1867 / 106 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1806

Steuern (F. 4) find zu den hergebrachten Termincn, d ist di r h n ! ten Te! 1 dagegen ist die j wegen der Unsicherheit der Bedei 5 E E Rat I e E Ee s T, Einkommensteuer, so wie | lich dieser Belegerbet Ltt Ls eid eas L dirgene Lans ledig, ägen fällig und_in den ersten aht | während gegemwvärtig nahezu das umgekchrte Verhältniß (en s indet.

Tagen jeden Monats im Voraus einzuzahlen. Jedoch st

SLREN, T 9 Cl Len. ) cht es den i kte t E R

Pflichtigen frei, die Steuer auch für einen längeren Selttaint bis zum I fe A oge as Allgemeinen der ichten solche nach #

ganzen Jahresbetrage im Voraus zu entrichten

[ri y , 0 O ® , Ï . r cch 10 en l

In Betreff der executivischen Beitreibung verbleibt es bis auf gertiden Nahrung O Umfange des Betriebs der bir ( estimm

Weiteres bei den bestchenden Bestimmunge _§. 13. Bis die neu A Steuern (Gebäudesteuer Klassen- und cheint, welches eine Stadt ohne Oruck ins Feld stellen | U sein e Beni aiten S §. 2 zu 1. 9 3.) wirklich ] for ibe vid ae Píflugseßung hat im Wesentlichen t : ( gen, sind. die auf der bisherigen Steucrgeseßgeb i nden, bis 1m Laufe des 17ten Jahrhund ; ider ‘beruhenden, nach §. 1 dieser Verordnun g gesebgebung } derselben vor d ‘ch di rhunderts eine Revisio “G: i l g aufgehöbenen oder nach §. 4 vorgenommen und durch die sogenannte renovirte Lay, ermäßigten Steuern unverändert fortzuentricht i des - Matrikel vom 26. Mai 1652 3 2 e LON Ausaleibune ber für bie annert Forezuentrichten, vorbehaltlich einer | Nach dieser Matrikel enthalten beide He Abschluß gebracht wurde träge mit den von da ab zu Aa iotin O De- } Die Absicht dieser U 16 Mee IONE Pflüge, §. 14. Jn Betreff der Verjährung der directen Steuern kom- und vollständige Ausgleichung der Pflugzahl L E men die betreffenden Bestimmungen des Geseßes vom 18. Juni 1840 dern es sollte nur einzelnen Beschwerden über men, san

( eseßz-Sammlun ite â . Unver bâl ß:

(Geseß g Seite 140) nebst den dazu ergangenen erläuternden mäßige Belastung abgeholfe Bflugza G ti tniß: er C r ( Cl » C en Und Die § el 0 g s

ergänzenden und abändernden Brsiinätuinien e Zion, ta i ves geuiden Qu

genden herabgeseßt werden, von d in Thai : c 1 / [ denen cin Theil des Landes Reclamationen wegen Steuern, welche vor Publication der gegen- A a Pn

verloren gegangen oder werthlos ge O matio | ; Jungen 0 : geworden war. ärtigen Verordnung entrichtet worden sind, so wie Nachforderungen Nach dieser Zeit hat eine allgemeine Regulirung der Pflugzahl

we L : S8 Mf sf n , I C4. s 5 u T Zeit, müssen, bei Verlust des Anspruchs, | Unker Feststellung der Größe und der Bonität der Ländereie Für die l 186 g as gemacht werden. zichungsweise des Wohlstandes der Städte nicht Va e be- L t as L E dieser Verordnung vorhandenen | j; Die Contribution wurde ursprünglich auf den aidia, gee vierjährige Verjährungsfrist O festgeseßte Ma Aben C die Einnahme der Candesfasse in: 2 achn ( uar 3, egen]a zu der landesherrlichen Kammerkasse, in wwe H A ver Îpclln B Angelegendelien der Veranlagung und Gandhavung | Fe G nbinste 01s cgehtlien Domanialgitera Und den setende y | eg nur insoweit statt, als dies M infsdistrikte flossen. den K l elaR, R nach d i A | / ies i ] i sen. Von den Kammere 7 láftg if allgemeinen Grundsäßen der preußischen Geseßgebung zu- talk R en nur die Kosten ee G e E Q 14 ; : altung, Jondern au die der Regter L A8 Daus: Lo 2 i; De E L Ne die der Regierung besirc:te ( N e A e E / t bisherigen direkten aae Crt zur Landesvertheidigung Ar ai a welche den Bestimmungen îee ¿en Ge;eve und Verordnungen, E ckrhevung und Verwendung der leßter Tre A : gegenwärtigen Verordnung entgegen- | Ständen eine gewisse Kont | e N Vand Vi stehen oder mit denselben nicht zu vereinigen E S U T Be 1 Ue ewisse Konkrole zu, Die Größe des bewilli t , ereinigen sind, außer Kraft etrages richtete sih regelmäßi : e Des Vdetilligten §. 17. Der Finanz-Mini d a“ fs raft. U ch regelmäßig nach dem jedesmaligen Bediürfni z-Minister ist mit der Ausfüh Gr Nax, | Und variirte daher rhebli JebeSmaugen Bedurfmß ordnuna b e N L, UOE M rung dieser Ver- / s in erheblichem Maße. i O lien Melsungen, n zur Ausführung dersclben erforder- O a der leßten Sälfte des Tis e A n Las e B z ge nen Streitigkeiten die Berufung des L S T E E beigedbiiiein Nori lieb Ame bin Unterschrift und R begannen die Landesherren, Mie Coniributin, B pi itiz O E H i Berordnungen auszuschreiben. Es ‘02 Uy Cineiltige Gegeben Berlin, den 28. April 1867. holt in einzelnen Fällen, bleibend A Ian seit 1660 wieder stript vom 28. Februar 1690. Our leßtere durch Königliches Re- (1, S) Contribution auf den Gütern und Rlèfern bis n verfügt, daß dic Ge ite : , tage mit einem bestimmten Betrage i is zum nächsten Land- . v. Bismarck-Schönhausen. entrichten sei. Dieser age in regelmäßigen Termi v. Roo:! L itrichten sei. Dieser Landtag der le i minen zu an S, vandtag dr lebte, welcher zusammengetreten . Selchow. i

Wilhelm.

_ Frhr. v. d. Heydt. v. Mühler. Gr. io Lippe.

ist —- wurde im Jahre 17 ! Gr. zu Eulenburg. pahre 1711 abgehalten, und fand hier die Anord-

nung, daß in Zukunft die Contributi i L L ution m ' T f G den O A A zu entrichten sei, Bestäligung a A In Betreff der Höhe der Contri i R ç HESES ibution im Allge j f H iet 08 Me a vormals Gottorfi’schen Antheile beider A ; bele nie A R, preuß.), in dem allzeit Königlichen An- : 108 Mk. (43,2 Thlr. preuç, Holsteinishen Marschen dieses Antheils | S Dan @ ee E, PEOLIE in eßteren 141 Mk. (57,6 Thlr “preuß. , in Sd E 0E N E A 108 Vf. (43,2 Thlr Dre. - chleswig (28,6 Thir vreuf ) ac E a, Que D von Jedem Pfluge zu s E Ie) gn Tonsribution N S s jedoch später vielfach abgeändert worden sprünglich qn SE O S ften ist die Abgabe der ur- p E / / geyorig ge:vesenen Ländereien ei s /2 Mk. 90 Mk. oder 108 Mk, und Verschiedenheiten kommen ne,

bezüglich der von ander ten nur vor „OCT U deren Amts- oder Güter-Distrikten 5o1 Bezirk später hinzugelegten 4 oder Güter-Distrifkten dem alten |

Innerhalb anderer Distrikte da

Denkschrift zu de i

enftf\ck zu dem Entwurf einer Verord ff

( i m Ent! j rdnung /, betre i

Tung h en E esebgebung in Betreff b E ebiete der Herzogthümer Schleêwig und Holstein.

Die in den Herzogthümern S i t A L M n Schleswig und "i direkten Steuern Und steerartigen Abgaben gehören ihre A Mit ia mehrere Jahrhunderte zurüliegenden Vergangen- Steigen der Bedürf lmgestaltung der sozialen Verhältnisse und dem Ga ie E n des Staats sind den alten Abgaben nach und eribcew dey N ige n en/ jedoch ohne daß zu einer Beseitigung der hältnissen entiprehenber UmGib e Ln M nberten fentlichen Ver- wesens geschritten worden ibe. So if R A

wärtig noch eine große Zahl von Steuern und steuerartigen ia

besteht, welche in buntem Gemisch 3IVei Abgaben N i l e, vorzugs i eigenthum haftend, die Steuerkraft des Einzelnen br ungleld belastet

und den heutigen Verhältnissen in keiner Weise entspricht

Die bestehenden direkten Steue it di E diretten Steuern, soweit diesel s S Lide: A die unter fer Ge Gisetgeliag anzusehen, sub Fol: zahlsabgabe , B. die Magazinkorn- und Fourageac! vestehende Pflug- B C +tagazintorn - Fouragegelder, C. di : brate e A De Gewerbe-Recognitionsgelder, F ie Etats und Rechnungen unter Mia inn fiepecrsiedene in den

, o A d 1 gewiesenen Steuern und euccatiias R N Ver a

stehende Ah L die unter der Benennung Contribution be- uit ien Dees uni DUAN so is dieselbe nicht zu verwechseln I a . 5 e Z(aAmen in Den 9 , 4 _— f

Rensfeld und Rethwisch vorkommenden besonderen N

Ursprungs, welche anschei j ; 1E © ) c D FEUSG A / ; mist worden find. scheinend mit der cigentlichen Contribution ver-

bestehenden rem Ursprunge

inze i dagegen variirt der Betrag der en einzelnen Besißungen zu entrichtenden Contribution s i dos 8

von Angabe eines Durc +8 ots die Rede sein keney DUrhsnittsbetrages derselben pro

ni a bus N Berschiedenheiten in der ober E N Pugehorigteit einzelner Distrikte zu dem einen

mehr nachzuweise E N erklären lassen, entstanden sind, ist jekt nicht | beruhenden älteren. Archiv-Aktor S l der noch in Kopenhagen | gestellt werden können. vUrde darüber vielleicht Näheres fest

Jedenfalls geht aus dem V R B dem Borstehenden zur Genüge hervor, wi fcld dure peenselnen Distrikte der Herzogthümer SOlE UiDBNL I L i A A belastet werden. E Rid h anders liegen die Verhältuisse in B f eh in Betreff de , Gottorlten und Vlililgen Anihells I ven Lutelirtten Le toe Uma G AL A f ichen Antheils mit Ausnahme der Landschaft Nordex- | cine e A Si Lee Aben Hälfle des vorigen Jahrhunderts Die ers gedachte ci i S L “Contribution mit den stehenden orgenommen, durch welche die allgemeine ire a a E ist die einzige ältere | tionspflichtigen Baustellen Unter S Gefällen der contribu- ordinaire Pflugzahl bildet. Bei dex son in den Ali R R fden Ven none Aeysellian ‘zusammengeworsen ist Di c oigten Ansebung der Ländereie 7 en ältesten Zeiten | [L 1 in den meisten Aemtern als Prä R e damals urbare Land in A n zur Pflugzah Bordesholm, Cismar, Kiel, 9 ern als Prástandum bezeichnet, so in | der und S rand in Anschlag gebracht, auf rend die 1smar/ Kiel, Neumünster, Reinbeck und Tr Zeit E A B A E Dag Land 1var zu der Aba On B Os pa E 0 daß die Pflugzahl meist / geringem Umfange vermessen Achnli M AE M 2 fluc ens nur H chen, Aehnliche Seßungen n iei R, Schäbung, beziehungsweise nach Aas un eincr acyeen maligen Herzogthums Schlegie ftatig n Ls S A dhe d U T Vermessungen erfolgt waren Vetlen diese 6 ‘auf Hllten und im Osteramt 1910105 de tis iclamelse im-Aunte au annähernde Genauigkeit jedenfalls keinen Anspruch In der Hüttèner Harde, i + ug i : lan T S D 1) . , D Z bei der Bestimmung der Pflugzahl Co feinen Anspruch. Die | Fleckens gten Namens) e ne Norburg (mit Ausnahme des rae gezogene Bonität des Landes hat sich selbstve Tárb li in Be- ] Osteramts Hadersleben wird "n Stelle per geseßten Kirchspielen des geändert, wie dies z. B. bei den Marsche 1 E E durchaus | und der Magazinkorn- und Sèuo Stelle der Contribution , Landgilde 1 in denen früher | stimmter sogenannter gesebter Kanon gogablt, es E alle Mal be- - Nuf Pellworm werden

Pflug faum :

Besteuerung, soweit fie sich

l wurde lediglich das Haiden, Mööóre, Wäl- L

/ Wäl rbbuchsgefällen in ürfte.

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att der Contribution sogenannte Dematsgelder und in den Aemtern | Husum und Bredstedt wird die Contribution zum Theil in dem ver- | hältnißmäßig erhöhten Herrengelde mit entrichtet. n

In Hinsicht der adligen und fklösterlichen Distrikte ist es oft streitig gewesen, ob die Pflugzahl lediglich das Bauernfeld oder auch das Hof- feld umfasse. Erstere Annahme wird jedoch als die richtige bezeichnet. Die Befreiung der Hoffelder hat nach einer sehr verbreiteten Ansicht ihren Grund in dem längere Zeit hindurch dem \chleswig-holsteinischen Adel ebenso, wie dem deutschen Adel überhaupt; zugestandenenAnspruch auf Befreiung von wftteis dienicht aus demHeerbann abzuleiten waren. In dieser Beziehung sei speziell hinsichtlich der Contribution in Be- tracht gekommen / daß von dem Adel der Roßdienst geleistet werden mußte und die mit demselben verbundenen Kosten und Ausgaben die Stelle derjenigen Steuern vertreten hätten, welche von den Bauern- feldern Zux Landfolge und Heeresfahrt hätten entrichtet werden müssen.

Die Lübschen Güter bezahlen ferner keine Contribution / dagegen aber zufolge der Resolution vom 12. September 1682 eine bestimmte Recognition an die Segeberger Amtsstube. Den Lübschen Stadtstifts- dörfern ist durch Vertrag- mit der Stadt Lübeck vom 22. Januar 1802 die Zusage gema daß ihnen an ordentlicher Contribution mit Rück- sicht auf das Vermögen einer jeden Dorfschaft nicht mehr, als ¿chstens 5 der von anderen, adligen Gütern für jede Hufe oder jeden Pflug abzuhaltenden ordinairen Contribution auferlegt werden solle (cfr. Kammerschreiben vom 11. April 1807). U

Die Städte Altona und Glückstadt sind nicht zu einer ordinairen Pflugzahl angescbt, vermuthlich weil dieselben erst im 17. Jahrhundert gegründet sind, ihnen daher die Landstandschaft fehlte. Bei Altona fam hinzu, daß diese Stadt, gleichwie die Herrschaft Pinneberg , von welcher fie bis zur Verleihung des ftädtischen Privilegiums im Jahre 1664 cinen Theil bildete, und die Grafschaft Ranzau zum früheren Schaumburger Antheil gehörte, der zwar schon 1m Jahre 1640 den in dem übrigen Theile der Herzogthümer regierenden Fürsten zufiel , in die renovirte Landesmatrikel jedoch nicht mit aufgenommen ist. Später hat zwar eine Anseßung der Herrschaft Pinneberg zur Pflugzahl und Contribution stattgefunden, dagegen ist die Grafschaft Ranzau;/ welche von 1649 bis 1726 cine von dem Herzogthum Holstein völlig abge- trennte Reichsgrafschaft bildete, bis auf die Gegenwart contribution8- frei geblieben. :

Den Großherzoglich oldenburgischen Fideikommißgütern ist durch

Vertrag vom 1. Dezember 1843 Freiheit von allen direkten Steuern Und Abgaben, mithin auch von der Contribution zugestanden. Die Köge genießen gegen Entrichtung der ihnen auferlegten Land- oder Demathgelder Freiheit von der Contribution und von den nach der Pflugzahl zu repartirenden Abgaben, mithin namentlich auch von den unten erwähnten Magazinkorn- und Fouragegel dern, was fur jeden Koog besonders durch den demselben ertheilten Octroy fest- geseßt ift. i r :

Eine gleiche Freiheit genießen meistentheils die Dienstländereien der Prediger, Küster und Schullchrer und die den Kirchen gehörigen oder in ihrem Besiße früher gewesenen Ländereien. Im Amte Haders- leben erstreckt sich. diese Freiheit auf viele Besißungen - einzelner Hospi- täler und Stiftungen. L

Auch gewisse Dienstländereien der Civilbeamten, mancherlei Kathen und Inststellen, ferner die Hufenländereien in den Dorfschaften Neu- und Alt-Büdelsdorf, nicht minder die chemaligen Vorwerke in den landesherrlichen Distrikten sind contributionsfrei. Hierher gehören auch die ganz oder parzellenweise vom Staate veräußerten BGrund- stüe, Schloßgründe oder dem Staate noch gehörige, in Zeik- oder Erbpacht ausgethane Ländereien y welche gegen Erlegung besonderer Recognitionen, Kanons- oder Zeil- und Erbpachtsgelder auf Grund der Veräußerungsbedingungen oder besonderen Versicherungs8akte von der Contribution und meistentheils auch von den Mágazinkorn- und Fouragegel dern befreit sind. A

Die Nordhälfte der Jnsel Romöe ist von pflugzähligen Abgaben befreit und einzelnen Stellen in den Aemtern Flensburg und Hütten und einem Hofe in Eiderstädt steht privilegienmäßig Contributions- freiheit zu.

B. Die Repartitionsnorm für die Magazinkorn- und Fou- ragegelder in denjenigen Distrikten, in welchen dieselben überhaupt zur Erhebung kommen, bildet die ordentliche Pflugzahl, welche jedoch in Betreff einer Anzahl dieser Distrikte durch spezielle landesherrliche Verordnungen modifizirt ist. Jene Gelder stellen sich in den pflich- tigen Distrikten mithin als eine Zusaßsteuer zur Contribution dar.

Die erste bekannte Verordnung Über diese Abgabe datirt vom 15. September 1687. - Es ist darin bestimmt, daß, da durch das ge- wöhnliche Magazinkorn, nämlich 1 Tonne Hafer und 1 Tonne Roggen vom Pfluge, den Festungen und Garnisonen der Bedarf nicht gesichert werde, von allen Unterthanen, auch Prálaten und Ritterschaft, außer der erwähnten Kornlieferung zugleich ein Quartal der Contribution anticipando einzubringen sei. Jn dem Contributions - Patent von 10. November 1688 heißt es, daß die ausgeschriebene Kornschapung bis weiter continuiren solle. Die Prästation is hier offenbar noch eine außerordentliche durch die Kriegszeiten herbeigeführte Last, und wird daher auch von allen Unterthanen ohne Ausnahme getragen. :

Ungeachtet nun nach den vorliegenden Nachrichten in den Jahren 1693 und 1700 die Magazinlieferung von den Aemtern und Land- schaften stattgefunden hat, oder vielmehr mit einer Geldsumme ent- richtet ist, so cxistirt dennoch vor dem Jahre 1713 feine weitere darauf bezügliche Verordnung. Bei dem Ausbruche des damaligen Krieges würden aber nunmehr solche Kornausschreibungen gewöhnlich. Eine Verordnung. vom 27. Oktober 1714 bestimmt die Lieferung, wie sie

3. Juli 1720 beendigt war, fand nur noch unterm 17. September desselben Jahres statt. meine. den, welche zeigt, daß die Regierung die Nachtheile erkannte, welche mit den Naturallieferungen immer verbunden sind. eden cin Soulagement in den Fuhren zu gönnen und um fie von den vielen Chifkanen zu befreien, die ihnen wegen der Maaße gemacht - wurden, sollte das Korn nicht in natura geliefert, sondern von jedem Pfluge 6 Thaler bezahlt werden.

wegen des Magazinkorns ein Abkommen getroffen. Vereinbarung mit dem Amt Steinburg bezieht sich eine Kammer-Re- solution vom 10. März 1722. vor in Ansehung Eiderstedts, und Sylt und der Landschaft Fehmarn.

für das vorhergehende Jahr gewesen, auf 2 Tonnen Hafer und 2 Tonnen Roggen von jedem Geestpfluge und auf 6 Tonnen Hafer von edemMarschpfluge. Eine ähnliche S e fand im folgenden Jahre att, nur mit dem Unterschiede, daß

tember des gedachten Jahres von dem Gro pfluge 2 Tonnen Hafer und 2 Tonnen Roggen, von jedem Marschpfluge 8 Tonnen Hafer ge- liefert werden mußten. Quantitäten zu liefern. schreibung, zu welcher die Marschen 2 Tonnen Roggen und 4 Tonnen Hafer vom Pfluge liefern. Erwähnung, die der König einigen Distrikten ertheilt habe. scheint jeßt zuerst die Herrschaft Pinneberg zu dieser Práäftation heran- gezogen zu \ j

thümern Schleswig und Holstein und deren inkorporirten Landen aus- drüclich genannt wird. Marschvflüge einander gleich gestellt und die leßteren lieferten ebenfalls 2 Tonnen Roggen und 2 Tonnen Hafer. Der Hafer wird aber überall mit Geld (1 Rthlx. für die Tonne) bezahlt.

urch das Patent vom 21. Sep- Auch Prälaten und Nitterschaft hatten diese Drei Jahre nachher folgte eine ähnliche Aus-

Hier geschieht der speziellen Befreiungen Auch

ein, da fie, was früher nicht geschehen, neben den Herzog-

Für das Jahr 1720 wurden Geest- und

Da der nordische Krieg durch denéFriedensburger Frieden vom eine Kornausschreibung Es rvar die leßte allge- In der Verordnung verdient eine Aeußerung bemerkt zu wer-

Um allen und

Die nun folgende Verordnung vom 4. November 1721 betrifft

nicht mehr Prälaten und Ritterschaft, sondern nur die Eingesessenen der Königlichen Landschaften und Aemter in dèn Herzog- thümern wie auch der Herrschaft i nothwendige Folge der Wiederherstellung der Herzoglichen und gemein- schaftlichen Regierung im Herzogthum die \c{leswigsche Ritterschaft mit erstreckte, ist wegen der Verbindung der \chleswigschen Ritterschaft mit der holsteinischen zu erflären.

chleswig und Holstein und deren inkorporirten Landen, inneberg. Diese Veränderung war eine

olstein, und daß fie sich auf

Seitdem hat die Kornlieferung beziehungsweise die Abgeltung der-

selben in Gelde mit mehr oder weniger Abänderungen Sah bara S

Mehrere Distrikte haben von Zeit zu Zeit mit der Regierung Auf eine solche

Aehnliche Vereinbarungen kommen der Wieding-Harde, der Jnseln Föhr

In den älteren Patenten wird die Kornlieferung nicht

eigentlich als eine ordentliche charafterisirt , sondern cheint Über- haupt nur eine temporaire Last gewesen zu sein.

Mit der ordinairen Magazin-Lieferung, welche heutzutage 1 Tonne

Roggen und 1 Tonne Hafer vom Pfluge beträgt , ist jeßt eine Liefe- rung von Fourage verbunden , nämli 2 Fuder Heu und 2 Stroh von jedem Marschpfluge und 14 Fuder Heu und 15 Stroh von jedem Geestpfluge, das Fuder Heu zu 600 Pfd. und das Fuder Stroh zu 480 Pfd.

Uder Uder

Ers durch das Patent vom 3. Oftober 1763 wird die Fourage-

Lieferung mit dem Magazinkorn in Verbindung geseßt und hat solcher- gestalt bis jeßt fortgedauert. i i wie es in dem Patente vom 3. Oktober heißt die Unterthanen von den Fuhren und anderen mit der Natural - Lieferung verknüpften Be- \chwerlichkeiten zu befreien y wohl mehrentheils nicht in natura ein» gebracht , sondern mit Geld nach den gangbaren Preisen bezahlt worden.

Beide Prästationen sind jedo, um

Die Befreiung der Grafschaft Ranzau, der plönischen, großfürst- »

lichen und gemeinschaftlichen Distrikte von der ordentlichen Magazin- und Fouragelicferung erklärt sich daraus, daß die Prästation schon in Gebrauch gekommen, ehe die t ge Königliche Landeshoheit kamen, und der einmal bestehende Zustand ist

erwähnten Distrikte unter einseitige

beibehalten worden, ohne daß man die neu erworbenen Länder zur

Theilnahme an den allgemeinen Staatslasten mit herangezogen hat. Unstreitig i} die ordentliche Magazin- und Fouragelieferung für die Verpflegung des stehenden Heeres bestimmt gewesen und hätte aus diesem Grunde ebenso, wie die Besoldung des Heeres eine allgemeine Landeslast sein und nicht auf einzelnen besonderen Distrikten ruhen sollen.

Aus den früheren Verordnungen und in den jeßt erscheinenden jährlichen Patenten, welche obige Lieferungen auss\chreiben, ist eben so wenig, wie in der Landesverfassung Überhaupt, ein Rechtsgrund dafür

zu entnehmen ¡ daß gerade die der Lieferung unterworfenen Distrikte

vor allen andern zu dieser Last herangezogen sind. Auch in den Pa- tenten und Verordnungen werden nur die Distrikte , von welchen die

‘Ausschreibung geschieht, als solche bezeichnet, »so seithero hinzugezogen«

oder »welche bisher dazu Beitrag geleistet haben«, also mit Aus- drücken, die cin blos faftisches Verhältniß anzeigen. Es scheint hier- aus zu folgen, daß die Freiheit der \päter unter Königliche Hoheit gekommenen Distrikte von jener Natural-Lieferung ebenfalls nur eine faktische ist , d. h. daß sie nicht auf Privilegien und Gesehen beruht, sondern nur dadurch entstauden ist, daß die Rec ierung die Magazin- forn- und Fouragelieferung nicht von ihnen verlangt hat.

Die Berechnung der jeßt alljährlich zu zahlenden Preise für die nit in natura zu beschaffende Korn- und Fourage-Lieferung erfolgt auf Grund der aus sämmtlichen Städten des Landes mitgetheilten monatlichen Preisnachweisungen.

_Daß übrigens au innerhalb der pflichtigen Distrikte mehrfache Befreiungen von der Magazinkorn- und Fouragelieferung bestehen, ist,