1867 / 114 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

| F A 5 F E F n K s 4 L A Fs x F 2: Éi S 7 t m F n E F F F 1 F F j F i M F F F D 20 F j E E F F F F 1 Eu M; F T | ï F: F f

1948

Der Secretair hat die Zahl der Folien auf dem ersten Blatte

unter seiner Unterschrift zu bemerken. Ç g. 11. Zu dem Genossenschasts-Register werden besondere Akten

gehalten. ; p

Qu diesen Akten gelangen nach der Zeitfolge alle zur Eintragung bestimmten Anmeldungen nebst den dazu gehörenden Urkunden, ins- besondere diejenigen, welche die Zeichnungen von Unterschristen ent- halten, die auf die Eintragungsgesuche erlassenen Verfügungen und die Nachweisungen Über die erfolgten Bekanntmachungen; doch können für jede Genossenschaft besondere Akten angelegt werden.

Die Verhandlungen und Verfügungen, welche sich darauf beziehen, daß das Gericht auf Grund des §. 54 eingeschritten ist, sind zu beson- deren Akten zu nehmen. : : /

Sind dieselben in einzelnen Fällen umfangreich oder wird die An- bens eines Audienz-Termins nöthig, so sind Spezial-Aften zu

ilden. / F. 12. Bei jeder Eintragung in das Genossenschafts - Register ist anzugeben: 1) das Datum der richterlichen Verfügung, durch welche die Eintragung verordnet ist; 2) das Datum der Eintragung; 3) die Stelle dex betreffenden Akten, 1vo sich die richterliche Verfügung be-

findet. i a Jeder Eintragungsvermerk ist von dem Secretair unter Beifügung

seines Amts-Charakters zu unterschreiben. j

Nach erfolgter Eintragung muß ex 1n den Akten neben der rich- terlichen Verfügung die Eriedigung derselben und den Tag, an welchem die Erledigung bewirkt ist, unter zeiner Unterschrift bemerken.

F. 13. Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald dieselbe geschehen ist, und ohne daß cine andere Eintragung abgewartet werden darf, veranlaßt werden.

F. 14. Derjenige, welcher eine Eintragung nachgesucht hat, ist von derselben besonders in Kenntniß zu- seben. Jm Fall der Ablehnung ile Eintragung sind die Gründe derselben dem Betheiligten mitzu-

eilen. g. 15. Jst das Erlöschen ciner Genossenschaft in das Geuossen- schafts - Register eingetragen, so sind alle auf die aufgelöste Genossen- schaft bezüglichen Vermerfe roth zu unterstreichen.

st dies in Betreff des größten Theils des Registers geschehen, #0 fann’ dasselbe behufs Anlage eines neuen Registers in der Art ge- {lossen werden, daß darin auf der ersten und leßten Seite der Ver- merk eingetragen wird: Ñ

Gs S ist behufs Anlage eines neuen Registers ge- ofen. «

In das neue Register find alsdann alle nit roth unterstrichenen Eintragungen aus dem alten Register zu übernehmen; diese Ueber- nahme is bei jeder einzelnen Eintragung unter Hinweis auf die be- treffende Nummer des früheren Registers durch den Zusaß zu erwähnen : »Übertragen aus dem früheren Register Nr.

§. 16. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Genossenschafts- Register gehören zu den schleunigen Sachen, welche auch während der Gerichtsferien stattfinden und zu erledigen sind.

_H§. L Das Genossenschafts - Register is zur Cassation nicht geeignet.

Die zu demselben gehörigen Akten unterliegen der Cassation nach Ablauf von 30 Jahren, von der Zeit angerechnet, wo alle Eintra- oe ap worauf sih die Akten beziehen, im Genossenschafts-

egister roth unterstrichen sind.

F. 18. Das Genossenschafts-Register wird nach dem beigedruckten Formular A. geführt.

Qu diesem Register ist, sobald cine im Bezirk des Gerichts ihren

Sit ‘habende Genossenschaft eingetragen werden soll, bchufs-Aufnahme |

der diese Genossenschaft betreffenden Gesellschafts-Verträge und der die- selben abändernden Verträge und Beschlüsse cin besonderer, als Theil des Registers anzuschender Beilageband anzulegen. Die Anlegung eines solchen Beilagebandes hat der Secretair auf dem crsten Blatte des Haupt-Registers unter sciner Unterschrift zu vermerken. Zu diesem Beilagebande sind die vom Vorstande der Genossenschaft einzureichenden Verzeichnisse der Genossenschafter zu nehmen.

g. 19, Die Eintragung der Genossenschaft erfolgt nach der Zeit- Jos der Anmeldungen in das Gcnofßjenschafts-Register des Gerichts, in dessen Bezirk dieselbe ihrcn Siß hat.

