1867 / 122 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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IIIT, Botniehs por thei et A. m L gemeinen. ; H

6.16. (1. O und Beaufsichtigung der Brennerci-Geräthe.

a) Änmeldung der Geräthe.) Die EinreichUung des nab Ç: 6 des

Steucrhebestelle zu übergebenden Grundrisses der Brennereiräume und

Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen, und ein E

von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im L. 2

wegen des v e avdinais bestimmt werden wird, in der Brennerel gehängt werden. ,

M i 17, (b. Vermessung der Geräthe.) n lasen

und der Maischbottiche ist in ihrer wagerechten Stellung derjenige

innere Raum, welchen ste, vom Boden zum äußersten Rande bis zum

Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne

itteln. s | s 18. (c. Amtliche Bescheinigung über die Anmeldung der Ge- räthe.) Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, Über die Anmeldung, „die Vermessung und ihr Ergebniß und- die Art der Bezeichnung eine Be- \cheinigung zu ertheilen Nur durch diese Bescheinigung, 3 ng handlungen in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nach- weis geführt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet vorden. i, ? Ç. 19. (2. Aufsicht auf die Geräthe.) gehörigen Geräthe C t Lr : icht vorhanden sein. “R s Deftillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe angemeldet werden , dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, daß ihre Benußung zu cinem außerordent- lichen Zwecke , namentlih auch zur Bereitung von Vichfutter 7 ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von

der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. |

dergleichen Geräthschaften blos han-

welche mit os hc i dieser Aufsicht nicht

Bei Personen l Mel 'Handel verfertigen, sind solche

deln, oder sie zum unterworfen. E F. 20. Wer Destillirgeräthe

ist dennoch verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern VOorzu- zeigen, damit er sich überzeugen könnc/ daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs verseßt »orden. / i Diejenigen, Es V blos verfertigen, oder damit

andeln, sind hierunter nicht begriff E G Le Oestillirgeräthe, welche aus\{chließlich zu anderem Ge- uche, als zur c i ania 2 für Branntweinbrennereien angeordneten Kontrole (g. 19), O H E Rg Lr A ego der allgemel- jen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen. i

E E (3. H um Geräthe außer Gebrauch zu seßen.) Um für die Zeit, wo die Maisch- und Destillirgeräthe nicht in Betricv sein dürfen, ihre unbefugte Benußung für leßteren zu verhindern, werden entweder a) die Geräthe an Ort und Stelle dur einen Steuer- beamten unter Verschluß gesebt, in welchem Falle der Brennereibesißer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder b) es muß cin Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich leßteres nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung Eine Stunde gut gerechnet. e) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet find, das Destillirgeräth während cinzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch zu schen, und ist die Hebestelle Über eine Viertel- meile entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuer- behörde zu bestimmendes Stü des Destillirgeräths entweder bei ciner zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer folhen, in einem von dem Brennereilokal möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennereibesißers niedergelegt werde.

Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige |

Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesißers; sie für den Zwet P Cte Marie oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen- raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so fann die Steuer- behörde verlangen, daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestellt werden. ¿h

Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und 1welche außer Gebrauch zu seßen, und welches der oben unter a. bis d. an- gegebenen Mittel dazu in Anwendung kommen soll, ist na den Ums- ständen von der Steuerbehörde zu bestimmen. ,

§. 23. (4. Verfahren bei zufälligen Rene ungen des Betric- bes.) Wenn in den im §. 14 erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unterbrochen wird, \o is dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassen- den näheren Anordnungen sogleih der Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle untersuchen läßt und die zu entrichtende Steuer festseßt.

B. Vorschriften für die Benußung der Brennereien und Geräthe.

Ç. 24. (AA. Maischbrennereien. Der im §. 10 angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster für cinen vollen Kalender-

allen Abzug aus- |

welche nebst den Vermessungs-Ver- |

Die zu den Brennercien | Janzen atel Lt : pee e : müssen in den Betriebsräumen zusammen aufe | erhalten, damit die Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei

Dabin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben | eintritt, alsbald solches einschen können

besißt, welche nicht im Gebrauch sind, |

| des Betriebsplans

Branntweinbrennerei, gehalten werden, stechen zwar | wicder begonnen

| Gefäße oder Geräthe gewün

monat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen |

soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats eingereicht wer- |

den, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Ein- maischuug erfolgen.

Außer den im §. 14 erwähnten Fällen kann einc Abänderung des angemeldeten Betriebs einmal im Monate dann. gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird. K

K. 25. (2. Anfertigung und Erfordnisse der Betriebspläne und Verfahren mit denselben.) Der Betricbsplan, zu dessen Anfertigung nur allcin das von der Steuerhebeste{le unentgeltlich zu liefcrnde Fer

| mular benußt werden darf muß deutlich geschrieben und ohne daß: darin Bei Vermessung der Blasen |

etwas abgeändert oder ausgelöscht ift, zweifach der ersteren übergeben werdcn. ] i E Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Be- richtigung zurück, und es wird in folchen Fällen die. Einreichung als nicót geschehen betrachtet. L eig Findet fih bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt unv vollzogen ; das cine bleibt bei der Steuer- hebestelle, das andere wird dem Brennereibesißer zurückgegebeu, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerci, welchen die „Steuerbehörde dazu auéwählt, anzuheften und dort. in einem Behältnisse, Über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, wäh- rend der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu

Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Execmplár von dem Brennereibesißer binnen drei Tagen an die Hebestelle Zurückgelie- fert und fann alsdann gegen das bei der Steuerhebestelle zurückgeblie- bene Exemplar ausgetauscht werden. : ,

g. 26. (3. Allgemeine Regeln für den Betrieb. a, Beschränkung der Maischbereitung in Bezug auf Raum und Zeit) Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 preußische Quart Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Quart Jnhalt nicht zulässig. - ;

Die Einmaischungen dürfen nur geschchen: in den Monaten Of- tober bis cinschließlich März von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Uhr; in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

. 27, (b. Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche.) Dem Brennercibesißer bleibt zwar freigestellt; wie oft und wann er wäh- rend des Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die an- gemeldeten Maischbottiche benußen will; die, Benußung derselben muß jedoch in ciner regelmäßigen- Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten P P E auch mit dex Einmaischung zuerst wird.

§. 28. (e. Benußung sicucrfreier Nebengefäße.) Wenn die Be- reitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen foll, sondern dazu, oder zu ciner mit der Branntiweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Maische, die steuerfreie Benußung noch anderer

i {cht wird, so muß dazu die befondere Er- laubniß dex Steuerbehörde nachgesucht werden.

§. 29. (d. Beschränkung des Abbrennens der Maische auf aa. be- stimuite Tage.) Dem Brennereibesißer is gestattet, die Maische ent- weder am dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muß auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden.

Ein früheres oder \späteres Abbrennen der Maische ist in der Re- gel nicht gestattet; wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, \0 muß zuvor der Steucrhebestelle davon Anzeige gemacht, und deren schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei Anträgen auf \päte- res Abbrennen nicht über den vierten Tag- hinaus gegeben wird, muß dem Betriebsplan beigeheftet werden. |

F. 30. (bb, auf Stunden.) An den Tagen, wo Brannt1wcin- blasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der Regel ven 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. J wegen der Stärke des Betriebs oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenngeräth®) oder in andern besondern Fällen eine Ausnahme nöthig, so is darauf bei der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den Umständen nach, nicht versagen wird.

6. 31. (4. Freimachung der Geräthe.) Wenn unter amtlichen Ver- {luß geseßte Maisch- und Destillirgeräthe in Betrieb kommen sollen so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll. :

Der BrenneL i} nicht gehalten, auf den Beamten länger als cine Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach dercn Ablauf, wenn cin bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat j denselben abnehmen. :

F. 32. (5. Vorschriften für den gleichzeitigen Betrieb der Brauek(l und Brennerei.) Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die leßtere , falls nicht die von der Brauerel zu entrichtende Steuer fixirt is , reines Malzschrot nicht verwendet wel- den. Das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ung malztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branniwéell aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu leßterem Behufe der Gebrauch vonreinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet

| und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole det I, Anmeldung des Betriebs.) |

Steuerbehörde. i ¿

g. 33. BB. (Brennereien zur Bereitung von Branntwein au? nicht mehligen Stoffen. 1. Anmeldung des Betriebes.) A N Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der §§ÿ. 24. Un 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehlig®?

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Stoffen zur Anwendung. “Der Betriebs8plan darf für die “Periode, auf welche er Tautet, in der Regel nur auf Stoffe von cinem und deinselben Steuersabe gerichtet sein; wer für die ganze angemetdeteBe- trieb8zeit den höheren Steuersaß (§. 4 Littr. b.) ‘entrichtet, ‘ist in der

Mahl der nicht mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Be- |

s{ränkung unterworfen.

Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preußische Eimer Stoffe

der ersten (§. 4 Litir. a.) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4 Littr. b.) zu Branntivein verwenden fann oder will, muß diesen Vorrath in- nerhalb eines Kalendermonats abbrennén, au darf überhaupt nicht weniger als beziehungsweise 15 und 7 Eimer für Einen Monat ange- meldet werden.

