1867 / 93 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

t teh 1558 M S E D s i E i angeti, daß: ihnen. der eingezahlte Geschäftsantheil nebst den. zu- . 49. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und meldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation Tan E: einen Droaes zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte ver, “i rie n e Vibivenden binnen 3 A ihrem ussceiben Schriften der e lösten cnosseuscha t cinèm der gewesenen }jen- Die Mitglieder des Votstärid® haben ihre Aers@rif bor au Han- | trèten, iêlcchc in "der Geñetal-Versammluúg gewählt werden. Teder U ausgezahlt werde. : / L N L r E s r oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der-Genosjen- delsgerihte zu zeihnen * oder die Zeichnung in beglaubter Form ein- | Genossenschafter is befugt, als Jntervenient in den Prozeß auf eine Gegen dicte Verpflichtung, auch wenn Aas Verniögen der Ge- after oder der- Dritte wird in: Ermangelung einer gütlichen Ueber- zureithen. ; ; Kosten einzutreten. s i nossénscchäft béi dem- Austritt oder der Aüs\{ließung eines Genossen“ | cinkunft dir das Handelsgericht bestimmt. i __§. 18. Der Vorstand hat in der dur den Gesellschafts-Vertrag | "Y. 29. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft / so wie schafters vermitidert hat, kann \ich dié Genösseiischäft nur dadur Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das bestimmten Form seine MGenderäraingen fund zu geben und für die Vertretung der Genossenschaft iu Beziehung auf diese Geschätis \hüpen, daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. | Recht g Einsicht und Benußung déx Bücher und. Papiere. : die Genossens{haft zu zeichnen. Js nichts darüber bestimmt, so ist die | führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge Abschnitt V. §. 50. * Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer ini Zeichnung durch sämmtliche Meder des Vorstandes erforderlich. | nossenschaft zugewiesen werden. Jn ern Falle bestimmt sich die | Von dex Liquidätion! der Genossenschaff, ; ie Zeichnung „geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der | Befugniß derselben nach der ues ertheilten Vollmacht, sie erstret 6: 39. “Nach Auflösung der Genosscisthäft außer deni Falle des | lie ihre Zahlungen vor „oder nah ihrer enun eingestellt hat, irma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre | sich im Zweifel auf alle: Recht Bnblungeu welche die Ausführun; Konkurses: erfolgt: die Liquidation durch den Vorstand, wenn nit. die- | §281 Nr. 2 Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. Rheini hes. Han- nterschrift hinzufügen. L .__| derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. N ‘¿lbe dur den Gesellschafts-Vertrag oder cinen Beschluß der Genössen- | delsgesebbuch Art. 441. Gese vom 9. Mai 1859 (Geseß- Sammlung . 19. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in F. 30. . Die General + Versammlung dér Genossenschafter wir, F E an achte Personen übertragen wird. Die Bestellung der Li- C A Lis A | ihrem Namen geschlossenen Nechtsgeschäfte berechtigt und vexyPiGtel. durch den Vorstand berufen, soweit niht nach dem Gesells{afts-Vir. ia! tion ist. jederzeit widerrufli : E Die Verpflichtung f Anzeige der Zah!ungseinstellung licgt dem Es ist leihgültig, ob das Geschäft ausdrüclih im Namen der Ge- | trage au andcre Personen dazu befugt sind. j n qut C40 Liguidati ren sid von dem Vorstandé beim Handelsgeriht | BVorftande der Genossenschäft, und wenn die E Mein ellung nah nossenschaft geslossen worden is, oder ob die Umstände ergeben, daß | Eine General - Versammlung der Genossenschafter is außer dn r Eltitragüng in das Genossen schäfts-Negister anzumelden; siehaben ihre | Auflösung der Genossenschaft eintritt; den Liquidatoren derselöcn ob. es nah dem Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen | im Gesellschafts - Vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufcn, V rs{rift persönli vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen | „Die Genosseuschaft wird durch den Vorstand, beziehutigsweise die werden sollte. j wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ‘erscheint. U beal ubigter Form einzureichen : Liquidatoren "vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft | Die General - Versammlung muß sofort berufen werden , wen, [W |" Das ustrétén cites Liciuidators oder das Erlöschén déx Voli- | Auskunft zu ertheilen in allen Fällen, verpflichtet, in: welchen dies für erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rehtshandlungen, für mindestens der zehnte Theil der Mitglieder ‘der Genossenschaft in einer t eines solchen is gleichfalls zur Eintragung in das Genossên- | den Gemeuuschuldner selbst vorgeschrieben ist. Ein Akkord (Konkordat) welche nah den Gescpen cine Spezial-Vollmacht erforderlich it. Zur | von ihnen zu ‘unterzeihnenden Eingabe an den Vorstand unter An. [M ma ts-Registe® anzumelden : fann nicht geschlossen werden, M t agu dig Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden | führung des Zweckcs -und der Gründe darauf anträgt. Jst in dem {ha J c Dritten Personen fann die Ernennung von Liquidatoren, Der Konkürs (Falliment) über das Gesellschafts - Vermögen zieht Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des- Handelsgerichts, daß | Genossenschafts -Vertrage das Recht der Berufung ciner General-Ver. ie das Austreten cines Liquidators odex das Erlöschea der Voll- | den Konkurs (Faälliment) über das Privat - Vermögen der einzelnen die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in sammlung cinèm größeren oder geringeren Theile der Genossenschafts. sowi t nes solchèn nur insofern entgegengéseßt werden, als hinsichtlich Genossenschafter nicht nah fic). l : ; E das Geno {platte Register cingetragen sind. i: i ,_| glieder beigelegt; #0 hat es hierbei scin Bewenden. di t Thatsachen die Voraussebungen vorhänden sind, unter. elde Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. -dic Erklärung §. 20. Der Vorstand ist der: Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die . 84. Die Berufung der General-Versammlung hat in der dur teres Árt. S und 46 des Í geineinen deutschen Handelsgeseßbuches des Falliménts) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossen Beschränkungen einzuhalten, welche in Nen Balg Berixage oder durch den Gesellschafts-Vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. bin chtlih einer Aenderuijg der Jubaber eiter Firma oder des Er- schafter niht zu enthalten. Sobald der Konkurs. ( [liment) beendigt I General-Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, Der Zweck dex General-Versammlung muß jederzeit bei der Be: (s L AS" cin Prokura dié Wirkung! gegeti Dritte eintritt ._| sh, sind die: Gläubiger. berechtigt; wegen des Ausfalls an ihren Forde- die Genossenschaft zu vertreten, festgeseßt sind. Gegen dritte Personen | rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand. Sind mehrere Liquidátoren vorhanden, so könen sie die zur Li- | kUngeny jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren alien) hat jedoch cine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschast zu | lung nicht in dieser Weise angekündigt is, können Beschlüsse nicht ge- uidation gehörenden Handlungen mit r@{tlichex Wixkung nur in Ge- | angemeldet und verifizirt sind, O G Binsen. und Kosten, - die vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies- gilt insbesondere für den | faßt werden; hiervon ist jedo der Beschluß über den in einer General E aft E, nen, sofern nit ausdrücklich bestimmt ist daß sie | cinzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenshaäfter in Anspruch zu Fall, daß dic Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften | Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einex außerordentlichen ci Ma handeln Pen / A “_] nehmen. i : erstrecken, oder nur unter gewissen Umsiänden, oder für eine gewisse | General-Versammlung ausgenommen. a 42. Die Ligquidatorén- habèn die laufenden Geschäfte zu. béen- Abschnitt v1 Zeit, oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustim- Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Ve: digt die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenshäst zu. erfüllen, g ; / mung der General-Versammlung, eines Aufsichtsraths oder cines | s{lußfa}sung bedarf es der Ankündigung nicht. die Fordérungen derselben einziehen, und das” Vermögen der Ge- | Von der Verjährung der Klagen gegen dic anderen Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfor- §. 32. Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller nossenschaft zu verfikbern} sie haben dié’ Génosfenschaft' gerichtlich un : is enossenschafter. i its dert ift. ; ; ; Bestimmungen des Gesellschaftê-Vertrages und der in Gemäßheit der: n nil zu vertreten, sie können für dieselbe: Vergleiche {ließen F. 51. Die Klageù gegen. einen Genossenschafter aus Ansprüchen §. 21. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor- selben von der General-Versammlung gültig gefaßten Beschlüsse ver: und“ Komproinisse eingehen. Zur Beeudigung:.s{chwebender Geste egen fen Genossenschaft verjähren in: zwei Jahren nach Auslösung -der stand geleistet. d, 20 pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlih. F fönnén dic Liquidatoren auch neue Geschäste eingehen. I enosjenschaft oder nach jeinens Ausscheiden oder seiner Ausschlicßung §. 22. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß dem Die Beschlüsse der General - Versammlung sind in cin Protokoll Die- Veräußerung: von unbeweglichen Sachen kann durch: die | aus derselben, sofern nicht nah Beschaffenheit der Forderung cine kür- Handelsgeriht zur Eintragung in das Genossenschasts-Register und | bu einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staats- giquidatoren, sofern nicht - der Gesellschafis- Vertrag, oder ein Beschluß | zere Sruns frist geseßlich. eintritt.

öffentlichen Bekanntmachung angezeigt werden. behörde gestattet werden muß. : i aft 8 besti , NUr dur ntli erstei Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auf- g ) der Genossenschaft anders bestimm, nur durch öffentliche Versteigerung lösung det Genössclfch aft in das Genoffen d afts-Register riger

A in Beireff dieses Acndecunt die. in Va 6 L M E bewirft werds têbefug der dás Ausscheiden, beziehungsweise die Aus\{ließung des G werden, a9 in Detress diejer Aenderung die in Art. 46 de ge- Von der Auflösung der Genossen aft und dem Aus- . 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse | 20er dad Zud)cheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Genossen- Prokura bezeidaeten Veres u E D, find N TDFeE \ch eiden einzelner Genossen chafter, e der Ciquidätoren (§. 42) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Ade Blesèe Be tpunfte fälli n 0) cat Berjäc e e ven Nein

§. 23. Zur Behändigun Un Vorladungen und anderen Zu- | , È, 39. Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der g Wirkuiig. L Ctm ; ; bi puñkte der Fálligkeit i mt unsetheiltes Geno en hafts-Verms n tenen gi die Genosenstost gent e weni dieselbe am dn Ma: | fre Ge asi (o rod orimmien Fel 9 urs cinen Besi F F, #4 Dle vigusdatoren haben, igre Untersrift i der Weise ab; | punte der Filgrei I nas ungelhoites Genossenajts Vermögen descbicht, NOrlandes Nee an JGMNer E Ea Men Hut ih . 34, Wenn u Genossenschaft fich nesehvidrie s ädlutiidea bezeichnenden Firma ihre Namen bei ügen. S T A iA fell cgengesebt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Ge- g F 34. Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am oder Unterlassungen schuldig macht, dur welche das Gemeinwöhl §745; Die Liquidatoren haben der Sena ena gegenüber bei C. 59. Die Verjährung ul Güaai eils aùétiéidiiiderici abét Stlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen- | gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen e M der Geschäftsführung den von der General-Versamnilung gefaßten ausges{lossenen Genosseuschafters wird nicht dur Nechtshandlungen shaftern riftli) Anzcige zu machen und alljährlich im Monat Ja- Ba iodt Bete g El Que verfolgt y R fe au B Die vei ösung der Genossenschaft vorhandenen und | gegen einen andéren. Genossenschäfter, wohl. aber durch Rechtshand- sa! ft E E OPHaveEIN Seorhnetes MeTgeIamiß Der Genosen 5 stattfind E / M S M E M M während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, "R Ver ährubig! zu Günffen a E der Auflösun der Ge-

“Oanr 0 berihtigt nd verooliiändlgt dana die Lifte | tenninif auf Weitloce Ler Dal rBe ere Ce F pee e CM Gt ee Sou bt and bo ine Bala | ossmiBol Le Keadbrb gedérioem Gmnesleteers Tee M v iges Seer S and iuerpslihteh, Sorge zu tagen, das die erforder: | indie Ger 14 if 2abjenite anzusehen, dei 1elgent dle Genafcnsgaf Y 908 vid diger Fordenangen nigen Etmnmuen Mrefgehalten} | Herb P n senen en neren, Genofensggler wobl aber lichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er mußspätestens inden D G; "C ; N Ft ile eins{lickli selb schriebenen Divi- | die Konkursmasse unterbrochen.

: eta: 2 Ri: as Erkenntniß is von dem zuständigen Gericht demjenigen Ge- F ten Geschäftsantheile einschließlich der denselben zugeschri N) 523 Di ¡f N Sue dinderläbrigé unt ‘be- Stade H de von BebninaB T Aar do Saone A Tk ne Gatten c Mf vate T Sehe in T BatesenGalet Wb Mai | pee L Le De Batisrany lft auß gn Minde: id fe

Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung auf- : j ; j nan di ; i ' t die Verthci- / „LIL \ enommenen oder ausgeschiedenen, so wie die Zon! der zur Zeit E Pl Aufs 96 mitzutheilen. ie Alba 1 Veltalk tet Gbbe Me A Gaben, die Rechte der Minderjährigen et! ohne Zulassung der Wieder- o E e

lere F. 47 der faufmännischc Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald

enossenschaft angchörigen Genossenschafter veröffentlichen. , 9. 39. Die A1 fung der Genossenschaft muß, wenn fie nit [: una der Sd G f; sowie der | einseßüng in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses A2 O t: ; eine Folge des eröffneten Konkurscs rch de Ein- c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft; sowie de g F. 26. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen- tragung in das See de, CRGCRELBH Me Me muj M} Geschäftsantheile der Genossenschafter noch" verbleivenden Bestande | gegen die Vormünder und Verwalter.

schaft außer den Grenzen ihres Aufkrages oder den Vorschriften dieses i : en g i ; ungs8jahrés die Ge- j “Recta | zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der F} wird. zuitächst der Gewinn des leßten Rehnungsjahres an ‘die Schlußbestimmungen. Gelees oder des Gejellihafi-Bertrags t ena u 90 Er Genossenschaft be a Blätier befannt gemacht werden. s h f De R A A O C S Save: g. 54. Das ¿libeldècit A den Vorstand der Genossenschaft ; ; : eis ur le Bekanntmachung müssen die ubiger zugleich auf- u. ( i L Lire S B 1g dex in den Ft. 4, 6, 17, 22, 24, 25, 30 Absaß 3, 32 e cadártien Weste (C Da mngen Fg, Ee nzan gefordert werden, sich bei dem Vorstande der Genossen haft f melden. schafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach Bora 2 dg 00 itbalttited Ver Fr ifte L Qa A oatta dirt L fn oder wenn sie in der General-Versammlung die Eben vo F. 36. Die Konkurs - Eröffnung ist vom Konkurs - Gerichte von [F Köpfen. T i i ¿ ; Contda: | nungsstrafen anzuhalten. :

/ Anträgen gestatten, oder nicht verhindern E auf keinen esch ift: Amts wegen in das Genossenschafts - Register einzutragen. Die Be 47. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquida- Hur das hiérbei zu befolgende Verfahren sind die im Art. 5 des lien Zweck, sondern auf öffentliche Angele enheiten (§, 1 der V d kanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im §. 4 Nr. 6 F tion eine Bilanz aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später aufgestellte Einführungsgeseßes zum Allgemeinen deutschen Handelsgeseße vom nung Zee Sl Verhütung eines die esebliche reiheit ebäbrüenb , | bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschäfts-Register Vilanz, daß’ das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Re- 24. Juni 1861 Saitésenes Baliliinünezi maßgebend.

Mißbrauchs des Versammlungsrecchtes vom 11. März 1850) gerichtet | nit bei dem Konkurs-Gericht geführt wird, so ist die Konkurs-Eröf- [M servefonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur C e ÿ. 55. Unrichtigkeiten in den nach Vorschriften des gegenwärtigen sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thlrn. verwirkt. N G nung von Seiten des Konkurs - Gerichtes dem Handelsgericht, bei der Schulden der Genossensthaft nicht hinreiht; so haben die Liquida- Gesebes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen 6 27. Der Gesellschafts-Vertrag kann dem Vorstände einen Auf L tali anae, geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung a Ce en, nb Genoiseismastet binnen adt Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis zu

» Mo em D f e ih anzuzeigen. / n geahndet. i

A LS (Dea ltt N as L Do Een, ; g. 37. Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genosser- F Tagen naeh der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung | +0 C 66. Burch die im §. 55 enthaltene Bestimmung wird die An-

Z Ift E uffichtörath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts- | haft auszuîreten, au wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte [F des Ausfalls erforderlichen Betrag baar einzahlen , bei dem Handels- wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen; wenn dieselben nach

führung be C in allen Zweigen der Verwaltung, er kann | Zeit eschlossen ist. get die Eröffnung des kaufmännischen Konkurses (Falliments) über sonstigen Geseken durch die Handlung Lcartdut wétbän.

lid Bi Gu d Sh iften D geen r C: unterrichten, : st über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts as Vermögen der Genossenschaft zu beantragen. bi g. 57. Die Eintragungen in das Génossenschafts-Register erfolgen

Ges e ft8-K a Sudae Gal aae c en Bestand der | im Gesellschafts -Vertrage nichts festgeset, so findet der Austritt nur : 9. Ungeachtet der onesna der Genossenschaft kommen bis | e Fentrei. Die näheren eschäftliche Anordnungen über die Führung

Er f R b E Agen ñdi eneral - Versammlungen berufen. | mit dem Schluß des Geschäftsjahres nach vorheriger, mindestens vier: F dur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rehts- | 8 Genossenschafts Ne isters bleiben einer von den: Ministern für

L Le E an E 9. 6 Ter Entiinbaen de BUOALA dur den T g L lat ctner erli die Mitgliedsc{af dritten Pes, ERES oeschriften des tweiten und dritten ‘Abschnitts Handel! Gewerbe und fentliche Arbeiten und der Justiz zu erlassenden

L j ad urch den Tod , sofern der Gesellschafts-Vertr ine esebte „iten nen, die : i orbchalten. | U Pernseines! General-Versammlung von ihren Befugnissen entbinden | Best mungen enth H A O E dieses Gesehes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen e Minister für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und falten E i weiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen An- n Jean Falle fann die SunossensCaft Genossenschafter aus den des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Aa I der Justiz werden mit der Ausführung dieses Gesebes be auftragt. Er hat die Jahres-R die Bi g im Gesellschafts-Vertrage Eden Gründen, sowie wegen des Ver- F nit ein anderes ergiebt. Im Fall der Auflösung der Genossenscha Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- Gewi t ia es-Rechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge lustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen. tann kein Genossenschafter wegen des o G Pas N eren Betrages gedrucktem Königlichen Insiegel. Brosamneinng Berit Ä Me a darüber alljährlich der General- Wi j 38, Die aus det Genossenschaft ausgetretenen oder E deren Geniäbigen Einzahlung e E S A M} Gegeben Berlin, den B März 1867. : : é H ossenen Genossenschafter, sowie die Er ) , nossen- enossenschaftern, welche au Er hat eine General - Versammlung zu berufen, wenn dies im haf er, bleiben M E L ole der ‘Genossen Gat E alle bis zu Geri! im Wege des Rück ries ‘in Anspruch genommen werden. Der (L. S.) Wilhelm. i

Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. ihrem Ausscheiden von der Geno nen Nexbindli- tsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung L

_§. 28. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstands- feiten bis is Ablauf der Veriährung (C 51) verhaftet. Me hatte, bleibt bis jur Beendigung D L A ausgelóje Grau en TSCHI En e et U E Bew Ras Mitglieder die Prozesse zu flhren, welche die General-Versammlung Wenn der Gesellschafts-Vertrag nichts Anderes bestimmt, haben Genossenschaft bestehen. f Capari ui an’ die Genossenschaft geschehen | Graf von Jßenplig. von Mühler. Graf zur Lippe. beschließt. sie an dem Reservefonds und an dem sonst vorhandenen Vermögen F Mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths | der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zU