1867 / 128 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2190 machenden Verwendungen find von allen Betheiligten näch Verhältniß des laufenden Pattjahres auf; wenn t en none dex Fi als Corporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder | für urkundlich verliehene feste Brennholzabgaben- ist in fester Geldr ihrer Theilriehuiumatvectn ligten Grundsiüde führenden -Wége inde E has Paciiveri Ev L iächste Jar A Einwohner die Benußung dieser Abfindung für die Dauer - ihrer | zu gewähren und_ anzunehmen. Derartige feste Brennholzab ta : Ph DEN 68 E di adi ‘Einri@tun d F ber: "Der Niceßbraucher desj d Gründsiückes, welches die Abfindung Nugzungsrechte erhakten. ind aucch in dem Falle nach den Vorschriften der gegénwärtigen K fónnen; insoweit e pes L gen E oe d s lbst, g f ben werden währt, L die Abfi aliaver: 6e wäh d 4 / Dauer des Nieß- Dagegen gehören Nußungsrechte der Gemeindemitglieder oder Ein- | ordnung ablösbar, wenn sie keine Dienstbarkeiten; \üdern R ste ungsplans. n is L o d gef fer Wei Bct ded ten sobald Praudit w nt icht 1 N us J Fall | in ‘Ra italentschädigung wobner am Gemeindeglieder - Vermögen, welche denselben nicht ver- lasten bilden. Von der Ablösbarkeit- sind jedoch“ ausgesclossen Thin Me daß den h tbe N chth l S D Vera N He g ntteht Un | SAR Éi diA en tébeii n Briti H l ci Ä rselb blie 4 9 : möge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel | Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Küstergn ihnen nicht ein erhevticher fet as O e O . Qinsen des Kapit 8) fu f P | c t b V ahlun stage gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen | Und Schulen. tien M MWiderspxG Dag Ln S der V “leauna von Gräben, Flüssen und | äb vergüten pitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom g der Nuzungsberechtigten, in welchés daher auch die auf diese Rechte g. 16. Die Abfindung für die übrigen, nach den F§. 1 und Dasselbe nt u De Dr E : Das Nämliche gilt von dem Pächter eine solchen Grundstückes bei der Gemeinheitstheilung- fallenden Abfindungen übergehen. abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel- durch Abtretunz Brüden, Gebäude , Hofraithen, Hausgärten Parkanlagen und | Doch stcht es demselben auch in diesem Fall f i, die Pacht nach den F. 6. Andere als die 1m F. 1 genannten Nußungsberechtigungen; | von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder dure 22. y T S L Alinih fim Gewinn G E n Obst obi ) V Resimhiunáen zu fündigen e frei, di welche als Dienstbarkeit. auf dem Grundeigenthum Tasten, sind auf | anderes dazu: geeignetes Land, wenn solches von dem Verpflichtet, olche ate t Gie (t ist Weinb r rf 1p b wirth- Das Lan Bücbter in diesem Paragra ingeräumte Recht der einseitigen Antrag nicht selbstständig ablösbar , sondern die Ablösung | angeboten wird. teten M Hopfen oder die dtû e E i (ch C Ie A “Gg L (f und | Kündigung findet nicht statt, wenn 6 aim ‘Ermessen. d Alisein- derselben kann nur bei Gelegenheit ciner anderen nach dieser Verord- Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth hab schaftete Waldgrun ea e A Stei E 1 i gs in} [7 dersegungsbehörde bei Scrvitutablösun Ly d T óste R cht im nung vorkommenden Ablösung, Theilung oder Zusammenlegung auf | welcher dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen nah. §F. 11 f Mergelgruben, Kalk- und an ere. Steinbrüche, welche einer gemein- | Sh a g Wirtbschaft g bed E L Ote Ke d Antrag cines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern sie der | berechnenden Entschädigung glcichkemmt. „S. 11 f u M s@afilihen Benubung m edin E li Un Be nde Grund- Ablöfu i tein de Veränd DE a “Wirthsch fte : bält isse wirthschaftlich zweckmäßigen Benußung des dem Verfahren unterworfe- Wenn eine Landentshädigung dem wirthschaftlichen Interesse en, M ls VON Fosfetn R E gener i e Mi iei L s us - 9 ung, E a i Ih e Ls A ay i cha p G M L nen Grundstücks hinderlich sind. : weder des Berechtigten oder des Verpflichteten na: sachverständi ne M gü, ingleichen Grun stücke, auf welchen Zttneratgue en id csinden; U a A Le Be Ade, C nA ebli gu Nacbtb b ri E une g 7 Das Recht, auf Servitutablösung, Theilung oder Zusam- | Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dien M fönnen nur nit Einwilligung aller Betheiligten in die Zusammen- | süd S Bray Bre itve eres E licher d E f A Sreier menlegung anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträ ¿7 Wil- | barkeiten ganz oder theilweise in fester Geldrente gegeben Und ane (egurs gezog i O rei igung der Parteien über eine andere Rente (A N a Gutes zu crwarien S R lenserklärungen oder Judikate niht ausgeschlossen Und erlischt nit | nommen werden. Das Leßtere muß bei den auf Forsten haftend g. 29. i G A L F ( ! Sind für den Fall einer Theilung, Ablö\ung oder Zusammen- dur Verjährung. Verträge odex Willenserklärungen, welche eine | Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezuge vo als r E it N M te 0s En uf den Antrag sowohl des Be- | legun wischen dem Pächter nas Veri )ächter ín “een Pachtvertra e Ausschließung dieses Rechts festseßen, sind auf feine längere Zeit, als | Holz, Lohe und Streuzeug, sowie zum Plaggen-, Rasen- und üilten E M H ervili ete, i vorherge : fe S t- a k Abred iber die Auseinand E echtsv bindlich auf zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablauf dieser Periode steht es | hieb, vorbehaltlich. der auch hier zulässigen anderweiten Einigun rechtigten) als des Verpflichte V1 Ros A N O I e Ri Se M V t pn e d F b ale 28 bei chung au) Be de inge jedem Belheiligten frei, sein Recht auf Theilung, Ablösung oder Zu- | der Betheiligten auch dann geschehen, wenn die Landabfindun l licher Kündigung B Yan ieg “f ena S Gai Lin ae g (En Ae 19 E E x ies n J SSEO a fammenlegung geltend zu machen. ‘ihrer Benußung in anderer Kulturart nachhaltig feinen böberen E selben ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, da ran n g. 29. Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird der 8 “leber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Um- | trag, als bei der Benupung zur Holzzucht zu gewähren vermag i pier auf einander folgenden einjährigen „Lernen, Vos dan f lause in Kassel zu errichtenden General- ommission und dem Nevisions- - fang” der in Betracht kommenden Nechte und Pflichten is lediglich dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtiglen d der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch | Kollegium für Landesfultursachen zu Berlin Übertragen. na den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden. solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderlide ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen Meme verbundemh | n Ansehung der Rechte dritter Personen und des ganzen Au®- In Ermangelung recktsbeständiger Willenserklärungen, rechtsfräf- Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werthe welche mindestens Einhundert Thaler betrage, D jedesmalige Rü- | einanderseßungs-Verfahrens, sowie des Kostenwesens, finden, dabei die- tiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder festen Herkommens ist die | als das Land bei der Benußung zur Holzzucht haben würde. t stand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. _ eas ci selben Vorschriften Anwendung, welche’ für Gemeinheitstheilungen in zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl: 1) bei den nteressenten, Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbl Den P reeiels sicht es stel) sich über andere al gp Fs ¡DLLONNE der Provinz Westphalen gelten. Jedoch findet bei der Würdigung welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grund} üde besißen, | ben dem Forsteigenthümer. Er muß dieselben vor der Uebergabe u | und cinen anderen Ablösungssaß zu vereinigen, jedo dar bel leßtere | yon baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern ein schied8richterliches nah dem Futtèrertrage dieser Grundstü, 2) bei anderen Jnteressenten Landes im Mangel einer Einigung nah der Bestimmung der Aus nie den fünfundzwanzigfachen Detre der, eira e 2 Ae, Verfahren nur mit Einverständniß aller Betheiligten statt. und soweit die nah Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere if einanderseßungsbehörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nid Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wir- | “£30, Jn Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren auf anderthalb Kühe festzuseßen. übersteigen darf, abräumen. . : nid! D fung, daß der Berechtigte auf Grund derge nur den fünfundzwan- | mfang, so wie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, L: 9. Bei jeder Ablösung, Theilung und Zusammenlegung bleibt | Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädi zigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt f der J abgesehen von den Bestimmungen dieser Verordnung Gegenstand eines die Bestimmung der Art und Größe der. Abfindung, welche einem | gungslandes hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragwerthe der ne M G 24 c SMND PO CUET Servitutablösung , Theikung oder BU- | Prozesses im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, _hat in eden Theilnchmer gebührt, sowie die Ausführung der Auseinander- | nicht abgetretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten sammenlegung dritte Personen, namentli Obereigenthümer, Lehns- | segter Instanz das Ober-Appellationsgericht in Kassel zu entscheiden. segung zunächst dem freien Ucbereinkommen der Parteien überlassen. | zahlen. gten u D und Fideiklommiß-Interessentem Dev n E ere hypothekarische | Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der §§. 14 und 23 zu be- Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse von Holz und zuu Gläubiger / Nießbrauchsbercchtigte, Leibzüchter,, ächtcr/ betheiligt die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An- a aus müssen die S Mun i Theil S- qus Qu- Sr ist jedoch der belastete Grundbesißer befugt, die Entsthäls s0 f bige cin Widerspruchsrécht gegen die AuseinanderseßUng | wendung. i ammenlegungsverträge zur Prüfung und 2 estätiqung der Ausein- | gung des Berechtigten in. au nu 1 / m s i : : : ) i d ärti- L iberséhüngsbehörde vorgelegt WWétttA. : M na lande uit Anrechnung T u De Ire Bolabes __§. 25, Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die. Aud- | ez S ia Ov eres Unge it e eiden ar A I pur Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so fin- | zu gewähren, wenn leßtere zu einer nachhaltigen forstmäßlgen Yb einandersebung erhält, tritt an die Stelle der. dafür, ausgchodenen urch gerichtlichen Vertrag errichtet werden. N den folgende Regeln Anwendung. nußung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindunzk Theilnahmerechte, der dadurch abgelösten Berechtigungen oder der da, Der fortgeseßte Besiß und eite áuf denselben gestüßte Verjährung Ç 10 Die Theilung, Ablösung und Zusammenlegung wird da- fläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirthschaft geeigneten G0 für abgetretenen Grundstlicke und überkommt in rechtlicher Beziehung | „icht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin Ser Cauf der erwer- L s A jedem abs d D adt seines Eigenthums- bestand enthält, mindestens einen Umfang von dreißig Magdeburg alle Sens B N eine Entschädigung für mehrere, ver- benden Verjährung wird in Ansehung solcher Nupungsberechtigungen oder Nußungsrechts eine angemessene bfindung an fester Geldrente, | Morgen haben. schiedenen Re chtöverhältnissen unterliegende Grundstü ckc oder Bercechti- mit dem Tage, an welchem die gegenwärtige Verordnung in Kraft

Kapital oder Grundstücken überwiesen wird. d. 17. Findet der belastete Eigenthü i » Dienstbarktiti i | ; ( : i ; ; F. 11. Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte | cene h so ist er befugt, nach N N TEL SATER Ra a gungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung L der Befugniß zur Aus\{licßung des Antrages auf dur Sachverständige abzuschäßen. des Abgefundenen einen Theil des benußten Gegenstandes der Mit sür cin_ jedes beTee Grunditüe ‘oder Line ne M Boe a Abléfung ist auch für Nußung8rechte welche in Zukunft errichtet wer- Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werth | benußung der übrigen, noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu en ein besonderes Stück auszuweisen. Der Auseinandersebungsbehörde den, die Bestimmung des §. 7 maßgebend 7 veranschlagt. Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, ziehen und darüber frei zu verfügen. i bleibt es aber überlassen, cine solche Ausweisung bis zum Eintritte "€32 Gemeinswaftliches Eigenthum der im §. 1 bezeichneten welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat , is gleich F. 18. Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für cines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten au * Art; welches nah Verkündung der gegenwärtigen Verordnung entsteht den übrigen auf periodische Nußungen {on verwendeten Bestellungs- | seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke durch Land abgefundtt seßen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu be“ | eann nur nach Vorschrift der iehen Gesegze getheilt werden fosten Gegenstand besonderer Abschäßung und muß dem Abtretenden | werden. Er muß jedo für einen Ausfall in der Güte einen Zus stimmen, welche die Stelle der einzelnen zu ersependen Grundstücke 33 Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden. ‘in der Fläche annehmen ; au eine Austaushung von Grundstüdn oder Berechtigungen vertreten. : Tee werden die der Vermessung und Bonitirung des elasteten Waldes Die Schäßung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der | der einen, gegen Grundstücke von einer anderen Gattung sich gefalle S. 26. Renten und Kapitalien, welcte M R E insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach landüblichen, örtlih anwendbaren Art ihrer Benußung und dem | lassen. Zur E E der Landentschädigung muß aus8nahmöweis Mee E E A ae udstüde N Vaclóften Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinan- dersezungs-Kosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des N otEBTe

durhschnittlihen Ertrage derselben mit Rüefsicht auf die Theilnahme | wo es erforderlich ist elbst Geld gegeben und angenommen 1verdet. i ch ; i J Dienstbarkcit unterlag, un genießen vor allen hypothekarischen Forde- welcher ihnen aus“ der Auseinanderseßung erwächst. Das unge ähre

anderer Mitberechtigter. Der abgeschäßte Werth darf niemals den F. 19. Eine Entschädigung ; welche eine Veränderu der ganze 1 C gemeinen Werth dieser Art von Nußung des belasteten | bisherigen Art des i Slletriebes des S Aut "nothig u rungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte zustand. Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinanderseßungs-Kom- rundstücks Übersteigen. kann feinem Theilnehmer aufgedrungen werden. : Desgleichen haften Renten und Kapitalien, welche an die Stelle auf- missarius ermessen und der Köstenpunkt von der Auseinanderseßungs®- Bei den auf Forsten haftenden, nah dieser Verordnung ablös- | Für solche Veränderungen sind zu achten: 1) wenn eine bishetiy Der Theilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, Behörde festgeseßt : baren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besißer des belasteten Waldes, | Aerwirths{chaft in eine Viebzüchterei verwandelt werden müßte, u raft geseßlicher Hypothek auf denjenigen Grundstücken, auf welche sie In anderen Theilungs- wenn er Provokat is, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten | umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war, solche abt durch den Auseinanderseßungsplan gelegt werden, und zwar mit dem | S, den werden die Kosten nach dem Nußzungsertrage der Dienstbarkeit oder nah dem Vortheile, | künftig nur Nebensache werden würde; 2) wenn ein Hauptzweig de Vorzugsrechte vor allen übrigen Hypotheken. : wie die übrigen Auseinanderseßungs-Ko welcher den Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen sand B . Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf na Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen aus will. Jm leßteren H darf aber die Höhe der Entschädigung den | ganz oder größtentheils aufgegeben werden müßte, oder doch nl den Grundstücken, auf welchen sie vor der Auseinanderseßung gchastet der Auseinandersezung erwächst. Jst dieser Vortheil nicht zu ermitteln, Nugzungswerth der 2 erechtigung nit übersteigen. j | dur Anlegung neuer Fabrications-Anstalten erhalten werden fönntt haben. ; j , \o soll statt seinex der Werth des Theilnehmungsrehts zum Grunde §. 12. Bei Ablösung der Weide- und Gräsereiberehtigung in | 3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nid! __ Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier oder bevorzugter Grund- gelegt werden Forsten isst_ein mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn mehr halten könnte und seine Ländereien mit der Hand baucn müß stücke gegen vollbesteuerte Grundstücke , #0 treten die lehteren dadur | Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Theilnehmer oder nicht der Forst zur ‘Zeit der Auseinanderseßung besser als mittelmäßig | oder umgekehrt. i die Klasse der grundsteuerfreien oder bevorzugten Über. ‘durch Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeß- bestanden oder die Befugniß des Waldbesibers, die Forstkultur bis | Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaft In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine. Zusammenlegung | kosten dem unterliegenden Theile zur Last. zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, dur Verträge, Verjäh- | Betriebes kommen nur “insofern in Betracht, als sie von gleicher ut von Grundstücken stattfindet, kann gleichzeitig mil der Ausführung 34 Alle bisherigen Vorschriften Über Gegenständ b rung oder Judikate verloren gegangen ist. " größerer Erheblichkeit sind. derselben unter Genehmigung der Regierungsbehörde der Gesammt- | d: M e B, herigen Bor ibált rk g sow it f s er Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holze | ‘§. 20. Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage aué betrag derjenigen Grundsteuer; welcher von den der Damen Ss diese Veror n h e D ena tedt erden, insoweit sie mit der- bestand nach denjenigen Grundsäßen zu bemessen, welche für die Wie- | weisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirthschaftlichen Jute unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die selben unvereinbar sind, aupe i ait g 0 h : ; derkultur vor Erlaß der gegenwärtigen Verordnung maßgebend ge- | essen aller Betheiligten am meisten entspricht. Eine Verloosung find Land - Abfindungspläne anderweitig nah den für die Auseinander- g. 35. Das Gefeß vom An p wh ved a e an O wesen sind. | 2 nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der Abfindungen d seßung angewandten Reinerträge vertheilt werden | Gemeinschaften; welche hinsichtli® der BViehhute bestehen, wird Fenn F. 13. Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der durch. nicht beeinträchtigt wird. ; : g. 28. Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindung | aufgehoben. Die auf rund desselben auf rechtsbeständige Weise er- Nuzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nuzungsrechte | Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Trift begnügen. Pächter müssen sich mit der Nuzung der Landabfindung | folgten Festsezungen über die Art und Höhe der Entschädigung und obliegenden Gegenleistungen in Abzug. Der Werth wecselseitiger zu dem ihm als Abfindung zugewiesenen Grundbesiß verschafft 1 begnügen; ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nach- | über das Kostenbeitrags-Verhältniß bleiben in Kraft. ada, Dienstbarkeitcn wird insoweit, als dies möglich ift, durch Compensation - den, auch is für die nöthigen Gräben zu sorgen, obsne welche theile zu, insofern. sie si nicht Über die Pachtzeit erstrecken auch Die schwebenden Hutungs - Theilungssachen gehen in derjenigen ausgeglichen. 4 : : Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgesch äßt worden ist; nidt 0 müssen die Verpächter die Anlegung der erfolderlichen Wege, Gräben, | Lage, in welcher sie sich befinden, in das neue Verfahren über. F. 14. Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung | währen kann. Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befudl Tränken und Einfriedigungen der Grundstüe bewirken oder den D S d pugue 1834, die Bétföppebung der Weund- des gm cA ala A in A Con Lonlbes : daß actes die unentbehrliche Mitbenuzung der Tränkstätten auf « Aan ie Led der Palhticit d e Meicnte Eine D a ls a e Gu i n S ett Ls, S on die eilung eines gemeinschaftlichen Waldes aver ist ganz | auseinandergese undftü ; Stätten hädigung bezieht während der Pa eit der Pächter, und vel el as er un il cht, e den Vorschris- Z f st ganz geseßten Grundstücken vorbehalten und diese S pitalents, digung ist er berechtigt, bren Zinsbetrag zu fünf Prozent | ten der gegenwärtigen Verordnung nicht unterliegt.

: ie einzelnen Antheile ent- ausgewiesen werden, wie es für alle Betheiligten am bequemsten || [ : ; weder zur forstmäßigen Benußung geeignet bleiben , oder in anderer Die vor i ; ; uit von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktlichen F. 36. Das Recht zur Ertheilung von Schäferei - Konzessionen / der Nuseinandersezung {on gemeinschaftlid ini Sinne ete t uictg: ill sich der Pächter mit diesen Ent- fällt mit dem Zeitpunkte der Rechtskraft der gegenwärtigen Verord-

oder theilweise nur dann zulässig, wenn

Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holzzucht benußt werden Lehm-, Sand-, Kalk- i Ralk- s / | Bes können. Außer diesen Fällen kann die Auen aidetetung der Mit- bleiben zur e 4 G its Mie dere ehalten \chädigungen nicht begnügen, \o steht ihm frei, binnen drei Monaten, nung ohne Entschädigung fort. Das Halten und Aus reiben von eigenthümer eines Waldes nur dur öffentlichen Verkauf an den | sofern die Theilnehmer deshalb nicht dur Ueberweisung besond . nachdem ihm der Auseinanderseßungsplan befannt gemacht worden | Schafen is von dem Besiße einer solchen Konzession ferner nicht ab- teistbietenden bewirkt werden. | Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können. is, die Pacht zu kündigen. Die Pacht hört alsdann mit dem Ende | hängig.

F. 15. Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast sowie Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlage ?