1867 / 86 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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besißern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erhlichès

( Besißrècht haben) bestehen. = §25. Die Wahl der Stadtverordneten erfolgt bezirksweise. Dex Magistrat bestimmt die Zahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sówie, nach Maßgabe der Zahl der darin wohnenden stimmfähigen Bürger; M Sahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtver- ordneten.

% 26. Stadtverordnete können nicht sein: 1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird ; 2).die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten ; Ote! Kirchen- diener und Elementarlehrer; 4) die riterliden Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der- Handels-, Gewerbé- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staatsanwaltschäft ; 6) die Polizeibeamten. l

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleihen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein gugelalen, :

. 27. Die Stadtverordneten werden auf scchs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet cin Dritttheil derselben aus und wird durch neue Wahlen erseßt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.

g. 28. Der Magistrat hat jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergänzung der erforderlichen Anzahl von Hausbesißern (Y. 24) zu treffen. Jst die Zahl der Hausbesißer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die: einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bewirkt. Mit dieser Be- schränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden. L ;

F. 29. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforder- lichen Eigenschaften derselben nachweist, wird vom Magistrate ge ührt und alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nah den Wahl- bezirken eingetheilt. i : :

g. 30. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichti- gung der Liste. i

Vom 15. bis 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwoh- ner der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Listé bei dem Ma- gistrate Einwendungen erheben.

Dic Stadtverordneten - Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Bun des Magistrats; versagt dieser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des §. 46 zu verfahren. : ;

Jst in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an leßtere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mitthei- lung des Beschlusses der Stadtverordneten - Versamnilung der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen endgültig entscheidet. Soll der Name eines cinmal in die Liste aufgenommenen Eimvoh- ners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses aht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.

F. 31. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtver- ordneten-Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersaße der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn dic Stadtverordneten-Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlih erachten. Der Ersaßmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen \sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschie- dene gewählt war. Alle Ergänzungs- und Ersaßwahlen werden von denselben Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene 1 e Cs. 29—3 s

Die in den Fg. 29—31 festgeseßten Termine können durch statu- arishe Anordnung anders bestimmt werden. A

_§. 32. Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste ver- zeichneten Wähler durch N Magistrat zu den Wahlen Mi orts- Üblicher Bekanntmachung berufen, Die Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande An vaten sind, genau bestimmen. 4

_§. 39. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stollvertreter als Vorfißenden und aus zwei von der Stadtverordneten - Versammlung gewählten Beisizern. i __ Tür jeden Beisißer wird von der Stadtverordneten-Versammlung ein Stellvertreter gewählt.

§. 34. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte , in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

__§. 35. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zuglei absolute Stimmenmehrheit , mehr als die Hälfte der Stimmen, erhalten haben.

Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen find , die absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so wird | zu einer zweiten Wahl geschritten.

Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche

habe, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Wahlbezir gewählt ist; hát zut erklären,- Ae Rat pr Ae been will E §. 36. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unter. zeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu. machen, Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem E Bürger innerhalb: zehn..Tagen nach der Bekanntmachung bei der Regierung Beschiverde erhoben werden. i Bei erheblichen rap ahnen A ned hàt die Regierung die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb:zwanzig-Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für un: E u ae i i .; 6; ie bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadt: verordneten treten mit dem Anfange des näch folgenden Bas

neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.

Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

Von der Zusammenseßung und Wahl des Magistrats. __§. 38. Der Magistrat besteht aus einem ersten Bürgermeistes einem zweiten (Beigeordneten) Bürgermeistèr als dessen Stellvertreter und -soviel theils unbesoldeten, theils besoldeten Stadträthen, wie die Stadtverordneten - Versammlung bei ihrem ersten Zusammentreten nach Verkündigung dieses Geseves, mit Genehmigung der Regierung beschließen wird. Der so gefaßte Beschluß kann demnächst nur dur

statutarische Anordnung abgeändert werden. :

F. 39. Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 1) alle a Gemeindebcamten, 2) diejenigen Beamten und die Mitglieder erjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird, 3) Geistliche, Kirchendiener undLehrer an öffeutlihen Schulen, 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedo die een Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Ge- richte nicht zu zählen sind, 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft, 6) die V I Sobn, S : ateér und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des. Magistrats sein.

_Enlksteht die Shwägerschaft im Laufe der Amtsperiode, \o- scheidet E aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt

F. 40. Der erste Bürgermeister wird vom Könige auf zwölf Jahre ernannt.

Die Stadtverordneten-Versammlung hat zu dem Ende dem Könige drei Kandidaten zu präsentiren. Wird keiner der leßteren geeignet: bez funden, so erfolgt die Ernennung, ohne daß eine Wiederholung der Präsentation statthaft ist. ;

ÿ. 41. Der P u Bürgermeister und die besoldeten Stadträthe werden auf zwölf, die unbesoldeten Stadträthe auf sechs Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der unbesoldeten Stadträthe aus und wird dur neue Wahlen erscht. Die das erste Mal Ausscheidenden werden dur das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wicder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersaßwahlen kommen die Bestimmun- gen L d 31 ge ie 1A dis

. 42. Der gewählte zweite Bürgermeister bedarf der Bestäti- gung des. Königs. Wird die Bestätigung versagt, f reitet die Stadtverordneten-Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stellé einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. 4 A Verwieten O R be Stadtverordneten-Versammlung

: erwei er den nach der ersten V icht Bestäti rvicber erwählen sollte sten Wahl nicht Bestätigten

le kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren róleberbolte Vornahme ibr

nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben , so weit zusammen , daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieker erreicht wird. i P Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wähl- Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebni der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Bad lversaudeE Ki oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl i} die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

s zusteht, die Bestätigung des Königs erlangt hat. 3. TUr jeden zu der Stelle des ersten Bürgermeisters zu prä-

| sentirenden Kandidaten und für jedes zu wählende Magistratsmitglied

wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der rfen Abstimmung ‘nichi erreicht, so werden diejenigen vier Personen , auf welche die meisten Stimmen gefollen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. C Lee entscheidet das Loos.

§. 44. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amts- autritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sißung der Stadt- at p vactéher de ad lenbi tue S in Eid und Pflicht genommen; der erste Vürgermeister wird vom Regierungs-Präsidenten- oder einem von dem

leßteren zu ernennenden Kommissar in öffentli i s verordneten-Versammlung N öffentlicher Sipung der Stadt

Von den Versammlungen und Geschäften der j i Stadtverordneten. _§. 45. Die Stadtverordneten - Versammlung hat über alle Ge- meinde - Angelegénheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht aus- \{ließlich dem E Überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten Über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Auf- sichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde - Angele- Godhe Sa sie e Ale uen !o wenn folche durch A ere in einzelnen Fällen durch Aufträ ; l

2 fle gewiesen sind. i ch Aufträge der Aufsichtsbehörde ,_Die Stadtverordneten sind an keinerlei Jnstructionen oder Auf- träge der Wähler oder der Wahlbezirks en Be O _§. 46, Die Beschlüsse der Stadtverordneten - Versammlung be- dürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche dur das

Unter denjenigen , die einé gleiche Anzahl von Stimmen erhalten

Geseß dem Magistrate zur Ausführung überwiesen find, der Zustim-

Wu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke

Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der | Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren

meister in öffentlicher Sibung

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des lebteren. Versagt der Magistrat die Zustimmung, \o. hat die Grlinde Wei Versagung der tadtverorbneten - Versanimlung mitzutheilen. Erfolgt hicrauf keinc Verständigung zu deren. Herbei- ührung sowohl vom Magistrate, wie von der Sta tverordûeten-Ver- ammlung die Einlebuna einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kaun, \o_ ist ie Entscheidung der Regierung cinzuholen. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre * eschlüsse, abgesehen von den im §. 47 und im zweiten Saße des §. 54 vorgesehenen ¿Fällen, niemals selbst zur Ausführung bringen. i / “C. 47. Die „Stadtverordneten-Versammlung controlirt die Ver- waltung. Sic is daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Be- \hlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung See non. N N57: P die inst der Akten verlangen und Ausschüsse aus 1hrer ZMilke ernen- E A Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzu- ren befugt ist._ E A E: e Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlih aus Vorsißenden nd M A E deeen. Sie ählt ebenso jährlich, und zwar der Regel nach aus 1hrer Wilke, etnen V fibrer E einen Stellvertreter desselben. -Wird der Schrifl- führer nicht aus den Stadtverordneten gewählt, so is er vom Bürger- der Stadtverordneten-Versammlung auf diese Wahlen erfolgen in der F. 43 vor-

ihrex Mitte einen

sein O zu R Alle

riebenen Weise. ; gesde 49. Die Stadtverordneten versammeln sih so oft es ihre Ge- schäfte erfordern. Der Magistrat wird zu allen Dn DeS ein- geladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadkt- verordnetén können angt! “daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, .so oft er es verlangt. | t : : j

Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vorfißenden ; sie muß erfolgen, sobald es von cinem Viertel der Milt- glieder oder von dem Magistrate P wird. - e Gi s

“C. 50. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für

alle Mal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt. :

Die Zusammenberufung erfolgt unter An abe der Gegenstände der Verhandlung und zwar, mit Ausnahme dringender Fälle; wenig- stens zwei freie DE vorher. i

§Ç..51. Durch Beschluß. der Sladiwerocbne n Be fön- nen auch regelmäßige Stßungstage festgeseßt, ‘es müssen jedoch auch dann die Gegenstände. der Verhandlung, mit Ausnahme dringender

älle, mindestens zwei freie E vétvcr den Stadtverordneten und em Magistrate angezeigt werden.

§. 52. Vie Stadtverordneten-Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr ‘als die ‘Hälfte der Mitglieder zugegen i Eine Aus» nahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu ammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Folge des Ausbleibens ausdrücdtlich hingewiesen werden.

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C: 53. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dic Stimme des Vorsißenden. Wer nicht

mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit |

wird aber ledigli) nah der Zahl der Stimmenden berechnet.

54, An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der

Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Jnteresse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht; kann wegen dieser Aus- \chließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist S 64), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde - Jnteresses zu sorgen und nöthigenfalls einen besondern Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen. : f Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder- des Magistrats aus Veranlassung threr Amtsführung nothwendig werden , so hat die Regierung auf Antrag der Stadt- verordneten - Versammlung zur Führung des Prozesses cinen Anwalt zu bestellen.

F. 55. Die Sizßungen der 6 öffentlih. Für einzelne Gegenstände kaz welher in geheimer Sißung gefaßt wird / {lossen werden. E

C. 56. Der Vorsipende leitet die Verhandlungen, eröffnet und \chließt die Sißungen und handhabt die Ordnung in der Versamms- lung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sipungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

F, 57. Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein be- sonderes Buch einzutragen. Sie wérden von dem Vorsißenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.

Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung, auch diejenigen, welche ihm durch das Geseß zur Aus- führung nicht überwiesen sind, mitgetheilt werden. V

§. 58. Der Stadtverordneten- Versammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechk- haltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen. Diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu zchn Gulden, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen n der auf eine ge- s Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus- {hließung aus der Versammlung, bestehen. liale

Versagt der Magistrat. scine Zustimmung, so tritt das im §. 46

vorgeschriebene Verfahren cin. ; h : 6. 59. Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt über die

kann durch besondern Beschluß, die Oeffentlichkeit ausge-

| tet, die Zustimmung und

Befugnisse überschreitet oder sonst geseb- oder rechtswidrig ist,

Ueber das Vermögen, welches hat sie nur insoweit

Benupun des Gemeinde-Vermögens. ni sonstige besonderen

er Gemeinde-Corporation als solcher gehört, us de chließen, als sie dazu durch Stiftungs- oder echtStitel berufen ist. ta ï _§. 60. Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 1) s Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen , we che enen: geseplich gleichgestellt sind. Die Regierung ist entsicheuden alls efugt , die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung átt- finden soll; 2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besondern wissenschaftlichen , historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven; 3) zu Auleihen/, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastct odex der bereits vorhandene vergrößert wird, und 4) zu Veränderungen 11 dem Genusse von Gemeindenußungen (Wald, Weide, Heide, Torfstich und dergleichen).

F. 61. Die Theilnahme an_ den Gemeindenußungen (§. 60 Nr. 4) fann, soweit der Anspruch auf diesclbe nicht aus privatrechilichen Titeln herzuleiten ist, durch Beschluß des Magistrats und der Stadt- verordneten-Versammlung und mit Genehmigung der Regierung von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und, anstatt oder neben der- ie d von der Entrichtung eines Einfkaufsgeldes abhängig gemacht werden.

L 62, Soweit die Einnahmen aus dem Gemeinde-Vermögen zur Deckung der Geldbedürfnisse der Stadtgemeinde nicht ausreichen, fann die Stadtverordneten-Versammlung die Aufbringung von Ge- meindefteuern béschließen. 1

Diese können bestehen: T. Jn Zuschlägen zu den Staatssteuern mit folgenden Maßgaben: 1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden ; 2) bei Zuschlägen zur Klassen- und Einkommensteuer muß derjenige Theil des bestéuerten Gesammt- Einkommens, welcher aus dem in einer anderen Gemeinde gelegenen Grundbesiß oder aus dem in einer anderen Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe fließt, und in dieser Ge Gemeinde einer beson- deren Gemeinde-Besteuerung, gemäß §. & unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrages von den E in der Gemeinde des Wohnortes frei gelassen werden; 3) die Genehmigung der Regierung ist er- forderlich: a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag ent- weder funfzig Prozent-der Staatssteuern Übersteigen , oder nicht nach gleichen Säßen“ auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Frei- lassung oder geringeren Belastung der lebten Klassensteuerstufe bedarf es jedo dieser Genehmigung nicht, b} für Zuschläge zu den indirekten Steuern ; 11. ‘in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, diese bedürfen der Genehmigung der Regierung, wenn sie neu cinge- führt, erhöht; oder in ihren Grundsäßen verändert werden sollen. Die Bestiminüung unter 1. 2 kommt auch bei besonderen Gemeinde-Ein- komménsteuern zur Anwendung. 1H

Die zur Zeit -bestehenden Gemeindesteuern werden der Prüfung und Genehmigung durch die Regierung unterworfen. D

Gegen Uebertretungen der Über Erhebung von Gemeindesteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genchmigenden Regulative fön- nen durch besondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zwanzig Gulden vorgesehen werden; solche Verordnungen find in der Form der ortspolizcilihen Verordnungen bekannt zu machen.

i Von den Geschäften des Magistrats.

F. 63. Der Magistrat hat insbesondere folgende Geschäfte: 1) die Geseße und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgeseßten Behörden auszuführen; 2) die Beschlüsse der Stadtverordneten - Ver- sammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben einverstan-

den erklärt, zur Ausführung zu bringen. Der Magistrat ist verpflich- Ausführung zu versagen, wenn von der

Beschluß gefaßt is, welcher deren t, oder das Staatswohl oder das Gemeinde - Jnteresse verleßt. In Fällen dieser Art i nach den Bestimmungen im §. 46 zu verfahren; 3) die Ge- meinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere

Stadtverordneten-Versammlung ein

Stadtverordneten - Versammlung sind |

Verwaltungen eingeseßt sind, zu beaufsichtigen; 4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten; die auf dem Etat oder auf besonderen

Beschlüssen der Stadtverordneten-Versammlung beruhenden Einnah- " men und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadt- verordneten-Versammlung Kenntniß zu geben, damit se ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um derselben beizuwohnen ; bei außer- ordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsißende odex cin von demselben ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten-Versamm- lung zuzuziehen; 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 6) die Gemeindebeamiten nachdem die Stadtverordneten - Versammlung darüber vernommen worden ; anzu- stellen und zu beaufsihtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es fich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Leben8zeit; dic- jenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Diensileistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. den Gameindebeamten zu leistenden Cautionen be-

Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten- die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde auf- zubewahren; 8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Na- mens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkfunden in der Urschrift zu vollzichen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gül- tig unterzeichnet, werden in denselben Verpflichtungen der Stadt- gemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines anderen Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genchmigung der Regierung erforderlich is, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden ; - 9) die Geme nde - Abgaben

Die von stimmt der Versammlung ; 7)