1867 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2434

Den 6. Mai. Dr. Rosenthal, ciniGria freiwilliger Arzt des 1. Westpr. Gren. Regts. Nr. 6, vom 15. Mai er. ab als etatsm. Unterarzt bei dems. Regt. angestelll. O

Den 7. Mai. ÞDr. Göring, einjährig_ freiwilliger Arzt vom Königl. Tnvalidenhaufe zu Berlin, vom 1. Juni ab zum 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68 als etatsm. Unterarzt verseßt.

Den 8. Mai. Pr. Dettmer, Unterarzt vom 2. Garde-Regt.

. F., zum Garde-Pion. Bat. verseßt. e : T 14. Mai, Dr. Epping, Unterarzt vom Brandenb. Pion. Bat. Nr. 3, vom 1. Juni e. ab zur Sins arine fommandirxt. _

Den 17. Ma i. Dr. Rosenthal, Unterarzt vom 1. Westpreuß. Gren. Regt. Nr. 6, vom -1. Juni c. ab zum Westpr. Ulanen-Regt. Nr. 1, Dr. Schneider, Assistenzarzt vom Ulanen-Regt. Nr. 14, vom 1. Juni e. ab zum 1. Garde-Regt. z. F. verseßt. Dr. Kossack, ein- jährig freiwill. Arzt im Litth. Ulanen-Regt. Nr. 12, vom 1. Mai c. ab als etatsm. Unterarzt bei dems. Regt. angestellt.

Den 20. Mai. Pr. Schwarß, cinjährig freiwilliger Arzt des 1. Schles. Hus. Regts. Nr. 4, vom 5. Juni er. als etatsm. Unterarzt

bei dems. Regt. angestellt. : D L 23 Mag Die Unterärzte: Dr. Großheim vom Garde-

Kür. Regat., zum Oftpr. Kür. Regt. Nr. 3, Dr. Mendheim vom 2 Garde-Regt. z. &-1 8 Rhein. Drag. Regt. Nr. 5 vom 1. Juni er.

i d Die Unterärzte: Dr. Heberling vom Garde-

Den 25. Mai. Feld-Art. Regt, zum Magdeb. Feld-Art. Regt. Nr. 4, Dr. Herter

vom Garde-Feld-Art. Regt. zum 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66 vom

1. Juni er. ab verseßt. f I qi 31. M p Die Unterärzte: Dr. Köhler von 2. E

Ulanen-Regt., zum Magdeb. Hus. Regt. Nr. 10, Dr. Göring 92. Garde-Ulanen-Regt, zum Magdeb. Kür. Regt. Nr. 7, Dr. Claußen vom Garde-Kür. Regt., zum Inf. Regt Nr. 74 vom 1. Juni cer. ab verseßt. Dy. John, Wnterätit vom 1. Garde-Drag. ap vom 20. Juni cr. ab zum 2. Leib-Hus. Regt. Nr. 2 verseßt. - Dr. Rose as dienstpflichtiger prakt. Arzt, als Assistenzarzt beim Drag. Regt. Nr. 16

angestellt.

i Landwehr.

Den 31. Mai. Dr. Engels, Assistenzarzt vom 2. Aufg. des Landw. Bats. Essen Nr. 36, wegen zurückgelegten landwehrpflichtigen Alters die nachgesuchte Entlassung aus dem Militair - Verhältniß be-

Me Todesfälle Den 5. Mai. Dr. Thumann/, Stabs- und Bats. Arzt des

Füs. Bats. des Jnf. Regts. Nr. 85. Beamte der Militair- Verwaltung, Durch: Verfügung des Kriegs-Ministeriums.

Den 29 Mai A A [ Garnison-Verwaltungs-Ober-Jnspek- tor in Stettin, zum Garnison-Verwaltungs-Direktor Zielke, Gar- nison-Verwaltungs-Jnspektor in Saarlouis, zum Garnison-Verwal- tungs-Ober-ITnspektor, Fahre nka mp, Kasernen-Jnspektor in Berlin, zum Garnifon-Verwaltungs-Inspektor ernannt.

Den 3. Juni. R L At Hauptm. a. D. und Kasernen-

nsp. in Coblenz, nach Verden verseßt. i

A E 4. e Baumgart, Kasernen-Jnsp., mit Agen der Lazareth-Însp. Stelle in Graudenz beauftragt, zum Lazareth-Jnsp. ernannt. Hoppe, Kasernen-Jnsp. mit Wahrnehmung der Lazareth- Insp. Stelle und der Garnison-Verwaltungs-Geschäfte in Prenzlau beauftragt, zum Lazareth-Jnsp. ernannt. Heine, vormals hannöôv. HoipitaDepa e jo Cron aare in Hannover angestellt und zum Lazareth-Jnsp. ernannt. l |

Den T Neumann, Zahlm. 1. Kl. vom Niederschles. Train-Bat. Nr. 5, zum 2. Leib-Hus. Regt. Nr. 2, Streim/, Zahlm. 1. Kl. voîn Füs. Bat. des 2. Niederschles. Jnf. Regts. Nr. 47, zum Niederschles. Train-Bat. Nr. 5 verseßt. Gerlach, Zahlm. Aspirant und Vice-Wachtm., zum Zahlm. 1. Kl. beim 2. Bat. des 3. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 62, Peschke, Zahlmeister-Aspirant und Feldwebel, um Zahlmeister 1. Kl. beim Füs. Bat. des 1. Oberschles. Jnf. Regts. Nr. 5, Schreiber, Zahlm. Aspirant und Wachtm, zum Zahlm. 1. Klasse beim 2. Bat. des 1. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, Vogt, Zahlm. Aspirant und Feldw., zum Zahlm. 1. Kl. beim 2. Bat. des 4. Oberschles. Inf. Regts. Nr. 63, Schreiber, Zahlm. Aspirant und Feldw., zum Zahlm. 1. Kl beim 3. Bat. des Schles. Füs. Regts. Nr. 38, Mifkausch, Zahm. Aspirant und Feldw., zum Zahlm. 1. Kl. beim Füs. Bat. des Inf. Regts. Nr. 84 ernannt.

Summarische Uebersicht der immatrikulirten Studirenden auf der Königlichen vereinigten Friedrihs-Universität Halle- Wittenberg von Ostern bis Michaelis 1867.

Von Michaelis 1866 bis Ostern 1867 befanden sich auf biefiger. UniverNtät. „ies s ma pt rineriaf h pire s R a p lee

Davon sind abgegangen

Es sind geblieben : :

Vom 3. Dezember 1866 bis 31. Mai 1867 sind hinzuge- omen. 3 Ea Ld P U BRLSS E a. bah Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt

aher

Die theologische Fakultät zählt | gnsändee..

nländer..

Die medizini#\che Fakultät zählt ; Ia bil

Die phil oso phisch e Fakultät zählt: a ba mit dem Zeugnisse der Reife A Ani ndte, auf Grund des §. 35 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt c) Inländer, auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt

d) Ausländer

Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die 9 e Universität : ; :

1 2

rmaceuten 4 oóspitanten i Mg

Es nehmen folglih an den Vorlesungen Theil im Ganzen S j

Nichtamtliches.

Preußen. Babelsberg, 18. Juni. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Militair- und Civil-Kabinets entgegen, und empfingen den Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen, von Wißleben; leßterer wurde zum Diner befohlen, . Vorher hatten fich der General - Major à la suite Graf von der Goly und Oberst Graf Brandenburg, Comman- deur der 5. Kavallerie-Brigade, bei Sr, Majestät verabschiedet.

__— 19, Juni. Se. Majestät der König empfingen heute die Meldungen des russischen Militair-Bevollmächtigten Grafen Koutousoff, nahmen hierauf den Vortrag des Civil-Kabinets entgègen und begaben Sich mit dem 2 Uhr-Zuge nach Berlin, um daselbst zu diniren und dem Jagd-Rennen bei Carl8horst

beizuwohnen.

Coblenz, 17. Juni. (Cobl. Z.) Nach hier eingetroffener Nachricht findet die definitive Wahl des Bischofs von Trier am 16. Juli statt. i | e A

Didenburg, 15. Juni. Die Militär-Convention mit Preußen hat die Staatsregierung sehr ernst ins Auge gefaßt, es sollen in diesen «Tagen der Ober-JIntendant Meinardus

und der Stabsgmajor Becker nach Berlin gehen, um die be-

seit Schöpfung des norddeutschen Bundes vor der gebieterischen Nothroendigkeit, daß im Staatshaushalte alle ausführbaren Er- sparungen eingeleitet werden. Ju diesem Zwecke is bereits regierungsseitig eine Kommission von höheren Staatsbeamten ernannt, welche sofort die geeigneten Organisationsvorschläge, die hauptsächlich eine Vereinfachung im Verwaltungs - und Justizwesen bezwecken werden, zu berathen hat. Meck&lenburg. Schwerin, 15. Juni. Wie das Staats- ministerium bekannt macht, werden mit dem 1. Juli die »Mecklenburg-Schwerinschen Anzeigen« zu erscheinen - aufhören und an deren Stelle von diesem Zeitpunkte an die im Verlage des Hofbucbhdruckers Dr. Sandmeyer demnächst erscheinenden »Mecklenburgschen Anzeigen « treten. Braunschweig, 17. Juni. (Br. Tagebl.) Am 25. d. M. wird die am 17. April vertagte Landesversammlung wie der zusammentreten, zur Berathung über die bereits früher derselben gemachten, noch nicht erledigten, so wie Über einige bereits angekündigte, dem Pleno aber noch nicht zugegangene Regierungdvorlagen, als über den Eisenbahnhaushalt, Über dit Reform der Leihhausanstalt, über die durch die Verfassung des norddeutschen Bundes - erforderlich werdenden Veränderungen des Landesgrundggesebes U. s. w. Eine Berathung, A Genehml- gung der Verfassung des norddeutschen Bundes felbst durch die Landesversammlung wird nicht stattfinden, die Bundes- Verfassung vielmehr ohne weitere Mitwirkung der Landstände demnächst publizirt werden, da die braun)chweigischen Ab- geordneten , wie bereits früher an dieser Stelle erörtert , nicht sowohl zur Berathung als zur Beschlußfassung Über den Verfassung8entwurf nah Berlin deputirt sind und die unter ihrer Mitwirkung zu Stande gekommene Verfassung als ohne a A für unser Herzogthum zu Recht bestehend angesehen wird. | - Sessen. Darmstadt, 18. .Juni. (Darmst. Ztg.) Die Erste Kammer der Stände is heute wieder zusammengetreten. Eine zweite Sißung wird erst in 8 Tagen stattfinden. Baden. Karlsruhe, 17. Juni. (Karlsr. Ztg.) Sein! Königliche Hoheit der Großherzog haben, wie man erfährt, an 11. d. M. die Ratifications-Urkunde der am 4. d. M. zu Berlin zwischen den Bevollmächtigten Badens und Preußens, Präsi dent des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses Herrn von &reydorf und Minister - Präsident Herrn Grafen von Bis- marck, abgeschlossenen Uebereinkunft über die. Fortdaut! des Zollvereins Allerhöchst vollzogen und wird die Au® wechslung der Ratification in diesen Tagen zu Berlin erfolgen.

Mit dem laufenden Monat \hließt auch die Legislaturperiodt

treffenden Verhandlungen einzuleiten. Auch unser Land steht

2439

unserer Kammern, und es werden, wie man erfährt, die Neu- wahlen für die erledigten Abgeordnetensite sofort nach 1. Juli ausgeschrieben werden. | Bayern. München, 17. Juni. (Bayr. J.) Se. König liche Hoheit Prinz Ludwig 1ist am Samstag Abends aus Wien wieder hier eingetroffen. Dasselbe Blatt bemerkt, gegenüber der in der bayerischen Presse aufgestellten Behauptung, daß der

Leiter des bayerischen Ministeriums des Aus8wärkigen vor

seiner Reise nach Berlin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Allerhöchsten- Befehle in der Sache einzuholen, so daß der formelle Beitritt Bayerns zu den Berliner Abmachungen vor- behalten bleiben mußte. Diese Angabe is} vollkommen un- wahr. Der Minister hat, bevor er nach Berlin abging, die Befehle Sr. Majestät eingeholt und die Allerhöchste Genehmi- ung der von ihm beabsichtigten Maßregeln erhalten. Nach- it jedo über die Berathungsgegenstände der Berliner Kon- ferenz eine vorherige Festftellung nicht stattgefunden hatte, konnte auch selbstverständlich eine erschöpfende Instruction von dem Minister nicht erbeten werden, und deshalb war derselbe erst nah Beendigung der Konferenz in der Lage, das Resultat dem Ministerrathe vorzutragen und die definitive Entscheidung Sr.

Majestät einzuholen. Desterreih. Wien, 18. Juni. Die »Reithsraths - Kor- heutigen Plenar-

respondenz« theilt den Wortlaut der in der sigung des Abgeordnetenhauses überreichten, durch Telégramm bereits signalisirten Geseße8vorlagen mit. Das Geseb, wodurch das Grundgeseß über die Reich8ver- eas vom 26. Februar 1861 abgeändert wird, hat im Wesent- 0

lichen folgende Bestimmungen:

Zur Vertretung der Königreiche Böhmen , Dalmatien, Galizien und Lodomerien , mit dem Großherzogthume Krakau, des Erzherzog- thums Oesterreih unter und ob der Enns, der Herzogthümer Salz- burg, Steiermark, Kärnten, Krain und Bukowina, der Markgrafscast Mähren , des Herzogthums Ober- und Niederschlesien, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und des Landes Vorarlberg , der Markgrafschast strien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisca und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Deïselbe besteht aus dein Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen, durch ausgedehnten Gutsbesiß in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und -Ländern hervorragen- den Adelsgeschlehter, denen der Kaiser die erbliche RNeichs- rath&vürde verleiht. Mitglieder des Herrenhauses vermöge hoher Kirhenwürden sind in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern alle Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen fürstlicher Rang zukommt. Der Kaiser behält sih vor, -aus den im. Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gauvgezeluere Männer, welche sh um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu be- rufen. Jn das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl 203 Mit: glieder und zwar für Böhmen 54, Dalmatien 5, Galizien und Lodo- mericn mit den Hera tmera Auschwiß und Zator und dem Groß- herzogthum Krakau 38, Oesterreich unter der Enns 18, Oesterreich ob der Enns 10, Salzburg 3, Steiermark 13, Kärnten 5, Krain 6, Bukowina 5, Mähren 22, Ober- und Nieder-Schlesien 6, Tyrol und Vorarlberg 12, Jitrien sammt Görz und Gradisca und der Stadt Triest 6. Der Wirkungskreis des Reichsrathes umfaßt alle im Di- ylom vom 20. Oktober 1860 bezeichneten Gegenstände der Gesepge- dung, welche sih auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemein- schaftlich sind, insoweit sie nicht aus\{ließlich in den Wirkungskreis jener Vertretungs®körper gehören, welche in Folge der Verein- barung mit den Königreichen und Ländern der ungarischen Krone die diesen und den übrigen Ländern der Monarchie ge- meinsamen Angelegenheiten zu behandeln haben, also alle ele sich auf die Art und Weise, so wie auf die Ordnung der ilitairpfliht beziehen, b) welche die Regelung des Geld-/ Kredits-, Münz- und Zettelbankwesens, die Zoll- und Handelssachen, die Grund- säße des Post-, Eisenbahn- und Telegraphenwesens betreffen; c) alle Finanz-Angelegenheiten und insbesondere die Voranschläge des Staats- haushaltes) die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und der Resul- tate der Finanzgebahrung, die Aufnahme neuer Anlehen, die Konver- lirung bestehender Staatsschulden, die Veräußerung, Umwandlung, Be- lastung des unbeweglichen Staatsvermögens, die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Steuern, Abgaben und Gefälle. Die Steuern, Abgaben und Gefälle werden nach den beltehenden Geseßen eingehoben, inso- lange diese nicht verfassungsmäßig geändert werden. Die Ausübung der Kontrole der Staatss{huld durch die Vertretungskörper wird durch ein be- souderes Geseß bestimmt. Zum Reichsrathe gehören ferner auch alle übrigen gemeinsamen Gegenstände der Geseßgebung, welche nicht aus- drücilih durch ‘die Landesordnungen den efnzelnen im Reichsrath ver- tretenen Landtagen vorbehalten sind. Dasselbe gn auch rücksichtlich olcher den Landtagen vorbehaltenen Gegenstände in dem Falle, wenn die gemeinsame Behandlung vom betreffenden Landtag bean- iragt wird. Bei vorkommenden Zweifeln rüsichtlich der Kom- petenz eines einzelnen im Reichsrathe vertretenen Landtages entscheidet guf Antrag des Reichsrathes der Kaiser. Zu einem gültigen Beschlusse ed Reichsrathes 4 in jedem Hause die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. -Anträge auf Aenderungen in diesem Grund- lebe erfordern in beiden Häusern eine Mehrheit von wenigstens zwei

rittheilen der Stimmen. Die Minister und Chefs der Centralstellen ind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vor-

lagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Recht , an der Abstimmung Theil zu nehmen, haben sie, insofern sie Mitglieder eines Mes sind. | Ges in zweiter Geseß-Entwurf besagt: _ Zur Zeit, als der Reichsrath L dringenden arent unter Verantwortli{keit des Gesammtministeriums au solche Maßregeln getroffen werden, bei welchen sons der Reichs- rath verfassungsmäßig mitzuberathen hätte; jedoch sind dieselben dem nächsten Reichsrathe zur Zustimmung vorzulegen und, sobald diese versagt wird, außer Kraft u seven.

Gr jene Angelegenheiten, welche den im Reichsrathe ver- tretenen Königreichen und Ländern einerseits und den Ländern der ungarischen Krone andererseits gemeinsam sind, werden die Delegationen berufen,

Von diesen geht die eine aus dem Reichsrathe und die andere aus dem ungarischen Reichstage hervor. Die Delegation des Neichsrathes zählt 60 Mitglieder, wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile demn Hause der Abgeordneten des Reichsrathes entnommen wérden. Die auf das Haus der Abgeordneten cnftfallenden 40 Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage die Delegirten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wäh- len, und zwar die Abgeordneten aus Böhmen 10, Dalmaticn 1, Galizien und Lodomerien mit Krakau 7, Oesterreich unter der Enns 3, ob der Enns 2, Salzburg 1, Steiermatk 2, Kärnthen 1, Krain 1, Bukowina 1, Mähren 4, Ober- und Niederschlesien 1, Tyrol 2, Vorarlberg 1, Jstrien 1, Görz und Gradisfa 1, Stadt Triest mit Gebiet 1. In gleier Weise hat jedes der beiden Häuser des Reichsrathes Ersaßmän- nerder Delegationen zu wählen. MrS as der Delegirten und ihrer Ersaß- männer wird von beiden Häusern des Reichsrathes alljährlich erneuert. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einberufen. Der Ver- sammlungsort wird vom Kaiser bestimmt. Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche ihnen in dem die gemein- samen Angelegenheiten fesistellenden Geseße zugewiesen werden. Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen ausgeschlossen. Regierungsvorlagen gelangen durch das gemeinsame - Ministerium in jede der beiden Delegationen abgesondert. Auch eht jeder Delegation das Recht zu, in Gegenständen ihres Wirkungs- kreises Vorschläge zu machen. Zu allen Geseßen in Angelegen- heiten des Wirkungskreises der Delegationen is die Uebereinstim- mung beider Delegationen nothwendig, oder bei mangelnder Ueber- einstimmung der in einer gemeinschaftlichen Plenarsißung beider De- legationen gefaßte zustimmende Beschluß, und in jedem Falle die Sanction des Kaisers erforderlih. Die Ns der Dele-

ation find in der Regel öffentlich. Beide Delegationen thei- en sich ihre Beschlüsse gegense tig mit und bestreben si, bei vor- fommenden Meinungsverschiedenheiten sich wechselseitig aufzuklären und zu einigen. __ Dieser Verkehr findet schriftlich statt, auf Seite der Delegation des Reichsrathes in deutscher, auf Seite der Delegation des Reichstages in ungarischer Sprache und bei= derseits unter Anschluß einer beglaubigten Ueberseßung in der Sprache der anderen Delegation. Wenn ein dreimaliger Schriftwechsel erfolg- [os geblieben ist; #0 hat jede Delegation das Recht, zu verlangen, daß die Frage dur gemeinschaftliche Abstimmung entschieden werde. Die beiderseitigen Präsidenten vereinbaren Ort und Zeit ciner Plenarsißung beider Delegationen gh Zweck der- gemeinschaftlichen Abstimmung, vor welcher jedes Mitglied des gemeinsamen Ministeriums das Wort ergreifen kann. Jn den Plenarsißungen präsidiren die Prä- sidenten der Delegationen abwechselnd, bald der eine, bald der andere. Durch das Loos wird entschieden, welcher der beiden Präsidenten das erste Mal zu präsidiren hat. Jn allen folgenden Sessionen präsidirt der ersten Plenarversammlung der Präsident jener Delegation, deren Prâäsident der unmittelbar vorhergegangenen nicht vorgesessen hat. Zur Beschlußfähigkeit der Plenarversammlung is die Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen der Mitglieder jeder Delegation er- forderlih. Der Beschluß wird mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt. Sind auf Seite der einen D mehr Mit- glieder anwesend, als auf Seite dex anderen, so haben \ich auf Seite der in der Mehrzahl anwesenden Delegation so viele Mitglieder der Ter), zu enthalten, als zur Herstellung der Gleichheit der Zahl der beiderseits Stimmenden tale müssen. Wer sich der Abstim- mung zu enthalten hat, wird durch das Loos bestimmt. Die Plenar- sibungen der beiden Delegationen sind öffentlih. Das Protokoll wird in beiden Sprachen durch die beiderseitigen Schriftführer geführt und gemeinsam beglaubigt. Endlich ist noch bestimmt, daß das Recht, das gemeinsame Ministerium zur Verantwortung zu ziehen, von den Dele- gationen geübt wird, und das Verfahren näher artikulirt, wodurch dies zu geschehen hat.

(W. T. B.) Die Wiener »Abendpost« sieht sich veranlaßt, die aus einem Prager Blatte in andere Zeitungen übergegangene Meldung, daß Fürst Gortschakoff die von Oesterreich dem russischen Kabinette angebotenen Dienste betreffs einer Revision der Verträge von 1856 mit einem der Stellung Rußlands zu Oesterreich als feindselig fkennzeichnenden Bemerken A L habe, als reine Erfindung zu erklären. Das Wiener Kabinet habe in einer an den Fürsten Metternich in Paris gerichteten Depesche über die Regelung der orientali- schen Frage auch die Revision der Verträge von 1856 mit hin- eingezogen. Da aber der betreffende Vorschlag von Seiten der anderen Mächte kein Entgegenkommen gefunden, so sei von Seiten Oesterreichs bei keiner Gelegenheit darauf zurückgegriffen worden. Der anderweitigen Angabe, daß Rußland in der

t versammelt ist, können in