1867 / 104 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1764

Pfarrwitiwen-, Küster- und Schullehrerwohnungen , desgleichen die Wohnhäuser auf dem Far frei. / :

3) Die durch die Gesebe vom 20. März 1859 und vom 13. Juni 1865 anderweit geregelten persönlichen direkten Steuern, beruhen auf Selbstdeclaration der Steuerpflichtigen , und es bildet von ihnen nur die Personensteuer cine allgemeine Steuer, während daneben von allem Einkommen, welches nicht aus Grund- oder Häuserbesiß oder Gewerbc- betrieb herrührt, und durch die Grund- oder Haute oder Gewerbe- steuer schon besonders getroffen wird , die Besoldungs - / Erwocrhb- oder Einkommensteuer zu entrichten ist. i :

Von denselben wird a) die Personensteuer in 12 Klasscn, von 58 Thlr. für einen verheiratheten und 50 Thlr. für einen unverhei- ratheten Mann in der ersten, bis hinunter zu 24 Groschen in der 12. Klasse, hier ohne Unterschied zwischen Verheiratheten und Nicht- verheiratheten , erhoben. Zum Zweck ihrer Veranlagung sind alle Steuerpflichtigen in 470 verschiedenen Kategorieen, als: Angestellte d. i. Beamte, Bierbrauer, Grundbesißer 2c. gebracht; und für jede der- selben gewisse Merkmale vorweg festgestellt, aus welchen auf das jähr- liche Einkommen des Einzelnen zu {ließen sei. Danach wird die Steucrklasse so gewählt, daß im Großen und Ganzen das vorausge- seßte Einkommen cines Verheiratheten mit 1% pCt. und eines Unver- heiratheten mit 1/,, pCt. besteuert wird. b) Die Besoldungs- und Erwerbsteuer, von welchen leßtere für die Einnahmen aus Pensionen oder von der Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft 2c. bestimmt ist, stehen nah ihrer Wirkung und den bei ihrer Veranlagung zu befolgenden- Grundsäßen einander l gleich und unterscheiden sich nur nah dem Ursprunge des zu besteuernden Einkommens. Einnah- men unter 140 Thlr. sind frei, falls der Bezieher nit sciner sonstigen Verhältnisse wegen schon zur 10. oder zu einer höheren Klasse der Personen- steuer zu veranlagen sein würde, der Prozentsaß der Steuer steigt von 1/ yCt. bei einem Einkommen bis 140 Thlr. ecinschließlich auf 23/, yCt. bei einem Einkommen von mehr als 2000 Thlr. c) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer wird nur dasjenige Einkom- men berücksichtigt, welches durch eine dem Bezieher unmittelbar oder mittelbar zur Last fallende direkte Steuer, also eine Grund- oder Häuser- oder Besoldungs-, oder Erwerb-, oder Gewerbesteuer nicht schon

betroffen wird; diese. Steuer beträgt 2?/, Prozent des Einkommens,

nah Abzug der Zinsen der Passiv - Kapitalien , so wie der von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Witthümern , Apanagen und ähn- lichen äuf dem Einkommen haftenden Lasten , indeß mit Freilassung von 100 Thlr. des steuerpflichtigen Einkommens. d) Die Gewerbe- steuer ; welcher auch Eisenbahn - Unternehmungen, Berg - und Hütten- werke und diejenigen unterworfen sind, die Güter oder Höfe oder ecin- elne Grundstücke auf länger als ein Jahr und für mehr als 80 Thlr. jährlich gepachtet haben, wird in 12 Klassen von 140 156 Thlr. in der ersten bis 15 Gr. 6 Pf. in der 12. Klasse erhoben, sofern das aus dem Gewerbe entspringende Einkommen 6000 Thlr. jährlich nicht Übersteigt. Js} leßteres der Fall, so wird eine den Betrag der mit 22/, Prozent vom Einkommen zu erhebenden Einkommensteuer er- reichende Gewerbesteucr entrichtet.

4) Die sogenannten fixirten Steuern endlich bestehen aus Aver- sionalsummen, welche einerseits sere mit Rücksicht auf ihre Lage vom Zollverein ausgeschlossene Ortschaften in Stelle der indirekten Steuern entrichten; andererseits die beiden Nordseeinseln Borkum und Juist für die ganze beziehungsweise theilweise Freilassung von den direkten Steuern auf Grund besonderer kündbarer Verträge zahlen; endlich unter dem Namen »sächsisches Fikum« von solchen Grundbe- sißern erhoben wird, die in Folge eines im Jahre 1735 abgeschlossenen

renzregulirungs-Vertrages von Chursachsen an Churbraunschweig unter der Bedingung abgetreten sind, daß sie zu keinen höheren Steuern herangezogen werden sollten, als sie bis dahin zu entrichten hatten.

Hiernach ist das in dem_ Gebiete des vormaligen Königreichs Han- nover zur Zeit bestehende Steuer-System ein die verschiedenen Ein- kommenquellen so vollständig, wenn auch in verschiedener Weise, um- fassendes, daß, wenn die Staatsregierung sich bei ihren Maßnahmen lediglich von finanziellen Rücksichten leiten ließe, es an einem genü- genden Grunde fehlen würde, jenes Steuersystem durch das in den altländischen Provinzen geltende zu erseßen. /

Eine Aenderung dieser Steuergeseße erscheint jedoch ebenso durch die Nothwendigkeit der Herstellung der Gleichheit der Besteuerung in allen Theilen des Gesammtstaats, als durch den Umstand dringend geboten, daß durch die mangelhaften Grundlagen des Steuersystems eine Un- gleihmäßigfkeit in der Besteuerung eingetreten ist, welche der Abhülfe hedarf und durch die Einführung der altländischen Geseße über die direkten Steuern im Wesentlichen beseitigt werden wird.

In dieser Bezichung kann es nicht zweifelhaft sein, daß a) für

eine zutreffende und gleichmäßige Veranlagung der Grundsteuer .die .

Beschaffung zuverlässiger technischer. Unterlagen, namentlich der Ver- messungs- und Kartirungs-Arbeiten unerläßlid Bedingung is, wie dies auch das altpreußische Geseß vom 21. Mai 1861 über die ander- weite Regelung der Grundsteuer erfordert. Die hannoversche Grundsteuer entbehrt jedoch durchwcg solcher Unterlagen, sogar eines genügenden Nachweises der O Kulturarten und läßt sih auch im Junnern um so weniger als gleichmäßig anerkennen,“ als seit der vor vierzig ren vorgenommenen Ermittelung des Nohertrages der einzelnen

rundstücke, die Landeskultur und die Verkehrsmittel sich in großem Umfange entwickelt und verändert haben, die hierdurch begründeten Verschiedenheiten in den Erträgen nach den örtlichen Verhältnissen je- doch keine Berücksichtigung erhalten. b) Der Besteuerung nach dem Nettokapitalwerthe der Wohngebäude steht die Veranlagung der altpreußischen Gebäudesteuer nach dem Nußungswerthe der Ge- bäude gegenüber. Bei Anwendung des leßteren Grundsaßes kann den concreten Verhältnissen in jeder Beziehung Rechnung getragen, und danach sehr wohl berücksichtigt werden, ob ein Haus in einer ver- ehrsreichen Gegend oder in einem abgelegenen Theil eines Ortes sich

befindet. Eine solche Berücksichtigung der lokalen und Nußzungs- Verhältnisse is zur Vermeidung von Ungleichheiten nothwendig, aber ganz ausgeschlossen, wenn der Kapitalwerth des Gebäudes zum Maßstabe -der Besteuerung genommen wird. Jn dieser Ver: \chiedenheit der beiden Systeme sindet das Ergebniy seine Erkl. rung, daß nach dem hannoverschen Gesecß grundsäßlich Wohn: gebäude in den höhern Steuerstufen um etwa 50 Prozent, und in den untersten Steuerstufen bis um 140 Prozent höher besteuert werden, als nach dem altpreußischen Geseß und auch die im leßteren begründete mäßige Veranlagung der Gebäude auf dem platten Lande nicht zur Geltung kommen kann. Wenn dagegen das Geseß vom 21. Mai 1861 auch eine Besteuerung der ausschließlich oder vorzugsweise zum Ge- werbebetriebe dienenden, und gewisser selbstständigen unbewohnten Ge- bäude vorschreibt, welche nicht zur Benußung für die Landwirth- schaft und Fabriken bestimmt sind: so kommt doch in Betracht, daß bei diesen einerseits nur der Nußungswerth des räumlichen Gelasses ohne Rücksiht auf die damit verbundenen Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Geräthschaften zur Berechnung ge- zogen wird, andererseits die Steuer nur zwei Prozent des ermittelten jährlichen Nußungswerthes beträgt, und in Folge dieser Be- \chränkungen der Ertrag dieser Steuer sich im ganzen Staate auf 4,2 Prozent der gesammten Steuer von den Wohngebäuden stellt, c) Rücksichtlich der persönlichen direkten Steuer tritt die Verschiedenheit der beiden Steuersysteme noch greller hervor.

Durch die nach dem Geseß vom 1. Mai 1851 zu erhebende Klassensteuer und die ihre Fortsesung nach Oben bildende klassifizirte Einkommensteuer soll mittel)t Schäßung durch Kommissionen 2c., aus der Zahl der Steuerpflichtigen von diesen gewählt, alles Einkommen ohne Rücksicht auf scinen Ursprung, wenn auch mit der Maßgabe ge- troffen werden, daß das Einkommen bis 1000 Thlr. einschließlich dur die Klassensteuer mit 2,2 bis 2,3 Prozent, das Einkommen von mehr als 1000 Thlr. aber durch die klas\ifizirte Einkommensteuer mit

höchstens 3 Prozent besteuert wird; daneben aber die Grund-, Ge- f bäude- und Gewerbesteuer zur Hebung gelangt, deren Beträge bei der Feststellung des mit der Klassensteuer, bezw. der klassifizirten Einkommensteuer zu belegenden Einkommens Berüctsichtigung finden, F Der Klafsen- und fklassifizirten Einkommensteuer stehen von dens a) bei demî der Besoldungs-, Erwerb - und Einkommensteuer Ada Ein-|

hannoverschen direkten persönlichen Steuern gegenüber:

kommen die Perjonen- und die Besoldungs- oder Erwerb- oder Ein-

fommensteuer, b) bei dem Einfommen aus Grund- oder Häuserbesiß

oder aus Gewerbebetrieb allein die Personensteuer.

Während nah dem Geseß vom 1. Mai 1851 der Prozentsaß ders Besteuerung nicht durch die Quelle des Einkommens, sondern dur(} die Höhe des leßteren bestimmt wird, hat das hannoversche Steuer} system diejenigen, welche nur Personensteuer entrichten , namentlich} also die Grund- und Hausbesißer, durchschnittlich 32,1 pCt. geringe besteuert, als wenn sie der altpreußischen Klassensteuer unterlägen ; und} diejenigen, welche zu der hannoverschen Einkommensteuer veranlagt sind} 56 pCt. geringer, Diejenigen aber, welche neben der Personéensteuer not}

eine Besoldungs-, Erwerb- oder Einkommensteuer zahlen, also Beamte Pensionaire 2c. , werden bei

von weniger als 1000 Thlr. besteuert, als es bei Anwendung der altpreußischen Steuergeseße del Fall sein würde. l;

Die Einfühxung der altpreußischen Steuergeseßgebung muß dahet eine höhere Besteuerung namentlih für das mehr As 1000. n H tragende Einkommen aus dem Grund- und Hausbesiß, dagegen ein Erleichterung der mittleren und unteren Klassen zur Folge haben und eine gerechte gleichmäßige Vertheilung der Staatslasten begründen

Wie bei der Veranl@ung der Klassen- und klassifizirten Einkou- mensteuer, so ist auch bei der Veranlagung der altpreußischen Gewerbe steuer den Pslichtigen eine wesentliche Mitwirkung bei der Vertheilunj; des nach Mittelsäßen bestimmten Gesammtsteuerbetrages der verschic denen Klassen der Gewerbesteuerpflichtigen cingeräumt, und dadur die Möglichkeit gegeben, den Handel und das Gewerbe nicht vorwic gend nach äußeren Merkmalen , als Zahl der Gehülfen 2c., wie e nah dem hannoverschen Geseß der Fall , zu besteuern, sondern daî aus dem Gewerbebetrieb fließende wirkliche Einkommen entscheidend sein zu lassen.

Die hiernach schon aus inneren Gründen gebotene Einführung des altpreußischen Geseßgebung Über die direkten Steuern be nba dahet eine gleichmäßigere und gerechtere Vertheilung der aianbrinäeldet

Steuern, ohne daß eine irgendwie ins Gewicht fallende höhere Bel

steuerung der Provinz Hannover im Ganzen herbeigeführt- wird. Behufs Vergleichs des seitherigen und des muthmaßlich künftig aufzubringenden Steuerbetrages läßt sih die Provinz Hannover nich! nach ihrer Größe und ihrer Einwohnerzahl mit der Gesammtheit de altländischen Provinzen vergleichen, da die Gesammtverhältnisse de! ersteren dem Durchschnitt der Gesammtverhältnisse aller altlän dischen Provinzen dcs Staates nicht gleih sind. Es können daher nur diejenigen Theile der Leßteren zur Vergleichung ge zogen werden, welche annähernd gleiche Verhältnisse haben. Um in keiner Weise fehl zu greifen, und namentlich die hannoverschen Gesammtverhältnisse nicht zu überschäßen, erscheint es angemessen, einer seits den Regierungsbezirk Cöslin , der unter den älteren preußische! Landestheilen am dünnsten bevölkert und in seinen Verkehrs-Verhält nissen mit am wenigsten aufgeschlossen ist, zum Vergleich heranzu ziehen ; andererseits aber das Vergleichungs-Objekt auf die angrenzen n De Bezirke, sowie auf die niederrheinischen Niederungskreis(

Die zur Vergleichung gezogenen altpreußi Sthei i stehen bieenach ergze g gezog preußischen Landestheile be

rde cinem Einkommen von mehr al} 1000 Thlr. durchschnittlich 30,9 Prozent, und bei einem Einkommen| durchschnittlich sogar 33,7 Prozent hôhal

1765

S i Viceh- Größe | Ein- stand woh- | (reduzirt ner- auf. Zahl. | Häupter Großvieh)

für Me Q.-Meile

Wohnhäuser

Gé- (00

sammit- der

zahl. E

Quadrat- Meilen

1) dem Regierungs-Bezirk Cöslin j 2) dem Regierungs-Bezirk Potsdam, ausschließlich Berlin :

3) den beiden Jerichowschen Kreisen u. der Altmark

4) den Kreisen Nordhausen, Worbis , Heiligenstadt, Mühlhausen und Lan- gensalza.. »°

5) dem Regierungs-Bezirk Minden :

6) dem Regierungs-Bezirk Münster

7) den Kreisen Rens, Cleve, Msrs und Geldern...

Summa

Das vormalige Königreich Hannover hat 698,42 | 2755 | 2260 | 280,084 | 401

Wird das Gesammtresultat der Besteuerung jener altpreußischen Landes- theile auf das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover angewen- det, so gelangt man zu folgendem Ergebniß: a) Rüfsichtlich der rund- steuer. Der durchschnittliche Reinertrag für den Morgen der verschic- denen Kulturarten in den altpreußischen Landestheilen, aus welchem sich die zu entrichtende Grundsteuer mit dem für den ganzen Staat gleichmäßigen Prozentsaße von 9,574 ergiebt, beträgt: beim Aer- land und Garten 40,1 Sgr., bei den Wiesen und privativen Weiden 42,3 Sgr., bei den gemeinschaftlichen Weiden und Torfmöören 1614 Sgr. heim Forstgrunde 11,5 Sgr. Werden nach diesen Säßen dic Reinerträge der entsprechenden Kulturarten in Hannover berechnet, so ergiebt sich für lehtere ein Gesammt-Reinertrag von 13,018,978 Thlrn. Demselben müssen in- dessen wenigstens 10pCt. =1,301,898 Thlr. hinzugeseßt werden, weil seit der leßten Ermittelung der Flächen der einzelnen Kulturarten im Jahre 1848—49 bedeutende Vergrößerungen der Aer- und Wiesenflächen stattgefunden haben, giebt Gesammt - Reinertráäg 14,320,876 Thlr. Davon würde an Grundsteuer nah obigem Prozentsaße zu entrichten sein 1,371,114 Thlr. Das Sollauffommen der in Hebung befindlichen Grundsteuer beträgt nach dem Etat pro 1864—65, einschließli der ausgeschiedenen und nicht ausgeschiedenen Domanial - Grundstücke; 1,408,818 Thlr. Hannover bringt also mehr auf 37,704 Thaler = 2,75 pCt. b) Die gesammte Gebäudesteuer in den altpreußischen Landestheilen beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 7,8 Sgr. auf dem platten Lande 3,1 Sgr. Hannover würde hiernach aufbringen von 301,688 Einwohñern in den Städten à 7,8 Sgr. = 78,439 Thlr., von 1,621,804 Einwohnern auf dem platten Lande à 3,1 Sgr. = 167,586 Thlr., im Ganzen 246,025 Thlr. _ Das Soll- auffommen an Häusersteuer pro 1864,5 betrug 307,892 Thlr., mithin mchr 61,867 Thlr. = 25,1 Prozent. c) Das Aufkommen an Klassen- und fklassifizirter Einkommensteuer in den altpreußischen Landestheilen mit Einschluß des diese Steuern in einzelnen Städten O theil- weise vertretenden Antheils des Staates an der ahl- und Schlachtsteuer beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 36,7 Sgr., auf dem platten Lande 21,2 Sgr. Diese Durchschnitts\äße, auf die Zahl der Bevölkerung in dem vor- maligen Königreiche Hannover angewendet, ergiebt 301,688 Einwohner in den Städten à 36,7 Sgr. = 369,065 Thlr., 1,621,804 Einwohner auf dem platten Lande à 21,2 Sgr. = 1,146,075 Thlr., im Ganzen 1,515,140 Thlr. Jn Hannover betrug das Sollauffommen pro 1864 bis 1865 an Personensteuer 1,122,023 Thlr., an Besoldungssteuer 90,115 Thlr., an Erwerbsteuer 19,571 Thlr, an Einkommensteuer 71,628 Thlr. = 1,303,337 Thlr., mithin weniger 211,803 Thlr. = 16,2 pCt. -d) Jn den altpreußischen Landestheilen beträgt die Gewerbe- steuer für den Kopf der- Bevölkerung: in den zu den ersten drei Ah- theilungen gehörigen Städten 12,6 Sgr., in den übrigen Städten und in den Ortschaften des platten Landes 3,2 Sgr.

Nimmt man nun vorläufig an, daß die oben zur Berechnung gezogene städtische Bevölkerung des vormaligen Königreichs Hannover auf solche E fommt, welche im Sinne der altpreußischen Gewerbesteuer - Gesehgebung den drei ersten Abtheilungen angehören würden, was auch bis auf etwa 25,000 Einwohner zutreffen wird, so hätten aufzubringen: 301,688 Einwohner à 12,6 Sgr. = 126,709 Thlr., 1,621,804 Einwohner à 3,2 Sgr. = 172/992 Thlr., im Ganzen 299,701 Thlr. - Das Sollauffommen an hannoverscher Gewerbesteuer pro réerfl 5 beträgt 262,288 Thlr. , mithin weniger 37,413 Thlr. oder 14/3 P t.

Nach diesen Resultaten würde Hannover in Folge einer Gleich- stellung mit den altpreußischen Landestheilen weniger tigen haben: an Grundsteuer 37,704 Thlr., Häusersteuer 61, 7 Thlr. Summa 99,571 Thlr. ; mehr: an persönlichen direkten Steuern 249,216 Thaler, im Ganzen also mehr 149,645 Thlr.

Dieser Betrag entspricht. bei einem Sollauffommen von mehr als drei Millionen einem Zuschlage von etwa fünf Prozent zu dem Leßtern und is} daher ein so geringfügiger, daß derselbe gegen die Einführung

254,98 | 2115 | 1628 | 52,947 | 208

37417 9 132,10

2590 2315

108,303 | 289 46,494 | 352

35,346 | 862 70,087 | 735 68,411 | 518

33,041 | 850 2002 1 414,629 | 388

40,92 95,36 131/64

38,86 1068,61

5663 4985 3310

5440 2953

der altpreußischen Steuergeseßgebung in die Provinz Hannover feiner- lei Bedenken begründen kann.

Der sofortigen Veranlagung der Grundsteuer nach Maßgabe des altländischen Grundsteuer-Gescßes vom 21. Mai 1861 stehen zur Zeit noch mehrfache Bedenken entgegen ; cs muß daher die in Hannover jeßt bestehende Grundsteuer noch so lange unverändert fortentrichtet werden, bis jene Bedenken und Hindernisse behoben sein werden. Um die etwa hieraus herzuleitende Besorgniß einer zu hohen Belastung des Grund- besißes zu beseitigen , ist es für angemessen crachtet worden, schon jeßt den zwölften Theil des Jahresbetrages der bisherigen Grundsteuer, mithin den Betrag von 117,402 Thlr. vom 1. Juli d. J. ab in Weg- fall kommen zu lassen. Es ermäßigt dadurch das im Ganzen von

annover an direkten Stcuern G Age, oben nachgewiesene

ehr von 149/645 Thlr. um 117,402 Thlr. , und beträgt der danach verbleibende Mehrsteuerbetrag nur noch 32,243 Thlr., also 1 pCt. von dem bisherigen Steuer-Auffommen, mithin so unerheblich mehr, daß es in der That kaum ins Gewicht fällt.

Auf diesen Erwägungen beruht der Entwurf der Allerhöchsten Verordnung wegen Einführung der gesammten altpreußischen Geseß- gebung über die direkten Steuern in das Gebict des vormaligen Königreichs Hannover, zu dessen Detailbestimmungen noch Folgendes zu bemerken ist.

Die §8. 1 bis 3 finden ihre Rechtfertigung in der vorstchenden Ausführung. :

Die §§. 4 und 5 ordnen die Verwaltung 2c. der direkten Steuern bis dahin, daß eine anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden durchgeführt sein wird, indem sie sich an die zur Zeit bestehenden Regiminalbehörden anschließen.

Den hannoverschen Geseßen war eine Mitwirkung von Kom- missionen, gebildet durch Wahl Seitens der Steuerpflichtigen, bei der Veranlagung der Steuern zwar unbekannt. * Allein es erschien nicht bedenklich, dergleichen Kommissionen auch schon jebt in der angegebenen Weise ins Leben treten zu lassen. j

Qu §. 6. Eine Nichtberücksihtigung der Hausgärten bei der Gebäudesteuer-Veranlagung is um deshalb nothwendig geworden, weil alle Gärten zur Grundsteuer E sind, und die Mangelhastigkeit der Grundsteuer - Mutterrollen eine demnächstige Abseßung derselben von der Grundsteuer sehr \hwierig machen würde. :

Ju §. 7. Die Classisication der Städte zum Zweck der Veran- lagung der Gewerbesteuer beruht auf einer genauen Feststellun und Erwägung der dabei maßgebenden Verhältnisse der einzelnen Städte, und es is den Rücksichten ciner milden Veranlagung in ausreichender

‘Weise Rechnung getragen.

u §. 10. Mit Rücksicht darauf , daß die Erhebung und Bei- treibung der direkten Steuern durch - das hannoversche Geseß vom 30. Mai 1859 geordnet ist, kann es für jeßt bei dessen Anordnung verbleiben; es war jedoch gleichzeitig auch in dieser Hinsicht die Ein- führung der altländischen Vorschriften anzuordnen. :

Zu §. 11. Die hier getroffene Bestimmung sichert die Fortent- tuna der Steuern auch nach dem 1. Juli d. J. für den Fall , daß die vollständige neue Veranlagung derselben für eine oder die andere Steuerart der einzelnen Gemeinden beziehungsweise Distrikte rechtzeitig nicht sollte durchgeführt“ werden können. :

Qu §. 12. Der Einführung des Geseßes vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen öffentlicher Abgaben bedurfte es wegen der Gleichmäßigkeit in der Verwaltung. Die darin ‘enthaltenen Be- stimmungen sind für die Steuerpflichtigen ohnehin günstiger, als die bisher in Hannover gültig gewesenen geseßlichen Vorschriften.

u §. 15. Auf den sogenannten Kommunion- g fonnten die cinzuführenden Geseße nicht ausgedehnt werden, weil der elbe von dem Herzogthum Braunschweig mit besessen wird. Der bezügliche Distrikt besteht aus mehreren unbedeutenden Parzellen, deren Bewohner nur von Bergbau und den dazu gehörigen Hüttenwerken leben.

Qu §. 16. Der zum Gebiet des vormaligen Königreichs Han- nover aus\cchließlich gehörige Harzdistrikt umfaßt die beiden Aemter Elbingerode und Zellerfeld mit 11,3 M. und 33,121 Einwohnern. Für diesen Distrikt, aber theilweise mit Ausschluß des Amtes Elbinge- rode, bestehen zur Zeit folgende Steuerexemtionen : a) Freiheit von der Grund- und Häusersteuer; b) Freiheit der Bergarbeiter von und mit dem Steiger abwärts und deren Frauen von der Personensteuer, in- sofern sie von keinem anderen Gewerbe oder durch ihr Vermögen ein Einkommen bezichen ; c) Freiheit der Bewohner eigentlichen Harzes mit Einschluß der Bewohner der dem Staate gehörigen Hüttenwerke bei Elbingerode von der Personen- und Gewerbesteuer, sofern sie nah den Bestimmungen des hannoverschen Geseßes vom 21. Oktober 1834 in der 11. oder 12. Klasse zu veranlagen sein würden. ;

Diese Freiheiten gründen sich auf den Zustand des Harzes in den früheren Jahrhunderten, der es der hannoverschen Regierung an-

emessen erscheinen ließ, zum Zweck der Förderung des Bergbaues die inwohnerzahl auf dem Harz zu vermehren.

Seitdem haben sich die Verhältnisse des Harzes wesentlich geändert und gebessert. Jm Amte Zellerfeld sind 20 Gemeinden mit 7 Städten entstanden, auf Staatskosten ungefähr 40 Meilen Chausseen angelegt, und is dadurch auch der Grenzdistrikt dem allgemeinen Handel und Verkehr aufgeschlossen, insbesondere in engere Den edung zu den übrigen Theilen des Königreichs u. \. w. getreten dergestalt , daß dic dort be- stehenden Bevorzugungen in den benachbarten Distrikten {hon zum Gegenstand nicht unbegründeter Beschwerde gemacht worden sind.

Bereits im Jahre 1823 hat daher die frühere hannoversche Regie- rung es als zutäslig und durch die Gerechtigkeit gegen die Übrigen Einwohner des Landes geboten erachtet, die Sarge es Harzes theils ganz zu beseitigen, theils wesentlich zu modislziren, und es ist eigeatlih nur einer übergroßen Nachsicht zuzuschreiben , daß die oben angegebenen Begünstigungen in steuerlicher Beziehung bestehen geblieben sind.