1908 / 264 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Nov 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf eines Anzeigensteuergesetzes.

S 1.

Anzeigen, die in inländischen Zeitungen und Zeitschriften oder in sonstigen inländishen, durch Druck oder andere, mechanishe oder chemishe Mittel vervielfältigten, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fol erscheinenden Blättern oder Schriften (Anzeigeblättern) ents halten sind (Einrü@ckungen) oder mit diesen verbreitet werden (Sonder- beilagen), sowie Anzeigen, die im Inland öffentlih angebraht, aus- estellt oder vorgenommen werden (Ankündigungen), unterliegen einer

n die Reichskaffe fließenden Abgabe (Anzeigensteuer).

S 92.

Zu den Anzeigeblättern im Sinne der vorstehenden Vorschrift gehören nicht die durch Druck usw. vervielfältigten Mitteilungen, wie Geschäftsempfehlungen, Warenverzeichnisse u. a., die aus\hließlih. den Gescäftsbetrieb des Herausgebers betreffen und dem Empfänger unmittelbar durch die Post oder auf anderem Wege übersandt werden.

S3,

Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen in Schrift oder Bild anzusehen, welche

1) auf öffentlihen Straßen und Pläßen oder in öôffentlihen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Lichtwirkungen hervorgebraht werden;

2) in geshlossenen oder um/\chlofsenen rivaträumen, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen, durch Ausstellen, Aufhängen, Anbeften, Änkleben, Aufmalen, sowie durch Lichtwirkungen fichtbar gemacht werden;

3) auf Privatgrundstücken oder in Privaträumen so angebracht, A oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- wirkungen hervorgebraht werden, daß sie von öffentlichen

Straß n, Pläyen oder Räumen aus wahrgenommen werden.

Als öffentlihe Straßen, Pläße oder Räume gelten alle der Cgeaitten Benutzung zugänglichen Land- und Wasserstraßen, Plätze, Eisenbahn- und Straßentahnwagen, Personendampfer und anderen Beförderungsmittel sowie sonstigen der allgemeinen Benußung zugäng- lihen Räume. S4

Firmenschilder und andere Aufschriften an Gebäuden oder in GU und an Gescäftswagen sowie in Geschäftsräumen ançcebrahte Ankündigungen, die lediglih den Geschäftsbetrieb der Be- wohner oder Geschäftsinhaber betreffen, sind als Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes nicht anzusehen.

Das Gleiche gilt von Aufschriften auf Waren oder deren Um- \{ließungen und von den Waren beigepackten Preislisten, Gebrauchs- anweisungen sowie anderen Drucksachen, wenn fich die Aufschriften und Druckfsachen lediglih auf die Waren beziehen.

& 5.

Befreit von der Anzeigensteuer sind:

1) Anzeigen, die von Behörden oder Beamten des Neichs oder eines Bundesstaats, einem Kommunalverbande, einer Gemeinde oder einer inländischen öffentlih zugelassenen Religionsgesellshaft, der die Rechte einer juristishen Perscn zustehen, erlassen werden, soweit sie nicht deren eigene wirtschaftlihe Interessen betreffen ;

2) Einrückungen, die lediglih Arbeits- oder Stellengesuche ent- halten und niht mehr als den Raum von 5 gewöhnlichen Anzeige- zeilen einnebmen;

3) Ankündigungen, die aus\{ließlich auf handshriftlißem Wege hergestellt sind.

8 6.

Die Steuer für Einrückungen wird erhoben von dem Betrag an Einrückungsgebühren, der sih nah den angemeldeten Gebührensäßen für den zur Einrückung verwendeten Flächenraum berechnet. Wird dargetan, daß für die Einrückung ein geringerer, als der nah den an- gemeldeten Gebührensäßen zu berehnende Betrag bezahlt ift, so wird dieser Betrag der Steuererhebung zu Grunde gelegt.

Für Sonderbeilagen erfolgt die Erhebung der Steuer von der ein für allemal festgseßten oder besonders vereinbarten Beilagegebühr.

B Die Steuer beträgt für Anzeigeblätter, die mehr als einmal

wöchentlih ersheinen, 5 000 Stück 2 vom Hundert 10 000 4

bei einer Auflage bis zu y " u " 50 000 F 6 F " 100 000 " 8 L x See: O0 O z der Einrückungsgebühr.

Für Anzeigeblätter, Zwischenräumen erscheinen, beträgt Ginrückungsgebühr. 4

Bei Sonderbeilagen beträgt die Steuer 20 vom Hundert der Beilagegebühr.

Der Steuerbetrag wird auf volle Pfennige nach oben abgerundet.

8&8, Den Steuersaß beeinflussende Veränderungen in der Höhe der Auflage bleiben bei der Berehnung der Steuer für den Monat, in dem die Veränderung eingetreten ist, außer Betracht.

S 9,

Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausstellung oder Vor- nahme ein Entgelt entrihtet wird, unterliegen einer Steuer von 10 vom Hundert des Entgelts. Wird das Entgelt nicht einmalig, sondern für bestimmte Zeitabschnitte entrichtet, so ist die Steuer von jedem Teilbetrage zu zahlen.

8 10.

Ankündigungen, für deren Anbringung, Ausftellung oder Vor- nahme ein Entgelt nicht entrihtet wird, unterliegen einer Steuer für jedes Stück nach dem von der Ankündigung eingenommenen Flächenraume.

Die Steuer beträgt bei gedruckten oder in anderer Weise durh mechanische oder chemische Vervielfältigung auf Papier oder Pappe hergestellten Ankündigungen für je 1600 Quadratzentimeter des ver- wendeten Stoffes oder für einen Bruchteil davon

in Orten bis zu 50 000 Einwohnern z Pfennig,

die wöentlich einmal oder in größeren die Steuer 10 vom Hundert der

f über 100 000 u 3 S Bei anderen Ankündigungen beträgt die Steuer für je 1000 Quadratzentimeter der von der An eingenommenen Fläche oder für einen Bruchteil davon das Zwani gfahe der vorstehenden Sätze. Erstreckt \sich eine derartige Ankündigung über das laufende Kalenderjahr hinaus, so ist für jedes angefangene Jahr, in dem die Ankündigung fortgeseßt wird, die Steuer von neuem zu entrichten.

8 11,

Sghuldner der Anzeigenfsteuer ist derjenige, welcher die Ginrückung oder die Verbreitung der Anzeige veranlaßt (der Anzeigende).

8 12,

Die Steuer für Einrückungen und Sonderbeilagen is mit der Annahme der Einrückung zur Aufnahme oder mit der Annahme der Sonderbeilage zur Verbreitung fällig.

Der Verleger ist verpflichtet, die Abgabe zu berechnen und ein- zuziehen sowie auf Verlangen dem Anzeigenden Quittung zu erteilen. Die rund an den Verleger befreit den Steuerpflichtigen gegenüber der Neichskafse. e j

Der Verleger haftet für die fälligen Steuerbeträge als Selbst- \{uldner ohe Rücksicht darauf, ob sie eingegangen find oder nicht, jedoch vorbehaltlich des Rückgriffs gegen den Steuerpflichtigen.

Für die Ginziehung der Steuer erhält der Verleger eine Ver- gütung in Höhe von zehn vom Hundert des von ihm abgelieferten Steuerbetrags. Die Vergütung ist bei der Einzahlung der Steuer an die Steuerbehörde in Abzug zu bringen.

§ 13.

Der Verleger hat der Steuerstelle eine Berechnung der ge- \chuldeten Steuer einzureichen, der als Belag je ein Stü der in Be- traht kommenden Nummecn des Anzeigeblattes nebst allen Beilagen und Sonderbeilagen beizufügen ift. j

Der Bundesrat bestimmt, wie die Steuerberechnung aufzustellen, in welchen Zeiträumen sie der Steuerstelle einzureihen und die Steuer vom Verleger einzuzahlen, sowie, welche Sicherstellung im Falle wiederholten Verzugs der Einzahlung vom Verleger zu leisten ist. Die Bestellung der Sicherheit kann dutch Einziehung des ent- [pre Geldbetrags im Verwaltungszwangtverfahren erzwungen werden.

8 14.

