1867 / 104 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kontingenten für die neuen Landestheile in verhältnißmäßiger Gleich- heit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischèn rovinzen. Die zu dieser Fest ellung erforderlichen Ermittelungen und -Vorarbci- ten, so wie die demnächstigen eigentlichen Veranlagungs- und Ein- schäßungs-Arbeiten sind nicht ohne Mitwirkung der im Geseße bezeich- neten Organe der Landes-, Provinzial- und Kreisvertretung, welche zur Zeit nicht vorhanden, Pur dant lhran, Theils zur Sicherstellung der verschie- denartigen, hierbei fonfkurrirenden Jnteressen, theils zur Festftellung der- nigcn Mittel und Wege, welche. zur Erreichung des Zwecks am ange- messensten Ugen sein möchten, bedarf es ferner sehr \orgfäl- tiger, die lokalen Eigenthümlichkeiten berücksichtigender Untersuchungen und Erwägungen, welche an und für fi einen nicht unerheblichen Zeit- und Kosten-Aufwand erfordern. Alle diese Umstände in Ver-

bindung mit der Betrachtung, daß das Grundsteuergescß übechaupt *

nicht ohne wesentliche Abänderungen in den neuen Landestheilen durch» zuführen sein .dürftc, mußten es angemessen erscheinen lassen, in der zu erlassenden Verordnung a) nur den Grundsaß auszusprechen, daß die Grundsteuer-Kontingente für die neuen Laudestheile in verhältniß- mäßiger Gleichheit mit den Grundsteuer - Hauptsummen der alten Provinzen festzustellen seien, b) der Verwaltung die Ermächtigung zu ertheilen, mit den zu leßterem Zweck erforderlichen Vorarbeiten (ins- besondere Vermessung und Kartirung) unter Anwendung der Behufs Ausführung des Grundsteuer-Gescßes vom 21. Mai 1861 erlassenen Vorschriften vorzugehen, ferner e) die Bestimmung, unter welchen be- sonderen Maßgaben event. das lebtgedachte Geseß, so wie das Gescß von demselben Tage wegen der für die Aufhebung der Grundsteucr- befreiungen zu gewährenden Entschädigung in den neuen Landestheilen zur Ausführung zu bringen und über den Zeitpunkt, von welchem ab die neu veranlagten Grundsteuern gegen Wegfall der bisher bestan- denen in Hebung zu seßen, einem (ifOreA Gesche vorzubchalten, endlich jedoch 4) hinsihtlich) der Besteuerung des Grund und Bodens in den neuen Landestheilen schon jeßt solche Erleichterungen eintreten zu lassen, welche sich zur Herstellung der erforderlichen Gleichmäßigkeit Y M Beziehung mit den altländischen Provinzen als unerlä lich arstellen. ,

__ Au in Betreff dieses-Punktes und der darauf bezüglichen Spe- zial-Bestimmungen für die einzelnen Gebietstheile findet si die er- forderliche nähere Begründung unter Darlegung der gegenwärtig überall bestchenden Besteuerungs-Verhältnisse in den mehr erwähnten Denkschriften.

Was die Gebäudesteuer betrifft, so hat es, ungeachtet der Verbin- dung; in welche dieselbe nach der Gesekgebung vom 21. Mai 861 mit der Grundsteuer von den Liegenschaften gebracht ist, doch nicht zweifelhaft erscheinen können , deren Einführung in den neuen Landesëtheilen s\oglei ch anzuordnen , theils weil die Ausführung in einfacher Art zu ordnen und im An- {luß an die schon überall bestehenden Haussteuern leicht zu bewirken ist, theils weil damit fast sämmtlichen neu-erworbenen Gebieten gegen die 17 e Belastung der Gebäude eine nicht unerhebliche Steuer- Ermäßigung zu Theil werden wird, welche si \chon den neu einzu- führenden persönlichen Steuern gegenüber als nothwendig darstellt. Die nach dem Geses vom 30. Mai 1853 (Geseß-Sammlung für 1853 Seite 449) eingeführte Abgabe von den Eisenbahnen, welche eben- falls zu den direkten-Staatssteuern gehört, bedarf zu ihrer Einführung keiner besonderen Vorarbeiten; überdies für die einzelnen Landestheile Da jedoch die im sich. noch nicht voll-

feiner verschiedenen Auffassung und Behandlung. Uebrigen hierbei event. zu_beachtenden Verhältniffe ständig überschen lassen, ist davon Abstand genommen, schon mittelst der vorliegenden Verordnungen cine hieran bezügliche Bestimmung zu treffen ; vielmehr behält sich das Staats-Ministeriun vor, die Einfüh- rung der Eisenbahn-Abgabe mittelst einer alle neuen Landestheile um-

fassenden Verordnung so zeitig in Vorschlag zu bringen, ‘daß mit ae Erhebung ebenfalls vom 1. Juli d. I. ab Mrs Wer» en kann.

Geweinsam für alle Landestheile tritt die Nothwendigkeit hervor, daß einen Theils die auf die Steuer-Verwaltung, bezüglichen allgemei- nen geseßlichen Vorschriften gleichzeitig zur Geltung gebracht werden und andern Theils die Elementar-Erhebung und Verwaltung der Steuern für jeßt und bis die in dieser Bezichung für die altländischen Theile des Staats bestehenden geseßlichen Vorschriften und Einrichtun- gen vollständig zur Ausführung gebracht scin werden, cinstweilen den in den neuen Landestheilen vorgefundenen Einrichtungen angepaßt und provisorisch geordnet wird.

_ZU den erwähnten allgemeinen munen gehört insbeson- dere; daß unter O anger entgegenstehenden Vorschriften a) über die Höhe der veranlagten direkten Steuern die Verpflichtung zur ZJah- lung derselben der Rechtsweg fortan nur insoweit stattfinden darf, als dies nach den Grundsäßen der preußischen Gesehgebung zulässig ist, und b) in Betreff der Gotung der direkten Steuern die betreffen- den Bestimmungen des Ge eßes vom 18. Juni 1840, welche überdies den Steuerpflichtigen schr viel günstiger sind, als die ähnlichen in den De ma Landestheilen bestehenden, zur Anwendung gebracht wer-

üssen.

, „Die aufgestellten Verordnungs-Entwürfe sind überall unter Mit- wirkung der betreffenden Central-Behörden in den verschiedenen Landes- theilen, mehrfach auch unter Zuziehung von Vertrauensmännern aus den Steuerpflichtigen selbst sorgfältig durhberathen und geprüft; daher zuversichtlich erwartet werden darf, daß sich die vorgeschlagenen Be- stimmungen durchweg als den Verhältnissen entsprechend und praktisch durchführbar erweisen werden. So weit es ohne die geseßliche Grund- lage Überhaupt zulässig, sind Übrigens die Vorarbeiten für „dies Ver- anlagungs - Werk schon überall im lebendigsten Gange und dergestalt gefördert , daß alsbald nah dem Erscheinen der Allerhöchsten Ver- ordnung mit der eigentlichen Veranlagung und Einschäßung der steucr- pflichtigen Objekte und Personen vorgegangen und der rechtzeitige Ab-

{luß des Ganzen zu dem bestimmten Termin, ungeachtet des Um angs der Arbeiten und der zu überwindenden Schwicrigkeiten, mit einiger Sicherheit in Aussicht genommen werden kann.

Euer Königlichen Majestät Überreicht das Staats-Ministerium in der Anlage zunächst die Verordnungs-Entwürfe a) für das chemalige Königreich Hannover, b) für das ehémalige Kürfürstenthum Hessen; c) für die Herzogthümer Schleswig-Holstcin nebst den dazu gehörigen Denk. schriften mit der allerunterthänigsten Bitte, dieselben Allergnädigst voll. zichen und demnächst mittelst ‘der im Entwurf beigefügten Allerhöchsten Ordre dem mitunterzeichneken Finanz-Minister zur weiteren Veran. lassung huldreichst zusertigen lassen , auch gestatten zu wollen / daß dieser Bericht und die Spezial-Denkschriften zur näheren Erkäuterung der Verordnungen selbst demnächst durch den Staats - Anzeiger ver- öffentlicht werden. |

Der Verordnungs - Entwurf in Betreff des chemaligen Herzog- thums Nassau u. #. w. hat noch in Betreff ciniger Punkte zu- Rück. fragen Veranlassung gegeben, wird jedoch ebenfalls binnen kürzester Frist Euer Königlichen Majestät Allerhöchsten Bestätigung seitens deg

taats - Ministeriums unterbreitet werden. |

Verlin ; den 27. April 1867.

Das Staats - Ministcriun.

Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Geseßgebun in Betreff der direkten Steuern in dem Gebicte des vormaligen RoNe reichs Hannover.

Vom 28. April 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preufen 2c, verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vor- maligen Königreiches Hannover auf den Antrag Unscres Staats- Ministeriums was folgt:

__§. 1. Vom 1. Juli 1867 ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staatssteuern aufgehoben : 1) die Häutersteucr, 2) dice Personen- steuer, 3) die. Besoldungsîteuer, 4) die Erwerbsteucr, 5) die Gewerbe- steuer, 6) die Einkommensteuer.

§: 2, An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab zu crheben: 1) die durch das Geseß vom 21. Mai 1861 ( Gésebsammlung für 1861S. 317) eingeführte Ge- bäudesteuer, 2) die durch das Geseß-vom1. Mai 1851 (Gefebsammlung für 1851 S. 193) eingeführte Klassen- und klafssifizirte Einkommensteucr,. 3) die durch das Geseß vom 30. Mai 1820 (Geseßsammlung für 1820, S. 147) und das einige Abändcrungen des leßteren betreffende Gese vom - 19. Juli 1861 (Geseßsammlung für 1861, S, 697) eingeführte Gewerbesteucr; und werden zu diesem Bchufe die vorgenannten preu- ßischen Geseße nebst allen dieselben erläuternden, ergänzenden und ab- ändernden geseßlichen Vorschriften cingeführt.

& 2 B Grundfteuer von den Liegenschaften i} in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Mai 1861 (Geseßsammlung für 1861 S, 253) betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, und der dazu cr- gangenen exläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften ander- weit zu veranlagen, und die Grundsteuer-Hauptsumme für das Gebict des vormaligen Königreichs Hannover in verhältnißmäßiger Gleichheit an A Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen Provinzen fest-

ellen.

_ Bei den zu leßterem Zwecke auszuführenden Vermcssungs- und Kartirungs-Arbeiten ist nach Anleitung Dea N Ausführung des vor- gedachten Geseßes ergangenen Vorschrif!en zu verfahren.

Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonde- ren Maßgaben das mechrgedahte Geseß, sowie das Geseß vom 21. Mai 1861, betreffend die für Aufhebung der Grundsteucr-Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung (Gesebßsammlung für 1861 Seite 327), zur Ausführung zu bringen und die Bestimnuìiung ed Brel bor A A E zu veranlagende Grundsteucr gegen Wec er vestehenden Grundsteuer in Hebt P besonderen Gescb vorbchalten. : U M De Ae L Bis zu diesem Zeitpunkt ist dic bestehende Grundsteuer von den Liegenschaften mit Einschluß der auf den Hausgärten bis zur Größe 1BAT ab, pa iden t cie Men Steuerbeträge, vom 1. Juli

mit eilf Zw i i i i - bétrages fortguerheben. Zwölftheilen ihres bisherigen - Jahres / zis die anderweitige Organisation der Verwaltunasbe örden im vormaligen Königreiche Hannover erfolgt sein wird, find die Gunctionen, welche nach den im ÿ. 2 bezeichneten Geseßen den Regie- rungen obliegen, von dem Ober-Steuer-Kollegium unter Theilnahme eines Kommissars des Finanz-Ministers, welchem insbesondere die obere Leitung der Veranlagungs-Arbeiten obliegt, wahrzunehmen.

Die Functionen der Landräthe fallen den Öbrigkeiten (den Aem- tern und in den selbstständigen Städten den Magisträten, sowie im Stu R 0A N ange ogerichten) beziehungsweise den, dem Ober-

- m untergeordneten Beamten o - rufenden aren e L Fe ATOAIO Mt

e % 02. Einstweilen und so lange eine kreis- und provinzialstän- dische Verfassung nach den Grundsäßen der. Preisen Gesebgebune im vormaligen Königreiche Hannover nicht eingeführt ist , treten fol- E Bestimmungen in Kraft: a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, owie der Klassen- und flassifizirten Einkommensteuer erfolgt inner- halb der zu diesem Zwecke zu bildenden Veranlagun Sbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche unter dem orsibe der die Gunctionen der Landräthe ausübenden Beamten (Obrigkeiten) oder

Kommissarien 2c. (§. 4) oder von Stellvertretern derselben nach Maß- gabe der bestehenden Bestimmungen und mit Beachtung der dieserhalb

fassen.

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Finanz-Minister zu erlassenden besonderen Vorschriften Beschluß cid Vie Mitalieve dieser Kommissionen werden durch die städti- en Kollegien, beziehungsweise die Amts-Versammlungen gewählt. þ) Zur Entscheidung Über die Reclamationen und Berufungen gegen die Einschäßungen zur klassisizirten Einkommensteuer ist eine Bezirks- Kommission (F. 24 des Geseßes vom 1. Mai 1851) zu bilden, deren i i r . . Mita Pes vormaligen Königreichs Hannovex durch die Landdrofsteien, Lnnächst aber aus Einkommensteuerpflichtigen der cinzelnen Regie- d ngs-Bezirke durch" die betreffenden Regierungen berufen werden.

insichtlih der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften l ¿L 6 PRA Vetalagütng der Gebäude geschieht die Feststellung L Nußungswerthe der ersteren (. 4 des Gesebßes vom 21. Mai 1861) betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteucr) ohne Be- rüsichtigung der dazu gehörigen Hausgärten. b) Der mittlere sähr- liche Miethswerth der Gebäude (§. 6 des- zu a. angeführten Geseßes) ist nah dem Dur@(schnitt der Jähre 1853 bis 1562 eitischließlich fest- ustellen. c) Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung N die Eigenthümer geschieht durch Offenlegung der Verankagungs- Nachweisungen {(§. 10 Abs. 2 des gedachten Gesepes) während“ eines Zeitraumes von mindestens vierzehn Tagen. d) Die vierwöchentliche Reclamationsfrist (F. 10 Absap 4 des gedach¿en Geseßes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs-Nachweisung. e) Die erste Revision der Gebäudestcuer-Veranlagung (§. 20 des ‘gedachten Gescbes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in den älteren preußischen Landestheilen.

7. - Behufs: Veranlagung der Gewerbesteuer ist a) die Stadt Ganipavio wi u Königlichen Schloß- und- Gartenbezirk, der Bor- stadt Glokensee und dem Orte Linden der ersten Abtheilung im Sinne des Geseßes vom 30. Mai 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und der Beilage: B. zu demselben zuzutheilen , während die Städte Osnabrück; Hildesheiny Lüneburg, Celle mit der Altenceller- Westceller- unt Hehlen-Vorstadt; Harburg mit dem Schloß und Hafenbezirk, Göt- tingen, Emden und ‘Leer der zweiten Abtheilung zu überweisen sind. b) Bis zur Eintheilung des ade Ra M O Hannover: in Re- - gierungs-Bezirke gehört das ganze: Gebiet- desselben zur ersten Abthei- lung im Sinne der*§§. 4, d und 8 des Gescbes vom 19, Juli 1861, betreffend“ einige Abänderungen des Geseßpes - wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. / Andenweite Bestimmung in diejer Beziehung bleibt nach erfolgter Bildung von Regierungsbezirken be- sonderer Königlicher Verordnung vorbehalten. c) So lange, hie, Ein- theilung des vormaligen Königreichs, Hannover in landräthliche E nicht eingeführt ‘ilt, treten Behufs der Veranlagung der Gewerbe} euer für die nah Mittelsäßen in Gesellschaften C E MQLEE E d L in der vierten Abtheilung an Stelle der Kreise :(ÿ. 26 zu A des Beide vom 30. Mai 1826 wegen Entrichtung der Gewerbe]jteuer und Nr. 8der Bei- lage Bzu demselben) diezu diesem Zwecke zu bild Gei Betgiilaguggaprte, d) Bei - der ersten Veranlagung der ewerbestcuer erfolgt die T der Abgeordneten für die Klasse A. 1, sowie der S ETEL e selben , durch - diejenigen Gewerbetreibenden ; welche die S Behörde, beziehungsweise der S tinnt, A a S n C 1Epe s

e - Kommissar (§. 4) bestimmt. (of p: Bette A 19, O betreffend cinige Abänderungen des Ge- seßes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820).

Finfommen der Mitglieder der Familie: des Hanno- Cat T R E bleibt von Entrichtung der feusilizieten Tin. fommensteuer befreit. Auch sind die im Bejig derselben „befind ichen Gebäude ; insoweit solche seither von der Häusersteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen. 4: E §. 9. Die-Zahlung ‘der neu veranlagten direften Steuern darf dur Reclamationen ‘nicht aufgehalten werden, muß vielmehr) E Vorbehalt ‘der späteren Erstattung des Zuvielgezahlten; zu den be- stimmiten-Fälligkeits-Terminen erfolgen. 0 §. 10. - Jn Betreff der Erhebung und Beitreibung - der direkten Steuern bleîben, bis die in dieser Beziehung nach: den Grundsäßen ‘der - preußischen Gkeseßgebung ‘und Venrwaltung--zu treffenden Led, tungen ‘ausgeführt i werden, - die nach der haünoverschen Beror Una vom 30.-März 1859 für die Erhebung, Anmähnung und Beitreibung der direkten Steuern geltenden E S in a E ie i 1 §. 1 bezeichneten Geseßen bestimmten Heve- s arl Ma LiboLA voir Su Gebäude-, - Klassen- und Lee fließen zur Staatskasse. ‘Aus denselben erhalten die DMOA E ein Prozent; sofern sie bei dem Veranlagungsgeschäft mitgewirk haben. | §. 11. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Eo und klassifizirte Einkommensteuer; Gewerbesteuer ÿ. 2 zu 1, 2, 3) wirk- lich zur Hebung gelangen, sind die auf der -bisherigen See gebung: beruhenden Steuern E E e IS07: Lerahüten i i x für die Zei e / e Beträge nait R eRuGoN da ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern. g. 12, Jn Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden Bestimmungen des Gesebes vom 18. uni N (Geseß-Sammlung S. 140) nebst den dazu En n äuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen- zur lnwen ung. | Reclamationen wegen Steuern, welche vor Publication d gegen“ wärtigen Verordnung entrichtet worden sind, so wie O a erne! wegen Steuern aus dieser Zeit, müssen, bei Verlust des Aen h / bis zum 1. Juli 1868 geltend gemacht werden. GÜr die zut Qi é F Publication dieser Verordnung vorhandenen Steuer-Rükstän F Wun die im §. 8 des gedachten Geseßes festgeseßte vierjährige Verjährungs- frist mit dem 1. Januar 1868 §. 13. Jn Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuern findet der Recht9weg nur insoweit ftatt, als dies

für die nächste Veranlagung aus Einkonunensteuerpflich- |

R 4 allgemeinen Grundsäßen der preußischen Geseßgebung zu- ässig ist. : §. 14. Mit dem 1.- Juli 1867 treten alle die bisherigen direkten Steuern betreffenden hannoverschen Geseße und Verordnungen, welche den Bestimmungen der gegemvärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben mccht zu vereinigen nd, außer Krast.

§. 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den mit dem ‘Herzogthum “Braunschweig gemeinschaftlichen Theil des Harze8s, den sogenannten Communionharz, feine Anwendung. §. 16. Die den Bewohnern, insbesondere den Bergarbeitern von und mit dem Steiger abwärts, in dem zum vormaligen Königreiche Hannover ausschließlich gehörigen Theile des Harzes und der dem Staate gehörigen Hüttenwerke bei Elbingerode nach den hannoverschen (Seseben zustehenden Befreiungen -von der Häuser-, beziehungsweise Personen- und Gewerbesteuer bleiben noch bis zum 1. Januar 1868 in-_Kraft und sind die gedachten ‘Klässen von Einwohnern bis dahin auch von der Entrichtung der veranlagten Gebäude-, Klassen- und Gewerbesteuer freizulassen. | : T

Von dem %dezeichueten "Zeitpunkte ab unterliegen die Ersteren jedoch der Steuerpflicht ebenso, wie die übrigen Einwohner des ehe- maligen Königreichs“ Hannover.

§. 17. Der Finanz-Minister ist. mit der Ausführung dieser Ver- ordnung beauftragt und hat die zur- Ausführung derselben erforder- lichen Anweisungen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnfiegel. Gegeben Berlin, den 28." April 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bi8marck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jhenpüig. v. -MÜhler. Gr. zur Lippe. v. Seichow. Gr. zu Eulenburg.

Denkschrift zu dem Entwurfe der Allerhöchsten Verordnung, be- treffend die Einführung der Preußischen Geseßgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover.

Das Gebiet des voruialigen © Königreichs Hannover umfaßt 698/42 (IMeilen mit 1/,923/,492- Einwohnern nach der legten allge- meinen Bottfszählung tun Jahre 1864.

In demselben ‘bestehen zur Zeit folgende direkten Steuern; und zwar: 1) die Grundsteuer; 2) die Hâusersteuer, 3) an ‘perföntichen direften Steuern: a) die Personensteuer, b) die Besoldungs- und Er- werbsteuer, e) die “Einkommensteuer, d) die Gewerbesteuer. Dazu treten 4) die sogenannten fixirten Steuern. Von diesen Steuern be- ruht 1) die Grundsteuer im Wesentlichen auf den Geseßen- vom ten August 1822 und vom 3. Juni 1826. :

Danach ift diese Steuer. von allen nußbaren Liegenschaften, ein- schließlich der dem Saate_ gehörigen, zu entrichten. Besxcit von dersel- ben sind- die zu- den- Königlichen Schlössern gehörigen Gärten, so, wie nach dem Gejeß-vom-1. Juli 1535 die-Liegenschasten der Privatper- sonen im. Harzdistrikt, wahrend die: den- geistlichen und Schulinstituten gehörigen Grundstücke zugestandene -(Grundsteuerbefreiung -: durch - das ‘Gesey vom 5. September 1548. und zwar gegen die im Geseße- vom 28. Juni 1851 festgestellte Entschädigung Wieder aufgehoben. wor- den ijt.

Auf Zeit der ersten Veranlagung - der Grundsteuer waren - voll- ständige- Karten von den einzelnen Feldmarken uur : ausnahmsweise vorhanden,-bei dem Mangel von genauen Vermessungen begnügte man sich, den Flächeninhalt der zu veranlagenden Grundstücke -durch- geo- metrische Ueberschlagung der Längen und Breiten, oder durch Schäßung nach dem Augenmiaße zu ermitteln; rüsichtlich der gemeinschaftlich benußten Weiden aber den zu besteuernden Reinertrag derselben (das Steuerkapital genannt) nach der Anzahl des thatsächlich darauf ge- weideten- Viehs. nah gewissen allgemeinen Normen zu bestimmen.

“Hierdurch trägt dieser Theil der“ Grundsteuer uïnehr den Charakter ciner Virhsteuer ais einer eigentlichen Grundsteuer an sich.

Der Schägung der übrigen Kulturarten ist deren Rohertrag zum Grunde gelegt, nach Abzug der für die einzelnen Klassen vorweg be- stimmten Quote für die Kultur- und S i n :

Die auf diesem Wege ermittelte Grundsteuer "ist im. Jahre 1826 auf jährlich 1,350,436 Thlr., d. i. 107 Prozent des Steuerkapitals fest- gestellt worden, hat aber demnächst in--Folge dèr Theilung von Ge- meinheiten, sowie der Kultur-Veränderungen und der Berichtigung von Jrrthümern mannichfache Abänderungen erlitten, so daß unter Berü- sichtigung des seitdem veränderten Münzfußes gegenwärtig die Grund- steuer 11/,¿ Prozent des in den Grundsteuer-Mutterrollen nachgewie- senen Steuerkapitals beträgt. E

2) Die Häusersteuer wird in Gemäßheit der Geseße vom 20. Dezem- ber 1822 und vom 22. September 1856 lediglih von den Wohngebäu- den entrichtet, und zwar mit 4 Groschen 8 Pfennige = 4 Sgr. 9,6 Pf. preußisch für je 100 Thlr. des durch Sachverständige ermittelten Netto- fapitalwerthes, wobei jedes angefangene Hundert als voll gerech- net wird. _ E L ee Q

Diese Steuer ist indessen durch den höchsten Saß von 40 Thlr. für ein Wohngebäude limitirt, und da jenem Steuersaße die Annahme zum Grunde liegt, daß der Bruttomiethswerth eines Wohngebäudes - drei Prozent seines Kapitalwerthes beträgt, so berechnet sich die Steuer auf 55 Prozent des Bruttomiethswerths. L

Von dieser Steuer sind außer den Königlichen Slöfsern den

öffentlichen Armen- oder Krankenhäusern und andere, die Pfarr-;