1867 / 122 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2090

deren Ausübung die Entrichtung der Brauwmmalzsteuer abhängig ist,

vornimmt, hat, wenn solche entweder gar nit oder dergestalt un- richtig angemeldet ist, daß daraus cine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. _ T

Ç 24. (Defraudationsstrafe. Erster Fall.) Die Sirafe der De- fraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer is überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. j N E (hveltée, Zal.) Im Falle der Wiederholung nach vor- hergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt, Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht, zu brauen, in cinem Zeitraume von drei Monaten weder seibst ausüben, noch dur einen Anderen zu \sci- nem Vortheil ausüben lassen.

K. 26 (Dritter Jal) Im dritten Falle DeT S O nach vorhergegangener zweimaliger Besirafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt, und is der Schuldige cin Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauens nie und zu feinen S weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. | E

i i 27. (Unterlassene Anmeldung der Geräthe und der Verände- rungen,) Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vor- genoramenen Veränderungen nicht, wie Y. 8 vorgeschrieben ist, ange- zeigt werden, so tritt die Konfiscation der verschwiegenen, veränderten oder anderêwohin gebrachien Geräthe cin. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Thlr. verwirkt, welche im Wieder-

olungsfalle verdopvelt wird. i M Sind Ane Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benußt worden, #0 vird Die dadur begangene Defraudation noch besonders nach §F§. 24, 25 und 26 bestraft. : S

F. 28. (Einmaischung ohne Anmeldung und Nachmaischung ohne Befugniß.) Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, 10 wird die“ Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu eincm ganzen Gebräude genommen zu rverden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos einc Nachmaischung unbe- fugter Weise vorgenommen, f0 wird ex, es mag cine Berkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thlr. genommen, elche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn cine Ver- kürzung der Gefälle stattgefunden hat. ; ¡ |

§Ç. 29. (Bierverkauf aus Hausbrauereien). Wer blos zum etge- nen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner Wohnung an Per- sonen, welche nicht zum Hausstande zu re{chnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung Überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudatiionsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Thaler Strafe zu erlegen und wird mit Rücksicht hierauf dei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen (§§. 25 und 26) bestraft.

g. 30. (Unterlasscne Anmeldung der Haustruntbereitung). Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot erstattet ist, der verfällt, wenn er cs unterläßt, jährlich einen Anmeldungsjchein sich deshalb aus- zuwirken (§. 5), in cinc Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Thlr, die bel Wiederholungen von 2 bis 10 Thlrn. steigt. ; s

§. 31. (Abweichungen von der Declaration in Bezug auf Ein- maischungs8zeit und Bierzug.) Hat cin Brauer zu ciner anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (F§. 11 und 14) Und von 1hm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (F. 15), eingemaischt , 10 verfällt er in cine Strafe von 2 Thlrn. , welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Thlr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet scin sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu cinem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem detlagrirten Bierzuge; welche 10 Pro- zent übersteigen, sollen ebenso, wie Abweichungen pon der angemelde- ten Zeit der Einmaischung bestraft werden.

F. 32. (Mehrbefund von Malzschrot gegen Declaration.) Alles Malzschrot, welches fic sowohl an dem dazu bestimmteu Orte (Y. 10), als anderwärts bei dein Brauer über die zur Einmaischung längstens für den folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand ciner beabsichtigten Defraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Centner geahndet werden.

33. (Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige.) Brauerei-Tnhaber und andere im §. 8 erwähnte Personen, hefonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebe- stelle und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in cine Strafe von 5 bis 20 Thlr. welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. zu erhöhen ift. : 4

F. 34. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen). Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgchülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung verhäng- ten Geldstrafen und die vorenthaltenen Steuerbeträge betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn-die Geldstrafe und die Steuern wegen Unvermögens des cigentlih Schuldigen nicht beigetrieben werden kön- nen. Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuzichen oder statt dessen, und mit Verzichtleistung hicrauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem cigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß leßteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Steuer dadurch aufgehoben ivird.

. 35. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Geseße.) Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen diefer Verordnung andere Vergchen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgeseße in Anwendung. Ï

Is mit einex Defraudation zugleich eine Verleßung besonderer Vorschriften dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf geseßte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudatiom hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verord- nung, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contrga- ventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Con- traventionsstrafe gegen deu subsidiarisch Verpflichteten gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im cinmaligen Betrage festgeseßt werden. i

C. 36. (Strafe der Bestechung der Steuerbeamten.) Wer einem zur Wahrnehmung des Steucrinteresses verpflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeëwerth zum Ge schenke anbietet oder wirklich macht, foll den vierundzwanzigfachen Ve- trag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. I} über den Betrag nichts auszumitieln, so tritt cine Geldbuße von zehn Thalern cin.

