1867 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Wahlen der Abgeordneten: Planck, von Brünneck von Denzin, von Mallinckrodt, von Oerten, von Donimierski wurden für gültig erklärt. :

Namens der 6. Abtheilung berichtete über die Wahl des Abg. J. Brons (hannoverscher Wahlkreis) der Abg. Beri is Der Abg. von Vincke (Hagen) regte die &rage an 5, ob wohk das Haus noch beschlußfähig sei. Der Präsident, von der Anft ine binteit es ene die r e der Mitglieder

1ßfähigkeit gehöre, erklärte es ° i - handlungen abzubrechen. flir gebote T Schluß der Sißung 4 Uhr 5 Minuten.

Die beutige (24.) Sißung des Reichstags des Nord- deutshen Bundes wurde von Träside 20 Minuten eröffnet dem Präsidenten 10 Uhr Anwesend die Reich8tags - Kommissarien: der Vorsitzende derselben, Graf von Bismark - Schönhausen, Seen on Roon, Herr von Savigny, Freiherr von der Heydt, Ministerial-Direktor Delbrück, Minister von Frie #\ en, Gch.

Finanzrath von Thümmel, Staatsrath Weßell, Geh. Rath-

von Liebe, Minister von Harbou, Minister - R Dr, Es Dr, Rie enpauer. | ie A or dem Eintritt in die heutige Tage8ordnun ellte der uge a von Bennigsen folgeribe Interpella Lt: 4 »Die unterzeichneten Mitglieder des Reich8tages richten die ata L Anfragen an den Herrn Vorsihenden der Bundes,

1) Hat die Königlich preußische ‘Regierung Kenntniß davon erhalten, ob die in täglih verstärktem Maaße auftretenden Gerüchte Über Verhandlungen zwischen den Regierungen von e und den Niederlanden wegen Abtretung des Großherzogthums Luxemburg begründet sind ?

Ist die Königlich preußische Regierung in der Lage, dem

eichstage in welchem alle Parteien einig zusam- menstehen werden in der kräftigsten Unterstüßung zur Abwehr eines jeden Versuchs, ein altes deutsches Land von dem Gesammtvaterlande los8zureißen Mittheilung darüber zu machen, daß fic im Verein mit ihren Bundes- genossen entschlossen ist, die Verbindung des Großherzog- thums Luxemburg mit dem übrigen DeutschlanD 7, inSbe- fondcre das preußische Besaßungsrecbt in der Festung Luxemburg, auf jede Gefahr hin dauernd ficher zu tellen ? «

E A 4 e eh Vin bee aen , Graf | , erklärte: Jh bin bereit, di |

gleich zu beantworten. : A Gti E

Die hohe Versammlung wird es natürlich finden, wroecnn ih

mich in einer Frage von der Tragweite, welche die vorliegende gewonnen hat, in diesem Augenblicke darauf beschrmfee die Interpellation mit einer Darlegung des thatsächliczen Sach- verhältnisses, soweit cs der Königlichen Regierung Und ihren Bundes8genossen bekannt ist, zu beantworten. Jh muß dazu abres add Moe Aen die cs veranlaßt haben, daß das uxembur itgli Di Bundes Up xemburg nicht Mitglied des NordD Deutschen

Bei Auflösung und durch die Auflösung dc8 Früher Deutschen Bundes gewann jeder T D B USTA betheiligten Staaten seine volle Souverainctät wieder, so wic er sie vor Skfiftung des Bundes besessen , aber durch die Verpflichtungen, die ex im Bundesvertrage Freirwvilli eingegangen war, beschränkt hatte. Nah Auflösung des Bundes genoß das Großherzogthum Luxemburg und sein Großherzog derselben Souverainetät europäischen Charakters, wie das König- reich der Niederlande und sein König. Die große Mehrzahl der früheren Bundesgenossen, ‘gleih Preußen , benußten ihre Frei- heit, um sofort auf dem nationalen Boden cinen ncuen Bund behufs gegenseitiger O und Pflege der nationalen Interessen zu {hließen. Das Großherzogthum Luxemburg fand es seinen Interessen nicht entsprechend, denselben Weg ecinzu- schlagen. Durch die Organe, welche uns innerhalb deS Groß- herzogthums und an seinen Grenzen zu Gebote sichen, waren wir davon in Kenntniß gehalten, daß cinc entschiedene Abnei- gung dem Norddeutschen Bunde beizutreten, in allen Schichten der x evölkerung heimish war. Jn den höheren und namentlich in den höchsten war sie getragen von einer deutlich aus8ge- sprochenen Mißstimmung gegen Preußen und dessen Erfolge, n a inie Le T einer “citaas gegen Dic Ueber-

asten, die eine ern idi- gung nothwendig mit fih führt. I E ridi

Die Stimmung der luxemburgischen Regierun Aus- druck in einer Depesche, die im Oktober an uns E wae und in welcher sie uns nachzuweisen suchte, daß wir kein Recht mehr hätten, in Luxemburg Garnison zu halten. Die König- liche Regierung und ihre Bundesgenossen mußten si dice Frage stellen, ob es angemessen sei, unter diesen Umständen eine Ein-

wirkung oder gar cinen Druck dahin zu üben, daß das - herzogthum, welches dem Zollverein nachbe ; auch dem Nee deutschen Bunde beitrâäte, Sie hat sich nah gründlicher Erw- gung diese Frage verneint. Sie mußte es cinmal als einen zweifelhaften Vortheil betrachten, in cinem Bunde von—dieser Intimität in dem Großherzog von Luxemburg ein Mitglied u haben, welches in seiner Eigenschaft als König der Niederlande seinen Schwerpunkt außerhalb des Bundes, scine Interessen außerhalb des Bundes hat und- vielfach mög- licherweise im Widerspruch mit dem Bunde haben konnte. Die Erfahrungen, welche wir in dieser Bezichung in dem früheren A Le äbnlibe 1! cid A genug, um uns abzu- alien, iche Einrichtung in vollem i Jusütution Mith Maden, / R le Königliche Regierung hat sich ferner gesagt, daß vermöge der rographilcen Lage und der digenthümlicher, Verhältnisse GeTtde des roßherzogthums Luxemburg die Behandlung insbesondere dieser örage einen höhern Grad von Vorsicht erforderte. Man erweist der preußischen Politik nur Gerechtigkeit, wenn an einer hervor- ragenden Stelle ausgesprochen E ist, die preußische Politik suche die Empfindlichkeit der französischen Nation natürlich, soweit es mik der eigenen Ehre verträglih ist zu - schonen. Die preußische Politik findet und fand zu einer solchen Politik Anlaß in der gerechten Würdigung der Bedeutung, welche die freundschaftlichen Beziehungen zu einem mächtigen und eben- bürtigen Nachbarvolte für die friedliche Entwickelung der deut-

schen Frage lben mußten. die ih hiermit charaëterisirt habe,

gierung hat keinen Anlaß anzunehmen, - daß

E vg ers pm In vil 1ch mich enthalten, auf den zweiten Theil der Int = ftlon mit Ja oder Nein zu antworten. Der Bortlaut dieses zweiten Theiles ist cin solcher, wie er einer Volksvertretung, die auf dem nationalen Boden steht, wohl anstehen ma ¿ er ge- hôrt aber nicht der Sprache der Diplomaten an, wie sie in Be-= handlung internationaler Beziehungen, so lange dieselben im L N Wege erhalten werden lönncn, geführt zu wer= Was den ersten Theil der Interpellation betrifft, so wi i : en e A ill 4 das Sachverhältniß, soweit es zur Kenntniß L A R egierung gekommen ist, offen darlegen. Die Königliche Re- g hc | ein Abschluß ü das tünftige Schicksa! des Großherzogthums bereits e ie fa kann das Gegentheil natürlich niht mit Bestimmtheit ver- zern, sie kann a ch nit mit Bestimmtheit wissen, ob, E er noch nit erfolgt wäre, er vielleicht unmittelbar Ae Ten V ae E , durch welche die König- eranlaßt gewesen is, geschäftlih Kenntni E rage zu E sud olen 9 A 2e venig Tagen hat Se. Majestät der Köni Leder- cane, den im Haag altreditirten Königlich vreußisdien Gefan P mündlich in die Lage geseßt, sih darüber zu äußern, wie 4 preußische Regierung es auffassen- würde, wenn Se. Nie- erländische Majestcit Sich der Souverainetät über das Groß- herzogthum vUxemburg entäußerten. Der Graf Perponcher E Gesandter um Haag, is angewiesen worden, darauf zut anlworten , daß die Königliche Regierung und ihre Bunde8- genossen! im Augenblicke Uberhavpt keinen Beruf hätten , \ich E gese Frage zu äußern, daß sie Sr. Majestät e Verantwortlichkeit für die eigenen Handlungen selb Überlassen müßten, und daß die Königliche Regierung, bevor D sich über die Frage äußern würde, wenn sie genöthigt wäre et zu thun, sich jedenfalls vorher versichern ivürde, rwoie die Q E n V N wie sie von den ) terzeiwnern der Beriräge von 1839 und wie sie von d öffentlihen Meinung in Deutschland, welche arade i V wärtigen Augenblick in der Gestalt dieser Gaben Deesamuninna ein angemessenes Organ befißt, aufgefaßt werden würde. a n zwocite Thatsache war diejenige, daß die Königlich N e Ra Bebufs ihren hiesigen Gesandtcn : lenjie Behuss der von ihr voraus - ten Verhandlungen Preußens mit Frankreich ü geit Großherzogthum Luxemburg anbdt T baba L E Ade wortet, daß wir nicht in M Lage Gat L rie lew ata S A Ag ; von diesen guten A séebien uh zu machen, weil Verhandlungen dieser Art In dieser Lage, meine Herren, befindet fi i A, “g Lung L pu ‘die A u O icier tunde. one, soviel ihr bekannt i i E Ahjlusts gesagt ha ¿0 O orie Über d Mögli, felt hes gesa ._Sle werden niht von mir ver- langen, daß ich in diesem Augenblicke ähnli wi ihn R E e dee AE A E T E iee e nichlÜsse der Königlichen i i Bundesgenossen in diesem und in ienen alle ter 0 un rer

Erklärungen abgeben solle. Dic verbündeten Regi daß keine fremde Macht zweifellose Rechte Veutdee Staaten

Erxleben, Michaelis,

Bvorden ist, so beruht dies

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nd deutscher Bevölkerungen beeinträchtigen werde; sie hoffen Stande zu sein, solche Rechte zu wahren und zu s{üßen uf dem Wege friedlicher Verhandlungen und ohne cfährdung

er freundschaftlichen Beziehungen, in welchen sich Deutschland ur Genugthuung der verbündeten Regierungen mik

isher lean achbaren befindet. Sie werden sich dieser nungen

0 m so sicherer hingeben können, je mehr das rift, was der derr Jnterpellant vorher zu meiner Freude andeutecte, daß wir ur unsere Berathungen das unerschütterliche Vertrauen, den nzerreißbaren Zusammenhang des deutschen Volkes mit seinen Regierungen und unter seinen Regierungen bethätigen werden. Nunmehr trat das Haus in den ersten Gegenstand der Tagesordnung: Vorberathung im Plenum des Reichstages iber den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes, Und zwar zunächst Generaldebatte über den Abschnitt V1. 2 Doll- und Handel8wesen. , An dieser Generaldebatte ape oa c] sich die Abgeordneten Dr. Braun (Her®feld), Dr. Schleiden. Nach dem Abg. Schleiden nahm das Wort der Reich8- V Herr Delbrü: i | | Meine Herren, der Herr Redner, welcher die Gencral-Dis- Fussion - über den vorliegenden Abschnitt begonnen hat, hat in Beziehung auf den Jnhalt dieses Abschnitts zwei Fragen gestellt. Ær hat diese Fragen eingeleitet dur den Ausdru einer Bor- Ausfezung, welche vollkommen richtig ist und eigentlich die Weantwortung der Fragen in sich schließt, nämlich, daß die ZJoll- Vereinsverträge im Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten Jo lange unverändert fortdauern, bis sie entweder gekündigt ‘Pder im gemeinsamen Einverständniß abgeändert sein werden. Aus diesem Vordersaß folgt, daß dasjenige, was in den bestehenden Nereinsverträgen über die verschiedenen Präcipua enthalten ist, Pis zur anderweitigen Verständigung fortdauert. Wenn der Feehrte Herr Redner Zweifel in dieser Beziehung deshalb gehegt hat, weil im Artikel 37 des Entwurfs derjenige Artikel des Hhannover-oldenburgischen Abschlußvertrages vom 11. Juli 1864, Än welchem von dem -Präcipuum die Rede ist , nicht erivähnt cinfah darauf , daß dieser Artikel Micht mehr gilt. Er ist durch den späteren allgemeinen YZoll- Mereins-Vertrag vom 16. Mai 1865 ausdrücklich aufgehoben ' das, was er enthält, ist in diesen allge- meinen Zollvertrag übergegangen. Auch die zweite Frage Fin Beziehung auf die Modalitäten der Einschließung der ÄElbherzogthümer und der Großherzogthürier Mecklenburg Fin den Zollvercin beantwortet sich aus der von dem Herrn IRedner an die Spiße gestellten Voraussezung. Nach den be-

Avorden und

Îstehenden JoUvereins-Verträgen seßen dergleichen Zollabschlüsse TVerhändlungen und Verständigungen mit sämmütlichen Vereins-

namentli auch über den von ihm hervorgehobe- en Punkt voraus, durch welche Maßregel es zu welche unter einem nicedri- Î geren Tarifsaß in einem anzuschließenden Lande angehäuft sind, Jnicht in den bestehenden Zollverein in cinem Umsange einge-

IReglerungen, 1 Jnen schr wichti Ï verhindern ist, daß Waarenmengen,

Zführt werden, welcher die Zollrevenüecn beeinträchtigt.

\ Es folgte die Spezialdebatte über die Artikel 30, 31, 32,

/ 33, 34, 39, Î / 37. ; Der Art. 30 lautet: Der Bund bildet ein Zoll- und H gemeins chaftlicher Zollgrenze. Lage zuc Einschließung in Gebietstheile.

befindlich sind, können in jeden andern Bundesstaat ein

unterliegen.

Qu diesem Artikel hatten die Abg. Erxleben und France

folgenden Abänderungsantrag eingereicht:

Der Reichstag wolle beschließen, im Art. 30 am Schlusse

zu lesen:

liegen. Der Reichstag8-Kommissarius Herr Delbrück erklärte: Der Herr Vorredner

jenigen Gegenstände, deren Bundesangelegenheit gemacht ist, Abgaben in Bukunft auszuschlie Y Antrag, welcher diese Absicht auSdrüdcen 0 Ÿ halb bedenklich, weil er über diese Absicht hinaus8gcht.

J Rechnung des Staates in den einzelnen Ï erhoben, sondern auch für Rechnung von Kommunen.

Abgaben , die für Rechnung von

andel8gebiet, umgeben von Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates eführt und

dürfen in leßterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse ciner innern Steuer

einer nicht gemeinschaftlichen inneren Steuer untcr-

seßt mit vollem Recht voraus, daß es in der Absicht des Entwurfes liegt, in Bezichung auf die- gemein)chaftliche Besteuerung zur die Erhebung von Uebergangs§- en. Der von ihm gestellte rücken soll, ist indessen des- Es wer-

Ÿ den bekanntli von Verbrauchs - Gegenständen niht nur für Bundesstaaten Steuern

Solche ommunen erhoben werden, dürfen vertragsmäßig schon jeßt nicht erhoben werden von

Durch die Annahme des von dem Herrn Vorredner gestellten Amendements würde es in Zukunft unzulässig sein, daß von Vier und Branntwein cine Kommunalabgabe erhoben würde. Ob es sich an sich empfichlt, der Kommunalbesteuerung diese Objecte, wenn auch innerhalb der Grenzen zu überlassen, welche in den Vercins - Verträgen dafür festgestellt sind, darüber ist hier nicht zu diskutiren. Es is aber offfenbar die Verfassung nicht der Art, um die Frage sofort negativ zu entscheiden. Dem Herrn Vorredner wird schr wohl bekannt sein, daß cs erhebliche Schwierigkeiten gehabt hat, namentlih im vormaligen Königreich Hannover, wo dergleichen Kommunalabgaben noch von sehr vielen andern Gegenständen erhoben wurden, dieselben zurückzuführen, sowohl dem Objekte, als dem Maße nach, auf das nach den Vereinsverträgen zulässige Maß. Es empfichlt sich gewiß nicht bei dieser Gelegenheit das, was bi8her für zulässig erachtet war,

abzuändern. Der Abänderungsvorschlag wurde von dem Hause ab-

gelehnt. Der Artikel 30 wurde unverändert angenommen.

Der folgende Art. 31 lauiet:

Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem QJwecke enisprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außèrhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis fie ihren Einschluß in dieselbe beantrogen. e

An der Diskussion über diesen Artikel nahmen Theil die Abgeordneten: Grumbrecht, Wiggers (Berlin), welcher den Art. 31 gestrichen haben will, Sloman, der dafür sprichk, die Hansestädte zu Freihäfen zu erklären. Der Abgeord- nete Evans reichte folgenden Abáänderungs - Vorschlag ein: hinter dem Worte Freihäfen cinzuschalten: vorläufig; und am Schlusse statt: bis sie ihren Einschluß in dieselbe bean- tragen, zu seyen: bis die Bundesgeseßgebung darüber beschließt. Der Reichstags-Kommissarius Minister-Resident Dr. KrÜü- ger trat für die Regierungsvorlage ein und verwahrte die Hansestädte gegen den Vorwurf des Partikularismus. Da das Resultat der Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte zweifel haft blieb, so nahm die leßtere ihren Fort-

gang. Der Abg. Meier (Bremen) sprach für die Annahme der Regierungsvorlage. Die leßtere (Art. 31) wurde angenommen; der Abänderungs-Antrag Evans wurde abgelehnt. Die Art. Z2, 33 und 34 lauten: Artikel 32.

Der Bund ausschließlih hat die Gescbgebung über das ge- sammie Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauchs von ein- heimischeimm Zucfer, Branntwein, Salz, Bier und Tabaf, so wie über die Maßregeln, welche in den Zollauss{üssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollarenze erforderlich sind.

Artikel 33.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- steuern (Art. 32) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bis- her ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Das Bundes - Präsidium überwacht die Einhaltung des geseb- lichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuerämtern und den Direftiv-Behörden der einzelnen Staaten nah Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und

Steuerwesen beiordnct. Artikel 34.

Dex Bundesrath beschließt :

1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an- enommenen unter die Bestimmung des Art. 32 fallenden gesc§- Tgen Anordnungen cinschließlih der Handels- und Schifffahrts-

erträgc;

2) über die zur Ausführung der gemeinschaftliden Gescßgebung (Art. 32) dienenden Verwaltungs - Vorschriften und Einrich- tungen ; :

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gescßgebung (Art. 32) hervortreten ; :

4) über die von seiner Rechnungsbchörde ihm vorgelegte \{chlicß- E ens der in die Bundeskasse fließenden Abgaben Art. 36).

} Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes- aate” oder über die Gegenstände zu 3 von einem fontrolirenden eamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der ge-

mcinschaftlichen Beschlußnahme. Jm Falle der Meinungsverschieden-

heit giebt dic Stimme des Präjidiums bei den zu 1 und 2 be- zeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht , in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nah dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. L Bezüglich dieser drei Artikel lagen Abänderungsvorschläge nicht vor; cine Diskussion fand über. dieselben nicht statt; sie

wurden vom Hause angenommen.

Der Art. 35 lautet: Der Ertrag der Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Ver-

brauchs-Abgaben fließt in die Bundeskasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und

Verbrauchs-Abgaben aufgekommenen Einnahme nah Abzug 1) der auf Geseßen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften

ZJucker und Tabak ;

3 sie dürfen aber vertrags8mäßig erhoben wer- F den, und werden thatsächlich erhoben von Bier und Brannktwein.

beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;