§. 20. Jede Genossenschaft wird auf ciner besonderen Seite des Registers cingetragen. Jn soweit eine Seite zu der ersten Eintragung nicht ausreicht, sind die folgenden Seiten in ununterbrochener Reihen-

erselben zu verwenden; auch is, wenn nachträgliche Eintra-

_folge zu S e / welche einen erheblichen Raum in Anspruch néhmen, voraus-

zusehen sind, hierfür cine genügende Anzahl von Blättern freizulassen. . 21. Die Eintragung erfolgt auf Anmeldung des Vorstandes der Genossenschaft und des von demselben [einzureichenden schriftlichen, nach & 3 des Gesebes abgefaßten Gesellschafts-Vertrages. e Vini e B mee Ste aths R Dn der zur Zeit ur Genossenscha chörenden Geno dem Formular B. beizufügen. I I 0

§. 22. Die Eintragung der Genossenschaft in das Genossen- Ne ister wird mittelst Aufnahme des Geselscchafts-Verten, es t t, Bei der Aufnahme des Gesellschafts-Vertrages is in der ) L zu verfahren, daß in das Hauptregister nur ein Auszug, welcher a as Datum des Gesellschasts-Vertrages ; 2) die Firma und den der Genossenschaft; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Frit beschränkt sein soll; 5) den Namen und Wohnort der zeitigen N 6) die Form, in welcher die von der Genofssen- schaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunchmen sind, enthält, einzutragen ist Jst in dem Gesellschafts-Vertrage eine Form bestimmt, in wel- cher der Vorstand seine Willenserklärung kundgiebt und für die

Genossenschaft zeichnet, so - ist auch diese Bestimmung in das Haupt- Register aufzunehmen; dagegen is eine vollständige Abschrift, oder cin vollständiger Abdruck des Gesellschafts-Vertrages, welche von dem Secretair zu beglaubigen sind, zu dem im §. 18 bezeichneten Beilage- Band zu nchmen

Jn dem Hauptregister ist die Stelle des Beilagebandes zu bezeich- nen, wo die Abschrist oder der Abdruck des Gejellschafts-Vertrages sich befindet. Die Firma der Genossenschaft wird in der zweiten Ko- lonne, der Siß derselben in der dritten Kolonne vermerkt; der übrige Tnhalt ist mit Hinweisung auf den Beilageband in die vierte Kolonne | des Haupt-Regijters einzutragen.

ÿ. 23. Die Eintragung eines Beschlusses der General-Versamm- lung, welcher die Fortseßung der Genossenschaft oder cine Abänderung der Bestimmungen des Gejellschafts-Vertrages zum Gegenstande hat, erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes und nach Bei- bringung des schriftlich abgefaßten Beschlusses.

Der Beschluß ist nach Maßgabe des ÿŸ. 21 in das Haupt-Register | im Auszuge, in den Beilageband vollständig aufzunehmen.

Jt dur den Beschluß die Firma oder der Siß der Genossenschaft geändert, so wird die erstere Aenderung in die zweite, die leßtere in die dritte Kolonne des Registers eingetragen.

F. 24. Jn die vierte Kolonne des Registers sind ferner mittelst kurzen Vermerks einzutragen: 1) die_jeweiligen Mitglieder des Vor- standes der Genossenschaft; vor der Eintragung eines Mitgliedes des Vorstandes hat dasselbe seine Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen, | oder die Zeichnung in beglaubigter Form cinzureichen; 2) die Ausflô- sung der Genossenschaft und falls dieselbe eine Folge der Eröffnung des Konkurscs Über die Genossenschaft is, die Eröffnung des Kon- furses; 3) die nach der Auflösung eintretenden Liquidatoren; das Aus- treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen.

Ein Liquidator hat vor der Eintragung seine Unterschrift vor E zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein- zureichen.

Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse des Vor- standes oder eines Liquidators kann nicht eingetragen werden.

g. 25. Die im §. 24 bezeichneten Eintragungen erfolgen, auf An- meldung des Vorstandes, auf Grund des vorzulegenden Beschlusses der General-Versammlung der Genossenschaft.

Js der gesammte Vorstand durch den Verwaltungsrath-suspendirt (9. U A erfolgt die Anmeldung zur Eintragung durch den Verwal-

ungsratlh.

Die Eintragung der Konkurseröffnung geschieht von Amtswegen,

sobald die Konkurseröffnung zur Anzeige gelangt. Js der Konkurs von dem Gericht selbst eröffnet, so ist hiervon zu den Akten über das Genossenschafts-Register unverzüglich Anzeige zu machen. ___ Ebenso exfolgt die Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft im Falle des §. 34 des Gesebes ex officio, sobald dem Handelsgericht das mit dem Atteste der Rechtskraft versehene Urtel von dem fkom- ven g Si Mac wird.

. 26. Für die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossen- shafts-Register des Gerichts, in dessen Bezirk dieselbe nicht ihren Ler sondern eine Zweigniederlassung hat, gelten die vorstehenden Bestim- mungen mit der Maßgabe: daß die Eintragung in das Genossenschafts- Register des Gerichts der Zweigniederlassung nicht stattfindet, bevor durch cin Atkest des Gerichts des Sißes der Genossenschaft nachgewiesen ist, daß die Eintragung in das Genossenschasts-Register des leßteren Ga gros t e ___§. 27. Jst die Verlegung des Sißes einer Genossenschaft nad einem Orte außerhalb des Bezirks des Gerichts in das B AS 2E Lu (G I L A n Dae des Gerichts auch feine weigniederlassung, so ist in Beziehung auf die Führung des Registers die Genossenschaft als erloschen anzusehen. P gist

§. 28. Der Secretair hat zu dem Genossenschafts- Register ein nach den Firmen geordnetes alphabetisches Ber. der e ein- getragenen Genossenschasten unter Bezugnahme auf die Nummer im Register zu führen, und in das Verzeichniß der Genossenschafter (F. 21) die Namen der neu hinzutretenden- Genossenschafter nachzutragen und den Tag des Ausscheidens der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Ge- none A L 4 zu bemerken.

129. oll eine Eintragung in das Hypothekenbuch auf den Namen der Genossenschaft erfolgen, so muß nicht allein die A Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschafts-Register nach- gewiesen werden (F. 10 Ges.), sondern es is außerdem nach den allge- meinen, für die Führung des Hypothekenbuchs geltenden Grundsägen GHR ere E e W liefern, daß gerade für die

‘fe en, und diese die Ei imeri i eworden sei / \ genthümerin oder Berechtigte

. 30, Hat das Gericht gegen die Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft auf Grund des §. 54 des Geseßes aa, \o R ige ‘Seride bai zur Anwendung.

. 31, Das Geri at gegen den Betheiligten einzuschreiten auch wenn derselbe in dem Bezirk nicht seinen Wobnsiß bat O |

Hält das Gericht vor dem Einschreiten noch eine nähere Ermitte- lung für nöthig, so hat es dieselbe nah Maßgabe des §. 8, Artikel 5 des Einführungsgeseßes vom 14. Juni 1861 zu bewirken.-

§. 92, Die Verfügung, mittelst welcher das Einschreiten beginnt È 1 a. a. O.), und jede dieselbe erneuernde e wn N 2 und

, 6 _Absayß 3 a. a. O.) i] dem Betheiligten nach den Vorschriften Über die Insinuation von gerichtlichen Verfügungen in Civil-Prozessen zuzu- stellen und der Behändigungsschein zu den Akten zu bringen. §. 33. Wird die angedrohte Ordnungsstrafe festgeseßt, weil inz: u der bestimmten Frist weder die Verfügung erledigt, noch Ein- pruch dawider erhoben if, so hat es bei dieser Festseßung sein Be-

wenden; auch wenn in Folge Erneuerung der Verfü i- ligte {päter fi rechtfertigt (C 2a. a. O.) R Men L

g. 34.

Betheiligten, a! esen Rechtfertig biifzuheben ufs

jolge Einsp ir genüg ir g 26

andlung

verhand

eraumt,

und Die Anberaumung rucchs, welcher zur d befunden ist (§. 3 a. a. O.). Der Audienztermin wird vor y und Entscheidung der im mündlichen Verfahren kollegialisch elnden Civilþrozesse oder vor einer dieser Deputationen an- sollte die angedrohte Ordnungsstrafe auch weniger als

) Thaler betragen. Der Betheiligt

allenfalls nach näheren Ermi ung \ich ergiebt, so hat das den Betheiligten davon in Ken

Wenn aus dem rechtzeitig eingeg

je Ladung zU Audienztermin Die Verhandlung im Te

tellung der S u bestellenden

ur mündli eichungen, w daß das Gerich Thatsachen und

Sachlage von einem Referenten eingel ch nach den Vorschriften Über die,

hen Verhandlung gedichenen welche aus der Natur der Sach t befugt ist, bis zur schließlichen Entscheidung neue Beweise zuzulassen, auh von Amtswegen nähere Er-

eitct.

