1867 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ihn gerichteten Aeußerungen. Der Abg. von Vincke (Olben- | formelle Verfahren hinsichtlich der Studirenden der evanaecli oe spra’ für das Amendement von Vincke und gegen die | und tatbolisben Theile bezü lih ihrer Militairpflicht A anderen E E a Das Haus ‘fsritt zur ‘Ab- hat E 44 J.) Die Save L-L MAILAREN ommission immung: | H at die Rechnungen und Forderungen ‘in - Betreff der i f Der erste Saß des Antrags Forckenbeck von den Worten Bundesbeschlusses vom L Juli v. I. in “reridlinieoón oen »Jeder wehrfähige« bis »zuläßt«; das Amendement Waldeck— | Frankfurt begonnenen Schanzen in folgender Weise erledigt: Duncker; endlich das Amendement Erxleben von Rössing | Die Berechnung der Kosten für Herstellung dieser Befestigungs- wurden sämmtlich abgelehnt. Der zweite Saß der Regierungs- | Anlagen, wie fie von dem K. K. österreichischen Major von vorlage; ‘der leßte Saß des Amendements von Forckenbeck | Orelli aufgestellt worden, wurde im Betrage von 41,952 Fl. von den Worten: »Jn.Bezug« bis »gelten«; endlich das Amen- | 58 Kr. als liquid anerkannt; die von Gemeinden und Pri- dement v. Bincke (Hagen) wurden von dem Hause angenommen. | vaten angemeldeten Forderungen wurden bis zur Höhe von tucsicht auf die Kricgdbereitschaft des Es folgte die Diskussion über Art. 56: | 11,541 Fl. 42 Kr. als Vergütung des ihnen dur den Bau der A E E e Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird wf ein Pro- | Schanzen verursachten Schadens für begründet erachtet. Die zent der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von | Kommission beschloß, die genannte Summe aus der Kase d den einzenen Bundeëaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung | Liquidations-Kommission an die Forderungs - Berechtigten, aus. E Lama je zehn Jahren ein anderweitiger Prozentsaß festgeseßt bezahlen zu lassen ‘und die Ausgaben für Herstellung der Schan- Zu diesem Artikel liegen folgende Abänderungs - Vor- | 301 ln obigem Betrage, so wie die zu leistenden Entschädigun- {läge vor: gen, zusammen also 54,494 Fl. 40 Kr., denjenigen Regierungen 1. Amendement Waldeck-D un cker (Berlin): oder deren Rechtsnachfolgern zur Last zu schreiben , welche für Die Art. 56 und 57 zu streichen und statt deren zu seßen: die Folgen des Bundes8beschlusses vom 4. Juli v. J. einzutreten Artikel …… Dem Reichstag is jährlich ein Geseß über die haben. Der an die Stelle des “aus der Liquidations- Gesammtzahl der Aushebung zum Kriegsdienst vorzulegen. Kommission abberufenen ersten /badischen Bevollmächtigten, der Landwehr an Artikel .…. Dem nächsten Reichstage sind vorzulegen: Geheimen Raths von Mohl (der auf seinen Gesandten- 111. Amendement Dr. Wald eck—Duncker- (Berlin): 1) A e E En des ganzen Bundées- O München abgeht), tretende Legationsrath Dr. Har- Der Reichstag wolle beschließen: Unter Streichung des Ar- E der Aushebung (Nekrutirungsgeseb). eck wird in den nächsten Tagen hier eintreffen. Bekanntlich tikel 55 dem Artikel 55 folgende Fassung zu geben: : Ls das Geseß unter 1) bestimmen sich zugleich die Kontin- | Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimint ein gente der einzelnen Bundesstaaten. 1]. Amendement von Forcken beck: : Artikel 56 in folgender Fassung anzunehmen : | Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesebgebung festgestellt. 111, Amendement Kraß: Der Reich8tag wolle beschließen : Dem Artikel 56 folgende Fassung zu geben : Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheercs wird bis zum 31. Dezember 1869 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 nor- mirt und pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten

gestellt.

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Anwesend“ die Reichstagskommuissarien: Der Vorsißende ders selben, Graf v. Bis8marck-Schönhausen, Herr v. Roon, General-Major v. Podbielski, Freiherr v. d. Heydt, Hkr. v. Savigny, Staatsrath Weßell, Geh. Rath Dr. v. Lieb c, Minister v. Harbou, Ministerresident r, Krüger, Senator Dr. Kir chenpauer, Minister v. Waßdorf, Minister von Oheimb, Minister v. Friesen, Senator Dry, Gilde- meister, Minister v. Seebach, Minister-v. Bert rab.

eu. eingetreten ist der Abgeordncte Ober-Tribunals®-Rath.

Reichen sperger. Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen Seitens des Präsidenten trat ‘das Haus in die Tagesordnung: Vorberathung im Plenum des Reichstags über den EntwoUuxf* der Verfassung des Norddeutschen Bundes zunächst Spezial- Diskussion über die Artikel 53—64, welche sich auf das Bu n- des-Kriegs8wesen beziehen. '

Art. 53 lautet: e i ; T

Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sih in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. ;

Zu diesem Artikel hatte der Abg. Kryger folgenden Ab- änderung®8vorschlag. eingercicht:

Der Reichstag wolle beschließen:

dem Artikel 53 den Say beizufügen:

Die Wehrpflichtigkeit bleibt in denjenigen Theilen des Herzog- thums Schleswig, welche nördlich einer, südlih von Flensburg laufenden und in westlicher Richtung sich erstreckenden Linie liegen, \o lange suspecndirty bis“ in Betreff der Abtretung s{leswigscher Distrikte an das Königreich Dänemark’ ein Resultat erzielt is.

Der: Abgeordnete Erxleben beantragte, den Art. 53 zu reichen und die Desen in Art. 55— 58 nur provi- soris bis zum 1. Januar 1871 gelten zu -lassen. i

Die: Diskussion wurde eröffnet von dem .Abg. Lasker. Derselbe erklärte sih gegen die von dem Abg. Waldeck: und für die von dem Abg. von- Forckenbeck zu dem Abschnitte RI, eingereihten Abänderungs-Vorschläge. Der Abg. von Rössing befürwortete ein Provisorium bis zum 1. Januar 1871. Der Abg. Zachariaec erklärte, die: allgemeine Wehrpflicht ohne Stell: vertretung habe seine volle Billigung:

Der Abg. Ahlmann suche den von: dem Abg. Kryger eingebrachten Abänderung8vorschlag zu begründen. Nach dein Abg. Ahblmann erklärte der Reichstags-Kommiffarius von

Zu diesem Artikel liegen folgende Abänderungs - Vor- schläge vor: : 1, Amendement von Forcckenbeck. i _Der Reichstag wolle beschließen: Artikel 55 in folgender Fassuug anzunehmen :

Jeder wehrfähige Deutsche ist zwölf Jahre hindur, in der Regel. vom vollendeten 20. Lebensjahre an dienstpflichtig. Der Dienst soll im stehenden Heere sieben Jahre, davon bei den Fahnen höchstens die ersten drei Jahre, in der Reserve vier Jahre und außerdem in der - Landwehr fünf Jahre daucrn. In denjenigen Buündcsstaaten, in-denen ‘bisher cine längere-als zwölfjährige Gesammtdienstzeit geseßlich war, findet: die allmälige Dun der Verpflichtung nur in--dem-: Maße-statt, als dies die Bundésheeres zuläßt.

_In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein; welche für die Aus1wan- derung der Landwehrmänner gelten.

11, Amendement v. Vinccke (Hagen).

Der Roichstag wolle beschließen :

in Artikel 55 dem ersten Sag folgende Tauns zu geben : Jeder wchrfähige Norddeutsche gehört 7 Jahre lang, în der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Ledenssähre, dem stchenden Heere und zwar die ersten 3 Jahre bei den Fahnen, die leßten 4 Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre

waren noch mehrere der ehemaligen Bundestagsgesandten hier wohnen geblieben. Von diesen hat nun der frühere Gesandte der sächsischen Häuser, Kammerherr Freiherr von Beaulieu- Marconnay, unsere Stadt verlassen und fich nach Dresden be- geben , wo er seinen Wohnsiy nehmen will. Der niederländische Gesandte, Staatsrath von Scher, welcher der älteste beim Bunde alkkreditirte Gesandte (seit 1841) gewesen, wird nach Wies- baden Übersiedeln.

__ Mecklenburg. Schwerin, 4. April. (Meckl. Z.) Seine Königliche Hoheit der Großherzog is heute orgen in Beglei- tung des Flügel-Adjutanten -von Vietinghoff von Dresden hier eingetroffen,

Sachsen. Dresden, 5. April. Das heutige »Dr. J. berichtet in seinem amtlichen Theile, daß Se. Majestät der König Se. Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich Karl

: Bundesgeseß: Der Entwurf eines solchen is ‘dem ersten ver- | F A n Ee Reichstag vorzulegen. j ÿ

__ Bis’ zum Erlaß dieses Gesehes gelten für den: ganzen Umfang des Bundes: die Bestimmungen des preußischen Gesebes über“ die Verpflichtung-zum- Kriegsdienste, vom 3. September 1814,

._ Amendement Grgteben— von Röôssing:

Ein Bundcsgeseß- wird den Umfang -der Wehrpflicht, die Art der Aushebung. und T längere oder. kürzere Zeit)-die Zähl der-in-den einzelnen Bundesstaaten jährlich auszuhebenden und“ der. stets bei . f den Fahnen präsent zu haltenden Mannschaft, so-wie-die sonst in | Beziehung - auf das Militairwesen, einer * geseblichén Regelung be- dürfenden Normen festseßen.

Insofern nicht früher! ein solches. Geseh: erlassen werden sollte, gelten bis zum. 1. Januar 1871 die in den: Artikeln 55 bis758 cin-

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Der Herr- Vorredner hat bei Begründung seines Amende- ments-einige Punkte angeführt, die nicht ohne Widerlegung bleiben können; im großen Ganzen ist: es: bereits. in der vorigen Sitzung durch: den Sbevn Grafen von Bismark“ geschehen mit den: Worten, daß die Nord- Schleswiger!' Preußen sind und ‘als Preußen die Pflichten und. die Lasten als solche zu tragen haben. Sie werden nicht anders bchandelt, als es in allen übrigen Provinzen ‘ebenfalls’ der Fall ist. Wenn Jemand“ die“ Aus- wanderung nachfucht, um sich dem Militairdienst zu entziehen und sie darauf nicht ausführt, so wird er ausgewiesen. Die Fälle kommen nicht blos in Nord-Schle8wig, fie fommen an andern Grenzen des preußischen Staates mehrfach vor. Die _ Nord-Schles8wiger werden fih also nicht darüber zu beschweren haben, wenn sie ebenso behandelt werden.

Was die Heranziehung der Reserven anbetrifft und na- mentlich deren Vereidigung, so muß ‘hier auf das Entschiedenste erklärt werden, daß - die preußische Regierung Niemand zum Eide zwingt und daß Maßregeln niemals getroffen und jeden- falls nie darauf gerichtet werden, ums- die Eidesleistung zu er- zwingen. Es ist dies übrigens auch* irrelevant, denn die

preußischen Krieg8artikel sagen ganz cinfach, daß der Soldat

zum Gehorsam verpflichtet sci, er mag geschworen haben, oder nicht, Und daß er eben so bestraft werde , gleichgiltig ob der Eid geleistet worden oder nicht. Die ehemaligen dänischen Reserven, die preußische Unterthanen geworden sind, sind jetzt preußische Reserven, und werden als solche auch dem Geseße ge- mäß zur Dienstleistung herangezogen werden.

Das Haus schritt zur Abstimmung.

Die Amendements Krygerx und'Erxleben wurden ab- gelehnt; der Art. 53 angenommen. Demnächst wurde der Art. 54 angenommen ; er lautet:

Die Kosten und Lasten des gesammten Krieg8wesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen; so daß weder Bevorzugungen, noch: Prägravationen cein- zelner Staaten - oder Klassen zulässig sind. Wo die gleiche Ver- theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen,- ist die Ausgleihung nah den Grundsäßen der Gerechtigkeit im Wege der Geseßgebung festzustellen.

Es folgte die Diskussion Über Art. 55, welcher lautet:

Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der |

Regel vom- vollendeten 20. bis- zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere und die folgeudeu fünf Lebensjahre hindurch der Landwehr an. Jn denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesebtlich war, findet die allmälige Herabseßung “der Verpflichtung uur- in dem Maße statt, als “dies die Rücksicht auf die Kricgsbereitschaft des Bundes- heeres zuläßt.

Abg. Dunñccker

\chließlih enthaltenen Vorschriften. Der Abg. von Forckenbeck begründete seinen Abände-

rungsvorschlag. Der Abg. Windthorst erklärte, er sei für

eine provisorische Annahme der Bestimmungen der Art. 55 bis 58 für einen' Zeitraum“ von 3 * Jahren. Der

/ (Berlin) wendete {h geg e die Ausführungen der Abgg. Lasker und von Forckenbeck. Der Abg. von Blankenburg bemerkte: die Vorlage in Art. 55

‘sei klar ; eventuell würde er mit seinen Freunden für den Vor-

schlag des Abg. von Vincke (Hagen) stimmen. S Nach dem Abg. von Blankenburg erklärte der Reichs- tags-Kommissarius' Herr von R oon: S

__ Jch bin dem: Herrn Vorredner sehr dankbar dafür , daß -e mich der Mühe überhoben hat , eine Erklärung abzugeben., die ih beabsichtigte. Sie würde von mir ganz genau in demselben Sinne gefaßt worden sein , den der Herr Vorredner in seinen Vortrag gelegt hat. Jch finde materiell ecine-Amendirung zu Art. 55 vollständig überflüssig; denn der Verdacht, der von der linken Seite dieses hohen Hauses ausgesprochen worden ist , als wäre in der kurzen und plastischen Fassung von Art. 55 irgend cine Falle verborgen, is vollständig -ungerechtfertigt. Wie kann man der Regierung, die sonst beabsichtigtund ausgesprochen hat, daß die preußische Militairgeseßgebung überall im Norddeutschen Bunde cingeführt werden soll, zutrauen, daß fie bei dieser Ge- legenheit eine vier- oder fünf- oder gar siebenjährige Präsenz er- schleichen wolle. :

__Ich kann mi also nur dem Amendement des Herrn von Vincke (Hagen) anschließen, falls es überhaupt nöthig ist, daß man eine solche Declaration hinzufügt. Wie gesagt, ih halte das für ganz überflüssig.

Gegen das 2. Alinea des v. Forkenbeckschen Amendements 5

habe ich: selbstverständlich nichts einzuwenden, weil die Regierung bei der leßten--Gesezesvorlage; bei der leßten Erneuerung des Versuches einer Verständigung Über die Militairdienstpflicht in Preußen eine solhe Bestimmung selbst ‘getroffen hat. __ Der Abg. Waldecck wendete sich wie der Abg, Duncker (Berlin) gegen die Ausführungen des: Abg. Lasker und gegen die Vorschläge des Abg. von Forckenbek, 4

Der Abg. Baron von Vaerst nahm das Wort zur Recht- fertigung in- Bezug auf einige gegen ihn gefallene Aeußerun- gen des-Abg. Duncker (Berlin). |

Ein Antrag auf Schluß der - Debatte wurde abgelehnt und das Wort crgriff nunmehr der Abg. von Wächter: derselbe erklärte si für das- Amendement Erxleben—von Rössing.

Der Abg. Lasker - vertheidigte sich: mit Bezug auf die in den Reden der Abg. Waldeck und Dun der (Berlin) gegen

s die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke im Wege der Bundesgesehßgebung festgestellt.

IV. Amendement Erxleben:

Im Art. 56 den Schlußsaß von den Worten » bei steigender

e Bevölkerung« an, zu streichen.

V. Amendement Graf Bethusy-Huc: Der Reich8tag wolle beschließen: den ersten Saß des Artikels 56 wie folgt zu fassen: Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1872 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-

staaten gestellt. VI. Amendement v. Moltke.

Der Reichstag wolle beschließen : dem §. 56 folgenden Zusaß hinzuzufügen : | Die “durch F§F. 56 und 58 bestimmten Leistungen daueru fort s Lens Publication des neu zu Stande zu bringenden Bundes- geseßes.

Der Reichstags8-Kommissarius Herr von Noon entwickelte die Gründe, wesS8halb sich der im Art. 56 angenommene Prozentsaÿy der Bevölkerung zur Annahme empfehle, Dec Reichstags8-Kommissarius, General-Major von Podbielski, begründete die Geldleistung des Art. 58. Der Abg. von Sybel bemerkte: wer jeßt noch die preußische Heeres-Organisation an- greifen wolle, werde vom Hohn des Auslands bedeckt werden ; diese Organisation habe den Neid Europa's erregt. Der Abg. von Forckenbeck empfahl seinen Abänderungs-Borschlag.

Nach dem Abg. L O ergriss das Wort der Reichstag8-Kommissarius Herr von Roon:

_ Derselbe führte aus, daß gerade dadurch eine große Ver - schwendung begangen würde, daß man eine unzu- reichende Armee schaffe. Von Jahr zu Jahr die Ziffer der Qrdsenzstrke des Heeres festzustellen, wie es der Lte

des Amendements Forckenbeck vorzuschlagen scheine, er- achte er für unzulässig. Der Abg. Freiherr von Moltke er- läuterte und begründete sein Amendement. Der Abg. Schulze (Berlin) befürwortete die Annahme des Antrages Waldec— Dunker (Verlin). (Schluß des Blattes.)

Frankfurt a. M,., 4. April. Das heute ausgegebene »Amts-Blatt« der Stadt Frankfurt publicirt mit Bezugnahme auf die Kabinetsordre vom 13. Oktober 1866 die Militair-Ersat- Instruction für die preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858 nebst dem Einführungsgeseße und der Verordnung zur Aus- führung der Instruction sowie den Bestimmungen Über das

von Preußen unter die Ritter Allerhöchstihres Hausordens der Rautenkrone aufgenommen haben.

_ Anhalt. Dessau, 3. April. (L. heit der Erbgroßherzog von Sachfen - Weimar is zum Besuch am Herzoglichen Hofe hier eingetroffen. Anwesend find zur Zeit hier noch die Frau Herzogin von Altenburg und Prinzessin Friedrih Karl von Preußen. Auch Ihre Hoheit Prinzessin Friedrich von Anhalt ist nach ein- getretener Besserung des Krankheitszustandes der Frau Herzogin von Nassau von Rumpenheim wieder hierher gekommen, wird aber schon in der nächsten Zeit nah Kopenhagen abreisen, um der silbernen Hochzeit ihrer Schwester, der Königin von Däne-

tg.) Se. Königliche Ho-

mark, beizuwohnen.

Schwarzburg. Sondershausen, 3. April. Der Lan d- tag hat gestern mit 8 gegen 5 Stimmen den Bau einer Eisen- bahn von Nordhausen nah Erfurt genehmigt und den erforder- lichen Kredit bewilligt.

__Vaden. Karlsruhe, 3. April. (Karlsr, Ztg.) Der Königlich bayerische Staatsminister Frhr. v. Pechmann und dessen Begleiter, Regierungs - Rath v. Feilitsh, haben in den leßten Tagen von den Einrichtungen des Großherzoglichen Ver- waltungs8gericht8hofes Einsicht genommen und sind heute von S CDPIRGAReN Hoheit dem Großherzog zur Tafel gezogen worden.

Württemberg. Stuttgart, 2. April. (Schwäb. M.) Se. Majestät der König empfängt heute den neu ernannten Gesandten Jtaliens, Grafen Greppi, der mit dem Vertreter der Krone Preußens, Hrn. v. Rosen berg, vorläufig im Hotel Marquardt Wohnung genommen hat.

Bayern. München, 3. April. Dem Vernehmen nach, bemerkt die »Bayer. Zkg.«, werden die Konferenz-Verhandlun- gen zwischen Bayern und Preußen zum Vollzuge des Art. 14 des Berliner Friedensvertrages vom 22. Augujît 1866, bezie- hungsweise zur and der beiderseitigen Grenzen am 8. d. Mts. in Frankfurt a. M. ihren Anfang nehmen und je nah den Umständen in Kassel oder in den abgetretenen, vor- mals bayerschen Gebiet8theilen fortgeseßt werden.

Desterreich. Wien, 4. April. Die Wiener »Abendpost« versichert, gegenüber den Angaben, welche den Stand der Ver- 2 M betreffend den österreichisch - italienischen Handels-

ertrag, als einen ungünstigen bezeichnen, daß gar kein Grund vorhanden ist, die Hoffnung auf einen günstigen Abschluß aus- zuschliéßen oder heräbzustimmen.

Dassselbe Organ béstätigt die Nachricht, daß der König der