1888 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Preußischer Staats-

und

Deutscher Reichs-Anzeiger

Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraßte Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25

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die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers ] uud Königlich Preußischeu Staats-Auzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni, Abends.

188,

Se, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten, dem Ressort Allerhöchstihres Ober- “aut dls erw angehörenden Vber- beziehungsweise Vize- ber-Hofhargen und Beamten die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenèn nichtpreußishen Dekorationen zu er- theilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich hessishen Philipps-Orden 3s: dem Ober-Hof- und Hausmarschall , Wirklichen Geheimen Rath Fürsten von Radolin, und / dem Ober: Hofmeister Jhrec Majestät der Kaiserin und Königin Wittwe, Grafen von Seckendorff;

des Komthurkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dein Hausmarschall Freiherrn von Lyn cker, und dem Hofmarschall Freiherrn von Réishach; des Komthurkreuzes zweiter Klasse desselben Orden3: dem Geheimen Hofrath und Hofstaats-Sekretär im Ober- Hofmarschall:Amt, Ka nzki; sowie

a Lie Lu gges des Großherzoglich sähsishen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen

Fairen, des Fürstlich lippishen Ehrenkreuzes erster K “des Kaiserlich viR hen Sf. Stanislaug ; weiter Klasse mit dem Stern, : des Kaiferlió österreihischen Ordens der Eisernen Krone zweitèr Klasse:

dem Hofmarschall Fréiherrn von Reischa ch.

lasse, ens

P

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nahbénannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Dekorationen zu er- theilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglih badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem General-Direktor der indirekten Steuern, Wirklichen Geheimen Rath Hasselba ch; des Ehren-Großkreuzes des Großherzogli ch oldenburgishen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrih Ludwig: dem Bischof von Münster, Dr. Brinkmann;

ferner: / des Kaiserli russishen St. Annen-Ordens zweiter Klasse: dem preußishen Geheimen Kommerzien-Rath Deche l- häuser zu Dessau; des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienishen Krone:

dem Direktor der Bank für Handel und Jndustrie, Johann Andreae zu Frankfurt a. M., und

dem ae des Bankhauses „Gebrüder Bethmann“, Frei- herrn Moriy von Bethmann zu Frankfurt a. M. ; sowie

der vierten Klasse des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivar's:

dem Kaufmann Leopold Wernthal zu Hamburg.

Deutsches Reich.

Der bisherige Konsul in Serajewo, von Bary, ist zum Konsul des Reichs in Messina und der bisherige Vize-Konsul n Oertzen zum Konsul des Reichs in Serajewo ernannt worden.

¿P

Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner L mit Bub Aorelfäbrieugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit. Vom 15. Juni 1888,

Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reih hat der Bundesrath beschlossen : 1) daß die Befähigungszeugnisse

a, für Schiffer, welhe auf Grund der Bekanntmachung vom 12, März 1885 (Reichs-Geseßbl. S. 82) die Befugniß zur Führung von Hochsee sStretfabrzeugen in kleiner Fahrt erlangen, nach Maßgabe des bei- liegenden Formulars Q. ür diejenigen cite an auf kleiner Fahrt, welche die efugniß als solhe auf Grund des 8. 57 Nr. 2 der Anus vom 6. August 1887 (Reichs- Geseßbl. S. 395) erlangen, nah Maßgabe des bei- liegénden Formulars P auszustellen sind;

2) daß die vor dem 17. August 1888 zurüdgelegte Steuermannsfahrzeit der Vorschrift im §8. 10a der Bekannt- machung vom 6, August 1887 au dann genügt, wenn sie den Vorschriften der- §8. 10b und 3 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 entspricht.

Berlin, den 15.- Juni 1888.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

mular Q. 5 / Deutsches Reich.

dant wappen.

i über Vie Befähigung - zum Swhiffer auf kleiner Fahrt

mit Hohseefishereifaßbrzéugen. i Dem (Seemann N. N.) [Ver- und Zunamen], geboren zu (N. N.),

De U a i ubt 18, . , wöhnhaft in n N), welcher die vorschriftsmäßige Gan jur See zurückgelegt hat, wird hier- durch auf Grund der Bekanntmachungen vom 12. März 1885 (Reichs-

Geseßbl. S. 82) und vom 15. Juni 1888 (Reichs-Geseßbl. S. 185) die Befugniß beigelegt, deutshe Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 400 cbm Brutto-Raumgehalt in der Ostsee, in der Nordsee e zum 61. Grade nördliher Breite und im Englischen Kanal zu ühren.

C000 0 0 00 0.0.0 E 0. 0 SPEL, 0, S §0.0 0076

(Siegel.) Formular P. Deutsches Reid. (L wapPen. Zeugniß

über die Befähigung

zum Schiffer auf kleiner Fahrt.

D C s e e de ¿ geboren zuu... .... den 18 . ., wohnhaft M el S wird hierdurch bezeugt, daß derselbe auf Grund des §. 57 Ziffer 2 der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauf- fahrteishiffen 2c. vom 6. August 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 395) die Befugniß besißt, deutshe Kauffahrteischiffe von weniger als 400 cbm Brutto-Raumgehalt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördliher Breite und im Englishen Kanal zu führen. Aben Mee S

(Firma und Unterschrift der Behörde.)

