1867 / 148 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Actien, mit wel ben sollen, an den aus dem Ueberschusse des Gesammt - Unterneh- as (e ( erstädter Eisenbahn-Gesellschaft sich ergeben-

d res Du en : en Jahres-Diy den Prioritäts-Stamm-Actien (Actien

ur Unterscheidung von Littr. B.) E od bie 6,800,000 Thlr. neuen Stamm-Actien, als

uch die bereits coursirenden R Thlr. alten Stamm - Actien n Voi T chnet werden.

8 Actien Littr. A e ddr 8 L Die 1 ( r. Prioritäts - Stamm Actien werden ittr.

mit der Bezeichnung: »Prioritäts-Stamm- Actien« (Actien unter fortlaufenden Nummern nah dem_beiliegenden Schema, IV. unter der facsimilirten Unterschrift des Vorsißenden und der zirklichen Unterschrift cines Mitgliedes des Oireftorii mit Zins-Coupons bis ult. 1870, von da ab mit Dividendenscheinen und Talons na den angebogenen Mustern V VI. und VIl. ausgefertigt und nah Bedar f der fortschreitenden Bahnbauten-ausgegee! und während der Bauzeit bis zum 1. Januar 1871 aus ‘@ aufonds mit drei und einem lben Prozent pro anno verzin | va dd M E 1 Januar 1871 ab nehmen dagen die Prioritäts-Stamm- Actien an dèm aus dem Ueberschusse des Gesammt-Unternehmens der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschast statutenmäßa zur Dividenden-Vertbeilung kommenden jährlichen Reinertrage Theil und war in dem Verhältnisse , daß aus diesem Reinertrage zun chst| die Actien Littr. B. cine Dividende bis drei und ein halbes Prozent er- halten , sodann dic Actien Littr. A. eine Dividende bis aht und ein halbes Prozent bekommen und der alsdann noch verbleibende Ueber- rest zur Hälfte auf die Actien Littr. B. und zur Hälfte auf die Actie Littr. A. vertheilt wird. l: ; : “8. Den Inhabern der Actien Littr. B. stehen im_ Uebrigen cte und Pslichten der Gesellschaft-Migle nach Jnhalt der ellschafts-Statuten zu jedoch mit der Maßgabe) daß der Besiß von Z Actien Littr. B. dem Besißer von 2 Actien Littr. A. g steht. il Die im §. XRI. R des seten Nachtrages Z*J A stellte Befugni von 3 Direktoren au ahre unì fen s id IMensions-Ansprüchen an dieselben wird auf die D ren ausgedehnt, welche i re Thäti feit O Ddr Gesellschaft unter Auss{luß von gewerblichen Nebengeschäften oder Nebenämtern widmen.

Schema.

Nr. 100 Thlr. Preußisch Courant Actie Littr. A.

Inbaber dieser Actie hat an die Kasse der Magdeburg alber- städter Eisenbahn-Gesellschaft Hundert Thaler Preußisch Courant baar eingezahlt und nimmt nah H dieses Betrages und in Gemäßheit des. am 14. Januar 1842 von Sr. Majestät dem Könige von Preußen

alle

ur Einräumun

-

chen sie auch im Uebrigen alsdann gleiche Rechte |

bestätigten Gesellschafts Statuis vom 13. September 1841, sowie der erbôch|t unterm 13. April 1864 und ten ä 1867 bestätig- ten fünften und ficbenten Naträge zu diesem Statute verhältniß- mäßigen Theil an dem gesammten Eigenthum ; Gewinn und Verlust

E Ma e mans den ten ;

g ¿ deburg - Halberstädter Eisenbahn - Gesellschaft. T Y B N. N. NN. Direktoren. Sema Il. j

Actie Litir. A. Nr. .…--- Dividendenschein Nr. ..--

E erme 18. _Jnhaber dieses Stheins gegen dessen us d SaEE De Moder A; albe em Ertrag: des Verwal ungtiahret 18. , die ein age Gd auf die Actie R. fallen und deren Betrag nebs der Verfallzeit rom E aer statutenmäßig befannt gemacht werden wird. agdebUTJ3;

ten a-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) S N. N. N. N.

