1867 / 90 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Cöslin-Danziger Bahnstrecke Gültigkeit haben , * ag nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung bedingen: ebenso so

mein festgestellten Bedingungen in Betreff} der Benußung der=-Eisen- A e ris wecke (G. S as S. 373) t die Cöslin Danziger Bahnstrecke Anwendung finden.

F. 5. Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Cöslin-_

Danziger Bahnstrecke, ferner zum entsprehenden Ausbaue des Anschlüß- bahnhofes zu Cöslin und Danzig, sowie zur Beschaffung dexr-ersorder- lihen Transportmittel nöthige Kapital und der zur Verzinsung-wäh- rend der Bauzeit erfordexliche, in Gemäßheit des-§. 7 zu' Fran cus Betrag, welcher, den bisherigen Ermittelungen“ entsprechend l fl. “des Coursverlustes auf 10,000,000. Thlr. angenommen ist, wird

ast beschafft. Bi Kelon der Prioritäts-Obligationen bewirkt die

Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft ohne Rückfrage bei der -Köuig- lichen Staats-Regierung ; sobald die Realisation mit keinem höhéren Verluste als 10 Thlr. vom Hundert verbunden is , und zahlt die Zinsen auf diese Obligationen halbjährlich aus dem Reinertrage des neuen Unternehmens. Bei einem höheren Verluste als 10 Thlr. vom Hundert ist dic Genn ins des Königlichen Ministeriums für andel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten ‘zur Verausgabung der Priorilüts-Obli ationen erforderlich. A E

Die Gesellschaft behält fih vor; die Realisation der periodisch “zu verausgabenden Prioritäts - Obligationen durch die Königliche See- handlung vermitteln zu lassen. M L / ,

Sollte die Realisation der Prioritäts-Obligationen nicht minde- stens zum Course von 80 Prozent zu ermöglichen sein, oder sollte das Köni liche Ministerium für Handel; Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Realisation der Obligationen nicht zum Course. von ‘Weniger als 90 Prozent genehmigen, ' so is die Gesellschaft nicht verpflichtet, “den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel zu beginnen resp. fort- zuseßen. (ctr. §. 3 dieses Vertrages.) S 7. Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen ab- es{lossen is, wird das Kapital, welches \sich a) für den Bau der

öslin-Danziger Bahnstrecke nebst allem Zubehör, b) für Anschaffung der Transportmittel, c) für Bestreitung der Direftorial-Generalkosten; weite weil solche nicht abgesondert verrechnet und nicht direkt aus dem aben zu a. und þ. der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft“ zu er-

atten sind, d) für den Coursverlust . bei Ausgabe der Prioritäts- Obligationen, e) für die Verzinsung der Prioritäts-Obligationen wäh- rend der Bauzeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebs-Eröffnung der Côslin-Danziger Bahnstrecke folgenden 1. Januar, als nothwendig er- giebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen Ministe- riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berech- net und Ae A4

L 8, er Reinertrag der Cöslin-Danziger Bahnstrecke wird der- gestalt berechnet, daß von den gesammten L eaaans - Einnahmen des neuen Unternehmens: a) die verausgabten Verwaltungs-, Untexhal- g - und Transportkosten (nah Maßgabe der Bestimmungen im g. 17 dieses Vertrages), b) der zum Reserve-Baufonds fließende Be- trag nach §. 21 der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn « Gesell- haft, c) der nach F. 24 der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft zum N nee abzugebende: Betrag: ab ezogen werden.

§. 9, Für den Fall, daß dexr Reinertrag der Côöslin-Danziger SLUREcOE Nd dazu hinreichen sollte, um das aufgeweéndete Anlagé- Kapital mit Staatskasse die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft einen Zuschuß von einem halben Prozent. . Wird auch dadurch der E eirag nicht L gedeckt, so ist’ der Staat verpflichtet; für das Anlageïapital bis zum Maximalbetrage von 10,000,000 Thlrn. den weiter erforder- Leo Zuschuß bis auf Höhe von drei und einem halben Prozent zu gewähren.

er Staat garantirt demnach für cin Aulagekapital bis zum Maximalbetrage von 10,000,000 Thalern unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem halben Prozent und tellt die zu dieser Zins, zahlung crforderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen dem Direk- orium der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Stettin zur Disposition.

