1867 / 104 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1768

VII, Eisenbahnwesen. S Ar t. 41. Eisenbahnen, welhe im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder im Jnteresse des gemeinsamen Verkehrs für

nothwendig erachtet werden, können kraft cines Bundéesgeseßes auch

gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Cisenbah- nen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrehte, für Rechnung des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmcr zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrcchte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahn- Verwaltung is verpflichtet, sich den R V neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der leßteren gefallen zu lassen.

Vie geseblichen Bestimmungen, welche bestchenden Eisenb ahn- Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen cinräumen , werden , unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdur auf- gehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Art. 42. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bun- deSgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Ver- kehrs wie ein einheitliches Neß verwalten und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat - dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen die Bahnen jeder Zeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs-Bedürfniß es erheischt. :

Art. 44. Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Tahrgeschwindig- keit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkchrs nöthigen Güterzüge einzuführen, au dirckte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportniittel ry einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung cinzu- richten.

Art. 45. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: 1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes Übereinstimmende Betriebs-Regle- ments eingeführt werden ; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsepung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren Entfer- nungen für den Transport von Kohlen, Coaks, Hol Erzen; Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen egenständen , ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender er- mäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein - Pfennig - Tarif eingeführt werde.

_Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge- wöhHnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwval- tungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln , zeitweise eincn dem Bedürfniß ent- sprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffen- den Bundesraths-Aus\husses festzustellenden , niedrigen Spezial-Tarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betref- fenden Bahn für Rohprodukte geltenden Saß herabgehen darf.

Art. 47. Den Anforderungen der A in Betreff der Benußung der Eisenbahnen zum Zweck der ertheidigung des Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweiger- lih Folge zu leisten. Insbesondere is das Militair und alles Kriegs- ma terial zu gleichen ermäßigten Säßen zu befördern. i

VIIE.

Post- und Telegraphen-Wesen.

Art. 48. Das Postwesen und das Telec raphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten E und verwaltet.

Die im Artikel 4. vorge chene Gesebgebung des Bundes in Post- und Telegraphen - Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstän e, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der Preußischen Post- und C a maßgebenden Grundsäßen, der ffa A Festsebung oder administrativen Anordnung über- assen ist.

Art. 49. Die Einnahmen des Post - und Telegraphen- Wesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlih. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen be-

stritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XIL)

Art. 50. Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver- waltung und im Betriebe des Dienstes , so wie in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementari hen Fest- seßbungen und allgemeinen administrativen Anordnungen , so wie für Die aus\{ließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen E LUNaganigen Post- und Telegraphen - Verwaltungen Sorge zu

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltun ind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu iten Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Zela in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (3. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Jnspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u, \. w. Dienstes in den cinzel- nen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspektoren, Controleure) gcht für

das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem räsidi aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den ciueium Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bol stätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungs-Behörden!| der Post und Tele: graphie erforderlichen Beamten , sowie alle für den lokalen und teh: nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den cigentlichen Betricbsstellen fungirenden, Beamten u. \. w. werden von den betreffenden Landes. orge bige Lantè Gos zuf „Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwalty nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge, Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphen-Wesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb ‘der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen - Anstalten nah näherer Anordnung des Bundes-Präsi.

diums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf

bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befind. lichen deutschen Anstalten is diese Vereinigung sofort auSiufübren

Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besigen oder ausüben, werden -die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 52. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Post-Veral- tung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bis. herigen Verschiedenheit der von den Landes --Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein- Einnahmen, zum Zwecke einer ent- sprechenden Ausgleichung während der unten festgeseßten Uebergangs- zeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Post-Uebers chüssen, welche in den einzelnen Postbezirken wäh- rend der fünf Tahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnitt: licher Jahres-Ueberschuß berehnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeut chen Bundes tele LRA e Nene Post-Ueberschusse gehabt hat, nach Pro-

en festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde auskommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundesz1vecken zu N A a ;

_Nach auf der acht Jahre „hört jene Unterscheidung auf, und flicßen die Post-Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung Gat dem in Art. 49 enthaltenen Grundsaß der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des ost-Ueberschusses wird alljährlich vor- weg die Hälfte dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwee, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

I

E Marine und Schifffahrt.

lrt. 53. Die Bundes - Kriegsmarine ist eine einheitliche unter O Oberbefehl. „Die Organisation und Sufammeliseins der- elben liegt Sr. Majestät dem Könige von “Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften cidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriecgshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der da- mit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Die Lt e E :

: le gesammte scemännische Bevölkerung des Bundes, einschließ- lich des Maschinen - Personals und der Schiffs - Handwerker n A Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes- Marine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersabbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.

__ Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handel8marine.

„r; Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- P O der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, owie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, A geen die Erlaubniß zur Führung eines Sceschiffes abhän-

In den Scehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- chiffe sämmttlicher Bundesstaaten gleihmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Sechäfen von den See chiffen oder deren Ladungen für die Benugzung der Schifffahrtsanftalten erhoben werden, e die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser An- stalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Be- nußung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, \o wie die Abgaben für die Befahrung di künstlichen Wasserstraßen, welche Staats- eigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her- stellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht üÜber- steigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit An- wendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ah- t zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Bunde en zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem

Art. 55, Die Flagge der Kricgs- u 8- a . weiß-roth. Glagg iegs- und Handels-Marine is {warz

Zweite Beilage

1769 i Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„é 104.

X. Konsulatwefsen. / j

Art. 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundes - Präsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Ver-

anstellt. L E as an Amtsbezirk der Bundes-Konsuln dürfen neue Landes- Konsulate nicht errichtet werden. Die Bundes-Konsyln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landes-Konsuls aus. Die sämmtltlichen bestehenden Landes-Konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes-Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundes-Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. Ley 6

Bundeskriegswesen. S Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. N Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegs1wesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleihmäßig zu tragen , so daß weder Bevorzugungen , noch Práägra- vationen einzelner Staaten oder. Klassen grundsäßlich zulässig find. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in uatura nicht herstellen läßt, ohne die öffentlihe Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsäßen der Gerechtigkeit im Wege der Geseßgebung fest- zustellen. L R Art. 59, Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnen- den 28. Lebensjahre, dem Lehenden Heere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die lebten vier Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. Jn denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher seine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit geseßlih war, findet die allmälige Herabsebung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundeshecres zuläßt. l In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswande- rung der Landwehrmänner gelien. / : i Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird Pro rata derselben von den einzelnen Bundes- staaten gestellt. Für die \pätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgeseßgebung festgestellt. lrt. 61. Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte preußische Militairgeseßgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Geseße selbs, als die zu threr Ausführung, Erläutetung oder Ee S erlassenen Reglements, Jnstructionen und Rescripte, namentli also d buch vom 1846, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verord- nung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen Über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Ein- quartierung, Ersaß von- uan, Mobilmachung u. st. w. für Krieg und Frieden. Die Militair- Kirchenordnung ist jedoch aus- eschlossen. Ms N E N gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundes - Präsidium ein umfassendes Bundes -Militairgeseß dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß- assung vorlegen. : h M Art. 62 Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demjelben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 ‘Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt. X1I. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundesverfassung. L Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den ein- elnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werd. Zur Searediniua derselben wird die im Artikel 60 interimistish festgestellte Vricdenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis fie durch cin Bundes- eseß abgeändert ist. j f Be B aiisaabini dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgeseß festgestellt. Bei derFeststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- lage dieser Berfassung geseßlich feststehende Organisation des Bundes- runde gelegt. | E e A Die Usainite Landmacht des Bundes wird ein ein- heitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Be- fehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes - Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen- den Kontingentsherrn bleibt es Überlassen, die äußeren Abzeichen (Ko- karden 2c.) zu bestimmen. S Der nber hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll- zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Or- ganisation und Formation , in Oraa und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, so wie in der Qualification der Offi-

Mittwoch, den 1. Mai

as Militair-Strafgesebbuch vom 3. April .

1867.

ziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes- &eldherr berechtigt, sich jederzeit durch Jnspectionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabet vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundes-ÄArmee, so wie die Or- ganisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes- gebietes die Garnisonen zu bestimmen, \o wie die kriegsbecreite Auf- stellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra- tion / Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes- Kontingente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Aus\huß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise

mitzutheilen.

Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. i | E

Der Höchstkomumandirende eines Kontingents, so wie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Thm den Fahneneid. Bei Generalen und deu Generalstellungen versehenden Offizieren inner- halb des Bundes-Kontingents is die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr is berechtigt, behufs Verseßung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besebenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesdheeres zu wählen. i

Art. 65. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgedvietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, so weit das Ordinarium fic nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. ;

Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestim- men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebicten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap- porten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Er- nennungen. :

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle andern Trup- pentheile der Bundes-Armee, welche in ihren Ländergebieten dislozirt

u requiriren. ; M G7, Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundes-

U. E E E Árt. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicher- heit in dem Bundesgebiete bedroht ist, cinen jeden Theil desselben in Krieg8zustand zu erklären. Bis zum Erlaß eines die Vorausseßungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen ciner solchen Erklärung regelnden Bundesgeseßes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesebes vom 4. Juni 1851. dre! {ee 1851, Seite 451 u. flgde.)

Bundes-Finanzen. L Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat ge- bracht werden. Leßterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach fol- genden Grundsäßen dur cin Geseß festgestellt. j Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjabre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verdrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. nsoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, r lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, dur Beiträge der ein- zelnen Bundesstaaten nah Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe O Betrages durch das Präfsi- i ¡rieben werden. : 1e E es O Die gemeinschaftlihen Ausgaben werden in der Re el für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für cine längere Dauer bewilligt werden. A Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur

rinnerung vorzulegen. : M Art. Lo libee die Verwendung aller Einnahmen des Bundes

ist von dem Präsidium dem N und dem Reichstage zur Entlastung jährlih Rechnung zu legen. i R ENI E A rt. 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgeseßgebung die Aufnahme ciner Anleihe, sowie die Uebernahme cinex Garantie N des Bundes erfolgen. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. irt 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität; die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich