1867 / 125 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) Wegen Unsicherheit des Acceptanken. ner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, da 2134 Art. 29. Js ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen | die Zahlung auf den 2 echsel A eien id ihm Suitièna E

der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order gezahlt | des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Er. M worden, so fann in Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur ge- | einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde. werden soll (des Remittenten) ; 4) die Angabe der Zeit, zu welcher | hebung des Protestes Mangels Annahme. fordert werden: 1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht ezahlt werden soll ; die Zahlungszeit fann für die gesammte Geld- Art. 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wesel zur Ay. M Konkurs (Debitverfahren, Falliment)., eröffnet worden ijt oder der Moe so ist der Acceptant nah Ablauf der für die Protesterhebung Arrente nur cine und dicselbe sein und nur festgeseßt werden auf ernen | nahme zu präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf cin Acceptant auch nur scine Zahlungen eingestellt hat; 2)- wenn nach tangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme auf bestimmten Tag , auf Sicht (Vorzeigung, a vista 2.) oder auf cine be- | bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlu; M Ausstellung des Wechsels eine Execution in das Vermögen des Accep- | Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei ciner andern stimmte Zeit nah Sicht / auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der | des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aus. M tanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Erfüllung | zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Ansialt nie- Ausstellung (nach dato) auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder | steller, nach Maßgabe der besonderen 1m Wechsel enthaltenen Bestim. einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal - Arrestes derzulegen. Der Vorladung des Jnhabers bedarf es nicht. Markt-Wechsel); 5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit | mung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der verfügt worden iff. e ri ; j VIII. Regreß Mangels Zahlun seinem Namen oder seiner Firma; 6) die Angabe des Ortes) Monáts- | Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant guf Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht diet 4 Que Aus0b R fe DAS g. tages und Jahres der Ausstellung; 7) der Name der Person oder die | einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsen: geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch haften Re resses S l a E ci nicht erlangter Zahlung statt- Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trafsaten); | tationsfrist hinzugefügt #0 erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung von den auf dem Wechsel etwa enannten Noth - Adressen die An- | perli d: 1) daß In sel usstel E und die Indossanten ist erfor- 8) die Ang be des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem | wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt M nahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der 2) Bas sowohl diese Dr ile e Zah ung Va worden ist , Und amen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den worden ist. i j j | Jnhaber des Wechsels und jeder Jndossatar gegen Auslieferung des | sung dur cin 27 N 0 ion, als die Nichterlangung der Zah- i Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimumte Zeit nag Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Artikel 25 g ) cinen rechtzeitig darüber aufgenommenen- Protest darge-

Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlunggor! angegeben ist, als y O E R Hb Aierbaen; it ena tes von seinen B Mechsels vert us e z ihan wird glei » D Y Ble Sid (n XNAC Cr) n 1 V ck \ j e É D î ie S » of a , C d Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. Sicht- gestellten Wechjels mcht Z alte 1 oder der BVezogene die bis 28) er bloße Besiß de echsels vertritt die Stelle ciner Vo Die Erhebung des Protestes is am Zahlungstage jülassigt ‘fe

Art, 5. Jst die zu zahlende Geldsumme (Art. 4 Nr. 2) in Buch- | Datirung seines Acceptes verweigert, so muß der Jnhaber bei Verlu cht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Acceptanten e | j 2 j

staben und in L iffers A dgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Andossanten und den A Gicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, e spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage Buchstaben ausgedrücktte Summe. steller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhal; F Protest erheben zu lassen. A L Árt. 42. Die Aufford inen P

____Jst\st die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit | der Präsentationssrist (Art. 19) erhobenen Protest feststellen lassen, Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten (»ohne Proteste E us erung j keinen Protest erheben zu lässen

Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation, W Fällen auc ven dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Bir als Erlaß k er Bli e ei A S e Der Melil-

V D (T î C 2 9 . , 9 4 bei S 4 1 H 04 i: / 1) / ; 7 L e 1E

Art, 6. Der Aussteller fann sich selbst als Remittenten (Art. 4 Is} die Protesterhebung unterbuebven/ so wird gegen den Accep. Sicherheit® estellung zu fordern verpflichtete, von welchem jene Ausforbaritna acht muß, bié Ve-

Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Order). tant, welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, di VIL Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. E, O y H ing ausge! j 2 Beséieithen fann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4 | Verfallzeit des Wechsels vom leßten Tage der Präsentationsfrist 2 ! a Q E, erbindlichkeit P R Meni, ere I Zee Team e n t -— G C a «

»ezeicl) ofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem erechnet. : Ae ; » .: s O p ; d a leng HéMehen V A L iiob eigene Wechsel). : tis V, Annahme (Acceptation). Art. 20 Ist n Pa TSecjsel er Tag E Baug, {ügt jene Aufforderung e 5.

Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Er- Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem We aag S n N A. Un E A Art. 43. Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn fordernisse eincs Wechsels (Arr. 4) fehlt, entsteht E e Er: schriftli d geschehen nnahme des Wechse ß em Wes E ag! R R ui G g Saa a At L als 0 O A illet if Bert selbst F E S Verbindlichkeit. Auch haben die auf cine solche Schrift gejeßten Sr- Hz S p idt di ç a oe S i E ULO, G L aur / - Zahlung zu präsentiren, un

klärungen (Indossament, Accept, Aval) keine Wechselkraft. Das in lte Ut Den ee E e besdräntie S U Di ofern A 00A fie dues eile Tag des Monats 4 tein a Lier a Me E rbebuina Point Dom ili (ten Van so gel bd but i Bis o inNâ * i î ' , r 2 / e K É L ¿ s 1 G 1 ; (

einem Wechsel C E au e i p in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entwedr Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung der wecchselmäßige Anspruch nicht nur ge ei den Aussteller id bie

11. Verpflichtungen des Au stellers. überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen annehma fällig. Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wecchselmäßigen An- | Jndossanten, sondern auch gegen den Accébilhiten verloren

Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme wolle. / E spruchs gegen die ITndossanten und den Aussteller nach Maßgabe der Art. 44. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptan-

und Zahlung wechselmäßig. Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn d hesonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung | ten bedarf es, mit Ausnahme des inm Artikel 43 erwähnten Falle, 1lI. Jndossament. Bezogene ohne weiteren Beisaß seinen Namen oder scine Firma auf derselben binnen zwei Jahren näch der Ausstellung zur Zahlung prä- | weder der Präsentation am Zahlungstage , noch der Erhebung cines

Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen | die A N l Arbe An MHeeE E E sentirt g pa! cin Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Protestes. : durch Judossament (Giro) übertragen. hs ie einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurüctgenomme oba ns cine esondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt Art. 45. Der Jnhaber cines Mangels Zahlung protestirten

Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die ex Art 99 Der B vi die Nanu eiden Me seine eis inäsige Derpl og wenn der Wechsel nicht innerhalb | Wechsels ist verpflichtet j - seinen unmittelbaren Vormann innerhalb Worte »nicht an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck | Wechsel h ieb S ann L efcbränke me auf einen Theil dn F dieser rit Bre irt worden isf. E : ; zweier Tage nach, dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung untersagt, so hat das Jndossament feine wechselrechtlihe Wirkung. m R dl Le A E y n en. A Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablauise einer bestimm- | des Wechsels \riftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt,

Art 10. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem | R dem ce e p vere V en A1 cigesügt 10 wird ten Frist Rat O hach Dato zahlbar sind, tritt dic Verfallzeit wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Der = j se n in n ON g eas Í : e 2 eros gänzlich ver in: H wenn d ie Frist nah Tagen Den, ist,_an dem leßten Tage gegeben is. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, M An 1 der Acceptan jaftet aber nach dem Jnhalte seine der Frist bei Berechnung der Frist wird der Tag! an welchem der vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden eFrist, seinen Acceptanten oder cinen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig Ut 23 S e bund bic iat (cid nah Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sich: zahlbare nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Tnhaber indosfirt und von denselben weiter indossirt werden. A x L Der nedogene me J urch die f e N inäßiz zur Annahme präscntirt ist, nicht mitgerechnet; 2) wenn die rist nach | oder Indossatar, welcher dic Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe

Art. 11. Das Indossament muß auf den Wellels eine Kopie verl ¡te f ie n A E e dgr zur Verfa gei zu zahlen Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate _umsfassenden Zeit- | nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch desselben oder cin mit dem Wechsel oder der Kopie ver undencs Blatt al us dem Au steller haftet der DBezogene aus dem Accepit raume Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an demjemgen den sämmtlichen oder den übersprungenen Rormännern zum Ersaße (Alonge) geschrieben werden. Ie T e Bo C MA l dneot codei V U Tage der Sahlung9woche oder des Zahlungsmonats, der _durch seine | des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens

Art. 12, Ein Judossament ist gültig, wenn der Indossant aud mi agegen steht dem Bezogenen kein Tbe \selrecht gegen den Aud Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels ste VLE 54: A in der Wetbsel: im v / T entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die Ver- | auf Zinsen und Kosten, \o daß er nur die Wechselsumme zu fordern oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt (Blanko-Jndossament). i bi L R N L a L 4 se N E uo e des ¿ 3eogehil fallzeit am f enu Tage des Zahlungsmonats ein. Gs berechtigt is. _

Art. 13. Jeder Tnhaber cines Wechsels ist befugt, die auf dem- A jiedener Day ug A - L a Cr Aar en (Domizilweche Der Ausdruck »halber Monat« vird einem Zeitraume von 15 Ta- Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne selben befindlichen Blanco - Tndossamente auszufüllen, er taunn den 440 V E N : ose aer ee p t Durch wen die Zahlun gen gleichgeachket. Ist der Wechsel auf einen oder ehrere ganze | rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu Wechsel aber au ohne diese Ausfüllung weiter indossiren. n Da ) A a gen e / L 3 e zogenen bei der Annaunt Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuleßt dicsfem Zwecke der durch cin Postattest geführte Beweis, daß ein Brief

Art. 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des | auf dem 40 gu dis M led nicht geschehen, fo wird al: zu zählen. f M i | von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage Bechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig- Hat er ei | daß der Vezogene elbt e Zahlung am Zahlungdstazt Art. 393, Respekttage finden nicht statt. abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief aber dem Jndossamente die Bemerkung »ohne Gewährleistung«, ohne ase Us d E E tel D ctc t E R, Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style ge- | einen anderen Jnhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der »Obligo« oder einen gleichbedeutenden Rorbehalt hinzugefügt, so ist er |;, h ee s cine omizilwehsels kann in demselben die Pro rechnet wird, cin ün Inlande zahlbarer Wesel nach Dato ausge- erhaltencn \chriftlicbhen Benachrichtigung kann durch ein Postattest von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit. : h a l qur i a R Die Nichtbeobachtung a tellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Style | nachgewiesen werden. _ ;

Art 15. J in dem Jndossamente die Weiterbegebung durch Vorschrif hat en derlust des Regresses gegen den Aussteller und di datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Ver- | Art. 47. Hat ein Jndossant den Wechsel ohne Hinzufügung die Worte »nich? an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Aus- Indossanten zur Folge. falltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet, wel- | einer Ortsbezeichnung weiter begeben, \o ist der Vormaun desselben Le M fo haben H an vate per R aus be VI. Regreß auf Sicherstellung. M nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung ent- | von Zes E esel ju O É Hand des Ando} atars gelangt, gegen den JZndojjanten einen Regreß. | _ Wegen nic i A R f Ö lrt. 458, Jeder Wechselshuldner a as Recht, gegen Erstattung

Art. 16. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für Be Art. 25. Wenn dic Voncbre ettios Weils, überhaupt nid Art. 35. Méeß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Ge- “der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quit- Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, #0 | oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfol sehe des Mefß- oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Er- | tirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von erlangt der Tndossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte | ist, \so sind die Indossanten und der Aussteller wecselmäßig verpslid nangelung einer solchen Festseßung an dem Lage vor dem geseßlichen | dem Jnhaber zu fordern. gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den tet, gegen Aushändigung des j Mangels Annahme aufgenommen S A, Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe oder Art. 49. Der Inhaber cines, Mangels Zahlung protestirten Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. Protestes genügende Sicherheit Pai au (Cen L. Bedebie Bezahlui L Markt nur Einen 2ag / so tritt die Verfallzeit des Wechsels an | Wechsels fann die Wechselklage gegen alle Wehselvcrpflichtete oder auch

Is aber der Wech*el vor dem Jndossamente bereits Mangels | der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenommas MAEN S-A, O. ® nur gegen Einige oder Einen derselben austellen, ohne dadur seinen Zahlüng protestirt worden, so hat ber Judossatar nur die Rechte | Betrages, sowie die Erstattung der durch) die Nichtannahme veranl Art. 36 O Anspruch gegen dic nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu feines Tndossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und die- | ten Kosten am Verfalltage erfolgen De j | . Art. 36, Der Jnhaber eines indossirten Wechsels wird durch | verlieren. Derselbe is an die Reihenfolge der Judossamenie nicht ge- jenigen] welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Jedoch sind diese Personen Much befugt, auf ihre Kosten die e zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Jn- | bunden. j Auch is in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig | dige e bei Get dder Laa e E tur Annahme 11 dossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Das erste Art. 50. Die Regreßansprüche des Tnhabers, welcher den Wechsel verpflichtet. | Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzule en R muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes | Mangels Zahlung hat protestiren lassen, beschränken sich auf: 1) die

Art. 17. Jst| dem IJndossamente die Bemerkung »zur Ein- Art. 26. Der Remittent, so wie jeder Tnd ofsatar wird dus lo gende Jndossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein, | nicht bezahlte Wechselsumme nebs 6 Prozent jährlicher Zinsen vom fassirung«, »in Prokura« oder eine andere; die Bevollmächtigung | den Besiß des, Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermd dit das unmittelbar vorhergehende Jndossament als Tndossatar | Verfalltage ab, 2) die Protestkosten und anderen Auslagen , 3) eine ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Jndossament | tig von dem Ausfteller und den übrigen Vormännern Sicherheit! enennt. Wenn auf ein Blanko-Jndossament cin weiteres Indossa- | Provision von 5 Prozent. ; das Eigenthum an dem Wechsel nichy ermächtigt aber den Jndossatar | fordern und im Wege des Wechselprozesses darauf zu klagen : s folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des leßteren den Die vorstehenden Beträge müssen , wenn der Regreßpflichtige an zur Einzichung der Wechselforderung, Yrotesterhebung und Benach- Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnun der Indes esel durch das Blanko-Jndossament erworben hakt. Ausgestrichene | einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen richtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen | mente und die anal acirdffene Wabl midt Cid J - Mee werden S der Legitimation als nicht ge- Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohn- Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und èr. Belbeikaibia V Wechsels und A O e eises, daß t N angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der | ort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht zur Erhebung der deponirten Wechselshuld. Ein solcher Judossatar ist | Regreßnehmer seinen Nacimännern {elbst Sicherheit bestellt habe i Dahlende nicht verpflichtet. / M am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokura-Tudossament | darf es nicht 7 ) i n Art. 37. Lautet ein Wechsel, auf eine Münzsorte, welche am | nach demjenigen Plaße genommen / welcher dem Wohnorte des Re-

patungaure feinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, | greßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs i} auf Verlangen des o fann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten

einem Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Be- Art. 27. Die bestellte Sicherhei M dem Regt gebung durch eigentliches Tndossament selbst dann nicht befugt, wenn | nehmer, sondern auch ies Corirar Nachmännern des Bestellers 1 Landes è : ; dem Prokura-Indossamente der Zusaß »oder Order« hinzugefügt ist. fan: fe aeaên ABT Ber L AO uf Sicherstellung Aebinen Diceselit Bes esmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller urch den | Kurs®ze tel oder durh das Attest eines vereideten Mäklers oder, in V: Prâf entation zur Annahme. sind weitere Sicherheit M verlangen nur in dem Falle bereit) Ms ‘des Wortes „veffeltiva oder eines ähnlichen Zusaßes die | Ermangelung derselben, dur ein Attest zweier Kaufleute zu beschei- Art. 18. Der Juhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel | wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einw Am 4 U der im Wechsel benannten Münzsorke ausdrülih be- | mgen 5 ; i Ÿ dem Bezogenen sofort zur Annahme zu präsentiren und in Erman-, dungen zu begründen vermögen. A L : alige _ Art. 51. Der Judossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als gelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine entgegenstehende Art 21. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werd Theil r i 38. Dex Jnhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Rimesse erhalten hat , ist von einem früheren Indossanten oder von \lebcreinkunft hat keine wechselrechtlihe Wirkung. 1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfol den zah ung selbst dann nicht zurüfweisen, wenn die Annahme auf | dem Aussteller zu fordern berechtigt: 1) die von ihm gezahlte oder durch Nur bei Meß- oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin | ijt; 2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, bim O E O N Nini f zur Q Vaabiabizinia T un Ddie i E ; Med L e D erovison 3 Wechsel erst i t eß, oder Markt-Orte | ‘¿sfri / i R Mo Tol A ; - Qallu i. Ll, D, v - 1 ge Tage der ZC ( ie ihm osten, 3) eine Vrovisio statt, daß solche Rechsel erst in der an dem Mefß- oder 9tarkt-Orte | Jahrésfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahluß des quittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuld- | von 5 Prozent. ; GVSFNUINBRNEN E A) FNE, Non

geseßlich bestimmen Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und | aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 3) wenn die Zahlung dO

in Ermangelung derselben protestirt werden können, Der bloße Besiß | Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist.