1867 / 114 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

‘i hi t 1 F f # i # [e F {i #5 v E i f 5 F 4 | M | F 1 1 F F F F n n N F n | F î F n | F F F f F D F 1 H | E | t 1 1 | f 1

nenden Verhältnisse hat esfür angemessen erachtet werden müssen, für die in Rede ebende A o etatigBiett dem Kréise Vöhl ein Drittel, dem Kreise Biedenkopf ein Grabs und E Detie! Rodheim -cin- Zwölftel von der bisherigen Grundsteuer zu erlassen. 4

I Das vorma Landgräflich, Bee A A Homburg hat eine Größe von 1/23 cilen mit 13,2 in ern. i

An de ctien Steuern bestehen : 1) die Grundsteuer, 2) die Gebäude- steuer, 3) die Gewerbe- und Viehsteuer.

1) Die Grundsteuer ist nah einer in den Jahren 1821/28 aus- geführten Katastervermessung auf Grund der BeG range In Sue Len vom 1. November 1831 in der Art veranlagt worden, daß die nach

Bjährigen Durchschnittspreisen ermittelten Reinerträge als Steuer-

Kapitalien angeseßt wurden. Befreit blieben: Alle Orts - und Land- fraßen, Feldwege; öffentliche Pläße und Promenaden, Bäche, Felsen und unwirthbare Steinrafseln, ferner die Staatswaldungen und GÜ- ter, die herrschaftlichen Lustwälder und Gärten, wogegen die Gemecinde-/ Pfarr-, Schul- und Stiftungsgüter in der Regel steuerpflichtig sind. 2) Die Gebäudesteuer is auf Grund der landesherrlichen Ver- ordnung vom 27. August 1835 in der Weise regulirt, daß sämmtliche

Gebäude glei den \steuerbaren Grundstücken nach dem Einkommen,

welches sie ihren Besißern gewähren, zur Steuer herangezogen wor-

d. / ias Le: Ccaiimie sind: 1) das landesherrliche Residenzschloß nebst

ubebör, 2) die zu allgemeinen Staatszwecken dienenden Gebäude; 5 L Stadt De Gemeinde-Spripen- und Leiterhäuser; 4 die dem ¿fentlichen Gottesdienste und Unterrichte; der Armen- und Kranken- pflege gewidmeten Gebäude. 1 Die Veranlagung erfolgt in. der Weise, daß von dem nach dem Miethswerth, als eine 5prozentige Rente betrachtet, berechneten Kapital- werthe der Gebäude 10 pCt. für Unterhaltungskosten abgezogen und von den verbleibenden ®/; 6 L bei Wohngebäuden 4 pCt., b) bei Kunst- gebäuden und Mühlen 35 pCt. das Steuerkapital bilden. Wo Mieths- erträge nicht zu ermitteln sind, soll auf die unter gleichen Verhältnissen gezahlten. Miethspreise, #o wie auf die Kauf- und Theilungspreise zu- rückgegangen werden. Neu errichteten Gebäuden i} durch landesherr- lihe Verordnung vom 25. März 1839 Befreiung von der Gebäude- steuer auf 8, beziehungsweise 5 und 2 Jahre eingeräumt. 3) Die -Gewerdbe- und Viehsteuer wird auf Grund des, durch

spätere Jnstruktionen mehrfach modifizirten Geseßes vom 2. Okto-

ber 1813 erhoben und trifft: a) den rbeitsverdienst, b) daL in Ge- werben umlaufende Kapital, e) das Vieh. a) Das Steuerkapital vom Arbeitsverdien| beträgt bei allen Handarbeitern (Tagelöhnern, Gesellen 2c.) 30 Fl, bei den Aerbautreibenden 60 bis 120 Fl., bei den Handwerksmeistern in fünf, für die Stadt Homburg und den

Landbezirk verschiedene Säße enthaltenden Klasen, 40 bis 110 Fl, -

fowie '/, des betveffenden Saßes für jeden Gesellen / und wird bei Mt Gewerbtreibenden nach dem Umfange des Geschäfts bis höchstens 1000 Fl. normirt. þÞ) Als in Gewerben umlaufendes Kapital werden alle verarbciteten oder noch nicht verarbei- teten, zum Verkaufe bestimmten Vorräthe, Materialien und Waaren, sowie die nicht etwa schon in das Jmmobilien- Kataster aufgenommenen Geräthe und Gewerbeinrichtungen angesehen, und es werden 5 Prozent des Werths derselben als Steuer- fapital angel Das ‘200 Fl. nicht erreichende umlaufende Kapital ist steuerfrei; das zum Geschäftsbetriebe erforderliche baare Geld bleibt unberücksichtigt. c) An Steuerkapital von Vieh wird angeseßt: von einem Pferde 2 Fl. 30 Xr., von einem Ochsen 2 Fl., von ciner Kul oder einem jungen Ochsen 1 Fl. 30 Kr., von einem Esel und je 1 Stück Schaafen 1. Fl. :

Der an sämmtlichen direkten Steuern aufzubringende Betrag wurde nach Feststellung des Staatshaushalts - Etats je nach Bedarf alljähr- lich oder für längere Perioden C b 1861 bis 1871) landesherr- lich festgestellt, nah den Steuer apitalien auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb der leßteren auf die einzelnen Steuerpflichtigen repar-

tirt. Nach dem Voranschlage für das Jahr 1867 beträgt das Auf-"

kommen: j ; L auf die Meile für den

der steuer- der Ge- Kopf der pflichtigen sammt- Bevölke- Fläche. Fläche. rung. 1) an Grundsteuer . 2953 Thlr. 3575 Thlr. 2613 Thlr. 6,6 Sgr.

A 2) Gebäudesteuer .. 2510 » 2221 Thlr. 56 »

3) Gewerbe- und 9190» 3131 » 20,5 »

Viehsteuer n Dol M52 ‘Zusammen 14,653 Thlr. 12/967 Thlr. 32,7 Sgr.

In Betracht, daß in dem altländischen Kreise Weßlar, welcher mit dem Amte Homburg ähnliche Boden - und landwirthschaftliche Verbältnisse darbietet, dagegen hinsichtlich der Dichtigkeit der Bevölke- rung sowie des Prozentsaßes der städtischen und der ländlichen Be- völkerung sehr erheblich. davon abweicht, 52,11 Sgr., und. selbst in den altländischen Kreisen Brilon und. Altenkirchen, welche. gegen das Amt Homburg hinsichtlich der Steuerkraft entschieden zurücstehen, noch 40,2 beziehungsweise 35/2 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung an di- reften Steuern aufkommen, erscheint der obige Betrag der im Amte Homburg auffommenden- direkten Steuern schr nicdrig. Bei Anwen- Ug der im Kreise Weßlar aufkommenden Durchschnittssäbe auf das Amt Homburg würde leßteres ergeben:

1) an Grundsteuer ® a) von 11,004 Morgen Feldliegen\ck af- ten zu 7,3 Sgr. 2677/6 Thlr.

b) von 6806 Morgen Wald zu 26» 589,8 » zusammen 3 4--Lhlr. 2) an Gebäudesteuer: :

im Ganzen

a) von 8332: Eimwvohnern inden Städten zu .…. 80 Sgr. 2221,8 Thlr. b) von 5065 Einwohnern auf. dem platten Lande » 6078 » :

zusammen 2829/6 Thlr.

3) an Klassen- und fklassifizirter Einkommensteuer : a) von 8332 Einw0h- nern in den Städten REi s d A A At . 41,0 Sgr. 11,383,7 Thlr. b) von 5065 Einwoh- nern auf dem plat- ten Lande zu-...-- . 19,0 » 3207,8 »

i zusammen 14,59175 -Thlr. 4) an Gewerbesteuer:

a) von 7141 Einwohnern der ersten drei Ge- werbesteuer - Abtheilungen (Stadt Homburg) zum Sage von 13,2 Sgr. 3142,0 Thlr. b) von 6296 Einwwoh- nern der IV. Gewerbe- steuerabtheilung (plat- tes Land nebst der klei- nen Stadt Friedrichs- dorf) zu 2 » 500,48 » zusammen 3642,5 Thlr.

überhaupt an direkten Steuern . 24,331 Thlr. oder gegen den bisherigen Betrag von 14/653 »

mehr -9678 Thlr.

Dieser verhältnißmäßig nicht unerheblihe Betrag, den das Amt Homburg nach der Gleichstellung mit den altpreußischen Landestheilen on direkten Steuern muthmaßlich mehr als bisher aufzubringen haben wird, kann ein Bedenken gegen die sofortige Einführun der: preußischen direkten Steuern in diesem an si durch Lage, Bodenbeschaffenheit, Verkehrs- und Erwerbsverhältnisse sehr begünstigten Gebiete nicht be- ründen. Wenn bei der Unthunlichkeit gleichzeiti mit. der preußischen

ebäude-, -Klassen-, klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer: auch die preußische Grundsteuer vom 1. Juli d. J. ab im Amte Homburg einzusühren 1 die bisherige Grundsteuer dort einstweilcn unverändert forterhoben wird , so wird dies , da die bisherige Grundsteuer hinter dem Betrage der nah den Grundsäßen der preußischen Steuergeseß- ebung neuzuveranlagenden Grundsteuer unr etwa 10 Prozent zurück- bleibt y Ar dls i B His des. Amts Homburg wesentlich zum Vor- theil gereichen und denselben den Uebergang zu den preußischen persön- lichen ‘direkten Steuern einigermaßen erleichtern.

Nachdem im Vorstehenden die allgemeinen Gesichtspunkte dar- gelegt worden sind , welche dem Aan Entwurfe einer Aller- böten Verordnung wegen Einführung der- preußischen Geseßgebung Über die direkten Steuern in den zum Regierungsbezirk Wiesbaden vereinigten neuen Landestheilen und dem vormals Großherzoglich“ hes- sischen Kreise Vöhl, einschließli der Enclaven Eimdrod und Höring- Le R zu Grunde liegen, bleibt zu den einzelnen Bestimmungen die- es Entrourfs mit Bezug guf den Bericht des Staats - Ministeriums vom 27. v. M. nur noch Folgendes zu bemerken.

Zu §. 1, Die Unternehmer der Hazardspiele in Wies8baden und Ems haben bisher auf Grund des nassauischen Geseßes vom 29. Juni 1861 eine Gewerbesteuer , bestehend in 85 Prozent des Reinertrages des zuleßt verflossenen Jahres, zu entrichten gehabt. Jn dem preußi- chen Gewerbesteuergescß is dieses in Preußen überhaupt nicht A fige Gewerbe außer Betracht geblieben. Da es indeß nicht die Absicht Li fann , die Unternehmer von Spielbanken für die Zeit von Ein- ührung der preußischen direkten Steuern bis zur gänzlichen Beseiti- gung der leßteren günstiger zu behandeln, als bisher, so hat die Fort- entrichtung der bisher davon gezahlten Gewerbesteuer speziell vorgesehen werden müssen. '

Zu §. 4. Das Finanz - Kollegium zu Wiesbaden als die obcre

Steuerbchörde für das vormalige Herzogthum Nassau erscheint gan geeignet, bis zur Durchführung der anderweiten Organisation der Ver- waltungsbehörden in den hier fraglichen Landestheilen die nach der preußischen Gesebgebung über die direften Steuern den Negiexungen zufallenden Functionen innerhalb des Gebiets des vormaligen Herzog- thums Nassau wahrzunehmen. Dagegen is es nicht zulässig , dieser Behörde, deren Wirksamkeit nur auf das Gebiet des vormaligen Her- ogthums Nassau beschränkt war / zugleich eine Wirksamkeit in den ibrigen, jeßt dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugeschlagenen. Landes- theilen einzuräumen. Es empfichlt ih daher, für die leßteren Gebiets- theile dem Ober-Präsidenten zu Cassel, welcher sich dabei der Mitwoir- fung des-Kommissars des Finanz-Ministers bedienen wird, die gleichen Functionen zu übertragen. -

Zu: F. 5a. Die in Nassau, im Amte Homburg und in Oberhesjen für die einzelnen Aemter beziehungsweise Kreise bestehenden Bezirks- räthe sind in ihrer Zusammenseßung und den „ihnen -zusteheuden Functionen den altpreußischen Krcisständen sehr ähulih, und. hai es danach keinem Bedenken unterliegen können, denselben bis zur Einfüh- rung einer freisständischen Verfassung die nach deñù preußischen Geseßen den Kreisvertretungen cingeräumte Mitwirkung bet der Veränlagung der direkten Skeuern einstweilen as übertragen.

Qu §. 5b. Da der Kreis Vöhl ‘zum Regierungsbezirk Cassel ge-

ört, so “war derselbe der dortigen Bezirks-Kommission zur Entscheidung Über Einkommensteuer-Reclamationen'Uund'Berufungen zu überweisen.