Direktoren. S@ema T

Talon Littz. A. der Magdeburg- Halberstädter

empfángt gegen diesen Jaan zu ° Lw | T Jahre

zu der Actie

der Actie der Magde-

18. Halberstädter Eisenbahn-Gesellshaft.

Nr. 100 Thír. im l)

Courant. itr. B.) der Maadeburg-Hal berstädter

GSeiellichaft mit Einhundert Thaler

ant betheiligt und nimmt nach Höhe dieses ee und in Gemäßheit des am 14 Januar 1542 von Seiner Majefiàt bem Bear j Y unterm 6

Preußen bestätigten StatutS- sowie des Allerhö 1867 bestätigten ficbenten Nadztrages zu diesem Statute rifmäßigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Nerlusi der Gejellschaft. Maadeburg, den ten Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft. (L: S) N. N. N. N.

Dc

Direktoren,

Rücgabe aus der |

. die te Serie Divi- | 18 . bis 18 -, sofern dagegen Seitens |

7 c E S i Inhabers der Actie bei dem sellschafts- | A agg d Widerspruch cingegangen if. ten

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\ deburg- reußisch |

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Kasse der Magdeburg - Halberstädter

nuar 18. - drei und einen halben Thaler Zinsen

der dieses Scheins erhält der

“ey ezahlt ie Direktorium statutenmäßig bekann

Halberstädter Eisenbahn-

Ihren Ressorts das

S d ema V.

i er ‘Ses Actie Littr. B. Nr. Ja Juhaber dieses ‘Scheins er [t

den ten

Magdeburg î Magd

(L. S.)

S h

Actie, Littr. B. Nr. Verwaltungsjahr 18.

e

agdeburg-Halberstädter Cisenba die von dem

ctie Nr. fallen und deren Betra

Magdeburg, den

‘18... Rülgabe- aus

r de Essenbahn-Gesellsdaf am 2. Je

as Jahr 18.

; ädter Eisenbahn-Gesellschaft. eburg-Halberstädter Eisen “y Gese A

Direktoren.

ema VI. - Dividendenschein Nr. ...

en dessen Rückgabe aus der Ka n-Gesellschaft Aus Rein-Exrtrage des Verwaltung

neb} der t gemacht werden wird.

Dividen erfallzeit vom

en ; deburg-Halberstädter Ei enbahn-Gesellschaft. Magdeburg- Halberstädter Eistnben-Gese Nv:

(L. S.)

Schema VII. Talon zu der Actie Eisenba Inhab fängt die Tal nhaber empfängt gegen diesen Talon zu Gesellschaft Nr (heine auf die Jahre 18. . olchen legitimirten Inhabers der

die

Direktoren.

Littr. B. der Magdeburg - Halberstädter hn - Gesellschaft

der Actie der Magdedun,

denden: bis 18.., sofern dagegen Seitens des als Actie bei dem

te Serie Div

rium vorher kein \{riftlicher Widerspruch eingegangen ist.

Magdeburg, den ten Direktorium

der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft.

Kriegs: Ministerium.

Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. die Urlaubsertheilung a Mannschaften des

Jch bestimme hierdurch : t wehr von vorwurfsfreier mi itairdien friedlichen Verhältnissen, wenn sie beab außereuropäischen Ländern, zu denen ländischen und

chen, zunäch Falle einer schaften vor nachweisen, daß Länder sich eine feste Stellun worden, so kann ihnen ein i den Uebungen und von der Ge

avährt werden. 3) Vorlegung von Konsulats-Attesten,

obilmachung;, Ablauf des zweijährigen Urlaub

ung im î

dingungen entsprechen,

aus dem Militair-Verhältniß verlängert werden. 4) en gestüßten Urlaubsgesuche

stehenden Bestimmun mathliche Landwehr- ezirks-Kommando zu auf dem Jnstanzen-Wege dem vor eseßten Entscheidung vorzulegen. 5) Bei Mannschaften nach

nichteuropäishe Küstenländer des Schwarzen

nen ertheilte Urlaub. eitere zu veranlassen. Berlin, den 21. Mai 15867.

Meeres erlischt der i

(ggz.) Gr. v. Bismark. * v. Roon.

sie in einem der vorerwä

als Kausleute,

Mae Urlaub mit Dispensation vo e

Vor Ablauf der fünf Jahre kann, welche den ad 2 aufgestellten T der ihnen ertheilte Erlaub bis

ücffchr der in opa, sowie bei Uebersicdelung derselben

Mai 1867 betreffen)

Beurlaubtenstandes nad

bersceischen Ländern.

Mannschaften der Reserve und Land icher Führung können unte tigen auf längere Zeit nad die Küstenländer des Mit

Schwarzen Meeres nicht gerechnet werden sollen, z auf zwei Jahre, unter der Bedingung der Rückehr in beurlaubt werden. 2)

enn diese Mani 8 dur Konsulats - Attef nten außereuropäis§e ewerbetreibende U. &

alle einer Mobilmacu! bei ern

ur Entlafsur Alle auf die v sind an das de richten und von dicse General-Kommando zu

Rede stehende

oder Mittelländis(he Sie haben hiernasd

(gez.) Wilhelm.

Gr. v. Jpenplif.

An die Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

des Krieges Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre niß der Armee gebracht.

und der Marine und - für Handel,

wird hierdurch zur Ken:

Die auf Grund dieser Allerhöchsten Ordre erfolgenden Beur? en sind seitens der betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando? die Militair - Pässe der Mannschaften unter näherer Angabe der

laubé-Bedingungen einzutragen, 3, B. : Der N. N. erhält hierdurch in General-Kommandos —ten Armee - päischen Urlaub mit Dispensation von d Gestellung im Falle einer Mobilmachung. Bei der Rüdckchr nach Europa oder

Folge Verfügung è Corps cinen 5jährigen außerck!

des Königs

en Uebungen und von bei der Uebersiedeluna

nichteuropäische Küften-Länder des Schwarzen oder Mittelländ#

Meeres erlischt dieser Urlaub. Berlin, den 6. Juni 1867

Kriegs-Ministerium. In SBertretung, f

von Podbiel

Anwendung der Allerhö ch 21, Mai e. auf díe Danke

riums bestimmen wir hierdurch:

j j

1) Díe Allerhöchste Kabinets-Ordre vom

chaften der Ersa Unter Bezugnahme auf vorstehenden Erlaß de

21, vorigen Monats ny

en Kabinets-Ordre vom

-Reserve. Kricgs-M

ahres 18. auf M

25919

uf die Mannschaften der Ersaß-R H wenn Mae bt p-Reserve erster Klasse analoge annschast er Ersa erve zweiter Klasse, w assus 2 D vorgedachten Aller ¿dien Ds Mete Dre (n penden der Kreis-Ersaß-Kom-

on en ihrer He ‘an den Civil-Vors i nnen durch leßteren für die

mi on ues. e N fi k auer ihres Aufenthalts in außercuropäischen Wiederanmeldung zur Stammrolle v, R der Gestellung is Aue Es E d Ee Ge Mobilmachung oder außergewöhn- iche cerc enjirt w i dies auf Per Pn zu attestiren. s R) und-:15 Me Berlin, 6. Juni 1867. i _ Der Kriegs-Minister. n Vertretung: v. Podbielski.

2)

Der Minister des. Jnnern. Im ads Sulzer.

Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 23, Mai 1867 be- treffend die Eintheilung der Ersaß-Reserve in zwei Klassen. 4

Um den RNekruten-Bedarf der Ersaß-Truppentheile der Ar

den Mobilmachung jederzeit bereit zu stellen, Vcstimme Ih ‘bier: durch Folgendes : ) Die Ersaß - Reserve wird in zwei Klassen einge- theilt. Zur ersten Klasse gehören diejenigen Mannschaften, welche von en Ersapbehörden füx den Fall eines Krieges zur Einstellung ohne nodma ne Sul erung sür geeignet erachtet werden. Zur zweiten Klasse ge ören alle Ersaß-Reservisten; welche nicht für die erste Klasse bestimmt werden. A Qu ersten Klasse der Ersaß-Reserve werden in ft Armec-Corps-Bezirk acl o viele Mannschaften designirt, ÿ der ersie Rekerrten. arf der- l [ruppentheile 1 _cinshließlich jer Handwerker-Abtheilungen, mit 5 Jahrgänge dieser Klasse gedectt werden fann. 3) Die Mannschaften der ersten Klasse, der Ersaß-Re- serve treten in die Kategorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes und schen ebenso wie diese unter der' Kontrole der Landwehr - Behörden. 4) Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse der Ersaß - Reserve be- (rägt 5 Jahre; nach Beendigung derselben erfolgt der Uebertritt zur eiten Klasse. 5) Bei eintretender Mobilmachung können. die Mann- ften der ersten Male der Ersaß - Reserve je nad) Bedarf durch die Nilitair - Behörden sofort eingezogen werden. Jhre häuslichen Ver- u e ine event Une Ss e yuüsen. Bei dem Trup-

penthei et cine ärztlihe Superrevision statt. Berliñ, den 23. Mai d : Wilhelm.

von“Roon. Graf zu Eulenburg.

In die Minister des Krieges und der Marine und des Innern.

Ulerhöchste Kabinets-Ordre vom 1. Juni ‘1867 betref- ind anderweite Regelung des den oberen Militair-Befehlshabern delec- girten Rechts zur Bestätigung kriegsrehtliher Erkenntnisse.

Jch will nach“Jhrem Antrage das den oberen Militair - Befehls-

jabern delegirte Recht zur Bestätigung friegsrechtliher Erkenntnisse

R ¿A Geschäftsganges anderweit regeln und bestimme gt: i

was fo 1) Meiner Bestätigung bleiben vorbehalten die friegreüien- rafe oder lebens-

pierige Freiheitsstrafe erkannt is, b) wenn das Erkenntniß inen Offizier ergangen ist, mag dasselbe auf Strafe oder auf

frienntnisse in den Fällen: a) wenn auf -Todes egen | Saci- |

ähndrich Degra- ation, oder d) gegen Personen des Soldatenstandes T abwärts wegen L e Verbrechen sei es auch in 9 De tindang

mit gemeinen Vergehen auf mehr als zehnjährige Festungsstrafe

anni Æ: di er -Kriegs - Minister bestätigt, mi nahme bezeichneten Fälle die n e der gric L jeride a oi v ts at, b) 0

gen Landgendarmen, auf mehr als einjährige ge en Landgendarmen und gegen iden Persanen des Soldatenstan- es, als Mitangeschuldigte, in der nämlichen Sache, erkannt ist.

3) Der kommandirende General bestätigt die, nicht zu Meiner oder -des Kriegs-Ministers Bestätigun örenden friegsrechtlichen Erkenntnisse gegen alle Personen des S oldatenstandes seines Armee- Corps a) wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe, b) wenn wegen Desertion in coutumaciam exfannt; c) wenn gegen Jnvaliden die Entlassung aus dem Militair-Verhältniß verhängt ift

Derselbe hat zugleih das Bestätigungsrecht eines Divisions-Com- mandeurs (Nr. 8) bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldaten- standes, welche a) nach den §§. 29 und 30 Theil 11. des Militair- Strafgesebbucches unter der Gerichtsbarkeit des Corps-Gerichts st oder b) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerihte im Corps-Bezi unterworfen sind ‘und in feïnem Divisions-Verbande stehen.

i 7 Der kommandirende General des Garde-Corps bestätigt, gleich dem fommandirenden General eines jeden andern Armec-Corps, die kriegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Mannschaften der Truppentheile des Garde-Corps, ohne Rücksicht. auf deren Dislocation.

5) Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in wel- chen von ihm das ar pi “wes angeordnet is, die Erkenntnisse in tan, fommandirenden General eines Armee-Corps zugestandenen

6) Der Oberbefehlshaber der Marine hat innerhalb seines Dienst- bercihs das Bestätigungsrecht in demselben Umfan i s mandirende General eines Min x pit Mie rege

7) Zur Bestätigung des Divisfions-Commandeurs und der mit

Ben gerichtsherrlichen Rechten versehcnen Befehlshaber gelangen die friegsrechtlichen Erkenntnisse gegen Personen des Soldatenstandes der ihyen untergebenen Truppentheile in allen, nach vorstehenden Be- stimmungen unter Nr. 1 bis 6 nicht davon ausgenommenen Fällen.

8) Jn gleichem Umfange wie der Commandeur einer Division haben das Ee, innerhalb ihres Dienstbereichs: a) der Jn- specteur der Befaßungstruppen in Mainz, b) der Chef er Landgensdarmerie, e) Der Kommandant des Jnvalidenhauses in Berlin , d) die Chess der Marine - Stationen.

___9) Die auf die Bestätigung fkriegsrechtlicher Erkenntnisse fich be-

ichenden allgemeinen Bestimmungen der §ÇS. 162, 163, Theil I. des

tilitair-Strafgeseßbuchs bleiben unyerändert in Geltung; auch wer- den die Vorschriften über das Verfahren bei der ti in den F. T ps E L fd durch diese De Ordre nicht eauftrage Sie, wegen Publication und ü Ï Ordre das Erforderliche zu E R R E Berlin, den 1. Juni 1867.

prechung lauten, c): wenn gegen cinen Portepeef

(gez.) Wilhelm,

An den Kriegs- und Marine-Minister. (agez) von Noon:

Vorstchende Allerhöchste Kabinets - Ordre wi hiermit bekannt E AMIN ME E Berlin, den 12. Juni 1867. Kriegs - Ministerium. m Auftrage. von-Podbielski.

Oeffentliche

r Anzeig er.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

A i E d Lar a un g Y Da gütliche Einigun ‘unter den lgen enen Gläubigern nicht Stande gekómmen, it nunmehr der rmliche Konkurs über das ögen des verstorbenen Kaufmanns Friedrich Bollmann von hier annt und Termin s auf den 25. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, als Kontumazirstunde/, r mber anberaumt, in welchem amn ee Gläubiger des gedachten dridars, bei dem Rechtsnachtheil der Ausschließung von der Masse, Îre Ansprüche anzumelden und gegen den bestellt werdenden Contra- iftor auszuführen O. Cassel, am 17, Juni 1867, : Königliches Stabiger t, Abtheilung 1. v, Wolff.

P E M M T T" MA E

des B. J. Hesdörffer, Jette, geb, Beifuß, Pbaberin der Firma B. J. Hesdörffer dahier, nach eingeleiteter Unter- dung über ihren Vermdögenözustand ihre ablungdunfähigkeit ein- râumt und ihr Vermögen den Gllubigern abtreten zu wollen er-

hat, wird zur Abwendung des förmlichen Konkurses Termin auf

den 22, Juli d, J,, Vormittags 9—10 Uhr,

in welchem dle Gläubiger unter Vorzeigung der Beweis- orderungen summarisch anzumelden und unter dem Rechts-

L Raddem die Wittwe

inberaumt de ihre F

náchtheile' der Eimwvilligung zu dem Beschlusse der Medrz schienenen des Güteversuchs zu gewärtigen haben. S - Zugleich dient zur Nachricht , dafi der Stiftssyndikus Kudimann dahier zum einstweiligen Konkurs-Kurator t worden ist. Fulda, den 21. Juni 1867. Königliches Justizamt 1.

[1669] Subhastations8-Patent.

Nothwendiger Verkauf Sdulden halber.

Das dem Ea Otto Hermann Neumann gehSrige, am

Kalksce bei Rüdersdorf belegene, ün Gypothcfenbucde vom

dorfer N ikt Band 1., Nr. 10, Blatt 109 verzeichnete Grund»

stü, cebad Rüdersdorf genannt, gerichtlich geschäßt auf S089 Thlr.

4 Sgr. 10 Pf., soll

den 5. November 1867, Vormittags 11 Udr,

An TRRE Gerichtsstelle öffentlih an den Meistbietenden verkauft Taxe und Hypothekenschein sind in unserm Bureau einzuseden Diejenigen läubiger, welche wegen einer aus dem Hvpotdetem-

bach nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befrnredung

Ven haben sih mit ihrem Anspruch bei dem Gericdt zu melde.

er seinem Aufenthalte nah unbekannte Eiazentdänner und

Bauunternehmer Otto Hermann Neumann wird zu diesen Termine

hiermit öffentlih vorgeläden,

Alt- Ai den 8. April 1867.

nigliche Krei®Lgericdt®-Deputation