1949

angenen Einspruche des ttelungen (§. 8 a. a. O.) Gericht die Verfügung ntniß zu seßen.

des Audienztermins findet statt in Rechtfertigung des Betheiligten nicht

r der Deputation zur Ver-

e ist zu dem Termin nach den Vorschriften Über en in Civilprozessen vorzuladen.

rmin wird durch eine mündliche Dar- aus den Mitgliedern des Gerichts Das weitere Verfahren bestimmt

die Verhandlung und Entscheidung der

Civilprozesse mit den Ab- e und daraus sich ergeben,

nittelungen des Sachverhältuisses und Beweiserhebungen unter Be- achrichtigung des Betheiligten zu beschließen, sowie mit der Beweis-

hufnahme, insb elbst zu verfahren (F

g. 37. Die \shticßli | elche gegen den Betheiligten im Ö ermin erlassen wird (F. isses; sie wird nach de1

4 a. a. O),

esondere der Abhörung von Zeugen, im Audienztermin . 3 und 8 a. a. O.) Gd ßliche Entscheidung, wohin auch diejenige gehört, all des Nichterscheinens im Audienz- ergeht in der Form des Erkennt- 1 Vorschriften über die Publication und Jn-

inuation der a in O dem Betheiligten publizirt

ind insinuirt; die zu l in der Weise abzufassen,

ung ift

unsten des 2

ndrohenden Verfügung ausgesprochen wird.

ältnisse si aber später dergesta \adurch erledigt erscheint; estgesebt, U es unter

rd von dem Betheiligten gegen die verurtheilende Ent-

verde an das Appellationsgericht erhoben, o die Deputation des Civilsenats

r eine dieser Deputationen, sollte [8 50 Thaler betragen.

38 kommen auch im Beschwerde- des Einführungsgeseßes). werden von den Gerichten e verbleiben, ohne daß

ÿ. 4

erfahren g. 40.

u den Salarienka hre Abführung ( Rinder verstorbener Justizb ( M852, S. 370, 371 und von 1856, Das Strafverfahren i es richtet sich nach den ung von Ve Artikel XV. des Einfü April 1851 (Geseß-Sammil. vom 3. Januar 1849 (Ges.- 5. Mai 1852 (Geseß-Samml Ee Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln finden 39 und 40 keine Anwendung. An

ÿ. 41

chafts-Gese und Bestra

Geseßes vom g. 42. die ǧ. 6—9 12 und 14, 3

a. a. O.). g. 39. Wi heidung. Besch) i ie Verhandlung und Entscheidung vor ür Civil-Appellationssachen oder vo die festgeseßte Strafe auch weniger a Die Bestimmungen der §§. 36— zur Anwendung (Art. 5, Ÿ. 5 Die festgeseßten Ordnungsstrafen w ssen eingezogen, welchen si an - den Unterstüßungsfonds ül eamten erfolgt (vergl. Just.-Minist.-Bl. von

.

die Stelle derselben treten

der Tnstruction vom 12. Dezer Handels-Register (Just.-Minist.-Bl. chriften mit den aus der Verschie elb| ergebenden Modificationen.

F. 43, Die Eintragungen in

so w

rgehen.

6, 37/ die in den §8. 119,

S. 195).

etheiligten erfolgende Entschei- daß die Aufhebung der die Strafe

Wenn der Betheiligte sich nicht gerechtfertigt hat, die Ver- lt geändert haben, daß die Verfügung ird gleihwohl ‘die angedrohte Strafe bleibt nur die Erneuerung der Verfügung

ehört

für hülfsbedürftige

m Falle des §. 26 des Genossen- Vorschriften über die Untersuchung

hrungs-Geseßes des Strafgeseßbuchs vom 14ten

S. 93 ff.), §§. 39 t der Verordnung 4 f.) lr

Samml. S. J

tikel 46—51 des . 209 ffff).

120 und 121 Nr. 1—6

nber 1861, betreffend die Führung der

Bl. von 1861 S. 329), gegebenen Vor- denheit des Gegenstandes sich von

die Genossenschafts-Register und die

Qurüweisung der Eintragungsgesuche erfolgen gebühren- und \tempel-

rei. Füx die Benachrichtigung der Bethei ind die Zurückweisung der Eintragung

ligten von der Eintragun 8gesuche sind 2 Sgr. 6 Ps.

chreibgebühren für jeden angefangenen Bogen anzuseben.

Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Verordnung on 1862 S. 33) zur Anwendung.

Berlin, den 2. Mai 1867.

ì

Anlage A.

Der Graf zur Lippe.

; Genossenschafts-Register.

für den

ustiz-Minister.

Ansaß der Kosten und Stempel vom 27. Januar 1862 (Geseß-Samml.

L

2.

|

3,

4.

aufende Nr.

Firma - der Genossenschaft.

| |

S ih Der Genossenschaft.

e er Genossenschaft.

Anlage B. Verzeichniß der Genossenschafter,

1,

2.

3.

4.

Laufende Nr.

Vor- und Zu- namen. Stand und Gewerbe.

Wohnort.

Tag des Ausscheidens.

-Waaren-Verzollung im Zollverein im Jahre 1866.

1I. (S. Nr. 113 d. Bl. Erste Beilage.)

Zu denjenigen Artikeln, bei welchen sich eine erhebliche Steigerung der Einfuhr bemerklih gemacht hat, gehören namentlich: rohe Vaum- wolle, ungebleichtes ein- und ziweidräthiges baumwollenes Garn, rohes Blei, Salpeter, Schwefel, isenbahnschienen, Eisenerze, Holz, Bier, Wein, Kaffee, gesalzene 2c. Fische, Múhlenfabrikate, Reis, Harze, Pferde, Ochsen und Schweine. Die Mehreinfuhr* von roher Baumwolle ist als Folge der Bcendi une des amerikanischen Bürgerkrieges anzusehen, während dessen die Bezüge von dort fast vollständig ins Stocken gerathen waren y weil durch die Blokade der südstaatlichen ' Häfen die Baumwollenausfuhr verhindert war. Jm abgelaufenen Jahre ist nun ein großer Theil der dort aufgestapelten Vorräthe auf den Markt gekommen; dies hat auch den vereinsländischen Baum- wollenspinnereien; die mehrere Jahre lang mit dem Mangel an 14 material und den in Folge davon gestiegenen Preisen, die sih im ah- A Jahre erheblich E zu fämpfen hatten, zu größeren Bezügen Veranlassung gegeben. Daß auch die Baumwollen-Industrie in England, die durch die amerikanischen Wirren noch mehr, als die fontinentale, zu leiden hatte, sih wieder gehoben, ergiebt \sih aus der Mehreinfuhr von ungebleichtem ein- und zweidräthigen Baumwollen- garn, das hauptsächlich aus englischen Spinnereien herrührt. Durch die Herabseßung des Zollsaßes für diesen Artikel von 3 auf 2 Thlr. für den Centner scheint sich demselben wieder cin größeres Pau im Zollverein eröffnet zu haben. Doch ist es auch möglich, daß die Mechreinfuhr in 1866 nur vorübergehend und dadurch veranlaßt ist, daß die vereinsländischen Spinnereien beim Mangel an Rohmaterial nicht vollständig in der Lage gewesen sind, den Bedarf der Webercien u befriedigen. Die Mcehreinfuhr von Blei, Salpeter und Schwefel ist. lediglich) den kriegerischen Ereignissen des abgelaufenen Jahres, welche zu cinem gesteigerten Verbrauch dieser Artikel Veranlassung gaben, zuzuschreiben, wie auch der Mehreingang von Pferden aus Mecklenburg und Holstein, die zur Komplettirung der Armee verwen- det wurden, so wie von Ochsen, die von Armee-Lieferanten in großcr Zahl im Auslande aufgekauft wurden, auf deren Rechnung zu seven ist. va sind zur Verproviantirung der \{lesischen und sächsischen Festun- en, sowie zur Versorgung der im Felde stehenden Truppen bedeutende uantitäten Kaffee und Reis bezogen worden, die hauptsächlich die bei diesen Artikeln nachgewiesene Mehreinfuhr hervorgerufen haben. Die Mehrbezüge der übrigen vorstehend genannten Waaren sind vorzugs- weise durch die eingetretenen Zollermäßigungen und Zollbefreiungen veranlaßt worden, haben aber, wie weiter unten nachgewiesen werden wird, mit Ausnahme von Eisen und Eisenbahnschienen, Wein und Schweinen nicht eine solche Höhe erreicht, um einen Ausfall, an Ein- gangszoll zu verhindern, der unter ruhigeren Zeitverhältnissen Fich durch größere Bezüge ausgeglichen haben würde. :

Eine erhebliche Abnahme der Einfuhr gegen das Vorjahr zeigen folgende Gegenstände: Soda, Farbehölzer; Roheisen, ganz grobe Guß- waaren aus Eisen, Oelsämereien, rohe Häute und Felle zur Leder- bereitung, Rohkupfer und Messing, Gewürze, gebackenes und getrock- netes Obst, Salz, Rohzucker für inländische Siedereien, Baum- und anderes Oel, Talg, Oelkuchen, scidene und halbseidene Waaren, Theer, Pech und Asphalt, rohe Schafwolle, einfaches ungefärbtes wollenes Garn und wollene Waaren. Es sind dies zum größeren Theil Artikel, welche als Rohmaterialien oder Halbfabrikate in den verschiedensten Géewerbe- und Jndustriezweigen Verwendung finden, und die gerin- geren Bezüge davon lassen ersehen, daß und in welcher Weise Ge- werbe und Industrie durch den vorjährigen Krieg gehemmt und in ihrer Entwickelung gestört worden sind. Das Zurübleiben der Einfuhr von Rohzucker für inländische Siedereien um 150,720 Ctr. / das einen Einnahme - Ausfall von Über 600,000 Thlr. gegen das Vorjahr zur Folge gehabt hat, muß dagegen lediglich der gesteigerten vereinsländi- \chen Rübenzuer-Production zugeschrieben werden ‘die namentlich in den lebten Jahren so pieorige Zuckerpreise herbeigeführt hat, daß die Verarbeitung des indischen Rohzukers , dessen Bezug durch die darauf ruhenden hohen Frachtspesen und den Eingangszoll erheblich vertheuert wird, von Jahr zu Jahr geringer geworden is. _ Y

Außer den in der gegebenen Uebersicht aufgeführten Gegenständen sind Übrigens im Jahre 1866 auch noch einzelne ‘andere wichtigere vom Auslande eingeführt worden, bei welchen aber eine Vergleichung mit dem Vorjahr nicht möglich gewesen ist, weil sie erst vom 1. Juli 1865- ab namentlich in den Kommerzial-Uebersichten zur Anschreibung gekommen sind, während sie vordem unter andern Tarifpositionen mit gleichartigen Gegenständen zusammen oder, weil zollfrei, gar nicht notirt wurden. Von derartigen Artikeln sind für 1866 noch folgende hervorzuheben: 52,585 Ctr. Lokomotiven, Tender und Dampfkessel, 19,847 Ctr. Maschinen, überwiegend aus olz, 123/567 Ctr. Maschi- nen, überwiegend aus Gußeisen, 27,839 tr. Maschinen, überwiegend aus Schmiedeeisen, 613 Stü Eisenbahnfahrzeuge im Verzollungs- werth von 248,440 Thlr., 977 hölzerne See- und Flußschiffe 1m Werth von 42,733 Thlr. 121,918 Ctr. Thierfett (aus\ließlich Talg), 1,937,611 Ctr. rohe oder behauene Steine, Mühlsteine u. #}. w., 6,891,092 Ctr. Braunkohlen) 918,803 Ctr. Petroleum , 26,082 Ctr. e N Mineralöle, 70,824 Ctr. Harzöl, Terpentin und Ter-

entin-Oel. y Der Eingang®zoLe welchen der Zollverein im Jahre 1866 bezogen hat, betrug 21,301,155 Thlr., im Jahr 1865 dagegen 23/923/365 Thlr, so daß si also für 1866 eine Minder-Einnahme von 2,622,210 Thlr. oder fast 11 pCt. herausgestellt hat. Die Ursachen hierfür find, wie bereits vorstehend angedeutet lediglich in den Störungen zu suchen, welche der Krieg im abgelaufenen Jahre in allen Han els- und Ge- werbzweigen hervorgerufen hat. Uebrigens läßt der Umstand, daß der Einnahme-Ausfall der ersten 3 Quartale von 1866, welcher gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres bereits 16 pCt. ausmachte, sich

im 4. Quartal” v. J. nicht ‘unerheblih vermindert hat, den Schluß zu,