1867 / 88 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zusteht. Das isst maßgebend; und. leitend gewesen für uns bei der Feststellung dieses Mies. -Gleichzeitig-find die Fa ing des Art. 68 zu Grunde gele! worden die betresfenden Bestim- qmuúken- des preußischen Strafgeseßbuchs, und wir habéh gesucht , den Artikel damit in Uebereinstimmung zu bringen. n den meisten Ländern der anderen verbündeten Regierungen

befinden sich ähnliche Bestimmungen, vielleicht nicht ganz dem Wortlaut nach, aber wohl nach Jnhalt und Sinn.

Das is}, was ih im Allgemeinen zu Art. 68 bemerken möchte. i

In Bezug auf Art. 69 is im AORN En Mage seinen Inhalt weniger eingewendet worden; auch hat im Allgemeinen, sowie es mir gelHienen, unsere Wahl des Oberappellations- gerichts zu Lübeck Anerkennung gefunden , als eines Ge- richtes, welches seit langer Zeit sich der allerhöchsten Achtung in Deutschland erfreut. Dieser Gerichtshof hat in steter Wechselwirkung gestanden mit den verschiedenen Fakultäten in Deutschland und hat sih aus diesen - regenerirt, so daß er ret cigenilih mit der Wissenschaft von Deutschland in mög- lichst engem Zusammenhange geblieben ist. Jch weiß, daß er sich deshalb der höchsten Anerkennung unserer namhaftesten Ju- risten immer zu erfreuen gehabt hat und ähnliches Zeugniß ist auch hier für ihn ausgesprochen worden. Die Lage von Lü- beck, die Stellung des dortigen Gerichtes hat es uns vorzugs- weise empfohlen, es hier für diese hohe politische Aufgabe zu bezeichnen; wir haben geglaubt, daß die Wahl eine glückliche sei. Es scheint mir, daß wir uns nicht getäuscht haben, und daß diese Wahl einen solchen Eindruck auch hier -im hohen Hause gemacht hat. h i

Es ist aber dabei mehrfach hervorgehoben worden, daß es - noch ciner Ergänzung zu diesem Artikel bedürfe. Diese findet sich unter Anderem in einem Amendement des Herrn Abgeordneten Schwarze und Ge- nossen, und wix erkennen das Bedürfniß nah solcher Ergänzung als berechtigt an. Es lag ebenfalls in der Junten- tion der verbündeten Regierungen, für eine solche Ergänzung U sorgen, sie vorzuschlagen bei der nächsten Legislative. Wir nden auch kein Bedenken, das Amendement, wie es vorge- {lagen wird, unseren Mitverbündeten zur Erwägung zu em- pfehlen, und ich zweifele nit daran, daß unsere Mitverbün- deten das Bedürfniß solcher Ergänzung anerkennen werden. __ Nun komme ich s{ließlich noch zu Art. 70. Der Art. 70 ist aus längeren und sehr gewissenhaften Berathungen und Sam dén zwischen den Vertretern der verbündeten Regic- rungen in seiner dermaligen Fassung hervorgegangen.

dabei vor allen anderen Dingen der Gesichtspunkt vorgewaltet,

auch hier nur das aufzustellen, was wir sofort in das Lében treten lassen können als Garantie für rechtliche Schlichtung etwaiger Streitigkeiten und Verwickelungen , die auch in unserem Norddeutschen Bunde sich leider nicht “immer vermeiden lassen werden. Gegen . den ersten Theil, Se mir, 1st ein Bedenken nicht erhoben worden, also der aß: da i | Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die- selben nicht privatrechtliher Natur und daher von den kom- petenten Gericht8behörden zu entscheiden sind, d, h., daß eine derartige Sonderung von Hause aus stattfindet, daß also überall, wo ein Privatrecht in-Betracht kommt / von Hause aus die kompetenten Gericht8behörden für dic Lösung des Rechtsstreites als kompetent aufgerufen werden: in anderen Fällen dagegen , auf Anrufen des einèn Theils von werden.

Unter dem Worte »erledigt« ist nur im Allgemeinen ange- deutet worden, daß der Bundesrath seinerseits bestrebt sein wird, &alls es ihm nit gelingt, innerhalb seines Shooßes ih möchte sagen, im Familienrathe eine solche Angelegenheit zu befriedigender Lösung zu bringen , diejenigen Rechtswege selbst M Ie auf denen die Sache zum Austrag kommen kann.

orzug8weise ist dabei auch der Fall einer Verweisung auf eiroaalaltaus vorausgesehen. Das verstehen wir unter dem igt.

dem Bundesrathe erledigt

Worte „erle Gegen den ersten Theil des zweiten Absaßes des Artikel 70:

eral gstrcigrelten in solchen Bundesstaaten , in deren

Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Strei- _tigkeiten bestimmt ist, ist auch ein Bedenken nicht erhoben worden. Eine Reihe von verbündeten Staaten A, in ihren Verfassungen Bestimmun- - gen, die ausdrücklich schon bestimmte Gerichte bezeichnen, welche in diesen Fragen kompetent sind. Deren Recht ist hiermit ‘voll- ständig reservirt. Jn andern. Ländern ist das nicht der Fall, und da haben wir es für angemessen und für zweckmäßig er- achtet, daß der Bundesrath ebenfalls vor allen anderen Vall: berufen werde, gütlich auszugleichen und, wenn ihm dies nicht gelingt, schließlich die Sache dahin zur Entscheidung zu bringen,

Es hat |

daß er sie guf denWeg der Bundesgefeßgebung verweist, d. h. daß di Leide ( lelhberecchtig én catloreh nbi gebung, der Bundes rath und der Reichstag, darüber e eige und sich auszusprechen habén} und+daß dann das Endresultat dieser Verhandlungen „maßgebend sein soll bei der Ung in E rage Alles dies Unter der Voraus\lng, baß Ul Tb O s den Bundesrath aus freien Stücken anruft, daß er von Hause aus also den hier bezeichneten Weg. betritt.

Bei Besprechung ‘dieses Artikels is} vielfah der Wuns nach einem Bundesgericht, und cine bestimmte Verweisung auf die Einrichtung eines Bundesgerichts, beregt worden. Der Ge: danke ist auch im Schooße der verbündeten Regierungen von einer und der anderen Seite angeregt worden; : {ließlich zu dem Resultat gekommen, daß man- weder die Ver: Mas eines solchen Bundes8gerichts noch Bestimmungen in

etre der Einführung eines solchen Bundes8gerichts hier für zweckmäßig erachtet hat und zwar aus mannigfachen Gründen, auf deren weitläufigere Auseinanderseßung ich A nicht einzu- gehen brauche, da sie Jnterna zwischen den Regierungen be- tressen. Man hat sich aber von verschiedenen Seiten , und spe: E Seitens des leßten ‘geehrten Herrn Vorredners, auf die An- dauung der Königlich preußischen Regierung berufen und vom Wiener Kongresse angefangen auf die Anficht von Humboldt über das Bundes8gericht, und den Accent, welchen er auf solches Institut gelegt habe. Das find acta, die Niemand bestreiten wird; zur Zeit des Wiener Kongresses aber gab es eine Verfassung des Norddeutschen Bundes, ivie wir sie jeßt die Ehre haben, Ihnen vorzulegen, noch) nicht; cs gab damals auch keinen Bundesrath und \{ließlich au keinen Reichstag, also die Faktoren, an die wir die Erledigung dieser Angelegenheit jeßt verweisen, standen gar nicht dem seli- en und berühmten Minister v. Humboldt zu Gebote ; die kon- reten Verhältnisse waren damals auch ganz andere. Es ist aber auch nicht blos Herr v. Humboldt , dieser bedeutende preußische Staatsmann, und später in Erfurt auch Herr v. Ra- dowiß bei der Vorlage seiner Verfassung auf denselben Punkt zurücgekommen, sondern auch von anderer Seite her haben sich andere deutsche Staatsmänner oft mit entschiedenem Be- hagen auf diesem Terrain bewegt, d. h. sie haben diese Mate- v gh E sehr wünschen8werthes zu unserer Formulirung ezeichnet. i |

Wie kommt es nun, daß dies alles dennoch niemals einen rechten Erfolg gehabt hat? Das muß doch wohl seine guten Gründe gehabt haben, und ih glaube mich nicht zu irren, daß, wenn es darauf anfam , die Sache ins Leben zu rufen , die meisten Staaten Bedenken getragen haben, mit Rücksicht auf die | lhnen theure Selbstständigkeit und Souverainetät, im voraus \ich | dieser zu begeben. Jch L daß die preußische Negierung ihrerseits auch jeßt nit gewillt sein dürfte, in ein ähnliches Verhältniß zu treten. Das heißt für Fragen, die mcht rein privatrècht-

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_politischem Gebiete bewegen sollen, könnte man einem Staate wie Preußen, ebenso wenig wie seine Mitverbündeten, anempfeh- len, fih a priori dem Urtheil eines Kollegiums zu unterwerfen,

Elementen zusammengeseßt sein sollte, jedenfalls denn doch vor- zugSweise blos nach rein juristishen Grundsäßen und nach RIOECOE rein juristischer Gesichtspunkte entscheiden würde. Man raucht sich deshalb vor dem Recht selbst nicht zu \cheuen ; wir glauben aber, daß Fragen von eminent politischer Natur weit besser so P Ea wie es thre Natur erheischt und wie es ihre Natur indicirt. Darum haben wir es vorgezogen, ein- mal den Bundesrath und dann den andern Faktor der Geseß- gebung, nämlich den Reichstag, zu berufen, um gemeinschaft lih auf dem Gebiete politischer Geseßgebungsbefugniß, wenn solche Fragen sonst nicht lösbar gefunden werden, und frei- willig ein Theil diese Entscheibung anruft, hier ihre Kompetenz zu O [-Diskuff „Die General-Diskussion wird nunmehr geschlo\sen. Es folgt zunächst Spezialdebatte über Art. 68. Derfelbe iee: s __ Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicher- heit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, die Erregung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die Anordnungen der Bundesbehörden dur öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen oder dur

des Bundesrathes, des Reichstages, eines

rathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Seiten, bildliche oder andere Darstellung werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nad Maßgabe der in den leßteren bestehenden oder künftig in Wirksam- keit tretenden Geseße, nach welchen eine gleiche gegen den cinzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und E Nb aure

L ; eine Kammern oder Stände, seine Kanmumer- oder Stände-Mitglieder, ne Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

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man is aber k

lier Natur sind, sondern recht eigentlich &ragen, die fich auf F

das wenn es auch aus noch so namhaften und bedeutenden k

öffentlihe Shmähungen oder Verhöhnungen endlich die Beleidigung F Mitgliedes des Bundes- |

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Qu diesem Artikel liegen folgende Abänderungs - Vor- läge vor: Es 9 Ï Amendement Wigard-Scha ffrath. Der Reichstag wolle beschließen: Dem- Artikel 68 Li enden neuen Artifel vorausgehen zu lassen: »Art. Bis zum Erlasfi eines gemeinsamen Strafgeseß- buches nebst Strafprozeßordnung: und-Einführung eines Bun- desgerichts gelten Pl ende Bestimmungen.« 11. Amendement Twesten:

u streichen: a) die Worte von » die Erregung von Haß« bis »Einrichtungen und An-

em a f

» Oder Verhöhnungen-ch«; b) Be Worte gegen den Schluß: ordnungen «. : 111. Amendement v. Puttkamer (Fraustadt). Der Reichstag wolle beschließen : Den Artikel 68 in folgender Fassung anzunehmen :

»Icdes Unternehmen gegen die “Cxistenz/ die Integrität,

die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes D in ci ‘einzelnen Bundesstaäten beurtheilt und be- straft nach Maßgabe der in den leßteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesebe, nah welchen cine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat oder seine Verfassung be angene Handlung zu richten wäre.

IV, Amendement Wölfel. A

In der 7ten Zeile hinter den Worten »eines öffentlichen

Beamten« die Worte einzuschalten :

- »oder eines Mitglieds der bewaffneten Macht«.

Die Abgeordneten Twesten, Wölfel und Wigard er- riffen das Wort zur Erläuterung und Begründung der von denselben gestellten, so eben dargelegten Anträge. Der Abge- ordnete Shwarze nahm, unter Bezugnahme auf eine Aeuße- rung des Abgeordneten Wölfel, das Wort zur Vertheidigung der sächsischen Rechtspflege. Die Amendements Wölfel und Wigard wurden abgelehnt; der von dem Abgeordneten Twesten eingereichte Vorschlag wurde angenommen und mit ihm der Artikel 68. Das Amendement Puttkamer wurde

von dem Antragsteller zurückgezogen. :

Art. 69 lautet: Für diejenigen. in Art. 68 bezeichneten Unternehmungen gegen

i ‘ddeutschen Bund, welche, wenn gegen iuen dex einzelnen Bundesstaaten gerichtet als Hochverrath oder Landesverrath zu“ qua- lifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgeriht der drei freien und- Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und lebter Jnstanz.

Qu diesem Artikel legen läge vor :

19 1 Amendement Wigard—Schäffrath: Den Art. 69 zu streichen.

11, Amendement von Waechter: Den Art. 69 in Wegfall zu bringen. VI Amendement Schwarze:

i{8tag wolle zu Art. 69 folgenden Zusaß beschließen: Se D E Reli über die Zuständigkeit und- 7

Verfahren des Ober - Appellationsgerichts erfolgen im

A R Rene Bis zum Erlasse eines Bun-

desgeseßes bewendet es bei der zeitherigen Zuständigkeit der

Gerichte in den cinzelnen Bundesstaaten und den auf das

- Verfahren dieser Gerichte bestehenden Bestimmungen. ;

An der Diskussion Über den Art. 69 betheiligten sich die

Abgeordneten “Gebert, Kanngießer, Schaffrath und

Schwarze; die beiden leßtgenannten Abgeordneten rechtfertigten die von ihnen gestellten Abänderungsvorschläge.

Das Haus nahm den Art. 69 mit dem Zusaßantrage des

Abg. Schwarze an. Ein von dem Abg. Groote zu diejem

Artikel früher eingereichter Abänderungsvorschlag wurde von

demselben zurückgezogen. : | S uus Ai über zur Diskussion des Art. 70. Art. 70 ‘lautet : E Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die- selben nicht privatrechtlichér Natur und daher’ von den kompetenten Gerichtsbehörden zu- entscheiden sind, werden auf Anrufen ‘des einen Théils von“ dem Bundesrathe erledigt. | | Vexfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver- fassung nicht cine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- fut ist, hat auf Anrufen eines Theiles der S Ne auszugleichen vg bs pie das N a! im Wege- der Bundes8- esebgebung zur Erledigung zu bringen. f R dieren Artikel liegen folgende Abänderungs - Vor-

{läge vor: Î Amendement Wigard-Schaffrath. In dem zweiten Absaze des Artikel 70 nach den Worten: »im Wege der zu bringen«- zu seßen: G ] 8 Bundesgericht zur Erledigung zu bringen«. S Die erin Bestimmungen über Zuständigkeit des

Bundesgerichts und die Festsebungen - über Bildun und Verfahren desselben werden durch ein besonderes Geseß ge-

eben. « : | IL, Amendement Reichensperger. Der Reichstag wolle

folgende Abänderungs - Vor-

beschließen : im Artikel 70 die dreizehn leßten Worte zu streichen und folgenden Bua anzunehmen: / »Dem fünftigen Reichstage soll ein Geseß-Entwurf über die Errichtung/' die Zuständigkeit und die Organisation ‘eines Bundesgerichts vorgelegt werden. « 111. Amendement Schwarze: Der Reichstag wolle beschließen :

In Artikel 70 Alinea 2.: j die Worte: »im Wege der Bundesgeseßgebung zur Erledi- gung zu bringen« Ipegqutafsen und dafür zu seßen:

/ »durch. ein Bundesgericht zur Entschei L, t bringen. «

; Peraui den Reichensperger’shen. Antrag Nr. 167 als jelbst- ltändiüen ntrag einzus{ließen.

IV. Amendement von Waechter. _

__In dem zweiten Absaße des Artikels 70 statt der Worte: »im T0 der Bundesgeseßgebung zur Erledigung zu btingen« gzu jeben : j

»an das Bundesgericht zur Entscheidung zu bringen. «

Nach Artikel 70 noch folgenden Artikel zu sehen:

Das Bundesgericht ist außerdem die zuständige Bchörde

a) zur E über privatrehtliche Ansprüche gegen den Bund;

b) zur Entscheidung Über privatrehtliche Ansprüche gegen einzelne Bundesglieder, wenn bestritten ist, welches der- selben im Unterliegungsfalle zur Befricdigung des An- spruchs verpflichtet sein würde;

c) zur Enkscheidung auf Anklagen wegen solcher Unternch- mungen gegen ‘den Bund, „welche nach Artikel 68 als Trafere at oder als Bundesverrath gegen denselben zu

rafen sind. j Die weiteren Bestimmungen über Zuständigkeit des Bun- de8gerichts und die Festsebungen über Bildung und Verfahren desselben werden durch cin besonderes Gesebß gegeben.

Bis zum Erlasse dieses Gesepes verbleibt es für die Fälle

unter Litt. c. bei der E der betreffenden Landes-

Gerichte; für die Übrigen nach dem Vorstehenden dem Buün-

de8gerichte zugewiefenen Fälle agegen vertritt das Ober-

Appellationsgericht zu Lübeck die Stelle des Bundesgerichts ;

dasselbe verfährt darin nach -den Vorschriften über Austrägal-

Verfahren, welche im Deutschen Bunde bestanden. j

V. Amendement Wiggers (Rostock).

Dem Artikel 70 des Bundesverfassungs8-Entwurfs folgenden

Artikel P tlgen: 0E 4

enn in eincm Bundesstaate der Fall ciner Justiz-Ver- weigerung eintritt, und auf geschlichen Wegen ausreichende

Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe

ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestchenden Ge-

seßen des betreffenden Bundesstaates zu beurthcilende Be- schwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzu- nehmen, und darauf die gerichtlihe Hülfe bei der Bundces-

Regterung die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu be-

wirken. i

VI. Amendement Ñ bet 4 L iae.

Der Reichstag wolle beschließen : o

Unter Beseitigung des Jnhaltes des Artikel 70 des Ent- wurfes, an dessen Stelle Folgendes zu sehen: Es wird cin angs Bundesgericht eingeseßt, zu dessen

Zuständigkeit gehören sollen : j : ;

D ie in Artikel 69 a E zu Lübeck

ropisorisch zugewiesenen Strafsachen ; j

2) E Une wien Bundesglicdern, sofern nicht deren Erledigung in Gemäßheit dieser Verfassung zur Kom- petenz des Bundes - Präsidiums oder des Bundesraths gehört ; | : : 8 i

3) Verfassungsftreitigkeiten in solchen Bundesstaaten ; in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entschcidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, nachdem auf Aurufen des einen Theils der Bundesrath fruchtlos die Vermitt- lung versucht hat; : L RAA

4) Streiti keiten Über Thronfolge, Regicrungsfähigkeit und Re entschaft in den Einzelstaaten ;

5) Besctverden wegen verweigerter oder gehemmter Rechts®« e U die landesgeseßlichen Mittel der Abhülfe er-

öpft sind; z

6) Cnc ung Über privatrechtliche Ansprüche gegen den Bund;

7) Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gegen m eh - rere Bundesstaaten, sofern die Frage, ob. oder in welchem Maße die einzelnen Staaten verpflichtet sind, zweifelhaft oder bestritten ist. nts

Ueber die Einseßung und Organisation des Bundes-

gerichts, über das. Verfahren bei demselben und- die Voll-

iehung dex bundesgerichtlichen Entsheidungen wird ein, mit

stimmungen en. : i Bis zum Erlaß dieses Gesebes tritt das gemeinschaft- liche Ober-Appéellationsgericht zu Lübeck auch für die in diesem Artikel Unter 2—7 bezeichneten Angelegenheiten pro- visorisch als Bundesgericht ein. i i Der Abg. Zachariae nahm das Wort zur Rechtfertigun seines Antrags. Der Abg. Braun (Wiesbaden) führte aus, daß man dermalen ein Bundes8gericht nun einmal nicht haben

em Mas fe vereinbarendes , Geseß die näheren Be- rep Y