§F. 34. (2. Bestimmung der Brennzeit.) - Jn Ansehung der Brenn- zeit greifen zwar die Bestimmungen des §. 30 ebenfalls Play, jedoch fann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Vroductions- Fähigkeit der Blase innerhalb der vierzehnstündigen Brennzeit nicht

entspricht, durch die Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß ver-

mindert werden.

§. 35. (3. Material - Kontrole. a) Abgabe von Material - Vor- raths -Verzeichnissen.) Die îm §. 11 vorgeschriebenen Matexial - Vor- raths - Verzeichnisse müssen in doppelter Ausfertigung übergeben wer- den, und die Art und Menge des in jedem Gefäße befindlichen Ma- “terials, so wie den Aufbewahrungsort enthalten.

Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebeufalls Amvendung, was im §. 25 Wegen ‘der Betriebspläne vorgeschrieben ift.

g. 36. (b. Revision ‘der Matecrial-Vorräthe.) Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kern- obsstt und Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Prozent von dem Jnhalt des Gefäßes in Abzug gebracht.

Ç 37. Der Revision wird das nach §. 35 -abzugebende Verzeich- niß zum Grunde gelegt und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich hierbei nah dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den angezeigten Ge- sammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund nur eine Verichtigung des Verzeichnisses ein ; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jeder- zeit das Strafverfahren cingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheinizung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das andere Exemplar aber dem Brens- nereibesiber zurückgegeben, der solches aufbewahrt und bei Aufstellung der Betrieb8pläne benußt. :

§. 38. Werden neue Borräthe angeschafft, so müssen fsolche der Hebestelle angemeldet und unter gehöriger Nevision in dem Verzeich- nisse 35) in JQugang gebracht werden. Ebenso muß jede Verwen- dung des in diefen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nacgewiesent werden, es müßte denn auf ferneren Brenncreibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz ver- zichtet werden, in welchem Falle die Material-Controle, von der Ver- zihtung ab, bis dahin aufhört.

F, 99, Der zum Vrennen angemeldeze und von dem Vorraths- Verzeichnisse zu diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Gründ des Betriebsplans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Ahnweichun- gen des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem F. 37 gegebene Vorschrift Amvendung.

Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Tnhalt ganz abgebrannt ist, unverleßt exhalten werden.

d. 40. (4. Verfahren, wenn Material verdorben ift). Material, welches bei ‘der Revision verdorben ünd untauglich zur Verwendung auf Branntwein gefunden werden möthte, it von denr'revidirenden Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 36 zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereibesißers, aus dei Aufbewahrungsgefäß fogleich auszusondern und von dem Vor- raths-Verzeichnisse oder dem Betriebsplane abzuseßen oder aber, wenn der Brennercibesiber dieses nicht will, ‘oder nicht' zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vor- rath8erkflärung auszuscheiden. - :

_ Außerdem kann auf angebliches Verdörbensein von Material keine Rücksicht genömmen werden.

F. 41. (5. Fixation der Brennereien). Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, fann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, Tixation der Steuer eintreten. Diese wird daun berechnet nach Maaß- gate der zu“ verwendenden Materialgattung und derjenige Menge bea Materials, welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unter- ibrer 0 mir den zum Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach R ctrièébsfähigfkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden rätt Rd Steuerkontrolle beschränkt sih alsdann allein darauf, die Ge- dl 0A ivährend der Betriebszeit äußer Verschluß zu lassen Und da- M e sehen, daß keine höher besteuerten Materialgattungen zur Ver-

tndung auf Branntwein kommen. j Bren 20, ent vorgeschriebene Material-Controlle ruht für fo fixirte F pnereien, und sie sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne ab- f E eny oder ihre Materialbestände eilen, Eine solche Steuer- | L lon hängt übrigens von dem freien Uebereinkommen der Verwal- ing mit dem Steuerpflichtigen ab, und es“sind zu dem' Ende die Be- mgungen ‘in der Fixationsbewwilligung bestimmt auszudrücken. ut A Steuerbehörde fann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung

rUcnehmen, wenn die Geräthe verändert und die festgeseßten Bedin- Nngen nicht erfüllt werden.

§. 42, (6. Gleichzeitiger Betrieb der Brennerei aus Getreide oder

Kartoffeln.) Brennereien, welche äußer den“ F. 4 genannten Stoffeir auch: Getreide, Kartoffeln u. #. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nah den für die Branntweinbereitung aus solchen ‘Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.

- IV, Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei ; Ausübung des Dienstes.

F. 43. (1. Nevisionsbefugniß der Steuerbeamten. a. Besuch der Gewerbsräume). Das Gebäude, ‘in welchem eine'Brennerei“ betrieben wird , ‘wohin auch die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmai- schen, Abkühien, -Köchen und“ Dämpfen des' Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen “nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in denen außer Gebrauch gescßte Theile des Destíllirgeräths aufbe-= wahrt werden, gehören, kann , sobäld die Brennerei zum Betricbean- gemeldet ist, zu ‘jeder Zeit,“ sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen _zu dem Behufe sogleich ‘geöffnet werden. i __ “So länge inder Brennerei gearbeitet wird, muß selben stets unverschlossen sein.

g. 44. In derselben ekstreckt \ich die Revisionsbefugniß der Be- amten darauf, nazusehen, daß a) überhaupt ‘die Brennereigeräthe Unverändert fv, “wie sie angegeben Und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, und außer Gebrauch -geseßte Geräthe sich noch in dicsem Zustande befinden; b) -der abgegebene Be- triebSplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, auch insofern äus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. l

Ç. 45. Wi Haussuchungen.) J} gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die {huldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, ‘und deshalb eine förmliche Haussuchung erforder- lich es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, jo muß dazu von cinem Oberbeamten oder einer höheren, der Steuer- hebestelle vorgeseßten Behörde ‘ein \chriftlicher Auftrag ertheilt werden, und fqie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allge- meinen vorgeschriebenen Formen ‘und an solchen Orten stattfinden, die zur Negopung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Bestän= den steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. a

_§. 46. (ec. Verhalten Derjenigen, bei welchen revidirt wird.) Diejenigen, bei ivelchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich-sind, um die ihnen obliegen- den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung "des Verschlusses oder Feststellung des That- bestaudes“beî vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschric-= benen Grenzen zu vollziehen. j

§Ç./47. (2. Dienststunden und bereite Abfertigung.) Die Dienst- stunden, in welchen die Erhebungsbeamten- an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit scin müssen, bestimmt die Ver- waltung. Als Negel wird festgesebt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten ‘beseßt find, diè Dienststunden folgende scin sollen: in den Winternmonaten Oktober bis Februar einschließlich Vor- mittags von 8 bis 12 Uhr ‘und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. 0

Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt- finden, besonders befannt gemacht werden. .

__§.: 48. (3: Ablehnen vom Geschenken.) Von den Steucerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für „irgend in Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an-Geldy Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annch- men. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und. Unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne fich straffälliz zu machen.

__§. 49. (4. Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.) Außer den be- stimmten Steuersäßen wird nichts erhoben; Quittungen und Beschei- nigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

V. Von den Strafen und dem Strafverfahren. i A. Allgemeine Strafbestimmungen.

§. 50. (1. Strafe der Défraudation.) Wer eine GewerbSshand-= lung, von deren Ausübung: die Entrichtung der Branntweinsteuer-ab- hängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von- der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben -ist, oder von der hierir? angegebenen“ dergestalt abiveicht / daß daraus eine Verkürzung der Steuer“ folgt, die Strafe der Defraudation ‘verwirkt.

§. 51. (a. im“’ersten Falle.) Die Strafe der Defraudation be= steht in einer“ Geldbuße/ welche: dem vierfachen Betrage“der vorenthal= tenen Steuer- glei{kommt. Die Steuer ist Überdem- von der- Strafe unabhängig zu entri{ten.

F. 52. (b. “im ersten Rückfalle.)/ Jm Falle“ der Wiederholung nach vorhergegäangener Bestrafung wird die Strafe auf den- achtfachen Betrag der voténthaltecnen "Steuer bestimmt. Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen, in einem-Zeit- raume von drei'Monaten weder selb| ausüben, noch durch cinen An- deren zu seiném "Vortheile: ausüben lassen.

§. 53, (e. bei ferneren Rüefällen.) Im“ dritten Falle der Ueber-

der Zugang der-

: tretung nach’vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sehszehn-

fache Betrag’ der“ nicht’ erlegten Steuer als Strafe verwirkt. Jst der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Breunens nie und zu keinen Zeiten weder’ selbst ausüben, noch dur cinen Anderen zu feinem Vortheile! ausüben lassen. e

F: 54. (2. "Anwendung der Defraudationsfstrafe, wenn außer Ge- brauch gé\sebte Mäisch- oder Destillirgeräthe unbefugter Weise benußt werden,)- Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer