1867 / 127 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 9. Verwaltung und Verfassung. Dic Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) dur dièe-Gejamnitheit der tionaire in der Gencral-Versammlung (§§. 27 ff.), 2) durch den Beewoltüngsrath bestehend aus zwölf Mitgliedern ünd. 3) durch diè ireckion, 4) durch drei Revisoren. : S A §: 10: Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wegen rückständig ge- bliebener Einzahlung äuf die Actien (§. 16) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welcyem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, desgleichen mit den Vertretern Und Beanmitén- der oer A sollen jederzeit durch Schiedsrichter ent- {ieden werden. Sofern fich die Parteien nicht Über mehrere Schieds- richter eînigén, érneniit jedex Theil cinen Schiedsrichter. Diese erwäh- len bei Meinungsverschiedenheiten cinen Obmann. : :

Gegen den s\@{iedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Mf : h j

Tür das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden geseßlichen Bestimmungen maßgebend i

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurülassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu veèöffentlichende zweimalige Aufforderung des Geguers die Ernennung eines Schiedsrichters länger ‘als 14 Tage, so ernennt der Vorsibende des Kreisgerichts zu Nordhausen cinen solchen.

§. 11. Können die Schiedsrichter sich Über die Wahl des Ob- mannes nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorjißenden des Kreisgerichts zu Nordhausen ernannt. : '

as also gebildete Schiedsgericht entscheidet nah Stimmenmehr- E bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.

§. 12. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen," Zahlungs-Auf- forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgen- den öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Nordhäuser Zeitung, 4) derjenigen Sondershauser ‘Zeitung, welche die amtlichen Junserate der Schwarz- burgischen Regierung abzudrucken evhält, 5) der Thüringer Zeitung in Zu 0) Und 7) der Erfurter Zeitung und des Nordhäuser Couriers abzudrucen.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes -aus- drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt- machungen in jedem der vorgenanuten Blätter zu- deren rechtsverbind- licher Publication. -

Bei Behinderung der Veröffentlichung ‘durch eins odér das an- dere der vorgenannten Blättèr wegen Eingehens oder Nichtveraus- gean solchèn Blattes oder wegen Jnsertiönsvetweigerung genügt ‘die

ekanntmachung in den übrigen. /

§. 13. Abänderung desStatuts. Abänderungen des gegen- wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der ‘C§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der Genéralvexfanimlung utter landés- herrlicher Genehntigung zulässig.

§. 14. Verkauf der Bahn üund Auflösung der Gesell- ak Auch der Verkauf der Báh und die Auflösung der Gesell- haft, ingleichen die Veräinigung ‘des: Unternehmens mit cinem an- dern Eisenbähn-Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten , landesherrlich bestätigten Beschlusses der General- Versammlung geschehen. :

B. Besondere Bestimmungen. I. Von den Actien, Zinsen und Dividenden.

§. 15. Actien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm- und Stanun-Prioritäts-Actien der Gesell- schaft werden, auf den Jnhaber lautend, unter fortlaufender Numiner und a die Stamm-Actien nach ‘dem beiliegenden Schéma A. und die Stamm - Prioritäts - Actien nach dem beiliegenden Sthema B. \stempelfrei ausgefertigt, jedoch ‘erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal-Betrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Jede Actie wird mit mindestens sechs Facsimile-Unterschriften des Verwaltungsraths versehen und auch vom Rendanten der Gejellschaft unkerschrieben.

§. 16. Einzahlung des Actien-Kapitals. Vom Actien- Kapital müssen innerhalb sech8 Wochen nah erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels-NRe ifier in Nordhausen : 15 A R (funfzehn Prozent) auf jede Actienklasse, nach andern 6 Wochen ernere 19 Prozent und im Laufe der Bauzeit der ganze Beträg dés gezeihneten Kapitals in Raten von je 10 Pro- zent cingezahlt werden. Mit diesen Beschränkungen steht dem Ver- E T frei, die Einzahlungen zu bestimmen und auszuschreiben.

Die Auffórderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zählungsorte R in der in §. 12 vorgeschriebenen Form der- gestalt, daß jedé Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt Pitgeléütin Eiita on Tage der en Ben ta Quing bis zum

áhlungs-Termin cine mindestens vierwé i i offen bleibt. Vollzabi, stens vierwöchentliche Frist raths gestattet.

g. 17. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgeseßten Zeit nit einzahlt, ist verpfli tet, außer der Nachzahlung der rück- ständigen Rate nebst den geseblichen erzugszinsen pro anno eine Coúventionalstrafe von zehn Prozent der rücständigen Rate zur Ge- lealalialafie zu--entrihten und wird hierzu vom Verwaltungsrath

urch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren legte spätestens 8 Wochen nach dem für die betreffende Rate festgeseßten Schlußtermin

ungen sind mit Genehmigung des Verwaltungs-

zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, soudern die Num mer des Quittungsbogens anzugeben is, aufgefordert.

Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet; so ist der

Vérwaltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung sciner Verbindlichkeiten an U- hältéñ oder die bis dahin auf die betreffende Actic eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekanntmachung. unter Angabe der Nunimer de D für erloschen und diesen selbst für null und nichtig u erklären. : An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Be- stimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesepbuchs ausfdchei. denden Actionaire können neue Actienzeichner zugclaßsten werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der saumigen ersten Actio naire anzurehnen und mit denen die Bedingungen für dic Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Ver- pflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zU vereinbaren sind.

Ist durch diese, lediglich nah dem Ermessen des Verwaltungs. raths festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung dés Restes des Nominalbetrages der betresfenden Actien nicht zu erlaugen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annulti- Ln vienags Rechte aus der Zeichnung für den UusfalU persönlich verhaftet.

§. 18. Quittungsbogen. Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Actien Werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen Raten Quittungsbogen

« Unter fortlaufender Nummer nach dem vciliegenden Schema U: aus-

gefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach ges \{hehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. :

Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Ünterschriften des Verwaltungsrathes versehen.

§. 19. Aushändigung der Actien. Nach erfolgter Einzah- lung des ganzen Nominalbetrags cines Quittungsbogens wird de darin benannten Actionair oder dessen Cessionar, oder demjenigen; welcher sih als rechtmäßiger Besißer ausweiset; gêgen Rügabe des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehandigt.

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§. 20, Haftbarfeit der Actionaire. Kein Actionair ist Über den Betrag der gezeichneten Actie hinaus zu Einzahlungen fir Verbindlichkeiten der Gejellschaft verpflichtet.

§. 21. Zinsen der- Einzahlungen. Die geleisteten Einzah- lungen auf die Stamm-Actien der Gesellschaft werden während der Bauzeit mit vier Prozent aus dem Baufonds vom Zeitpunkt der statutenmäßigen Zahlungspflicht verzinst; ebenso werden die Einzah- lungen auf die Stamm-Prioritäts-Actien mit fünf pro Cent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. :

Tür die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema (. Coupons aus; welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet.

. 22. Dividenden und deren Feststellung. Mit Ablauf des Semesters (30, Juni, 31, Dezember) in welchem die Bahn voll- ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdchnung in Betrieb geseßt wird, hôrt die Verzinsung der Actien aus dem Baukäàpitale. auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters, aus dem Unternehmen aufkfommende Reinertrag nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Ertragsverwendung vertheilt - j:

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver- waltung®4 Unterhaltungs-, Betricbs- und sonstige Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann wer- den dic in den §F§. 6 und 7 gedachten Beiträge zum Rejerve- und Er- neuerungsfonds vorweg genommen; 3) der demnächst verblcibende Jahres-Ueberschuß bildet den Reinertrag.

Derselbe wird nach Vorabnahme derjenigen Tantièmen, welche vom Reinertrag gewährt werden sollen, unter die Actionaire resp. Unternehmer einer Binsgarantie folgendermaßen vertheilt: a) vorerst erhalten die Jnhaber der Stamm-Prioritäts-Actien ihre Dividende bis zu fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien, Sollte in dem cinen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Jnhabern der Stamm-Prioritäts-Actien die vorgedachte Divi- dende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt Und die Jnhaber der Stamm-Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist; b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird au die Inhaber der Stamm-Actien bis zur Höhe von fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien vertheilt. Der Ueberschuß Uber diese fünf Prozent wird auf die Stamn- und Stamm-Prioritäts-Actien pro rata vertheilt, soweit solcher nicht zur Deckung der etwaigen Vorschüsse der ad c. aufgeführten Garantien erforderlich ist; c) den Stamm-Äctien wird von der Fürstlich {waz burg - sondershausener Staatsregierung und den interessirten Städten und Kreisen nah untenstehendem Theilnahmeplan für die Dauer der ersten zehn Fahre nach der Betriebseröffnung vier Prozent Zinsen garantirt. Sind dergleichen Leistungen erfolgt, so werden sie pro rata gurädgezahlt sobald das Gesammt-Unternehmen mehr als fünf Pro- „_,, Nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach dex Betriebs-Eröffnung lege e, „Lrnlle Anr alen Ünrsititan ene in dem Une v 1 lyer, wenn die Bahn 3 re hi i mehr alv fünf Prozent Zinsen trägt. 9 Ba MRS ragen |

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Die Zinsgarantie für die auszugebenden 12,500 Stück Stamm- Actien übernimmt: / j die Fürstlich | warbucgiSe Regierung mit die Stadt Nordhaujen mit die Stadt Sondershausen die Stadt Greußen. ( d Landkreis Sondershausen und Ebe-

leben der Kreis Weißensce mit L Summa 50,000 Îhlr.

ie Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt ¿s L Bob Redpen n.:ch Publication der Bilanz. (§. 3 Im e der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gejsell- a (s-Vermögens haben dic Cie beider Actienklassen gleiche Rechte n vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen.

93. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stamm- Actien werden: a) Dividendensch-ei.: für die Stamm-Actien auf 10 Jahre nach dem beiliegenden Schema D. und b) Talons nah dem heiliegenden Schema E47 und mit den Stamm - Prioritäts - Actien “Dividendenscheine nah dem beiliegenden Schema =°. je 10 Jahre P b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und in gleicher Weise von 10 zu 10 Jahren erneuert. Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Verwaltungsraths und: zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stem- pel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt eaen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Jnhaber der leßteren ohne Prüfung seiner Legitimation. ; E

6. 24. Zahlung der Dividende. Die Auszahlung der Divi- denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent- sprechenden Dividendenscheine nach ges neh Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den Fg. 21 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, ‘vorbehaltlich der Bestimmung des Y. 25. Ma

F. 25, Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung. Sind Actien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder: unbrauch- bar geworden, jedoch. in ihren“ wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel. obwaltet, so ist der Verwal- tungsrath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Tnhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und aus- lone diesem Falle is die Ausfertigung und Fein neuer Actien in Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach- gerichtlicher Amortisation dexselben, die im Domizil der Gesellschaft, bei dem dortigen Gericht erster Jnstanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegange- ner Dividendenscheine findet nicht statt ; der Betrag derselben wird Je-: doch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 24 gedachten E P Zeitraumes bei. dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch P R E des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlústes, durch Vorlegung der Actien selbst bescheinigt hat, binnen einer, von Ablauf des einjährigen Zeitraums zu berechnenden: ein- jährigen präfklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt. M!

A cine E Amortisation beschädigter oder: verlorener Talons findet nicht statt. ;

Die a aidata „neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien-Jnhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. J| aber vor; Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrath von ‘einem. Dritten an- gemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, \o werden leßtere. zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten- denten im Wege der Güte oder des Prozesses beendigt ist.

II. Von der Aufstellung der Bilanzen. :

F. 26. - Das Géeschäfts- ‘oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Haälbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ift.

Die Bahn kan stxeckenweise in Betrieb geseßt werden.

Während der Bauzeit wird nach“ Ablauf eines jeden vollen Ka- enderjahres einé Bilanz aufgestellt, welche nahzuweisen hat, wie weit das Actienkapital eingezogen und verwendet ist. Die. Aufstellung der deeneralbilanz über dié ganze Bauausführung erfolgt nah Beendigung ed Baues g. Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines- jeden vollen BetriebLjahres [das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.

If der Betrieb der Bähn nicht im Anfange , sondern im Laufe cines Kälenderjahres eröffnet , so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Su des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nah ihrem Baarbetrage , etwaige Ausstände ‘nach ihrem Nominal betrage, insofern sie ‘aber unsicher sein g nach gewissenhafter chäbung von Seiten des Verwaltungsraths, und vorhandene Bau- materialien und Vorräthe nah dem Kostenpreise und bei ‘eingetretener | ese erminderung unter Berückfichtigung derselben als Aktiva an- Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Ausgaben , die im

an

Laufe ‘des Jahres entstanden ‘und nicht aus dem Reservefonds odér

Erneuerungsfonds (Ft. 6! und 7) zu bestreiten gewesen find , mit Ein: shluß der choa m ahress{luß perbliehenen Rückstände. ) Die “Jahrésbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate

ur näckchsten ordentlichen General - Versammlung. ah’

2 rens des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblättex mit= III. Von den General-Versammlungen.

F. 27. Ort der Berufung. Alle General - Versammlungen werden in Erfurt, Nordhausen und Sondershausen abgchalten. ie Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Ta esordnung dur den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungz ae Den: de: exste spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstage

en muß.

__ §. 28. Ordentliche General - Versammlungen. Ordent- lihe General-- Versammlungen finden statt: im April cines jeden Betriebsjahres , zuerst aber in dem auf den Ablauf der Bauzei und die Fe linung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol- genden Monat. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme: derselben sind: 1) der Bericht des Verwaltungsraths und der Direction über die. Lage der Geschäfte- und die Bilanz. (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfurg und Decyargijung der Bilanz; 4) Bericht der Revisoren Uber die Prüfung und Decharge der Bilanz des ver- flossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 5) Be- \{chlußnahme über Ga Angelegenheiten, welche der General-Ver- sammlung von dem Vexwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Actionairen vorgelegt werden.

__§, 29. Anträge einzelner Actionaire. Besondere Anträge einzelner Actionaire müssen so zeitig vor der General - Versammlung dem Vorsibenden des gar ots \hriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben, gemäß Artikel des Handels8gescßbuchs, noch in die zur Versammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenom- men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen: ist. ;

. 30. Außerordentliche General - Versammlungen. Außerordentliche Geueral-Versammlungen finden statt. in allen Fällen, in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder dic Auffichtsbehörde sie für nöthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des: Handelsgeseßbuchs, wenn ein solcher Antrag unter Deposition. des zwölften Theils aller emittirten Actien und: unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungsrathe gestellt ist.

_In der-Einladung muß dexr Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte fung angedeutet werden.

§. 31. Nothavendigkeit einer General-Versammlung. Außer den im §. 28 genannten Gegenständen is der Beschluß der General - Versammlung überhaupt erfoxderlih: 1) zur- Ausdehnun des Unternehmens über: den im §. 1- angegebenen Zwec hinaus und auf die: im §, 2 vorbehaltene andexweite Benupungsart; 2) zur- Ver- mehrung: des Grundkapitals der Gesellschaft Und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der. Gesellschaft mit einer andern und Feststellung: der MATIENRAeR Delogangen 4) zur Uebernahme des Betriebes. auf andern Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betrie- bes: der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft odex an den Staat; 9) zu Abänderungen und Ergänzungen des. Statuts: auch. in anderen; als unter den sub 1 und 2 genannten Fällen ; 7 zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General. - Versammlungen ; 7) zur: Auflösung. der Gesellschaft; 8) zum. Verkauf der Bahn. /

Beschlüsse Über diese Gegenstände können sowohl: in den ordent- lichen, als in den außerordentlichen General - Versammlungen cfaßt werden; der. Gegenstand der- Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30--in der: Vorladung bezeichnet sein. : :

Alle. unter 1 bis: 5, 7--und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Cenobnigung des Staats, um für: die Gesellshaft- verbindlich zu werden.

Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände seßt F. 36 das. Nöthige fest.

F. 32. Stimmenzählung. Das Stimmrecht der Stamm- Actionaire: und der Stamm-Prioritäts-Actionaire in der General Versammlung is glei. Bei allen Abstimmungen. geben je fünf Actien; wenn. si der Besiß von fünf. bis funfzig Actien in ciner Person ver- einigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von. funfzig - besißt, je zehn Actien eine Stimme, so jedoch, daß“ auch’ der größte Actienbesiß- zu nicht mehr- als- funfzig Stimmen bé-

rechtigt. A y st| cin Actionair zugleich. Bevollmächtigter. anderer Actionaire, - so kann er cinschließlich-des Stimmrechts der lehteren niemals mehr als Einhundert Stimmen haben. : i Die Besiver von weniger. als fünf Actien sind: zur Theilnahme an der General - Versammlung jedoch ohne: Stimmrecht befugt. g. 33. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil- nahme an der: General-Versammlung sind: nur Diejenigen berechtigt, welche wenigstens 5 Tage vor der Versammlung ihre Actien | bei ‘derx Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der- deponirten - Aetièn werden in einem nach-der- laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth’ angestrichen und dies unter der Kontrolle eines Ma bestimmten Beamten zu. führende Verzeichniß zvird- vom: Syndikus ‘der Gesellschaft verifizirt. ; | 'Plei@zzeitig muß jeder: Actionair ein: von ihm unterschriebenes Verzeichniß ‘der Nummern seiner Quittungsbogen. oder Actien in zwei Exemplaren übergeben; von denen das: eine zu den Akten der- Géséll= \chaft geht; das andere mitdem Siegel der Gesellschaft unter dem Be- merke der etfolglen Deposition, so: wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies: Exemplar dient als Einlaßkarte zur ersammlung ; auf Grund - deren - beim Eintritt in- diéselbe-dem Jn- haber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln - verabfolgt | wird- welche mit dem Stempel der A Hen sind. | Gegen: Rückgabe dieses Duplikat » Verzeichnisses erfolgt die Rück- gabe der betreffenden Actien.

Die Stelle der wirklichèn Deposition bei der Gesellschaft vertreten