(Siegel.)

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.

Unter Aufhebung der, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffenden Anordnung vom 7. April d. J. (Extrablatt zu Stück 14 des Amtsblattes) werden die außer Kraft geseßten Abschnitte 1 und 2 des 8. 4 der landespolizeilihen Anordnun vom 22. Mai 1885 (Extrablatt zu Stück 21 des Amtsblattes in dem früheren, hierunter abgedruckten Wortlaut wieder in Kraft geseßt, so daß die ganze landespolizeilihe Anordnung vom 22, Mai 1885 in Geltung steht:

8. 4, Die Einfuhr der nachbenannten Gegenstände: „von vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten

und Därmen, . von Wolle, Haaren und Borsten, von geshmolzenem Zas in Fässern und Wannen, von vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weich- theilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen, e, von in Säcken verpackten Lumpen ist gestattet, sofern die Einfuhr in gescblossenen Eisenbahn- wagen erfol t, und durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig seuchenfreien egenden stammen. ; Urte de ulegt erwähnten Bedingung kann auf Grund besonderer Genèlmigünd des Regierungs-Präsidenten und unter

o

S:

4

Anordnung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaßregeln die Einfuhr der vorstehend zu a bis e bezeichneten Gegenstände auch auf Landwegen gestattet werden. önigsberg, den 11. Juni 1888. Der Regierungs-Präsident.

Königlich Allerhöchste Verordnung,

den Vollzug des Reichhsgeseßes vom 5. Mai 1886 | nfall- und Krankenversicherun und forstwirthschaftlihen Betrieben be-

über die land-

der in

chäftigten Personen betreffend.

Im Namen Sr.

Majestät des Königs.

Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.

Wir finden Uns bewogen,

geseßes über die Unfall- un

und forstwirthschaftlihen Betrieben beschästigten 5, Mai 1886 anzuordnen, E folgt:

um Vollzuge des Reichs- d Krankenversicherung der in land-

Die in diesem Gesetze den ‘höheren Berwaltungsbehörden,

den unteren Verwaltungsbehörden, den Orts-Polizeibe

örden,

den Gemeindebehörden und den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden zugewiesenen Verrichtungen

| sind von den nachbezeichneten Stellen, Behörden und Ver- tretungen wahrzunehmen, nämlich 1) die Verrichtungen der

höheren Verwaltungsbehörden

von den Regierungen, Kammern des Jnnern; errihtungen der unteren Verwaltungsbehörden F

2? die von den Distriktsverwaltungsbehörden,

Magistrat ;

in München vom

3) die Verrichtungen der Orts-Polizeibehörden in den Ge-

meinden mit städtisher Verfassun : den Gemeinden mit Landgemetindeverfässung und

von den Magistraten, in in der:

Pfalz von den Bürgermeistern ;

4) die Verrichtungen der Vertretungen der Gemeinden in den Gemeinden mit städtischer Verfassung von den Magi- straten, in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung von

den Gemeindeausschüssen und in der Pfalz von den

räthen; .

5) die Verrichtungen der Vertretungen der weiteren Kom- |

munalverbände, als welche gemeinden anzusehen sind,

emeinde-

die Distriktsgemeinden und Kreis- De Disiritigväthe bezw. Landräthe.

Die Sitze der Schiedsgerichte für die land- und forst:

wirthschaftlihen Berufsgenofsenschaften befinden i Sigzen diese Genossen)chaften (Art. 2 des bayerischen Aus-

an den

führungsgeseßes vom 5. April 1888, Geseß- und Verordnungs-

blatt Seite 226).

III,

Das in §. 51 Abs. 4 und 5 des Reichsgeseßes vorgesehene Regulativ über die Wahl, bezw. Berufung der Schiedsgerichts- Beisißer aus dem Arbeiterstande wird für die land- und

Ia LiQEan Berufsgenossenschaften

ersiherungsamt erlassen.

ünchen, den 13. Juni 1888,

Lu

itpold,

des Königreihs Bayern Verweser.

Dr. von Riedel.

Freiherr von Feiliß\ch. Auf Allerhöchsten Befehl: Der General-Sekretär : Ministerial-Rath von Nie s.

Bekanntmachung,

den Vollzug des S.

129 des Reichsgeseßes vom.

5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversiche-

rung dér in land- und forstwirthshaftlihen Be--

trieben beshäftigten Personen betreffend.

Auf Grund des 8. 129 des Reichsgeseßes vom 5. Mai -

1886 wird hiemit bestimmt: Gef Die a , 34

eseßes be fowelt die n die Gemeindekasse.

Abs. 2, eihneten Strafen fließen in die Staatskasse, und elben von den Gemeindebehörden verfügt werden, -

90 Abs. 2 und 93 Abs. 2 dieses

München, den 13. Juni 1888.

Königliche Staats-Ministerien des Jnnern und der Finanzen.

Dr. von Riedel.

Freiherr von Feilißsch. Der General-Sekretär: Ministerial-Rath von Nies.

ersonen vom

vom Landes-