Die Steuer für Ankündigungen is im Falle des § 9 mit der Ueberlafsung einer Fläche oder eines Raumes zur Anbringung, Aus- stellung oder Vornahme einer Ankündigung oder mit der Annahme einer Ankündigung zur Anbringung, Ausstellung oder Vornahme gegen Entgelt fällig. Wer Flächen oder Näume einem anderen zur An- bringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Ent- gelt überläßt oder wer die Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt übernimmt, haftet als Selbst- \{uldner für die fälligen Steuerbeträge unter Vorbehalt des NRück- griffs gegen den Steuerpflihtigen. Er i} verpflichtet, die Abgabe zu berechnen und einzuziehen sowie auf Verlangen dem Anjzeigenden Quittung zu erteilen. Die Zahlung an ihn befreit den Steuerpflichtigen gegenüber der Reichskasse. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

Im Falle des § 10 ist die Steuer vor der Anbringung, Aus- stellung oder Vornahme der Ankündigung, bei Fortsezung der An- kündigung über ein Kalenderjahr hinaus vor Beginn Fides folgenden Kalenderjahres zu entrichten.

8 15.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer gemäß §§ 9, 10 wird nach näherer Anordnung des Bundesrats durch Zahlung des Steuerbetrags bei der Steuerstelle oder durch Verwendung von Reichs- stempelmarken erfüllt. Der Bundesrat kann die Anwendung besonderer Aufsihtsmaßnahmen vorschreiben. Ebenso kann er zulassen, daß Papier oder andere Stoffe gegen Entrihtung der Steuer auf Vorrat oder zum Handel mit dem Reichsstempel versehen werden. Endkich be- stimmt er, unter welhen Bedingungen für Reichsstempelmarken und gestempelte Stoffe im Falle der Vernichtung oder des Unbrauchbar- werdens vor dem Gebrauche die Abgabe erstattet werden darf.

8 16.

Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welhem die Einrückung der Anzeige in ein Anzeigeblatt oder die Verbreitung der Sonderbeilage erfolgt oder die ôffentliGe Ankündigung angebracht, ausgestellt oder vorgenommen worden ist. Sie wird unterbrochen dur jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des An- \pruchs gegen den Zahlungspflihtigen gerihtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nit vor dem Schlusse des Jahres, in welhem die Unterbrehung statt- gefunden hat.

8 17.

Der Verleger eines Anzeigeblatts hat vor defsen erstem Er- scheinen, bei bereits bestehenden Anzeigeblättern binnen einer Frist von zwei Wochen nah dem Inkrafitreten dieses Geseßes, der zuständigen Steuerbehörde nach näherer Bestimmung des Bundesrats unter Bei- fügung eines Probeftücks \{riftlich anzumelden:

a. die Höhe (in Millimetern) des bedruckten Raumes jeder Seite in dem für Einrückungen bestimmten Teile des Blattes, die Anzahl der Zeilen jeder Seite und, falls die Seite in Spalten geteilt ist, die Art dieser Einteilung;

. den Betrag der Einrü@ckungsgebühr mit den Erhbebungsmaßstäben für eine Silbe, ein Wort, die Ueberschrift, den Raum einer eile, Spalte, Seite oder eines Teiles davon). Ist die Ein-

rückungsgebühr je nach der Erscheinungszeit der einzelnen Nummer (z. B. für die Abendsausgabe, für die Montags- ausgabe) oder für einzelne Beilagen (z. B. Stadtbeilagen) vershieden oder wird, für dieselbe Nummer oder für diejelbe Beilage die Einrückungsgektühr nach vershiedenen Säßen er- hoben (z. B. für Reklameanzeigen, für Abdruck im unmittel- aren Anschluß an den Nachrichtenteil des Blattes, für kleine Augen so find au alle diese Säge anzumelden. Wird die Ginrückung8gebühr nah Worten berechnet, so ist ferner anzumelden, wieviel Worte durhschnittlich auf eine Zeile ent- fallen. Bei besonderer Berechbnung der Ueberschriften ist an- zugeben, wieviel folche Ueberschristen durchshnittlich auf eine Spalte entfallen; .

. den Betrag der Gebühr für die Beifügung von besonderen mit dem Anzeigeblatte zu verbreitenden Anzeigen (Sonderbeilagen). Bestehen hierfür keine festen Säße, so ist in jedem Falle der Betrag der vereinbarten Gebühr anzumelden;

. die Fristen des Erscheinens und die Geshäftsräume für den Verlag, den Druck und den Vertrieb des Blattes. Jede Ver- änderung ist vor deren Eintritt gleihfalls anzumelden ;

o. bei mehr als einmal wöchentlich erscheinenden Anzeigeblättern, ob die Auflage des Anzeigeblatts 5000, 10 000, 50000 oder 100 000 Stück übersteigt.

Nachträgliche, den Steuersaß beeinflussende Veränderungen find spätestens am dritten Tage des nähsten auf die Beränderung folgenden Monats anzumelden.

