchführung “i N “cite ; Person oder Firma i Gre ai apt O qo Hg ie aus geschäft"'ihen | 1931 Vorspannfilm: „Der Weg nah Rio“ sind ab 14. Juni 1931 | zer da ugehöri en Anrampungen und eines Leitdeihs auf die Ge- von Einfuhr- Uctdfihr und Transithandelsgeschäften b) für die Versendung von Wechseln zur Akzepteinholung und | | 5 g zländis , Bründen notwendig ist und daß Art und voraussihtlihe | ungültig, wenn sie niht den neuen Haupttitel (Vorspannfilm: f z B harli Dn eiae toe A VUS Autor der No- ! s \ z zur Prolongation einer bestehenden Wechselverpflichtung; 5. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zah- Dauer der Reise den angeforderten Betrag rechtfertigen. | „Die grüne Kugel“) und das Ausfertigungsdatum „29. Juni | Vorn in Magdeburg Nr. 29 S. 156 idabane 18. Juli | Zu § 6 der Devisenverordnung. c) für die Versendung ausländischer, niht an einer deutschen n 2 S Dagtbminé Inn, 19 o Deli BiOA boa ist § 11 der Verordnung (3000-KM-Grenze) zu | 1931“ tragen. O Magdeburg Nr. 29 S. 156, ausgegeven af F k x : : ; i EE s Abs. er isenverordnung) un: ung | eachten; : 5 E i 931, Cts ta Si 8 L 4 at i Börse zum Handel zugelassener Wertpapiere, die ins Aus- N ; : a i A s ; 2. Die Zulassungskarten Prüfnummer 28 363 vom 2. März S e Nreußisben Staatsminisieriüms sind g ifredite nicht e Ur e RLNE land verkauft werden, wenn der Devisenerlös der Reichs- E E Forderungen (8 d der Devisenverord b) für den nihtgeshäftlihen Reiseverkehr, wenn nachgewiesen | 1931 „Cain“ sind ab 18. August 1931 ungültig, wenn sie niht den | 4 eia: e T E e are Aben E Badins rue Mear Mie gy dirt Mey 14° Nr. 1 der Devisenverordnung ist bank zur Verfügung gestellt wird (vgl. oben Nr. 7); sollen igt Ut e N eúlehe oder. dent Soescifsahrtsa wird, daß dringende persönlihe Gründe für die Durh- | neuen Haupttitel „Frauenraub auf MadagaKar (Cain)“ und das G V Sl Sivin [ft S aan Landschaft durth das Amtéblatt ben auch die Einräumung von Diskontkrediten und Akzeptkrediten und d) sür die Versendung inländisher Wertpapiere und aus- | verkehr herrührende Forderung eines inländischen a E e Baare dec Zon. der E D Ausfertigungsdatum „8. August 1931“ tragen. Rügiéritng in Scbleswig Nu 31 S. 255, ausgegeben am 1. August die Uebernahme von Bürgschaften und Garantien sowie die ändischer an einer deutschen Börse zum Handel zugelassener | Gläubigers in effffektiver Auslandswährung zu befriedigew ft und daß eine eor eiden Ms E) ee ri 3. Die Zulassungskarten Prüfnummer 29 406 vom 16. Juli | 191 N : j Stundung des Kaufpreises bei Effektenankäufen einer Bank für Wertpapiere durch eine Devisenbank, die den unwiderruf- | und es sich um die Cléillung einex vor dem A nfrafttreten aw ] tell t die erforderli E blu eit für den Antrag» | 1931 „Jm Geheimdienst“ sind ab 27. August 1931 ungültig. Nur / G S al M A ihren Kunden lihen Auftra ebalten hat, die Papiere ins Ausland 31 ; denen Forde ndelt | steller, sih die erforderlichen Zahlungsmittel gemäß § 11 | die durch erneute Zulassung des Bildstreifens vom 13. August 8. der Erlaß des Preußishen Staatsministerinms vom i A ; ; 2 : 1e 4004 Papiere ins Ausland zu | Devisenverordnung entstandenen Forderung handelt, : der Verordnung (3000-RM-Grenze) ohne Genehmigung zu | 1931 - Nei 99 552 mit alei itel exteitt 5. Juli 1931 über die Genehmigung eines Nachtr&gs zu den H, an 6 Nr. 3 der Devisenverordnung in Verbindung verkaufen und die erzielten Devisen der Reichsbank zur 6. Zu den in Nr. 5 genannten Zwecken kann die Genehmi4 beschaffen, nit besteht. unter Prüfnummer 2 mit gleichem Haupttitel erteilten reglementarishen Bestimmungen des Kur- und Neumärkischen mit §.i der Ersten Durchführungsverardnung kann ein Ausländer Dar fBgung qu. MEt, gung zur Verfügung über ausländische Hahlungsmittel und Ford | 14, Die Stellen für Devisenbewirtschaftung (hin | Sa L Ritterschaftlihen Kreditinstituts durch das Amtsblatt der Re- oder Saarländer in den Fällen des Abschnitts 1 Nr. 3 über die 22. die Genehmigung zur Versewdung von Wertpapieren ins | rungen in ausländisher Währung V Ver isenverordnung) * Firmen und Einzelperson é T A S Zan plan 4. Die wie C Prüfnummer 27 851 vom 12. Januar ierung in Potsdam Nr. 34 S. 191, ausgegeben am 8. August 1931 nah dem 31. Juli 1931, in anderen MEOR über die nah dem | Ausland oder ins Saargebiet ist zu erteilen, wenn die Werte vor | au dann erteilt werden, wenn es ih um Zahlungen handelt: Heidetiamen dye B iheini nen L gui ä 405, U E und | 1931 Der g nah Rio“ sind ab 14. Juni 1931 ungültig, wenn g g Nr. E 91, e E L S L , 15. Juli 1931 auf seinem inländishen Konto gutgebrahten Reichs- | dem 1. August 1931 in einem auf den Namen einer ausländischen a) für Transithandels schäfte F in ihrem regelmäßigen “Geschä rvo Fcvige tag T line ta Bav B nicht den neuen Haupttite! „De grüne Kugel“ und das Aus- M F Bex Ly es E } e roten midi o E mark- und E im Fnland ohne Genehmigung ver- | oder saarländishen Bank oder vor dem 16. Juli 1931 in einem B für den Seeschiffahrtstransport nah und von dem Aus oan Zahlungen nach dem Ausland zu leisten C IRIESEIE 29. Funi tragen. e ie Dresen fie die bersielling eines Weges ain wést- ügen (rers Ron ; y ¿ auf den Namen eines anderen Ausländers oder Saarländers and durch die Personen, die üblicherweise unmittelbar zur F ben für Berlin, den 21. August 1931. lichen Ufer des Röthsees durh das Amtsblatt der Regierung in Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann die Genehmigung geführten Depot gelegen haben. Das gilt au, wenn die Stüde Zahlung derartiger Kosten verpflichtet sind, a) Transportkosten und Zölle ae h ilmvrüfitell Frankfurt a. O. Nr. 31 S. 152, ausgegeben am 1. August 1931, erteilen, über ein solches freies Reihsmark- oder Goldmarkkonto | einem Sammeldepot beigefügt waren oder auf einem Stücke-Konto c) für ausländishe Waren, die zur Verarbeitung im JFnland | b) Schiffsbedürfnisse im Dee: und M E f Der Leiter der Filmprüfstelle, d det Extad: Les! Bicaki Staatsministeriums vom En von ‘Ausländern oder Saarländern zu verfügen 6 | zugunsten eines Ausländers oder Saarländers geführt wurden, bestimmt sind, jedoh nur dark. den exsten inländischen Vers Nes - und Binnenschiffahrtsverkehr, Zimmermann. : [N A8 a die B I Eniei cas di ix. 2 der Devisenverordnung) oder zu Lasten dieses Kontos aus- 23. Wegen der Ueberbringung von HZahlungsmitteln ins arbeite P ‘seine Vorlie“eranten i c) Patent- und ähnliche Gebühren, 22. Juli 1931 über die Verleihung Fnteignungsrechts an die ländishe Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer ; R Dax L o Ds eie reo ek 7 : S Gemeinde Stromberg für den Ausbau eines Verbindungswegs g erung Ausland odex ins Saargebiet aus Anlaß des Rei

L : everkebrs val. | und wenn durch eine Bescheinigung dev zuständigen Jndustrie4 d) Verpflihtungen aus Verficherungsverträgen, ) i Cme Es A Währung zu erwerben (F 2 Abs. 2 der Devisenverocdnung). Abschnitt II1T Nx. 13. E und Handelskammer nachgewiesen wird, daß es in dem Gewerbe« | e) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnlihe Bezüge an Ver- E A O: e R gie UEE Lo Ants- 12, Eine Genehmigun gemäß 8 6 Nr. 3 der Devisenverord- . ig des Antragstellers im Verkehr mit seinen inländische rveter, Angestellte und Arbeiter, die dauernd oder längere Tate der Regierung in Münster Ne. 32 S. 159, ausgegeben am nund E es si E ivi gutes von Ar Zu § 8 der Devisenverordnung. Lin biöher handelsüblich wax, Zahlung in ausländis Zeit im Ausland tätig sind, Preußen. L Auen EeTIng . 32 S. 159, ändern handelt, nur in besonderen Härtefällen zu erteilen. Eine S M G ährung effffektiv zu leisten. : H Gescäftsreise 2 i G i: : ' L f a R zugunsten eines anderen [nländischen Kontos derselben 24. Wertpapiere in ausländischer Währung, deren Aussteller 2 fit Sälen L Nr. 6 können die Stellen für Devisena F 2 Bea Tegen Abs e G ie O 2 Bekanntmagÿ H ._ 47, Der Erlaß des Preußishen Staatsministerrums vom Verson if Jt genehmigen, wenn siterggstlli it, daß die Gut. | in ne fn 'eubltndidee Währung, üt ‘fe gilt | bewir sdaftung die Ge mo mi gu ng gur Verfügung über uss | Geer Ersten Dur dühringeverordnung ersorderlie | emäß §5 des Hausarbeitgeseyes vom | F Wbmeinde Mühlhausen für dle Errittung ener Brunnen: rift auf einem vor dem 16. Juli entstandenen Konto 7 y S ändi it i ändischeL ( i i ‘toî s ; ; 0, Funi 1923. Stadtgemeinde M use V : ] S E L, Manios cxtoigen Wid LOE, Schuldverhältnissew der in | sona nur die Vorschrift des § 7 der Devisenverordnung. Währung N ter Devtsentercnbunno) zar cLsungen für die dort | n ‘SanEA für De Goanitn rede andert E E ¿t fit ; anlage und für die Schaffung einer Schubzone dur das AmtL- [bshnitt T Nr. 3 genannten Art is hier stets die Reichsbank 3 11 der Devisenverord enannten Zwecke allgemein erteilen, wenn es sh um Per- | Nr. 3 Abf. 1 Sab 2 % . Der Fachaus\chuß r Hausarbeit für das Konfektions- blatt der Regierung in Königsberg Nr. 82 S. 219, ausgegeben am zuständig.) us er Devisenverordnung. E E Lerida IE handelt, die im Handels- “dei lie Did bf. ay 2 und 3 und Abs. 3 und 4 geltend ent- | gewerbe sowie die Ferne ung von Phantasie- und Wirkwaren, | 8. August 1931. i 13. Eine Genehmigung gemäß 6 Nr. 3 der Devisenverord- 25. Der Zeitraum, für welchen gleichartige Tatbestände zu- | Genossenschaftsregister oder in der ndwerksrolle eingetragen Le! Mis Raaaai t A ; s Abteilung D (wollene und seidene Phantasie- und Wirk- nung ist nicht erforderlih zur Einlöjung im Juland ausgestellter sammenzurehnen sind, ist der Kalendermonat. sind, und denen die gane Jndustrie- und Handelskammer & 2 Abs. 2, 88 3 7 Ee DetélenDéroudnu ne gun gemäß waren), Ünterabteilung a (Handarbeit), hat in seiner ink U E A U S S Markschecks, wenn das Scheckavis spätestens am 13. Juli 1931 bei __ 26. Die Busen eng gleichartiger Tatbestände ist auf | eine Bescheinigung darüber erteilt hat, da sie im Rahmen ihres êr die Bescheinigung einer größeren Aa ndes S éstelle vom 19, August 1931 folgenden einstimmigen Beschlu der bezogenen Bank eingetroffen war und hier e vorläufigen | die Person abzustellen, welche die Fen gnng Gren Rechts- | bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen în aus äns vorlegt, wonach er dieser Stelle gegenüber die ernsthafte Mb icht gefaßt: Belastung des Scheckontos geführt hat. Eine Auszahlung auf | handlungen vornimmt, ohne Rüksicht darauf, ob diese Handlungen | dischex Währung an Jnländer für die in Nv. 6 genannten Zwecke zur Auswanderung glaubhaft gemacht hat und worin die Aus- Die zwischen der Fnteressengemeinschaft Erfurter Textil- Nichi tliches Schecks der in Saß 1 bezeihneten Art, die gegen altes Guthaben | einer oder verschiedenen rsonen gegenüber vorgenommen werden | zu leisten haben. wandererberatungsstelle sih ut u darüber ä f t 0 (d) r | industrie zu Crfaet sowie dem Verband der Apoldaer Textil- l am N pegogen ind, deren Avie aber erst nah dem 13. Juli 1931 bei der . B. Versendung von Zahlungsmitteln an mehrere ausländis Nr. 3 Abs. 1 Say 2 und 3, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend). Betrag für L Anto stell E t rüber“ äußert, E elher neh u Apolda einerseits und dem Gewerkverein der Heim- : nländischen Bank eingetroffen ist, bedarf der Genehmigung der onen) und ohne Rücksiht auf den Zweck der Handlung (z. B. E Z ; E : im (06 Me naem e: T zur Errichtung einer neuen Existenz Tbelieiunen Deutschlands, Bezirk Thüringen anderevseits, am Nr. 33 des R eihs-Gesundheitsblatts (Herau3- Stelle für Devisenbewirtshaftung. (Bei Schuldverhältnissen der rfügung über ausländishe Zahlungsmittel zur Bezahlung von b) Versiherungsunternehmungen. | H „angemessen ist. ¿ S 19. August 1981 getroffene Cel liche Vereinbarung und die Er- gegen vom Reichsgesu:1dheitsamt) vom 19. August 1981 hat in Abschnitt 1 Nx. 3 bezeihneten Art ist hier stets die Reichsbank | Warenlieferungen, Provisionen, Reisekosten). Die größeren Auswandererberatungsstellen im Reich sind «, Ug ge so: olgenden Inhalt: A. Amtlicher Teil 1, Personalnah- elbjd , 1 , i j ; iy f i l j j ; n weiterung der bestehenden Arbeitszeittafel, betr. Entlohnung : ja i l zuständig.) 27. Nimmt eine inländishe Bank im Auftrag ihrer Kunden 8. Einer Genehmigung mäß 2 Abs. 2, §8 3, 4, 6, 7 der Sehe 18 11 A 9, lie 15 A A, e Mee ul er | yon Hâkelarbeiten, werden hierdurh unter Aufhebung des Ge- a ven en E E En P erietas en : Pa: : s »vi ü y e 13 ngelischer erein für deutshe Ansiedler g ; Krankheiten im Jn- un ande. l , (Deut- Rechtshandlungen vor, so wird die Freigrenze für jeden Kunden | Devisenverordnung, § 2 dev ernchmungen, rungsverordnung be- und Avauderen: Biele ian 99; a weig, | nehmigun sbeshlusses vom 10. August 1929 mit Wirkung vom } ges eid) Nachtragsverordnung zum Deutshen Arzneibuh, fi d (

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Zu § 2 der Ersten Durchführungsverordnung. bes : » : iht Ve it sie über ihre : T: | onders berechnet. Jn bezug auf die Verfügung über Reihs- | dürfen nit ersier ngeuntern En E E Breite Str. 2; Bremen, Martiniss\tr, 14 11; Bresl iedrich | 1. September 1981 ab als allgemeinverbindlih genehmigt. 6. Ausga! ldenburg.) Schädlingsbekämpfung mit ho ndlic en Werte im Rahmen ; , str. ; au, r Der räumliche Geltungsbereich des Beschlusses erstreckt 2 giftigen Stoffen. Einstellung von aftfahrzeugen. (Est-

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14. Ei i i ä ü p 74 3 {ndÎ ; i “nd¿- | im Ausland oder im Saargebiet befi 1 T Eine Genehmigung gemäß § 2 der Ersten 1 wenn es si markkonten gilt jede ausländische Niederlassung einer auslän ihres laufenden “ausländischen er sarlädishen Geschäfts ver- straße 31; Dresden-A. 1, Friesengasse 6; Essen, Erster en

verordnung darf in der Regel nur erteilt werden, wenn es hen Bank, die ein eigenes Reichsmarkkonto unterhält, als selb- V ; : i wi j ü älli indlichkei i ck di andi Y j i i j i rankfurt a. Main, Rathenauplaß 3; Freiburg i, B., Werth- | auf den Bezirk des Fachausshusses (Verordnung vom 6. and. andelsabkommen zwishen Estland und Rumänien. tin n Er nut O f Verbindlichkeiten handelt, deren Er tändige ausländische ' rson. : ; / sagen. Die LerstiherungBunternewbemugen Zen aen E E Mannmay 4; Halle a. S a tehirtor Dis, s nbur , Kaiser- Ba 1926 [RGBVl. 1 S. gien Dezember 1928 [RGBl. I Verhand ungen von gesebgebenden Körperschaften, Vereinen, 15. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann di 28. Al8 gleichartige Tatbestände im Sinne des § 11 Sah 2 | darauf ob sie sonst seiner Aussiht unterstehen eine Aufstellung Wilhelm-Str. 110 11; Hamburg, Große Allee 42 (St. Kaphzels- | S. 414). Kongressen usw. (Permanentes Komitee des Jnternationalen meine “pr tp Ann Er B na un N a Mer tw s S La ‘at 2 der Verord di einzureichen aus der sih ergibt, in welhem Umfang und in iris tefc Ee fas i s Ae tee L 0 L Er gilt für die Rana aller Hausarbeiter des genannten Gesundheitsamts zu Paris.) Bericht aDeE die u i e M nig ; S 9 a) der von isen bs. x Verordnung), die l 153 A R i u efanienstr. 43; Köln, Margaretenkloster 1; Königsber Gewerbes, die im Begzi l f S G voin br t e iniaiidn Enden füh, i Doe ver Verfügung über anderweit erworbene Devisen (F 2 der E L ti ake in Tas Reichsaufo i. Pr, Kreishaus, E: 56; Leipzig N 22, Friedrih-Karl- B tarifli Deren sowie die Arbeitszeittafel können Teil II, Wohentabelle über Eheschliezungen, Geburten und geschrieben werden, wenn die Bank, bei dec das ‘Konto geführt nie O O E uy E iht8amt kann über die NaGweisungen näheres E e Sre vallerie 9/11 Sürttgart, Münster E a: in den Geschäftsräumen des aargrrvio t und der zuständigen Ge E M den Henien Erei Dten mit vältnise gh oos wird, bestätigt, daß der Kontoinhaber den Export von Waren nah Wertpavi 4 doe -Veorond di i onders au eine Begründung verlangen, warum eine jo M Institut, Haus des Deutshtums. E * | Gewerbeaufsihtsämter eingesehen „werden. rößeren Städten des Auslandes. Erkrankungen und Sterbe- ripaptere (S r Verordnung) und die Versendung | wandlung notwendig wav. s is Erfuxt, den 19. August 1931. fat an übertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern.

Deutschland betreibt und im Rahmen seiner bisherigen Geschäfts- ; andi H). ; verbindung mit der Bank Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig Se E d (7 veri A 9. Einer Gezehmigung nach § 6 Nr. 3 der Devisenvzrordnung d) Verkehr mit dem Saargebiet Dee Voulitende itterung.

in bestimmter Höhe während eines Monats auf das Konto erhalten einen Juländer; zur Verfügung über Forderungen, die auf Reichsmark oder Bold- A 4 L: i: at, und wenn der Kontoinhaber oder die kontoführende Bank Add E L: L L mark lauten, bedürfen nicht ausländishe BVersiherungsunter- 16. Für die Erteilung von Genehmigungen, die sih auf den Strehlke. ch perp men, bis zum sechsten jedes Monats der zuständigen b) die Einräumung eines Es zugunsten eines | nehmungen, die im Jnlande zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, Verkehr mit dem Saargebiet beziehen, ist die Stelle für Devisen- Stelle für Devisenbewirtschaftung eine Aufstellung der Beträge Ausländers 6 Nr. 1 der Verordnung) und die Abtretung | oder im Jnland, ohne geseßlich einer Zulassung zu bedürfen, Ge- bewirtschaftung Köln ausshließlich zuständig. einzureichen, die auf Grund der erteilten Genen guna während von Markforderungen an einen Ausländer 6, 2 der Ver- | {äfte betreiben, soweit sie im Jnlande (mit Ausnahme des Die Anträge sind bei dem Sonderbeauftragten des Präsi- Handel und Gewerbe des vergangenen Monats auf dem Konto gutgeshrieben wurden. ordnung) dur einen Fnländer. Saargebiets) Leistungen aus Versiherungsverträgen oder Rüek- denten des Landesfinanzamts Köln als Stelle für Devisenbewirt- Bekanntmachung s er Antrag kann von dem Kontoinhaber oder in seinem Auftrag Zu 88 16, 21 der Devisenverordnung. versiherungsverträgen bewirken. haftung, Saarbrücken 1, Neumarkt 26, einzureichen. gemäß § 36 des Hausarbeitgeseyes vom Berlin, den D. August 1931.

von der kontoführenden Bank gestellt werden. Jm Fall der Ge- 10. Die Stellen für Devisenbewirtshaftung haben Genehmi- 17. Ein Antrag kann von einer im Saargebiet ansässigen : D gun b Res L ae Ferie auf dem Konto gut- 29, Be die Entscheidung über Anträge auf Belassung von | gungen ah § 2 Ab B 88 3, i 6,7 ete d e ordnung, § 2 erson auch dann gestellt werden, wenn die gene et anl Ae : 30. Juni, 1923, Der Jahresbericht der Annawerk Schamotte- und Pre g ai wo s Ee r Genehmigung gemäß § 2 der | Devisen (§8 16, 21 der Verordnung) gelten die Grundsäye ent- | der Ersten Duïchführungsverordnung zu erteilen, "Toweil ndlun E von ihr „auen zu ihren Gunsten von einer im Mindestentgeltfestseyung. Tonwarenfabrik Aktiengesells Ti vormals rsten Ur führungs rordnung. : sprechend, für die Genehmigung des Erwerbs von Devisen Leistungen aus Versicherungsverträgen oder Rückversicherungs- brigen Deutschland anf sigen Person vorgenommen werden soll. Dex Fachaus\chuß für Hausarbeit für das Konfektions- ._ R. Geith in Oeslau übec das Geschä ase 1930 er-

__ 16, Die Stelle für Devisenbewirtshaftung kann einem Aus- maßgebend sind. verträgen bewirkt werden sollen, ohne L gr darauf, wann der 18. Die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 der Devisen- | gewerbe sowie die Herstellung von Phantasie- und Wirkwaren, | läutert u. a.: Während der Umsaß in den Frühjahr8monaten länder oder Saarländer die allgemeine Genehmigung ; N i Vertrag geselossen worden ist. Dasselbe gilt von den Genehmi- verordnung, § 2 der- Ersten SurGführun sverordnung ist zu er- | Abteilung D (wollene und seidene Phantasie- und Wirk- | befriedigte und ein stärkerer Austragseingang auch für die kom- L über ihr bei einer inländishen Devisenbank geführtes 1II. Abschnitt. Richtlinien für besondere gungen na 6 Nr. 2 und 3 der Verordnung, soweit Forde- teilen, soweit es sich um Zahlungen und Uederweilungen deutscher | waren), Ünterabteilung a (Handarbeit), hat in seiner Sißung | menden Monate einen besseren Geshäftsgang erwarten ließ, seßte. Bien s I eo TiTeR ae , E Founsten Gruppen von Geschäften. angen Lee un R E Es S in Bankfirmen an ihre Zweiganstalten im aare atdteule 2 vom 19 August 1931 folgenden Bes luß gefaßt: Lebr tp in den oe Se 1 A dacben Mena eine lie » icherungsverträgen oder RüdlverNcherungsSvertragen für die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen aftsverklehr x “Ge L E R, auung ein, die bis re und darüber hinaus angehalten

A | für die frecht 9 GERGEE | „Der Stundenlohnsaß für die im Stücklohn mit Häkelei und bat So Yatte das Unternehmen im Vergleih zum Jahre 1929,

Devisenverordnung) oder zu Lasten dieses Kontos ausländische 1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten vorbehaltlih der | sind. wi diesen Stellen notwendig sind. Als gewöhnlicher Ge- f z Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländisher Währung zu | Vorschriften des fi bschnitts. Daneben gelten, soweit si aus 11. Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können Versiche- Mi eerkehe ist ein Verkehr —_ ls wie er bereits in der Handstrickerei beschäftigten Hausarbeiten hat für einen Durh- | das auch bereits eine Vershlehterung im ergleis, us Soria and in )

erwerben (§8 2 Abs. 2 der Devisenverordnung), wenn die Bank den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, auch die i tsamt für Privat it v krafttreten d rordnung bestanden hat, nittsarbeiter unter Berücksichtigung der für die einzelnen tte, einen weiteren Umsaßrütgang. bei der das Konto geführt wird, bestätigt, daß der Kontoinhaber Vorschristen des 11. Abschnitts. rungsunternehmungen, denen das Reihsaufsichtsamt für f Beit vor dem Mratitveten Her A:9e8 ÿ itel vereinbarten Arbeitszeiten mindestens zu betragen bei ut h E E Konjunkturversch hierunt ging eine Herabs

: versicherung oder in den Fällen des . 3.die zuständige Jndu- Z

den Export von Waren nah Deutschland betreibt und im Rahmen a) Warenverkehr Brie: end A o ciatantaas einé Bescheinigung darüber erteilt haf, 1V. Abschnitt. Shlußvorshriften. 1. Stapelartikeln 22,8 Pia. segung der Verkaufspreise. Jn sämtlihen Abteilungen mußten

einer bisherigen Geshäfts8verbindung mit der Bank Zahlungen ; r . i daß die Versiherungsunternehmung in dre regelmäßigen 1. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 2. Modeartikeln 28,35 L während des ganzen Jahres Betriebseinshränkungen vor« iner Abnehmer regelmäßig in bestimmter Höhe während eines 2.-Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Genehmi- [S OSIS in ene lihem Umfange Maßnahmen zu treffen hat 96. August 1931 an die Stelle der Vorläufigen Richtlinien füc die Der räumliche Geltungsbereich dieser Festseÿung erstreckt sih nommen werden. Für Steuern und soziale Lasten mußten onats auf das Konto erhalten hat, und wenn der Kontoinhaber | gungen gemäß § 2, §§ 3, 4, 6, 7 der enverordnung, § L | die nach der Devisenverordnung von einer Genehmigung al“ Stellen für Devisenbewirtschaftung und Mrs Ergänzungen. auf den Bezirk des Fachaus\cusses. Ste gilt für alle Hausarbeiter 68331 RM gezahlt werden. Eine Rente leß sh nicht erwirta

des Fachaus\husses beschäftigt sind.“ 1931. B, Nichtamtlicher Teil,