1867 / 114 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1940

Grubenfelder und-von ben NRohprodukten des Bcrg- und Hüttenwesens Srtiagt wird. ,

Die-dirckten Steuern waren nach der im Herzogthum Nassau be- standenen Verfassung geseßlih dazu bestimmt, denjenigen Betrag der Staatsausgaben zu decken, für welchen die übrigen Staats-Einkünfte, namentlich aus den Domainen, Regalien und indirekten Steuern die Deckungsmittel nicht darboten. Der jährlich zu erhebendeBetrag der direften Steuern wurde daher, nach vorgängiger Feststellung der gesammten Staats- ausgaben der aus den f Gg Sh nam egung gewärtigenden Staats- Einnahmen und des danach sich ergebenden Defizits - in Höhe des leßteren - alljährlih ermittelt und festgestellt, und erfolgte die Veran- lagung der Steuern in \. g. Simpeln dergestalt, daß es alljährlich nur einer Bestimmung darüber bedurfte, wie viele solcher Simpel zur Decung des DOUTN es zu erheben seien.

In den Jahren 1 alljährlih erhoben worden. Demnach kann in Gegenüberstellung mit den altpreußischen Steuern der Jahres betrag der nassauischen direk- ten-Steuern zu rund 5 Simpeln angenommen werden, da hierbei die geringfügige nur 15 pCt. a genee Differenz gegen den ge- nauen Durchschnittsbetrag nicht ins Gewicht fällt. i

A. Die Grundsteuer beruht im Wesentlichen auf dem Edikt vom 10. /14. Februar 1809. Derselben unterliegen alle Liegenschaften mit Einschluß der auf denselben ruhenden Geld - und Natural - Ab- gay , wie der Zehnten, Zinsen, Erbpächte, Holzabgaben aus Wal-

ungen u. s. w. und aller nußbaren Gerechtigkeiten, wie der Weide, Mastung u. st. w. Ausgenommen sind: 1) die zu den landesherrlichen Schlössern gehörigen Gärten, 2) die Lustgärten der zur Selbstbewoh- nung bestimmten Schlösser der Standesherren, 3) alle Liegenschaften, welche vermöge ihrer- natürlichen Beschaffenheit einen Ertrag uicht ge- währen, wie fkahle Felsen, Sümpfe 2c., 4) Kirchhöfe und öffentliche Begräbuiptühe, 5) Land- und Heerstraßen, Leinpfade, Vizinal- und Feldwege; öffentliche Pläße.

Die Grundlage für die Vertheilung der Grundsteuer bildet der natürliche Werth, d. h. derjenige Werth der Grundstücke, welcher der Güte des Bodens, der Art und dem Grade der Kultur, dem Geld- werthe ihrer Produkte und dem hiernach in Gelde zu s{häbenden rei- nen Einkommen entspriht. Von. dem hiernach geschäßten Werth

eines Grundstücks wird Z als-Steuerkagpital genonuuen und leßteres mit '/,4, seines Betrages, also mit einem Pfennig vom Gulden in simplo besteuert. Bei Erhebung von 5 Simpeln beträgt die Steuer also 5 x Z X !/249= 0/52 pCt. des natürlichen Werths und, da nach dem Steuer - Edikt 1/,, dieses Werths als Reinertrag angenom- men wird, 16,64 pCt. des Reinertrages. Wenn die Jahresernte durch Wetterschaden ganz oder theilweise verloren gegangen is, kann ein Grundsteuernachlaß bis zum vollen Betrage der Steuer bewilligt werden, in der Regel jedoch nur dann, wenn den Liegenschaften, deren Erñûteertrag vernichtet oder beschädigt worden, in demselben Jahr cin anderweiter Ertrag nicht abzugewinnen gewesen ist. Die in Ausfüh- rung des Edikts vom 10./14. Februar 1809 erfolgte erste Veranlagung der Grundsteuer ist auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 17. Oftober 1820 inden Jahren 1821/22 einer General-Revision unter- worfen Und seitdem, abgesehen von den geseßlich vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen, welche die eingetretenen Kulturveränderungen nur in schr geringem Umfange nachweisen, im Wesentlichen unverändert geblieben. Nur in Betreff der in forstwirthschaftlicher Kultur befindlichen Liegen- schaften hat in Folge der landesherrlichen Verordnung vom 30. März 1840 eine allgemeine Revision der nach dem Edikt vom 10/14. Februar 1809 uSgelnürien Abschäßung, bezichungSweise cine neue Abschäßung stattgefunden. Die leßtere ist auf den wirklichen Reinertrag der Wal- dungen nach dem Durchschnitt der Jahre 1830 39 gegründet, welcher, da sämmtliche Forsten, mit Ausnahme von etwa 5 Prozent Privat- waldungen, im Eigenthum des Staats, der Gemeinden oder Institute sich befinden , aus den Rechnungen und Büchern genau zu ermitteln war. Während die* im Jahre 1821/22 vorgenommene Revision der gesammten Grundsteuer von den Liegenschaften eine Verminderung des Abschäßungskapitals von 111,754,853 auf 107,947,036, also um 3/807/817 Fl. ‘herbeigeführt hatte, hat die Abschäßung der Forst - grundstücke im Jahre 1840 eine Erhöhung der Waldsteuer von 23,464 auf 59/112, also um 35/648 Fl. oder um 152 Prozent zur Folge ge- habt. Eine Revision der Grundsteuer in den Feldliegenschaften ist zwar im Jahre 1850 begonnen , jedoch wegen der Höhe der Kosten nicht durchgeführt worden. Die damals in einer Anzahl von Ge- meinden vorgenommenen neuen Abschäßungen haben Neinerträge. er- geben, welche die in den Jahren 1821/22 abgeshäßten Reinerträge in den besseren Gemeinden um etwa 25 bis 30 Prozent übersteigen. __ Die Grundsteuer beträgt nach dem Stande der Veranlagung S Jahr 1865 unter Vorausseßung der Hebung von fünf imypeln

p

durscchnitt- lih für den Morgen für die Q.-Meile für den Ko der Bevölkerung

im Ganzen

Sgr.

e G e

a) h T E as legenshaften . 326,590 Fl. = 186,621 i b) von den Wal- ia | dd dungen 166,205 » = 94,977 » 6,7

9n Ülspreuten delt Hr OUMEE var lipreußen beträgt die Grundsteuer von den Hol i

Durchschnitt nur den vierten Theil der Grundsteuer ven dem Acer-

lande. Danach erscheinen die Waldungen in Nassau, welche mehr als

9,8

5/850 31 171

59 bis 1866 sind durchschnittlich 45 Simpel -

*# der Grundsteuer von den Feldliegenschaften aufbringen, unver ält- nißmäßig hoh besteuert. Dies Mi vera erklärt fich zum“ Theil dadurch , daß, wie oben erwähnt, die Feldliégenfchaften “im Jähre 1821/22, die Waldungen dagegen im Jahre 1840 Zur Grundsteuer veranlagt worden sind; nachdem inzwischen eine erhebliche Steigerung des Werthes des Grundeigenthums stattgefunden hatte, zum Theil“ da- durch, daß bei der De es der Waldungen in Nassau \chärfere Abschäßungsgrundsäße zur Anwendung i

Preußen , wo die Waldungen im Landeskultur-Jnteresse mit Absicht

thunlichst milde besteuert worden sind.

Im Vergleich zu dem nassauischen Steuer - Edikt gewährt das

preußische Grundsteuer - Geseß vom 21. Mais 1861 weiter géhende Be- frciungen, indem es das Eigenthum des Staates unbedingt und das- jenige der früher reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen , sowie der Kirchen, Pfarren, Schulen und milden Stiftungen unter gewissen Be- dingungen von der Besteuerung ausnimmt.

B. Die Gebäudesteuer is, da die durch das Edikt vom 10. /14. Februar 1809 eingeführte Besteuerung der Gebäude Und Hof- raithepläße nah der Größe der bebauten Grundfläche und nach der Anzahl der Stockwerke sich nicht bewährt hatte, durch das Edikt vom 26. Mai 1821 neu geordnet. Danach bildet der Miethsertrag die Hauptgrundlage der Besteuerung. Daneben wird zur Kontrolirung und zur Aushülfe in Ortschaften, wo Miethsverhältuisse nicht bc- stehen, auf die Kauf- und Theilungspreise zurückgegangen, demnach die wirkliche Abschäßung auf einem Kapitalwerth der Wohnung ge- richtet, welcher mit dem MiethLextrage, als eine siebenprozentige Rénte betrachtet, im Verhältniß stcht, ‘und daher in dem vierzehnfachen Be- trage der Micthsrente E A wird. Von dem so gefundenen Kapi- talwerthe wird % als Steuer - Kapital angenommen und 1 Pf. vvm Gulden oder '/21, in Simplo mithin "/,5 bei einem jährlichen Steuerbetrage von 5 Simpelu als Steuer entrichtet. Die Jahres- steuer beträgt hiernach

s x !/48 = !/298 oder 0,347 Prozent vom Kapitalwerthe, oder

b eun '/288 = "0/016 oder rund 5 Prozent des Bruttomicths- Befreit von der Gebäudesteuer sind: 1) die landesherrlichen NRe- sidenz-_ und Lusts{lösser; 2) die zur Sekbstbewohnung bestimmten Schlösser der Standesherren; 3) alle zu allgemeinen Staatszwecken dienenden Gebäude; 4) die Stadt-, Rath- und Gemeindehäuser; 5) die dem Gottesdienste, dem öffentlichen Unterrichte und der Armen- und Krankenpflege gewidmeten öffentlichen Gebäude; 6) alle Gebäude, welche vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bewohnt und benußt werden können, z. B. Nuinen, Wartthürme 2c.

Da die Gebäudesteuer noch jeßt auf der Veranlagung von 1821 beruht , so stimmt fie mit der Wirklichkeit hei Weitem nicht überein. Auf die Größe der Differenz läßt sich daraus schließen , daß, während das Gebäudesteuer - Simplum in den Jahren 1821 bis 1865" von 21,884 Fl, auf 30,473 Fl. oder um 40 Prozent gestiegen is , ‘das Brandversicherungs-Kapital in, derselben Zeit von 43,000,000 auf 147,297,460 Fl, also um 242 Prozent zugenommen hat.

Die preußische bn Ab E N weicht von der nassaui- schen hauptsächlich darin ab, daß sie 1) die Wohnungen mit 4 Prozeut; die gewerblichen Gebäude nur mit 2 Prozent des Miethswerths be- steuert , 2) die Hausgärten , welche in Nassau nur der Grundsteuer unterliegen, mit zur Gebäudesteuer heranzieht, 3) die zum Betrieb ‘der Landwirthschaft dienenden , sowie die zur Aufbewäbeunag von Roh- stoffen benußten gewerblichen Gebäude , nicht minder, 4) die Dienst- häuser der Geistlichen , Lehrer und anderer Diener des öffentlichen U R N i R

n allen diesen Beziehungen is die preußische Gebäudesteuer- Geseßgebung milder als die nassauische. Pr R

C. Der Gewerbesteuer, welche auf der revidirten Gewerbe- Steuer-Ordnung vom 23. Juni 1841, dem Edikt vom 12. Juni 1843 und den Geseßen vom 7, Februar 1849, 29, Juni und 23. November 1861 beruht, unterliegt alles Einkommen ohne Rücksicht darauf, ob es aus dem cigentlichen Gewerbebetriebe oder aus anderen Ein- nahmequellen, wie dem Betriebe der Landwirthschaft; der Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft, der Anstellung in Staats- oder Privat- dienste u. st. w. fließt. Sie vertritt mithin sowohl die altpreußische Gewerbesteuer, als auch zum Thcil: wenigstens die Klassen- und klassi- fizirte Einkommensteuer. Von der Gewerbesteuer sind befreit : 1) Dienst: boten, Handwerksgesellen, Gewerbegehülfen, Kaufmanns- und sonstige Privatdiener, welche keine eigene Haushaltung führen, son- dern zur Familie des Dienstherrn im weiteren Sinne gehören, 2) die- enigen, welche allein von den Zinsen ihrer Kapitalien oder von dem Pachtertrage ihrer Güter oder Gebäude leben; nach genauer Vermögensübergabe blos von einer ausbedungéenen Geld- oder Naturalien-Rente leben; 4) die Acker- und Weinbau-Trei- benden für den Verkauf ihrer Produkte und des selbstgezogenen Viches, die Waldbesißer E den Verkauf ihres Holzes; 5) die zum Feldetat gehörigen Unteroffiziere und Soldaten mit gewissen Beschrän- kungen ; 6) diejenigen, welche ständige Beiträge aus Armenfonds er- halten; endli 7) Diener (Beamte) und Pensionaire, deren jährliches Diensteinkommen den D von 30 Gulden nicht übersteigt.

G Die Veraulagung der Gewerbesteuer wird auf Grund eines, der

fivermestener „Ordnung vom 23. Juni 1841 beigefügten, durch die \ A Geseße in mehrfacher Hinsicht modifizirten Tarifs bewirkt. Z er Ansaß der Gewerbesteuer erfolgt nach Steuerkapital dergestalt, P jedem Gulden des leßteren 1 Pf., mithin /,,, Steuer in s1mplo zu entrichten ist. Bei den A und den meisten Handeltreibenden findet der Steuer-Ansaß nach Klassen, bei den übri- gen Gewerbesteuerpflichtigen in der Regel unmittelbar nach dem Ein- g oder nach anderen Merkmalen statt. Einzelne Geiverbe, wie L S Gtr serel und das fleine Handwerk, haben auf dem platten ande und in den diesem glei gerechneten kleinen Städten eine ge- ringere Steuer zu entrichten, als in den Städten. Die Steuerkapi-

3) diejenigen, Welche

gebraht worden , als in

elner Steuer _iù simplo von

i Steuerpflichtigen, wétche nit nah Klassen veranlagt werdenj:ge- As phil di Besißer von Mineraibrunnen und'Eisenbahn-

ören namentlich“ die Unternehmungen,

Art bésteucrt,

Steucr */13 = 42 oder 85 Þ

Diener aller Klassen und jede indes hen Pen| fommen mit dem ganzen Betrage ihrer jährlichen ‘Diensteinkünsfte an Besoldung oder Pension in der Art zur Veranlagung j daß bei cinem Einkommen unter 600 Gulden die Hälfte desselben, von 1500 Gulden drei Viertheile desselben,

ganze Betrag desselben, von

etrag das Steuertapital bilden. L beträgt hiernach bei einem Einfkonmen unter 342,86 Thlr. 1,04 pCt.

des Einkommens, von -342,86—857,14 Thlr. 1,56

mens, von 857,14—1714,29

714,29 Thlr. und mehr 3,13 pCt. des Einkommens. i Im Vergleich damit beträgt die preußische Klassensteuer von dem Einkommen bis zu 1000 Thlr. : 0,67 bis 2,52

1,87 pCt., die flassifizirte Ei

1000 Thlr. durschnittlih 2,74 pCt. Die- preußische Klassensteuer ist: da-

nach durchschnittlich um 28,3 pCt. höher,

um 5,5 pCt. niedriger, als die nassauische Gewerbesteuer. Den Dienern gleich besteuert werden die

furatoren, die- Aerzte, Chirurgen, Lehrer, Bea u. a. m. Die Veranlagung der Gutsbesißer zur

nach der Anzahl der Fuhren

volle Fuhre (1 Pferd ‘odér

ital zum Ansaß, wovon bei : 1 Thlr. 6 Sgr. 0 Pf, zu “entrichten ist. “Für eine halbe Fuhre werden f. im Jahre entrichtet, während Gutsbesißer ohne Ge- Sgr--10 Pf. Jahressteuer veranlagt Säße sind augenscheinlich niedriger“ als diejenigen Gutsbesißer in ähnlicher Lage zur preußischen Kla ensteuer zu ver-

26 Sgr. 10 spanne mit 17

anlagen sein würden.

Tagelöhner: und ae ea aller Art werden a) auf dem

platten Lande, wenn sie nicht se:

nach cinem Steuerkapital von’ 60 Gulden zu 4

oder 21 Sgr. 5 Pf. bei fünf Simpeln, b) in i

au! dem platten Lande, wenn sie über sechs8 Moñate ‘in en, nach einem Steuerkapital von 96 Gulden zu 6

ha

1 Thlr. oder 15 Sgr. zu ve Der nassauischen Steue werbesteuerpflichtigen bei d

‘cußi ‘gebung für die Klasse der, Handeltreibenden, de rie Bäcker ind Fleischer vorgesehen ish unbekannt; au unter-

-Wirthe, Bäcker nnd

liegen die Handwerker mit nur Einem un welche nach preußischen Geseben e S i Gewerbesteuer. Be der anderen S

umfangreichere Befreiungen

führung einer Klassen- Und

namentlich alles Einkomme

von Gütern und“ Gebäuden freiläßt. Ï L Y Die Besteuerung dcr: Berg- und Hüttenwerke ist durch das

Geseß vom 23. November 1861 Danach soll von den Bergwerken a)

il der Größe 7 Aufsichtsgebühr nach A Rertbe der geförderten Produkte erhoben

werden, welche lebtere "/; Bee im Simpel von dem Verkaufswerth utt

eine Gewerbesteuer nach

des geförderten Bergprod Da die Bergwerkssteu

ungs-Grundsäßen nicht zu den | d, 5s. in O undi mit den in Altpreußen bestehenden Berg-

werksabgaben neu geregel® werden soll,

Betracht bleiben. Die H in der 4. bis 16. Gewerb

107 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. jährlich (bei fünf Simpeln) dieselben der reußischen. Gewerbesteuer unterliegen, #0 derselben in Folge der ohne Weiteres in Fortfall kommen. ; der Besteuerung der Ee zu Wies-

herige Besteuerung Gewerbesteuergeseßes

Endlich ist hier noch baden und Ems zu

stimmt worden ist.

Nach dem Stande der das gesammte Aufkommen Herzogthum Nassau

vertrages vom 3. September v. Js. an das Großherzogthum

abgetretenen Gebietstheile, a) des Amtsbezirks

Q.-Meilen und 1485 Einwohnern,

an Grundsteuer » Gebäudesteuer » Gewerbesteuer

b) des Ortsbezirks Ha len und-812 Einwohnern,

Diener, Gutsbesißer, Tagelöhner u. ralbrunnen und Eisenbahn-Unternehmungen werden.-in der daß der vierfäche Betrag ‘des Reinertrages ‘des zunächst vérflossenen Jähres das Steuerkapital für das folgende Jahr bildet. Oa 5 .Simpel Steuecx gleich !/4g des Steucrkapitals, so-beträgt die

in sìimplo oder zu 1-Thlr. 4 1 / e "Nach der Preise Klassensteuer sind die Tagelöhner nur zu

üttenwerke werden je nach : esteuerklasse mit 7 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. bis -

edenken, welche nach dem 1861 auf 85 pCt. des Reinertrags des zuleßt verflossenen Jahres be-

mit Einschluß der nah Artikel 13 des Friedens®-

1941

talien der erwähnten Klassen „steigen von 200 bis 72,000 Gulden mit

‘Kr. bis zu 300“Gulden. Zu: denjeùi-

\. w. “Mine-

Ct. des Reinertrags. i jeden Standes, ingleichen Pensionaire,

600- bis von 1500—3000 Gulden der 3000 und mehr der ein und ‘cin halbfache Die Jahressteuer zu: 5 Simpeln

Ct. des Eifikom-

Thlr: 2,08 pCt. des: Einkommens, von

durchscchnittlich etwa nfommcnsteuer von den Einkommen Über

die Einfommensteuer dagegen Advokaten und Pro-

y ree Gespanne), welche sie halten. FUr jede 2 Ochsen) fommen 100 Gulden Stelier- 5 Simpeln eine Jahressteuer von

werden. Diese zu welchen die

Monate des Jahres Arbeit haben, Sgr. 3 Pf. in simplo ‘den Städten stets und ahr Arbeit gr. 10 Pf. Sgr. 3 Pf. bei fünf Simpeln veranlagt.

echs

ranlaggn. e rgeseßgebung is eine Mitwirkung der Ge- er Vertheilung der Steuer, wie solche in

Gehülfen und Einem Lehrling, in Nassau der eite läßt die nassauische Gescßgebung u als das preußische Geseß wegen Ein- lassifizirten Einkommensteuer, indem sie n aus Kapitalien und Verpachtung

neu geregelt. erte eine feste Abgabe als

der verlichenen Grubenfelder und b)

s beträgt. / ; er welche nach den preußischen Veranla- direften Steuern gehört, vom 1. Juli

so fann dieselbe hier außer dem Umfange des Betriebes

besteuert. Da wird die bis- Einführung des preußischen

esch vom 29. Juni

ung für das Jahr 1865 beträgt

Veranla ; l Steuern in dem vormaligen

an direkten

Hessen nämlich Reichelsheim mit ciner Fläche von 0/22 mit einem Steuerbetrage im Simpel. in 5 Simpeln. 504 Thlr. 2520 Thlr. 285 »

» L C He 186 » 930 » 3/735 Thlr.

usammen 77 Thlr. | in mit einer Fläche von 0,08 Q.-Mei-

an Grundsteuer » Gebäudesteuer 19» » Gewerbesteuer »

dazu Reichelsheim.

Betrag.

i Thlr.

A: Grundsteuer : B. Gebäudesteuer 871065. C. Gewerbesteuer 324/775. zusammen ‘904,635.

Hierzu die bei der Centralkasse in Hebung stchenden Renten und Pensionssteuer. .- 2/455.

Ueberhaupt 907,090.

Kreise mit einem

zusammen 526 Thlr. 747 Thlr. überhaupt 1,273 Thlr.

Gesammtjahres- auf die

und Erwerbsverhältnissen möglichst übereinstimmen. fih in erster Linie die: das Herzogthum Nassau in Norden, Westen und Osten begrenzenden Kreise Siegen, Altenkirchen, Neuwied, Coblenz nebst Mayen, St. Goar, Kreuznach und Weßlar. die besonders günstigen Verhältnisse des -nassauischen Lahndistrikts und der Maingegend aufzuwiegen, noch dér Landkreis Aachen und der Kreis Jülich zuzuzichen. Eine Vergleichung dicser 10 altländischen sächenraum von 90,10 Q. - Meilen und 551,885 (Civil-) Einwohuern ergiebt,- daß dieselben in allen, bei der Besteuerung C ins Gewicht fallenden Beziehungen mit dem Herzogthum

1,315

im Simpel, in 5 Simpeln.

244 Thlr. 1,220 Thlr. - Th 1220, 2M

»

2,630 Thlr. 3/735 Thlr. 6/365 Thir.

Davon treffen

Thlí. 5,850

1,030. 3,850.

10,730.

__30. 10/760.

auf den Kopf OQ.-Meile. der Bevölkerung. Thlr.

31/7:

DjG. 20/6. D812.

0,2. 98/4.

Bei einer Vergleichung des: Herzogthums mit den älteren Landes- theilen hinsichtlich des Auffommens an direkten Steuern sind solche ae Kreise zum Anhalt zu. nehmen, welche mit den verschiede-

nen nassauischen Distrikten -in Boden-,- landwirthschaftlichen, Verkehrs- Dazu - eignen

Außerdem fiud, um

Es beträgt:

‘Nassau imi Großen und Ganzen Übereinstimmen. g

In Vergleich gezogene

altpreußi- \che Landes- theile,

nafssauischc Lande®- theile.

1) die Bevölkerung auf die Meile 2) an der Gefammtbevölkerung der Pro- zentantheil : i ' a) der städtischen Bevölkerung b) ‘der ländlichen Bevölkerung | die Anzahl der Wohnhäuser auf die - (Meile : die Anzahl der durscnittlich auf ein Gebäude treffenden Einwohner

3) 4) 5) / für die“ [Meile 6) an der“ Gesammtfläche der Prozent- Antheil : - N a) der Gebäudeflächen, Hofräume und Hausgärten ° der Gebäudeflächen und Hofraithen d des Aerlandes e) der Gärten a) der Weingärten e) der Wiesen... «a-o... " f) der Weiden und des Oedlandes.. der Weidepläße und des Triesch- d Was stück g) der Wasserstücke B der Holzungen 4 i) der öffentlichen Wege, Flüsse, Bäche 2c. .….…. Hiernach kann es

Bei Anwendun säße berechnet die malige t a) Ackerland... 700/292 Mrg. zu 85,3 b) Gärten. . 6,923 » » 144,5 » c) Weingärten 14/561 » » 160,7 » o Eo .. 197,493 » 2497/9 e) Weiden und . i

Wasserstücke - 84/1107 » » 41,4 » f) Holzungen 741,918 » » 20,8 »

Nassau au

hin, daß der Vichstand (au gen Log N 2 nur

mit einem Steuerertrage

Herzogthums Nassau mit

der Viehstand , auf Großvieh reduzirt, i

keinem Bedenken unterliégen, thum Nassau bei Uebertragung der altpreußischen Steuergefeßgebung auf dasselbe im Großen und Ganzen ein gleiches Aufkommen an direkten Steuern ergeben wird, wie die gedachten -10 altländischen Kreise. der in den leßteren auffommenden Durchschnitts-= rundsteuer von den Liegenschaften für das vor- Herzogthum Nassau sich folgendermaßen: Sgr.=1,991/,164 T = 33,346

77/998 521/382. »

116,068 » __741/9 S E Ueberhaupt 1,745,294 Mrg. zu 55,9 Sgr. =3/254/354 Thlr. Reinertrag Allein es darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Nachrichten über die E S 2. der Kulturarten im Yyormaligen der veralteten Aufnahme vom Jah und daß der Kulturzustand in Wirklichkeit erheblih höher anzuneh- men ist. Auf die Richtigkeit dieser Annahme . weist auch der Umstand Häupter Großvieh ne im vormali-

| 70 Stücf, in den 10 alt ir 2471 Stü auf der Q.-Meile mithin dort 10/8 pCt. mehr be- trägt. Uebrigens i} nach en Nachrichten die Gesammtfläche des 129 Q.-Meilen zu klein angegeben, indem

6125 24/4 75,6

950 6) I

4

3/4 daß

-5520 21 j4 78,6

839 6) 6

3) 5 das Herzog-

hlr. Reinertrag » »

» »

» »

erzogthum

ahre 1821/22 beruhen

án

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