Fn jedem Stücke eines Hauptblatts is die Zahl der Beilage- blätter und der Sonderbeilagen zu vermerken.

§8 18.

Die Steuerbehörde ist befugt, durch einen Oberbeamten die Geschäftsbücher, welhe die Annahme von Einrückungen und von Sonderbeilagen sowie die dafür erhobenen Vergütunygen betreffen, während der Geschäftsstunden jederzeit einsehen, Auszüge daraus ent- nehmen oder die Stärke der Auflage nah den Geschäftsbüchern des Verlegers und Druckers prüfen zu_lassen. Ferner ist die Steuer- behörde befugt, zu Zwecken der Steueraufsiht gegen Empfangs- bescheinigung die unentgeltlihe Lieferung einzelner Nummern (Hefte, Stüte usw.) des Anzetigeblatts nebst Beilagen und Sonderbeilagen zu verlangen.

8 19.

Wer Flächen oder Räume einem anderen zur Anbringung, Aus- stellung oder Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt überläßt oder wer die Anbringung, Ausftelung oder Vornahme von An- fündigungen gegen Entgelt übernimmt 9), hat dies der Steuer- behörde unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und Angabe des Entgelts vor der Anbringung, Ausftellung oder Vornahme der An- kündigung \chriftlih anzumelden. Die Steuerbehörde ist befugt, dur einen Oberbeamten die Geschäftsbücher und sonstigen Schriststücke, welche die Besorgung oder Zulassung von Ankündigungen sowie die dafür erhobenen Vergütungen betreffen, jederzeit einsehen und daraus

Auszüge entnehmen zu laffen.

Auf jeder durch Druck oder andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein. An Stelle des Namens genügt die An- gabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Der Hersteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde den Besteller und

die Zahl der hergestellten Ankündigungen anzugeben.

S 20.

Nach näherer Anordnung des Bundesrats können auch geschäft- lihe Empfehlungen, die in den Nachrichtenteil eines Anzeigeblatts gegen Entgelt aufgenommen werden, der Anzcigensteuer für Ein- rückungen unterworfen werden.

Auf Verlangen der Steuerverwaltung hat der Verleger an, zugeben, ob die in dem Nachrichtenteile des Be gemalt atfatterT Geschästsempfehlungen auf Kosten des Empfohlenen aufgenommen sind, und welches Entgelt dieser für die Aufnahme entrichtet hat.

Derartige Empfehlungen werden der Anzeigensteuer nah dem bôödsten für das Blatt bestehenden Einrückungssaß unterworfen, wenn der Verleger die von ihm nah Abs. 2 erforderte C1klärung binnen der ihm geseßten Frist niht oder nicht genügend abgibt.

8 21, Wer es unternimmt, dem Reiche die Anzeigensteuer vorzuenthalten macht si der Hinterziehung \{uldig. f

S 22, Wer eine Hinterziehung begeht, wird mit einer Geldstrafe in

Höhe des zwanzigfachen Betrags der vorenthaltenen Steuer, mindesteng

aber in Höhe von zwanzig Mark für jeden einzelnen Fall bestra Außerdem ift die Steuer nahzuzabhlen. straft Soweit der Betrag der Abgabe riht festgestellt werden kann tritt eine Geldstrafe bis zu fünftausend Mark ein. : 8 23.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diefes Gesehes und der dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten befonders be, fanntgemahten Verwaltungsbestimmungen werden, fofern sie nit nah den S§§ 21 und 22 mit der Hinterziehungs\trafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von 1 s bis zu 300 #4 bestraft.

S 24.

Die Steuerbehörde ist befugt, niht oder niht ausreihend ver- steuerte Ankündigungen einzuziehen sowie ihre Entfernung oder die Unterlassung ihrer ferneren Vornahme neben der Festseßung von Ordnungsstrafen durch Androhung oder Einziehung von Geldstrafen bis zu 500 4 zu erzwingen, au die Ankündigung auf Kosten der Anzeiaenden zu entfernen oder ihre fernere Vornahme zu verhindern, Die Einziehung der hierdurch erwachseren Auslagen erfolgt nah den Vorschriften über das Verfabren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der leßteren.

Q 20:

Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Fahren, von den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 8 26

In Ansehung der Gsesilezuna bei Gesellshaften, Genofsen- {haften und sonstigen Personenmehrheiten sowie des Verwaltungs \trafverfahrens, der Strafmilderung und des Eilasses der Strafe im Gnadenwege, der Strafvollstreckung, der Umwandlung und Bekl treibung von Geldstrafen und der Anzeigepflicht der Behörden und Beamten finden die Vorschriften des NReicks\tempelgeseßes vom 3. Juni 1906 (Reihs-Gesegbl. S. 695) Anwendung. S 27.

Der Erl85s aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behöô1den die Strafentscheidung er- lassen ist. Im Kalle des § 22 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabe- betrages an die Reichskasse abzuführen.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

8 28.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Vorausfeßungen aut- ländische Anzeigeblätter, die im Inlande vertrieben werden, glei den inländischen zu behandeln sind.

Ist die Erhebung der Anzeigensteuer von den Anzeigen in eirem autländischen Anzeigeblatt angeordnet, so kann die Verbreitung dizses auéländishen Blattes im Inlande durch den Reichskanzler verboten werden, bis den Anforderungen der Steuerbehörde wegen Siher- stellung für die Abgabenbeträge und die etwaigen Strafen genügt worden ist.

Zuwiderhandlungen gegen die gcmäß Abs. 2 erlassenen Verbote werden nah § 18 des Gefeßes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Geseßbl. S. 65) bestraft. - Die Beschlagnahme der diesen Verboten zuwider verbreiteten Blätter kann ohne richterlihe An- ordnung stattfinden; die Vorschriften der §§ 24 bis 28 des be- zeichneten Geseyes finden Anwendung.

29.

Fn Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Anzeigen- steuer ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 70 det NReichsstempelgeseßes finden Anwendung.

8 30.

Die Erhebung und Verwaltung der Steuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten Ha Den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsihtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezügli der Er- hebung und Verwaltung der Zölle.

Fn denjenigen Staaten, in welchen die bezeihneten Geschäfte anderen Behörden als den Zollbehörden übertragen find, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevolmächtigten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung

eregelt. s & 31.

Ankündigungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesehes bereits angebracht oder ausgestellt find oder vorgenommen werden, unterliegen von diesem Zeitpunkte ab der Anzeigensteuer. Die Anmeldung dies A Fündigungen 19 Abs. 1) ift spätestens 3 Monate nah dem Jr krafttreten des Geseßes ¿zu bewirken.

Die Verjährung der Steuer 16) beginnt mit dem Schlusse de ahres, in welchem dieses Gesey in Kraft getreten ist.

8 32. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1909 in Kraft. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt deé Inkrafttretens des Geseßes dur Kaiserliche Verordnung unter Zw stimmung des Bundesrats festgeseßt.

I 1

Nr. 45 der „Veröffentlihungen des Kaiserlichen Er fundheitsamts* vom 4. November hat folgenden Inhalt : E sundheitsftand und Gang der Volkskrankbeiten. Zeitweilige Maß regeln gegen ansteckende Krankheiten. Desgl. gegen Pest. D L egen Cholera. Jahrbuch der Medizinalverwaltung in Elsaÿ/ Aibringen, 1906. Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Kranken pflegeshulen. (Württemberg.) Desinfektion. Gifte. esen) Milzbrand- 2c. Entschädigung. (Oesterreich-Ungarn) Niehverkehr 2c. (Oesterreih.) Le ensmitteluntersuhungtanftalten) Zelluloid. (Frankreih.) Einfuhr von Schweinen. Tier seuhen im Auslande. Maul- und Klauenseuche in de Schweiz. Desgl. in Rußland. Lungenseuche in Rus land. Tierseuchen in der Türkei, 3. Vierteljahr. Zeitweilige Maßregeln gegen Tierseuhen. (Preuß. Reg.-Bez. Liegnitz; Bayer" Reg. Bei. Pfalj, Württemberg.) Vermischtes. (England. ) Sterblid/ feitsziffern nah Berufsarten, 1860— 1902. (Japan.) Bevölkeruns" bewegung, 1904. Geschenkliste. Wochentabelle über die Ster fälle in deutihen Orten mit 40000 und mehr Einwohnern. -/ Desgl. in größeren Städten des Auslandes. Grkrankungen db Krankenhäusern deutsher Großstädte. Desgl. in deutschen Sha und Landbezirken. Witterung. Beilage: Vorläufige Ergebnil der Schlachtvieh- und Fleishbeshau im Deutschen Reiche, : Beilage: Gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiete der öfentlid! Gesundheitspflege (Krankenwesen, Infektionskrankheiten).

zum Deutschen RNeichsan

Verzeichnis der Doktoringenieurpromotionen an der Technischen Hochschule Dresden im Sommethalbsahr 1908.

Zweite Beilage

Berlin, Sonnah

Amlliches.

Deuts

zeiger und Königlih Preußischen

end, den 7. Nov

ches Rei dh

Name des Promovierten.

Vor- und Zuname. Ort und Zeit der Geburt. Heimatsort.

Reifezeugnis.

Anstalt. Datum der Ausstellung.

Studiengangs

Besucht I (Technische und sonstige R der Universitäten). - Zeit des Besuchs.

Diplomprüfung.

Fachrihtung. Hochschule. Datum des Diploms.

Staatsanzeiger.

1908.

Ret A A

R N E O

Dissertation.

Titel. Verlag bezw. Zeitschrift. Referent und Korreferent.

Mündliche Prüfung.

Prädikat.

Datum des - Doktor

ingenieur»

diploms.

A E

ermann Phleps, L 1. Juni 1877

Heimatsort: Birthälm.

Otto Schubert, geb. 28. Februar 1878 in Dresden. Heimatsort : Dresden.

Kurt Beyer, geb. 27. Dezember 1881 in Dresden. Heimatsort: Dresden.

Friedrich Gebers, geb.. 4. Mai 1876 in Wülfingen, Hannover. Heimatsort: Wülfingen.

Artur Spedck, geb. 19. Juni 1877

in Hämcie Dieni.

Wsewolod-Jasinsky, geb. 7. November 1883 in Tula, Rußland. Heimatsort : Tula.

Niels Boung, geb. 18. April 1881 in Budapest. Heimatsort : udapest.

Rudolf Gebauer, geb, 8. Mat 1885 in Dresden. Heimatsort : Dresden.

Hans Jacoby, geb. 5. Dezember 1883

in München. Heimatsort: München.

geb. 21, Februar 1884 in Apolda. Heimatsort : Apolda.

U. ebruar

Alfred Köhler, geb, j e ans n Hainichen. Heimatsort : Hainichen.

in Birthälm in Siebenbürgen.

Oberrealschule Hermannstadt.

18. Juni 1896. (Anerkannt durch Ver- ordnung vom 2, Suli 1907. 260 H.)

Vitzthumshes Gymnasium Dresden. 20. März 1897.

Drei-Königs-Schule (Realgymnasium) Dresden.

23. März 1901.

Gymnasium Celle. 5. März 1896.

ürsten- und Landesschule M Meißen. s 21, März 1896,

Ergänzungsklasse der Reals@ule zu Fwanowo-. Wosnefsensk. 3. Juni 1900, (Anerkannt durch Ver- ordnung vom 10. August 1907. 365 H.)

Realgymnasium Gera. 13. März 1900.

Annen-Realgymnasium Dresden. 1. März 1904,

Gewerbeakademie Chemniy. 28. September 1903.

Gewerbeakademie Chemniß. 96, September 1902.

Gewerbeakademie Chemniß. 2%. September 1903,

Hochbauabteilung.

Technische Hochshule Wien, 3 Semester;

Tethni [e Karlsruhe, G aa

Technische Hohschule Dresden, 8 Semester.

Ingenie

Technische HoWschule Dresden, 9 Semester.

Technische Hohshule Hannover, 4 Semester;

Techni le Berlin, dg: ide A ui

le Dresden, Tafel fgilaut: Brat

Mechanis

Technische Hohshule Moskau, 10 Semester; Technishe Hohschule Dresden, 2 Semester.

Technische R Fete Hannover,

o

Semester;

Technische Hochschule Dresden, 4 Semester.

Chemis

Technishe Hohschule Dresden, 8 Semester.

TedhnisGe HoGswule Dresden,

i le Dresden, Toiiih, Set ette

Technische Hohshule Dresden, 8 Semester.

Fach eines Architekten. Technische Hochschule

Dresden. 11. Januar 1904.

Fach eines Architekten. Technis&e Hochschule Dresden.

28. Februar 1902.

ur-Abteilung.

Fach eines Bauingenieurs. Technische HosGule

Dresden. 14, Dezember 1905.

Siffbaufach. Tednische Hohschule

e 5, Mai 1906.

9. Hauptprü im V ea e. Z, Mai 1905.

che Abteilung.

Fach eines Maschinen- ingenieurs.

Technische Hochschule Mosk

au.

24, April 1906. (Anerkannt durch Verordnun vom 10. August 1907. 365 L)

Fach eines Maschinen- ingenteurs.

Te@hnishe Hochschule

Dresden. 29, Mai 1906.

che Abteiluug. Fach eines Chemikers

Technishe Hochschule Dresden. 8, Mai 1907.

Fach eines Chemikers. Technische Hochschule Dresden

90. Juli 1906.

Fach eines Chemikers. Technishe Hochschule Dresden.

4. Mai 1906,

ach cines Fabrikingenteurs. s S cbriscde Hochschule Dresden. 96, November 1906.

„Zwei Schöpfungen des S. L. du Ry aus den S{hlöfsern Wilhelms- höhe und Wilhelmsthal bei Caffel.“ Verlag: Wilh. Ernft u. Sohn, Berlin. Referent : Professor Dülfer. Korreferent : Professor Schumacher. ' Die Entwickelung des spanischen

Baro.

Verlag: Greiner u. Pfeiffer, Stuttgart. Referent :

Geheimer Hofrat, Professor

Dr. Gurlitt. Korreferent : Professor Dülfer.

„Eigengewicht, günstige Grund- maße und geshihtlihe Entwickelung des Auslegeträgers.“ Verlag: Wilh. Engelmann, Leipzig. Referent :

Geheimer Hofrat, Professor Mehrtens.

Korreferent : rofessor M. Foerster.

„Ein Beitrag zur experimentellen Grmittelung des Wafserwiderstandes egen bewegte Körper.“ erlag des „Schiffbau“

Berlin SW. 68. Referent :

Gehetmer Hofrat, Professor Engels. Korreferent:

Geheimer Baurat, Profeffor Frühling.

„Geschichte und Theorie der Schwebefährbrücken.“ Verlag: Wilh. Engelmann, Leipzig.

Referent : Geheimer Hofrat, Professor Mehrtens. Korrceferent : Professor M. Foerster.

„Ventilationsverlust in Dampfturbinen mit partieller Beaufschlagung.“ Verlag: A. W. Schade, Berlin. Referent : Professor Lewiki. Korreferent : Professor Dr. Mollier.

„Gir fluß der Appretur auf die F-\tigkeitseigenshasten eines ammgarngewebes.“

Verlag: Robert Noske, Borna. Referent: Geheimer Hofrat, Professor Müller. Korreferent : Geheimer Hofrat, Professor Dr. Möhlau.

„Beiträge zur Kenntnis des Aminokaffeïns, des Orykaffeïns, des Thiokaffeïns und ihrer

Derivate.“

Verlag: Lehmannshe Buchdruckerei, Dresden. Referent :

Geheimer Hofrat, Professor Dr. von Meyer. Korreferent :

Geheimer Hofrat, Profefsor Dr. Möhblau

„Ueber die Bildung von Kalkstickstoff.* Verlag: Thomas u. Hubert, Weida, Thür.

Gebei M: fesi eheimer Hofrat, Professor Dr. p rab fee, Korreferent : Geheimer Hofrat, Profesor

r. mpe1.

„Zur Kenntnis der Einwirkung von nitrosen Gasen und Sauer- stoff auf Wasser.“ Verlag: Thomas u. Hubert, Weida, Thür.

L Referent :

Geheimer gol, Profefsor Dr. #. Foerster. Kortesetens:

Geheimer Hofrat, Professor Dr Hempel.

„Ueber den Eiullay der Bäuche und Bleiche auf die Kapillarität der Baumwolle.“

Verlag: R. Kleinhempel, Dresden.

Geheimer Hofrat, Profe eheimer Hofra ofefsor Dr. Möhlau. Korreferent: Geheimer Hofrat, Professor Müller.

7. Dezember 1907.

22, Februar 1908.

6, Dezember. 100.

8. Februar

16, Januar 8

Gut bestanden.

Mit Auszeichnung bestanden.

Mit Auszeichnung bestanden.

Mit Auszeihnung

bestanden.

Gut bestanden.

Gut bestanden,

Bejitanden.

Mit Auszeihnung bestanden.

Mit Auszeihnung bestanden.

Mit Auszeichnung bestanden.

Gut bestanden.

24. Îuli 1907.

26. Februar 1908.