1867 / 86 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach den Gesehen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken. :

d: 64. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Xe seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nah

timmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des

Vorsißenden entscheidend. Den Vorsiß führt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsißende is verpflichtet, wenn ein Be- {luß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, geseß- oder rechts- widrig ist, das Staatswohk oder das Gemeinde-Jnteresse verlegt j die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Enkschei- dung der Regierung einzuholen.

Der zweite Bürgermeister nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.

Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat- interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen be- rühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Ab- stimmung enthalten , auch sich während der Berathung aus dem Sißungszimmer entfernen. i N

g. 65. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesammte Gemeinde-Verwaltung. l y | i n allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat cinen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem leßteren in der nächsten Sihung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.

Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht ihm das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu sechs Gulden und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen.

g. 66. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung ein- zelner Geschäftszweige, sowie zur Cu vorübergehender Auf- träge können besondere Deputationen (Aemter) entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde- behörden oder aus leßteren und aus stimmfähigen Bürgern eingescbt werden. Zur Bildung Jeu liter Deputationen aus beiden Ge- meindcbehörden ist deren Übercinstimmender Beschluß erforderlich.

Zu diesen Deputationen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und Bürger von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Ma- gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter leßteren den Vorsißenden zu bezeichnen hat.

Durch statutarische Anordnung können besondere Bestimmungen über die Zusammenseßung der dauernden Verwaltungs-Deputation getroffen werden.

§. 67. Der Bezirk der Stadtgemeinde wird in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgeseßt, welcher von der Stadtverordneten - Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks“ auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Be irts- vorstehers cin Stellvertreter desselben angestellt. Die Brzirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Be- zirks zu unterstüßen.

F. 68. Jedes Jahr, bevor si dic Stadtverordneten - Versamnm- lung mit dem Hauehalts8etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffent- licher Sißung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde - Angelegenheiten cinen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag bts Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher bekannt gemacht.

__§. 69. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die ihm von der Re- gierung etwa zu Übertragenden Geschäfte und Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung, sowie alle diejenigen örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen Staatsverwaltung zu Üüber- nebmen, für welche nicht andere Behörden bestimmt sind. Einzelne dieser Verrichtungen können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistratswitgliede übertragen werden.

F. 70. Hinsichtlih der Befugniß der Gemeindebehörden zum Erlaß von ortspolizeilichen Verordnungen, hinsichtlih der Geschäfte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft bei dem Rüge- gerichte, sowie hinsichtlih der Geschäfte der Standesbuchführung, kommen die darauf bezüglichen Geseße zur Anwendung. Die An- stellung der Beamten der Standesbuchführung erfolgt in der §. 63 Nr. 6 vorgeschriebenen Weise.

Von den Gehältern und Pensionen.

F. 71. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Ma- gistrate entworfen und von der Stadtverordneten-Versammlung fest- gesekt. Jn Ermangelung eines Normal-BesoldungsLetats werden die E ta Weise nicht vorgeschenen Besoldungen vor der Wahl fest- gestellt.

_ Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmit- glieder unterliegt die Feststellung der Besoldungen in allen Fällen der Genchmigung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt wie verpflichtet, zu verlangen , daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Ver- waltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Stadtverordneten und unbesoldeten Magistrats - Mitgliedern darf nur Entschädigung für baare Auslagen gewährt werden , welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.

§. 72. Den Bürgermeistern und den besoldeten Magistrats-Mit- gliedern sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Ver- einbarung wegen der Pension getroffen is , bei eintretender Dienst- unfähigfkeit oder wenn sie nach abgelaufener Amtsperiode nicht wieder- gewählt, bezichungsweise die Bürgermeister nicht wieder ernannt oder nicht wieder bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: * des Gehalts nach sehsjähriger Dienstzeit, 5 des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, 7 des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.

Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeinde-Beamten er-

Bet insofern nicht mit ihnen ein Anderes verabredet worden ist, ci eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsäßen welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung fommen.

Ueber die Pensions - Ansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats-Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeinde-Beamten ent- scheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienst- unfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt amulcgen sei, findet die Berufung auf richterliche Entschei- dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgeseßten Beträge vorl ufig u lon f nt fort ob

le Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensioni

dur anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindetienn d Einkommen oder eine neue Pension erwirkt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen.

M Von dem Gemeindehaushalte.

F. 73. Ueber alle Ausgaben und Einnahmen , welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährli, spätestens im Oftober einen Haushaltsetat. Der Entwurf wird acht Tage lang in einem oder mehreren, von- dem Magistrat zu bestimmenden und in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Lokalen ur Einsicht aller Einwohner der Stadtgemeinde offen gelegt und als- ann von der Stadtverordneten - Versammlung festgestellt. Eine Ab- En tes T wu Bra gei P eeuga eingercicht.

. 74. er Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der nach dem Etat geführt werde. M ITAEE 1 VON VAUEE

Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen

der Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung. f  759. Die Gemeinde - Abgaben, die Bürgerrechtsgelder (§. 16 die Abgaben für die Theilnahme an den Gemeinde-Nugungen i 60 und alle sonstigen Gemeinde-Gefälle werden von den Säumigen im E Die ata 4 Bu?

. 76. le Jahresrechnung is von der betreffenden Verwaltungs- stelle vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Ma: gistrat einzureichen, Diesex hat die Revision derselben zu veranlassen Ung Lee Stati S tener Erinnerungen und Bemer-

erordneten-Versammlung zur Prüfun und Entlastung vorzulegen. 0E MRRSe eng §. 77. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober s L N: Gt er Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift d stellungs8beschlusses einzureichen. s L M O

Durch statutarische Anordnung können die vorstehend für die Legung und Feststellung der Rehnung angeordneten Fristen anders be- P Mee. i §. 78. Ucber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Ma- gistrat cin Lagerbuch zu führen. Die darin a liaadn Verände- rungen werden der Stadtverordneten-Versammlung bei der Rechnungs- abnahme zur Erklärung vorgelegt.

Von der Oberaufsicht über die Verwaltung der A i Stadtgemeinde. e §. 79. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Stadt- E wird von der Regierung geübt. Gegen die Entscheidungen er Gemeindebehörden geht der Nekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung , soweit sie niht nah den Bestim- mungen dieses Gesebes endgültige sind, an den Oberpräsidenten. Der Rekurs muß in allen Jnstanzen innerhalb ciner Präklusivfrist von A ae A J et A oder Tg der Entschei- ] verden, sofern er ni urch dieses i andere Frist geknüpft ist. pt 09 BERE O Fine Auf Reklamationen gegen die Heranziehung zu den Gemeinde- Auflagen kommt das Gesecß über die Verjährungsfristen bei öffent- E SONn vom 18, Juli 1840 (Geseß-Samml. S. 140) zur An- §. 80. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschlu gefaßt hat, welcher ihre Befugniß überschreitet, oder \onst O recht8widrig is, oder das Staatswohl verleßt, so ist die Regierung ebenso befugt wie verpflichtet, den Magistrat zur vorläufigen Bean- standung der Ausführung zu veranlassen. s Der Magistrat hat hiervon die Stadtverordneten - Versammlung u benachrichtigen und liber den Gegenstand des Beschlusses sofort an ie Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entschei- dung unter Anführung der Gründe zu geben. §. 81. Wenn die Stadtverordneten - Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde geseßlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genchmi- gen, so hat die Regierung, unter Anführung des Geseßes, die Eintra- gung in den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, bezichungsweise

e

die außerordentliche Ausgabe festzustellen. . 82. Durch Königliche Verordnung, auf den Antrag des R bb ea, fann die Stadtverordneten-Versammlung aufge- n.

Es is sodann eine Neuwabl derselben anzuordnen und muß diese

a sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an er-

Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem Minister des Jnnern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.

g. 83. Auf die Dienstvergehen der Gemeidebeamten, einschließlich der Bürgermeister und der übrigen Magistratsmitglieder , kommt das Geseß vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht- richterlichen Beamten 2c. (Geseß-Samml. S. 465), zur Anwendung.

Uebergangsbestimmungen.

§. 84. Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlichen Bestim

mungen werden von dem Minister des Jnnern getroffen.

12 86,

August Smorowsky ist die gerichtliche Haft wegen wiederholten Diebstahls aus §. 215 seq. des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden 1 a v welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Smorowsky Kennt- niß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen.

und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor- findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts-

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Qweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Montag, den 8. April

Oeffentlicher Auzeiger.

1867.

Steckbriefe und Untersuchuugs - Sachen.

Steckbrief. i u Gegen den unten näher bezeichneten Handlungs-Commis Carl

er latitirt daher odex hat sich heimlich von hier entférnt. Ein

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des Jn-

willfährigkeit versichert.

Berlin, den 23. März 1867. » \ N Königliches Stadtgericht. L N Untersuchungssachen. Deputation 1. für Vergehen.

Signalement. /

Der Handlungsdiener Carl August Smorowsky ist 21 Jahr alt, am 15. Februar 1846 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 2 Zoll groß , hat dunkelblonde- Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, gewöhnliche Nase, gewöhnlichen Mund, ovale Gesichtsbildung , gesunde Gesichtsfarbe , vollständige Zähne , ist \chlanker Gestalt, \pricht die deutsche, französische und englische Sprache und hat feine besondere Kennzeichen.

Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Handels-Negtister. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In E Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts is unter Nr. 4874 | der Kaufmann (Fabrik von aufgezeichneten Weißwaaren) Adolph Anton Reimann, : L / Ort der Niederlassung: Berlin (jeßiges Geschäftslokal Leipzigerstr. Nr. 101), Firma: A. A. Reimann : : H eingetragen zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage. Der Kaufmann Adolph Anton Reimann zu Berlin hat für feine - vorgedachte Handlung ; lies i dem Johann Friedrih Wilhelm S-:lwakrz zu Berlin Prokura ertheilt. Y Dies ist zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage unter Nr. 1051 in das Prokuren-Register eingetragen.

Unter Nr. 1900 des Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige Handlung, Firma | F. Niquet u. Co.

und als deren Jnhaber, die Kaufleute Ludwig Friedrich Niquet und Carl Friedrich Wilhelm Roeßner vermerkt steht; ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : S A, ' Der Kaufmann Ludwig Friedrich Niquet is aus der Han- dels-Gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Carl Fried- rich Wilhelm Roeßner scht das. Handelsgeschäft unter der- selben Firma fort. Vergleiche Nr. 4875 des Firmen-Registers. Unter Nr. 4875 des Firmen-Registers ist heut der Kaufmann Carl Friedrich Wilhelm Roeßner zu Berlin als Tnhaber der Hand- lung, Firma: ¿ F. Niquet u. Co. (jeßiges Geschäftslokal: Jägerstr. Nr. 41), eingetragen. Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma: Rosenstock u. Friedländer | L (P L H jeßiges Geschäftslokal: Schloß- rerel T. D) am 23. Februar 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: die Kaufleute i » Raphael E PA Rosenstock, 2 Samuel Baruch Friedländer; beide zu Berlin. i A Dies is} in das Gesellschafts-Negister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2070 zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am felben Tage eingetragen.

Unter Nr. 1329 des Gesellschafts - Registers) woselbst die hiesige

unter der Firma bestehende, unter Nr. 4062 des Firmen-Registers eingetragene Handlung

borne Drux, und der Kaufmann Anton Kammerich vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

Die Firma is geändert in j A. Kammerich u. Co. j ; Die Handelsgesellshaft A. Kammerich u. Co. zu Berlin hat für

ihre hierselbst untex der Firm«æ

A. Kammerich u. Co.

bestehende, unter Nr. 1329 des Gesellschafts - Registers eingetragene Handlung

dem Gottfried Kammerich zu Berlin Dies is zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage

Proftura ertheilt. unter Nr. 1053 in das Prokuren-Register eingetragen.

Der Kaufmann Eduard Reiß _zu Berlin hat für scine hierselbst Reiß u. Co.

dem Friedrich Wilhelm Borchert zu Berlin

Prokura ertheilt.

Dies i} zufolge Verfügrmg vor #: April 1867 am selben Tage

uúter Nr. 1052 in das Prokuren-Register eingetragen.

Die dem Friedrich Hermann Sigismund Kiesel für die vorge-

dachte Handlung ertheilte Prokura is erloschen und unter Nr. 718 im Prokuren-Register heut gelöscht.

Berlin, den 4. April 1867. : O Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Haundcls-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin In das Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts is unter

Nr. 4876 der Kaufmann (Wäsche- und PYosamentierwaaren-Handlung) Ernst Ladish zu Berl L Ort der Niederlassung: Berlin, ‘jeßiges Geschäftslokal Neue Roßstraße Nr. 7) 6 Firma: Ernst Ladisch, j Gia J eingetragen zufolge Verfügung vom 59. April 1867 am selben Tage.

Unter Nr. 4528 des Firmen - Registers, woselbst die hiesige Hand-

lung, Firma J, Greßler u. Co, /

und als deren Jnhaber der Kaufmann Johannes Emil Arnold Busch

vermerkt“\tcht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: : Das Handelsgeschäft is mit dem Firmenrechte dur Kauf auf die Kaufleute Ernst Otto Rudolph Schulße und Oscar Albert Paul Schulze, beide zu Berlin, Übergegangen. Die Firma is nach Nr. 2071 des Gesellschafts - Registers über-

tragen. E ia i Unter Nr. 2071 des Gesellschafts - Registers sind heute die Kauf-

1) Ernst Otto Rudolph Schulße, 2) Oscar Albert Paul Schulße, beide zu Berliy als Gesellschafter der hierselbst unter der Firma J. Greßler u. Co. (jeßiges Geschäftslofal Ritterstraße Nr. 83) am 1. April 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft eingetragen.

Die Handelsgesellschaft Carl Fedor Lenz u. Schröder zu Berlin

hät für ihre hierselb| unter der Firma Carl Fedor Lenz u. Schröder j

bestehende, unter Nr. 1923 des Gesellschafts - Registers eingetragene Handlung 1) dem Ernst Julius Herrmana Bache, 2 dem Wilhelm Schneider,

beide zu Berlin,

lleftiv-Profura ertheilt. A G Dics is zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage

unter Nr. 1055 in das Prokuren-Register eingetragen. : Die dem Kaufmann Christian Robert Ernsi Cadisch für die vor- gedachte Handlung ertheilte Prokura ist erloschen und unter Nr. 981

im Prokuren-Register heut gelöscht. Der Kaufmann Carl Fedor Lenz zu Berlin hat für seine hier- selbst unter der Firma Carl Fedor Lenz

bestehende, unter Nr. 2595 des Firmen-Registers eingetragene Handlung 1) dem Ernst Julius Herrmann Bache, 2) dem Wilhelm Schneider; beide zu Berlin,

Kollektiv-Prokura ertheilt. ; i Dies i zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage

unter Nr. 1054 in das Prokuren-Register cingetragen.

leute

Handlung, Firma n A , Hansmann u. Kammerich R, und als deren Jnhaber die Kauffrau Hansmann/ Anna Sophie, ge-

Die dem Kaufmann Christian Robert Ernft Ladish für die vor-