Zu g. 7a. Die den Ständesherrschaften'' der! vormals reichs8un- mittelbaren Fürsten ‘und Grafen in dem ‘preußischen Gebäudesteuer-

Geseß “eingeräumten Befreiungen sind durch die nassauische und Groß- herzoglich hessische Gesebgebung zum Theil bereits beseitigt. Im An-

1947

{luß hieran ist demgemäß das ‘dieserhalb Erforderliche vorbehalten | oder Einreichung einer Unterschrift, welche nach Vorschrift -dés -Ge-

worden. i | ; Qu §. 7f. In Naffau dienen’ die Stockbücher, welche von der für

die Besorgung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellten Landoberschultheiserei geführt werden, zugleich als Hypothekenbuch und als Steuerkataster, und darf in dieser Einrichtung bis zur anderweiten Regelung des Hypothekenwesens Nichts geändert werden.

Zu §. 8. Die Anseßung der Stad Frankfurt a. M. in die I., der Städte Wiesbaden und Homburg -in- die 11--Gewerbesteuer-Abthei-

sung im Sinne des Geseßes vom 30. Mai 1820 und der Beilage B. |,

zu demselben is nah sorgfältigen Erörterungen der dortigen Verhält- nisse in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen der Provinzial-Be- hörden erfolgt, und war Le N Regierungsbezirk Wiesbaden mit Rücksicht auf die dazu gehörige bedeutende und verkehrsreiche Stadt gra a. M. ebenso der 1. Abtheilung ‘im Sinne der §§. 4, 5 und

des Geseßes vom 19. Juli 1861 zu überweisen, wie aus gleicher Rücksicht die Regierungsbezirke Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau, Cöln 2c. dieser Abtheilung zugewiesen worden sind.

Zu ‘§. 43 zweiter Absaß. Das nassauische Gesebß enthält in Be- treff der Reclamationen wegen bereits entrichteter Steuer und in Be- treff der Nachforderungen solcher Steuern kürzere Fristen, als die preu- bine Geseßgebung und empfiehlt es sich, es hierbei bewenden zu lassen,

amit nichè bereits erloschene. Ansprüche wieder aufleben.

Justiz - Ministeriunr.

Allgemeine Verfügung und Jnstruction des Justiz-

Ministers vom 2. Mai 1867 zur SOeibrung des Geseßes, be-

treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts- Genossenschaften, vom 27. März 1867 (Ges. Samml. S. 501).

a, : Verfügung.

Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§. 54 und 57 des Gesebes vom 27. März 1867, betreffend die privatrechtliche Stéllung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften, wird den Gerichten in e der Führung der T UR ab Ge Ad DefD die nachstehend abgedruckte Instruction zur Kenntnißnahme und Befolguñg mitgetheilt.

Berlin, den 2. Mai 1867.

Der Justiz-Minister.

Î i y Graf zur Lippe. An sämmtliche Gerichtsbeyörden.

b, Jnstruction des Justiz-Ministers,- vom 2. Mai 1867, be- treffend die Führung der Genossenschafts-Register.

F. 1. Das Genossenschafts-Register (K. 4 des Geseßes vom 27sten März 1867) hat den Zweck, diejenigen Rechtsverhältnisse einer einge- tragenen Genossenschaft (§. 2 a. a. O.) welche für deren kaufmänni- schen Verkehr von erheblichem Fnteresse sind, in möglihster Vollstän- digkeit Und in zuverlässiger Weise zur öffentlichen Kenntniß 0 bringen.

F. 2. Das Genossenschafts-Register ist öffentlih. Die Oeffentlich- feit wird in doppelter Weise zur Geltung gebracht ; einmal is die Ein- sicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet; auch fann von den Eintragungen in dasselbe auf Verlangen eine einfache oder zu vidimirende Abschrift (Attest, Auszug) gegeben werden, welche sowohl die Eintragung und ihren Inhalt unmittelbar bezeugt, als auch zugleich sich darauf erstreckt , ob Und wie weit eine die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache oder Verände- rung eingetragen sei. Findet si eine solche Thatsache eingetragen, \o ist auch der vollständige Jnhalt der betreffenden Eintragung in das Attest aufzunehmen. : j 2

In gleicher Form hat das Gericht auf Verlangen ein Attest dar- über zu ertheilen, daß cine bestimmte Eintragung in das ‘Genossen- hafts-Register nicht erfolgt, oder cine auf dessen Jnhalt sich On Thatsache oder Aenderung nicht cingetragen sei. Sodann ist regel- mäßig jede Eintragung dur eine oder mehrere Anzeigen in öffent- lichen Blättern bekannt zu machen. L L E

Jedes. Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Dezem-

ber die öffentlichen Blätter zu bestimmen in welchen im Laufe des

nächstfolgenden Jahres dic Eintragungen in ‘das Genoisancaon Register bekannt gemacht werden sollen. Der Beschluß ist durch den Anzeiger ‘des Regierungs-Amtsblattes und durch die vom andels- gericht bezeichneten Blätter ein- oder mehreremale zu veröffentlichea.

Geht eins dieser Blätter im. Laufe des Jahres ein, jo ist dem- selben ein anderes zu substituiren und öffentlich bekannt zu machen. Für die “in der Zwischenzeit O Bekanntmachungen genügt die Einrückung in die .noch bestehenden Blätter. E

a das Jahr 1867 ist die Veröffentlichung sogleich bei Eintritt der Geseßeskraft des Geseßes vom 27. März 1867 durxh den Anzeiger des Regierungs?Amtsblattes zu bewirken. j ;

_"§. 3. Jede zur Eintragung in die Genossenschafts.- Register be- stimmte Anmeldung muß entweder. persönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder tin“ beglaubter ' Abschrift bei dem Handelsgericht ein- gereicht werden. A L

Die Anmeldung “gilt als vor dem Handelsgericht erflärt, wenn sie ‘vor cinem. dazu bestellten Richter des Handelsgerichts, im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln vor dem Secretair des Handelsgerichts aufgenommen ist. - ch2 E! :

el beglaubter: Form is die gerichtliche ‘oder notarielle Form zu verstehen. : 4 _“Geschièéhtch die Anmeldung durch einen. Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen.

Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung

F. 4. Die in dem Genossenschafts-Gescbe ‘vorgeschriebenen Ein- tragungen in das Genossenschafts - Register sollen zwar nur auf -An- meldung Der Betheiligten - erfolgen; es ‘haben jedoch die Gerichte, wel- chen die Führung ‘des Genossenschafts-Registers obliegt, ‘die Betheilig- ten ‘in den Fällen des‘. 54 durch Ordnungsstrafe anzuhalten, “daß die erforderlichen Anmeldungen erfolgen und die formellen Vorschriften befolgt werden. l

Die auf das im Artikel V. des Einführungsgeseßes zum - All- sahren bezüglichen regleme ‘vom 24. Juni 1861 ‘vorgeschriebene Ver-

! nossenschafts-Geseßes bei dem fenschafis-Ge bewirkt: werden soll.

ahren bezüglichen reglementarischen Anordnungen sind in den §F. 31 1s A MLYE da O 5 f

‘Es wird’ jedoch darauf aufmerksam gemacht ; daß sich Genossen - {aften ohne die Nechte einer »eingetragenen Genossens blifte Lino fönnen. Die Genossenschaften sind deshalb im Fall des L 4 des -Ge- seßes nur a E Anmeldung der Eintragung anzuhalten, wenn sie sich ‘der Firma einer »cingetragenen Genossenschaft« bedienen wollen.

§. 5. Das Genossenschafts - Register ‘wird in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln von den Handelsgerichten , in den übri- gen Theilen der Monarchie, in welchen das Geseb vom 27. März 1867 Gesepesfkraft hat, bië zum Erlaß eines allgemeinen Geseßes über. die Errichtung und Organisation ‘der Handelsgerichte von den Kreis- * geen oder Stadtgerichten , in Königsberg und- Danzig von den dortigen -Kommerz- und Admiralitäts - Kollegien - in Stettin , Elbing Und Memel von den für Handelssachen bestehenden Abtheilungen der R Kreisgerichte geführt.

Bei den Kreis- und Stadtgerichten - gehört die Führung desselben vor die erste Abtheilung und, wenn diese aus verschiedenen Abthei- lungen béstcht; vor diejenige, welche die Civilprozeßsachen bearbeitet.

_ Jst ‘in dem Bezirk eines Kreisgerichts eine“ ständige Deputation errichtet, so hat die leßtere für ihren- Sprengel das Handels - Register zu führen; die Kreisgerichts-Kommissionen aber bleiben von der FÜh- rung des Genossenschafts-Registers ausgeschlossen.

Die zur Eintragung in die Genossenschafts - Register béstinunten Anmeldungen und Zeichnungen der Unterschriften können jedoch au vor den Gerichts - Kommissarien erfolgen, welche die darüber aufzu- nehmenden Protokolle an die Hauptgerichte zur weiteren Veranlaffung zu übersenden haben.

4 G 6. Die auf Führung der Genossenschafts-Register sih beziehen-

n Geschäfte werden von einem dazu bestellten Richter unter Mit- wirkung eines Secretairs bearbeitet. - Jn der Regel sind hierzu die nämlichen Beamten zu bestimmen, denen die Führung der Händels- register Übertragen is. Die Ernennung derselben erfolgt vor Beginn des neuen Geschäftsjahres für dessen Dauer, und wird zugleich mit der im F. 2 alinea 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung bekannt gemacht. Wenn im Laufe- des Jahres ein Wechsel nöthig wird, so f Dieser durch einmalige Einrückung in die zur Veröffentlihung der Eintra- En in das Genossenschafks-Register bestimmten. Blätter zur öffent- N S zu A M

. 7. Dem "mit Bearbeitung der auf Führung des Genossen- schafts-Registers sich beziehenden Geschäfte beauftragten Richter liegt e A hat 6 Eini i

i die Aufnahme der zur Eintragung in das Genossenschäfts-Re- ister bestimmten Anmeldungen, sowie die Aufnahme e Raue: ungen über die vor Gericht erfolgenden Zeichnungen der Unterschrif- ten; er kann sich hierbei der Hülfe eines Secretairs bedienen. Damit er dem Publikum. in genügendem Maße zugänglich sei, sind nach An- leitung der Bestimmungen im vierten Abfaß des §. 19 des Geschäfts- Regulativs für die Gerichte erster Jnstanz vom 18. Juli 1850 (Just.- Minist.-Bl. S. 232) die erforderlichen Einrichtungen zu treffen; 2) die Verfügungen auf die zum Protokoll genommenen oder schriftlich eingehen- den Anmeldungen, insbesondere die Anordnung der zulässigen Eintra- gungen und der vorgeschriebenen Veröffentlichungen; 3) dieUeberwachung er genauen und vollständigen Erledigung der Ange E ungen und Veröffentlichungen, sowie die Einreihung der Verzeichnisse der Ge- nossenschafts-Mitglieder (§. 24 des Gesebes ); 4) die Verfügung auf onstige Gesuche und Anträge, welche die Führung des Genossenschafts-

egisters betreffen, insbesondere auf Gesuche um Ertheilung von Ab- Oren und Attesten; 5) die Verfügung rüksichtlih des im §. 54 ieses Gesebes und ‘im Artikel 5 des Einführung®8geseßes. zum Handels- geseßbuch vorgeschriebenen Verfahrens; wird jedoch zur Verhandlung

oder Entscheidung über ‘die P etind von angedrohten Strafen ein Audienztermin anberaumt, so bestimmt der Gerichts-Vorstand ( Vor- sißende der Abtheilung) den Richter, welcher als Referent zu fungiren hat ; 6) die Bearbeitung der Generalien / namentlich in Beziehung ‘auf die, die öffentlichen Bekanntmachungen betreffenden Vorschriften. __§. 8. Rükfsichtlih der Nothwendigkeit des“ Vortrages der Ver- fügungen im Kollegium, der Revision und Zeichnung der Verfügun- gen | so wie der Vollziehung der Reinschriften bewendet es bei der-“in en §FF. 10 und 11 des Geschäfts - Regulativs für die Gerichte erster nstanz vom 18. Juli 1850 (Just. - Minist. «Bl. S. 232) enthaltéñen nordnungen.“ Als Kommissarius mit selbstständiger Wirksamkeit. ist der die Angelegenheiten des Genossenschafts-Registers bearbeitende Rich- ter nicht n chen. :

F. 9. Der Secretair hat: 1) die! Eintragungen in das Genofsen- schafts - Register / den ergangenen Verfügungen gemäß ; zu bewirken; 2) für die A Erledigung “aller richterlichen Verfügungen 8 sorgen; 3) die vorgeschriebenen “Verzeichnisse zu führen “(§. 28 des

nstruction); 4) ‘das Genossenschafts - Register, sowie die Zeichnungen der Unterschriften während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf: Ansuchen zur Einsicht vorzulegen.

§. 10. Zu dem’ Genossenschasts-Register ist dauerhaftes Papier zu benußen; es is mit einem haltbaren Einbande zu verschen und

zu foliiren.