§. 10, Der vier Prozent des Anlagekapitals übersteigende Rein- ertrag des neuen Unternehmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch denselben die Gesell\chaft entschädigt wird: L ley die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten, 9 ür die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit einem halben Prozent etwa ge- leistet haben sollte.

Der dann noch vorhandene Ueberschuß oder Falls derartige Ent- es ungen an die Gesellschaft nicht zu- leisten en sollten, der ganze leberschuß liber vier Prozent wird derqrt vertheilt, daß derselbe a) bis auf Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals zur Amortisation der verausgabten Prioritäts-Obligationen verwendet, b) bis auf Höhe cines folgenden halben Prozents der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Ge- sellschaft vorweg Überlassen wird.

Sollte sich alödann noch ein Bayer us ergeben, so werden aus demselben unaht die vom Staate geleisteten Zinszuschüsse erstattet, der verbleibende Rest wird zu 4 der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Ge- sellschaft und zu 5 der Staatskasse überpvoiesen.

g, 11, Nach vollendeter Amortisation des Anlage - Kapitals des neuen Unternehmens soll der ganze Reinertrag desselben zu 5 der Ber- lin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschast und zu 3 der Staatskasse zufallen.

§. 12, Zur Amortisation des Anlage - Kapitals für die Cöslin- Danziger Bahnstrecke werden jährlich verwendet: a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlage - Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben, so weit nicht nach den Bestimmungen des §, 10

ntschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten, b) die Zinsen

en_auch die allge-_

en is durch Aus-- abe 4prozentiger Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner “Eisen- bahu-Gese j :

aufonds verausgabt werden sollen; mit # Prozent der Aus-.

rozent zu verzinscn, leistet zunächst und vor der

der amortisirten Prioritäts - Obligationen. So lange und in den Jahren, in, welchen das Unternehmen einen Reinertrag. über -vier Pro. ent“des- Anlagekapîtals* nit gewährt , kann die Amortisation der rioritats-Obligationen ausgeseßt bleiben. F. 13. Sollte die Berlin - Stettiner Eisenbahn.- Gesellschaft es in gen Interesse finden die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin- Danziger Bahnstrecke aufzugeben , so soll der Staat g arg sein, die Verwaltung und den Betrieb nah Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nah Eröffnung des Betriebes zu jeder Zeit nach ciner sechs Monate vorher dem Königlichen Ministerium für Handel4-Ge- werbe Und öffentliche Arbeiten zu machenden Anzei c zu Übernehmen. Der-Minister für Handel/ Gewerbe und öffent iche rbeite ist in diesem Fälle jedo Perechtigt, gleichzeitig die Ueberlassung der Ver:

“walltung{ und des Betricbes- der Stargärd - Cösliner Bahnstrecké Und

der Zweigbahn nach Colberg zu verlangen, so wie ihm auch das Recht zUstchH die-Verwwaltung und den Betrieb der Cöslin-Danziger Bahn. ecke in Anspruch zu nehmen, wenn die Berlin-Stettiner Eisenbahn:

Gesellschaft-auf Grund des §. 13 des Vertrages vom 28. Februar 1856,

‘betreffend die Erbauung und den Betrieb der S E Col

berger Bahnstrecke; dem Staate den Betrieb der Stargard - Cösliner Bahnstrecke Und der Zweigbahn nach Colberg überträgt. ;

Durch ‘die Uebernahme der Bahnverwaltung Seitens des Staats wird die Berlin - Stettiner Eisenbahn - Gesellschaft jedoch von der im §. 9. dieses Vertrages" übernommenen Verpflichtüng des Zinszu\s{U}es nicht entbunden, wogegen sie in diesem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten nicht zu leisten hat.

F. 14. Sollte fünf Jahre hinter einander ein Zuschuß oder nah Verlauf der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des Betriebes in einem Jahre“ der esammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent Zu den Zinsen der Prioritäts-Obligationen aus der Staats: kasse geleistet werden müssen, “#0 ist das Königlie Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt , die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin - Oanziger Bahnstrecke nach fe DanCger sechsmonatlicher Kündigung zu übernchmen und in “diesem Falle gleichzeitig die Ueberlassung der Verwaltung urid des Betriebes. der’ Stargard-Csösliner Bahnstrecke nebst der Zwweig- bahn nach Colberg zu beanspruchen. . T i

Die im §. 14 des Vertrages! vom 28. Februar 1856, betreffend die Erbauung und den Betrieb der Stargard-Cöslin-Colberger Bahn- strecke, der Königlichen Staatsregierung eingeräumte Berechtigung:

die Verwaltung und den Betrieb der Stargard-Cösliner Bahnstrecke und der Zweigbahn nach Colberg zu el Us dafern fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß oder nah Verlauf der ersten drei Betriebs- jahre in - einem Jabre der gesammte Zuschuß ‘von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts-Obligationen aus der

Staatskasse zu leisten sein sollte, wird dahin - modifizirt resp. erweitert, daß 1)“ die hier angegebenen Fristen erst von der Eröffnung des Betriebes auf déx Cöslin-Danziger Bahnstrecke ablaufen, und daß 2) bei Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard-Cöslin-Colberger Bahnstrecke auch die gleichzeitige Betriebsüberlassung der Cöslin-Danziger Bahnstrecke Sei- tens der Königlichen Staatsregierung beansprucht werden kann.

D/gegen soll die Berlin-Stettiner Enge etatt die Rü- gewähr der Verwaltung ‘Und des- Betriebes“ einer der beiden mehrge- dachten Bahnstrecken überhaupt nicht, beide' zusammen abernur dann und zwar * nah vorgängiger“ sechsmonatlicher Ankündigung zu bean- spruchen berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszu-

shuß für beide Bahnstrecken- Stargard-Cöslin-Colberg und Cöslin- [E

Danzig aus der Staats-Kassc nicht weiter erforderlich, gewesen ist ; da- bei versteht es \sih von selbst, daß- die Berlin-Stettiner Eisenbahn- Gesellschaft auch während der Staats-Administration der bezeichneten Bahnstrecken den Zinszushuß von einem halben Prozent (§. 9 dieses Vertrages „rauben hat, wogegen sie, wie im §. 13 dieses Ver- 2 es ba immt ist, einen Züshnß zu den Betriebskosten nicht zu cisten hat.

§. 15. Die Bestimniungen der Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunden vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, sowie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Belin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, namentli: alle: hiernach und - nachdem Geseße vom 3. November 1838 dem Staate zustehende Rechte und Befugnisse finden auf das a vg) bas des Baues und des Betriebes der Côslin- Danziger Bahnstrecke Anwendung. Auch sind die Bestimmungen

der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. *

gnd esondere werden - auch die Bau- und Betriebs-Rechnungen “von dem Verwvaltungsrathe der Berliner-Stettiner Stjenhahngesell aft ge- p und nrg dechargirt. Dem Staate soll jedoch das Recht zu- tehen, dieselben prüfen zu lassen. 4

ÿ. 16. So lange das neue Unternehmen nit mehr als vier Prozent ‘des Anlage-Kapitals abwirft, soll die Berlin-Stettiner Eisen- bahngesellschaft nicht ‘angehalten werden können, tägli mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn abzulassen, im Ucbrigen bleibt die Genehmigung und p: Abänderung des Fahrplans, ingleichen dice Geneungung des Bahngeld- und Fracht-Tarifes für die Cöslin-Dan- iger Bahnstrecke dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit der Beschränkung vorbehalten, daß die Gesellschaft nicht verpflichtet werden darf, einen niedrigeren Tarif, als den für die Hauptbahn Berlin-Stettin jàveilig bestehenden auf der Cöslin - Dan- ziger Bahnstrecke in Anwendung zu bringen. _§, 17. Zur Vereinfachung der Betriebsrehnung wird festgeseßt; daß die Eöslin-Danziger Bahnstrecke an sämmtlichen Betriebs - Aus- gaben der von der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft verwalteten Bahnstrecken in folgender Weise participirt: a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Vahnlänge, b) an den Kosten für die -Bahnyperwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus- gaben und des Etatd für den Reservebaufonds, c) an den Kosten für

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die Transport - Verwäáltung nach Verhältniß der ‘durhlaufenen Loko- | Mehrzahl der Pensionaire hat \sich denn auch damit ceinver-

motiv- und Wagen-Achsmeilen und nach dem/Etat für den-Reservebau- fonds, undzwar: 1) an den Kosten für Unterhaltung der Lokomotiven ‘nah Verhältniß der -von - den Lokomotiven jeder Strecke überhaupt zu- rüdckgelegten Lokomotiv-Achsmeilen, 2) an den Kosten für-Unterhaltung der Wägen nah Verhältniß der von den Wagen jedex Strecke Ü ber- haupt zurückgelegten Wagen-Achsmeilen, 3) an den übrigen Trans- port-Verwaltungsfosten nah Verhältniß der jenen enden, auf jeder Bahnstrecke durchlaufenen Lokomotiv-Achs8meilen und Wagen- Achsméilen, d) an den Beiträgen zum Reservefonds nah Maßgabe der. Bestimmungen des F. 24 der Statuten der Berlin-Stettiner Eisen- bahngesellschaft. : 3 1 eas ur Ansammlung eines Beständes für künftige Ausgaben des Reservebaufonds ist die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft nur inso- weit. verpflichtet, als die Einnahmen der Cöslin-Stolp-Danziger Eisen- bahn die Mittel dazu S ZU- c. wird außerdem festgeseßt, daß eine Benuzung: der Loko- motiven und Wagen der Cöslin - Danziger Bahnstrecke auf anderen Strecken Und fréiniden Bahnen: nur gegen Entrichtung einer Lokomotiy- resp. Wagenmicthe N soll , und daß die Erneuecrungskosten der S N für jede Bahnstrecke zu dercn Lasken getrennt verrechnet werden. Stettin, den 21. November 1866. R S.) i - Direktorium K o; der Berlin - Stettiner Eisenbahn- Geheimer Gesellschaft. Baurath. (gea) Orebpdorff. Zenke. Stein. utsher. Ekhaus. Mezenthin. Rahm. Marchand.

(gez.) Heise, Geheimer Regierungs- Rath.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche ! Arbeiten.

Der Regierungs - Assessor Waecker is zum beigeordneten Kommissarius für Preußen und die norddeutschen Staaten bei der Pariser Ausstellung ernannt worden.

Berlin, 12. April. Se. Majestät der König haben Aller-

gnädigst geruht: dem Ober-Appellátions8gerichts-Vice-Präsidenten

Geheimen Rath Dr. Leonhardt in Celle die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm ver- end, Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts-Ordens zu ertheilen.

Nichtatitliches. Preußen. Berlin, 12. April. Se. Majest König empfingen heute um {11 Uhr den Kaiserlich russischen General der“ Kavallerie, General-Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers, Baron von Budberg, und nahmen um 11 Uhr im

Beisein des Gouverneurs und Kommandanten von Berlin die /

militairischen Meldungen entgegen. |

Hierauf empfingen Se. Majestät eine Deputation der Liegniy - Wohlauer Fürstenthums - Landschaft , welche hier ein- getroffen, um Allerhöchstdemselben die Bitte vorzutragen, zum 9, Juni bei Gelegenheit der Anwesenheit Sr. Majestät. in Lieg- niy ein ständisches Ballfest annehmen zu wollÊ

Seine Majestät geruhten, falls es die Zeitverhältnisse er- laubten, Allerhöchstsein Erscheinen zuzusagen.

Um 12 Uhr nahmen Se. Majestät den Mir des Gene- ral-Intendanten der Königlichen Schauspiele von Hülsen, so wie um 54 Uhr den des Ministers des Königlichen Hauses entgegen und arbeiteten später mit dem Minister - Präsidenten Grafen von Bismark. i | |

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Kabinets-Secretair Sr. Durchlaucht des Fürsten von Ru- máänien, Hofrath Friedländer, und wohnte der militair-ärztlichen Konferenz im Kriegsministerium- bei. Se. Durchlaucht der Türst von Reuß stattete einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab, Abends wohnten die Höchsten Herrschaften der Vorstellung im Wallner-Theater bei.

__ Magdeburg, 11. April. (Magd. Corr.) Gestern Vor- mittag fand die ! ereidigung der ersten schleswig - holsteinischen Rekruten, welche den hier garnisonirenden. Tru pentheilen zu- gewiesen worden find, nah vorangegangenem Gottesdienste in der hiesigen Domkirche statt. :

Frankfurt a. M., 9. April. (Fr. J.) Seitens der Bundesliquidations - Kommission war es in Bezug- auf die Pensionen der Beamten, Diener und Pensionisten des vormali- en deutschen Bundes für empfehlens8werth erklärt worden, zur ermeidung von Verwicklungen und Nachtheilen für die Pensionaire die Auszahlungen wie bisher in Frankfurt durch die Territorial-Regierung zu machen. Die weit überwiegende

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standen erklärt, so daß von dem (nach Mortalitätstabellen und zu vier vom Hundert);kapitalisirten gesammten Pensions- betrag ‘von 538,631 Fl. 57 Kr. auf die Königl. preußishe Reg1e- rung 433/944 &l. 17 Kr. fallen; die Kaiserl. österreichische Regie- rung erhält 36,365 Fl. 41 Kr. (für die Uebernahme des Bundes- Kanzleidirektors Leg.-Rath v. Dumreicher); die württembergische Reglerung 44,949 Fl. 3 Kr. (für die Uebernahme des Oberkriegs- Commissairs Habermaas aus der eventuellen Wittwcnpension); die großh. hessische Megierung 239312 &l. 56 Kr. (für die: Ueber- nahme des bisherigen Rehnungsrevisors Fiel). Die Vertheilung der Gesammtpensionssumme wird unter die Staaten des ehe- maligen deutschen Bundes nach der Bundesmatrikel vertheilt. Beispielsweise trifft darnach auf Oesterreich 169,319 Fl. 52 Kr. ; auf Preußen 141,955 Fl. 27 Kr.7 fodann aber noch für Han- nover 23/909 Fl. 4 Kr.; für Kurhessen 10,140 Fl. 10 Kr.; für dolstein und Lauenburg 6428 Fl. 21 Kr.; für Nafsau 5406 l:‘24 Qr; gate Hessen-Homburg 357 Fl. 8 Kr.; füx Frankfurt 54 Fl. 26 Kr. Die Zahl der Pensionirten, resp. von jet an permanent Untkerstüßten, 1st nach den Kategorieen: 1) Offiziere der vormaligen \{leswig- olsteinischen Armee und deren Hinter- bliebene 25 (von Preußen allein Übernommen); 2) mit bereits bewilligten Pensionen 5; 3) Offiziere und Beamten der chemali- gen deutschen Flotte 11 mit einer fixirten Summe von 115,056 Fl. 0 Kr.; 4). bei der Auflösung des Bundes in dessen aktivem Au gestandene Beamte und Diener 26, mit einer Pensions- Kapitalsumme von 391,049 Fl. 50 Kr. Als selbstverständlich ist bezeichnet, daß durch die Uebernahme der Verpflichtung zur Auszahlung der Penfionen ge en Empfangnahme des Kapitals Seitens einer Regierung den sämmtlichen anderen Regierungen gegenüber die Angelegenheit als für immer erledigt zu be- trachten ist, ob sich nun im Laufe der Zeit das Kapital als zu Erreichung des Zweckes unzulänglich oder als darü ber hinaus- gehend C AEE, mes: April. ( (denb arg, 9. April. (Wes. Ztg.) Im biesigen Herzog- thum sind die Verbrauch8abgaben von mei 2A ah d Tabak, welche mit den von Zuker und Bier nah Art. 35 des Berfassungs-Entwurfs für den Norddeutschen Bund fünftig in die Bundeskasse fließen werden , nur mit dem ehemali- gen Königreich Hannover gemeinschaftlih. Wegen ander- weitiger Regelung dieses Verhältnisses finden gegenwärtig Ver- handlungen mit der preußischen Regierung statt, zu welchem Zwecke der Ministerial-Rath Rubstrat nach Berlin entsendet ijt. Was insbesondere die Branntweinsteuer anlangt, fo bracbte

| fle in dem hannover-oldenburgischen Bezirke bisber den hohen | Betrag

von 15 Sgr. auf den Kopf, während fie in Preußen und den mit Preußen im Branntweinsteuer-Verbande befind- lichen. Staaten (Sachsen, Thüringen und Braunschweig) nur etwa 11 Sgr. betrug.

Oesterreich. Wien, 10. April. Der Ministerpräfident he a voo Beust hat gestern mit dem Abendzuge Wien ver- assen, um’ fich nach Prag zu begeben.

Pesth, 10. April. Das Amtsblatt bringt folgende Er- nennungen: Karl Zeyk zum Staats-Secretair, Wilhelm Toöth um Ministerial-Rath, Graf Gedeon Raday jun. zum Sections- Rath, Emerich Balajthy zum Präsidial-Secrttair, sämmtliche im Ministerium des Innern.

Graf Anton Szapary wurde in der Eigenschaft eines Oberst - Stallmeister - Stellvertreters mit den Vorarbeiten zur Krönung betraut.

În der heutigen Sißung der Magnatentafel wurde der Beschluß der Députirtentafel bezüglich der fkfroatischen & rage unverändert angenommen. Die Deputirtentafel wurde vom Beschlusse der Magnatentafel in Kenntniß geseßt und authenticirte 1hr heutiges Protokoll.

Niederlaude. Haag, 9. April. Die Verhandlungen der Zweiten Kammer boten wenig Jnteresse. Das Budget für die Kolonien ift angenommen, ebenso dás für die unvorber- gesehenen Ausgaben. Leßteres ohne allgemeine Diskussion mit 44 gegen 24 Stimmen. Bei Gelegenheit des Geseßentwurfes über die Verleihung von indischen Staatsländereien in Erbpacht hat die reactionaire Partei eine starke Niederlage erlitten. Die Kammer hat mit 49 gegen 16 Stimmen bes{lo}en, diesen Geseßentwurf in Berathung zu nehmen. Augenblicklicb is das Geseg zur Beschränkung. der Viebseuche in Verhandlung ; zebn Redner haben sich für das System des Abscblachtens erklärt, sechs dagegen:

10. April. der DS beantragte Erhöbun regeln gegen die Viehseuche um 2 17 Stimmen angenommen.

Groëbritannien und Jrlanud. London, 10. April.

In der gestrigen Sißung des Oberhauses zeigte der Earl von Malme®Lbury an, daß er am Freitag die Vertagung bis zum Lten

Die Zweite Kammer bat gestern die von des Kredits für die Maß- tillionen Fl. mit Z} gegen