F. 37. (Strafe der Widerseßlichfeit gegen Steuerbeamte.) Eine jede Widerseßlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamten sein, so wie auch eine Versagung dexr Hülfsleistung, deren die Beamten bei ivrem Revisionsgeschäfte gh- seiten der Gewerbtreibenden bedürfen (§. 19), soll anu dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgescßen cine härtere Strafe Plak greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhaltnißmäßiger (§. 39) Gefängnißstrafe geahndet werden. E

Die Wahl der Strafgattung bleibt nah den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen welche in der Sache felbst zu entscheiden hat. i

§Ç. 38. (Strafe der Uebertretung sonstiger Vorschriften). Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften und der in Gemäßheit dersclben erlassenen und gehörig bekannt ge: machten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe geseßt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahn- det werden.

___§.39. (Unvermögenheit.) Bei dem Unvermögen zur Entrichtung Geldstrafen tritt in allen durch die gegemvärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgeseße zu bemessende Gefängnißstrafe ein. Die: {elbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre; beim ersten Nückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weitern. Rücfäl- len die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.

§. 40. (Verwendung der Strafgelder.) Von den auf Grund die- ser Verordnung eingezogenen Strafen und von dem Erlöse aus Con- fisfaten wird ein Drittheil den Steuerdeamten, ingleichen den Polizei, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben, Die anderen zwei Orittheile verbleiben der Staatskasse.

F. 41. (Verfahren gegen die Kontravenienten.) In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgun» von JZuwiderhandlungen gegen die Ve- stimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das Verfahren bei Zollcontraventionen zur Anwendung.

F. 42, Der Finanzminister ist mit der 5): dieser Ver-

ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be-

amten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole Übertragen wird, so wie mit dem Erlasse der erforderlichen Kontrol- vorschriften und Jnstructionen beauftragt.

_ Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf preußische Währung und preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Finanz minister nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Amwendung auf die in dem betreffenden Landestheile geseßlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.

F. 43. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab werden die geseßlichen Vorschriften, welche Über die Besteuerung des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Landestheilen, für welche diese Verordnung ergeht , zuk Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gefeßt. |

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckiem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.

(L. s) Wilhelm.

Graf v. Bismarck-Schönhausen. Freiherr v. d. Heydt. v. Roon. Graf v. Jßenpliß. v. Mühler. Graf zur Livve. v. Selchow. Graf zu Eulenburg.

Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabaft in den Regierungs-Bezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Ge- biete des vormaligen Königreichs. Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. _ verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 180/ (Geseß-Samml. S. 273) gebildeten Regierungs-Bezirke Wiesbaden und Kassel, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannov soweit dasselbe dem Zollvereine angeschlossen is, und für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und zwar vorläufig mi Ausnahme der aus dem Zollverbande derselben ausgeschlossen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

2091

1, Die Steuer vom inländischen Tabak wird nach der Größe der A mit Tabak bepflanzten Grundfläche in vier Abstufungen ichtet, f Hrgote i : W C 2. Sie soll von je sechs preußischen Quadratruthen (cinem Dreißig theil Morgen) mit Tabak bepflanzten Bodeus in der exsten Klasse 6 Sar, in der zweiten 5 Sgr, in der dritten 4 Sgr., in der vierten

2 Sar. jährlich betragen. 2 “L 5, Nach welchem dieser Säße die Steuer zu entrichten ist, soll auf erstattetes Gutachten der Provinzial-Verwaltungs- und- Steuer- behörden durch den Finanzminister im Einverständniß mit dem Mi- nister für dic landwirthschaftlichen Angelegenheiten zeitweise festgeseßt ; 1. R 4. Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer crhoben wird, durch ses nicht theilbar ist, bleibt das Unter sechs Ruthen betragende Maß bei der E S

6 6, De Jnhaber ciner mit Tabak bepflanzten Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Mo- nats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nah ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen preußisch genau und wahrhafh {riftli oder auch mündlich anzugeben und erhält darüber vdn derselben cine Bescheinigung.

g. 6. Die Steuer-Behörde prüft diese Angaben auf dem ein-

fahsten und zuverlählig]ten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabatk®s= pflanzer besondere Vermessungskosten verursacht werden dürfen. Die

Gemeindebeamten sind verpflichtet, fie bei dieser Prüfung zu unter- stüßen. 7

7, Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mchr Quadratruthen betriebenen Tabaksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt, macht si{ch einer Steuer-Defraudation schuldig und wird nah den weiter unten folgenden Bestimmungen §Y. 17 }ff. be- straft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, daß das verschwiegene Flächenmaß bei einer 120 Quadratruthen erreichenden oder Übersteigen- den Ausdehnung der mit Tabak bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil der leßteren, oder bei einer geringeren Ausdeh- nung des mit Tabak bepslanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in cine Ordnungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaß festgeseßt werden kann. Is der Unterschied zwischen der Angabe und dem Be- N geringer, so wird die geseßliche Steuer ohne weitere Strafe nach- erhoben.

C. 8. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines

mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder

unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen und behandeln lassen.

F. 9. Nach geschehener Prüfung der Angaben wird dem Tabaks- pflanzer die zu entrichtende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muß zu Ende Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen.

F. 10. Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland ver- fauften Tabak findet nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle cin, die außerhalb des gewöhnlichen Witterungs- wechsels liegen, und die Ernte ganz oder zum größten Theil verderben, so soll die Steuer nach dent Umfange des Schadens erlassen werden fönnen. Ueber die Bedingungen und das Verfahren bei dieser Re- mission wird durch den Finanzminister das Nähere besonders ange- ordnet und bekannt gemacht werden.

F. 11. So lange de Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehörde die vorhandenen Bestände an Tabaksblättern insoweit nachsehen, wie erforderlich is, um sich von der Größe des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer zu Über- zeugen.

§. 12, Jf gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die versczuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Per- sonen, welche Tabaksbau betreiben, oder bei anderen, so is dazu cin chriftiicher Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgeseßten Behörde erforderlich und sie darf nur untcr Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

F. 13. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Ge- werbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

m F. 14. Die Dienststunden , in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgeseßt, daß wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Kassenbeamten beseßt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den Wintermonaten Oktober bis Pebruar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags U 1 bis 5 Uhr. Jn den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. (

Sis Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der

teuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.

Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. fei F. 15. Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter I Umständen für irgend cin Dienstgeschäft ein Entgelt oder Ge- \henk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen ie es wolle, verlangen oder annehmen. Steuerpflichkige dürfen der- gleichen dagegen unter keinen Umständen und unter feinerlei Vor- wand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.

Außer den bestimiten Steuersäßen wird nichts erhoben. Quit- edit und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei

‘theilt.

. 16. Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin- nen N vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersaß angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesebte Behörde binnen einer Präflusivfrist von sechs Wochen zu- lässig. Wendet sich der Reklamant an eine infompetente Behörde, #o hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, OMIE O dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurech- nen ist.

Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls “inner- halb Jahresfrist, vom Tage des Eintritis der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle bezichung®E- weise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben Jedoch feine Rechte auf Schadenerfaß gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben werden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten vbesugt sind, dic Steucr- e wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.

C: 17. Die Strafe der Defraudation (F. 7) besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaitenen Steuer gleichkommt.

Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.

F. 18. Jm Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be- strafung wird die Strafe auf den actfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. És

F. 19, Jm dritten Falle der Uebertretung nah vorhergegangener zweimaliger Bestrafung 1st der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt.

- §. 20. Wer Tabaksbau betreibt, muß für scin Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung verhängten Geldstrafen und die vorenthaltene Steuer betrifft, mit

seinem Vermögen haften; wenn die Geldstrafe und die Steuer wegen

Unver!mögens des eigentlich Schuldigen nicht beige.rieben werden fönnen. Dex Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbe- halten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten cinzuzichen oder statt dessen, und mit Verzichtleistung hierauf, die im Unvermögens- falle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe \o- gleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß leßteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rück sichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird.

F. 21. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kom- men die Vorschriften der allgemeinen Strafgeseße in Anwendung.

Ç. 22. Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (§. 7), welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contraventionen gleichzeitig entdeckt werden, die Contra- ventionsstrafe gegen die subsidiarish Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur inm einmaligen Betrage fest- geseßt werden.

23. Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver- pflichteten Beamten, mit weichem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldwerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Ge- schenks zur Strafe erlegen. -

Js} über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern cin. i

F. 24. Eine jede Widerseßlichkeit gegen die in Ausübung thres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahr- nehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamte sein, sowie auch cine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Re- visionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen (F. 13), soll an dein Schuldigen, soweit nicht nah den allgemeinen Strafgejeben eine härtere Strafe Plat greift, mit zehu bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger (§. 26) Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt nah den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent- heiden hat.

F. 25. Die Uebertretung der in Gemäßheit dieser Verordnung erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe geseßt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. :

F. 26. Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen dur die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der all- gemeinen Strafgeseße zu bemessende Gefängnißstrafe ein.

Dieselbe darf jedo im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei wei- eren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.

§. 27. Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogenen Strafen wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Poli- zei-, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern N A QZuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet aben. f

Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.

F. 28. Jn Anschung des Verfahrens bei Verfolgung von Zu- widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fommen die Bestimmungen über das Verfahren bei ZJollcontraventionen zur Anwendung. i

F. 29. Der Finanzminister is mit der Ausführung dieser Ver- ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be-