1867 / 148 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aben zu legen, als von deñ Sciffen-der* Bundesstäaten der: dérén adungen zie eittrichten sind, i aiser Einzeolstaate;-sötidern nur dem unde zu. ; K | ¡0ST Ai Tg A

Art. 55. Die Flagge der:Kriegs- und Handels-Märine ist \{chwarz- weiß-roth. U |

Konsulatw esen. :

Art. 56. Dás gesamnite Norddeutshe Konsulatwesew'stehb Unter

der Aufsicht“ des Bundes'- Präsidiums, welches die E nah

Deer des Aus\chusses des Bundesrathes für Handel u Ver- chr, anstellt.

n dem Amtsbezirk der Bundes-Könsuln A neue Ländes- Konsulate nicht errichtet werden. Die Bundes-Konsvln Üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstadten die Functionen eines Landes-Konsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden S ie werden aufgehoben, sobald! die N der Bundes-Kon ulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung- der, Einzelintéréssen aller Bundesstaaten als durch die Bundes:Konsulate gejichért von dem Bundesrathe anerkannt wird.

Bundeskrieg8wesen. y

Art. 57. Jeder - Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sihin Ausübung dieser: Pflicht nicht vertreten ‘lassen. 2j !

Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamniten Kricg8wesens des Bundes sind’ von allen Bundesstaaten und: ihren Angéhörigen gleichmäßig zu tragen ; so“ daß weder Bevorzugungen noch Prägra- vationen cinzelner Staaten oder Klassen ‘grundsäßlich - zulässig ind. Wo die gleiche Vertheilung / der Lasten si" matura nicht ‘hexstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu \{ädigen, ist -die Ausgleichung e: Grundsäßen der Gerechtigkeit im Wege der Gesebgebung fest- zustellen.

Art. 59, Jeder wehrfähige Norddeutsche - gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnen- den 28. Lebensjahre, dem Ade eere und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen , die leßten vier Jahre in der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre ‘der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in_denen bisher ‘eine längere als zwölfsährige Gesammtdienstzeit geseblih war, findet ‘die allmälige Herabseßung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies: ‘die On auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres' zuläßt. A

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend fein, welche für die Auswandé- rung der Landwehrmänner gelten. - i

Art. 60. Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres ‘wird! bis zum 31. Dezeniber 1871 auf ein Prózent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata’ derselben von den einzelnen Bunde®- staaten gestellt. Für ätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke

des

rt. 61. Nah Publicätion dieser Verfassung ist ‘in dem ‘ganzen Bundesgebiete die gesammte preußische Militairgescßgebung ungesäumt einzuführen , sowobl die Gesebe selb, als die zu ‘ihrer Ausführung Erläuterung oder E Reglements; Jnstructionen und Rescripte, namentlich also das Militair-Strafgesebbuh vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verord- nung über die -Ehrengerichte vom. 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung ‘von lu Servis-- und Verpflegungswesen, Ein-

ie f eeres im Wege der Bandesaesekgebung festgestelt

quarticrung, Ersaß von Flurbe cchâdigungen j Mobilmachung u. \. 10. E und Fricden. ie-Militair- Kirchenordnung is jedoch aus- geschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung . der- Bundeskriegs-Organisation wird das undes- Präsidium ein - umfassendes Bundes «Militäirgeseb dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Béschluß- fassung Wrlegen.

Art. 62: Zur Bestreitung.-,des .Aufwandes für das gesammte Bundesheer und - die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig-Thaler, „als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres- nach- Artikel 60. beträgt, zUr Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Die Zahlung dieser Beiträge: beginnt mit: dem ersten des Monats nah Publication der Bundesverfassung.

Nach dem- 31. Dezember 1871 fen diese: Beträge: von den cin- elnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse. fortgezählt werden. Zur

erechnung derselben. wird die im Artikel-60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten bis sie durch cin Bundes- geseß abgeändert: ist: i

Die Verausgabung dieser Summe: für das gesammte Bündesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgeschß festgestellt.

Bei derFeststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird dic.auf Grund- lage dieser assung geseßlich - feststehende Organisation des. Bundes- heeres zu Grunde- gelegt.

Art. 63. Die: gesammte Landmacht des Bundcs wird cin cin- s Heer- bilden, welches in Krieg und Frieden- unter dein Be- ehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldheïrn steht.

Die Regimenter 2c. führen. fortlaufende Nummern dur die ganze Bundes - Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen - Armee- maßgebend.- Dem Lc. den Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen Ko- karden 2c.) zu-bestimmen.

Der Bundesfeldherr- hat die Pflicht und das- Necht, dafür Sörge

zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle- Truppentheile voll- -zählig und kriegstüchtig. vorhanden sind. -und „daß-Einbeit in der Or- anisation und Formation; in Bezwassnung und. Kommando, in der [usbildung der Mannschaften ,, sowie in-der Qualification der Offi- ziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bun-

des Buñdesrathes ‘oder des Reichstages), einer Behörde oder ‘cincs

desfeldherr berechtigt sih jederzeit -durch-Jnfpectiorn von der ffünwrter éitizelnen ¡Kontingente ‘zu ‘überzeugen und «die: Abstellutee ex! dabei vovgefündenen Mängel anzuordnen: betet 7 Der Bundesfeldherr bestimmk* den: Präsenzstandy die -Gliede und Eintheilung.‘der: Kontingente! dex Bundes-Armee,- e wie: die: Or ganisation -der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes. ebietes die Garnisonen: zuzbestimmen, sowie die kriegsbereite Auf. stellung» eines jeden Theils: der: Bundrs-Armee anzuordnen: i _ Behufs Erhaltung der unenthehrlichen-Einheit in „der Administr tion, Verpflegung; Bewaffnung und Ausrüstung aller: Truppentheile des Bundedheeres. sind" die bezüglichen künftig, ergehenden Anordnungen für. die“ preußische Armee den Commandeuren: der -Übrigen-Bundes, Kontingente, durch: den: Art. 8 Nr. 1 bezeichneten, Auss{huß. für: das E s die Festungen, , zur: Nachachtung: in geeigneter: Weise mitzutheilen: | o d 4 i G Art. 64; Alle Bundestruppen sind, verpflichtet, den Befe des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. iese Berpslicigeo ist‘in-den' Fahneneis aufzunehmen, ; e Der Höchstkommandirende eines Kontingents, so wie- alle Offiziere; welche Truppen mehr als: eines Kontingents. ‘befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von dem Bundesfeldherru- ernannt. Die von! Demselben ernannten. Offiziere leisten Jhm den Fahneneid, Bei Generalen und den Geuerxalstellungen verschenden Offizieren inner- halb des Bundes-Kontingents-ist- die Ernennung- von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig: gumadiens Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Verseßung, mit oder ohne Beförderung für die von ihn: im Bundesdienste, set es im. preußischen eere, oder in anderen Kontingenten zu besependen Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheceres zu wählen. _ Art. 65. Das Recht, Festungen - innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfel herrn zu, welcher die Bewilligung: der dazu erforderlichen Mittel, so weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt X11. beantragt. | il Art. 667 Wo nicht besondere Conventionen ein: Anderes bestim- men, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Keulinae mit der Einschränkung des: Art. 64: Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angchörenden Truppentheile und. genießen die damit verbundenen Ehren. Sie: haben „namentlich das „Recht der Inspizirung gu jeder Zeit und- erhalten, außer. den regelmäßigen Rap- porten und Meldungen. über vor ommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, , rehtzeitige- Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements.- und .Er- nennungen. i Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zweken nicht blos ihre eigenen Truppen zu: verwenden, sondern auch alle andern Trup- pentheile der Bundes-Armee, - welche in ihren Ländergebieten. dislozirt ind, zu requiriren. Lz r Art. 67. Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen .unter keinen A einer einzelnen Regierung, sondern -jederzeit- der Bundes asse. zu. : “Art. 68. Der BundeLseldbere kann, wenn die öffentliche Sichér- heit in dem Bundes8gebiete bedroht ist, einen jeden. Theil desselben in Kriegszustand zu erklären. Bis zum Erlaß eines die Vorausseßungen, die Form: der Verkündigung und die B ITONgen ciner solchen Etklärung regelnden Bundesgeseßes: gelten, dafür die PosGtisien des preußischen Gescßes vom 4. Juni 18h (Belge Pam, 851, Seite 451 u. flgde.)

_Bundes-Finanzen-::

__ Art. 69. - Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes: Jahr veranschlagt Und auf den Bundeshaushalts-Etat ge- bracht werden: „Leßterer: wird vor Beginn des Etatsjahres- nach fol- genden Grundsäßen- dur ein- Geseß festgestellt.

_ Art. 70. Zur - Bestreitung: aller : gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst: die etwaigen Ueberschüsse der Vörjahre, sowie die aus den Zöllen, -den gemeinschaftlichen -Verbrauchssteuern und aus- dem Post- und Telegraphenwesez: fließenden. gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch- Beiträge der ein-

-

“zelnen Bundesstaaten. nah. Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,

welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsi- dium ausgeschrieben werden. i :

__ Art, 71. Die gemteinschaftlihen Ausgaben ‘werdey"in- der Regel für cin: Jáhr bewilligt, können jedoch in besonderen ‘Fällen auch für eine längere Daucr bewilligt werden.

_ Während der im Axt. 60 normirten Uebergan geit "ist ‘der nach Titeln geordnete Etat über . die Ausgaben - für“ das ‘Bundesheer dem Bundesrath und dem Reichstage nur zur “Kennfkiißnahme und zur Erinnerung vorzulegen:

_ Art, 72. Uctbex ‘die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und ‘dem Reichstage! zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Art. 73. Jn Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können

‘im Wege der Bundesgeseßzebung die Aufnahme! einer Anleihe, / sowie

die Uebernahme einer Gärantie Ww Fen des ‘Bundes ‘erfolgen.

Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74. Jedes Unternehmen ‘gegen die Existenz,- die’ Integrität

die Sicherheit oder die Verfässung des Norddeutschen Bundes) endli die- Beleidigung des Bundesrathes, des Reichskäges;/- eintes Mit E étit- lichen Beamten dés’ Búndes, während dreselbéti n ‘dér Ailsübung thres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort Schrift, Dru, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, | werden in dén einzelnen Bündesstgaten ‘beurthéilt und'besträft nach Maßgabe der in den leßteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Ge-

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e, nach welchen eine gleiche: gegend : einzelnen Bundesstaat, seine fassung, fen Kammern ode inde; seine Kammer- oder Stände- Mitglieder, j cine Behörden „und Beamten-; begangene: Handlung zu

“Art. 75. Für diejenigen in-Art..74 bezeichneten Unternehmuügen egen den Norddeutschen Bund, welche, wenn; gegen. a dee cie nen Bundesstaaten: gerichtet, als „Hochverrath-: oder Landesverrath zu quali- fiziren wären istt das: gemeinschaftliche Oberappellationsgeriht der drei freien E B in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster

d leptel B i y E Die näheren „Bestimmungen über die Zuständigkeit und das ¡Ver- hren des Oberappellationsgerichts er olgen 1m Wege der Bundes- gesehgebung: Bis zum Erlasse eines Bundesgeseßes bewendet: es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundes- e und den auf das Verfahren dieser Gerichte \ich- beziehenden

estimmungen. 3 i i i

Art. 76, Streitigkeiten: zwischen verschiedenen ‘Bundesstaaten, so- fern S nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompe- jaten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf: -Anrufen des inen Theils von dem rate erledigt.

Verfassung Bun in solchen Bundesstaaten , in deren Ver- «sung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be- immt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich uözugleichen: oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- gesepggebung zur Erledigung zu bringen: g :

Art. 7. Wenn “in einem Bundesstaate der Fall ciner Justiz- KerweigerUng eintritt, und auf geseßlichen egen ausreichende Hülfe nicht E werden kann, so licgt dem Bundesrathe: ob, ‘erwiesene, nah der Verfassung- und den bestehenden Geseßen “des - betressenden Bundesstaates zu -beurtheilende Beschwerden Über verweigerte oder ge- mmte Rechtspflege anzunchmen,- und darauf die gerichtliche Hülfe fi der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß- gegeben hat, u bewirken.

XIV, Allgemeine Bestimmung.

Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesehgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit jon zwei Dritteln der Es N erforderlich.

BEHARL A zu den süddeutschen Staaten,

Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen êtaaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeut- hen Bundes, ‘durch ‘besondere dem Reichstage zur Genehmigung vor- legende Verträge geregelt werden.

Der Eintritt der süddeutschen Staaten. ‘oder eines" derselben in“ den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes-+ Präsidiums im Wege

jr Bundesgesehgebung: ¡ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift md beigedrucktem Königlichen Inliegel. | Gegeben Berlin, -den 24. Juni 1867. (L. S.) Wilhelu.

Gr. v. Bismarck-Shönhausen, Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Ahenplis: v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu-Eulenburg.

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soncessions- und Béstätigungs-Urkunde, betreffend den Bau

And Betrieb einer Eisenbähn von Bexlin über Rathenow und Garde-

wéigbähn in der Altmark ‘übér -Salz- l tágdeburg-Halberstädter Eisenbähn - Gé- sellschaft und Fen Nachtrag zum Statut dér Leptéren:

Vom 12. Juni 1867.

Vir: Wilhelm, von Gottes. Gnaden König. von- Preußen 2c. ddem die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft; in ‘der smeral-Versammlung- ihrer Actionaire vom 18. März -1 Ku und Betrieb „ciner Eisenbahn voù Berlin über Rathenow und hardelegen nach Lehrte und b) den Bau und Betrieb einer Zweig-Eisenbahn der Berlin-Lehrter Bahn in der Altmark über Salzwedelbüach:Uelzen, kide im Anschlusse . an: 1hre. Magdeburg - Wittenbergesche Eisenbahn, hlossen hat, wollen Wir. in Auerkennung der Vortheile, welche diese Khnen für die Verkehrs- und gemeinen Landes - Jnteresséh bieten, kr Magdeburg-Halberstädter Eisen ahn-Gesellshaft zu dieser Erweite- Y / ihres Unternehrnens Unter den in dem beigefügten (a), von Uns rdurch bestätigten Statut - Nachtrage enthaltènen: Bedingungen die ndesherrliche Genehmigung ertheilen: i E

Zugleich ‘bestinitnen Wir daß "die in dem? Geseh Über die Eisen- tin-Unternehmungen vom 3. November 1838" ergangenen ' Vöotschrif- n, betreffend das Expropriationsrecht" und das: Recht zur vorüber- henden Benußung fremder Grundstlie auf ‘die "in'Réde stchenden enbahnen Anwendun Ee ou g | Die gegenwärtige Urkunde: ist - nebst ‘dem Statut-Na@jtrage durch i Gesez-Sammlung qu veröffentlichen: | |

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

cktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Paris, den 12. Juni 1867.

(L. 8.) Wilhelm. M uk den Ren nister: für Handel. 2c. i a Sell ch 010. Graf zur Lippe. Siebenter Nachtrag. zu dem Statut der Mägdeburg-

4 alberstädter Eisenbahn-Gesells.cha}t. 1, Das Unternedmen der a ee , lberstádter Eisenbahu- slschaft wird : ausgedehnt: a) auf den Bâäu- und. Betrieb einer

lyen nach“ Lehrte mit einer vdel nach Uelzen durch die

37, a) dén -

dem Baufonds verzinst.

Eiséubahn -von _Berliu über Rath nad Lebtte, b)- auf ben - Bait” gus dei Berin. ree Bab il d Ulr “u Cl elde m. c an. cbürg: Ie spezielle Richtung, der vorbezcichileie Köni lichen Handels - Ministeriv- fe Bs {i ce. besond

en Handel /_ Ab bien ties vór festgestellten Bäuplane bédürfen. d er /

s zahn: nd dem : i onderén Genehmigiuig desselben.

j P ti Beide Bahnen - werden; für-cin Dopuel tee cin sert A E pl f y 78 e N; s i K L {% ; s j Die ale if verpflichtet, die Hauptbahn: von Berlin nach Lehrte spätestens in 3. Jähreny - von der Ertheilung der Konzession ab angerechnet, lectig Mergalicten und in Betrieb u seten. ,

Nach vorgängiger

La) -Vo i Bernehmung der Gesellschast bestimmt der Herr Handelsminister die Fristen, innerhalb welcher die Anlage. der Zweigs bahn zum Anschluß an die Lehrte-Harburger Staats - Eisenbahn fort: \hreiten und spätestens gleichzeitig mit. der Jnbetriebseßung cinér Eisen- bahnbrücke von Harburg nach Hamburg vollendet werden soll. Dabeî bleibt ‘dem Handelsminister ausdrücklich das Recht. vorbehalten j für einzelne Strecken der Zweigbahn, namentlich Me die Strecke Sáälzivedel-

Stendal schon vor. Jubetriebseßung—-der Eisenbahnbrlicke von Harburg nach C Bauvollendung und Betricbs-Eröffnung zu verlangen. -

_§. 3. ie Gesellschaft fann mit Genehmigung - des U s Ministers zur Aufbewahrung der Güter auf ihren Bahnhs en. od in Verbindung mit demselben die. erforderlichen Lagerräume erti n und über: die in -Verwahr genommenen Güter Lagerscheine ausstellen, auch Einri „tung zur Beförderung der Personen und Güter von und nach. den Stationspläßen herstellen. - ; :

§4, Für die neu zu erbauenden, Eisenbahnen - sind die Bestim- mungen der §§.-6 bis 13- des 5. Nachtrags zum Statute der T burg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft vom 13. April 1864 (Geseß- Sammlung de 1864, pag. 176. und 177), gléichfalls maßgebend.

Es sollen jedoch die Säße der. ersten Tarife. im - durchgehenden Verkehre, sowohl. für den Personen-- als. sür. den Güter -Verkehr ohne Zustimmung des Directorii nicht Medliger gestellt werden j alé die Ende des Jahres 1866. bestandenen der Berlin- ótsdam- Miágbés burger Eisenbahn resp. im durchgehenden Verkcht von Berlin näh Uelzen nicht niedriger, als die -Ende-- 1865 bestandenen der Berlin Hamdböurger-Eisenbahn-Cesellschäft.

Dagegen darf die Magdeburg-Halberstädter Eiscnbahn-Gesellschaft auf der Bahnstrecke Oscherslkeben'- Magdeburg / \oweit das Königliche Handelsministerium es verlangen wird} in dem durchgehenden Verkehre von und nach der Berlin-Potsdanier Eisenbahn pro Person und Meile und pro Centier und Meile keitie höheren Tärif-Antheéile in Anspruch‘nehmeij als ie für’ die Bahtistreckck Berlin - Lehrte“ im durchgehenden Verktehr jeweilig DIAS vas f Eis y Ur den Fall, ‘däß’ von cinér anderen Gesellschaft cine Eisenbahn- Verbindung von Magdéburg über Gardelegen * nah Salzwedel hét- e werden sollte, is außerdem die Magdeburg-Halberstädter Eisen- ahn-Gesellschaft verpflichtet, soweit däs Königliche Handels-Ministerium es im Juteresse des Verkehrs für erforderlih erachtet ; jederzeit: auf dessen Verlangen für den Verkehr mit ünd über“ jene!Bahn/'direfte Expeditionen und direkte Tarife zu errichten; ‘auch hierbei insbesondere gegen in Ermangelung gütlicher Verständigung vdóm Handels - Mi- nisterium festzufeßeindé Vergütungssäße in gegenseiriges Durchgehen der Transportmittel zu willigen Uid Überdies in diesen direften Ta- rifen für ihre Bahiistréccke ‘Uelzén-Salzwedel pro Person:!und Meile und pro Centner und: Meile’ keiten "höheren Fracht-Antheil anzu- \prechen, als sié in den gleichartigen Verkéhre über diese Stre und weiter über“ Stendal von" ‘üund- näch ‘Mägdeburg ‘und: darüber“hinauts jerveiligvereinnahuit. * i G j Sofern L en pes n ‘des ‘Jahres 1867 die“ landesherrliche Konzessfson zum -Bau'-dœ*Bahn von'Magdeburg ‘über! Gardelegen nach Salzwedel nicht an eine andere Geféllschaft ertheilt‘witd, steht alsdann der D E S im Falle der Bewerbung um die“Kohkzession auf deren Erlangung--vor andern Bewerbern das ‘Vörrecht zu.

___§. 5. Zur Bestreitung der ‘Kösténck der Erweiterung und Aus- rüstung des Unternehmens wikd das'Grundkapital der Gesellschaft um die Sunnite voi 21/400/000 Thlr. ‘erhöht. Hiervón sollen! 6,800,000 Thlr. durch Ausgabe nettérStammactién,y :14/600,000 Thlr. durch Aus- gabe von Prioritäts-Stammu-Actien beschafft werden.

6: Die neuen Sfhum -Actién “sind den Jnhabern “der jeßt coursixenden 34,000 Stück Stamm-Ackicn qum Pari-Cóutse dergestalt

Gi eia daß det“ Bejiper je“ einér Aetié'betéchtigt ist; 2-neuezu neymen. E E j

Die Ausschreibung der Einzahlungen aufdie neuen Actien steht dem Direktorium zu „. darf ‘aber erst nah erfolgter Reéalifirung von 14/571.400’ Tylr. Prioritäts-Stamni-Actién- stattfinden. '

Die vom Direktorio ausgeschriebene Einzahlung des Nominal- Betrages der neuen Actien muß binnen Jahreszrist nach erfolgter Aufforderung in ‘den dur das ‘Gésellschafts-Statut vorgeschriebenen sffenttichen “Blättern ‘unter Einreichung det“ alten ‘Actien ‘erfolgen. Die Actiouaire, welche dieser Aúfförderung-binnen der geseßten &ri|t nicht ‘nackommen, verliéren ihr Aurecht auf die neuen StanmmActien. Die dadurch frei werdenden neen Actien “werden “für RechuungFder Gesellichaft bestinögei@h verfauft. Die ‘neuen Stamm-Aertien'wEÆden bis zum Schkuyse/ des ges 1870 ‘mit 5 vom Hundèért pro ano‘aus

° "Die ‘neucn Act en werden nah! dem anliegenden Schema 1. unter der facjimilirten Untersehrift des Vorsißendén uidckder wirklichen Uüter-

| \chrift eines Mitgliedes des Direftorii E) erhalten die fortlaufenden Nummern 34,003 bis 102,002 und“ Dividendenscheine

und Talous nach den Muústern- Il. ‘und 1 Sie nehiuen vom 1. Januar 1871 ab gleich den alten Stamm-